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Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 12.06.2018 S 2016 127

12 giugno 2018·Deutsch·Grigioni·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·7,700 parole·~39 min·2

Riassunto

Versicherungsleistungen nach IVG | Invalidenversicherung

Testo integrale

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 16 127 3. Kammer als Versicherungsgericht Vorsitz Meisser Richter von Salis und Audétat Aktuar Paganini URTEIL vom 12. Juni 2018 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Inclusion Handicap, Rechtsdienst, Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach IVG

- 2 - 1. A._____ erhielt von der IV-Stelle des Kantons Graubünden (nachfolgend: IV-Stelle) im Zeitraum vom 1. Februar 2003 bis zum 6. Januar 2008 Kostengutsprachen für Legasthenie-Behandlungen. 2. In der Zeit vom 11. August 2014 bis zum 10. August 2015 bezog er IV- Taggelder und absolvierte eine erstmalige berufliche Ausbildung zum Büropraktiker (Praktische Ausbildung PrA) im Bürozentrum B._____, wo er anschliessend im geschützten Rahmen angestellt blieb. Am 14. Juli 2016 erteilte die IV-Stelle eine weitere Kostengutsprache für die berufliche Abklärung beim Werk- und Technologiezentrum Linthgebiet Jona (nachfolgend: WTL) für die Zeit vom 15. August bis 14. November 2016. 3. Nach Vorbescheid vom 25. April 2016 und dagegen erhobenem Einwand von A._____ vom 13. Juni 2016 lehnte die IV-Stelle mit Verfügung vom 14. September 2016 die Gewährung einer IV-Rente ab. Sie stützte ihren Entscheid auf das eingeholte psychiatrische Gutachten von med. pract. C._____ vom 25. Februar 2016, wonach A._____ als Büropraktiker zu 70 %, in leidensangepassten Tätigkeiten seit Schulabgang hingegen zu 100 % arbeitsfähig sei. 4. Dagegen erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 13. Oktober 2016 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit den Anträgen auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Angelegenheit an die IV-Stelle, damit sie nach durchgeführten beruflichen Eingliederungsmassnahmen erneut über den Rentenanspruch entscheide. Zudem stellte er Antrag um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Begründend führte er aus, die IV-Stelle verhalte sich widersprüchlich, da sie einerseits ihm einen Rentenanspruch bei einem Invaliditätsgrad von 0 % abspreche, anderseits aber am 14. Juli 2016 Kostengutsprache für die berufliche Abklärung im WTL hinsichtlich der tatsächlichen Leistungsfähigkeit in der Logistik, auf schulischem Niveau und hinsichtlich kaufmännischer Tätigkeiten gewähre. Daraus sei zu

- 3 schliessen, dass sie selber den Beweiswert des Gutachtens von med. pract. C._____ in Frage stelle. Da gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichtes einer konkret leistungsorientierten beruflichen Abklärung nicht jegliche Aussagekraft für die Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit abgesprochen werden könne und von seinem Ausbildungsbetrieb B._____ ihm auf dem ersten Arbeitsmarkt jegliche Arbeitsfähigkeit abgesprochen worden sei, mache es mit Blick auf eine vollständige medizinische und berufliche Sachverhaltsabklärung vor Erlass des Rentenentscheides Sinn, die Ergebnisse der erneuten beruflichen Abklärung und allenfalls auch erneut zu gewährenden beruflichen Massnahmen abzuwarten. Das Vorgehen der IV-Stelle verletze auch den Grundsatz der Gleichbehandlung gegenüber Versicherten, bei denen erst nach abgeschlossenen beruflichen Massnahmen über einen Rentenanspruch entschieden werde, da er bei neuen Ergebnissen bezüglich beruflicher Massnahmen ohne Anfechtung des Rentenentscheides nur bei Vorliegen der erhöhten Wiedererwägungsvoraussetzungen nach Art. 53 Abs. 3 ATSG eine IV-Rente überhaupt verlangen könne. Schliesslich sei bereits vor seiner Ausbildung zum Büropraktiker eigentlich klar gewesen, dass diese auf Grund der vorhandenen Beeinträchtigungen nicht eingliederungswirksam sein werde, was auch die Gutachterin med. pract. C._____ bestätige, wenn sie in diesem Bereich bloss eine Arbeitsfähigkeit von 70 % annehme. Daraus folge, dass die ihm gewährten beruflichen Massnahmen nicht geeignet gewesen seien, um ihm eine verwertbare Erstausbildung zukommen zu lassen, worauf er gemäss Art. 16 IVG aber Anspruch habe. 5. In ihrer Vernehmlassung vom 1. November 2016 beantragte die IV-Stelle (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde. Sie trug vor, dass vorliegend einzig der Rentenanspruch des Beschwerdeführers Gegenstand der angefochtenen Verfügung bilde, während berufliche Massnahmen nicht zur Diskussion stünden. Die Priorität von Eingliederungsmassnahmen vor Rentenleistung verlange nur dann die vorgängige Prüfung beruflicher Massnahmen, wenn die versicherte Person eingliede-

- 4 rungsfähig sei und ohne allfällige berufliche Massnahmen eine rentenbegründende Invalidität bestehe. Da hier auch ohne berufliche Eingliederungsmassnahmen kein Rentenanspruch bestehe, sei ihr Vorgehen nicht zu beanstanden. Vorliegend sei die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers im fachärztlich-psychiatrischen Gutachten von med. pract. C._____ schlüssig und nachvollziehbar festgestellt, was auch durch die Abschlussbeurteilung von Dr. med. D._____ des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) bestätigt werde. Die von der IV geleistete Kostengutsprache für eine berufliche Abklärung sei im Hinblick auf weitere berufliche Massnahmen zugesprochen worden. Eine Überprüfung der (medizinischtheoretischen) Arbeitsfähigkeit werde bei dieser beruflichen Abklärung nicht stattfinden. 6. In seiner Replik vom 13. Dezember 2016 stellte der Beschwerdeführer ergänzend noch den Eventualantrag, die Angelegenheit sei in Aufhebung der angefochtenen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zur Durchführung weiterer medizinischen Abklärungen und zu erneutem Rentenentscheid zurückzuweisen. Er führte aus, auf das Gutachten von med. pract. C._____ könne nicht abgestellt werden, da die beim Beschwerdeführer infolge der kombinierten Störungen schulischer Fertigkeiten bei einem Intelligenzquotienten von 81 eingestellten psychischen Beeinträchtigungen gravierender seien als sie annehme. So gehe sie fälschlicherweise davon aus, dass sich die aus der Persönlichkeitsstörung ergebenden Defizite wie Stressintoleranz, emotionale Belastbarkeit und soziale Kompetenzen nur leichtgradig ausgeprägt seien, während sämtliche ihn untersuchenden und behandelnden Ärzte sowie die von ihm besuchten Eingliederungsinstitutionen zum gegenteiligen Schluss kämen. Aus allen Berichten der beruflichen Ausbildungs- und Abklärungsstätten ergebe sich, dass der Beschwerdeführer nicht fähig sei, selbständig zu arbeiten, für ihn eine Betreuung 1:1 erforderlich sei, er unter grossen Prüfungs- und Versagensängsten leide und immer den gleichen Rahmen sowie die gleichen Bezugspersonen benötige. Eine Arbeitsfähigkeit auf dem ersten Arbeits-

- 5 markt sei nicht gegeben. Dagegen halte die Gutachterin med. pract. C._____ die sich aus seiner Persönlichkeitsstörung ergebenden Einschränkungen für leichtgradig eingeschränkt und tue dar, dass von den verschiedenen Institutionen darauf verzichtet werde, vom Beschwerdeführer eine gewisse soziale Anpassung und eine gewisse, seinen Fähigkeiten und seiner Entwicklung angepasste Leistung zu fordern. In den genannten Berichten sei aber kein einziger Hinweis vorhanden, wonach sein Potential grösser sei als das tatsächlich Geleistete. Die Einschätzung der Gutachterin, wonach er auf dem ersten Arbeitsmarkt in einer leidensangepassten Tätigkeit voll arbeitsfähig sei, stehe im klaren Widerspruch zu den Beurteilungen der beruflichen Ausbildungs- und Abklärungsstätten. Da auch die Berufsberaterin der Beschwerdegegnerin der Meinung sei, dass der Beschwerdeführer auf dem ersten Arbeitsmarkt nicht arbeitsfähig sei, hätte ihm also entweder eine ganze IV-Rente zugesprochen werden müssen oder zumindest mit dem Rentenentscheid bis zum Abschluss der beruflichen Massnahmen zugewartet werden müssen. Wie das Verlaufsprotokoll zudem zeige, habe die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer eine weitere Kostengutsprache für den Verbleib im WTL bis 31. Januar 2017 gewährt. Ferner sei dem Eintrag zu entnehmen, dass die Berufsberatung die weiteren Eingliederungsmöglichkeiten abklären und das weitere Vorgehen vorschlagen werde. Daraus sei zu schliessen, dass auch die Beschwerdegegnerin selbst den Beschwerdeführer nicht für eingliederungs- und somit auch nicht für arbeitsfähig halte. Wenn das Gericht dem nicht folgen sollte, mache der Beschwerdeführer geltend, dass der medizinische Sachverhalt ungenügend abgeklärt sei. Die Beschwerdegegnerin wäre nämlich veranlasst gewesen, die neu gewonnenen Erkenntnisse aus der beruflichen Abklärung im WTL der Gutachterin zur Stellungnahme vorzulegen. Die Angelegenheit sei daher im Sinne des Eventualantrags in Aufhebung der angefochtenen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die genannte Stellungnahme einhole und hernach über den Rentenanspruch erneut entscheide.

- 6 - 7. Mit Schreiben vom 19. Dezember 2016 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf die Einreichung einer Duplik. 8. Auf Ersuchen der Instruktionsrichterin vom 14. Dezember 2017 nahm med. pract. C._____ am 19. Januar 2018 Stellung zu den Ausführungen im Schlussbericht des WTL vom 17. November 2016 sowie zum Bericht der Stiftung Balm vom 9. November 2016. Dazu äusserten sich die Parteien mit Schreiben vom 31. Januar 2018 bzw. 16. Februar 2018. Die Beschwerdegegnerin verzichtete in der Folge auf die Einreichung einer weiteren Stellungnahme, während der Beschwerdeführer am 27. Februar 2018 nochmals Stellung nahm. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien in ihren Rechtsschriften sowie auf die angefochtene Verfügung wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) sind Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle anfechtbar. Anfechtungsobjekt bildet hier die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Graubünden vom 14. September 2016, sodass die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden zu bejahen ist. Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes ergibt sich aus Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100). Als Adressat der angefochtenen Verfügung ist der Beschwerdeführer berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung auf (Art. 59

- 7 - ATSG). Auf die überdies frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 60 und Art. 61 lit. b ATSG) ist somit einzutreten. 2. Beschwerdeobjekt bildet hier nur die Frage, ob die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zu Recht einen Rentenanspruch verweigert hat oder sie nach durchgeführten beruflichen Eingliederungsmassnahmen bzw. Vornahme weiterer medizinischer Abklärungen über den Rentenanspruch erneut zu befinden hat. Die beruflichen Massnahmen an sich stehen hier mangels entsprechenden Anfechtungsobjekts hingegen nicht zur Diskussion. 3. Nach Art. 8 Abs. 1 ATSG gilt als Invalidität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Diese wird gemäss Art. 7 Abs. 1 ATSG verstanden als der durch die Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung oder Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt. Die Invalidität kann nach Art. 4 Abs. 1 IVG Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Ein rentenbegründender Invaliditätsgrad liegt vor, wenn eine versicherte Person ihre Erwerbsfähigkeit nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern kann, während mindestens eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich zu mindestens 40 % im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich eingeschränkt gewesen ist und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ist (Art. 28 Abs. 1 IVG). 4.1. Zunächst zu klären ist die Frage, ob die Beschwerdegegnerin überhaupt berechtigt war, vor Abschluss der Eingliederungsmassnahmen über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers zu entscheiden.

- 8 - Die Priorität von Eingliederungsmassnahmen vor Rentenleistungen (vgl. Art. 16 ATSG und BGE 126 V 243 E.5, 113 V 28 E.4a, 108 V 212 E.1d) verlangt nur dann zwingend die vorgängige Prüfung der Umschulungsfrage, wenn die versicherte Person eingliederungsfähig ist und ohne allfällige berufliche Massnahmen eine rentenbegründende Invalidität besteht (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 151/05 vom 9. August 2005 E.1.1 m.H.a. BGE 121 V 191 E.4a e contrario). Kann ein Rentenanspruch durch allenfalls noch vorzunehmende berufliche Eingliederungsmassnahmen nicht mehr beeinflusst werden, etwa weil ein rentenbegründender Invaliditätsgrad bereits jetzt nicht gegeben ist, kann der Rentenentscheid unabhängig von allfälligen Eingliederungsmassnahmen gefällt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_187/2015 vom 20. Mai 2015 E.3.2.1 m.H.). 4.2. Entgegen dem Vorwurf des Beschwerdeführers ist kein Widerspruch darin zu sehen, dass die Beschwerdegegnerin einerseits den Rentenanspruch verneint und andererseits weiterhin berufliche Massnahmen gewährt, zumal die Voraussetzungen für die Gewährung von Massnahmen beruflicher Art und die Voraussetzungen für die Zusprechung einer Rente voneinander verschieden sind. Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin ist somit dann korrekt, wenn sich zeigen sollte, dass der Beschwerdeführer bereits ohne Durchführung (erneuter) Eingliederungsmassnahmen nicht zu 40 % invalid ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_575/2007 vom 3. Juni 2008 E.4.1). Dies ist nachfolgend zu prüfen. 5.1. Die angefochtene Verfügung beruht auf dem psychiatrischen Gutachten von med. pract. C._____, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, zertifizierte medizinische Gutachterin SIM, vom 25. Februar 2016 (Akten der Beschwerdegegnerin [Bg-act.] 106 S. 1 bis 37). Diese stellte mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine kombinierte Störung schulischer Fertigkeiten (ICD-10: F81.3), zudem eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit infantilen (histrionischen) und ängstlichen (vermeidenhttps://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=I+151%2F05&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F126-V-241%3Ade&number_of_ranks=0#page243 https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=I+151%2F05&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F121-V-190%3Ade&number_of_ranks=0#page191

- 9 den) Zügen (ICD-10: F61.0) und differentialdiagnostisch akzentuierte Persönlichkeitszüge mit infantilen und ängstlichen (vermeidenden) Anteilen (ICD-10: Z73.1) fest (vgl. Bg-act. 106 S. 24). Bei den kombinierten Störungen schulischer Fertigkeiten bestünden beim Beschwerdeführer gemäss med. pract. C._____ Einschränkungen hinsichtlich kognitiver Fähigkeiten und Fertigkeiten (Informationsaufnahme, komplexe exekutive Funktionen). Bei den persönlichkeitsstrukturellen Besonderheiten seien die Stresstoleranz, die emotionale Belastbarkeit und die sozialen Kompetenzen leichtgradig eingeschränkt (vgl. Bg-act. 106 S. 32). Bezüglich der Arbeitsfähigkeit führte die Gutachterin aus (Bg-act. 106 S. 34 f.): "Bei der aktuellen Tätigkeit, die aus gutachterlich-psychiatrischer Sicht nicht dem Störungsbild des Exploranden angepasst ist, besteht derzeit eine verminderte Leistungsfähigkeit von ca. 30% aufgrund einer reduzierten Leistungsfähigkeit bezogen auf eine Vollzeittätigkeit. Es besteht ein etwas erhöhter Pausenbedarf, eine leicht vermehrte Ermüdbarkeit, eine erhöhte Fehlerquote und ein vermindertes Arbeitstempo. Ein zumutbares adäquates Arbeitsverhalten muss noch erlernt werden. Tätigkeiten mit Anforderungen an gute kognitive Funktionen (Informationsverarbeitung) sowie auch Tätigkeiten mit Anforderungen an selbständiges Arbeiten (Planung, Selbststeuerung und -kontrolle) sowie auch Tätigkeiten, die gute allgemeine schulische Fertigkeiten (Rechtschreibung, rechnerische Kompetenzen) voraussetzen, sind aus gutachterlich-psychiatrischer Sicht nicht optimal angepasst. Tätigkeiten mit erhöhten Anforderungen an Stresstoleranz, emotionale Belastbarkeit und soziale Kompetenzen sind ebenfalls nicht angepasst. Einfache, angelernte, repetitive Tätigkeiten, z.B. am Fliessband oder ähnliche einfache Tätigkeiten sind aus gutachterlich-psychiatrischer Sicht ganztags zumutbar." 5.2. Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Gericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob

- 10 die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E.3a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E.5.1, 125 V 351 E.3a mit Hinweis). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E.3a, 122 V 157 E.1c mit Hinweisen). Dennoch hat es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar erachtet, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 351 E.3b, 118 V 286 E.1b, 112 V 30 E.1a mit Hinweisen). Den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E.1.3.4, 125 V 351 E.3b/bb). In Bezug auf Berichte von Hausärzten darf und soll der Richter auch der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E.4.3.2, 4.4 und 4.5, 125 V 351 E.3a und 3b). Sodann kommt auch den Berichten und Gutach-

- 11 ten versicherungsinterner Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters allerdings ein strenger Massstab anzulegen (BGE 125 V 351 E.3b, 122 V 157 E.1c). Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465 E.4.3.2 und 4.4; Urteil des Bundesgerichtes 8C_245/2011 vom 25. August 2011 E.5.3). 5.3. Der Beschwerdeführer wendet ein, die Einschätzung der Gutachterin med. pract. C._____, wonach er auf dem ersten Arbeitsmarkt in einer leidensangepassten Tätigkeit voll arbeitsfähig sei, stehe im klaren Widerspruch zu den Beurteilungen der beruflichen Ausbildungs- und Abklärungsstätten. 5.3.1. Zum Beweiswert von Abklärungsberichten ist festzuhalten, dass die abschliessende Beurteilung der sich aus einem Gesundheitsschaden ergebenden funktionellen Leistungsfähigkeit (z.B. nur sitzende oder stehende Arbeiten, nur beschränktes Heben/Tragen von Lasten etc.) in der Hauptsache wohl dem Arzt und nicht den Fachleuten der Berufsberatung/beruflichen Eingliederung obliegt. Mit Blick auf die rechtsprechungsgemäss enge, sich gegenseitig ergänzende Zusammenarbeit zwischen der Ärzteschaft und der Berufsberatung ist jedoch einer konkret leistungsorientierten beruflichen Abklärung nicht jegliche Aussagekraft für die Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit abzusprechen (Urteil des Bundesge-

- 12 richts 9C_833/2007 E.3.3.2 m.H.a. BGE 107 V 17 E.2b; vgl. auch MEY- ER/REICHMUTH, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, Art. 28a Rz. 237). 5.3.2. Bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung am 14. September 2016 sind als Abklärungsberichte der bei der BEFAS Appisberg nach einer einmonatigen Abklärung am 10. Oktober 2013 erstellte Abschlussbericht (Bg-act. 58) sowie der Abschlussbericht des Bürozentrums B._____ vom 21. Mai 2015 (Bg-act. 84) aktenkundig. Die BEFAS Appisberg schätzte den Beschwerdeführer als im Rahmen seines Störungsbildes eingliederungsfähig, empfahl aber die Vornahme weiterer Abklärungen, um die Ausbildungsfähigkeit zu bestimmen (vgl. Bg-act. 58 S. 6 f.). Massgebend ist somit insbesondere der Abschlussbericht des Bürozentrums B._____ vom 21. Mai 2015. Darin wird insbesondere ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nach Abschluss der einjährigen berufspraktischen Ausbildung zum Büropraktiker fähig sei, im geschützten Rahmen einfache, repetitive kaufmännische Tätigkeiten auszuführen. Auch bei einer Tätigkeit im geschützten Rahmen sei es wichtig, dass der Beschwerdeführer bei der Arbeit unterstützt werde und dass auf seine besonderen Bedürfnisse nach klaren Strukturen, gleichbleibenden Rahmenbedingungen und konstanten Bezugspersonen Rücksicht genommen werde. Der Beschwerdeführer müsse bei der Arbeit angeleitet, unterstützt und kontrolliert werden. Grosszügig bemessene Zeitvorgaben ermöglichten ihm auch Gedanken und Bewegungspausen. Wiederkehrende Arbeitsaufträge würden ihm helfen, sich zu orientieren und entsprächen seinem Bedürfnis nach Konstanz. Der Beschwerdeführer könne ein Pensum von 75 % im geschützten Rahmen bewältigen. Pro Halbtag benötige er mindestens eine halbe Stunde Pause. Seine Leistung sei wahrscheinlich nicht verwertbar und liege im Vergleich zu einem Kaufmann EFZ unter 10 % (wegen Einschränkungen in der sozialen Kommunikation und Interaktion, Ängste, Lern-, Arbeits- und Sozialverhalten) (Bg-act. 84 S. 3).

- 13 - 5.4. Die Gutachterin med. pract. C._____ setzte sich in ihrem psychiatrischen Gutachten vom 25. Februar 2016 mit dem Abschlussbericht des Bürozentrums B._____ auseinander und legte in überzeugender Weise dar, warum sie den dortigen Ausführungen nicht zustimmen könne. Dabei führte sie insbesondere Folgendes aus (vgl. Bg-act. 106 S. 33): "Der Abschlussbericht des Bürozentrums B._____ vom 22.05.2015 über die erbrachte Leistung des Exploranden beziffert mit "10% im Vergleich zu einem Kaufmann" lässt sich aus gutachterlich-psychiatrischer Sicht nicht nachvollziehen. Eine nachvollziehbare Darstellung von ggf. konkreten Einschränkungen während der Tätigkeit im Bürozentrum B._____, welche anhand konkreter Beobachtungen diese sehr tiefe Leistung begründen, wurden von den Betreuern des Bürozentrum B._____ nicht abgegeben. Vor allem scheint die Motivation problematisch zu sein, zudem wirkt die gegenseitige Interaktion im familiären Rahmen nicht förderlich. Betreuungspersonen scheinen sich schnell genötigt zu fühlen, den dysfunktionalen Wünschen des Exploranden nachzugeben. Der psychiatrische Gutachter ist nach lV-rechtlichen Kriterien gehalten, nach objektiven Befunden und Kriterien zu beurteilen und zudem psychosoziale Belastungsfaktoren als IV-fremd zu markieren, da diese nicht in der Beurteilung der AUF berücksichtigt werden können. Bei A._____ konnten zahlreiche psychosoziale Belastungsfaktoren, welche bei ihm den Störungsverlauf mit entscheidend beeinflusst haben, eruiert werden: Subjektives Krankheitskonzept mit einem inadäquaten Krankheits-‚ Vermeidungs- und einem ausgeprägten Schonverhalten, hoher sekundärer Krankheitsgewinn bei umfangreicher Unterstützung durch Familie (insbesondere Mutter) und Institutionen, geringer beruflicher Ehrgeiz in Bezug auf realistische berufliche Ziele, Fokussierung auf private Freizeitaktivitäten und Hobbies, Wünsche nach finanzieller Absicherung, anzunehmender Rentenwunsch." 5.5. Das psychiatrische Gutachten vom 25. Februar 2016 (Bg-act. 106 S. 1 bis 37) ist nach der persönlichen Untersuchung vom 21. Dezember 2015 und in Kenntnis aller bis zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Akten erstellt worden. Insbesondere hat med. pract. C._____ in ihrer Beurteilung den nach der einmonatigen Abklärung bei der BEFAS Appisberg am 10. Oktober 2013 erstellten Abschlussbericht (Bg-act. 58) sowie den nach Durchführung der erstmaligen beruflichen Ausbildung erfolgten Abschlussbericht des Bürozentrums B._____ vom 21. Mai 2015 (Bg-act. 84) mit-

- 14 berücksichtigt. Das erwähnte psychiatrische Gutachten ist sehr detailliert, nachvollziehbar und in sich widerspruchsfrei. Im Übrigen war auch die behandelnde Psychiaterin des Beschwerdeführers, Dr. med. E._____, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, der Auffassung, dass eine repetitive Arbeit grundsätzlich möglich sei. So äusserte sie sich in den Zusatzfragen zu ihrem Bericht vom 7. Juli 2015 (Bg-act. 85 S. 8) zwar nicht zur quantitativen Belastbarkeit des Beschwerdeführers, sie führte aber aus, dass grundsätzlich eine Arbeit, die hauptsächlich das Ausüben von sich wiederholenden Prozessen beinhaltet, denkbar sei. Nach ihrer Einschätzung könne der Beschwerdeführer in einem Produktionsbetrieb oder am Fliessband arbeiten. Wichtig sei, dass keine enge Teamarbeit nötig sei (vgl. Telefonnotiz des RAD-Arztes vom 7. April 2016 [Bg-act. 110]). Schliesslich stimmte auch der RAD-Arzt Dr. med. D._____ mit Abschlussbeurteilung vom 7. April 2016 (Bg-act. C2 S. 9) insgesamt den Schlussfolgerungen von med. pract. C._____ zu. Die Beschwerdegegnerin konnte das psychiatrische Gutachten von med. pract. C._____ vom 25. Februar 2016 somit als Grundlage für den Erlass der angefochtenen Verfügung verwenden. 6.1. Im vorliegenden Fall haben sich nach Erlass der angefochtenen Verfügung vom 14. September 2016 weitere Tatsachen verwirklicht, die nicht einfach ausser Acht gelassen werden können. Bevor auf diese neuen Tatsachen eingegangen wird, wird zur Übersicht anhand der Aktenlage kurz noch der Sachverhalt wiedergegeben: Die RAD-Ärzte Dr. med. D._____ und Dr. med. F._____ hatten im August 2012 angesichts der schulischen Defizite des Beschwerdeführers auf die wenigen Erfolgsaussichten einer kaufmännischen Ausbildung bzw. Handelsausbildung hingewiesen (vgl. Verlaufs- und Gesprächsprotokoll [Bgact. 46 S. 3 ff.]). Die Beschwerdegegnerin entschied sich aber – offenbar auch gestützt auf die Empfehlung der BEFAS Appisberg, wo vom 12. August 2013 bis 13. September 2013 eine berufliche Abklärung erfolgte (vgl.

- 15 - Abschlussbericht vom 10. Oktober 2013 [Bg-act. 58 S. 5]) – dennoch für die Übernahme der Mehrkosten für die erstmalige berufliche Ausbildung als Büropraktiker im Bürozentrum B._____ vom 11. August 2014 bis zum 10. August 2015 (vgl. Bg-act. 78), wo der Beschwerdeführer anschliessend nach (aus Sicht der Beschwerdegegnerin) erfolgreichem Abschluss der Ausbildung im geschützten Rahmen angestellt blieb (vgl. Mitteilung vom 17. August 2015 [Bg-act. 89]). In der Folge wurde am 9. September 2015 zur Prüfung des Leistungsanspruchs eine umfassende monodisziplinäre medizinische Begutachtung bei med. pract. C._____ in Auftrag gegeben. Diese kam in ihrem psychiatrischen Gutachten vom 25. Februar 2016 zum Schluss, dass der Beschwerdeführer in adaptierter Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei (vgl. Bg-act. 106 S. 35). Sodann teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer am 14. Juli 2016 mit, die Kosten für eine neue Abklärung der Eingliederungsmöglichkeiten zur Prüfung weiterer beruflicher Massnahmen zu übernehmen (vgl. Bg-act. 138). So fand vom 19. August bis 14. November 2016 im WTL eine weitere berufliche Abklärung des Beschwerdeführers in der Montage und Logistik statt. Nach Erlass der angefochtenen Verfügung vom 14. September 2016 sind somit noch der Schlussbericht des WTL vom 17. November 2016 (Akten des Beschwerdeführers [Bf-act.] 3) sowie der Kurzbericht der Stiftung Balm vom 9. November 2016 – wo der Beschwerdeführer eine Schnupperzeit vom 7. bis zum 9. November 2016 absolvierte – (Bf-act. 4) und der Bericht der Berufsberaterin der Beschwerdegegnerin vom 21. November 2016 (Bf-act. 5) ergangen. Dies sind neue, nach der angefochtenen Verfügung vom 14. September 2016 eingetretene Erkenntnisse. Ebenso stellt eine neue Erkenntnis dar, dass die Beschwerdegegnerin – wie vom Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 27. Februar 2018 erwähnt und von der Beschwerdegegnerin unwidersprochen geblieben – mit (nicht aktenkundigem) Vorbescheid vom 4. Januar 2018 die Mehrkosten eines Vorpraktikums im G._____ vom 13. Mai 2017 bis 31. Juli 2017 und die Mehrkosten der (erneuten) erstmaIigen beruflichen Ausbildung des Be-

- 16 schwerdeführers zum Logistiker EBA und der Berufsschule für Hörgeschädigte vom 1. August 2017 bis 31. Juli 2019 übernommen hat. 6.2. Nach ständiger Rechtsprechung beurteilt das Sozialversicherungsgericht die Gesetzmässigkeit der Verwaltungsverfügungen in der Regel nach dem Sachverhalt, der zur Zeit des Verfügungserlasses gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein. Ausnahmsweise kann das Gericht aus prozessökonomischen Gründen auch die Verhältnisse nach Erlass der Verfügung in die richterliche Beurteilung miteinbeziehen und zu deren Rechtswirkungen über den Verfügungszeitpunkt hinaus verbindlich Stellung beziehen, mithin den das Prozessthema bildenden Streitgegenstand in zeitlicher Hinsicht ausdehnen. Eine solche Ausdehnung des richterlichen Beurteilungszeitraums ist indessen – analog zu den Voraussetzungen einer sachlichen Ausdehnung des Verfahrens auf eine ausserhalb des durch die Verfügung bestimmten Rechtsverhältnisses liegende spruchreife Frage – nur zulässig, wenn der nach Erlass der Verfügung eingetretene, zu einer neuen rechtlichen Beurteilung der Streitsache ab jenem Zeitpunkt führende Sachverhalt hinreichend genau abgeklärt ist und die Verfahrensrechte der Parteien, insbesondere deren Anspruch auf rechtliches Gehör, respektiert worden sind (BGE 130 V 138 E.2.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_540/2015 vom 15. Oktober 2015 E.3.1 je m.H.; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_692/2011 vom 7. Februar 2012 E.3.2). Spätere Arztberichte sind in die Beurteilung miteinzubeziehen, soweit sie Rückschlüsse auf die im Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens gegebene Situation erlauben (Urteil des Bundesgerichts 8C_71/2017 vom 20. April 2017 E.8.3 m.H.). 6.3. Im Rahmen der Prüfung, ob die Beschwerdegegnerin über einen Rentenanspruch vor Abschluss der Eingliederungsmassnahmen entscheiden durfte, können die oberwähnten neuen Erkenntnisse (vgl. vorne E.6.1) im vorliegenden Fall nicht unberücksichtigt bleiben, zumal der Sachverhalt,

- 17 der der angefochtenen Verfügung vom 14. September 2016 zugrunde lag, bezüglich des hier zentralen Punktes (Rentenverneinung vor Abschluss der Eingliederungsmassnahmen) als fliessend zu betrachten ist und diese neuen Tatsachen geeignet sind, die Beurteilung des Rentenanspruchs zu beeinflussen. 7.1. Im Schlussbericht des WTL vom 17. November 2016 (Bf-act. 3) wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer – entgegen den Ausführungen der Gutachterin – Motivation zeige, die Leistung und Belastbarkeit aber nicht bringe. Ferner ergibt sich daraus, dass er für serielle Tätigkeiten in einer Arbeits- oder Logistikkette nicht eingesetzt werden könne. Das fremdbestimmte Tempo durch Mensch oder Maschine führe bei ihm zu Stresssymptomen, welche bis zum Erbrechen reichten (vgl. Bf-act. S. 7). Ausserdem geht aus dem Kurzbericht der Stiftung Balm vom 9. November 2016 hervor, dass für den Beschwerdeführer Abwechslung und Flexibilität, wie sie im ersten Arbeitsmarkt erforderlich seien, ganz schwierig seien (vgl. Bf-act. 4 S. 2). Wie zudem der Eintrag im Verlaufsprotokoll der Berufsberatung der Beschwerdegegnerin vom 21. November 2016 zeigt, hätten gemäss der Berufsberaterin klar Defizite vorgelegen, die eine berufliche Eingliederung in den ersten Arbeitsmarkt ohne besondere Rahmenbedingungen verunmöglichten. Die Leistungsfähigkeit sei deutlich eingeschränkt. Auch mit weiteren beruflichen Massnahmen werde im besten Fall eine Integration in einen Nischenarbeitsplatz mit reduziertem Verdienst möglich sein. Die Ausbildung könne nur im geschützten Rahmen erfolgen. Dies widerspreche den medizinisch-theoretischen Einschätzungen der Rentenprüfung (vgl. Bf-act. 5 S. 10). 7.2. Angesichts der soeben dargelegten Ergebnisse aus der (erneut) durchgeführten beruflichen Abklärung, die erheblich von der Einschätzung von med. pract. C._____ gemäss ihrem Gutachten vom 25. Februar 2016 abweichen, erachtete es das Gericht als notwendig, der Gutachterin med. pract. C._____ die vorgenannten Berichte (den Schlussbericht des WTL

- 18 vom 17. November 2016 sowie den Kurzbericht der Stiftung Balm vom 9. November 2016) zur Stellungnahme vorzulegen (vgl. Schreiben der Instruktionsrichterin vom 14. Dezember 2017 mit der Aufforderung an die Gutachterin zur Stellungnahme). 8.1. In ihrer Stellungnahme vom 19. Januar 2018 zu Handen des Gerichts kritisierte med. pract. C._____ den Schlussbericht des WTL vom 17. November 2016 sowie den Kurzbericht der Stiftung Balm vom 9. November 2016 in verschiedener Hinsicht. Die Gutachterin bemängelte zunächst die fehlende berufliche bzw. fachliche Bezeichnung der Abklärungsperson bzw. des Berichtsverfassers. In formeller Hinsicht äusserte die Gutachterin insbesondere Kritik am Schlussbericht des WTL. So sei unklar, warum der Einsatz des Beschwerdeführers im WTL lediglich im Rahmen einer 4 Tage-Woche und nur in einem täglichen Pensum von 6.5 Stunden erfolgt sei. Anwesenheitsangaben (Absenzen, Verspätungen etc.) zum Nachweis der Motivation des Beschwerdeführers seien nicht gemacht worden. Bezüglich der im Verlauf erwähnten Medikamenteneinnahme sei nicht beschrieben, um welche konkreten Medikamente es sich handle. Ebenfalls unklar sei, ob sich der Beschwerdeführer in diesem Zeitraum in einer ambulanten psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung befunden habe, wie von ihr im Gutachten empfohlen worden sei. Med. pract. C._____ bemängelt ferner die Darstellung des "Verlaufs" hinsichtlich der Häufigkeit der Einträge. Im September 2016 seien lediglich 3 Einträge erfolgt. Der letzte Eintrag sei am 5. Oktober 2016, d.h. anderthalb Monate vor dem Ende der beruflichen Abklärung am 17. November 2016 verfasst worden. Da somit Angaben zum Rahmen, Setting, Teilnahme und Behandlung fehlten, erfülle der Schlussbericht des WTL die Voraussetzungen nicht und habe aus gutachterlich-psychiatrischer Sicht daher keine Relevanz. 8.2. Mit dem Beschwerdeführer (vgl. seine Stellungnahme vom 16. Februar 2018) ist zu diesen formellen Einwänden von med. pract. C._____ aber festzuhalten, dass die Berichte des WTL und der Stiftung Balm nicht den

- 19 formalen Anforderungen eines Gutachtens genügen müssen. Der Bericht des WTL enthält – entgegen der Meinung der Gutachterin – im Übrigen den Hinweis, dass der Beschwerdeführer täglich anwesend und stets pünktlich gewesen sei (Bf-act. S. 4). Entscheidend für den vorliegenden Fall ist indessen, wie med. pract. C._____ die in den genannten Berichten erwähnten Auffälligkeiten würdigt, worauf in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird. 8.3. Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers nimmt die Gutachterin zu den in den genannten Berichten geäusserten Symptomen Stellung. So führt sie bezüglich des Schlussberichts des WTL aus, bei den angegebenen Angst- und Panikzuständen liesse sich nicht erkennen, ob es dabei um psychische Symptome von Krankheitswert oder lediglich um leichte Beschwerden und/oder Befindlichkeitsstörungen gegangen sei. Falls tatsächlich krankheitsrelevante Ängste vorgelegen hätten, dann hätten die Verantwortlichen des WTL dem Beschwerdeführer zumindest eine entsprechende Behandlung empfehlen müssen. Angststörungen liessen sich in der Regel gut und erfolgreich behandeln. Gemäss Aktenlage hätten beim Beschwerdeführer zuvor keine Ängste von Krankheitswert vorgelegen. Auch anlässlich der Untersuchung vom 21. Dezember 2015 habe sie derartige Symptome nicht identifizieren können. Unter Berücksichtigung der Aktenlage sei dem Beschwerdeführer einmalig und zwar im Juli 2015 von der damals behandelnden Psychiaterin Dr. med. E._____ eine "Angststörung, gemischt mit Depression (F41.2)" diagnostiziert worden. Gemäss der lCD-10 handle es sich bei (F41.2) um eine sehr leichte Angst und sehr leichte depressive Symptome, welche jeweils die Kriterien einer leichten depressiven Episode und auch einer phobischen Störung oder einer Panikstörung nach der ICD-10 nicht erfüllten. Diese sehr leichten Symptome hätten – aus gutachterlich-psychiatrischer Sicht – (wie in ihrem Gutachten dargestellt) keine relevanten psychischen Einschränkungen zur Folge und auch keine psychischen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Laut Gutachterin sei ausserdem nicht nachvollziehbar, wie die

- 20 - Verantwortlichen des WTL zu einer 50%igen Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers während einer Präsenzzeit von 26 Stunden pro Woche gekommen seien. Die Beurteilung der persönlichen und sozialen Kompetenzen sei ferner aufgrund von Unklarheiten, Inkonsistenzen und Widersprüchen nicht nachvollziehbar. So sei die Lern- und Leistungsbereitschaft des Beschwerdeführers mit der Note 3, während seine Arbeitsmotivation höher, mit einer Note 4.5 benotet worden sei, obschon das eigentliche Problem eine mangelnde Arbeitsmotivation sei. Weshalb die Konzentrationsfähigkeit sehr schlecht benotet worden sei (Note 2), lasse sich nicht nachvollziehen, zumal dem Beschwerdeführer eine "gute Sorgfalt" und eine "stets konstant hohe Qualität seiner Arbeiten" bescheinigt worden seien. Gemäss Bericht habe der Beschwerdeführer im Bereich der Logistik und Montage "konzentriert und fehlerfrei" gearbeitet. Weshalb die Kommunikationsfähigkeit des Beschwerdeführers, der, wie im Verlauf zitiert, stets seine subjektiven Beschwerden und seine subjektive Meinung gegenüber den zuständigen Personen gut mündlich und auch schriftlich habe mitteilen und diese auch mit Nachdruck habe vertreten können, mit einer 3 benotet werde, lasse sich ebenfalls nicht nachvollziehen. Weshalb schliesslich eine persönliche Begleitung und Betreuung mit von 1 zu 1 bis 1 zu 4 notwendig gewesen sein sollte, lasse sich anhand der Ausführungen im Schlussbericht nicht nachvollziehen. Insgesamt erscheine die tabellarisch dargestellte Bewertung von persönlichen und sozialen Kompetenzen aus gutachterlich-psychiatrischer Sicht in weiten Teilen anhand der diagnostischen Erkenntnisse der Begutachtung nicht schlüssig. Aufgrund nicht näher präzisierter "gesundheitlicher Einschränkungen", "krankheitsbedingter Handicaps" und "massiver Ängste", die aber allesamt psychiatrisch zu verifizieren wären, sei der Leistungsgrad des Beschwerdeführers während seiner reduzierten Präsenzzeiten mit 50 % beziffert worden, was sich nicht nachvollziehen und nicht plausibilisieren lasse. Die Lektüre des Schlussberichtes spiegle aus gutachterlichpsychiatrischer Sicht vor allem das sehr eigenwillige subjektive Krankheitskonzept des Beschwerdeführers und sein daraus resultierendes un-

- 21 angepasstes Krankheits-, Schon- und Vermeidungsverhalten wider, welches er gegenüber den zuständigen Personen habe durchzusetzen wissen, bzw. welches auch von den zuständigen Personen des WTL unkritisch übernommen worden sei. Bereits im Rahmen ihrer psychiatrischen Begutachtung sei dem Beschwerdeführer eine ambulante psychiatrischpsychotherapeutische Behandlung empfohlen worden, mit dem Ziel einer adäquaten Auseinandersetzung mit seinem eigenwilligen subjektiven Krankheitskonzept, bzw. dem weiteren Ziel einer Veränderung des bisherigen Krankheits-, Schon- und Vermeidungsverhaltes. Ebenfalls sei eine sorgfältige Prüfung der Motivation des Beschwerdeführers für berufliche Eingliederungsmassnahmen empfohlen worden. Diese Empfehlungen seien, wie es anhand des Schlussberichtes anzunehmen sei, nicht umgesetzt worden. 8.4. Ferner äussert die Gutachterin ihre Kritik auch am Kurzbericht der Stiftung Balm vom 9. November 2016. Während der dreitätigen Abklärung in der Stiftung Balm sei das Arbeitsverhalten, das berufliche Können, das Lernverhalten und auch der kognitive Bereich von der zuständigen Person der Stiftung jeweils als "gut" eingeschätzt worden. Die Ergebnisse dieser Abklärung seien diskrepant zu den Ergebnissen des WTL, wo das Lernverhalten und der kognitive Bereich als schlecht beurteilt worden seien. Auffälligkeiten im emotionalen Bereich (z.B. Angst, Panik) seien in der Stiftung Balm nicht beschrieben worden, was ebenfalls diskrepant zu den Angaben im Bericht des WTL sei. Lediglich das Sozialverhalten (Warten, bis er an die Reihe komme, Beteiligung in der Gruppe, Toleranz und Anpassungsfähigkeit) sei von der zuständigen Person der Stiftung Balm als "genügend" eingeschätzt worden. Die Kontaktfähigkeit sei als "noch zu entwickeln" eingeschätzt worden, wobei angemerkt worden sei, dass der Beschwerdeführer "Einzelgänger" sei und "auf andere Leute nicht zugeht". Diese Ausführungen zum Sozialverhalten liessen sich aus gutachterlich-psychiatrischer Sicht nur zum Teil nachvollziehen. Eine Einschränkung der Kontaktfähigkeit lasse sich beim Beschwerdeführer aus psychia-

- 22 trischer Sicht nicht erkennen. Vielmehr sei er in seinem Kontaktverhalten sehr zielgerichtet und sehr durchsetzungsfähig erschienen. Die zumutbare Fähigkeit zur Anpassung sollte nicht mit einer fehlenden Anpassungsbereitschaft verwechselt werden. Die Schlussfolgerung der Abklärungsperson: (Zitat) "Er hat eher im Sozialbereich Mühe. Dies ist auch klar, da es bei ihm um eine Aspergerdiagnose geht" könne aus gutachterlichpsychiatrischer Sicht nicht nachvollzogen und anhand eigener Untersuchungsergebnisse nicht bestätigt werden. Aus gutachterlich-psychiatrischer Sicht handle es sich hierbei um eine subjektive Meinung eines psychiatrischen Laien. Eine diagnostische Einschätzung von psychiatrischen Diagnosen könnten ausschliesslich Fachärzte für Psychiatrie und Psychotherapie vornehmen. 8.5. Mit der Gutachterin med. pract. C._____ ist gestützt auf ihre Ausführungen in ihrer Stellungnahme vom 19. Januar 2018 davon auszugehen, dass sich aus dem Schlussbericht des WTL vom 17. November 2016 und dem Kurzbericht der Stiftung Balm vom 9. November 2016 weder neue Aspekte noch neue medizinische Erkenntnisse ergeben, die eine Änderung der psychiatrischen Einschätzung im Gutachten vom 25. Februar 2016 zur Folge hätten. Die genannte Stellungnahme der Gutachterin vom 19. Januar 2018 ist entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nachvollziehbar. Als lückenhaft oder nicht aktuell kann diese Stellungnahme nicht bezeichnet werden. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hat die Gutachterin nicht etwa ein neues psychiatrisches Gutachten hinsichtlich der im Schlussbericht des WTL erwähnten Angststörungen als notwendig erachtet. Die Gutachterin hat betont, dass sie bereits anlässlich der Untersuchung vom 21. Dezember 2015 derartige Symptome nicht identifizieren konnte. Gemäss Gutachterin spiegelt die Lektüre des Schlussberichts des WTL vor allem das sehr eigenwillige subjektive Krankheitskonzept des Beschwerdeführers und sein daraus resultierendes unangepasstes Krankheits-, Schon- und Vermeidungsverhalten wider. Wie bereits im Rahmen ihrer psychiatrischen Begutachtung, hat sie

- 23 schliesslich eine ambulante psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung empfohlen, mit dem Ziel einer adäquaten Auseinandersetzung mit dem eigenwilligen subjektiven Krankheitskonzept des Beschwerdeführers, bzw. dem weiteren Ziel einer Veränderung des bisherigen Krankheits-, Schon- und Vermeidungsverhaltes. Von einer Ausserachtlassung krankheitsrelevanter Symptome kann somit nicht die Rede sein. Zudem hat die Gutachterin auf die in der Tat diskrepanten Ergebnisse der Abklärungen des WTL und der Stiftung Balm hingewiesen; namentlich sind im Kurzbericht der Stiftung Balm vom 9. November 2016 keine Angaben über Angst, Panik oder weitere emotionale Auffälligkeiten ersichtlich (vgl. Bfact. 4). Dass im genannten Kurzbericht der Stiftung Balm ein Aspergersyndrom "diagnostiziert" wird, kann im Übrigen gestützt auf die korrekten Ausführungen von pract. med. C._____, wonach es sich dabei lediglich um die subjektive Meinung eines psychiatrischen Laien handle, unbeachtet bleiben. 8.6. Der Beschwerdeführer stellt noch die Unvoreingenommenheit der Gutachterin med. pract. C._____ in Frage. Dass sie erwähnt habe, das eigentliche Problem des Beschwerdeführers sei dessen mangelnde Arbeitsmotivation, lasse ihre letzte Stellungnahme 19. Januar 2018 als nicht mehr neutral erscheinen. Schon anlässlich der gutachterlichen Untersuchung vom 21. Dezember 2015 habe sich abzuzeichnen begonnen, dass die Gutachterin Mühe bekunde, objektiv zu bleiben. Dieser Einwand ist unbegründet. Med. pract. C._____ wies in ihrem Gutachten darauf hin, dass der Beschwerdeführer vor dem Begutachtungstermin verschiedene E-Mails an sie geschrieben und zur Untersuchung einen nach seinen Angaben selbst erstellten, schriftlich verfassten Lebenslauf mitgebracht habe. Anders als in seinen vielen fehlerfrei geschriebenen E-Mails, habe der Lebenslauf gemäss med. pract. C._____ zahlreiche Fehler enthalten. Hierbei habe sich der Eindruck einer auffallenden Diskrepanz, bzw. Inkonsistenz ergeben (vgl. Bg-act. 106 S. 21 f.). Gegen diese Schlussfolgerung der Gutachterin bringt der Beschwerdeführer keine fundierten Argu-

- 24 mente vor. Soweit seine Rechtsvertreterin einwendet, es sei ungeklärt, ob der Beschwerdeführer die erwähnten E-Mails an die Gutachterin selbst oder mit externer Unterstützung verfasst habe, und sie zudem vorwirft, weder zitiere die Gutachterin aus diesen Dokumenten, noch lägen sie dem Gutachten bei, so kann sie nicht gehört werden. Aufgrund der den Beschwerdeführer treffenden Mitwirkungspflicht zur Abklärung des Sachverhalts obliegt es ihm, als Absender der genannten E-Mails, die behauptete Unklarheit zu beseitigen. Mangels anderslautender Angaben seinerseits kann an der betreffenden Schilderung der Gutachterin nicht gezweifelt werden. Dass die Gutachterin in ihrem Gutachten gewisse Eindrücke aus Sicht des Beschwerdeführers als negativ bewertet hat, kann vom Gericht nicht beanstandet werden, zumal es sich dabei um Erkenntnisse und Schlussfolgerungen von einer Fachärztin handelt. Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers bestätigt die Gutachterin durch ihre Stellungnahme vom 19. Januar 2018 ihre in ihrem Gutachten vom 25. Mai 2016 gemachten Ausführungen. Die Objektivität der Gutachterin wird durch die Einwände des Beschwerdeführers nicht erschüttert. Auf die schlüssige und nachvollziehbare Stellungnahme von med. pract. C._____ vom 19. Januar 2018 kann nach dem Gesagten abgestellt werden. 9.1. Schliesslich ist noch die Tatsache, dass die Beschwerdegegnerin nach unbestrittenen Angaben des Beschwerdeführers im Vorbescheid vom 4. Januar 2018 die Übernahme der Mehrkosten für die (erneute) erstmaIige berufliche Ausbildung des Beschwerdeführers zum Logistiker EBA angekündigt hat, zu werten. In diesem Zusammenhang rügt der Beschwerdeführer, es sei unverständlich, warum die Beschwerdegegnerin auf die Einschätzung von med. pract. C._____ abstelle und einen Rentenanspruch verneine, wenn sie zuerst am 14. Juli 2016 bereits eine weitere Kostengutsprache für die berufliche Abklärung beim WTL für die Zeit vom 15. August bis 14. November 2016 erteilt habe und sie nun für die Mehrkosten der erstmaligen beruflichen Ausbildung des Beschwerdeführers als Logistiker EBA aufkomme. Diese Ausbildung finde im geschützten

- 25 - Rahmen statt. Aus allen Berichten der beruflichen Abklärungs- und Ausbildungsstätten ergebe sich, dass der Beschwerdeführer sogar im geschützten Rahmen andauernde Betreuung und Begleitung benötige, auf einen gleichbleibenden Rahmen und gleichbleibende Bezugspersonen angewiesen sei, in seiner Flexibilität sehr eingeschränkt und nicht belastbar sei und zudem unter grossen Prüfungs- und Versagensängsten leide. Daraus könne nur geschlossen werden, dass auch die Beschwerdegegnerin der Ansicht sei, dass der Beschwerdeführer auf dem ersten Arbeitsmarkt nicht arbeitsfähig sei (vgl. Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 27. Februar 2018). 9.2. Der Auffassung des Beschwerdeführers kann nicht gefolgt werden. Bei der vorliegenden Übernahme der Mehrkosten für die Ausbildung zum Logistiker wird eine bestimmte Mindesteinbusse in der Erwerbstätigkeit nicht verlangt. Bezugspunkt der Prüfung bildet hier nicht die Erwerbstätigkeit, sondern der beabsichtigte Ausbildungsgang mit seinen spezifischen Anforderungen (vgl. Urteil des ehemaligen eidgenössischen Versicherungsgerichts I 159/05 vom 16. März 2006 E.3.2.2 m.H.). Selbst wenn also für die Übernahme der Mehrkosten der Ausbildung im geschützten Rahmen zwar eine wesentliche "Invalidität" gegeben sein muss, so bezieht sich diese "Invalidität" auf die Einschränkung im beabsichtigten Ausbildungsgang und entspricht nicht der Erwerbseinbusse bzw. dem Invaliditätsgrad. Im vorliegenden Fall ist gemäss den sich als zuverlässig erwiesenen Ausführungen der Gutachterin eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in adaptierter Tätigkeit gegeben, wozu laut Gutachterin einfache, angelernte, repetitive Tätigkeiten, z.B. am Fliessband oder ähnliche einfache Tätigkeiten, zählen (Bg-act. 106 S. 35; vgl. vorne E.5.1). Dies führt zu keiner Erwerbseinbusse (IV-Grad unter 40 % [vgl. Bg-act. C2 S. 11]), was für die Verneinung eines Rentenanspruchs entscheidend ist. 10. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin bereits vor Abschluss der Eingliederungsmassnahmen über die Rentenfrage ent-

- 26 scheiden durfte, da gestützt auf das Gutachten vom 25. Februar 2016 und die dieses bestätigende Stellungnahme vom 19. Januar 2018 von med. pract. C._____ davon auszugehen ist, dass beim Beschwerdeführer kein rentenbegründender IV-Grad besteht (vgl. vorne E.4.2). In Bestätigung der angefochtenen Verfügung ist die dagegen erhobene Beschwerde somit abzuweisen. 11.1. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren – in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG – bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen. Vorliegend erscheint ein Kostenansatz von Fr. 700.-- angemessen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind diese Kosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. 11.2. Zu prüfen bleibt, ob dem Beschwerdeführer die beantragte unentgeltliche Rechtspflege (Prozessführung und Rechtsverbeiständung) zu gewähren ist. Nach Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. Art. 61 lit. f ATSG wiederholt dieses Recht auf unentgeltliche Rechtspflege explizit. Laut diesen Bestimmungen sind die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos erscheint, die Partei bedürftig und die Verbeiständung durch einen Anwalt oder eine Anwältin geboten erscheint (vgl. auch BGE 134 I 166 E.3 m.H.). Bedürftig im Sinne von Art. 61 lit. f ATSG ist eine Partei, die zur Leistung der Parteikosten die

- 27 - Mittel zur Deckung des Grundbedarfs für sich und ihre Familie angreifen müsste. Dabei liegt die Grenze der Bedürftigkeit höher als diejenige des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (SVR 2007 AHV Nr. 7 S. 20). Aussichtslos ist ein Prozess, dessen Gewinnchancen beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahr und kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Hingegen darf nicht von Aussichtslosigkeit ausgegangen werden, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahr ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht allein deshalb anstrengen können, weil er nichts kostet (BGE 138 III 217 E.2.2.4, 129 I 129 E.2.3.1, 122 I 267 E.2b; KIESER, a.a.O., Art. 61 N.173 ff.). Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind (BGE 138 III 217 E.2.2.4). 11.3. Vorliegend erscheint der Rechtsstreit weder offensichtlich mutwillig noch von vornherein aussichtslos. Auch ist die Vertretung durch eine Anwältin notwendig oder doch zumindest geboten, zumal es sich beim Beschwerdeführer um einen Laien handelt. 11.4. Fraglich ist, ob der Beschwerdeführer bedürftig ist. Die prozessuale Bedürftigkeit beurteilt sich nach der gesamten wirtschaftlichen Situation des Rechtsuchenden. Dazu gehören einerseits sämtliche finanziellen Verpflichtungen, anderseits die Einkommens- und Vermögensverhältnisse. Ein allfälliger Überschuss zwischen dem zur Verfügung stehenden Einkommen und dem Zwangsbedarf der Gesuch stellenden Partei ist mit den für den konkreten Fall zu erwartenden Gerichts- und Anwaltskosten in Beziehung zu setzen, dabei sollte es der monatliche Überschuss ihr ermöglichen, die Prozesskosten bei weniger aufwendigen Prozessen innert

- 28 einiger Monate bis rund eines Jahres, bei anderen aufwendigeren Prozessen innert zweier Jahre zu tilgen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_234/2008 vom 4. August 2008 E.4; MEICHSSNER, Das Grundrecht auf unentgeltliche Rechtspflege [Art. 29 Abs. 3 BV], Basel 2008, S. 75 f., je mit Hinweisen). 11.5. Für die Berechnung des prozessualen Zwangsbedarfs wird der betreibungsrechtliche Grundbetrag durch effektive Bedarfsposten wie Wohnungsmiete, Sozialbeiträge, Berufsauslagen, Arztkosten, laufende Steuern usw. erweitert. Zudem ist der betreibungsrechtliche Grundbetrag praxisgemäss um einen pauschalen Zuschlag von 20 % zu erhöhen (vgl. MEICHSSNER, Das Grundrecht auf unentgeltliche Rechtspflege [Art. 29 Abs. 3 BV], Basel 2008, S. 74-95; Kreisschreiben des Kantonsgerichts betreffend Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums [Notbedarf] nach Art. 93 SchKG vom 18. August 2009). 11.6. Im vorliegenden Fall verfügt der Beschwerdeführer über keine Vermögenswerte. Seine monatlichen Einnahmen und Ausgaben lassen sich wie folgt darstellen: Ausgaben Grundbedarf (inkl. Zuschlag von 20 %) Fr. 1'440.-- (Fr. 1'200.-- + Fr. 240.--) Mietzins Fr. 1'402.-- Krankenkasse (abzgl. IPV) Fr. 196.10 (Fr. 269.30 - Fr. 73.20 IPV) Hausrat-/Privathaftpflichtversicherung Fr. 14.90 (Fr. 178.60 : 12) Berufsauslagen Fr. 250.-- (praxisgemäss, da die behaupteten Fr. 1'000.-- nicht belegt sind) Total Ausgaben Fr. 3'303.-- Einnahmen (Ersatzeinkommen) Fr. 3'435.-- Gegenüberstellung Fr. 3'435.-- ./. Fr. 3'303.-- Überschuss Fr. 132.--

- 29 - Die Gegenüberstellung des Einkommens mit dem Aufwand für den notwendigen Lebensunterhalt (prozessualen Zwangsbedarf) ergibt einen monatlichen Überschuss von Fr. 132.--. Die Gerichtskosten betragen Fr. 700.-- und die durch das vorliegende Beschwerdeverfahren verursachten Anwaltskosten belaufen sich gemäss korrigierter Honorarnote vom 4. Januar 2017 bzw. 11. April 2018 auf Fr. 1'980.-- (12 h à Fr. 160.-- statt der geltend gemachten Fr. 250.-- [vgl. zum Stundenansatz für Hilfsorganisationen PVG 2010 Nr. 31] zzgl. Spesen von Fr. 60.--). Der auf ein Jahr aufgerechnete Überschuss (Fr. 1'584.--) reicht somit nicht aus, um die entstandenen Prozesskosten zu decken. Daraus folgt, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage ist, für die Gerichtskosten von Fr. 700.-- sowie die durch das vorliegende Beschwerdeverfahren verursachten Anwaltskosten aufzukommen. Dem Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist demnach stattzugeben und Rechtsanwältin lic. iur. Anna Willi bzw. lic. iur. Susanne von Aesch Kamer, Rechtsdienst Inclusion Handicap, als unentgeltliche Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers einzusetzen. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- und die Kosten der Rechtsvertretung von Fr. 1'980.-- werden demzufolge von der Gerichtskasse übernommen. 11.7. Hinzuweisen ist noch auf den Vorbehalt in Art. 77 VRG, wonach die erlassenen Gerichtskosten und die Kosten für die Rechtsvertretung zu erstatten sind, wenn sich die Einkommens- oder Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers dereinst verbessern sollten. 12. Die Kosten des Ergänzungsgutachtens von med. pract. C._____ vom 19. Januar 2018 in der Höhe von Fr. 1'200.-- werden von der Gerichtskasse übernommen, zumal der Beschwerdegegnerin im hier vorliegenden Fall nicht vorgeworfen werden kann, dass sie im Zeitpunkt des Verfügungserlasses notwendige, weitere Abklärungen nicht vorgenommen hätte (vgl. Art. 45 Abs. 1 ATSG).

- 30 - Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.1. In Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werden die Gerichtskosten von Fr. 700.-- zulasten von A._____ von der Gerichtskasse übernommen. 2.2. A._____ wird in der Person von RA lic. iur. Anna Willi bzw. RA lic. iur. Susanne von Aesch Kamer, Rechtsdienst Inclusion Handicap, eine Rechtsvertreterin auf Kosten des Staates bestellt. Diese wird durch die Gerichtskasse mit Fr. 1'980.-- entschädigt. 2.3. Wenn sich die Einkommens- oder Vermögensverhältnisse von A._____ gebessert haben und er hierzu in der Lage ist, hat er das Erlassene und die Kosten der Rechtsvertretung zu erstatten. 3. Die Kosten für das gerichtliche Ergänzungsgutachten von med. pract. C._____ vom 19. Januar 2018 in der Höhe von Fr. 1'200.-- werden von der Gerichtskasse übernommen. 4. [Rechtsmittelbelehrung] 5. [Mitteilungen] Dagegen Weiterzug an Bundesgericht noch hängig.

S 2016 127 — Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 12.06.2018 S 2016 127 — Swissrulings