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Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 25.10.2017 S 2016 123

25 ottobre 2017·Deutsch·Grigioni·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·5,189 parole·~26 min·5

Riassunto

Versicherungsleistungen nach IVG (Umschulung) | Invalidenversicherung

Testo integrale

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 16 123 3. Kammer als Versicherungsgericht Vorsitz Meisser RichterIn Moser, Audétat Aktuar Ott URTEIL vom 25. Oktober 2017 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Peter Portmann, Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach IVG (Umschulung)

- 2 - 1. A._____ arbeitete seit 2005 im Nebenerwerb als B._____. Zusätzlich war er vollzeitlich als C._____ bei der D._____ AG angestellt. Aufgrund dieser unselbständigen Erwerbstätigkeit war er bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch unfallversichert, als er am 17. Juni 2013 mit seinem Fahrrad zu Fall kam und sich dabei an der rechten Schulter verletzte. Die SUVA anerkannte für die Folgen des Fahrradunfalls vom 17. Juni 2013 als zuständige Unfallversicherungsgesellschaft leistungspflichtig zu sein und erbrachte zunächst die kurzfristigen Versicherungsleistungen in Form von Heilbehandlung und Taggeldern. Mit Schreiben vom 10. April 2015 teilte die SUVA A._____ in der Folge mit, die Taggeldleistungen per 31. Juli 2015 einzustellen. Mit Verfügung vom 19. Juni 2015 verneinte sie daraufhin den Anspruch von A._____ auf eine Invalidenrente sowie eine Integritätsentschädigung. Die dagegen erhobene Einsprache wies sie mit Entscheid vom 18. September 2015 ab. Das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden bestätigte diesen Entscheid mit Urteil S 15 134 vom 3. November 2016, was vom Bundesgericht am 5. April 2017 mit dem Urteil 8C_809/2016 geschützt wurde. 2. Am 17. Juni 2014 ging die Anmeldung von A._____ zum Bezug von Versicherungsleistungen bei der IV-Stelle des Kantons Graubünden (nachfolgend: IV-Stelle) ein. Nach Durchführung eines Vorbescheidverfahrens sprach die IV-Stelle A._____ mit Verfügung vom 22. November 2016 für den Zeitraum vom 1. Dezember bis zum 31. Dezember 2014 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Invalidenrente im Betrag von Fr. 2'340.-- sowie zwei Kinderrenten von je Fr. 926.-- zu. Im Übrigen wies sie das Rentengesuch von A._____ ab. Gegen diesen Entscheid gelangte A._____ am 9. Januar 2017 mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden (Verfahren S 17 3). Über diese Beschwerde hat das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden zeitgleich mit der vorliegend zu beurteilenden Beschwerde entschieden.

- 3 - 3. Mit Vorbescheid vom 24. April 2015 stellte die IV-Stelle in Aussicht, A._____ keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen zuzusprechen. Diese Beurteilung bestätigte sie in der Verfügung vom 25. August 2016, in der sie den Anspruch von A._____ auf Umschulungsmassnahmen verneinte. Dagegen erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 28. September 2016 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden Beschwerde. Darin beantragte er, die Verfügung der IV- Stelle vom 25. August 2016 sei aufzuheben und die Sache sei im Sinne der Erwägungen zur weiteren Abklärung des Anspruchs auf Umschulung an die Vorinstanz zurückzuweisen, alles unter vorausgehender Einholung eines polydisziplinären Gutachtens. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer das vorliegende Verfahren bis zur Erledigung des Beschwerdeverfahrens S 15 134, zumindest bis zum Vorliegen eines polydisziplinären Gutachtens im dortigen Verfahren, zu sistieren. Nach Wiederaufnahme des Verfahrens sei dem Beschwerdeführer zu ermöglichen, die Beschwerde, soweit erforderlich, zu ergänzen. 4. Die IV-Stelle schloss in ihrer Vernehmlassung vom 13. Oktober 2016 auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde. In verfahrensrechtlicher Hinsichtlich beantragte sie, von einer Sistierung des Beschwerdeverfahrens abzusehen. 5. Mit prozessleitender Verfügung vom 18. Oktober 2016 lehnte die Instruktionsrichterin a. i. den Sistierungsantrag des Beschwerdeführers ab. 6. Der Beschwerdeführer nahm zu den Ausführungen der IV-Stelle am 31. Oktober 2016 Stellung, ohne seine Anträge abzuändern. Ergänzend wies er darauf hin, der Observationsbericht vom 22. Dezember 2014 dürfe im vorliegenden Verfahren nicht verwendet werden, weil der Europäische Menschengerichtshof mit Urteil vom 18. Oktober 2016 entschieden habe, dass die Schweiz über keine hinreichende Gesetzesgrundlage für die Observierung von Versicherten verfüge. Dieses Urteil müsse dahin-

- 4 gehend verstanden werden, dass Sozialversicherungen vorerst keine Privatdetektive mehr einsetzen dürften. 7. Die IV-Stelle erneuerte in ihrer Stellungnahme vom 11. November 2016 ihre Anträge und setzte sich mit den Ausführungen des Beschwerdeführers auseinander. Mit Schreiben vom 24. April 2017 teilte sie dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden ferner mit, der Beschwerdeführer habe vor einer gewissen Zeit ein Unternehmen für B._____-arbeiten gegründet, dem er als Betriebsleiter vorstehe. Auf die weiteren Ausführungen der Verfahrensparteien sowie die eingereichten Akten wird nachfolgend, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Verfügung der IV- Stelle des Kantons Graubünden vom 25. August 2016. Solche Anordnungen, die gemäss Bundesrecht der Beschwerde an das Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle unterliegen, können beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden angefochten werden (vgl. Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; BR 370.100] i.V.m. Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] und Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde fällt folglich in die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts. Als formeller und materieller Verfügungsadressat ist der Beschwerdeführer von der angefochtenen Verfügung überdies unmittelbar betroffen und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung. Demnach ist er zur Beschwerdeführung berechtigt (Art. 59 ATSG). Schliesslich hat der Beschwerdeführer seine Be-

- 5 schwerde frist- und formgerecht beim Verwaltungsgericht eingereicht (Art. 60 und Art. 61 lit. b ATSG). Auf die vorliegende Beschwerde ist damit einzutreten. 2. a) Streitig und nachfolgend zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Umschulungsmassnahmen. Gemäss Art. 17 Abs. 1 IVG hat der Versicherte Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder wesentlich verbessert werden kann. Nach der Rechtsprechung ist unter Umschulung grundsätzlich die Summe der Eingliederungsmassnahmen berufsbildender Art zu verstehen, die notwendig und geeignet sind, dem vor Eintritt der Invalidität bereits erwerbstätig gewesenen Versicherten eine seiner früheren Erwerbstätigkeit annähernd gleichwertige Erwerbsmöglichkeit zu vermitteln. Dabei bezieht sich der Begriff der "annähernden Gleichwertigkeit" nicht in erster Linie auf das Ausbildungsniveau als solches, sondern auf die nach erfolgter Eingliederung zu erwartende Verdienstmöglichkeit. In der Regel besteht nur ein Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren. Dies deshalb, weil die Eingliederung nach dem Willen des Gesetzgebers lediglich so weit sicherzustellen ist, als dies im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist (BGE 130 V 488 E.4.2, 124 V 108 E.2a, 121 V 260 E.2c). Gemäss Art. 17 Abs. 2 IVG ist der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt. b) Der Umschulungsanspruch im vorgenannten Sinne setzt eine Invalidität oder die unmittelbare Bedrohung durch eine solche voraus (Art. 8 Abs. 1 IVG). Als invalid im Sinne von Art. 17 IVG gilt, wer nicht hinreichend eingegliedert ist, weil der Gesundheitsschaden eine Art und Schwere erreicht hat, welche die Ausübung der bisherigen Erwerbstätigkeit ganz oder teilweise unzumutbar macht. Dabei muss der Invaliditätsgrad ein bestimmtes

- 6 erhebliches Mass erreicht haben. Nach der Rechtsprechung ist dies der Fall, wenn der Versicherte in den ohne zusätzliche berufliche Ausbildung noch zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 Prozent erleidet (BGE 124 V 108 E.2b). Bei diesem Wert handelt es sich nach der Rechtsprechung um eine blosse Richtgrösse, von der in begründeten Fällen abgewichen werden kann (BGE 139 V 399 E.5.3, 130 V 488 E.4.2, 124 V 110 E.2a und b). Bei der Bemessung der Erwerbseinbusse ist, wie bei der Beurteilung der Invalidenrente, auf den ausgeglichenen Arbeitsmarkt abzustellen. Entsprechend können bei der Ermittlung des Invalideneinkommens die statistische Durchschnittslöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamts für Statistik herangezogen werden (Urteile des Bundesgerichts 8C_370/2011 vom 16. August 2011 E.2, 9C_125/2009 vom 19. März 2010 E.4.4.4). Resultiert aus der Gegenüberstellung des dergestalt ermittelten Invalideneinkommens und dem im Gesundheitsfall mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erzielten Verdienst (sog. Valideneinkommen) eine Erwerbseinbusse von ungefähr 20 %, besteht indessen nur Anspruch auf eine Umschulung bzw. Wiedereinschulung in die vormalige Tätigkeiten, wenn diese Erwerbseinbusse voraussichtlich auf Dauer oder zumindest längerfristig bestehen bleibt und die infrage stehende berufliche Massnahme geeignet und notwendig ist, um die Erwerbsfähigkeit des Versicherten zu erhalten oder zu verbessern (BGE 124 V 108 E. 3b; Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2009 vom 19. März 2010 E.5). 3. Bei der Beurteilung des streitigen Anspruchs auf Umschulung bzw. Wiedereinschulung im Sinne von Art. 17 IVG ist die IV-Stelle davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer seit dem 29. Januar 2015 seine angestammte Tätigkeit als C._____ – abgesehen von der körperlich schweren Arbeit an R._____ – ganztags ausüben könne und hierdurch ein Erwerbseinkommen von Fr. 87'317.18 erzielen könnte. Werde dieses Invalideneinkommen dem Valideneinkommen von Fr. 100'758.75 gegenübergestellt, so resultiere ein Invaliditätsgrad von 13.34 %. Diese Berechnung

- 7 beanstandet der Beschwerdeführer hinsichtlich des Valideneinkommens zu Recht nicht (vgl. Beschwerde vom 28. September 2016 S. 6). Die IV- Stelle hat bei der Bemessung des Valideneinkommens nicht nur das aus der 100%igen Tätigkeit als C._____ stammende Erwerbseinkommen des Beschwerdeführers (Fr. 68'958.76), sondern auch jenes aus der im Nebenerwerb ausgeübten selbständigen Erwerbstätigkeit als B._____ (Fr. 31'800.--) berücksichtigt (IV-act. 74 S. 1). In der vorliegenden Angelegenheit entspricht diese Vorgehensweise der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und ist offenkundig nicht zu beanstanden (vgl. Urteile des Bundesgericht 8C_671/2010 vom 25. Februar 2011 E.4.2 ff., 9C_45/2008 vom 3. Juli 2008 E.4.2, I 433/06 vom 23. Juli 2007 E.4.1.2). Nachfolgend ist demnach hinsichtlich der für die Anspruchsprüfung zu bestimmenden Erwerbseinbusse nur mehr zu prüfen, welches Invalideneinkommen der Beschwerdeführer mit einer zumutbaren Erwerbstätigkeit erzielen könnte (vgl. nachstehende Erwägung 4). Ergibt sich aus der Gegenüberstellung dieses Invalideneinkommens mit dem Valideneinkommen von Fr. 100'758.75 eine voraussichtlich dauerhafte Erwerbseinbusse von mehr als 20 %, so wird in einem weiteren Schritt zu untersuchen sein, ob die in Betracht fallende Umschulung bzw. die Wiedereinschulung in die bisherige Tätigkeit geeignet und notwendig ist, um die Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers zu erhalten oder zu verbessern (vgl. nachstehende Erwägung 5). 4. a) In Bezug auf das Invalideneinkommen bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, nach wie vor physisch, nervlich und seelisch an den gravierenden Folgen des Fahrradunfalls vom 17. Juni 2013 zu leiden. In der Klinik E._____ werde aus den durchgeführten Übungen und den Antworten des Beschwerdeführers gefolgert, aus unfallkausaler Sicht sei ihm die Tätigkeit als C._____ unter leidensadaptierten Bedingungen reduziert zumutbar. Ebenso halte der Bericht eine Zumutbarkeit für die Tätigkeit als B._____ im Teilzeitpensum "ganztags" für gegeben. Dies gelte ebenfalls für die anderen beruflichen Tätigkeiten, die der Beschwerdeführer vor

- 8 dem Fahrradunfall ausgeübt habe. Diese Ausführungen im Bericht der Klinik E._____ könnten nur derart interpretiert werden, dass dem Beschwerdeführer entweder eine Tätigkeit als C._____ oder als B._____ zugemutet werden könne. Deshalb habe die Klinik E._____ auch den Fallabschluss unter der Empfehlung "gleicher Arbeitsplatz – bisherige Arbeit reduziert" vorgeschlagen. Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass der operierende Spezialarzt, Dr. med. F._____, bereits damals davon ausgegangen sei, dass bezüglich der rechten Schulter dauerhaft eine Belastungslimite von 5 kg bestehe und bis Schulterhöhe höchstens Lasten von 2 kg gehoben werden könnten. Dabei sei auch er offensichtlich von einer Tagesbelastung in einem Beruf ausgegangen, nicht einer Doppelbelastung im dem Sinne, dass der Beschwerdeführer nach zumutbarer Arbeit zur nächsten Arbeitsstelle eile und dort weiter arbeite. Bei der Evaluation des funktionellen Leistungsvermögens (EFL) sei zudem nur die körperlich-funktionale Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers geprüft worden. Der Beschwerdeführer leide aber auch seelisch stark unter seiner Situation und stehe deshalb seit vielen Monaten in spezialärztlicher Behandlung. Zudem entwickle er mutmasslich rheumatologische und dermatologische Probleme. Die IV-Stelle habe es unterlassen, die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zuverlässig abklären zu lassen. Unter diesen Umständen sei eine zuverlässige Bestimmung der Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers und damit des von ihm erzielbaren Invalideneinkommens nicht möglich. b) Dieser Argumentation hält die IV-Stelle entgegen, bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht einzig auf den EFL-Bericht der Klinik E._____ vom 1. Februar 2015 abgestellt zu haben. Vielmehr sei sie in Würdigung sämtlicher medizinischer Akten, insbesondere auch in Berücksichtigung der Berichte von Dr. med. F._____, zur Überzeugung gelangt, dass der Beschwerdeführer in einer leidensadaptierten Tätigkeit als C._____ (Arbeit an S._____) im hier relevanten Zeitpunkt zu 100 % arbeitsfähig sei. An dieser Beurteilung vermöge der Bericht von Dr. med.

- 9 - F._____ vom 16. April 2015 nichts zu ändern, da die darin aufgeführten Belastungslimiten offenkundig ausschliesslich auf den Angaben des Beschwerdeführers basierten und daher nicht beweiskräftig seien. Im Übrigen könne die Frage, ob der Beschwerdeführer trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigungen weiterhin täglich mehr als acht Stunden im Haupterwerb als C._____ und im Nebenerwerb als B._____ tätig sein könne, offengelassen werden. Denn selbst wenn es dem Beschwerdeführer nicht mehr zuzumuten sein sollte, neben dem Haupterwerb als C._____ als B._____ zu arbeiten, habe der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Umschulungsmassnahmen, da er allein mit der Tätigkeit C._____ ein Erwerbseinkommen von Fr. 87'317.18 erzielen könnte. Schliesslich sei ausgewiesen, dass der Beschwerdeführer unter keinen psychischen Beschwerden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit leide. c) Das vom Beschwerdeführer erzielbare Invalideneinkommen hängt insbesondere davon ab, welche Tätigkeiten der Beschwerdeführer aufgrund seiner gesundheitlichen Verfassung noch ausführen kann, mithin in welchem Umfang er arbeitsfähig ist (Art. 6 ATSG). Um die Arbeitsfähigkeit eines Versicherten beurteilen zu können, sind die IV-Stelle und das im Beschwerdefall angerufene Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ihnen der Arzt und allenfalls andere Fachleute zur Verfügung stellen. Aufgabe des Arztes ist es dabei, den Gesundheitszustand zu beurteilen und, sofern erforderlich, dessen Entwicklung im Laufe der Zeit zu beschreiben, d.h. mit den Mitteln fachgerechter ärztlicher Untersuchung unter Berücksichtigung der subjektiven Beschwerden Befunde zu erheben, gestützt darauf eine Diagnose zu stellen und zur Frage der in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht massgebenden Arbeitsfähigkeit Stellung zu nehmen. Solche ärztlichen Berichte erweisen sich als beweiskräftig, wenn sie für die streitigen Belange umfassend sind, auf den erforderlichen Untersuchungen beruhen, die geklagten Beschwerden berücksichtigen, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben wurden, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen

- 10 - Situation einleuchten sowie in den daraus gezogenen Schlussfolgerungen begründet sind (BGE 134 V 231 E.5.1, 125 V 351 E.3a mit Hinweis). Aktenbeurteilungen, welche den vorgenannten Anforderungen genügen, geniessen vollen Beweiswert, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es nur mehr um die ärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_641/2011 vom 22. Dezember 2011 E.3.2.2, U 181/06 vom 21. Juni 2007 E.2.3; URS MÜLLER, Das Verwaltungsverfahren in der Invalidenversicherung, Bern 2010, Rz. 1753). An die Beweiswürdigung sind strenge Anforderungen zu stellen, wenn ein Versicherungsfall ohne Einholung eines versicherungsexternen Gutachtens abgeschlossen werden soll. Bestehen in einem solchen Fall auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit versicherungsinterner Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465 E.4.4; MEYER/REICHMUTH, in: STAUF- FER/CARDINAUX [Hrsg.], Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 59 N. 3). Indes lässt die Tatsache, dass der konsultierte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, für sich allein nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche Arztberichten im Sozialversicherungsrecht haben, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters allerdings ein strenger Massstab anzulegen (vgl. zum Ganzen BGE 125 V 351 E.3b, 122 V 157 E.1c). d) Das Verwaltungsgericht hat sich mit der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers bereits im Urteil S 15 134 vom 3. November 2016 befasst. Damals gelangte es in Würdigung der medizinischen Unterlagen zum Schluss, dem Bericht der Klinik E._____ vom 1. Februar 2015 komme voller Beweiswert zu. Der Beschwerdeführer sei infolge der organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen in einer leichten bis mittelschweren Arbeitstätigkeit ganztags zu 100 % arbeitsfähig, wenn hiermit keine länger an-

- 11 dauernden Tätigkeiten mit dem rechten Arm über Brusthöhe verbunden seien und kein häufig wiederholter Krafteinsatz der rechten Hand erforderlich sei. Bezüglich der abweichenden Einschätzungen der behandelnden Ärzte des Beschwerdeführers hinsichtlich der Belastungslimiten führte das Gericht aus, dass zwar die von Dr. med. F._____ angegebenen geringeren Belastungslimiten für das Heben von Lasten (5 kg bis Bauchhöhe bzw. 2 kg bis Schulterhöhe) auch von den Dres. med. G._____, H._____, I._____ sowie der Klinik J._____ postuliert worden seien, diese sich aber nicht mit dem EFL-Bericht vom 1. Februar 2015 auseinandergesetzt hätten, welcher eine Belastbarkeit von 10 kg für das "Heben Boden zu Taillenhöhe" sowie 2.5 kg für das "Heben Taillen- zu Kopfhöhe" angegeben habe. Dies im Gegensatz zu Dr. med. K._____, Facharzt Physikalische Medizin und Rehabilitation FMH, der Klinik E._____, welcher im Bericht vom 21. Mai 2015 zu den von Dr. med. F._____ angegebenen tieferen Belastungslimiten Stellung genommen und überzeugend darlegte habe, warum an der Einschätzung im EFL-Bericht vom 1. Februar 2015 festzuhalten sei (vgl. zum Ganzen Urteil des Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden [VGU] S 15 134 vom 3. November 2016 E.5c/bb). Dass die derzeitige psychische Verfassung des Beschwerdeführers, der Ausübung einer solchen Tätigkeit entgegenstehe, könne aufgrund der Aktenlage ausgeschlossen werden. Freilich würde dessen behandelnder Psychiater, Dr. med. L._____, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, im Arztbericht vom 17. Juli 2015 eine psychische Krankheit in Form einer Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion sowie eine impulsive Persönlichkeitsstruktur diagnostizieren. Er schliesse jedoch ausdrücklich aus, dass diese Krankheiten die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers beeinträchtigten. Nichts anderes ergebe sich aus dem Attest von Dr. phil. M._____, Psychotherapeut ASP, Psychoanalytiker SGAP, vom 26. August 2016, bei dem der Beschwerdeführer derzeit in psychotherapeutischer Behandlung sei. Diese Beurteilungen der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers stünden im Übrigen im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Danach handle es sich bei der An-

- 12 passungsstörung um eine Krankheit, die zwar eine vorübergehende Einbusse an Leistungsfähigkeit mit sich bringen könne, der aber für sich allein kein invalidisierender Charakter beizumessen sei. Damit sei mit der SUVA davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer trotz persistierender Schulterbeschwerden und aufgetretenen psychischen Beschwerden in einer leidensadaptierten leichten bis mittelschweren Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei. Weitere medizinischen Untersuchungen liessen hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers keine neuen Erkenntnisse erwarten, weshalb von solchen Beweisvorkehren abzusehen und der rechtserhebliche Sachverhalt als hinreichend erstellt anzusehen sei (VGU S 15 134 vom 3. November 2016 E.5d, vgl. auch E.5b und c im erwähnten Urteil). Der Antrag des Beschwerdeführers auf Einholung eines polydisziplinären Gutachtens sei demzufolge in antizipierter Beweiswürdigung abzuweisen. In Bezug auf diese Beweiswürdigung führte das Bundesgericht im Urteil 8C_809/2016 vom 5. April 2017 aus, die Vorinstanz habe die Einschätzung der Klinik E._____ nicht etwa – wie der Beschwerdeführer meine – ungeprüft und mit bloss pauschalem Verweis auf den Bericht übernommen, sondern sich einlässlich mit diesem und den dagegen erhobenen Einwänden befasst. Ihre aus dem EFL-Bericht vom 1. Februar 2015 gezogene Folgerung, wonach – unter Mitberücksichtigung der beobachteten Symptomausweitung, einer Selbstlimitierung, Aggravation und Inkonsistenzen – in einer leidensadaptierten Tätigkeit von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen sei, sei damit überzeugend begründet worden. Von vertieften Abklärungen mittels des vom Beschwerdeführer angeregten polydisziplinären Gutachtens habe abgesehen werden können (Urteil 8C_809/2016 vom 5. April 2017 E.3.3.1). e) Das Gericht sieht sich nicht veranlasst, von dieser Beurteilung abzuweichen. Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was darauf hindeutet, dass sich der für die Bestimmung der Arbeitsfähigkeit massgebliche Sachver-

- 13 halts bis zum 25. August 2016, im Vergleich zu demjenigen im Verfahren S 15 134 zugrunde liegenden, verändert hat. Die vom Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren eingereichten ärztlichen Stellungnahmen, mithin der Arztbericht von Dr. med. F._____, Leitender Arzt, vom 28. Juni 2016 (Beilagen des Beschwerdeführers [Bf-act.] 3) sowie das Attest von Dr. phil. M._____ vom 26. August 2016 (Bf-act. 4), lagen dem Gericht bereits im Verfahren S 15 134 vor und wurden bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers miteinbezogen (vgl. VGU S 15 134 vom 3. November 2016 E.2b, 5c/bb und 5d). Im vorliegenden Fall finden sich in den Akten folglich keine Anhaltspunkte, welche auf eine Veränderung der rechtserheblichen Sachlage hindeuten. Zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers kann daher nach wie vor auf den Bericht der Klinik E._____ vom 1. Februar 2015 abgestellt werden. Darin werden neben den Schulterbeschwerden degenerative Veränderungen der Lendenwirbelsäule festgestellt (IV-act. 57 S. 9). Hieraus resultieren betreffend der Tätigkeit als C._____ keine funktionellen Leistungseinschränkungen, welche über die durch die Schulterbeschwerden bedingten Beeinträchtigungen hinausgehen (IV-act. 57 S. 11 ff.). Bei anderen leichten bis mittelschweren beruflichen Tätigkeiten, insbesondere einer Verweistätigkeit als B._____, ist bezüglich der Lendenwirbelsäule zu beachten, dass solche als ganztags zumutbar erachtet wurden, sofern sie wechselbelastend stehend, gehend, sitzend ohne Arbeiten in länger dauernder vorgeneigter und/oder verdrehter Rumposition ausgeübt werden (IV-act. 57 S. 13). Auf der Grundlage des EFL-Berichtes vom 1. Februar 2015 ist demnach weiterhin davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in einer leichten bis mittelschweren wechselbelastenden Arbeitstätigkeit ganztags zu 100 % arbeitsfähig ist, wenn hiermit keine länger andauernden Tätigkeiten mit dem rechten Arm über Brusthöhe verbunden sind und kein häufig wiederholter Krafteinsatz der rechten Hand erforderlich ist. Von weiteren medizinischen Abklärungen ist abzusehen, da diese hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers keine neuen Erkenntnisse erwarten lassen. Demzufolge ist der Antrag des Beschwerde-

- 14 führers auf Einholung eines polydisziplinären Gutachtens in antizipierter Beweiswürdigung abzuweisen (vgl. BGE 134 I 140 E.5.3, 131 I 153 E.3, 124 I 208 E.4a). f) Es bleibt zu prüfen, welches Invalideneinkommen der Beschwerdeführer bei Ausschöpfung dieser Arbeitsfähigkeit erzielen könnte. Dabei ist primär von der konkreten beruflichen Situation des Beschwerdeführers auszugehen. Übte ein Versicherter indessen – wie vorliegend der Beschwerdeführer – beim Abschluss des vorinstanzlichen Verfahrens keine Erwerbstätigkeit aus, ist das für die Bemessung des Invaliditätsgrades massgebliche Invalideneinkommen nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung entweder anhand der LSE-Tabellenlöhne oder der von der SUVA ausgearbeiteten DAP-Blätter zu bestimmen, wobei keine dieser beiden Methoden bei der Invaliditätsbemessung generell vorzuziehen ist (BGE 129 V 472 E.4.2). Beim Abstellen auf die LSE-Tabellenlöhne sind praxisgemäss die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A1) und der entsprechende Zentralwert (Median) zu verwenden, welche – da auf einer Arbeitszeit von 40 Stunden beruhend – auf die jeweilige durchschnittliche Arbeitszeit umzurechnen sind (BGE 129 V 472 E.4.3.2, 126 V 75 E.3b/bb; Urteil des Bundesgerichts 9C_632/2015 vom 4. April 2016 E.2.5.8.2). Wird das Invalideneinkommen dergestalt auf der Grundlage der LSE- Tabellenlöhne berechnet, hat das Sozialversicherungsgericht allenfalls der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sein können. Deshalb kann es angezeigt sein, Versicherten unter Berücksichtigung sämtlicher massgebenden Umstände des Einzelfalls (Alter, berufliche Qualifikation, Nationalität, Teilerwerbstätigkeit) einen Abzug von den LSE-Tabellenlöhnen zuzugestehen, der auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 134 V 322 E.5.2, 126 V 75 E.5b/bb und 5b/cc).

- 15 g) Im Urteil S 15 134 vom 3. November 2016 legte das Verwaltungsgericht, ausgehend von der Arbeitsfähigkeitsschätzung im Evaluationsbericht der Klinik E._____ vom 1. Februar 2015, das vom Beschwerdeführer mit einer zumutbaren Arbeitstätigkeit erzielbare Invalideneinkommen, gestützt auf die LSE-Tabellenlöhne, TA 1, Kompetenzniveau 2, Männer, für das Jahr 2015, unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von 5 %, auf Fr. 68'497.-- fest. Das Bundesgericht hat diese Berechnung im Urteil 8C_809/2016 vom 5. April 2017 bestätigt. Im Unterschied zur Unfallversicherung ist in der Invalidenversicherung indessen nicht nur der Lohn aus der unselbständigen Tätigkeit als C._____, sondern auch jener aus der im Nebenerwerb ausgeübten selbständigen Erwerbstätigkeit als B._____ versichert (vgl. vorstehende Erwägung 3). Es stellt sich daher die Frage, ob die gesundheitliche Verfassung dem Beschwerdeführer nach wie vor eine solches zusätzliches Erwerbspensum erlaubt, das laut seinen Angaben einem Arbeitspensum von weiteren 50 - 70 % entsprochen hat (vgl. Angaben des Beschwerdeführers in der Anfrage vom 25. April 2014 [IVact. 27 S. 3]). aa) Die IV-Stelle hat diese Frage offengelassen, da sie angenommen hat, der Beschwerdeführer könne mit einem 100%igen Erwerbspensum im privaten Sektor in der Branche "Reparatur von Maschinen" (Wirtschaftszweig 31-33), welche komplexe praktische Tätigkeiten umfasse und ein grosses Spezialwissen voraussetze (Kompetenzniveau 3), ein monatliches Bruttoeinkommen von Fr. 6'792.-- erzielen. Auf der Basis der üblichen durchschnittlichen Arbeitszeit von 41.7 Wochenstunden und bei einem 100 % Pensum ergebe sich daraus unter Berücksichtigung der Lohnentwicklung in den Jahren 2013 bis 2015 ein Invalideneinkommen von Fr. 87'317.18 (Fr. 6'792.-- : 40 x 41.7 x 12 x 1.0074 x 1.01 x 1.01). Auf diese Beurteilung ist die IV-Stelle in der Rentenverfügung vom 22. November 2016 allerdings zurückgekommen. Dort berechnete sie das Invalideneinkommen des Beschwerdeführers auf der Grundlage der LSE 2012, TA1, Kompetenzniveau 1, im privaten Sektor, männlich, und bezifferte dieses auf der

- 16 - Basis der durchschnittlichen Arbeitszeit von 41.7 Wochenstunden unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung bei einem 100 % Pensum mit Fr. 66'979.25 (Fr. 5'210.-- : 40 x 41.7 x 12 x 1.007401 x 1.01 x 1.01; vgl. dazu IV-act. 74 und 112). Weshalb bei der Beurteilung der Eingliederungsmassnahmen und des Rentenanspruchs nicht von demselben Invalideneinkommen auszugehen ist, erläutert die IV-Stelle nicht ausführlicher. Sie führte auch im vorliegenden Verfahren lediglich aus, die berufliche Ausbildung und der berufliche Werdegang des Versicherten würden es zweifellos rechtfertigen, zur Ermittlung des Invalideneinkommens in der Branche "Reparatur von Maschinen" (Wirtschaftszweig 31 – 33) das Kompetenzniveau 3 heranzuziehen. Diese Begründung überzeugt vorliegend nicht. Zwar trifft es zu, dass der Beschwerdeführer seine angestammte Tätigkeit als C._____, die als leichte bis mittelschwere Arbeitstätigkeit anzusehen ist, grundsätzlich weiterhin ausüben könnte (IVact. 57 S. 11). Dies allein dürfte aber eine Zuweisung zum Kompetenzniveau 3 kaum rechtfertigen, werden doch solche Tätigkeiten im Allgemeinen dem Kompetenzniveau 2 zugeordnet (Schweizerische Lohnstrukturerhebung 2012, BFS, Neuenburg 2015, S. 44). Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass im Unfallversicherungsverfahren betreffend die Verwertung der beruflichen Kenntnisse als C._____ vom Kompetenzniveau 2 ausgegangen wurde, auch wenn diese Beurteilung die Invalidenversicherung nicht bindet (BGE 133 V 549 E.6, 131 V 362 E.2.2.2). Unterschiedliche Invaliditätsannahmen verschiedener mit demselben Fall befasster Sozialversicherer sind jedoch, wenn möglich, zu vermeiden (BGE 126 V 288 E.2d). Im vorliegenden Fall bringt die IV-Stelle keine triftigen Gründe vor, welche ein Abweichen von den im unfallversicherungsrechtlichen Verfahren getroffenen Annahmen erheischen, zumal sie bei der Bemessung des Invalideneinkommens des Beschwerdeführers von unterschiedlichen Kompetenzniveaus ausgeht. Unter diesen Umständen ist an den im unfallversicherungsrechtlichen Verfahren getroffenen Feststellungen festzuhalten. Danach könnte der Beschwerdeführer mit einer vollzeitlichen

- 17 - Tätigkeit als C._____ im massgeblichen Zeitpunkt ein Erwerbseinkommen von Fr. 68'497.-- erzielen. bb) Ob der Beschwerdeführer zusätzlich zu dieser unselbständigen Erwerbstätigkeit als B._____ tätig sein und einen ihm als Invalideneinkommen anrechenbaren Verdienst erwirtschaften könnte, musste im unfallversicherungsrechtlichen Verfahren nicht beurteilt werden. Im Bericht der Klinik E._____ vom 1. Februar 2015 wird hinsichtlich einer nebenwerblichen Tätigkeit des Beschwerdeführers als B._____ festgehalten, diese Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer ganztags zumutbar (IV-act. 57 S. 11 ff.). Daraus kann bereits gefolgert werden, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner gesundheitlichen Verfassung vollzeitlich in seinem bisher ausgeführten Nebenerwerb als B._____ tätig sein kann. Im vorliegenden Fall ist jedoch von Interesse, ob der Beschwerdeführer aus medizinischer Sicht mit einem von ihm bezifferten Pensum von 20-30 h/Woche (vgl. IVact. 57 S. 11 und auch Angaben des Beschwerdeführers in der Anfrage vom 25. April 2014 [IV-act. 27 S. 3]) als B._____ arbeiten kann, wenn er zugleich vollzeitlich als C._____ tätig ist. Der Beschwerdeführer weist an sich zutreffend darauf hin, dass sich im Bericht der Klinik E._____ vom 1. Februar 2015 diesbezüglich keine expliziten Feststellungen finden. Dies bedeutet aber nicht zwingend, dass der Beschwerdeführer nur im Rahmen eines ordentlichen Wochenarbeitspensums in quantitativer Hinsicht als voll arbeitsfähig zu erachten ist, da die Evaluation in der Klinik E._____ offensichtlich in Kenntnis des selbständigen Nebenerwerbes erfolgt war (siehe IV-act. 57 S. 11; vgl. dazu das Urteil des Bundesgerichts 9C_883/2007 vom 18. Februar 2008 E.2.4). Diese Frage kann indessen dahingestellt bleiben, wenn das durch eine solche Tätigkeit allenfalls erzielbare Einkommen bei der Ermittlung der anspruchserheblichen Erwerbseinbusse ausser Betracht gelassen und dem Beschwerdeführer ausschliesslich das Invalideneinkommen angerechnet wird, welches er mit einer vollzeitlichen Tätigkeit als C._____ erwirtschaften könnte. Wie nachfolgend (vgl. Erwägung 5) noch aufgezeigt wird, ist in jedem Fall

- 18 mangels Notwendigkeit der Anspruch des Beschwerdeführers auf Umschulungs- bzw. Wiedereingliederungsmassnahmen zu verneinen. h) Wird dieses Invalideneinkommen von Fr. 68'497.-- dem unbestrittenen Valideneinkommen des Beschwerdeführers von Fr. 100'758.75 gegenübergestellt, so resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 32'261.75 (Fr. 100'758.75 - Fr. 68'497.--), was einem gerundeten Invaliditätsgrad von 32 % (32.02 %, BGE 130 V 121 E.3) entspricht. 5. Bei diesem Ergebnis hat der Beschwerdeführer Anspruch auf Umschulung bzw. Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf im Sinne von Art. 17 IVG, wenn diese beruflichen Eingliederungsmassnahme geeignet und notwendig ist, um die Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers zu erhalten oder zu verbessern (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_27/2014 vom 6. Juni 2014 E.3.3). Diesbezüglich steht in tatsächlicher Hinsicht fest, dass der Beschwerdeführer gelernter C._____ ist und diese Tätigkeit nach wie vor vollzeitlich ausüben kann. Gleich verhält es sich betreffend der B._____-tätigkeit, die er nach seinen Angaben vor dem Fahrradunfall vom 17. Juni 2013 nebenerwerblich im Umfang von 20 – 30 h/Woche ausübte. Mit Blick auf diese Tätigkeit wird in der Aktennotiz vom 26. September 2014 (IV-act. 47 S. 1) im Übrigen festgehalten, eine Ausbildung zum B._____ mache aufgrund des bereits vorhandenen Wissens des Beschwerdeführers keinen Sinn. Folglich benötigt der Beschwerdeführer keine Wiedereinschulungsmassnahmen, um in einer der von ihm in der Vergangenheit ausgeübten Tätigkeiten vollzeitlich tätig zu sein und damit sein Erwerbspotential im üblichen Umfang auszuschöpfen. Im Bericht der Klinik E._____ vom 1. Februar 2015 wird daher empfohlen, den Beschwerdeführer am gleichen Arbeitsplatz mit einer reduzierten Arbeitstätigkeit, d.h. im Umfang eines 100 % Pensums, wiedereinzugliedern (IVact. 57 S. 13). Dies erscheint sachgerecht. Weitergehende berufliche Massnahmen erscheinen unter den gegebenen Umständen nicht erforderlich. Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer am 26. September

- 19 - 2014 gegenüber der zuständigen Sachbearbeiterin der SUVA angab, sich vorstellen zu können, zukünftig nur mehr als B._____ tätig zu sein. Diese Absicht scheint er zwischenzeitlich weiterverfolgt zu haben, indem er unter seinem Namen eine Website (N._____) registrierte, auf der er gemeinsam mit fünf anderen Personen B._____-arbeiten anbot (vgl. Schreiben der IV-Stelle vom 24. April 2017 an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden). Wenn gleich diese Website derzeit nicht mehr abrufbar ist, zeigen diese Vorkehren, dass der Beschwerdeführer offenkundig im Stande ist, seine beruflichen Pläne weiterzuverfolgen, indem er die von ihm einstmals gegründete Unternehmung P._____; (siehe IV-act. 26 S. 6) umgestaltet und sein Angebot den Kundenbedürfnissen anpasst. Weiter wurde auch bereits ab September 2014 seitens der SUVA sowie der IV- Stelle eine Ausbildung zum Q._____ geprüft (vgl. IV-act. 47 S. 1 ff. und IV-act. 64 S. 1 ff.), da in diesem administrativen Bereich die Verdienstmöglichkeiten potenziell höher wären. Eine entsprechende Umschulung erwies sich aber aufgrund von invaliditätsfremden Faktoren als unrealistisch (vgl. IV-act. 47 S. 3 f. und IV-act. 64 S. 1 ff.). Mithin wurden also bereits Umschulungen in eine administrative Tätigkeit mit besseren Verdienstmöglichkeiten geprüft, welche sich aber als nicht realisierbar erwiesen haben. Unter den gegebenen Umständen ist für das Gericht nicht ausgewiesen, dass vorliegend die Notwendigkeit besteht, die berufliche Qualifikation des Beschwerdeführers durch Wiedereinschulung in die angestammten Tätigkeiten oder eine Umschulung zu verbessern, wobei auch nicht ersichtlich ist, welche geeigneten Umschulungsmassnahmen zu einer Tätigkeit mit signifikant höherem Verdienst im Rahmen eines ordentlichen Vollzeitpensums noch konkret in Frage kämen. Dies nachdem eine Umschulung zum Q._____ bereits geprüft und auch seitens des Beschwerdeführers zu diesem Punkt keine weiterführenden Anmerkungen erfolgt sind. 6. a) Die IV-Stelle hat den Anspruch des Beschwerdeführers auf Umschulung bzw. Wiedereinschulung im Sinne von Art. 17 IVG demnach zu Recht

- 20 verneint. Die Verfügung der IV-Stelle vom 25. August 2016 erweist sich folglich als rechtmässig, was zu deren Bestätigung und zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt. b) Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert zu bemessen. Diese werden für den vorliegenden Fall, der mit einem durchschnittlichen Aufwand verbunden war, ermessensweise auf Fr. 700.-- festgelegt. Dem Prozessausgang entsprechend sind sie vom Beschwerdeführer als unterliegender Partei zu tragen (Art. 73 Abs. 1 VRG). Der obsiegenden IV-Stelle steht keine Parteientschädigung zu (Art. 61 lit. g ATSG e contrario). Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten von Fr. 700.-- gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen]

S 2016 123 — Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 25.10.2017 S 2016 123 — Swissrulings