VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 15 79 3. Kammer als Versicherungsgericht Vorsitz Moser Richter Stecher, Audétat Aktuarin Baumann-Maissen URTEIL vom 19. Januar 2016 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Christian Jaeggi, Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach IVG (Hilflosenentschädigung)
- 2 - 1. Der 1958 geborene A._____ ist verheiratet und Vater zweier erwachsener Kinder. Er ist gelernter Herrenkonfektionsverkäufer und war zuletzt in der Versicherungsbranche als Aussendienstmitarbeiter tätig. Wegen Wachstumsstörungen sowie einer Patelladysplasie nach Wyberg Typ III musste sich A._____ bereits im Kindes- und Jugendalter mehreren Knieoperationen unterziehen. Am 1. September 1987 zog er sich zudem bei einem Berufsunfall eine Abbruchfraktur an der Basis der Endphalanx am rechten Ringfinger und eine Nagelbettverletzung zu. Ausserdem erlitt er am 23. Januar 1990 sowie 3. September 1996 bei Autounfällen jeweils eine HWS-Distorsion. Infolge der mit diesen Unfällen in Zusammenhang stehenden Beschwerden sowie weiterer gesundheitlicher Beeinträchtigungen erkannte die IV-Stelle des Kantons St. Gallen A._____ am 2. Oktober 1998 rückwirkend per 1. September 1997 bei einem Invaliditätsgrad von 51 % eine halbe Invalidenrente zu. Am 2. Februar 2000 gewährte sie ihm sodann mit Wirkung ab dem 1. Januar 2000 bei einem Invaliditätsgrad von 80 % eine ganze Invalidenrente. In den folgenden Jahren wurden A._____ im Weiteren Hilfsmittel für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontakts mit der Umwelt sowie für die Selbstsorge zugesprochen. 2. Im Oktober 2014 zog das Ehepaar nach X._____. Am 5. November 2014 meldete sich A._____ bei der IV-Stelle des Kantons Graubünden (nachfolgend: IV-Stelle) zum Bezug einer Hilfslosenentschädigung an. Die IV- Stelle klärte die medizinische Situation von A._____ ab und nahm am 15. Januar 2015 in dessen Wohnung weitere Erhebungen vor. Auf der Grundlage dieser Sachverhaltsabklärungen lehnte sie nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens mit Verfügung vom 28. Mai 2015 das Gesuch von A._____ um Zusprache einer Hilfslosenentschädigung ab. 3. Gegen diesen abschlägigen Entscheid gelangte A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 1. Juli 2015 mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Darin beantragte er, es sei ihm eine
- 3 - Hilflosenentschädigung mindestens leichten Grades seit dem gesetzlichen Anspruchsbeginn auszurichten und auf den fälligen Leistungen der gesetzliche Verzugszins zu erbringen. Zur Begründung dieser Rechtsbegehren führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, der Abklärungsbericht vom 19. Januar 2015 erweise sich nicht als voll beweiskräftig, da er in verschiedenen Punkten ungenau sei. So sei zunächst unter Ziff. 1.3 nur ein Teil der umfangreichen Gesundheitsstörungen aufgeführt, unter denen er seit geraumer Zeit leide. So fehlten das chronische Zervicozephal- und Zervikobrachialsyndrom, der Status nach Distorsionstrauma der Halswirbelsäule, das Nervus-ulnaris-Kompressionssyndrom links mit mehreren Operationen, die massive Wundheilungsstörung mit plastischen Eingriffen, das chronische Lumbovertebral- und Thorakovertebralsyndrom, die Depression, der Status nach Fussoperation, der Status nach Amputation des Endglieds am Mittelfinger rechts und eingeschränkter Flexion des rechten Ringfingers und schliesslich die seit Jahrzehnten bestehende Sprachstörung. Als Folge dieser unzureichenden Erfassung seiner gesundheitlichen Beschwerden und Beeinträchtigungen würden dann unter Ziff. 1.4 lediglich die Kniebeschwerden thematisiert, während seine übrigen gesundheitlichen Beeinträchtigungen ausser Acht blieben. Damit erweise sich der Abklärungsbericht nicht als beweiskräftig. Zudem sei er bereits infolge seiner Kniebeschwerden in mehr als zwei alltäglichen Lebensverrichtungen auf regelmässige und erhebliche Dritthilfe angewiesen. Was die alltägliche Lebensverrichtung An- und Auskleiden betreffe, gehe die IV-Stelle zwar zu Recht davon aus, dass er über einen (privaten) Sockenanzieher verfüge. Diesen könne er aber für den von ihm aus medizinisch-hygienischen Gründen getragenen Sockentyp nicht verwenden. Aber selbst wenn der Sockenanzieher für ihn von Nutzen wäre, müsste seine Ehefrau diesen täglich für ihn vorbereiten. Auch in diesem Fall wäre folglich das Kriterium der Dritthilfe erfüllt. Unbestrittenermassen benötige er sodann Hilfe beim Verschliessen seiner Spezialschuhe. Seine Ehefrau binde ihm die Schuhe täglich vor. Demzufolge sei er in der alltäg-
- 4 lichen Lebensverrichtung An- und Auskleiden dauerhaft in rechtserheblichem Umfang auf Dritthilfe angewiesen. In Bezug auf die Körperpflege sei unbestritten, dass er seine Füsse nicht selber reinigen könne und für das ärztlich empfohlene Eincremen auf Hilfe angewiesen sei. Wenn die IV- Stelle die entsprechende Hilfestellung als medizinisch-pflegerische Massnahme betrachte, so hätte sie prüfen müssen, ob der Tatbestand der besonders aufwendigen Pflege erfüllt sei. Schliesslich sei im Abklärungsbericht vom 19. Januar 2015 die Notwendigkeit der Unterstützung im Bereich Fortbewegung und Pflege sozialer Kontakte zwar erwähnt, indessen ohne diese als rechtserheblich anzuerkennen. Auch in diesem Bereich bestehe aber ein rechtserheblicher Hilfsbedarf. Die IV-Stelle habe ihm die begehrte Hilfslosenentschädigung folglich zu Unrecht versagt. 4. Die IV-Stelle beantragte in der Vernehmlassung vom 19. August 2015 die Abweisung der Beschwerde. Die IV-Expertin sei eine qualifizierte Person, welche sowohl die örtlichen und räumlichen Verhältnisse als auch die aus medizinischer Sicht diagnostizierten Beeinträchtigungen bzw. die sich daraus ergebenden funktionellen Beeinträchtigungen kenne. Unklarheiten über die gesundheitlichen Störungen des Beschwerdeführers und/oder deren Auswirkungen auf die alltäglichen Lebensverrichtungen hätten sich nicht ergeben. Die Abklärungen seien im Übrigen in Anwesenheit des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau durchgeführt worden. Dabei seien keine divergierenden Meinungen betreffend die benötigten Hilfestellungen vertreten worden. Der Abklärungsbericht vom 19. Januar 2015 sei hinsichtlich der in Frage stehenden Beeinträchtigungen ausserdem detailliert, überzeugend begründet und plausibel. Daran vermöge die Tatsache, dass unter den Ziffern 1.3 und 1.4 nur ein Teil der Gesundheitsstörungen, nämlich die Kniebeschwerden links und die Hüftbeschwerden, aufgeführt würden, nichts zu ändern. Denn aus den umfangreichen Akten ergäbe sich, dass diese Beschwerden derzeit klar im Vordergrund stünden. So stelle beispielsweise die Hausärztin des Beschwerdeführers nur Diagno-
- 5 sen, welche das linke Knie beträfen. Die übrigen Beschwerden seien für die Beurteilung des streitigen Anspruchs auf Hilflosenentschädigung offensichtlich nicht von Bedeutung. Was den geltend gemachten Hilfsbedarf beim Anziehen der Socken betreffe, dränge sich die Frage auf, weshalb sich der Beschwerdeführer einen Sockenanzieher anschaffe, mit dem er die von ihm getragenen Socken nicht anziehen könne. Sollte der Sockenanzieher, wie von ihm geltend gemacht, tatsächlich ungeeignet sein, so sei der Beschwerdeführer in Anbetracht der ihn treffenden Schadenminderungspflicht gehalten, einen anderen Sockentyp zu tragen, der den geforderten medizinisch-hygienischen Vorgaben entspreche und sich für die Verwendung eines Sockenanziehers eigne. Diesbezüglich bestehe somit kein Hilfsbedarf. Unbestritten sei dagegen, dass der Beschwerdeführer die von ihm im Freien getragenen Schuhe nur unter Inanspruchnahme von Dritthilfe anziehen könne. Diese Hilfestellung sei zwar wohl regelmässig, nicht jedoch erheblich, weshalb sie in der alltäglichen Lebensverrichtung An- und Ausziehen keinen rechtserheblichen Hilfsbedarf begründe. Gleich verhalte es sich hinsichtlich der vom Beschwerdeführer bei der Fuss- und Nagelpflege benötigten Hilfe. Das Eincremen sei als eine medizinisch-pflegerische Massnahme einzustufen, die nur wenige Minuten in Anspruch nehme. Hierbei handle es sich folglich nicht um eine besonders aufwendige medizinische Massnahme im Sinne des Gesetzes. Die Nagelpflege sei nicht regelmässig erforderlich, weshalb sich daraus keine Hilfsbedürftigkeit ergebe. Schliesslich werde im Abklärungsbericht vom 19. Januar 2015 überzeugend begründet, weshalb die vom Beschwerdeführer bei der Fortbewegung und Pflege sozialer Kontakte benötigte Hilfe nicht als erheblich anzusehen sei. Demzufolge liege keine Hilflosigkeit vor. 5. In der Replik vom 10. September 2015 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest. Ergänzend führte er aus, der Sockentyp sei ihm aus medizinisch-hygienischen Gründen empfohlen worden und entspreche
- 6 damit dem aus Gesundheitsgründen Gebotenen. Gemäss seinen Abklärungen existiere schlicht kein Sockenanzieher für den von ihm benötigten Sockentyp. Im Übrigen sei er nicht in der Lage, sich (hinreichend) nach vorne zu bücken, um den Sockenanzieher selber vorzubereiten. Die Vorbereitung mit den Händen stelle nur einen Teil des Anziehvorgangs dar. Dazu gehöre auch die Platzierung beim Fuss. So oder anders sei er also in der alltäglichen Lebensverrichtung An- und Auskleiden regelmässig und in erheblicher Weise auf Dritthilfe angewiesen. Die IV-Stelle verzichtete darauf, zu diesen Vorbringen des Beschwerdeführers Stellung zu nehmen. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Beweismittel wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Verfügung der IV- Stelle des Kantons Graubünden vom 28. Mai 2015. Eine solche Anordnung, die gemäss Bundesrecht der Beschwerde an das Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle unterliegt, kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden angefochten werden (vgl. Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; BR 370.100] i.V.m. Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20] und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde fällt folglich in die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts. Als formeller und materieller Verfügungsadressat ist der Beschwerdeführer von der angefochtenen Verfügung überdies unmittelbar betroffen und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
- 7 oder Abänderung. Demnach ist er zur Beschwerdeführung berechtigt (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 59 ATSG). Schliesslich hat der Beschwerdeführer seine Beschwerde frist- und formgerecht beim Verwaltungsgericht eingereicht (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 60 und Art. 61 lit. b ATSG). Auf die vorliegende Beschwerde ist damit einzutreten. 2. a) Streitig und nachfolgend zu prüfen ist, ob dem Beschwerdeführer eine Hilflosenentschädigung leichten Grades zusteht. Volljährige Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, haben gemäss Art. 42 Abs. 1 IVG Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). Dabei ist zwischen schwerer, mittelschwerer und leichter Hilfslosigkeit zu unterscheiden (Art. 42 Abs. 2 IVG). Gemäss Art. 37 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 832.201) gilt die Hilflosigkeit als leicht, wenn ein Versicherter trotz der Abgabe von Hilfsmitteln in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist (lit. a), einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf (lit. b), infolge des Leidens ständiger und besonders aufwendiger Pflege bedarf (lit. c), wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann (lit. d) oder dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Artikel 38 IVV angewiesen ist (lit. e). b) Dass ein Versicherter solchermassen in seiner Lebensführung beeinträchtigt ist, gilt als erstellt, wenn entsprechende Beeinträchtigungen mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausgewiesen sind (vgl. THOMAS FLÜCKIGER, in:
- 8 - STEIGER-SACKMANN/MOSIMANN [Hrsg.], Recht der Sozialen Sicherheit, Basel 2014, Rz. 4.160). Dabei hat die IV-Stelle die für die Erhebung des massgeblichen Sachverhalts erforderlichen Abklärungen von Amtes wegen vorzunehmen (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Hierfür ist eine enge Zusammenarbeit zwischen Arzt und Verwaltung notwendig. Dabei hat der Arzt anzugeben, inwiefern der Versicherte aufgrund der bestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigung in seinen körperlichen und/oder geistigen Funktionen eingeschränkt ist. Der Versicherungsträger kann alsdann an Ort und Stelle weitere Erhebungen vornehmen, die er in einem Abklärungsbericht festzuhalten hat (BGE 130 V 61 E.6.1.1). Einem solchen Bericht kommt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung voller Beweiswert zu, wenn als Berichterstatter eine qualifizierte Person mitwirkt, welche einerseits die örtlichen und räumlichen Verhältnisse, andererseits die ärztlichen Diagnosen und die sich hieraus ergebenden funktionellen Beeinträchtigungen kennt (BGE 128 V 93 E.4). Bei Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen notwendig. Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext muss überdies plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie der tatbestandsmässigen Erfordernisse der dauernden persönlichen Überwachung und der Pflege sein. Schliesslich hat er in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern ein Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall angerufene Gericht (BGE 133 V 450 E.11.1.1, 130 V 61 E.6.2, 128 V 93 E.4; ULRICH MEYER/MARCO
- 9 - REICHMUTH, in: STAUFFER/CARDINAUX [Hrsg.], Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 42-42ter N. 52). c) Der Beschwerdeführer stellte der IV-Stelle am 5. November 2014 das Gesuch um Ausrichtung einer Hilfslosenentschädigung auf dem Formular "Anmeldung für Erwachsene: Hilfslosenentschädigung IV" zu (IV-act. 274 S. 1). Dieses Anmeldeformular hatte der Beschwerdeführer, wie sich den darauf vorhandenen handschriftlichen Notizen entnehmen lässt, entweder gemeinsam mit seiner behandelnden Hausärztin, Dr. med. B._____, Fachärztin für Innere Medizin, ausgefüllt oder ihr vorgängig zur Kenntnis gebracht, damit sie seine Angaben überprüft und ergänzt (vgl. IV-act. 274 S. 3-7). Dementsprechend hat Dr. med. B._____ das fragliche Anmeldeformular vor Einreichung bei der IV-Stelle mitunterzeichnet. Als Krankheiten mit Auswirkung auf die Hilfsbedürftigkeit werden darin eine Rezidiv- Arthrofibrose des linken Knies nach Totalprothese sowie Status nach mehrfacher operativer Revision mit deutlichem Flexionsverlust, de facto einem versteiftem Knie, aufgeführt (IV-act. 274 S. 7) und davon ausgehend Beeinträchtigungen in den alltäglichen Lebensverrichtungen Ankleiden/Auskleiden, Körperpflege und Fortbewegung geltend gemacht (IVact. 274 3). Die IV-Stelle holte vor diesem Hintergrund bei den im Anmeldeformular angegebenen Spezialärzten, Dr. med. C._____ und Dr. med. D._____ (IV-act. 274 S. 2), weitere Auskünfte ein. Dr. med. C._____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, stellte der IV- Stelle in der Folge den Arztbericht vom 3. Dezember 2014 zu (IVact. 282). Dr. med. D._____ reichte den Arztbericht vom 14. Januar 2015 ein (IV-act. 284). Beide Berichte äussern sich ausschliesslich zum Zustand des linken Knies sowie der linken Hüfte des Beschwerdeführers und diesbezüglichen Behandlungsoptionen (vgl. IV-act. 282 und 284). Davon ausgehend nahm die IV-Stelle am 15. Januar 2015 in der Wohnung des Beschwerdeführers durch eine Fachperson in Anwesenheit des Beschwerdeführers und dessen Ehefrau weitere Abklärungen vor, die im
- 10 - Bericht vom 19. Januar 2015 festgehalten wurden (IV-act. 283). Danach leidet der Beschwerdeführer an einer schmerzhaften Rezidiv- Arthrofibrose im linken Knie, Status nach erneuter operativer Revision (03/2014), Status nach Tuberositas Osteotomie, Status nach Scoprio- Knie, Revisionsprothese (08/2006), Status nach LCS TP (06/2005), Status nach Grabbrandinfektion mit Restruktion der Oberschenkelmuskulatur 2002, Status nach medialer und lateraler Meniscectomie und Patellaverlagerung 1976 (IV-act. 283 S. 1). Der Beschwerdeführer gebe an, am linken Knie und Bein bislang 72 Operationen gehabt zu haben. Das linke Bein sei ziemlich steif. Er könne es fast nicht mehr bewegen und biegen. Beim Gehen sei er eingeschränkt, wenn es bergauf und bergab gehe. Beeinträchtigt sei er ausserdem beim Treppensteigen. Aufgrund von Muskelschwund und teilweise verpflanzten Muskeln sei das linke Bein schwach. Als Folge seiner langjährigen Kniebeschwerden habe er nun Probleme mit seiner Hüfte (Schmerzen). Eine Teilprothese wäre fällig. Einen solchen operativen Eingriff möchte er indessen solange als möglich hinauszögern. Deshalb könne er derzeit nicht lange Sitzen. Im Liegen verspüre er am wenigsten Schmerzen (IV-act. 283 S. 1). Die sich aus diesen Knie- sowie Hüftbeschwerden ergebenden funktionellen Beeinträchtigungen legte die fachkundige Abklärungsperson im Bericht vom 19. Januar 2015 sodann in Bezug auf die für die Bemessung der Hilfslosigkeit relevanten Lebensverrichtungen und Tätigkeiten auf der Grundlage der diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers und der vorerwähnten Krankheiten detailliert dar und bewertete den sich hieraus ergebenden Hilfsbedarf (vgl. IV-act. 283 S. 3-5). d) Diese Sachverhaltserhebungen sind für die streitigen Belange umfassend und voll beweiskräftig. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers beruht der Abklärungsbericht vom 19. Januar 2015 insbesondere auf den massgeblichen ärztlichen Diagnosen und legt die sich hieraus ergebenden funktionellen Beeinträchtigungen detailliert dar. Zwar trifft es zu, dass
- 11 der Beschwerdeführer laut dem Gutachten der Klinik Valens vom 6. Mai 1998 (IV-act. 63) sowie dem Arztbericht des Medizinischen Zentrums Bad Ragaz vom 13. Januar 2000 (IV-act. 100) nicht nur an Knie- sowie Hüftbeschwerden links leidet, sondern bei ihm darüber hinausgehend ein zervicozephales Schmerzsyndrom bei Status nach HWS-Distorsionstrauma vom 23. Januar 1990 und 28. September 1996, eine Depression, ein Status nach Fussoperation (Hallux beidseits ca. 1980), chronische Lumbalgien, hartnäckiges Stottern und ein Status nach Amputation des Endglieds des Mittelfingers rechts und eingeschränkter Flexion des Endgliedes des rechten Ringfingers diagnostiziert wurden (IV-act. 63 S. 6 f., IV-act. 100 S. 1 f.). Ob diese vor rund 16 Jahren festgestellten Krankheiten nach wie vor vorliegen und zu den Beschwerdeführer beeinträchtigenden Beschwerden führen, steht indessen nicht fest. Selbst wenn dies aber zu bejahen wäre, legt der Beschwerdeführer nicht ansatzweise dar, inwiefern diese von ihm erstmals in seiner Beschwerdeschrift vom 1. Juli 2015 erwähnten Krankheiten ihn bei den für die Bemessung der Hilfslosigkeit relevanten Lebensverrichtungen und Tätigkeiten beeinträchtigen (vgl. dazu insbesondere den begründeten Einwand vom 17. März 2015 [IVact. 294]). Die fraglichen Krankheiten sind für die Beurteilung der streitigen Hilfslosenentschädigung demzufolge ohne Belang und hätten im Abklärungsbericht vom 19. Januar 2015 nur als (vormals diagnostizierte) Krankheiten ohne Auswirkung auf die Hilfslosigkeit aufgeführt werden können. Dass eine solche Erwähnung fehlt, schmälert den Beweiswert des Abklärungsberichts vom 19. Januar 2015 indessen selbst dann nicht, wenn die Abklärungsperson von den fraglichen Krankheiten keine Kenntnis gehabt haben sollte, kannte sie doch gleichwohl alle für die Bemessung der Hilfslosigkeit massgeblichen ärztlichen Diagnosen und die sich hieraus ergebenden funktionellen Beeinträchtigungen. Die Abklärungsperson ging bei ihrer Beurteilung folglich vom massgeblichen medizinischen Sachverhalt aus. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers besteht folglich kein Grund, dem Abklärungsbericht vom 19. Januar 2015
- 12 wegen unzureichender Erfassung des rechtserheblichen medizinischen Sachverhalts jeglichen Beweiswert abzusprechen. aa) Hinsichtlich des für die Bemessung der Hilfslosigkeit des Beschwerdeführers massgeblichen Hilfsbedarfs wird im Abklärungsbericht vom 19. Januar 2015 sodann festgehalten, der Versicherte benötige keine Hilfe beim Aufstehen, Absitzen und Abliegen, beim Essen sowie beim Verrichten der Notdurft (IV-act. 283 S. 3 f.). Ausserdem sei er bei der Pflege gesellschaftlicher Kontakte nicht wegen einer Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens auf die Hilfe Dritter angewiesen (IVact. 283 S. 4). Betreffend die alltägliche Lebensverrichtung An- und Auskleiden wird im Abklärungsbericht vom 19. Januar 2015 ausgeführt, der Versicherte könne sich selbständig an- und auskleiden. Beim Überstreifen der Socken behelfe er sich mit einem Sockenanzieher, da er sich kaum noch nach unten beugen könne. Den Sockenanzieher könne er nur bei neuen, noch engen Socken nicht einsetzen. Dann helfe ihm seine Ehefrau (IV-act. 283 S. 3). Hilfe benötige der Versicherte ferner beim Verschliessen seiner Spezialschuhe, die er anziehe, wenn er sich ins Freie begebe. Diese seien mit Schnürsenkeln versehen, um dem Versicherten den benötigten Halt zu geben. Nach eigenen Angaben dürfe der Versicherte im Freien aus medizinischen Gründen keine Schuhe mit Klettverschlüssen tragen. Die offenen Sandalen für die Fortbewegung in der Wohnung könne der Versicherte selbständig anziehen (IV-act. 283 S. 3). Wenn seine Ehefrau bei der Arbeit sei, schnüre sie ihm seine Schuhe jeweils, bevor sie zur Arbeit gehe. Wolle er ins Freie gehen, so könne er dann mit einem langen Schuhlöffel ohne Dritthilfe in die vorgeschnürten Schuhe steigen (IV-act. 283 S. 3). Hinsichtlich der Körperpflege wird im Abklärungsbericht vom 19. Januar 2015 sodann festgehalten, der Versicherte benötige keine Hilfe beim Duschen, Haare waschen, Rasieren und der Zahnpflege. Hilfe sei jedoch bei der Fuss- und Nagelpflege erforderlich, was aber keiner regelmässigen und erheblichen Hilfe gemäss Gesetz
- 13 entspreche (IV-act. 283 S. 4). Beim Gehen sei der Versicherte durch seine gesundheitlichen Beschwerden alsdann insofern beeinträchtigt, als er beim bergauf und bergab gehen begleitet werden müsse. Beim geradeaus Gehen sei er nur bei längeren Strecken auf Begleitung angewiesen (Ermüdung). Kurze Strecken könne er selber bewältigen. Beim Treppensteigen müsse ein Handlauf vorhanden sein. Mit einem Handlauf sei ihm eine selbständige Bewältigung der Treppe möglich (IV-act. 283 S. 4). Die Invalidenversicherung habe die Kosten für den Umbau des Fahrzeugs des Versicherten übernommen, da dieser die hohen Stufen der öffentlichen Verkehrsmittel nicht bewältigen könne. Auch könne er bei gewissen Sitzgelegenheiten sein Bein nicht austrecken. Mit dem Auto könne er unter Einschaltung angemessener Pausen zu seiner in Bern wohnenden Tochter fahren. Gesellschaftliche Kontakte könne der Versicherte pflegen, wenn er nicht lange Sitzen müsse und angepasste Sitzgelegenheiten vorhanden seien (IV-act. 283 S. 4). Die verordneten Medikamente könne der Versicherte ohne Hilfe einnehmen (IV-act. 283 S. 5). bb) Diese Angaben zu Art und Umfang der aus gesundheitlichen Gründen erforderlichen Dritthilfe sind detailliert, plausibel und überzeugend begründet. Ausserdem stimmen sie grundsätzlich mit den Angaben des Beschwerdeführers im Anmeldeformular "Anmeldung für Erwachsene: Hilflosenentschädigung IV" vom 5. November 2014 überein (vgl. IV-act. 274). Im begründeten Einwand vom 17. März 2015 (IV-act. 294) wie auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren rügt der Beschwerdeführer die fraglichen Sachverhaltserhebungen nur insofern als unrichtig, als er einerseits betreffend die Körperpflege ausführt, die täglich notwendige Fussreinigung und das ärztlich empfohlene Eincremen des Fusses nicht selber vornehmen zu können. Hierfür benötige er die Hilfe seiner Ehefrau (IVact. 294 S. 3). Andererseits macht er geltend, zwar über einen (privaten) Sockenanzieher zu verfügen, diesen jedoch nicht verwenden zu können, da er sich für den von ihm aus medizinisch-hygienischen Gründen getra-
- 14 genen Sockentyp nicht eigne. Aber selbst wenn der Sockenanzieher für ihn von Nutzen wäre, müsste seine Ehefrau diesen täglich für ihn vorbereiten (IV-act. 294 S. 3; vgl. auch vorne Sachverhalt Ziff. 3). Mit den erstgenannten Angaben zu der bei der Fusspflege benötigten Dritthilfe konkretisiert der Beschwerdeführer lediglich die diesbezüglichen Ausführungen im Abklärungsbericht vom 19. Januar 2015 ("Hilfe benötigt Herr A._____ bei der Fuss-Nagelpflege" [IV-act. 283 S. 4]). Hierbei handelt es sich folglich um eine Präzisierung des im Abklärungsbericht vom 19. Januar 2015 betreffend die Fusspflege festgestellten Bedarfs an Dritthilfe, die durchaus plausibel erscheint und mit der IV-Stelle als überwiegend wahrscheinlich anzusehen ist. Dagegen stehen die Behauptungen des Beschwerdeführers betreffend die Inanspruchnahme des Sockenanziehers und die diesbezüglich benötigte Dritthilfe im Widerspruch zu dessen Aussagen anlässlich der Abklärung vom 15. Januar 2015. Damals gab der Beschwerdeführer an, sich die Socken mithilfe des von ihm erworbenen Sockenanziehers alleine überstreifen zu können. Nur bei neuen, noch engen Socken benötige er beim Anziehen der Socken die Hilfe seiner Ehefrau (IV-act. 283 S. 3; vgl. auch vorne E. 2d/aa). Solche spontanen Aussagen sind in der Regel unbefangener und zuverlässiger als spätere Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Natur beeinflusst sein können. Bei widersprüchlichen Angaben ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung den zu Beginn eines Verfahrens gemachten Angaben grösseres Gewicht beizumessen (vgl. BGE 121 V 47 E.2a, 115 V 143; URS MÜLLER, Das Verwaltungsverfahren in der Invalidenversicherung, Bern 2010, Rz. 1597). Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass die ursprüngliche Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers seitens seiner damals ebenfalls anwesenden Ehefrau unwidersprochen blieb. Dies bildet ein gewichtiges Indiz für deren Richtigkeit, zumal nicht geltend gemacht wird, die Abklärungsperson habe den Beschwerdeführer in diesem Punkt falsch verstanden oder dessen Angaben unrichtig protokolliert.
- 15 - Ausserdem erscheint es, wie die IV-Stelle zutreffend festhält, höchst unwahrscheinlich, dass sich der Beschwerdeführer einen Sockenanzieher gekauft hat, der für den von ihm getragenen Sockentyp ungeeignet ist. Dies umso mehr, als dessen Ehefrau als Pflegefachfrau in einem Altersheim tätig ist (IV-act. 275 S. 1) und aufgrund dieser beruflichen Tätigkeiten mit dem Sockenanzieher als einem bei Senioren gebräuchlichen Hilfsmittel vertraut sein dürfte. Schliesslich ist mit Blick auf die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers nicht ersichtlich, weshalb dieser nicht im Stande sein sollte, die Socken in sitzender Position über die Halterung des Sockenanziehers zu ziehen und den Sockenanzieher anschliessend in einer Weise zu positionieren, die es ihm ermöglicht, sich die Socken mit dessen Hilfe überzustreifen. Einen entsprechenden Hilfsbedarf hat der Beschwerdeführer denn auch erstmals im begründeten Einwand vom 17. März 2015 vorgebracht. Bei dieser Ausgangslage erweist es sich, der ursprünglichen Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers folgend, als überwiegend wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer ohne Hilfe Dritter in der Lage ist, bereits einmal getragene Socken unter Inanspruchnahme des von ihm erworbenen Sockenanziehers anzuziehen und nur beim Überstreifen neuwertige Socken auf Dritthilfe angewiesen ist. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers erweist sich der Abklärungsbericht vom 19. Januar 2015 somit in dieser Hinsicht als vollbeweiskräftig. Dasselbe gilt unstreitig für die übrigen der darin getroffenen Sachverhaltsfeststellungen, wobei in Übereinstimmung mit den Verfahrensparteien betreffend die Fusspflege in Präzisierung der fraglichen Angaben im Abklärungsbericht vom 19. Januar 2015 davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer beim täglichen Reinigen sowie Eincremen seiner Füsse auf Dritthilfe angewiesen ist. Von dieser Sachlage ausgehend ist nachfolgend zu prüfen, ob die IV-Stelle den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Hilfslosenentschädigung in der Verfügung vom 28. Mai 2015 zu Recht verneint hat.
- 16 - 3. a) Die fragliche Verfügung blieb insoweit unbeanstandet, als darin eine Hilfsbedürftigkeit im Sinne von Art. 37 Abs. 3 lit. b, c, d und e IVV verneint wurde. Streitig ist dagegen, ob der Beschwerdeführer trotz der Abgabe von Hilfsmitteln gemäss Art. 37 Abs. 3 lit. a IVV in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist. Als alltägliche Lebensverrichtungen im Sinne dieser Bestimmung gelten nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung (a) das An- und Auskleiden, (b) das Aufstehen, Absitzen und Abliegen, (c) das Essen, (d) die Körperpflege, (e) das Verrichten der Notdurft und (f) die Fortbewegung (im oder ausser Haus) sowie die Kontaktaufnahme (BGE 127 V 94 E.3c, 125 V 297 E.4a, 121 V 90 E.3a). Soweit eine dieser Lebensverrichtungen mehrere Teilfunktionen umfasst, ist für die Bejahung einer rechtserheblichen Hilfestellung nicht erforderlich, dass der Versicherte bei allen diesen Teilfunktionen fremder Hilfe bedarf. Es genügt vielmehr, wenn er bei der Ausübung einer oder mehrerer dieser Teilfunktionen auf regelmässige und erhebliche Hilfe Dritter angewiesen ist (BGE 133 V 463, 121 V 91, 117 V 146 E.2). Dabei kann die benötigte Hilfe nicht nur in der direkten Dritthilfe, sondern auch bloss in Form einer Überwachung der versicherten Person bei der Vornahme einer relevanten Lebensverrichtungen bestehen (sogenannte indirekte Dritthilfe, vgl. BGE 121 V 91 E.3c, /php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1& from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollectio n_aza=all&query_words=I+565%2F04&rank=0&azaclir=aza&highlight_do cid=atf%3A%2F%2F121-V-88%3Ade&number_of_ranks=0 - page91107 V 149 E.1c und 1b). Ob ein Versicherter einer solchen Dritthilfe bedarf, muss objektiv nach dessen Zustand beurteilt werden. Grundsätzlich unerheblich sind dabei die Umgebung, in der sich der Versicherte aufhält, und dessen familiäre Situation. Massgeblich ist allein, ob der Versicherte, wäre er auf sich eingestellt, regelmässig in erheblichem Umfang auf Dritthilfe angewiesen wäre. Auch im Bereich der Hilflosenentschädigung gilt indesfile:///C:/php/aza/http/index.php%3Flang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=I+565/04&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf:/121-V-88:de&number_of_ranks=0%23page91 file:///C:/php/aza/http/index.php%3Flang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=I+565/04&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf:/121-V-88:de&number_of_ranks=0%23page91 file:///C:/php/aza/http/index.php%3Flang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=I+565/04&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf:/121-V-88:de&number_of_ranks=0%23page91 file:///C:/php/aza/http/index.php%3Flang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=I+565/04&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf:/121-V-88:de&number_of_ranks=0%23page91
- 17 sen der Grundsatz der Schadenminderungspflicht. Deshalb besteht solange kein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung, als der Versicherte in der Lage ist, durch geeignete organisatorische Massnahmen und die Mithilfe der Familienangehörigen eine Hilfsbedürftigkeit zu vermeiden (Urteil des Bundesgerichts 9C_633/2012 vom 8. Januar 2014 E.4.2.1; MEYER / REICHMUTH, a.a.O., Art. 42-42ter N. 8; UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Aufl., Zürich / Basel / Genf 2015, Art. 9 N. 8). Die Mithilfe von Familienmitgliedern geht dabei zwar weiter als die ohne Gesundheitsschaden üblicherweise zu erwartende Unterstützung, jedoch darf den Familienangehörigen keine unverhältnismässige Belastung entstehen. Vielmehr ist bei der Mitarbeit von Familienangehörigen stets danach zu fragen, wie sich eine vernünftige Familiengemeinschaft einrichten würde, wenn keine Versicherungsleistungen zu erwarten wären (Urteil des Bundesgerichts 9C_410/2009 vom 1. April 2010 E.5.1 und 5.5, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 1013/06 vom 9. November 2007 E. 7.1.2; MEYER / REICHMUTH, a.a.O., Art. 42-42ter N. 10). b) Werden die vorgenannten alltäglichen Lebensverrichtungen den Handlungen gegenübergestellt, bei denen der Beschwerdeführer, bedingt durch seinen Gesundheitszustand, die Hilfe Dritter in Anspruch nimmt, so ist klar und im Übrigen unbestritten geblieben, dass er in den alltäglichen Lebensverrichtungen Aufstehen, Absitzen und Abliegen, Essen sowie Verrichten der Notdurft keiner Dritthilfe bedarf. Was die beim Anziehen der Socken benötigte Hilfe betrifft, so ist diese Beeinträchtigung unstreitig der Lebensverrichtung An- und Auskleiden zuzuordnen (vgl. BGE 121 V 93 E.6; Urteil des Bundesgerichts H 15/03 vom 30. April 2014 E.5.2.1 = SVR 2004 AHV Nr. 19 E.5.2.1). Die diesbezüglich vom Beschwerdeführer benötigte direkte Dritthilfe ist insoweit nicht regelmässig, als sie nur für das Anziehen neuwertiger Socken und damit bei Weitem nicht täglich erforderlich ist (vgl. zum erforderlichen täglichen Hilfsbedarf bei der Nagelpflege Urteil des Bundesgerichts 9C_373/2012 vom 22. August 2012
- 18 - E.4.2). In den übrigen Fällen ist der Beschwerdeführer in der Lage, sich die Socken alleine mithilfe des von ihm erworbenen Sockenanziehers überzustreifen. Dass dessen Verwendung dem Beschwerdeführer nicht zumutbar ist, wurde nicht geltend gemacht und ist nicht ersichtlich. Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer aufgrund der ihn treffenden Schadenminderungspflicht ohnehin gehalten gewesen wäre, auf eigene Kosten einen Sockenanzieher zu kaufen, sind entsprechende Anziehhilfen im Fachhandel doch bereits ab Fr. 10.80 erhältlich (vgl. Anziehhilfe Sophie, für Socken und Strümpfe, abrufbar unter http://www.spitexhilfsmittelshop.ch/de/Alltagshilfen/An-und-Ausziehhilfen, letztmals besucht am 5. April 2016). Der Beschwerdeführer ist beim Anziehen der Socken folglich nicht regelmässig in erheblichem Umfang auf Dritthilfe angewiesen. c) In Bezug auf die vom Beschwerdeführer beim Verschliessen seiner Spezialschuhe benötigte Dritthilfe stellt sich zunächst die Frage, ob die beim Verschliessen der Spezialschuhe benötigte Dritthilfe der alltäglichen Lebensverrichtung An- und Auskleiden zuzuordnen ist. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gehört nämlich die sporadische oder mehr oder wenig häufig nötige Hilfe beim Ordnen der Kleider im Zusammenhang mit der Verrichtung der Notdurft nicht zur Lebensverrichtung des Anund Auskleidens, sondern angesichts ihres engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhangs zur Verrichtung der Notdurft (BGE 121 V 93 E.6; Urteil des Bundesgerichts H 15/03 vom 30. April 2014 E.5.2.1 = SVR 2004 AHV Nr. 19 E.5.2.1; MEYER / REICHMUTH, a.a.O., Art. 42-42ter N. 30). Wird die dieser Zuordnung zugrunde liegende funktionale Betrachtungsweise hinsichtlich des vorliegend in Frage stehenden Anziehens der Spezialschuhe angewandt, so läge es nahe, die entsprechende Handlung der alltäglichen Lebensverrichtung Fortbewegung/Kontaktaufnahme zuzuweisen. Freilich bezieht sich die dabei geleistete Hilfe auf das Objekt "Schuh" als Teil der Lebensverrichtung des An- und Auskleidens. Sie ist jedoch
- 19 nur erforderlich, wenn der Beschwerdeführer die Wohnung verlassen und sich im Freien fortbewegen möchte. Wie es sich diesbezüglich letztlich verhält, kann im vorliegenden Fall aber dahingestellt bleiben. Im einen wie im anderen Fall ist die beim Verschliessen der Spezialschuhe benötigte Hilfe zwar wohl regelmässig, jedoch dürfte sie nicht erheblich sein, beschränkt sie sich doch darauf, dass dem Beschwerdeführer seine Spezialschuhe vorgängig gebunden werden, was nur einige wenige Minuten beansprucht. Jedenfalls aber ist der Beschwerdeführer durch die ihm von seiner Ehefrau tatsächlich erbrachte und zumutbar Mithilfe in der Lage, einen entsprechenden Hilfsbedarf zu vermeiden. Beim Verschliessen der Spezialhilfe besteht folglich, bedingt durch die gesundheitliche Verfassung des Beschwerdeführers, kein rechtserheblicher Bedarf an Dritthilfe. d) Was die bei der Körperpflege aus gesundheitlichen Gründen bedingten Hilfestellungen betrifft, ist für deren Beurteilung entscheidend, ob der Beschwerdeführer gleichwohl ohne regelmässige und erhebliche Dritthilfe für seine persönliche Pflege sorgen kann, das heisst, ob er sich ohne regelmässige erhebliche Dritthilfe waschen, kämmen, baden oder duschen kann. Dabei genügt es, dass er in einer dieser Teilfunktionen in erheblichem Masse auf direkte oder indirekte Dritthilfe angewiesen ist (BGE 117 V 146 E.2; ROBERT ETTLIN, Die Hilfslosigkeit als versichertes Risiko in der Invalidenversicherung, Schweiz 1998, S. 121). Die Hilfsbedürftigkeit ist auch dann zu bejahen, wenn der Versicherte eine Teilfunktion zwar noch ausüben, von ihr aber keinen Nutzen mehr hat (BGE 117 V 146 E.3b). Die Nachkontrolle der Körperpflege durch eine Drittperson kommt als relevante Hilfestellung in Frage (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 443/04 vom 2. Dezember 2004 E.2), nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung jedoch nicht gesundheitsbedingte Schwierigkeiten beim Schneiden der Nägel oder beim Enthaaren, da solche Verrichtungen nicht täglich erforderlich sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_373/2012 vom 28. August 2012 E.4.2; MEYER / REICHMUTH, a.a.O., Art. 42-42ter
- 20 - N. 33). Die vom Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen bedingte Hilfe bei der Nagelpflege, insbesondere beim Schneiden der Nägel, begründet folglich keinen rechtserheblichen Hilfsbedarf. e) In Bezug auf das tägliche Reinigen und Eincremen der Füsse weist die IV-Stelle zu Recht darauf hin, dass der Beschwerdeführer geltend macht, seine Füsse auf ärztliche Empfehlung hin täglich eincremen (und wohl deshalb vorgängig besonderes sorgfältig reinigen) zu müssen. Dass der Beschwerdeführer aus medizinischen Gründen auf eine spezifische Fusspflege angewiesen ist, liegt mit Blick auf dessen Erkrankungen (vgl. vorne E.2d) nicht auf der Hand. Trifft die entsprechende Behauptung des Beschwerdeführers indessen zu, so ist mit der IV-Stelle davon auszugehen, dass die benötigte Fusspflege über die gewöhnliche Fusspflege hinausgeht. In diesem Fall ist sie nicht der Körperpflege als alltäglicher Lebensverrichtung zuzuordnen, sondern als durch die gesundheitliche Verfassung des Beschwerdeführers bedingte (medizinische) Pflege im Sinne von Art. 37 Abs. 3 lit. c IVV anzusehen. Besonders aufwendig ist eine solche Pflege, wenn sie einen grossen Zeitaufwand erfordert, besonders hohe Kosten verursacht oder die pflegerischen Verrichtungen unter erschwerenden Umständen zu erfolgen haben, so etwa weil sich die Pflege besonders mühsam gestaltet oder die Hilfestellung zu aussergewöhnlicher Zeit zu erbringen ist (vgl. HARDY LANDOLT, in: STEIGER- SACKMANN/MOSIMANN [Hrsg.], Recht der Sozialen Sicherheit, Basel 2014, N. 21.88; MEYER/REICHMUTH, a.a.O., Art. 42-42ter N. 34). Ein täglicher Pflegeaufwand von 2 bis 2 ½ Stunden ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung dann als besonders erheblich zu qualifizieren, wenn jeden Tag gegen Mitternacht ein Dialysewechsel vorzunehmen ist und aus diesem Grund entweder der Schlaf zu unterbrechen oder das Zubettgehen aufzuschieben ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_310/2009 vom 24. August 2009 E.9.1). Das in Frage stehende Reinigen und Eincremen der Füsse stellt offensichtlich keine solche besonders aufwendige Pflege
- 21 im Sinne von Art. 37 Abs. 3 lit. c IVV dar. Sollte die streitige Fusspflege entgegen dem vorangehend Angenommenen nicht über die gewöhnliche Fusspflege hinausgehen und damit unter die alltägliche Lebensverrichtung Körperpflege fallen, gilt es zu beachten, dass der Beschwerdeführer selbst einräumt, seine Füsse nicht notgedrungen im Anschluss an das tägliche Duschen reinigen und eincremen zu müssen, sondern die benötigte Fusspflege zu einem Zeitpunkt vornehmen zu können, in dem seine Ehefrau zu Hause ist. Zum hierfür benötigten Zeitaufwand hat der Beschwerdeführer keine Angaben gemacht. Erfahrungsgemäss nimmt das gewöhnliche Reinigen und Eincremen der Füsse nur wenige Minuten in Anspruch. Diese von der Ehefrau des Beschwerdeführers tatsächlich erbrachte Mithilfe ist zumutbar und vom Beschwerdeführer im Rahmen der ihm obliegenden Schadenminderungspflicht in Anspruch zu nehmen. Der Beschwerdeführer ist folglich in der Körperpflege, bedingt durch seine gesundheitliche Verfassung, nicht in rechtserheblichem Umfang auf Dritthilfe angewiesen. f) Was die als letztes streitige alltägliche Lebensvorrichtung Fortbewegung / Kontaktaufnahme betrifft, steht fest, dass sich der Beschwerdeführer ausser Haus selbständig bewegen, jedoch ohne Begleitung nur kurze Strecken laufen kann (Ermüdung). Ausserdem ist er beim bergauf und bergab gehen auf Hilfe angewiesen und beim Treppensteigen muss ein Handlauf vorhanden sein. Überdies kann der Beschwerdeführer keine öffentlichen Verkehrsmittel benutzen. Die Abklärungsperson ist bezüglich dieser gesundheitlichen Beeinträchtigungen zum Schluss gekommen, der Beschwerdeführer benötige wohl teilweise Unterstützung im Bereich der Fortbewegung; jedoch sei diese Hilfe nicht regelmässig und erheblich (IVact. 283 S. 4). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist diese Beurteilung begründet und nicht zu beanstanden. Sie entspricht ausserdem der Einschätzung des Beschwerdeführers im Anmeldeformular vom 5. November 2014, worin hinsichtlich der alltäglichen Lebensverrichtung
- 22 - Fortbewegung / Kontaktaufnahme seitens des Beschwerdeführers kein Hilfsbedarf geltend gemacht wird (IV-act. 274 S. 3). Nur dessen Hausärztin macht in diesem Zusammenhang geltend, der Beschwerdeführer sei auf eine Wohnung mit Fahrtstuhl angewiesen, da er nicht Treppensteigen könne (IV-act. 274 S. 3). Dies trifft jedoch nach Angaben des Beschwerdeführers nicht zu. Das Gericht hat unter diesen Umständen keinen Anlass, an der Richtigkeit der Einschätzung der Abklärungsperson zu zweifeln, wonach in der alltäglichen Lebensverrichtung Fortbewegung / Kontaktaufnahme kein Hilfsbedarf besteht. Auch in der alltäglichen Lebensvorrichtung Fortbewegung / Kontaktaufnahme besteht demnach, bedingt durch die gesundheitliche Verfassung des Beschwerdeführers, kein rechtserheblicher Hilfsbedarf. g) Aus dem vorangehend Ausgeführten folgt, dass der Beschwerdeführer nach der Inanspruchnahme der zumutbaren Hilfsmittel und der zumutbaren Mithilfe seiner Ehefrau, bedingt durch seinen Gesundheitszustand, in keiner alltäglichen Lebensverrichtung regelmässig in erheblicher Weise auf Dritthilfe angewiesen ist. Demzufolge sind die Voraussetzungen von Art. 37 Abs. 3 lit. a IVV vorliegend nicht erfüllt. Ebenso wenig bedarf er aufgrund seines Gesundheitszustands einer besonders aufwendigen Pflege im Sinne von Art. 37 Abs. 3 lit. c IVV. Die IV-Stelle hat den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Hilfslosenentschädigung in der Verfügung vom 28. Mai 2015 folglich zu Recht verneint. Die vorliegende Beschwerde erweist sich demzufolge als unbegründet, was zu deren Abweisung und zur Bestätigung der angefochtenen Verfügung führt. Bei diesem Ergebnis erübrigen sich Ausführungen zum Anspruchsbeginn und zur Verzinsung einer zu spät ausgerichteten Hilflosenentschädigung (vgl. dazu Beschwerdeschrift vom 1. Juli 2015 Ziffern 16-18).
- 23 - 4. Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert zu bemessen. Diese werden für den vorliegenden Fall, der mit einem durchschnittlichen Aufwand verbunden war, ermessensweise auf Fr. 700.-- festgelegt und entsprechend dem Verfahrensausgang der Beschwerdeführerin als unterliegender Partei zur Bezahlung auferlegt (Art. 73 Abs. 1 VRG). Die obsiegende IV-Stelle hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG e contrario). Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten von Fr. 700.-- gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen]