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Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 01.12.2015 S 2015 68

1 dicembre 2015·Deutsch·Grigioni·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·7,933 parole·~40 min·6

Riassunto

Versicherungsleistungen nach IVG (Rückerstattung) | Invalidenversicherung

Testo integrale

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 15 58 und S 15 68 3. Kammer als Versicherungsgericht Vorsitz Moser Richter Stecher, Audétat Aktuar Simmen URTEIL vom 1. Dezember 2015 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Andrea Cantieni, Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach IVG (Einstellung IV-Rente/ Rückforderung)

- 2 - 1. A._____ ist verheiratet und Mutter von drei Kindern (Jahrgang 1992, 1997 und 2003). Sie arbeitete ab 1996 in der Alterssiedlung B._____ als Pflegehelferin in einem 100%-Pensum. Nach der Geburt der zweiten Tochter reduzierte sie ihr Arbeitspensum ab dem 1. Januar 2002 bis zum 30. September 2003 auf 80 % und sodann vom 1. Oktober 2003 bis 30. April 2004 auf 60 %. Ab dem 1. Mai 2004 erhöhte sie das Pensum wieder auf 80 %. Infolge gesundheitlicher Einschränkungen wurde das Arbeitsverhältnis per 30. September 2006 aufgelöst. 2. Am 1. Mai 2006 meldete sich A._____ aufgrund eines lumboradikulären Schmerzsyndroms links bei der IV-Stelle des Kantons Graubünden (nachfolgend IV-Stelle) zum Bezug von Leistungen an. Nach Durchführung einer Haushaltsabklärung sowie Einholung eines medizinischen Gutachtens bei Dr. med. C._____ sprach die IV-Stelle A._____ mit Verfügung vom 20. März 2009 mit Wirkung ab dem 1. Dezember 2006 bei einem Invaliditätsgrad von 41 % eine Viertelsrente zu. 3. Per 1. Dezember 2013 führte die IV-Stelle zur Prüfung des Anspruchs auf Rentenleistungen eine Rentenrevision von Amtes wegen durch. Mit Vorbescheid vom 28. August 2014 stellte die IV-Stelle in Aussicht, die Rentenausrichtung rückwirkend per 1. Januar 2011 aufzuheben. Dagegen erhob A._____ am 19. September beziehungsweise am 23. Oktober 2014 Einwand und beantragte unter anderem die unverzüglich Wiederaufnahme der Rentenzahlung. 4. Mit Zwischenverfügung vom 29. September 2014 stellte die IV-Stelle die Viertelsrente vorsorglich per sofort ein. 5. Mit Verfügung vom 20. April 2015 hob die IV-Stelle die Ausrichtung der Rente rückwirkend per 1. Januar 2011 auf. Zur Begründung führte die IV-

- 3 - Stelle aus, dass aufgrund der immer noch vorhandenen Erziehungs- und Betreuungsaufgaben von A._____, ihres Alters und den persönlichen Neigungen davon auszugehen sei, dass sie im Gesundheitsfall weiterhin zu 80 % erwerbstätig wäre. Zudem sei davon auszugehen, dass dies der ehelichen Aufgaben- und Rollenverteilung im Rahmen der ehelichen Gemeinschaft mit ihrem Ehemann entspreche. Die IV-Stelle habe das Valideneinkommen korrekt aufgerechnet und auf Fr. 40'913.-- für ein 80%- Pensum im Jahr 2013 festgesetzt. Es gebe keine konkreten Anhaltspunkte, dass A._____ heute in der Alterssiedlung B._____ mehr verdienen würde. Betreffend Invalideneinkommen sei vorliegend auf das tatsächlich erzielte Einkommen abzustellen. A._____ habe eine neue Tätigkeit bei der D._____ AG zu einem Pensum von 58 - 74 % aufgenommen und übe zusätzlich noch verschiedene Nebenerwerbstätigkeiten aus. Der Invaliditätsgrad liege seit dem 1. Januar 2011 unter 40 %. Soweit A._____ pauschal und unsubstantiiert ausführe, dass sie bei den Nebenerwerbstätigkeiten von der Tochter, dem Ehemann und auch Kollegen unterstützt worden sei und dass sie deshalb in den Jahren 2011 bis 2013 weniger verdient habe, könne ihr angesichts des IK-Auszugs vom 15. August 2014 sowie des Wortlauts von Art. 25 Abs. 1 IVV nicht gefolgt werden. Schliesslich wäre es A._____ möglich gewesen zu erkennen, dass sie die Aufnahme der verschiedenen Arbeitstätigkeiten und das erheblich gesteigerte Erwerbseinkommen der IV-Stelle hätte mitteilen müssen, zumal sie mit der Rentenverfügung auf die Meldepflicht bei jeder Änderung in persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen hingewiesen worden sei. Indem A._____ der IV-Stelle weder die Aufnahme der Erwerbstätigkeit noch die erhebliche Steigerung der Erwerbstätigkeit gemeldet habe, habe sie nicht das Mindestmass an Aufmerksamkeit aufgewendet, das von ihr verlangt werden dürfe. Es liege eine nicht leicht zu nehmende Pflichtwidrigkeit vor, weshalb die (grobfahrlässige) Meldepflichtverletzung für den Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis 18. Dezember 2013 zu bejahen sei. Folglich

- 4 sei die Rente rückwirkend per 1. Januar 2011 aufzuheben. Einer gegen diese Verfügung erhobenen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen. 6. Dagegen erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) am 13. Mai 2015 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden (S 15 58) mit folgenden Anträgen: "1. Die Verfügung vom 20. April 2015 sei aufzuheben und der Beschwerdeführerin sei weiterhin eine Viertels-IV-Rente auszurichten. 2. Der Beschwerde sei gemäss Art. 34 Abs. 2 VRG die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 3. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, um den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine IV-Rente ab dem 01.01.2014 zu prüfen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin." Begründend führte die Beschwerdeführerin aus, dass die IV-Stelle zu Unrecht die gemischte Methode anwende. Vielmehr sei für die Bestimmung des Invaliditätsgrads ab dem Jahr 2011 der Einkommensvergleich gemäss Art. 16 ATSG anzuwenden. Des Weiteren sei das Valideneinkommen falsch berechnet worden. Die IV-Stelle habe zu Unrecht ihren früheren Lohn anhand des Nominallohnindex aufgerechnet. Sodann habe die IV-Stelle die berufliche Karriere und die damit verbundene Lohnsteigerung sowie die Tatsache, dass sich die Löhne im Pflegebereich überdurchschnittlich entwickelt hätten, nicht berücksichtigt. Korrekterweise müsste das Valideneinkommen anhand der LSE 2010 festgelegt werden. Daraus resultiere ein Jahreslohn von Fr. 74'459.50. Bei E._____ habe die Beschwerdeführerin aufgrund der gesundheitlichen Einschränkungen nur etwa 50 % der angefallenen Arbeiten erledigt. Die weiteren Arbeiten seien vom Ehemann, ihren Töchtern und ihren Kolleginnen erledigt worden. Deshalb sei bloss die Hälfte des im IK-Auszug ausgewiesenen Einkommens als Invalideneinkommen anzurechnen. Gleiches gelte hinsichtlich

- 5 der Entschädigung für die Hauswarttätigkeiten an zwei verschiedenen Orten. Eine schuldhafte Verletzung der Meldepflicht liege nicht vor, weshalb die Rente nicht rückwirkend hätte aufgehoben werden dürfen. Schliesslich habe es die IV-Stelle unterlassen, den beschwerdeführerischen Anspruch auf eine Invalidenrente ab dem 1. Januar 2014 zu prüfen. 7. Mit Verfügung vom 22. Mai 2015 verpflichtete die IV-Stelle die Beschwerdeführerin, die zu viel ausbezahlten Leistungen vom 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2013 im Gesamtbetrag von Fr. 40'224.-- zurückzuerstatten. 8. Gegen die Verfügung vom 22. Mai 2015 erhob die Beschwerdeführerin am 2. Juni 2015 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden (S 15 68) mit folgenden Anträgen: "1. Die Verfügung vom 22.05.2015 sei aufzuheben. 2. Eventualiter sei das vorliegende Beschwerdeverfahren zu sistieren, bis das Verfahren S 15 58 rechtskräftig entschieden ist. Der Beschwerdeführerin sei danach eine angemessene Frist zur Einreichung einer Replik zu gewähren. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin." Zur Begründung brachte die Beschwerdeführerin vor, dass die Einstellung der Leistungen per 1. Januar 2011 nicht in Rechtskraft erwachsen sei. Im Verfügungszeitpunkt habe somit kein Anspruch auf eine Rückerstattung bestanden. Der angefochtenen Verfügung fehle eine rechtskräftige Grundlage für die Rückforderung, weshalb die Verfügung aufzuheben sei. 9. Die IV-Stelle (nachfolgend Beschwerdegegnerin) beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 9. Juni 2015 die Abweisung der Beschwerden sowie die Nichterteilung der aufschiebenden Wirkung. In formeller Hinsicht beantragte sie die Vereinigung der beiden Beschwerdeverfahren S 15 58 und S 15 68. Zur Begründung verwies die Beschwerdegegnerin primär

- 6 auf die angefochtene Verfügung vom 20. April 2015. Ergänzend führte die Beschwerdegegnerin noch aus, dass bezüglich des Valideneinkommens das Abstellen auf einen Tabellenlohn nicht zulässig sei, weil die Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche Beeinträchtigung weiterhin als Pflegehelferin in der Alterssiedlung B._____ tätig wäre und es keine konkreten Anhaltspunkte dafür gebe, dass sie heute dort mehr verdienen würde. Sofern trotzdem ein Tabellenlohn heranzuziehen wäre, wäre aufgrund der bisherigen Tätigkeit der Beschwerdeführerin und weil sie über keine berufliche Ausbildung verfüge entweder auf das Total aller Wirtschaftszeige, Niveau 4, oder auf die Branche 86-88, Gesundheits- und Sozialwesen, Niveau 4, abzustellen. Sodann habe die Beschwerdegegnerin auch einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin ab dem 1. Januar 2014 abgewiesen. Einerseits sei der (wirtschaftliche) Verlust der Nebentätigkeit der Beschwerdeführerin invaliditätsfremd und anderseits sei der Beschwerdeführerin das Erzielen eines den Rentenanspruch ausschliessenden Invalideneinkommens aus gesundheitlicher Sicht klar zumutbar, wie sie in den Jahren 2011 bis 2013 bewiesen habe. 10. Mit prozessleitender Verfügung vom 11. Juni 2015 lehnte die Instruktionsrichterin die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ab. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften sowie auf die angefochtenen Verfügungen vom 20. April und 22. Mai 2015 wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:

- 7 - 1. Mit Verfügung vom 20. April 2015 ist die Beschwerdegegnerin auf ihre vormalige Rentenzusprache zurückgekommen und hat der Beschwerdeführerin rückwirkend per 1. Januar 2011 den Rentenanspruch aberkannt. Auf der Grundlage dieser Anordnung hat die Beschwerdegegnerin von der Beschwerdeführerin in der Folge mit Verfügung vom 22. Mai 2015 die vom 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2013 ausgerichteten Versicherungsleistungen zurückgefordert. Die Beschwerdeführerin hat gegen diese beiden Verfügungen Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden erhoben (Verfahren S 15 58 und S 15 68). In diesen beiden Beschwerdeverfahren stehen sich dieselben Parteien gegenüber. Ausserdem liegt den fraglichen Verfahren grundsätzlich derselbe Sachverhalt zugrunde und es besteht zwischen den zur Beurteilung stehenden Rechtsfragen ein enger sachlicher Zusammenhang. Dies zeigt sich nicht zuletzt darin, dass der Ausgang des Beschwerdeverfahrens S 15 58 von entscheidender Bedeutung für das Beschwerdeverfahren S 15 68 ist, beruht doch die Verfügung vom 22. Mai 2015 auf der Feststellung, dass die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2013 keine Versicherungsleistungen schuldet, was die Folge der mit Verfügung vom 20. April 2015 rückwirkend per 1. Januar 2011 angeordneten Rentenaufhebung ist. Wird die Beschwerde gegen die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 20. April 2015 gutgeheissen, zieht dieser Verfahrensausgang unweigerlich die Gutheissung der gegen die Verfügung vom 22. Mai 2015 erhobenen Beschwerde nach sich. Dieser Abhängigkeit der Beschwerdeverfahren S 15 58 und S 15 68 kann das Verwaltungsgericht Rechnung tragen, indem es das Beschwerdeverfahren S 15 68 bis zur Erledigung des Beschwerdeverfahrens S 15 58 sistiert. Es hat aber auch die Möglichkeit, die fraglichen Beschwerdeverfahren in Anwendung von Art. 6 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) zu vereinigen und über die Beschwerden S 15 58 und S 15 68 in einem einzigen Urteil zu entscheiden (vgl. zum

- 8 - Ganzen: BGE 128 V 192 E.1; TRAUB, in: STEIGER-SACKMANN/MOSIMANN [Hrsg.], Recht der Sozialen Sicherheit, Basel 2014, N. 5.67). Das letztgenannte Vorgehen bietet den Vorteil, beide Beschwerdeverfahren schnellstmöglich erledigen zu können, weshalb es gegenüber der Sistierung des Beschwerdeverfahrens S 15 68 vorzuziehen ist. Demzufolge ist dem Antrag der Beschwerdegegnerin, die Beschwerdeverfahren S 15 58 und S 15 68 zu vereinigen, stattzugegeben. Damit entfällt der von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Grund für die Sistierung des Beschwerdeverfahrens S 15 68, womit der entsprechende beschwerdeführerische Eventualantrag abzuweisen ist. 2. Die Beschwerde S 15 58 richtet sich gegen die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 20. April 2015, während sich die Beschwerde S 15 68 auf die beschwerdegegnerische Verfügung vom 22. Mai 2015 bezieht. Diese Anordnungen, die gemäss Bundesrecht der Beschwerde an das Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle unterliegen, können beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden angefochten werden (vgl. Art. 49 Abs. 2 lit. a VRG i.V.m. Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Demnach fällt die Beurteilung der Beschwerden S 15 58 und S 15 68 in die Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes. Als formelle und materielle Verfügungsadressatin ist die Beschwerdeführerin von den angefochtenen Verfügungen ausserdem unmittelbar betroffen und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung. Folglich ist sie zur Beschwerdeführung berechtigt (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 59 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Schliesslich hat die Beschwerdeführerin ihre Beschwerden frist- und formgerecht beim Verwaltungsgericht eingereicht (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 60 und Art. 61 lit. b ATSG). Darauf ist demzufolge einzutreten.

- 9 - 3. Nachfolgend ist zunächst zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom 20. April 2015 zu Recht auf ihre vormalige Rentenzusprache zurückgekommen ist und die der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 20. März 2009 zugesprochene Viertelsrente rückwirkend per 1. Januar 2011 aufgehoben hat. a) Nach Art. 28 Abs. 2 IVG haben Versicherte bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente. Bei erwerbstätigen Versicherten ist der rentenbegründende Invaliditätsgrad aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen (Art. 28a Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 16 ATSG). Dazu wird das Erwerbseinkommen, welches die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung sowie allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zu dem Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen auf zeitidentischer Basis ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenüber gestellt werden, worauf aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad zu bestimmen ist (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E.3.4.2, 128 V 29 E.1). Abweichend von dieser Methode der Invaliditätsbemessung wird der rentenbegründende Invaliditätsgrad bei nicht erwerbstätigen Versicherten festgelegt, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann. Danach ist entscheidend, in welchem Mas-

- 10 se sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen (sog. Betätigungsvergleich; Art. 28a Abs. 2 IVG i.V.m. Art. 8 Abs. 3 ATSG). Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so ist die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG zu bestimmen. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG). Hierbei handelt es sich um die gemischte Methode der Invaliditätsbemessung (vgl. BGE 141 V 15 E.3.2, 130 V 393 E.3.3). b) Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 17 Abs. 1 ATSG, Art. 88a und Art. 88bis der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]). Anlass für eine solche Anpassung gibt jede Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist daher nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern etwa auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen eines an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben oder eine andere Art der Invaliditätsbemessung zur Anwendung gelangt (BGE 130 V 343 E.3.5; Urteile des Bundesgerichtes 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E.3.1.1, 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E.1.2). Dagegen bildet die unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit nach der

- 11 bundesgerichtlichen Rechtsprechung für sich allein genommen keinen Revisionsgrund (Urteil des Bundesgerichtes 9C_552/2007 vom 17. Januar 2008 E.3.1.2). c) Als Vergleichsbasis für die Beurteilung der Frage, ob bis zum Abschluss des aktuellen Verwaltungsverfahrens eine anspruchserhebliche Änderung des Invaliditätsgrads im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG eingetreten ist, dient die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustandes) beruht (BGE 133 V 108 E.5; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 9C_646/2014 vom 17. Dezember 2014 E.2.2, 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E.3.1.2, 9C_418/2010 vom 20. August 2011 E.3.1). Wird bei dieser Gegenüberstellung festgestellt, dass der Invaliditätsgrad im zur Beurteilung stehenden Zeitraum keine rechtserhebliche Änderung erfahren hat, bleibt es beim bisherigen Rechtszustand (Urteil des Bundesgerichtes 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E.3.1.3). Andernfalls ist das Vorliegen eines Revisionsgrunds zu bejahen und die zugesprochene Rente entsprechend der festgestellten Sachverhaltsveränderung abzuändern (vgl. MEYER/REICHMUTH, in: STAUFFER/CARDINAUX [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 30- 31 Rz. 13). 4. Mit Verfügung vom 20. März 2009 (Akten der Beschwerdegegnerin [IVact.] 51) sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin bei einem Invaliditätsgrad von 41 % mit Wirkung ab dem 1. Dezember 2006 eine Viertelsrente zu. Ob sich der rentenbegründende Invaliditätsgrad seit der erwähnten Rentenzusprache verändert hat, prüfte die Beschwerde-

- 12 gegnerin erstmals im Rahmen des per 1. Dezember 2013 von Amtes wegen eingeleiteten Revisionsverfahrens, welches mit der angefochtenen Verfügung vom 20. April 2015 (IV-act. 97) seinen Abschluss fand. Ob der beschwerdeführerische Invaliditätsgrad − wie in der angefochtenen Verfügung vom 20. April 2015 angenommen − eine erhebliche Änderung erfahren hat, beurteilt sich demnach durch den Vergleich des Sachverhalts, welcher der Verfügung vom 20. März 2009 zugrunde lag, mit jenem Sachverhalt, der sich bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 20. April 2015 verwirklicht hat (vgl. KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Aufl., Bern/St. Gallen/Zürich 2015, Art. 17 Rz. 37). Vorliegend sind sich die Parteien insofern einig, als seit der Verfügung vom 20. März 2009 eine wesentliche Veränderung des Invalideneinkommens stattgefunden hat. In der Verfügung vom 20. März 2009 ermittelte die Beschwerdegegnerin ein Valideneinkommen von Fr. 38'648.75 und ein Invalideneinkommen von Fr. 19'442.80. In der angefochtenen Verfügung vom 20. April 2015 lauten die entsprechenden Zahlen Fr. 40'171.10 (Valideneinkommen) und Fr. 44'463.-- (Invalideneinkommen) im Jahr 2011. Für das Jahr 2012 ermittelte die Beschwerdegegnerin die Werte Fr. 40'507.90 (Valideneinkommen) und Fr. 46'806.-- (Invalideneinkommen) beziehungsweise für das Jahr 2013 Fr. 40'913.-- (Valideneinkommen) und Fr. 36'872.-- (Invalideneinkommen). Diese Zahlen zeigen, dass sich das Invalideneinkommen der Beschwerdeführerin − insbesondere verglichen mit dem wesentlichen konstanteren Valideneinkommen − seit dem 20. März 2009 wesentlich erhöht hat. Eine Erhöhung des Invalideneinkommens wird nach Lehre und Rechtsprechung als (wirtschaftlicher) Revisionsgrund bewertet (vgl. BGE 137 V 369; Urteil des Bundesgerichtes 9C_17/2009 vom 21. Juli 2009 E.3; KIESER, a.a.O., Art. 17 Rz. 30 und 32; MÜLLER, Die materiellen Voraussetzungen der Rentenrevision in der Invalidenversicherung; Diss., Freiburg 2003, Rz. 568 ff.). Die Voraussetzungen für eine Revision der Viertelsrente sind vorliegend daher erfüllt. Liegt ein Revisionsgrund vor,

- 13 hat die IV-Stelle und das im Beschwerdefall angerufene Verwaltungsgericht ohne Bindung an frühere Beurteilungen in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht frei zu prüfen, ob eine Versicherte im Zeitpunkt der Revisionsverfügung in rentenbegründendem Umfang invalid ist (BGE 141 V 9 E.2.3 und E.6.1; Urteil des Bundesgerichtes 8C_209/2015 vom 17. August 2015 E.6.3). 5. a) Vorliegend ist zunächst die Anwendbarkeit der richtigen Bemessungsmethode zu klären. Während die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom 20. April 2015 auf die gemischte Methode mit einer Gewichtung des Erwerbsbereichs von 80 % abstellt, ist die Beschwerdeführerin demgegenüber der Meinung, dass für die Bestimmung des Invaliditätsgrads ab dem Jahr 2011 der Einkommensvergleich gemäss Art. 28a Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 16 ATSG zur Anwendung hätte kommen müssen. Die Beschwerdeführerin begründet dies damit, dass sie ab dem Jahr 2011 ohne gesundheitliche Einschränkungen zu 100 % arbeitstätig wäre. Zwar habe sie in der Haushaltsabklärung vom 5. September 2008 sowie bei der Berufsberaterin im März 2009 angegeben, dass sie lediglich 80 % arbeiten würde. Seither hätten sich die Verhältnisse aber entscheidend verändert, sodass sie ab dem Jahr 2011 voll arbeitstätig wäre. Zum einen sei der Sohn ab jenem Zeitpunkt in der Schule. Hinzu kämen erhebliche finanzielle Belastungen, die auch durch die Arbeitslosigkeit des Ehemanns entstanden seien. Die Beschwerdeführerin sei auf das Einkommen aus einem vollen Arbeitspensum angewiesen. Sie habe denn auch bis Ende 2011 in einem vollen Pensum gearbeitet und aufgrund des zweiten Kindes das Arbeitspensum reduziert. b) Praxisgemäss hat die IV-Stelle bei der Bemessung der Invalidität diejenige Methode anzuwenden, welche der Tätigkeit entspricht, die die versicherte Person im Zeitpunkt der massgebenden Rentenverfügung ausü-

- 14 ben würde, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Demnach ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin ohne Invalidität mit Rücksicht auf die gesamten Umstände vorwiegend erwerbstätig oder im Haushalt beschäftigt wäre. Für die Beurteilung und Festlegung des von der Versicherten im Gesundheitsfall mutmasslich ausgeübten Aufgabenbereiches sind ausser der finanziellen Notwendigkeit, eine Erwerbstätigkeit wiederaufzunehmen oder auszudehnen, auch allfällige Erziehungsund Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Bei verheirateten Versicherten ist überdies die eherechtliche Aufgaben- und Rollenverteilung im Rahmen der ehelichen Gemeinschaft zu beachten. Die Frage der anwendbaren Methode hat sich nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, zu beurteilen, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (vgl. 125 V 146 E.2c, 117 V 194 E.3b und 4; MEYER/REICHMUTH, a.a.O., Art. 28a Rz. 1 ff.). c) Zu prüfen gilt es vorliegend, ob die Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche Einschränkungen 100 % erwerbstätig wäre. Zunächst gilt es darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin bereits in der Verfügung vom 20. März 2009 als Teilerwerbstätige beurteilt hatte. Dies aufgrund der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin bereits vor Eintritt des Gesundheitsschadens nur zu 80 % erwerbstätig war (vgl. den Fragebogen für Arbeitgeber vom 29. Mai 2006 [IV-act. 11]) und weil sie dies damals anlässlich der Abklärung vor Ort und Stelle explizit so bestätigte (vgl. den Abklärungsbericht Haushalt vom 8. September 2008 [IV-act. 42] S. 3). Weder gegen die Anwendung der gemischten Methode noch gegen die Verfügung vom 20. März 2009 hat sich die Beschwerde-

- 15 führerin damals zur Wehr gesetzt. Wenn die Beschwerdeführerin nun vorbringt, sie wäre ab dem Jahr 2011 ohne gesundheitliche Einschränkungen zu 100 % erwerbstätig, weil ihr Sohn heute zur Schule gehe und sie aufgrund finanzieller Belastungen auf ein volles Arbeitspensum angewiesen sei, kann ihr nicht gefolgt werden. Die Beschwerdeführerin war im Jahr 2011 43-jährig, ihre älteste Tochter 19-jährig, die mittlere Tochter 14jährig und ihr jüngster Sohn achtjährig. Dementsprechend hatte die Beschwerdeführerin aber − zumindest gegenüber ihren zwei jüngsten Kindern − noch Erziehungs- und Betreuungsaufgaben wahrzunehmen, was mit einer 100%igen Tätigkeit nicht vereinbar wäre. Zuletzt war die Beschwerdeführerin als Pflegehelferin in der Alterssiedlung B._____ vom 1. Mai 2004 bis 30. September 2006 denn auch "bloss" in einem 80%- Pensum erwerbstätig. Sodann genügt auch der finanzielle Aspekt nicht für die überwiegend wahrscheinliche Annahme einer 100%igen Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche Einschränkungen. Zwar trifft es zu, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte erhebliche Schulden haben (vgl. die Auszüge aus dem Betreibungsregister der Beschwerdeführerin und ihres Ehegatten vom 8. Mai 2015 [Akten der Beschwerdeführerin [Bf-act.] 12 und 13]). Der Ehegatte der Beschwerdeführerin war indes während der letzten Jahre auch nicht durchgehend arbeitstätig. Am 2. November 2010 wurde sein Arbeitsverhältnis mit der F._____ AG aufgrund eines erlittenen Unfalls per 28. Februar 2011 aufgelöst (vgl. Kündigungsschreiben vom 2. November 2010 [Bf-act. 6]). Daraufhin meldete er sich beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) an (vgl. Anmeldebestätigung des RAV vom 7. Februar 2011 [Bfact. 7] sowie die Bescheinigung über ausbezahlte Leistungen der Arbeitslosenversicherung [ALV] vom 3. Januar 2014 [Bf-act. 8]). Vom 1. März bis 31. Juli 2012 arbeitete der Ehegatte der Beschwerdeführerin sodann als Hilfsarbeiter bei einer Garage (vgl. Anstellungsvertrag vom 1. März 2012 [Bf-act. 9] sowie Kündigungsschreiben vom 21. Juli 2012 [Bf-act. 10]), be-

- 16 vor er schliesslich im Juni 2013 eine neue Anstellung fand (vgl. Lohnausweis des Jahres 2013 der I._____ [Bf-act. 11]). Durch die Wiederaufnahme einer 100%igen Erwerbstätigkeit durch den Ehegatten der Beschwerdeführerin dürfte sich die finanzielle Situation der Familie somit wieder verbessert haben, zumal die Beschwerdegegnerin − wie gesehen − immerhin von einer 80%igen Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall ausgegangen ist. Jedenfalls lässt sich auch aus der finanziellen Notwendigkeit keine 100%-ige Erwerbstätigkeit begründen. In Würdigung sämtlicher Umstände ist das streitberufene Gericht zur Auffassung gelangt, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht zu 100 % erwerbstätig wäre. Vielmehr ist aufgrund der Gesamtumstände sowie insbesondere der nach wie vor bestehenden Erziehungs- und Betreuungsaufgaben ihren beiden jüngeren Kindern gegenüber mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in den Jahren 2011 bis zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 20. April 2015 ohne gesundheitliche Einschränkungen "bloss" im Umfang von 80 % erwerbstätig gewesen wäre. Dies zumal die Beschwerdeführerin gegenüber der beschwerdegegnerischen Berufsberaterin noch im Mai 2009 ausgeführt hat, dass sie aufgrund ihrer familiären Situation keine Möglichkeit sehe, halbtags einer Erwerbstätigkeit nachzugehen (vgl. Verlaufs- und Gesprächsprotokoll der beschwerdegegnerischen Berufsberaterin [IV-act. 64] S. 3). Dementsprechend ist die gemischte Methode mit einer Gewichtung des Erwerbsbereichs von 80 % zu Recht zur Anwendung gelangt. Ob die Anwendung der gemischten Methode mit einer Gewichtung der Erwerbstätigkeit von 80 % auch nach Erreichen des Mündigkeitsalters der mittleren Tochter der Beschwerdeführerin im August 2015 nach wie vor gerechtfertigt ist (der jüngste Sohn ist dann 12-jährig), braucht an dieser Stelle nicht abschliessend beantwortet zu werden. Diese Frage wäre erst im Rahmen einer Neuanmeldung der Beschwerdeführerin bei der Invali-

- 17 denversicherung zu prüfen. Im Übrigen wäre der beschwerdeführerische Rentenanspruch vorliegend aber selbst unter der Prämisse abzulehnen, dass die Beschwerdeführerin ab dem Jahr 2011 zu 100 % erwerbstätig wäre und dementsprechend die Methode des Einkommensvergleichs im Sinne von Art. 28a Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 16 ATSG zur Anwendung gelangen würde (vgl. dazu nachstehend E.8b). 6. a) In Bezug auf das Valideneinkommen rügt die Beschwerdeführerin, dass dieses nicht korrekt berechnet worden sei. Die Beschwerdegegnerin habe das in der Verfügung vom 20. März 2009 angenommene Valideneinkommen 2008 von Fr. 38'648.75 mit dem Nominallohnindex aufgewertet. Dieses Vorgehen sei nicht korrekt, zumal die Beschwerdegegnerin bereits bei der Verfügung vom 20. März 2009 vom Jahreslohn 2006 ausgegangen sei und das Einkommen bis zum Jahr 2008 anhand des Nominallohnindex aufgewertet habe. Die Beschwerdeführerin sei schon seit bald zehn Jahren nicht mehr in einem Arbeitsverhältnis mit der Alterssiedlung B._____. Mit der blossen Aufwertung anhand des Nominallohnindex verkenne die Beschwerdegegnerin, dass die Lohnentwicklung aufgrund der jahrelangen Berufserfahrung über dem Nominallohnindex liege. Die Löhne hätten sich im Pflegebereich überdurchschnittlich entwickelt. Des Weiteren hänge der Lohn im Pflegebereich wesentlich vom Alter und der Berufserfahrung ab. Bei Alter 25 liege der monatliche Medianlohn im Kanton Graubünden zwischen Fr. 5'300.-- und Fr. 5'800.--. Im Alter 35 liege der Medianlohn bereits zwischen Fr. 6'000.-- und Fr. 6'500.-- pro Monat. Da die Beschwerdeführerin seit bald zehn Jahren nicht mehr im Arbeitsverhältnis mit der Alterssiedlung B._____ stehe, dürfe nicht mehr auf den damaligen Lohn abgestellt werden. Zudem berücksichtige die Aufwertung mit dem Nominallohnindex die berufliche Karriere und die damit verbundene Lohnsteigerung nicht. Für die Bestimmung des hypothetischen Valideneinkommens sei deshalb nicht einfach der Lohn massgebend, den die

- 18 - Beschwerdeführerin heute bei ihrem ehemaligen Arbeitgeber verdienen würde, sondern das Einkommen, das sie heute erzielen würde, wenn sie nicht invalid geworden wäre. Daher sei das Valideneinkommen anhand der LSE 2010 (Tabelle TS7, Branche 33, Anforderungsniveau 3) zu bestimmen, woraus ein Jahreslohn von Fr. 74'459.50 resultiere. Dies entspreche im Wesentlichen auch dem altersentsprechenden Medianlohn im Kanton Graubünden. b) Gemäss Art. 16 ATSG richtet sich das Valideneinkommen danach, was eine versicherte Person erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. Bei der Ermittlung des hypothetischen Valideneinkommens ist entscheidend, was die Beschwerdeführerin im massgeblichen Zeitpunkt nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde und nicht, was sie als Gesunde bestenfalls verdienen könnte. Die Einkommensermittlung hat so konkret wie möglich zu erfolgen. In der Regel wird dabei beim zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre (BGE 129 V 222 E.4.3.1; MEYER/REICHMUTH, a.a.O., Art. 28a Rz. 49). Bei einer zeitlichen Nähe der Auflösung des langjährigen Arbeitsverhältnisses und des Eintritts der gesundheitlichen Beeinträchtigung besteht regelmässig kein hinreichender Grund, auf Tabellenlöhne anstelle des tatsächlich erzielten Verdienstes abzustellen (MEYER/REICHMUTH, a.a.O., Art. 28a Rz. 48; Urteil des Bundesgerichtes 9C_699/2010 vom 22. Dezember 2010 E.3.2). Ausnahmen von der grundsätzlichen Massgeblichkeit des Vorinvaliditätseinkommens für das Valideneinkommen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (MEYER/REICHMUTH, a.a.O., Art. 28a Rz. 52 mit Hinweis auf BGE 134 V 322 E.4.1). Da die Invaliditätsbemessung der voraussichtlich bleibenden oder längere Zeit dau-

- 19 ernden Erwerbsunfähigkeit zu entsprechen hat (vgl. Art. 8 Abs. 1 ATSG), ist bei der Bestimmung des Valideneinkommens auch die berufliche Weiterentwicklung mitzuberücksichtigen, die eine versicherte Person normalerweise vollzogen hätte. Allerdings müssen konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person einen beruflichen Aufstieg und ein entsprechend höheres Einkommen tatsächlich realisiert hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. Absichtserklärungen genügen dazu nicht. Vielmehr muss die Absicht, beruflich weiterzukommen, bereits durch konkrete Schritte wie Kursbesuche, Aufnahme eines Studiums usw. kundgetan worden sein (MEYER/REICHMUTH, a.a.O., Art. 28a Rz. 63 f. mit weiteren Hinweisen). Im Revisionsverfahren besteht insoweit ein Unterschied zur ursprünglichen Rentenfestsetzung, als der in der Zwischenzeit tatsächlich durchlaufene beruflich-erwerbliche Werdegang als invalide Person bekannt ist. Eine trotz Invalidität erlangte besondere berufliche Qualifizierung erlaubt allenfalls (weitere) Rückschlüsse auf die mutmassliche Entwicklung, zu der es ohne Eintritt des (unfallbedingten) Gesundheitsschadens bis zum Revisionszeitpunkt gekommen wäre (BGE 139 V 28 E.3.3.3.2 in fine; Urteil des Bundesgerichtes 9C_448/2013 vom 4. Juli 2013 E.2.2; MEYER/REICHMUTH, a.a.O., Art. 28a Rz. 65). c) Wie vorstehend dargestellt bemängelt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen die Aufwertung ihres früheren Lohns anhand des Nominallohnindex sowie die Nichtberücksichtigung der beruflichen Karriere und der damit verbundenen Lohnsteigerung sowie der Tatsache, dass sich die Löhne im Pflegebereich überdurchschnittlich entwickelt hätten. Dieser Auffassung vermag sich das Gericht nicht anzuschliessen, zumal vorliegend − wie nachfolgend dargelegt − keine konkreten Anhaltspunkte bestehen, wonach die Beschwerdeführerin heute als Pflegehelferin mehr als das von der Beschwerdegegnerin berechnete Valideneinkommen verdienen würde. Die Beschwerdeführerin behauptet zwar pauschal, dass sich

- 20 die Löhne im Pflegebereich überdurchschnittlich entwickelt hätten. Sie möchte dies mit einem Internet-Dokument (vgl. Bf-act. 14) belegen, wonach der monatliche Medianlohn im Pflegebereich ab dem 25. Altersjahr zwischen Fr. 5'300.-- und Fr. 5'800.-- beziehungsweise ab dem 35. Altersjahr zwischen Fr. 6'000.-- und Fr. 6'500.-- pro Monat liege. Dieses von der Beschwerdeführerin eingereichte Internet-Dokument kann jedoch bei der Festlegung des beschwerdeführerischen Valideneinkommens von vornherein nicht herangezogen werden, weil dort als Parameter unter anderem "selbständige und qualifizierte Arbeiten" sowie eine "abgeschlossene Berufsausbildung" vorausgesetzt werden. Diese Parameter erfüllt die Beschwerdeführerin, welche in der Alterssiedlung B._____ als Pflegehelferin angestellt war, offenkundig nicht. Wie gesehen besteht bei einer zeitlichen Nähe der Auflösung des langjährigen Arbeitsverhältnisses und des Eintritts der gesundheitlichen Beeinträchtigung regelmässig kein hinreichender Grund, auf Tabellenlöhne anstelle des tatsächlich erzielten Verdienstes abzustellen (vgl. vorstehend E.6b). Vorliegend war die Beschwerdeführerin von 1996 bis 2006 in der Alterssiedlung B._____ als Pflegehelferin angestellt. Seit dem 31. Dezember 2005 ist sie in ihrer Arbeitsfähigkeit infolge verminderter Belastbarkeit der Lendenwirbelsäule erheblich eingeschränkt (vgl. Orthopädisches Gutachten des Kantonsspital Graubünden von Dr. med. C._____, Facharzt Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 18. März 2008 [IV-act. 37] S. 5). Die zeitliche Nähe zwischen der Auflösung des langjährigen Arbeitsverhältnisses und dem Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung ist demnach offensichtlich gegeben. Da vorliegend überdies keine konkreten Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Beschwerdeführerin einen beruflichen Aufstieg und ein entsprechend höheres Einkommen tatsächlich realisiert hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (vgl. dazu vorstehend E.6b), hat die Beschwerdegegnerin bei der Festlegung des beschwerdeführerischen Valideneinkommens zu Recht auf den tatsächlich erzielten

- 21 - Verdienst abgestellt. Dass die Beschwerdegegnerin das von der Beschwerdeführerin bei ihrer Tätigkeit in der Alterssiedlung B._____ erzielte Einkommen anhand des Nominallohnindex nicht korrekt aufgerechnet hätte, wird von der Beschwerdeführerin zu Recht nicht vorgebracht. Das von der Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom 20. April 2015 aufgerechnete Valideneinkommen von Fr. 40'171.10 im Jahr 2011, Fr. 40'507.90 im Jahr 2012 beziehungsweise Fr. 40'913.-- im Jahr 2013 erweist sich somit als rechtens. 7. a) Bezüglich des Invalideneinkommens bringt die Beschwerdeführerin vor, dass ihrem IK-Auszug der gesamte von E._____ ausbezahlte Lohn gutgeschrieben worden sei. Aufgrund der nachgewiesenen gesundheitlichen Einschränkungen habe sie nur etwa 50 % der angefallenen Arbeiten selber erledigt. Die weiteren Arbeiten seien vom Ehemann, ihren Töchtern und ihren Kolleginnen erledigt worden. Deshalb sei bloss die Hälfte des im IK-Auszug ausgewiesenen Einkommens als Invalideneinkommen anzurechnen. Gleiches gelte hinsichtlich der Entschädigung für die Hauswarttätigkeiten. Die Beschwerdegegnerin habe dies anerkannt und im Case Report ausgeführt, dass der Vertrag bei Hauswarttätigkeiten erfahrungsgemäss auf einen Ehepartner laute, die Arbeit aber von den Eheleuten erledigt werde. Bereits im Vorbescheidverfahren sei die Beschwerdegegnerin darauf hingewiesen worden, dass Dritte im Umfang von mindestens 50 % die Tätigkeiten bei E._____ und für die G._____ AG ausgeübt hätten. Hätte die Beschwerdegegnerin daran gezweifelt, wäre sie gemäss Art. 43 ATSG verpflichtet gewesen, entsprechende Abklärungen vorzunehmen. Die Darstellung der Beschwerdeführerin sei glaubwürdig, da ihre gesundheitlichen Einschränkungen bildgebend dokumentiert seien und der Ehemann Zeit habe, um sie zu unterstützen. Bei F._____ habe er unregelmässige Arbeitszeiten und jeweils längere Freizeiten gehabt. Während der Arbeitslosigkeit (2011 bis Mitte 2013) habe er zudem aus-

- 22 reichend Zeit gehabt, um die Beschwerdeführerin bei diesen Tätigkeiten zu entlasten. Das berichtigte Invalideneinkommen betrage für das Jahr 2011 Fr. 37'168.--, für das Jahr 2012 Fr. 41'226.-- und für das Jahr 2013 Fr. 34'412.--. Der Einkommensvergleich der Jahre 2011 bis 2013 ergebe, dass die Beschwerdeführerin nach wie vor Anspruch auf eine Viertelsrente der Invalidenversicherung habe. b) Dem hält die Beschwerdegegnerin entgegen, dass vorliegend auf das tatsächlich erzielte Einkommen gemäss Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug) vom 15. August 2014 abzustellen sei. Daraus sei ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin bei der D._____ AG eine neue Tätigkeit aufgenommen habe und zusätzlich noch verschiedene Nebenerwerbstätigkeiten ausübe. c) Das Invalideneinkommen bezeichnet verkürzt das mit dem invalidisierenden Gesundheitsschaden zumutbarerweise noch erzielbare Erwerbseinkommen, welches im Rahmen von Art. 16 ATSG einzusetzen und dem Valideneinkommen gegenüberzustellen ist. Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflicherwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der − kumulativ − besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (vgl. KIE- SER, a.a.O., Art. 16 Rz. 50). Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der

- 23 - Rechtsprechung entweder Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) oder die DAP-Zahlen herangezogen werden (BGE 129 V 472 E.4.2.1 mit weiteren Hinweisen; MEYER/REICHMUTH, a.a.O., Art. 28a Rz. 76 ff.). d) Vorliegend ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin seit dem Jahr 2011 Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit erzielt. Ab dem 1. Januar 2011 arbeitete sie bei der D._____ AG und verdiente dort im Jahr 2011 Fr. 26'986.--, im Jahr 2012 Fr. 33'301.-- und im Jahr 2013 31'952.--. Daneben arbeitete die Beschwerdeführerin als Reinigungskraft im Haushalt von E._____, woraus in den Jahren 2011 und 2012 Einkommen von Fr. 4'860.-- beziehungsweise Fr. 2'345.-- resultierten. Des Weiteren war sie im Jahr 2011 als Reinigungskraft im H._____ tätig, wo sie Fr. 1'457.-- verdiente. Schliesslich arbeitete die Beschwerdeführerin noch für die G._____ AG und verdiente dort Fr. 11'160.-- im Jahr 2011, Fr. 11'160.-- im Jahr 2012 beziehungsweise Fr. 4'920.-- im Jahr 2013. Gesamthaft erzielte die Beschwerdeführerin in den Jahren 2011 bis 2013 somit Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 44'463.-- (2011), Fr. 46'806.-- (2012) beziehungsweise Fr. 36'872.-- (2013; vgl. IK- Auszug vom 15. August 2014 [IV-act. 84]). Die Beschwerdeführerin bringt nun − wie gesehen − vor, dass sie bei ihrer Tätigkeit für E._____ und für die G._____ AG aufgrund ihrer gesundheitlichen Einschränkungen nur rund 50 % der angefallenen Arbeiten selber erledigt habe, während die weiteren Arbeiten vom Ehemann, der ältesten Tochter und ihren Kolleginnen erledigt worden seien. Deshalb sei ihr bloss die Hälfte des im IK- Auszug ausgewiesenen Einkommens aus diesen Tätigkeiten als Invalideneinkommen aufzurechnen. Der Beschwerdeführerin kann nicht gefolgt werden. Zunächst gilt es festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin die entsprechenden Arbeitsverträge mit der G._____ AG und mit E._____ in eigenem Namen abgeschlossen und den entsprechenden Lohn auch

- 24 vollumfänglich selber einkassiert hat. Aufgrund der Inhalte der Arbeitsverträge wusste sie − beziehungsweise musste ihr zumindest bekannt sein −, welche Arbeiten von ihr verlangt werden. Es ist weder nachvollziehbar noch glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin die entsprechenden Arbeitsverträge abgeschlossen hat, im Wissen darum, dass sie die entsprechenden von ihr verlangten Arbeitsleistungen gar nicht erbringen kann − wie dies die Beschwerdeführerin sinngemäss geltend macht. Wären die entsprechenden Arbeitsleistungen tatsächlich im Umfang von rund 50 % vom Ehegatten der Beschwerdeführerin, ihrer Töchtern und ihren Kolleginnen erledigt worden, hätten die entsprechenden Arbeitsverträge − auch aus versicherungsrechtlichen Überlegungen − anders lauten müssen. Die von der Beschwerdeführerin ausgeübten Erwerbstätigkeiten, insbesondere jene bei der D._____ AG, können als stabile Arbeitsverhältnisse qualifiziert werden und es ist überdies anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise ausschöpft. Zudem erscheint das Einkommen aus den Erwerbstätigkeiten auch als angemessen und nicht als Soziallohn. Vor diesem Hintergrund ist es denn auch nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin zur Festlegung des beschwerdeführerischen Invalideneinkommens auf das tatsächlich von der Beschwerdeführerin erzielte Einkommen gemäss IK-Auszug vom 15. August 2014 (IV-act. 84) abgestellt hat. Glaubhafte und nachvollziehbare Gründe, weshalb der Beschwerdeführerin − wie sie geltend macht − nur die Hälfte der jeweiligen Einkommen von E._____ und der G._____ AG anzurechnen wären, sind nicht ersichtlich. An diesem Ergebnis vermag die Tatsache, dass die Beschwerdegegnerin im Case Report (IV-act. 98 S.9 unten) ausgeführt hat, dass bei Hauswarttätigkeiten erfahrungsgemäss nicht immer ganz klar sei, wer die Arbeiten tatsächlich erledige; oft laute der Vertrag auf einen Ehepartner, obschon die Ehegatten die Arbeit gemeinsam erledigen würden, nichts zu ändern. Dies zumal die Beschwerdeführerin vorliegend behauptet, dass die ent-

- 25 sprechenden Arbeiten nicht nur vom Ehegatten, sondern darüber hinaus auch noch von ihren Töchtern und ihren Kolleginnen erledigt worden seien. Bei diesem Ergebnis kann in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. BGE 127 V 491 E.1b, 124 V 90 E.4b, 122 V 157 E.1d) auf die von der Beschwerdeführerin beantragte Einvernahme ihres Ehemannes, ihrer Töchter sowie ihrer Kolleginnen, welche die Beschwerdeführerin bei ihren Arbeitstätigkeiten für E._____ und die G._____ AG unterstützt haben sollen, verzichtet werden, zumal nicht zu erwarten ist, dass die offerierten Zeugen etwas anderes als das bereits von der Beschwerdeführerin Behauptete aussagen würden. Selbiges gilt auch für den offerierten Zeugen E._____. 8. a) Zusammenfassend lässt sich nach dem vorstehend Gesagten festhalten, dass die Beschwerdeführerin seit dem 1. Januar 2011 rentenausschliessend erwerbstätig ist. Bei Valideneinkommen von Fr. 40'171.10 (2011), Fr. 40'507.90 (2012) beziehungsweise von Fr. 40'913.-- (2013) sowie Invalideneinkommen von Fr. 44'463.--, Fr. 46'806.-- beziehungsweise Fr. 36'872.-- in den Jahren 2011 bis 2013 ergeben sich Einschränkungen im Erwerbsbereich von 0 % in den Jahren 2011 und 2012 beziehungsweise von 9.9 % im Jahr 2013. Bei einer Gewichtung von Erwerbs- und Haushaltsbereich von 80 % beziehungsweise 20 % und einer unbestrittenen Einschränkung im Erwerbsbereich von 8.1 % ergibt sich für die Jahre 2011 und 2012 ein rentenausschliessender Gesamtinvaliditätsgrad von 1.6 % beziehungsweise für das Jahr 2013 ein solcher von 9.5 %. Demzufolge ist die Beschwerdeführerin seit dem 1. Januar 2011 in der Lage, ein rentenausschliessendes Einkommen zu generieren. Ihr steht folglich keine Rente mehr zu (vgl. Art. 28 Abs. 2 IVG). b) Ergänzend sei an dieser Stelle noch darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführerin selbst dann kein Rentenanspruch zustünde, wenn vor-

- 26 liegend nicht die gemischte Methode, sondern − wie von ihr gefordert − die allgemeine Methode des Einkommensvergleichs gemäss Art. 28a Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 16 ATSG angewendet würde, und zwar selbst dann nicht, wenn nicht das gesamte Einkommen gemäss IK-Auszug vom 15. August 2014 herangezogen würde, sondern − wie von der Beschwerdeführerin geltend gemacht − nur die Hälfte des bei E._____ und der G._____ AG erzielte Einkommen. Vielmehr ergäbe sich in diesem Fall für das Jahr 2011 bei einem auf ein 100%-Pensum umgerechneten Valideneinkommen von Fr. 50'212.95 und einem Invalideneinkommen von Fr. 36'453.-- (unter zusätzlicher Ausklammerung der Arbeitslosenentschädigung von Fr. 715.--) ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 27.4 %. In den Jahren 2012 und 2013 betrüge der Invaliditätsgrad bei Valideneinkommen von Fr. 50'663.90 (2012) beziehungsweise Fr. 51'140.25 (2013) sowie Invalideneinkommen von Fr. 40'053.50 (2012) beziehungsweise Fr. 34'412.-- (2013) 20.95 % (2012) beziehungsweise 32.7 % (2013). Selbst bei Anwendung der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs sowie unter Berücksichtigung lediglich der Hälfte des bei E._____ und der G._____ AG erzielten Einkommens ergäbe sich somit in den Jahren 2011 bis 2013 ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad. Gleiches gilt im Übrigen auch dann, wenn man das Valideneinkommen − wie von der Beschwerdeführerin gefordert − nicht basierend auf dem mittels Nominallohnindex aufgewerteten Lohn aus ihrer früheren Tätigkeit bei der Alterssiedlung B._____ berechnet, sondern anhand der LSE 2010. Entgegen der beschwerdeführerischen Auffassung wäre in diesem Fall jedoch nicht auf die Tabelle T7S, Branche 33, sondern vielmehr auf die Tabelle TA1 Branche 86-88 (Gesundheits- und Sozialwesen) abzustellen. Zudem wäre nicht vom Anforderungsniveau 3, sondern − weil die Beschwerdeführerin über keine entsprechende Berufsbildung verfügt − vom

- 27 - Anforderungsniveau 4 auszugehen. Der entsprechende Jahreslohn gemäss LSE 2010, Tabelle TA1, Branche 86-88, Anforderungsniveau 4 beträgt im Jahr 2011 Fr. 59'050.20 (= Fr. 4'687.-- : 40 x 41.6 x 12 x 1.009513), woraus bei einem Invalideneinkommen gemäss IK-Auszug vom 15. August 2014 von Fr. 44'463.-- im Jahr 2011 ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 24.7 % resultiert. In den Jahren 2012 und 2013 betrüge der Invaliditätsgrad bei Valideneinkommen von Fr. 59'545.30 (= Fr. 4'687.-- : 40 x 41.6 x 12 x 1.009513 x 1.008384) beziehungsweise Fr. 60'140.75 (= Fr. 4'687.-- : 40 x 41.6 x 12 x 1.009513 x 1.008384 x 1.01) sowie Invalideneinkommen wiederum gemäss IK- Auszug vom 15. August 2014 von Fr. 46'806.-- (2012) beziehungsweise Fr. 36'872.-- 21.4 % (2012) beziehungsweise 38.7 % (2013). Selbst bei Anwendung der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs sowie bei Berechnung des Valideneinkommens anhand der LSE 2010 ergäben sich demzufolge für die Jahre 2011 bis 2013 rentenausschliessende Invaliditätsgrade von unter 40 %. 9. a) Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdegegnerin die der Beschwerdeführerin zugesprochene Rente bei dieser Sachlage zu Recht rückwirkend per 1. Januar 2011 aufgehoben hat. Gemäss Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV darf die IV-Stelle eine Rente rückwirkend (ex tunc) vom Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung aufheben, wenn die unrichtige Ausrichtung einer Leistung darauf zurückzuführen ist, dass die Bezügerin sie unrechtmässig erwirkt hat oder sie einer ihr obliegenden Meldepflicht nicht nachgekommen ist. Gemäss Art. 77 IVV haben der Berechtigte oder sein gesetzlicher Vertreter sowie Behörden oder Dritte, denen die Leistung zukommt, jede für den Leistungsanspruch wesentliche Änderung, namentlich eine solche des Gesundheitsschadens, der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit, des Zustandes der Hilflosigkeit sowie des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwands, unverzüglich der IV-Stelle anzuzeigen (vgl. ausser-

- 28 dem Art. 31 Abs. 1 ATSG). Für den Tatbestand der Meldepflichtverletzung ist ein schuldhaftes Verhalten erforderlich, wobei nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung bereits leichte Fahrlässigkeit genügt (BGE 118 V 214 E.2a, 112 V 97 E.2a, 110 V 180 E.3d). Erforderlich ist des Weiteren, dass zwischen der schuldhaften Meldepflichtverletzung als zu sanktionierendem Verhalten und dem unrechtmässigen Leistungsbezug (eingetretenem Schaden) ein Kausalzusammenhang besteht. Daran fehlt es, wenn anzunehmen ist, die geforderte Meldung hätte an der Ausrichtung der Leistung nichts geändert (BGE 118 V 214 E.4; KIESER, a.a.O., Art. 25 Rz. 17). b) Die Beschwerdeführerin verneint das Vorliegen einer Meldepflichtverletzung. Sie habe mit ihrem Einkommen den Grenzwert nicht überschritten. Selbst wenn von einer anderen Berechnung ausgegangen würde, sei die Meldepflicht nicht verletzt. Denn die Beschwerdeführerin habe gutgläubig davon ausgehen dürfen, dass sie mit ihrem Einkommen den Grenzwert nicht überschreite. Sie sei davon ausgegangen, dass sie bei einem Invaliditätsgrad von 40 % ein 60%iges Pensum ausüben dürfe. Die Berechnung des Invaliditätsgrads sei für die Beschwerdeführerin unklar und sie habe sich am Invaliditätsgrad orientiert. Eine schuldhafte Verletzung der Meldepflicht sei zu verneinen. c) Die beschwerdeführerischen Ausführungen vermögen nicht zu überzeugen. Wie bereits die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom 20. April 2014 zu Recht ausgeführt hat, wäre es der Beschwerdeführerin ohne Weiteres möglich gewesen zu erkennen, dass sie die Aufnahme der verschiedenen Erwerbstätigkeiten und das dadurch erheblich gesteigerte Einkommen der Beschwerdegegnerin mitteilten muss. Dies zumal die Beschwerdeführerin bereits mit Verfügung vom 20. März 2009 (IV-act. 51) auf die Meldepflicht bei jeder Änderung in persönlichen

- 29 und wirtschaftlichen Verhältnissen, so auch ausdrücklich bei Änderungen in den Einkommensverhältnissen, z.B. bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, hingewiesen wurde. Indem die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin − trotz des einfach verständlichen Hinweises auf ihre Meldepflicht in der Verfügung vom 20. März 2009 − weder die Aufnahme der Erwerbstätigkeiten noch die dabei erzielten Einkünfte gemeldet hat, hat sie nicht das Mindestmass an Aufmerksamkeit aufgewendet, welches von ihr verlangt werden darf. Die Beschwerdeführerin hat ihre Meldepflicht gegenüber der Beschwerdegegnerin grobfahrlässig verletzt, weshalb diese ohne Weiteres berechtigt war, die der Beschwerdeführerin zugesprochene Rente rückwirkend per 1. Januar 2011 aufzuheben. 10. a) Schliesslich rügt die Beschwerdeführerin noch, die Beschwerdegegnerin habe es unterlassen, den beschwerdeführerischen Anspruch auf eine Invalidenrente ab dem 1. Januar 2014 zu prüfen. Die Beschwerdegegnerin habe den gesamten Rentenanspruch ab dem 1. Januar 2011 rückwirkend eingestellt, ohne zu prüfen, ob der Rentenanspruch ab dem 1. Januar 2014 noch bestehe. Da sich die Einkommensverhältnisse im Jahr 2013 durch den Wegfall des Einkommens von E._____ und der G._____ AG wesentlich verändert hätten, hätte sich die Beschwerdegegnerin mit dem Anspruch der Beschwerdeführerin ab dem 1. Januar 2014 auseinandersetzen und die entsprechenden Abklärungen tätigen müssen. b) Auch diesbezüglich kann der Beschwerdeführerin nicht gefolgt werden. Entgegen der beschwerdeführerischen Auffassung hat die Beschwerdegegnerin nämlich den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin − unter Berücksichtigung lediglich der Haupterwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin bei der D._____ AG − aufgrund eines Gesamtinvaliditätsgrads von 14.4 % im Jahr 2014 auch über den 1. Januar 2014 hinaus abgewiesen (vgl. IV-act. 98 S. 10). Dementsprechend hat die Beschwerdegegnerin

- 30 aber die von der Beschwerdeführerin erwähnten Verluste ihrer Nebenerwerbstätigkeiten bei der Berechnung des Invaliditätsgrads des Jahres 2014 berücksichtigt. Im Übrigen ist der wirtschaftliche Verlust der Nebenerwerbstätigkeiten der Beschwerdeführerin invaliditätsfremd (vgl. insbesondere die Kündigungsschreiben der G._____ AG vom 11. Februar [Bfact. 4] und 15. April 2013 [Bf-act. 5]). Und schliesslich ist der Beschwerdeführerin das Erzielen eines rentenausschliessenden Invalideneinkommens aus gesundheitlicher Sicht auch ohne Weiteres zumutbar, was sie in den Jahren 2011 bis 2013 bewiesen hat. Dementsprechend erweist sich auch die beschwerdeführerische Rüge, wonach es die Beschwerdegegnerin unterlassen habe, ihren Rentenanspruch ab dem 1. Januar 2014 zu prüfen, als unbegründet. 11. Mit Verfügung vom 22. Mai 2015 hat die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin verpflichtet, die zu Unrecht bezogenen Versicherungsleistungen im Betrag von Fr. 40'224.-- zurückzuerstatten. Die Höhe der fraglichen Rückforderung entspricht den Rentenleistungen, welche die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin vom 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2013 ausgerichtet hat Diese Versicherungsleistungen hat die Beschwerdeführerin ohne Rechtsgrund erhalten, da ihr ab dem 1. Januar 2011 keine Leistungen der Invalidenversicherung mehr zustehen. Die Beschwerdegegnerin ist demnach berechtigt, die fraglichen Versicherungsleistungen im Betrag von Fr. 40'224.-- von der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 25 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 2 und 3 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV; SR 830.11) zurückzufordern. Die gegen diese Anordnung erhobene Beschwerde erweist sich folglich als unbegründet und ist abzuweisen. Hinzuweisen bleibt, dass die Beschwerdeführerin bei der Beschwerdegegnerin den Erlass dieser Rückforderung beantragen kann (Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG i.V.m. Art. 4 und 5 ATSV). Sollte die Beschwerdeführerin von dieser Mög-

- 31 lichkeit Gebrauch machen, wird die Beschwerdegegnerin über dieses Erlassgesuch in Verfügungsform zu entscheiden haben (KIESER, a.a.O., Art. 25 Rz. 53). 12. Zusammenfassend kann damit festgehalten werden, dass die Beschwerdegegnerin das Vorliegen eines wirtschaftlichen Revisionsgrunds in der angefochtenen Verfügung vom 20. April 2015 zu Recht bejaht und den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin aufgrund der veränderten Sachlage ohne Bindung an frühere Beurteilungen neu festgelegt hat. Diese Prüfung führte zum Ergebnis, dass die Beschwerdeführerin ab dem 1. Januar 2011 ein rentenausschliessendes Einkommen generiert. Da die Beschwerdeführerin ausserdem ihre Meldepflicht verletzt hat, war die Beschwerdegegnerin berechtigt, die der Beschwerdeführerin zugesprochene Rente rückwirkend per 1. Januar 2011 aufzuheben und die im Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2013 ohne Rechtsgrundlage erbrachten Versicherungsleistungen im Betrag von Fr. 40'224.-- zurückzufordern. Die angefochtenen Verfügungen vom 20. April und 22. Mai 2015 erweisen sich somit als rechtens, was zur vollumfänglichen Bestätigung derselben und zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerden führt. 13. Weil es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert zu bemessen. Sie werden vorliegend ermessensweise auf Fr. 700.-- festgelegt und entsprechend dem Verfahrensausgang der Beschwerdeführerin als unterliegender Partei zur Bezahlung auferlegt (Art. 73 Abs. 1 VRG). Die obsiegende Beschwerdegegnerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG e contrario).

- 32 - Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerdeverfahren S 15 58 und S 15 68 werden vereinigt. 2. Die Beschwerden S 15 58 und S 15 68 werden abgewiesen. 3. Die Kosten von Fr. 700.-- gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 4. [Rechtsmittelbelehrung] 5. [Mitteilungen]

S 2015 68 — Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 01.12.2015 S 2015 68 — Swissrulings