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Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 08.12.2015 S 2015 62

8 dicembre 2015·Deutsch·Grigioni·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·7,229 parole·~36 min·5

Riassunto

Versicherungsleistungen nach IVG | Invalidenversicherung

Testo integrale

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 15 62 3. Kammer als Versicherungsgericht Vorsitz Moser Richter Stecher, Audétat Aktuarin Baumann-Maissen URTEIL vom 8. Dezember 2015 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Michael Jahn, Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach IVG (Kapitalhilfe)

- 2 - 1. Der deutsche Staatsangehörige A._____ lebte und arbeitete bis 2003 in Deutschland. 2004 wanderte er in die Schweiz aus und gründete hier die B._____ Beratungsgesellschaft (….) GmbH, als deren Geschäftsführer und einziger Mitarbeiter er fortan tätig war. Mutmasslich im 2010 beauftragte der Kanton Graubünden die B._____ mit der Ausarbeitung von Projekten zur Regionalentwicklung im C._____-tal. Im 2015 liquidierte A._____ die B._____ und veräusserte den Gesellschaftsmantel. In der Folge gelang es ihm nicht, ein neues Unternehmen aufzubauen, welches ihm die Möglichkeit bot, eine seiner gesundheitlichen Verfassung angepasste Erwerbstätigkeit auszuüben. 2. Am 17. Juli 2014 meldete sich A._____ bei der IV-Stelle des Kantons Graubünden (nachfolgend: IV-Stelle) zum Leistungsbezug an. Die IV- Stelle klärte die medizinische und erwerbliche Situation von A._____ ab und wies nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens mit Verfügung vom 17. April 2015 dessen Anspruch auf berufliche Massnahmen im Sinne einer Kapitalhilfe ab. 3. Gegen diesen abschlägigen Entscheid liess A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 20. Mai 2015 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden einreichen mit dem Antrag, die Verfügung der IV-Stelle vom 17. April 2015 sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer seien die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen. Insbesondere sei dem Beschwerdeführer die nachgesuchte Kapitalhilfe zu gewähren. Eventuell sei die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit diese die notwendigen Abklärungen betreffend Gewährung einer Kapitalhilfe vornehme, dem Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) die Unterlagen zur Bewilligungseinholung unterbreite und anschliessend über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Kapitalhilfe neu befinde. In formeller Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Rechtsvertretung durch Rechtsanwalt lic. iur. Michael

- 3 - Jahn. Zur Begründung brachte der Beschwerdeführer zunächst vor, die Begründung der IV-Stelle für die Leistungsablehnung erschöpfe sich in der lapidaren Feststellung, den Anspruch auf berufliche Massnahmen im Sinne einer Kapitalhilfe geprüft zu haben. Dann folge der Textbaustein mit den gesetzlichen Grundlagen. Abgeschlossen werde die Begründung mit dem Satz, die Abklärungen hätten ergeben, dass beim Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Gewährleistung (gemeint wohl eher Gewährung) nicht gegeben seien. Mit dieser viel zu knappen Begründung habe die IV-Stelle den Beschwerdeführer nicht in die Lage versetzt, die angefochtene Verfügung nachzuvollziehen. Dadurch habe sie die ihr obliegende Begründungspflicht missachtet und den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt. Diese schwerwiegende Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör könne im Beschwerdeverfahren nicht geheilt werden. Der vorliegenden Beschwerde sei deshalb bereits aus formalen Gründen stattzugeben. Im Übrigen sei zu beachten, dass es im C._____-tal bzw. im D._____ keine Arbeitsstelle gebe, welche für den Beschwerdeführer realistischerweise in Frage käme. Aufgrund seiner gesundheitlichen Verfassung sei es ihm nicht möglich und zumutbar, jeden Tag einen Arbeitsweg zu einer weit entfernten Arbeitsstelle auf sich zu nehmen. Ebenso wenig könne vom Beschwerdeführer verlangt werden, seinen Wohnsitz in O.1._____ aufzugeben und in eine Gegend zuziehen, wo das Angebot an in Betracht fallenden Arbeitsstellen grösser sei. Schliesslich sei es dem Beschwerdeführer in seinem Alter grundsätzlich weder möglich noch zumutbar, ein Angestelltenverhältnis einzugehen, nachdem er während rund dreissig Jahren (faktisch) selbständig erwerbend gewesen sei. Es entspreche einer bekannten Erfahrungstatsache, dass Personen nach so langer Zeit der beruflichen Selbständigkeit nicht mehr oder nur unter besonderen Umständen am Arbeitsplatz in ein Angestelltenverhältnis eingegliedert werden könnten. Dass der Beschwerdeführer die restlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer Kapitalhilfe erfülle, bestreite die IV-Stelle sodann nicht. Demzufolge sei die IV-

- 4 - Stelle gehalten, dem Beschwerdeführer die begehrte Leistung zuzusprechen. 4. Die IV-Stelle beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 2. Juli 2015 die Abweisung der Beschwerde. Es sei zwar anzuerkennen, dass in der angefochtenen Verfügung vom 17. April 2015 nur knapp begründet sei, weshalb das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung einer Kapitalhilfe abzulehnen sei. Indes gehe aus den übrigen Akten deutlich hervor, dass dem Beschwerdeführer die Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit zumutbar sei. Dem Beschwerdeführer seien damit die Gründe für die Verweigerung der begehrten Kapitalhilfe sehr wohl bekannt gewesen. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör infolge mangelhafter Begründung liege folglich nicht vor. Im Übrigen sei der RAD-Ostschweiz zum Schluss gekommen, dass der Beschwerdeführer in einer behinderungsgeeigneten Tätigkeit trotz seiner gesundheitlichen Beschwerden – insbesondere trotz der diagnostizierten Adipositas permagna et maligna – zu 80 % arbeitsfähig sei. Gegen diese Einschätzung bringe der Beschwerdeführer nichts Stichhaltiges vor. Diese Restarbeitsfähigkeit könne der Beschwerdeführer auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt ohne weiteres verwerten. Zu denken sei dabei nicht nur an leichte Maschinenbedienungen, Kontrollfunktionen, leichte Sortier-, Prüf-, Verpackungsarbeiten sowie leichtere Arbeiten im Bereich der (zum Teil maschinell unterstützten) Lager- und Ersatzteilbewirtschaftung, sondern insbesondere auch an administrative Tätigkeiten. Mit einer solchen Erwerbstätigkeit könnte der Beschwerdeführer laut Tabelle TA 1 LSE 2012 einen Bruttolohn von Fr. 5'210.-- erzielen. Auf der Basis der durchschnittlichen Arbeitszeit und bei einer 80%igen Arbeitsfähigkeit resultiere daraus in Berücksichtigung der Lohnentwicklung ein Invalideneinkommen von Fr. 53'721.62. Unter diesen Umständen sei die begehrte Kapitalhilfe nicht erforderlich, um die Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers wiederherzustellen, zu erhalten oder zu verbessern. Dies gelte umso mehr, als vor-

- 5 liegend überhaupt nicht klar sei, welche selbständige Tätigkeit der Beschwerdeführer ausüben wolle. 5. In der Replik vom 12. August 2015 erneuerte der Beschwerdeführer seine Anträge und vertiefte seine Argumentation. Die IV-Stelle hielt in der Duplik vom 21. August 2015 ihrerseits an ihren Anträgen fest und setzte sich mit der Argumentation des Beschwerdeführers auseinander. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Beweismittel wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Graubünden vom 17. April 2015. Eine solche Anordnung, die gemäss Bundesrecht der Beschwerde an das Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle unterliegt, kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden angefochten werden (vgl. Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; BR 370.100] i.V.m. Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20] und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde fällt folglich in die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts. Als formeller und materieller Verfügungsadressat ist der Beschwerdeführer von der angefochtenen Verfügung überdies unmittelbar betroffen und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung. Demnach ist er zur Beschwerdeführung berechtigt (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 59 ATSG). Schliesslich hat der Beschwerdeführer seine Beschwerde frist- und formgerecht beim Verwal-

- 6 tungsgericht eingereicht (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 60 und Art. 61 lit. b ATSG). Auf die vorliegende Beschwerde ist damit einzutreten. 2. Vorab gilt es zu prüfen, ob die IV-Stelle die angefochtene Verfügung hinreichend begründet hat. a) Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) verlangt insbesondere, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid Betroffenen tatsächlich hört, prüft und in ihrer Entscheidfindung berücksichtigt (BGE 134 I 83 E.3.2; 124 I 49 E.3a, 124 I 241 E.2). Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dieses verfassungsmässige Recht wird für das sozialversicherungsrechtliche Verfahren in Art. 49 Abs. 3 ATSG wiederholt. Danach sind Verfügungen zu begründen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen. Durch die Begründung sollen die Betroffenen zum einen erfahren, weshalb die Behörde ihre Anträge abgelehnt hat. Zum anderen sollen sie in die Lage versetzt werden, die Verfügung sachgerecht anzufechten. Dies setzt voraus, dass sich die Betroffenen wie auch die Rechtsmittelinstanz ein Bild über die Tragweite des Entscheides machen können. Hierzu hat die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen zu nennen, von denen sie sich bei ihrer Entscheidung hat leiten lassen und auf welche sie ihre Verfügung stützt (vgl. BGE 135 V 465 E.4.3.2, 132 V 368 E.3.1, 124 V 181 E.1a). Dabei darf sie sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Dementsprechend muss sie sich nicht mit allen tatsächlichen Behauptungen und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen (BGE 136 I 229 E.5.2, 134 I 83 E.4.1). Sie hat in ihrem Entscheid indessen die Gründe anzuführen, die ihrem Entscheid zugrunde liegen. Die Begründungsdichte richtet sich im Wesentlichen nach der Komplexität des Sachverhalts und der Rechtsfragen, nach dem Ausmass der Entscheidungs- und Ermessensspielräume, nach der Intensität des durch die Verfügung bewirkten Eingriffs in die

- 7 - Rechtsstellung des Betroffenen sowie nach der Stellung der verfügenden Behörde. Die Parteivorbringen müssen sich insoweit in der Begründung niederschlagen, als sie für die in der Verfügung getroffenen Anordnungen wesentlich sind (BGE 121 I 54 E.2c; vgl. zum Ganzen WIEDERKEHR, Die Begründungspflicht nach Art. 29 As. 2 BV und die Heilung bei Verletzung, in: ZBl 111 [2010] S. 481 ff.; ALFRED KÖLZ / ISABELLE HÄNER / MARTIN BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich / Basel / Genf 2013, N. 629 ff.). b) Mit Schreiben vom 5. Januar 2015 teilte die IV-Stelle dem Beschwerdeführer mit, seinen Anspruch auf Arbeitsvermittlung geprüft zu haben (IVact. 42). Für die aktive Unterstützung bei der Suche nach einem Arbeitsplatz müssten folgende Bedingungen kumulativ erfüllt sein: Es müsse eine Erwerbseinbusse vorliegen, es müsse ein Gesundheitsschaden vorliegen, welcher die Stellensuche spezifisch einschränke (funktionelle und zeitliche Kontraindikation) und der Versicherte müsse objektiv vermittlungsfähig sein. Die Prüfung dieser Bedingungen habe ergeben, dass diese kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen beim Beschwerdeführer nicht erfüllt seien. Bei ihm bestehe keine gesundheitliche Einschränkung bei der Stellensuche. Deshalb habe der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf berufliche Massnahmen. Nachdem der Beschwerdeführer gegen diesen Vorbescheid Einwand erhoben hatte, hielt die IV-Stelle in der Verfügung vom 17. April 2015 fest (IV-act. 54), den Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen im Sinne einer Kapitalhilfe geprüft zu haben. Eingliederungsfähigen versicherten Personen könne eine Kapitalhilfe nur gewährt werden, wenn die wirtschaftlichen Voraussetzungen für eine dauernde existenzsichernde Tätigkeit gegebenen seien und eine ausreichende Finanzierung gewährleistet sei (Art. 7 der Verordnung zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]). Weiter könne eine Kapitalhilfe nur gewährt werden, wenn der versicherten Person eine unselbständige Erwerbstätigkeit nicht zu-

- 8 gemutet werden könne. Die Abklärungen hätten ergeben, dass diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall nicht erfüllt seien, weshalb dem Beschwerdeführer keine Kapitalhilfe zugesprochen werden könne. Das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers sei daher abzuweisen. c) Mit diesen Ausführungen hat die IV-Stelle die verfügte Leistungsabweisung nicht hinreichend begründet. Freilich sind bei Massenverfügungen, wie der vorliegenden, die Anforderungen an die Begründung aus Gründen der Praktikabilität und Speditivität herabgesetzt und der Rückgriff auf standardisierte rechtliche Erwägungen (Mustertexte, Bausteine) ist zulässig (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 460/02 vom 26. Juni 2003 E.1). Solche vorformulierten Textpassagen beinhalten indessen nur dann eine rechtsgenügende Begründung, wenn sie den Umständen des Einzelfalls ausreichend Rechnung tragen (BERNHARD WALD- MANN / JÜRG BICKEL, in: WALDMANN / WEISSENBERGER [Hrsg.], Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich / Basel / Genf 2009, Art. 29 N. 103). Dies trifft im vorliegenden Fall nicht zu, fehlt doch eine einzelfallbezogene Begründung vollständig, so dass nicht einmal ersichtlich ist, welche der für den Bezug von Kapitalhilfe zu erfüllenden Voraussetzungen die IV-Stelle im vorliegenden Fall als nicht gegeben ansieht. Zudem hat sie sich in der Verfügung vom 17. April 2015 nicht mit den vom Beschwerdeführer in den Schreiben vom 12. Januar 2015 (IVact. 44) und 16. Februar 2015 (IV-act. 45) vorgebrachten Gründen, aus denen sich der Anspruch auf Kapitalhilfe ergibt, auseinandergesetzt. Die IV-Stelle hat die streitige Leistungsablehnung folglich nicht ausreichend begründet. d) Die IV-Stelle räumt in der Vernehmlassung vom 2. Juli 2015 denn auch selbst ein, die Verfügung vom 17. April 2015 sei nur knapp begründet. Indessen gehe aus den übrigen Akten deutlich hervor, dass der Beschwerdeführer in einer leidensadaptierten unselbständige Erwerbstätigkeit zu

- 9 - 80 % arbeitsfähig sei und infolgedessen keine Kapitalhilfe beanspruchen könne (vgl. IV-act. 36 und Case Report vom 30. Juni 2015 S. 11 und 12 oben, IV-act. 17, IV-act. 29 und IV-act. 38). Dadurch habe die IV-Stelle – wie das Bundesgericht in BGE 111 Ia 2 E.4a entschieden habe – die angefochtene Verfügung ausreichend begründet. Dieser Auffassung ist insoweit beizupflichten, als nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Begründung nicht im Entscheid selbst enthalten sein muss, sondern sich auch aus anderen Dokumenten ergeben kann, die dem Betroffenen vorgängig zur Kenntnis gebracht wurden und auf die im angefochtenen Entscheid verwiesen wird (BGE 113 II 204 E.2, 97 Ib 135 E.2a). Dass diese zum verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör entwickelten Grundsätze auch für Art. 49 Abs. 3 ATSG gelten, ist durchaus denkbar, kann im vorliegenden Fall aber offengelassen werden. Denn die angefochtene Verfügung enthält keinen Verweis auf Dokumente, aus denen die Gründe für die streitige Leistungsablehnung hervorgehen. Ebenso wenig hat die IV-Stelle dem Beschwerdeführer in der vor Erlass der angefochtenen Verfügung geführten Korrespondenz mitgeteilt, weshalb sie die Voraussetzungen für die begehrte Kapitalhilfe als nicht gegeben erachtete (IV-act. 49 S. 1). Der Beschwerdeführer konnte folglich die Entscheidgründe für die angefochtene Leistungsablehnung weder der Verfügung vom 17. April 2015 selbst noch darin enthaltenen Verweisen oder der vorgängig mit ihm geführten Korrespondenz entnehmen. Die IV-Stelle hat die streitige Leistungsablehnung demzufolge selbst dann unzureichend begründet, wenn die von ihr angerufene Rechtsprechung im vorliegenden Fall beachtlich wäre. e) Diese Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör wiegt jedoch nicht derart schwer, dass eine Heilung angesichts der vollen Kognition des Verwaltungsgerichts im vorliegenden Beschwerdeverfahren (Art. 61 ATSG) nicht zulässig wäre (vgl. BGE 133 I 201 E.2.2, 124 V 183 E.4a, 127 V 437 E.3d/aa), zumal sich der Beschwerdeführer in einem doppelten

- 10 - Schriftenwechsel zu allen massgeblichen Punkten äussern konnte. Eine Rückweisung würde im Übrigen zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 133 I 201 E.2.2, 132 V 387 E.5.1). Aus diesen Gründen ist die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vorliegend als geheilt anzusehen und es ist davon abzusehen, die angefochtene Verfügung deshalb aufzuheben. Der festgestellten Gehörsverletzung wird allerdings bei der Verteilung der Verfahrenskosten und der Festlegung der Parteientschädigung Rechnung zu tragen sein (vgl. hinten E.8). 3. a) Die IV-Stelle hat in der Verfügung vom 17. April 2015 den Anspruch des Beschwerdeführers auf IV-rechtliche Eingliederungsmassnahmen verneint. Nach Art. 8 Abs. 1 IVG haben Invalide oder von einer Invalidität bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a) und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b). Als Invalidität im Sinne von Art. 8 Abs. 1 ATSG gilt die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Die Invalidität wird durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursacht, die Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann (Art. 4 Abs. 1 IVG, Art. 3 und 4 ATSG). Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer der Erwerbstätigkeit zu berücksichtigen (Art. 8 Abs. 2bis IVG). Laut Art. 8 Abs. 3 IVG bestehen die Eingliederungsmassnahmen unter anderen in Massnahmen beruflicher Art (lit. c). Zu diesen gehören die Berufsberatung (Art. 15 IVG), die erstmalige berufliche Ausbildung (Art. 16 IVG), die

- 11 - Umschulung (Art. 17 IVG), die Arbeitsvermittlung (Art. 18 Abs. 1 IVG), der Arbeitsversuch (Art. 18a IVG), Einarbeitungszuschüsse (Art. 18b IVG), Entschädigungen für Beitragserhöhungen (Art. 18c IVG) sowie die Kapitalhilfe (Art. 18b IVG). b) Die Parteien sind sich darin einig, dass der Beschwerdeführer von den IVrechtlichen Eingliederungsmassnahmen nur eine Kapitalhilfe beanspruchen könnte. Streitig und nachfolgend zu prüfen ist deshalb einzig, ob die IV-Stelle dem Beschwerdeführer die begehrte Kapitalhilfe auszurichten hat. Gemäss Art. 18d IVG kann eingliederungsfähigen invaliden Versicherten eine Kapitalhilfe zur Aufnahme oder zum Ausbau einer selbständigen Erwerbstätigkeit und zur Finanzierung von invaliditätsbedingten betrieblichen Umstellungen gewährt werden. Diese Anforderungen hat der Bundesrat in Art. 18d IVG i.V.m. Art. 7 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) dahingehend konkretisiert, als ein eingliederungsfähiger invalider Versicherter mit Wohnsitz in der Schweiz eine Kapitalhilfe beanspruchen kann, sofern er sich in fachlicher und charakterlicher Hinsicht für eine selbständige Erwerbstätigkeit eignet, die wirtschaftlichen Voraussetzungen für eine dauernde existenzsichernde Tätigkeit gegeben sind und für eine ausreichende Finanzierung Gewähr geboten ist (Abs. 1). Die Kapitalhilfe kann ohne Rückzahlungspflicht oder als zinsloses oder verzinsliches Darlehen gewährt werden. Sie kann auch in Form von Betriebseinrichtungen oder Garantieleistungen erbracht werden (Abs. 2). Die Kapitalhilfe hängt nicht von einem bestimmten Mindestinvaliditätsgrad ab (BGE 97 V 162 E.1, Urteil des Bundesgerichts 9C_290/2008 vom 27. Januar 2009 E.3.2). Nach dem Wortlaut von Art. 18d IVG besteht indes kein Rechtsanspruch auf eine Kapitalhilfe. Rechtsprechung (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 304/00 vom 28. März 2001 E.2) und Lehre (ErwiN MURER, Invalidenversicherungsgesetz [Art. 1-27bis IVG], Bern 2014, Art. 18d N. 63; SILVIA BU- CHER, Eingliederungsrecht in der Invalidenversicherung, Bern 2011,

- 12 - S. 438 N. 881) nehmen allerdings an, ein solcher bestehe, wenn ein Versicherter die gesetzlichen Voraussetzungen erfülle. Dies bedeute jedoch nicht, dass der Versicherte wählen kann, ob er eine unselbständige oder selbständige Erwerbstätigkeit ausüben möchte. Vielmehr hat er aufgrund der ihn treffenden Obliegenheit zur Schadenminderung und Selbsteingliederung grundsätzlich eine unselbständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder fortzusetzen, wenn ihm dies zumutbar ist und entsprechende Stellen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt vorhanden sind (Urteile des Bundesgerichts 9C_231/2009 vom 23. Dezember 2009 E.3.1, 9C_290/2008 vom 27. Januar 2009 E.3.2). Nur wenn die Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit im Vergleich zu einer unselbständigen Erwerbstätigkeit klar die bessere Lösung ist, darf sich ein Versicherter für eine selbständige Erwerbstätigkeit entscheiden, deren Aufnahme bzw. Fortsetzung die IV-Stelle bei gegebenen Voraussetzungen mittels einer Kapitalhilfe zu unterstützen hat (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 304/00 vom 28. März 2011 E.2; BUCHER, a.a.O., N. 889; ULRICH MEIER / MARCO REICHMUTH, in: MURER / STAUFFER / CARDINAUX [Hrsg.], Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 3. Aufl., Zürich 2014, Art. 18d N. 3; MURER, a.a.O., Art. 18d N. 32 und N. 63; Kreisschreiben über die Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art [KSBE] vom 1. Januar 2015 Rz.6004). 4. a) Um beurteilen zu können, ob der Beschwerdeführer in der von ihm zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Geschäftsführer und einziger Mitarbeiter der B._____ aus gesundheitlichen Gründen beeinträchtigt ist und welche alternativen Erwerbstätigkeiten ihm offen stünden, liess die IV-Stelle den Beschwerdeführer am 15. Oktober 2014 vom RAD-Arzt, Dr. med. E._____, Facharzt für Chirurgie, untersuchen. Auf der Grundlage dieser Untersuchung sowie der medizinischen Vorakten beurteilte der RAD-Arzt Dr. med. E._____ im Bericht vom 24. Oktober 2014 die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers. Solche fachärztlichen Stellungnahmen unterlie-

- 13 gen, wie sämtliche Beweismittel, der freien richterlichen Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG). Ausschlaggebend für ihren Beweiswert ist weder ihre Herkunft noch Bezeichnung. Der Beweiswert ärztlicher Stellungnahmen hängt rechtsprechungsgemäss vielmehr davon ab, ob sie für die streitigen Belange umfassend sind, auf allseitigen Untersuchungen beruhen, die geklagten Beschwerden berücksichtigen, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben wurden, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchten und in den daraus gezogenen Schlussfolgerungen begründet sind (vgl. BGE 134 V 231 E.5.1, 125 V 351 E.3a; 122 V 160 E.1c). Dennoch hat es das Bundesgericht mit dem Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung als vereinbar erachtet, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen. Danach haben Gutachten versicherungsexterner Ärzte, wie jene der Medizinischen Abklärungsstellen der Invalidenversicherung (MEDAS) vollen Beweiswert, wenn sie die vorgenannten Anforderungen erfüllen und nicht konkrete Indizien gegen deren Zuverlässigkeit sprechen (BGE 137 V 210 E.1.3.4, 125 V 353 E.3b/bb). Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte, wie den regional ärztlichen Dienste, welche von der IV-Stelle zu betreiben sind und diese bei ihrer Tätigkeit unterstützen (Art. 59 IVG, Art. 47-49 IVV), kommt voller Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Allerdings kommt den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen Gutachten oder einem Gutachten eines versicherungsexternen Gutachters, welches nach Art. 44 ATSG in

- 14 - Auftrag gegeben wurde. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit versicherungsinterner ärztlicher Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465 E.4.4). b) Im RAD-Bericht vom 24. Oktober 2014 (IV-act. 36) diagnostizierte Dr. med. E._____ beim Exploranden als Krankheiten mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein körperliches Erschöpfungssyndrom aufgrund des erheblichen Übergewichts, Überlastungsbeschwerden beider Kniegelenke wegen Übergewicht und Gonarthrose beidseits, fortgeschrittene mediale femorotibiale Gonarthrose rechts mit Chondropathie IV, ein belastungsabhängiges LWS-Syndrom, Adipositas permagna et malinga (BMI 44.6 kg/m2) sowie Schwellneigung wegen chronisch venöser Insuffizienz Stadium III (IV-act. 36 S. 5). Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellte er einen Diabetes mellitus Typ II (nicht insulinabhängig), einen Verdacht auf einen arteriellen Hypertonus und eine depressive Reaktion als Folge der sozialen Situation (nicht therapiebedürftig) fest (IVact. 36 S. 6). Hinsichtlich der dem Exploranden verbleibenden Restarbeitsfähigkeit führte er aus, das erhebliche Übergewicht führe zur frühzeitigen körperlichen Erschöpfung. Diese Erschöpfungsphasen müssten immer wieder durch Ruhepausen überwunden werden. Die Gehstrecke sei auf 500 m zu beschränken. Sitzende Tätigkeiten müssten durch Entspannungsübungen unterbrochen werden. Sie seien dem Exploranden ganztägig unter Inanspruchnahme eines höhenverstellbaren Schreibtisches bei erhöhtem Pausenbedarf zumutbar. Die bisherige Tätigkeit könne in einem zeitlichen Rahmen von acht Stunden bei erhöhtem Pausenbedarf ausgeführt werden, sofern diese als Schreibtischtätigkeit mit Wechselrhythmus unter Zuhilfenahme eines höhenverstellbaren Schreibtisches ausgeführt werden könne (IV-act. 36 S. 7). Davon ausgehend sei der Be-

- 15 schwerdeführer in der angestammten Tätigkeit bei entsprechender Adaption des Arbeitsplatzes im Umfang von 50 % bis 80 % arbeitsfähig. In einer leidensadaptierten Tätigkeit könne eine Arbeitsfähigkeit von 80 % angenommen werden. Es wäre eine Wiedereingliederung in eine adaptierte Tätigkeit mit initial 50 % einzuleiten (IV-act. 36 S. 7). Eine berufliche Eingliederungsfähigkeit bestehe ab sofort. Diese berufliche Eingliederungsfähigkeit liege sowohl für eine angestammte als auch eine adaptierte Tätigkeit in Wechselrhythmus vor (Schreibarbeit ohne Heben und Tragen schwerer Lasten, ohne Knien, Kauern, Bücken, Rückenrotationen). Steigerungspotential bestehe auf eine 80%ige Arbeitsfähigkeit bei ganztägiger Präsenz mit erhöhtem Pausenbedarf (IV-act. 36 S. 8). Die Entwicklung der Arbeitsfähigkeit hänge davon ab, ob es dem Exploranden gelinge, sein erhebliches Übergewicht zu reduzieren. Die Verringerung des Körpergewichts wirke sich positiv auf die Arbeitsfähigkeit des Exploranden aus (IV-act. 36 S. 8). c) Diese ärztliche Beurteilung des funktionellen Leistungsvermögens des Beschwerdeführers beruht auf dessen eingehender Untersuchung, berücksichtigt die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden und wurde in Kenntnis der medizinischen Vorakten erstellt. Ausserdem leuchtet sie in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und der Beurteilung der medizinischen Situation ein. Die Beurteilung von Dr. med. E._____ erfüllt damit die gesetzlichen Anforderungen, die an beweiskräftige ärztliche Stellungnahmen gestellt werden. Soweit der Beschwerdeführer deren Richtigkeit unter Berufung auf die Einschätzung seines Hausarztes, Dr. med. F._____, in Abrede stellt, ist vorderhand festzuhalten, dass sich dieser weder im Arztbericht vom 30. Juli 2014 (IV-act. 19) noch im Arztbericht vom 9. Juli 2015 (angeheftet an den Case Report) zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer leidensadaptierten Tätigkeit äussert. Im Übrigen weist Dr. med. E._____ zu Recht darauf hin, dass Dr. med. F._____ den Beschwerdeführer erstmals am 1. Juli 2014

- 16 untersuchte und ihm keine Vorbefunde zu seiner gesundheitlichen Verfassung vorlagen (IV-act. 36 S. 6). Wenn Dr. med. F._____ den Beschwerdeführer gleichwohl rückwirkend auf den 1. Januar 2014 in seiner angestammten Tätigkeit als zu 100 % arbeitsunfähig einstuft, vermag dies, wie Dr. med. E._____ zutreffend festhält, nicht zu überzeugen und stellt eine spekulative Einschätzung ohne jeden Beweiswert dar. Die Beurteilung von Dr. med. F._____ ist deshalb von vornherein nur insofern geeignet, Zweifel an der Einschätzung von Dr. med. E._____ zu wecken, als dem Beschwerdeführer darin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit seit dem 1. Juli 2014 attestiert wird (vgl. IVact. 19 und den am Case Report angehefteten Arztbericht vom 9. Juli 2015). Diesbezüglich gilt es jedoch zu beachten, dass diese abweichenden Beurteilungen der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers durchaus auch auf eine unterschiedliche Einschätzung der mit der angestammten Tätigkeit des Beschwerdeführers verbundenen Arbeiten zurückzuführen sein könnten. Dr. med. F._____ führte im Arztbericht vom 30. Juni 2014 in dieser Hinsicht nämlich aus, dem Beschwerdeführer seien aus gesundheitlichen Gründen die mit seiner Beratertätigkeit verbundenen, internationalen und nationalen Reisen über lange Distanzen nicht mehr zumutbar ("non riesce più a svolgere il suo lavoro in quanto non ha più la forza psichica e fisica per seguire dei mandati di consulenza con la necessità di spostamenti nazionali ed internazionali di lunga distanza" [IV-act. 19]). Dagegen nimmt Dr. med. E._____ an, die angestammte Tätigkeit des Beschwerdeführers bestehe zu 50 bis 80 % aus administrativen Arbeiten, die der Beschwerdeführer überwiegend sitzend, teil- oder wahlweise im Wechselrhythmus, ausführen könne (IV-act. 36 S. 7, vgl. auch S. 2 unten und 3 oben, Case Report S. 6 und E.4b vorne). Diese unterschiedliche Wahrnehmung der angestammten Tätigkeit könnte die abweichende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in der angestammten Tätigkeit jedenfalls grösstenteils erklären. Hinzu kommt, dass bei der Würdigung von hausärztlichen Berichten rechtsprechungsgemäss der Er-

- 17 fahrungstatsache Rechnung zu tragen ist, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E.4.3.2, 4.4 und 4.51, 25 V 351 E.3b/ccc). Allein die Tatsache, dass Dr. med. E._____ bei der Befunderhebung, Diagnostik und der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit zu anderen Ergebnissen gelangt als der behandelnde Hausarzt, Dr. med. F._____, bildet für sich allein deshalb kein Indiz gegen die Zuverlässigkeit einer Expertise. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung erklären sich solche Divergenzen vielmehr aus der unterschiedlichen Natur von Behandlungsauftrag des therapeutisch tätigen Arztes einerseits und des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten andererseits. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die behandelnden Ärzte wichtige – und nicht rein subjektiver ärztlicher Interpretation entspringende – Aspekte benennen, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 514/06 vom 25. Mai 2007 E. 2.2.1 m.w.H.). Dasselbe gilt, wenn die Schlüssigkeit der Feststellungen einer versicherungsinternen Fachperson durch einen nachvollziehbaren Bericht eines behandelnden Arztes erschüttert wird (Urteil des Bundesgericht 8C_216/2009 vom 28. Oktober 2009 E.4.6). Dass eine dieser beiden Voraussetzungen vorliegend erfüllt ist, macht der Beschwerdeführer nicht geltend und ist nicht ersichtlich. Das Gericht hat unter diesen Umständen keinen Anlass, an der Richtigkeit der Beurteilung von Dr. med. E._____ zu zweifeln. Soweit der Beschwerdeführer unter Hinweis auf seine verschiedenartigen Beschwerden im Weiteren eine polydisziplinäre Begutachtung fordert, ist anzumerken, dass der RAD die beklagten Beschwerden eines Versicherten zuhanden der IV-Stelle einzuordnen und zu bestimmen hat, welche Fachdisziplinen an einer Begutachtung zu beteiligen sind (Urteile des Bundesgerichts 9C_474/2013 vom 20. Februar 2014 E.5.2.1, 9C_656/2013 vom 11. Dezember 2013 E.3.2). Letztverantwortlich für die fachliche Güte und die

- 18 - Vollständigkeit eines Gutachtens ist jedoch stets der mit der Begutachtung beauftragte Sachverständige. Ihm muss es freistehen, die bezeichneten Disziplinen gegenüber der Auftraggeberin zur Diskussion zu stellen, wenn ihm die Vorgaben nicht einsichtig sind (BGE 139 V 353 E.3.3), und weitere medizinische Abklärungen zu empfehlen, wenn ihm dies nach der Exploration des Versicherten erforderlich erscheint. Weder das eine noch das andere erachtete Dr. med. E._____ als notwendig. In den Akten deutet denn auch nichts auf die Erforderlichkeit einer polydisziplinären Begutachtung hin, zumal sich der Beschwerdeführer ausschliesslich in hausärztlicher Behandlung befindet, die er erst im Juli 2014 aufgenommen hat und die bis anhin weder zu regelmässigen Konsultationen noch Medikamenteneinnahmen geführt hat (vgl. IV-act. 19 und den am Case Report angehefteten Arztbericht von Dr. med. F._____ vom 9. Juli 2015). Vor diesem Hintergrund erscheinen weitere medizinische Abklärungen nicht als erforderlich. Aufgrund des RAD-Berichts vom 24. Oktober 2014 gilt nach dem vorangehend Ausgeführten als überwiegend wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer in einer vorwiegend sitzenden Tätigkeit mit Wechselbelastung ohne Heben und Tragen schwerer Lasten, ohne Knien, Kauern, Bücken sowie Rückenrotationen unter Inanspruchnahme eines höhenverstellbaren Schreibtisches bei einer ganztägigen Präsenz mit erhöhten Pausenbedarf zu 80 % arbeitsfähig ist. 5. a) Der Beschwerdeführer hat nach der Aufgabe seiner angestammten Tätigkeit keine solche leidensadaptierte Tätigkeit aufgenommen. Welches Einkommen er bei Ausschöpfung der ihm verbliebenen Restarbeitsfähigkeit erzielen könnte, ist unter diesen Umständen entweder aufgrund der sog. DAP-Zahlen (DAP = Dokumentation von Arbeitsplätzen seitens der SU- VA) oder der LSE-Tabellenlöhne zu ermitteln (BGE 135 V 297 E.5.2, 126 V 75 3.b/aa, 117 V 18 E.2c/aa, je mit Hinweisen). Im letztgenannten Fall ist praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A1) abzustellen, wobei jeweils vom sogenannten Zentralwert (Median)

- 19 auszugehen ist (BGE 129 V 472 E.4.2.1). Die entsprechenden Angaben sind in der Folge auf eine durchschnittliche und betriebsübliche Arbeitszeit umzurechnen, weil die LSE-Tabellenlöhne aus statistischen Gründen auf einer standardisierten Arbeitszeit von 40 Wochenstunden beruhen (BGE 124 V 321 E.3b/bb). Das solchermassen ermittelte Einkommen ist sodann insoweit zu reduzieren, als der Versicherte aufgrund seiner gesundheitlichen Verfassung im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mit lohnmässigen Nachteilen zu rechnen hat. Dieser sog. leidensbedingte Abzug vom Tabellenlohn darf 25 % nicht überschreitet, sollte jedoch über 10 % liegen (vgl. BGE 134 V 322 E.5 und 6, BGE 126 V 75 E.5b/aa; SVR 2003 IV 1 S. 1; AHI 2002 S. 62). b) Die IV-Stelle hat das Invalideneinkommen des Beschwerdeführers ausgehend von diesen Grundsätzen auf der Grundlage der LSE 2012, Kompetenzniveau 1, leichte und repetitive Tätigkeiten, männlich, bestimmt. Danach beträgt der standardisierte Bruttoverdienst von Männern (TA 1) in einer leichten und repetitiven Tätigkeit (Kompetenzniveau 1) im Monat Fr. 5'210.--. Von diesem Monatseinkommen ausgehend wäre der Beschwerdeführer auf der Basis der massgeblichen durchschnittlichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden und unter Anpassung an die Nominallohnentwicklung bei einer 80%igen Arbeitsfähigkeit im 2015 in der Lage gewesen, ein jährliches Bruttoeinkommen von Fr. 53'721.60 (Fr. 5'210.-- : 40 x 41.7 x 12 x 0.8 x 1.01 x 1.01 x 1.01) zu erzielen. aa) Wenn der Beschwerdeführer dieser Annahme entgegenhält, es sei ihm von seinem Wohnsitz aus weder möglich noch zumutbar, einer leidensadaptierten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachzugehen, ist darauf hinzuweisen, dass ein Versicherter, bevor er Leistungen von der Invalidenversicherung beanspruchen kann, alles ihm Zumutbare vorzukehren hat,

- 20 um die Folgen des Gesundheitsschadens bestmöglich zu mildern. Dieses Gebot der Selbsteingliederung ist Ausdruck des in der ganzen Sozialversicherung geltenden Grundsatzes der Schadensminderungspflicht. Hierbei handelt es sich um eine Last, welche der Versicherte auf sich zu nehmen hat, soll sein Leistungsanspruch – auf gesetzliche Eingliederungsmassnahmen oder Rente – gewahrt bleiben. Für die Konkretisierung des unbestimmten Rechtsbegriffs der zumutbaren Erwerbstätigkeit und der in diesem Rahmen zu beantwortende Frage nach einem allfälligen Berufswechsel sind die gesamten subjektiven und objektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zu berücksichtigen. Die Bedeutung der verfassungsmässigen garantierten Berufswahlfreiheit (Art. 27 Abs. 2 BV) für die im Wege der Interessenabwägung zu entscheidende Frage der Zumutbarkeit des Berufswechsels wird dadurch relativiert, dass invalidenversicherungsrechtlich Umschulungsmassnahmen als Leistungsart vorgesehen sind, wobei diese nach dem Grundsatz "Eingliederung vor Rente" dem Rentenanspruch vorgehen (Art. 17 und Art. 28 Abs. 2 IVG; BGE 126 V 241 E.5). Im Rahmen der Schadenminderungspflicht dürfen vom Versicherten allerdings keine realitätsfremden und in dieser Situation unmöglichen oder unzumutbaren Anstrengungen verlangt werden. Im Vordergrund stehen bei den subjektiven Umständen die verbliebene Leistungsfähigkeit sowie die weiteren persönlichen Verhältnisse, wie etwa Alter, berufliche Stellung und Verwurzelung am Wohnort. Bei den objektiven Umständen sind insbesondere der ausgeglichene Arbeitsmarkt und die noch zu erwartende Aktivitätsdauer zu beachten (Urteile des Bundesgerichts 9C_624/2013 vom 11. Dezember 2013 E.3.1.1, 9C_834/2011 vom 2. April 2012 E.2; 8C_482/2010 vom 27. September 2010 E.4.2). Eine Betriebsaufgabe ist nur unter strengen Voraussetzungen unzumutbar, und es kann ein Betrieb selbst dann nicht auf Kosten der Invalidenversicherung aufrecht erhalten werden, wenn der Versicherte darin Arbeit von einer gewissen erwerblichen Bedeutung leistet (Urteile des Bundesgerichts

- 21 - 9C_624/2013 vom 11. Dezember 2013 E.3.1.1, 9C_834/2011 vom 2. April 2012 E.4). bb) In Bezug auf die berufliche Laufbahn des Beschwerdeführers steht fest, dass dieser von 1979 bis 1982 bei der G._____ AG in O.2._____ eine Lehre als Kaufmann absolvierte (IV-act. 3 S. 4). Danach baute er nach eigenen Angaben in O.3._____ eine Unternehmung zur Herstellung von Brückenlagern aus Naturkautschuk auf (RAD-Bericht vom 24. Oktober 2014 [IV-act. 36 S. 3]). Nach der Scheidung löste er dieses Unternehmen auf und wanderte 2003 in die Schweiz aus. Dort gründete er die Einzelunternehmung B._____ mit Sitz in O.4._____, die sich mit der Herstellung von Elastomer-Elementen befasste. Diese Tätigkeit gab der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben wegen der hiermit verbundenen langen Flugreisen 2010 auf und nahm über die ihm gehörende B._____ ein Mandat des Kantons Graubünden zur Regionalentwicklung im C._____-tal an. Daraufhin verlegte er den Sitz der B._____ nach O.1._____ ins C._____tal, zog dorthin und führte dieses Mandat als Geschäftsführer sowie alleiniger Mitarbeiter der B._____ aus (vgl. RAD-Bericht vom 24. Oktober 2014 [IV-act. 36 S. 3], Schreiben vom 12. Januar 2015 [IV-act. 44 S. 1]). Diese Unternehmung hat der Beschwerdeführer 2015 liquidiert und den Unternehmensmantel veräussert (vgl. Schreiben vom 16. Februar 2015 [IV-act. 45 S. 1]). Damit erweist sich eine berufliche Neuorientierung als unumgänglich. Diese ist dem 1961 geborenen Beschwerdeführer im Hinblick auf die ihm bis zum Erreichen des gesetzlichen Rentenalters verbleibende Aktivitätsdauer von elf Jahren unstreitig zumutbar. Dabei erscheint es vor dem Hintergrund seiner Erwerbsbiographie durchaus verständlich, dass der Beschwerdeführer es vorziehen würde, abermals ein Einzelunternehmen zu gründen und dort als Geschäftsführer sowie einziger Mitarbeiter faktisch eine selbständige Erwerbstätigkeit auszuüben. Es sind jedoch keine Gründe ersichtlich, welche die Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit mit der hiermit verbundenen Integration in eine fremde Arbeitsorganisation als unzumutbar erscheinen lassen. Zwar

- 22 mag sich der Beschwerdeführer, wie von ihm vorgebracht, in einer ersten Phase gezwungen sehen, einfache Hilfsarbeiten auszuführen, da er es in der Vergangenheit nach eigenen Angaben versäumt hat, sich fortwährend im EDV-Bereich fortzubilden und Ausbildungs- sowie Weiterbildungszertifikate zu erwerben, die seinen beruflichen Wissensstand widerspiegeln. Er verfügt jedoch über einen reichen beruflichen Erfahrungsschatz in der Unternehmensführung und Beratung, den er in einer neuen Tätigkeit nutzen kann und der ihm nach geglücktem Wiedereinstieg einen raschen beruflichen Aufstieg ermöglichen sollte. So oder anders ist nicht ersichtlich, dass die Aufnahme eine seiner gesundheitlichen Verfassung angepassten Hilfsarbeit für den Beschwerdeführer mit einem unzumutbaren sozialen Abstieg verbunden wäre. Die Aufnahme einer solchen unselbständigen Erwerbstätigkeit ist dem Beschwerdeführer folglich zumutbar. cc) Dass der Beschwerdeführer, um eine solche Erwerbstätigkeit ausüben zu können, seinen Wohnsitz in O.1._____ aufgeben und in eine Gegend ziehen müsste, die dichter besiedelt ist und mehr Arbeitsplätze bietet, erscheint nicht erforderlich. Freilich lebt der Beschwerdeführer derzeit in einem sehr entlegen gelegenen Dorf, das nur über eine Bergseilbahn erreicht werden kann (http://www.O.1._____ tourismus. ch/, letztmals besucht am 10. März 2016), weshalb der Beschwerdeführer mit einem längeren Arbeitsweg rechnen muss. Um O.5._____ als nächstgelegene, grössere Ortschaft zu erreichen, muss der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben etwa zunächst 12 Minuten zu Fuss gehen (ca. 350 m), anschliessend während durchschnittlich 15 Minuten mit der Seilbahn fahren, daraufhin abermals 10 Minuten zu Fuss gehen und schliesslich 25 Minuten Auto fahren. Der Arbeitsweg nach O.5._____ würde folglich insgesamt 62 Minuten dauern. Nach O.6._____ wäre mit einer etwas längeren Autofahrt zu rechnen, womit für einen solchen Arbeitsweg knapp 70 Minuten zu veranschlagen wären. Diese beiden Arbeitswege kann der Beschwerdeführer aus medizinischer Sicht allerdings fraglos bewältigen, ist http://www.braggio

- 23 er doch in der Lage, bis zu 30 Minuten Auto zu fahren (IV-act. 36 S. 6), und Gehstrecken von 15 Minuten respektive 500 Metern zurückzulegen (IV-act. 36 S. 6). Verdoppelt man den auf der Grundlage der Angaben des Beschwerdeführers ermittelten Zeitaufwand, so ergibt sich ein täglicher Arbeitsweg von rund zwei Stunden (2 x 62 Minuten [O.5._____] bzw. 2 x 67 Minuten [O.6._____]). Da im Sozialversicherungsrecht Arbeitswege von bis zu vier Stunden pro Tag als zumutbar erachtet werden (Art. 16 Abs. 2 lit. f des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0]), ist dem Beschwerdeführer sowohl der Arbeitsweg zu einer in O.5._____ als auch in O.6._____ gelegenen Arbeitsstelle zumutbar. dd) Ob dem Beschwerdeführer die Integration in den Arbeitsmarkt von O.1._____ aus gelingen wird, ist unter Zugrundelegung des dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Fähigkeiten offenstehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkts zu beantworten. Der ausgeglichene Arbeitsmarkt ist ein theoretischer und abstrakter Begriff. Er berücksichtigt die konkrete Arbeitsmarktlage nicht und umfasst in wirtschaftlich schwierigen Zeiten auch tatsächlich nicht vorhandene Stellenangebote. Er sieht ausserdem von den fehlenden oder verringerten Chancen Teilinvalider, eine zumutbare und geeignete Arbeitsstelle zu finden, ab (BGE 134 V 64 E.4.2.1, 110 V 273 E.4b). Im ausgeglichenen Arbeitsmarkt befindet sich ein Fächer verschiedener Tätigkeiten, und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Fähigkeiten wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes. Deshalb ist eine Unverwertbarkeit der verbliebenen Arbeitsfähigkeit nicht leichthin anzunehmen. So geht die Gerichtspraxis davon aus, dass der ausgeglichene Arbeitsmarkt für Personen, welche funktionell als Einarmige zu betrachten sind und überdies nur noch leichte Arbeiten verrichten können, genügend realistische Beschäftigungsmöglichkeiten bietet (vgl. Urteil des Bundegerichts 8C_1050/2009 vom 28. April 2010 E.3.4). Der Beschwerdeführer kann, wie die IV-Stelle

- 24 zutreffend ausführt, nicht nur leichte Maschinenbedienung, Kontrollfunktionen, leichte Sortier-, Prüf, Verpackungsarbeiten sowie leichtere Arbeiten im Bereich der (zum Teil maschinell unterstützten) Lager- und Ersatzbewirtschaftung (vgl. SVR 2011 IV Nr. 10 E.4a), sondern auch administrative Tätigkeiten verrichten. Angesichts dieser breiten Palette der in Frage kommenden Arbeitstätigkeiten ist nicht daran zu zweifeln, dass die dem Beschwerdeführer verbliebene Arbeitskraft auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt selbst von O.1._____ aus verwertbar ist. Damit gilt als erstellt, dass der Beschwerdeführer in einer leidensadaptierten Tätigkeit ein Einkommen von Fr. 53'721.60 erzielen könnte. ee) Nur der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass dem Beschwerdeführer entgegen seiner Behauptung ein Wohnsitzwechsel durchaus zugemutet werden könnte. Der alleinstehende Beschwerdeführer ist erst 2010 nach O.1._____ im C._____-tal gezogen. Vormals lebte er bis 2003 in Deutschland und alsdann bis 2010 in der Deutschschweiz. Bei dieser Ausgangslage kann ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer in O.1._____ bereits derart stark verwurzelt ist, um eine Wohnsitzverletzung in ein dichter besiedeltes und über mehr Arbeitsplätze verfügendes Gebiet unzumutbar erscheinen zu lassen. Dies gilt umso mehr, als das vorliegende Verfahren auf Wunsch des Beschwerdeführers auf Deutsch geführt wird, was vermuten lässt, dass es dem Beschwerdeführer nach wie vor leichter fällt, sich auf Deutsch, denn auf Italienisch auszudrücken (vgl. auch IV-act. 36 S. 3 Ziff. 3.2.4.3). Dem Beschwerdeführer könnte es demnach zugemutet werden, seinen Wohnsitz in die Deutschschweiz zu verlegen, um seine Chancen auf einen Arbeitsplatz zu erhöhen. Nichts deutet darauf hin, dass er von dort aus auf dem ausgeblichenen Arbeitsmarkt keine Arbeitsstelle finden und jährlich Fr. 53'721.60 verdienen könnte.

- 25 - 6. Bei diesem Ergebnis wäre nur zu erwägen, die Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit durch die begehrte Kapitalhilfe zu unterstützen, wenn der Beschwerdeführer hierdurch ein deutlich über Fr. 53'721.60 liegendes Einkommen erzielen würde. Wie viel der Beschwerdeführer mit der von ihm angestrebten selbständigen Erwerbstätigkeit mutmasslich verdienen würde, lässt sich nur schwer beurteilen, da nicht klar ist, welche selbständige Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführer ausüben möchte. In seinem Schreiben vom 12. Januar 2015 an die IV-Stelle ist die Rede von touristischen Dienstleistungen im Dorf O.1._____, die der Beschwerdeführer in den letzten Jahren rein privat angelegt habe, nunmehr öffentlich zugänglich machen und zum Geldverdienen nutzen möchte (IV-act. 44 S. 2). In der Beschwerdeschrift vom 20. Mai 2015 führt der Beschwerdeführer aus, diverse konkrete Ideen und Projekte zu haben, die er als Selbständiger in der Region verwirklichen wolle. Er habe insbesondere vor, an der historischen Getreidemühle in O.1._____ ein Solarwerk zu realisieren mit dem Ziel, die Gemeinde mit günstigem Strom zu versorgen. Die ersten Schritte zur Verwirklichung dieses Projekts habe er bereits unternommen. Auch andere Projekte habe er schon anhand genommen (Beschwerdeschrift vom 20. Mai 2015 S. 8). Dokumente, welche diese Behauptungen belegen oder nur die ins Auge gefassten Projekte konkretisieren, reichte der Beschwerdeführer nicht ein. Unter diesen Umständen kann das vom Beschwerdeführer durch eine solche Tätigkeit erzielbare Einkommen nur anhand des von ihm in der Vergangenheit als faktisch selbständig erwerbender Geschäftsführer und alleiniger Mitarbeiter der B._____ erzielten Einkommens grob abgeschätzt werden. Diesbezüglich kann den Eintragungen im individuellen Konto des Beschwerdeführers entnommen werden, dass dieser im 2008 Fr. 48'000.--, im 2009 Fr. 48'000.--, im 2010 Fr. 24'000.--, im 2011 Fr. 24'000.--, im 2012 Fr. 24'000.-- und im 2013 Fr. 24'000.-- verdiente (IV-act. 12 S. 2). In dieser Grössenordnung dürfte sich auch das Einkommen bewegen, welches der Beschwerdeführer mit der von ihm angestrebten, selbständigen Er-

- 26 werbstätigkeit mutmasslich zu erzielen vermöchte. Dieser geschätzte Verdienst liegt unter dem Einkommen, das der Beschwerdeführer mit einer leidensangepassten Tätigkeit als unselbständig erwerbender erzielen könnte, und zwar selbst dann, wenn von einer anfänglichen 50%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen wäre. Unter diesen Umständen ist der Beschwerdeführer infolge der ihn treffenden Schadenminderungs- und Selbsteingliederungspflicht gehalten, eine unselbständige Erwerbstätigkeit auszuüben. 7. Nach dem vorangehend Ausgeführten erfüllt der Beschwerdeführer die Voraussetzungen von Art. 8 i.V.m. Art. 18 d IVG nicht. Dass weitere Sachverhaltserhebungen an diesem Ergebnis etwas ändern würden, kann ausgeschlossen werden, womit der entsprechende Eventualantrag des Beschwerdeführers in antizipierter Beweiswürdigung abzuweisen ist (BGE 135 V 465 E.5.1 m.w.H.). Die IV-Stelle hat den Anspruch des Beschwerdeführers auf Ausrichtung einer Kapitalhilfe in der Verfügung 20. Mai 2015 folglich zu Recht verneint. Die vorliegende Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet, was zu deren Abweisung im Hauptund Eventualantrag und zur Bestätigung der angefochtenen Verfügung führt. 8. a) Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung geht, ist das Verfahren gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG grundsätzlich kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen. Bei Fällen, wie dem vorliegenden, in denen dem Gericht ein durchschnittlicher Aufwand entstanden ist, werden die Verfahrenskosten unter Berücksichtigung des bundesrechtlichen Kostenrahmens auf Fr. 700.-- festgelegt. Diese Verfahrenskosten gehen im Allgemeinen zu Lasten der unterliegenden Partei (Art. 78 Abs. 1 VRG). Von dieser Verteilung der Verfahrenskosten kann abgewichen werden,

- 27 wenn und insoweit die obsiegende Partei die Verfahrenskosten durch ihr Verhalten bewirkt hat. Dieser allgemeine Rechtsgrundsatz, wonach jene Partei für die Kosten des Verfahrens aufzukommen hat, welche sie verursacht hat, gelangt auch bei der Verletzung des rechtlichen Gehörs zur Anwendung (Urteil des Bundesgerichts C 313/01 vom 7. August 2002 E.1d). Sicherzustellen ist durch eine solche Kostenverteilung, dass die Partei nicht Verfahrenskosten zu tragen hat, die ihr ohne die Gehörsverletzung nicht entstanden wären (BGE 134 I 234, Urteile des Bundesgerichts 8C_843/2014 vom 18. März 2015 E.11, 9C_363/2009 vom 18. März 2010 E.3.3; UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Aufl., Bern / St. Gallen / Zürich 2015, Art. 61 N. 206). Im vorliegenden Fall war der Beschwerdeführer gezwungen, Beschwerde gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 17. April 2015 zu führen, um die Gründe für die angeordnete Leistungsablehnung in Erfahrung zu bringen. Ausserdem kann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer die Verfügung mit einer rechtsgenüglichen Begründung nicht angefochten hätte. Unter diesen Umständen hat die IV-Stelle als Verursacherin des vorliegenden Beschwerdeverfahrens zu gelten, weshalb sie die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens zu tragen hat. b) Aus denselben Überlegungen ist sie zudem gehalten, dem Beschwerdeführer die durch das vorliegende Beschwerdeverfahren entstandenen Parteikosten, insbesondere die Vertretungskosten (KIESER, a.a.O., Art. 61 N. 197), zu ersetzen (Art. 61 lit. g ATSG). Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat keine Honorarnote eingereicht, in der er die für das vorliegende Verfahren getätigten Aufwendungen beziffert. Das Einreichen einer Honorarnote zählt zu den Mitwirkungsrechten einer Partei (KIESER, a.a.O., Art. 61 N. 207). Wird keine Honorarnote eingereicht, so hat das Gericht die Parteientschädigung aufgrund der Akten ermessensweise festzulegen. Im vorliegenden Fall erscheint angesichts der Schwierigkeit der sich stellenden Sach- und Rechtsfrage und der Bedeutung der Streit-

- 28 sache eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) als angemessen. Die IV-Stelle hat den Beschwerdeführer für das vorliegende Gerichtsverfahren folglich pauschal mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen. c) Bei diesem Verfahrensausgang ist das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Rechtsvertretung durch Rechtsanwalt lic. iur. Michael Jahn infolge Wegfalls des Rechtsschutzinteresses gegenstandslos. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten von Fr. 700.-- gehen zulasten der IV-Stelle des Kantons Graubünden und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. Die IV-Stelle des Kantons Graubünden hat A._____ für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren aussergerichtlich mit Fr. 2'000.-- (inkl. Mehrsteuer und Barauslagen) zu entschädigen. 4. [Rechtsmittelbelehrung] 5. [Mitteilungen]

S 2015 62 — Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 08.12.2015 S 2015 62 — Swissrulings