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Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 24.11.2015 S 2015 50

24 novembre 2015·Deutsch·Grigioni·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·2,897 parole·~14 min·6

Riassunto

Prämien/Versicherungsleistungen nach KVG (Inkasso) | Krankenversicherung

Testo integrale

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 15 50 3. Kammer als Versicherungsgericht Vorsitz Stecher RichterIn Moser, Audétat Aktuar Gross URTEIL vom 24. November 2015 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführer gegen B._____ Kranken- und Unfallversicherungen AG, Beschwerdegegnerin betreffend Prämien/Versicherungsleistungen nach KVG (Inkasso)

- 2 - 1. A._____ ist obligatorisch bei der B._____ Kranken- und Unfallversicherungen AG gegen Krankheit versichert. Aufgrund von Prämienausständen wurde gegen ihn am 15. Oktober 2014 die Betreibung beim Kreisamt Chur eingeleitet, wogegen er am 27. Oktober 2014 Rechtsvorschlag erhob. Mit Schreiben vom 29. Oktober 2014 wurde der Rechtsvorschlag aufgehoben und eine Zahlungsverfügung erlassen. Darin wurde am Zahlungsbefehl Nr. 201407838 der B._____ für die Forderung in der Höhe von Fr. 967.20 festgehalten und noch der Zins von 5 % gemäss Zahlungsbefehl vom 22. Oktober 2014 als geschuldet bezeichnet. 2. Am 25. November 2014 erhob A._____ dagegen Einsprache bei der B._____ mit den Begehren, dass die Zahlungsverfügung zurückzuziehen und die Betreibung zu löschen seien, da die betriebenen Rechnungen bereits bezahlt worden seien. 3. Am 17. März 2015 stellte die B._____ das Fortsetzungsbegehren beim Betreibungsamt. 4. Mit Entscheid vom 31. März 2015 wies die B._____ die Einsprache von A._____ ab und hob den in der Betreibung Nr. 201407838 erhobenen Rechtsvorschlag auf. 5. Dagegen erhob A._____ (hiernach Beschwerdeführer) am 24. April 2015 Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons Graubünden mit den Begehren, die B._____ sei gerichtlich anzuweisen, die Betreibung vom 15. Oktober 2014 zu löschen und alle Folgeentscheide wieder zurückzunehmen. Zur Begründung brachte er vor, dass er die betriebenen Rechnungen des 1. Quartals 2014 bezüglich Prämien und Kostenbeteiligungen in der Zeit zwischen Mai bis August 2014 bereits bezahlt habe, weshalb die eingeleitete Betreibung unrechtmässig erfolgt sei. Die

- 3 - Verbuchung der B._____ sei willkürlich, weil sie seine Zahlungen z.T. mit jüngeren anstatt mit älteren Prämienausständen verrechnet habe. 6. Mit Beschwerdeantwort vom 18. Mai 2015 beantragte die B._____ (hiernach Beschwerdegegnerin) die Abweisung resp. das Nichteintreten auf die Beschwerde. Begründend hielt sie fest, dass ihr der Beschwerdeführer aktuell Fr. 2‘687.50 schulde und davon Fr. 1‘005.30 bereits in Betreibung gesetzt und damit Gegenstand der angefochtenen Zahlungsanweisung seien. Die drei Zahlungen des Beschwerdeführers seien immer mit der gleichen ESR-Nummer – nämlich derjenigen des Einzahlungsscheins für die Prämienrechnung Jan.-März 2014 – getätigt worden, weshalb die Zuordnung, abgesehen von der ersten Zahlung für den Zeitraum Jan.- März 2014 (a), nicht automatisch möglich gewesen sei. Die weiteren zwei Zahlungen (b und c) hätten daher manuell verbucht werden müssen. Die vom Beschwerdeführer offenbar gewünschte Zuordnung sei für sie nicht ersichtlich gewesen. 7. In der Replik vom 1. Juni 2015 hielt der Beschwerdeführer noch fest, dass die erste Zahlung (a) korrekt verbucht worden sei. Die zweite Zahlung (b) hätte aber für die älteste ausstehende Prämienrechnung verwendet werden müssen. Bei der dritten Zahlung (c) hätte anhand der Höhe des einbezahlten Betrags klar sein müssen, dass sich diese auf mehrere ausstehende Kostenbeteiligungen beziehen würde. Es wäre für die Beschwerdegegnerin leicht erkennbar gewesen, dass vier der ausstehenden Rechnungen diesen Betrag ergeben hätten. Er habe mit e-banking bezahlt, weshalb immer die gleiche ESR-Nummer erschienen sei. Die Betreibung sei daher zurückzuziehen und die Leistungssperre zu streichen. 8. In ihrer Duplik vom 2. Juli 2015 entgegnete die Beschwerdegegnerin, dass die Krankenkassenprämien im Voraus zu begleichen seien, weshalb die Verbuchung der zweiten Zahlung (b) korrekt mit der dannzumal aktuell

- 4 fällig gewordenen – und nicht mit einer noch älteren – Prämienrechnung erfolgt sei. Die gewünschte Zuordnung der dritten Zahlung (c) sei für sie nicht ersichtlich gewesen, da dieser Betrag erneut unter der ESR- Nummer für die erste Prämienzahlung (Jan-März) einbezahlt worden sei. Die Mutmassungen des Beschwerdeführers, wonach die Beschwerdegegnerin mit Absicht nur neuere Rechnungen mit jüngeren Zahlungen begleiche, damit säumige Zahler häufiger betrieben werden könnten, weise sie entschieden zurück. 9. Mit Stellungnahme vom 14. Juli 2015 bekräftigte der Beschwerdeführer nochmals, dass er in der Zeitspanne von Dezember 2013 bis Juli 2014 total sechs Prämien-/Leistungsabrechnungen in der Höhe von Fr. 2‘337.30 erhalten und von Mai bis August 2014 genau diesen Betrag in drei Tranchen (Fr. 878.85; Fr. 878.85; Fr. 579.60) an die Beschwerdegegnerin einbezahlt habe. Er sei nach wie vor der Meinung, dass seine Zahlungen falsch verbucht worden seien und nur deshalb eine Schuld ausgewiesen wurde, für die er dann (zu Unrecht) betrieben worden sei. 10. In ihrer Quadruplik vom 19. August 2015 reichte die Beschwerdegegnerin noch tabellarisch eine Zusammenstellung der ergangenen Abrechnungen (inkl. Mahnungen) und Betreibungen samt Zahlungseingängen und deren Verbuchungen ein. Daraus sei ersichtlich, dass bei ihr Zahlungen im Umfang von Fr. 2‘337.30 eingegangen seien, aber damit nicht alle in Rechnung gestellten und/oder gemahnten Beträge getilgt worden seien. Zu den drei Zahlungseingängen wurde einzeln Stellung genommen. Im Zeitpunkt der Verrechnung sei noch ein Gesamtbetrag von Fr. 577.60 offen gewesen. Das Betreibungsverfahren habe Prämienausstände (Fr. 299.25; zzgl. 5 % Verzugszins), Kostenbeteiligungen (Fr. 496.--) sowie Mahnspesen (Fr. 60.--) und Bearbeitungsgebühren (Fr. 50.--) umfasst. Die Ausstände hätten am Ende Fr. 3‘132.55 betragen; vom Beschwerdeführer bezahlt worden seien jedoch nur Fr. 2‘337.30. Die Restanz von Fr. 795.25

- 5 - (Fr. 299.25 Prämienausstände + Fr. 496.-- Kostenbeteiligungen) sei als Grundforderung KVG (zu Recht) betrieben worden. 11. Mit Stellungnahme vom 4. September 2015 und anhand vier nachgereichter Beilagen versuchte der Beschwerdeführer die „Falschbuchungen“ der Beschwerdegegnerin zu belegen. An seinen Anträgen in der Beschwerde vom 15. Oktober 2014 hielt er unverändert fest, wobei der Beschwerdegegnerin sämtliche Kosten dieses Verfahrens aufzuerlegen seien. 12. Mit Eingabe vom 11. September 2015 verzichtete die Beschwerdegegnerin - unter Verweis auf ihre früheren Anträge und Ausführungen in der Beschwerdeantwort, in der Duplik und Quadruplik - auf die Einreichung einer weiteren Stellungnahme. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt ist der Einspracheentscheid vom 31. März 2015, worin die obligatorische Krankenversicherung (Beschwerdegegnerin) die Einsprache des Beschwerdeführers vom 25. November 2014 gegen die Zahlungsverfügung der Beschwerdegegnerin vom 29. Oktober 2014 in der Höhe von insgesamt Fr. 967.20 (zzgl. 5 %Verzugszins ab Zahlungsbefehl vom 22. Oktober 2014) abwies und den in der Betreibung Nr. 201407838 erhobenen Rechtsvorschlag des Beschwerdeführers definitiv aufhob. Beschwerdethema ist die Rechtmässigkeit der von der Beschwerdegegnerin vorgenommenen Zuordnung der vom Beschwerdeführer unbestritten geleisteten Zahlungen (in Tranchen à Fr. 878.85, Fr. 878.85 sowie Fr. 579.60 = Fr. 2'337.30), wodurch sich die bereits in Betreibung gesetzten Ausstände bei der Beschwerdegegnerin am Ende auf Fr. 3'132.55 beliefen bzw. letztlich ein ungedeckter Fehlbetrag von Fr. 795.25 (Grundforderung KVG Fr. 299.25 [Prämienausstände] plus Fr. 496.-- [Kostenbetei-

- 6 ligungen]) zuzüglich aufgelaufener Unkosten Fr. 171.95 (bestehend aus: Mahnspesen Fr. 60.--, Bearbeitungsgebühr Fr. 50.--, 5 % Zins auf Prämien bis 29.10.2014 Fr. 8.65 sowie Betreibungskosten Fr. 53.30) resultierte, was die in der Zahlungsverfügung vom 29. Oktober 2014 genannte Restanz in der Höhe von insgesamt Fr. 967.20 (zzgl. 5 % Verzugszins ab Zahlungsbefehl Nr. 201407838) ergibt. Streitgegenstand ist also nicht die Höhe der geltend gemachten Gesamtschuld von Fr. 967.20 (= Differenz zwischen Fr. 3'132.55 und Fr. 2'337.30; zzgl. Unkosten [Fr. 171.95]), sondern das Zustandekommen bzw. die Zuordnung und Aufrechnung der erfolgten Schuldentilgung im Zuge der gesetzlichen Prämienzahlungspflicht. 2. a) Nach Art. 61 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) legt der Versicherer die Prämien für seine Versicherten fest. Bei Nichtbezahlung der Prämien und Kostenbeteiligungen sieht Art. 64a KVG (sog. Leistungssperre) was folgt vor: "1Bezahlt die versicherte Person fällige Prämien oder Kostenbeteiligungen nicht, so hat der Versicherer sie schriftlich zu mahnen, ihr eine Nachfrist von dreissig Tagen einzuräumen und sie auf die Folgen des Zahlungsverzuges (Abs. 2) hinzuweisen. 2Bezahlt die versicherte Person trotz Mahnung nicht und wurde im Betreibungsverfahren ein Fortsetzungsbegehren bereits gestellt, so schiebt der Versicherer die Übernahme der Kosten für die Leistungen auf, bis die ausstehenden Prämien, Kostenbeteiligungen, Verzugszinsen und Betreibungskosten vollständig bezahlt sind. Gleichzeitig benachrichtigt der Versicherer die für die Einhaltung der Versicherungspflicht zuständige kantonale Stelle über den Leistungsaufschub. Vorbehalten bleiben kantonale Vorschriften über eine Meldung an andere Stellen. 3Sind die ausstehenden Prämien, Kostenbeteiligungen, Verzugszinsen und Betreibungskosten vollständig bezahlt, so hat der Versicherer die Kosten für die Leistungen während der Zeit des Aufschubes zu übernehmen. 4Solange säumige Versicherte die ausstehenden Prämien, Kostenbeteiligungen, Verzugszinse und Betreibungskosten nicht vollständig bezahlt haben, können sie in Abweichung von Art. 7 KVG den Versicherer nicht wechseln. Art. 7 Abs. 3 und 4 KVG bleibt vorbehalten." Die Säumnisfolgen sind demnach im Gesetz (KVG) klar vorgezeichnet.

- 7 b) Gemäss Art. 90 der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV; SR 832.102) sind die (Krankenkassen-) Prämien im Voraus und in der Regel monatlich zu bezahlen. Im konkreten Fall wurde offensichtlich eine quartalsweise Begleichung der obligatorisch zu entrichtenden Krankenkassenprämien vereinbart, womit die Abrechnung für das 1. Quartal (Jan.- März) im Dezember des Vorjahrs, die Abrechnung für das 2. Quartal (April-Juni) im März und die Abrechnung für das 3. Quartal (Juli- September) im Juni erfolgen sollte. Nach Art. 26 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) sind für fällige Beitragsforderungen und Beitragsrückerstattungsansprüche Verzugs- und Vergütungszinsen zu leisten. Art. 105a KVV bestimmt noch: Der Satz für den Verzugszins auf fälligen Prämien nach Art. 26 Abs. 1 ATSG beträgt 5 Prozent im Jahr. Bezüglich Mahn- und Betreibungsverfahren schreibt Art. 105b Abs. 1 bis 3 KVV noch Folgendes vor: "1Der Versicherer muss unbezahlte fällige Prämien und Kostenbeteiligungen im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung, nachdem er mindestens einmal an diese Ausstände erinnert hatte, getrennt von allfälligen anderen Zahlungsausständen spätestens drei Monate ab Fälligkeit schriftlich mahnen. Mit der Mahnung muss er der versicherten Person eine Frist von 30 Tagen zur nachträglichen Erfüllung ansetzen und sie auf die Folgen der Nichtbezahlung hinweisen. 2Bezahlt die versicherte Person innerhalb der angesetzten Frist nicht, so muss der Versicherte die Forderung innerhalb von weiteren vier Monaten getrennt von allfälligen anderen Zahlungsausständen in Betreibung setzen. 3Verschuldet die versicherte Person Aufwendungen, die bei rechtzeitiger Zahlung nicht entstanden wären, so kann der Versicherer angemessene Bearbeitungsgebühren erheben, sofern er in seinen allgemeinen Bestimmungen über die Rechte und Pflichten der Versicherten eine entsprechende Regelung vorsieht." Das Vorgehen bei Prämienausständen ist damit in der KVV klar geregelt. c) Weder im Krankenversicherungsrecht (KVG; KVV) noch sonst im öffentlichen Sozialversicherungsrecht (ATSG) ist eine Bestimmung zu finden, welche regelt, auf welche von mehreren Schulden eine Zahlung anzu-

- 8 rechnen ist. Nach der Lehre ist zur Füllung dieser Lücke Privatrecht analog anwendbar (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Auflage, Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 305). Laut Art. 86 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht [OR; SR 220]) ist der Schuldner, welcher mehrere Schulden an denselben Gläubiger zu bezahlen hat, berechtigt, bei der Zahlung zu erklären, welche Schuld er tilgen will. Mangelt eine solche Erklärung, so wird die Zahlung auf diejenige Schuld angerechnet, die der Gläubiger in seiner Quittung bezeichnet, vorausgesetzt, dass der Schuldner nicht sofort Widerspruch erhebt. Liegt weder eine gültige Erklärung über die Tilgung noch eine Bezeichnung in der Quittung vor, so ist die Zahlung auf die fällige Schuld anzurechnen, unter mehreren fälligen auf diejenige Schuld, für die der Schuldner zuerst betrieben worden ist, und hat keine Betreibung stattgefunden, auf die früher verfallene (Art. 87 OR; so auch bereits Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden [VGU] S 09 11 vom 26. Mai 2009 E.4 und S 09 154 vom 9. Februar 2010 E.5). Von der subsidiären Anwendbarkeit der Art. 86 f. OR ist bezüglich der Zuordnung der schon bezahlten Prämien in mindestens drei verschiedenen Tranchen zur Schuldentilgung auch hier auszugehen. d) Zum Betreibungsverfahren und der Erhebung eines Rechtsvorschlags hat das Bundesgericht bereits in BGE 119 V 329 E.2b klar festgehalten: Betrifft die Betreibung eine im öffentlichen Recht begründete Forderung, über die eine Verwaltungsbehörde zu befinden hat, so ist unter dem Betreten des ordentlichen Prozessweges gemäss Art. 79 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) die Geltendmachung der Forderung von dieser Behörde zu verstehen. Auf dem Gebiete der Sozialversicherung ist dabei die erstinstanzlich verfügende Verwaltungsbehörde (hier: Beschwerdegegnerin), die kantonale Beschwerdeinstanz (Versicherungsgericht) oder allenfalls das Bundesgericht der ordentliche Richter im Sinne von Art. 79 SchKG, welcher zum materi-

- 9 ellen Entscheid über die Aufhebung des Rechtsvorschlags zuständig ist. Daraus ergibt sich für die Ausgleichs- ebenso wie für die Krankenkassen, dass sie für ihre Geldforderungen gemäss allgemeinen betreibungsrechtlichem Grundsatz auch ohne rechtskräftigen Rechtsöffnungstitel die Betreibung einleiten, im Falle des Rechtsvorschlags nachträglich noch eine formelle Verfügung erlassen können (hier: Zahlungsverfügung vom 29. Oktober 2014 inkl. Beseitigung Rechtsvorschlag; nach Erhebung Rechtsvorschlag durch Beschwerdeführer am 27. Oktober 2014 gegen Betreibung der Beschwerdegegnerin vom 15. Oktober 2014), wobei nach Eintritt der Rechtskraft derselben die eröffnete Betreibung fortgesetzt werden kann. Voraussetzung für eine direkte Fortsetzung der Betreibung ohne Durchlaufen des Rechtsöffnungsverfahrens nach Art. 80 SchKG ist allerdings, dass das Dispositiv der Krankenkassenverfügung mit Bestimmtheit auf die hängige Betreibung Bezug nimmt und den Rechtsvorschlag ausdrücklich als aufgehoben erklärt, sei es vollumfänglich oder in einer bestimmten Höhe. Die Krankenkasse (hier Beschwerdegegnerin) hat demnach in ihrer Verfügung nicht nur einen sozialversicherungsrechtlichen Sachentscheid über die Verpflichtung des Versicherten (hier Beschwerdeführer) zu einer Geldleistung zu fällen, sondern gleichzeitig auch als Rechtsöffnungsinstanz über die Aufhebung/Beseitigung des Rechtsvorschlags zu befinden. Diesen gesetzlichen Anforderungen ist die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 29. Oktober 2014 (Erlass Zahlungsverfügung inkl. Aufhebung Rechtsvorschlag; vgl. im Sachverhalt Ziff. 1) sowie auch im angefochtenen Einspracheentscheid vom 31. März 2015 (Sachverhalt Ziff. 4) einwandfrei nachgekommen, weshalb es diesbezüglich nichts zu korrigieren gibt. e) Zunächst gilt es nochmals die unbestrittenen Punkte des Streitfalles hervorzuheben, wonach sich die Parteien grundsätzlich zumindest darin einig sind, dass die Ausstände in der geltend gemachten Höhe effektiv bestehen und der Beschwerdeführer im betreffenden Zeitraum tatsächlich drei

- 10 - Zahlungen an die Beschwerdegegnerin geleistet hat; so hat er namentlich am 8. Mai 2014 eine Zahlung über Fr. 878.85 (a), am 31. Juli 2014 eine Zahlung über Fr. 878.85 (b) sowie am 11. August 2014 noch eine Zahlung über Fr. 579.60 (c) an die Beschwerdegegnerin getätigt. Fakt ist jedoch ebenso, dass der Beschwerdeführer hierfür immer dieselbe ESR-Nummer (Einzahlungsschein mit gleichlautender Referenznummer im Sinne eines Dienstleistungsangebots der Post/Banken) – nämlich konkret die der ersten Prämienrechnung (a) für den Zeitraum Jan.-März 2014 - verwendet hat, weshalb die zwei späteren Zahlungen (b und c) von der Beschwerdegegnerin nicht automatisch zugeordnet werden konnten. Die Beschwerdegegnerin musste deshalb eine manuelle Zuordnung dieser beiden Zahlungen via e-banking vornehmen. Der Beschwerdeführer bringt dazu nun vor, es seien willkürlich die falschen Ausstände verrechnet worden. Vorweg gilt es klarzustellen, dass die erste Zahlung (a) entsprechend der ESR-Nummer mit der ausstehenden Prämie für den zutreffenden Zeitraum (Jan.-März 2014) verrechnet wurde und es deshalb an diesem Vorgehen/Verhalten seitens der Beschwerdegegnerin nichts auszusetzen gibt. Strittig und zu klären ist somit einzig noch die Verbuchung der späteren Zahlungen b und c. f) Nach Auffassung des streitberufenen Gerichts ist hier – unter Berücksichtigung der in Art. 86 und 87 OR aufgestellten Regelung bezüglich Zuordnung und Schuldentilgung im Falle mehrerer Schulden gegenüber derselben Gläubigerin – aufgrund der Verwendung der ESR-Nummer einer zuvor genau bestimmten Prämienrechnung (für Jan.-März 2014) im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die damit eingezahlten Beträge auch noch zur Begleichung von weiteren ausstehenden Prämien – aber nicht für andere Ausstände – verwendet hat. Im Kern hat nämlich allein der Beschwerdeführer dafür einzustehen, dass aufgrund seines Verhaltens – immer dieselbe ESR-Nummer für alle künftigen Zahlungen zu verwenden – vorhersehbar eine klare (automatische) Zuord-

- 11 nung nicht (mehr) möglich war. Im Besonderen die letzte Zahlung über Fr. 579.60 vom 11. August 2014 (c), welche sich gemäss eigenen Angaben des Beschwerdeführers immerhin aus vier ausstehenden Kostenbeteiligungen zusammensetzte, war für die Beschwerdegegnerin buchhalterisch nicht leicht nachvollziehbar. Für sie war schlichtweg nicht erkennbar, welchen Prämienausstand der Beschwerdeführer damit begleichen bzw. welche Geldschuld er damit tilgen wollte, zumal zu jenem Zeitpunkt nachweislich doch noch verschiedene Ausstände zu Lasten des Beschwerdeführers existierten. Dasselbe muss auch für die Zahlung über Fr. 878.85 vom 31. Juli 2014 (b) gelten, weil auch diese Prämienzahlung – infolge immer gleich verwendeter ESR-Nummer – von der Beschwerdegegnerin als Empfängerin nicht eindeutig zugeordnet werden konnte, was eine automatische Zuweisung (Gutschrift auf das Konto des Beschwerdeführers) im vornherein verunmöglichte und stattdessen zu einer erheblich zeit- und arbeitsaufwendigeren manuellen Bearbeitung sowie Zuordnung dieser beiden Einzahlungen (b und c) führte. Die Verantwortung für diese (selbstverschuldete) Unklarheit bei der Prämienverbuchung und der damit verbundenen Zeit- und Inkassoverzögerungen trägt hier zweifelsfrei der Beschwerdeführer, da es an ihm als "säumigen Schuldner" gelegen wäre, eine unmissverständliche Willenserklärung im Sinne von Art. 86 OR über die genaue Verwendung bzw. die sofortige Anrechenbarkeit der von ihm geschuldeten und längst fälligen Prämienausstände gegenüber der gesetzlich leistungspflichtigen Gläubigerin/Beschwerdegegnerin abzugeben. Die gegenteiligen Beteuerungen und Mutmassungen des Beschwerdeführers bezüglich Rechtmässigkeit der von der Beschwerdegegnerin vorliegend gewählten Zuordnung der drei eingegangenen Prämienzahlungen (Abrechnungsmodus) sind als reine Schutzbehauptungen zu qualifizieren. Die Beschwerde ist folglich unbegründet und somit nicht schützenswert. g) Die ordnungsgemäss gestützt auf Art. 26 ATSG, Art. 105a KVV, Art. 105b KVV zugleich in Betreibung gesetzten Beitragsausstände [Fr. 795.25] inkl.

- 12 - Mahnspesen [Fr. 60.--], Bearbeitungsgebühren [Fr. 50.--], Betreibungskosten [Fr. 53.30] sowie Verzugszinsen zu 5 % seit Fälligkeit der entsprechenden Beitragsforderungen bis zum Erlass der Zahlungsverfügung vom 29. Oktober 2014 [Fr. 8.65] geben weder in qualitativer noch in quantitativer Hinsicht zu weiteren Bemerkungen Anlass, da sie allesamt auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen und aktenkundig nachgewiesen sind. 3. a) Der angefochtene Einspracheentscheid vom 31. März 2015 erweist sich damit in jeder Beziehung als rechtens, was zu seiner Bestätigung und zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde vom 24. April 2015 führt. b) Gerichtskosten werden nicht erhoben, da das Beschwerdeverfahren vor Versicherungsgericht nach Art. 61 lit. a ATSG – von hier nicht zutreffenden Ausnahmen abgesehen – grundsätzlich kostenlos ist. Die Beschwerdegegnerin hat gemäss Art. 61 lit. g ATSG (Umkehrschluss) keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen]

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