VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 15 48 3. Kammer als Versicherungsgericht Vorsitz Stecher RichterIn Moser, Audétat Aktuar ad hoc Braunschweiler URTEIL vom 2. Februar 2016 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Robert Martin Schwarz, Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend IV-Rente
- 2 - 1. Am 15. März 2012 meldete sich A._____ bei der IV-Stelle des Kantons Graubünden (nachfolgend IV-Stelle) zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an. Zur Begründung seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung brachte er Rückenprobleme vor und verwies auf zwei Operationen in den Jahren 1983 und 2010. 2. Mit Verfügung vom 25. Oktober 2013 wies die IV-Stelle das Gesuch sowie die gegen den Vorbescheid vom 12. Juli 2013 erhobenen Einwand ab. Es wurde ein Invaliditätsgrad von 26 % ausgewiesen, womit kein Rentenanspruch bestehe. 3. Am 13. Mai 2014 reichte A._____ erneut ein IV-Gesuch ein. Gemäss einem Arztbericht von Dr. med. B._____ (Leitender Arzt Rheumatologie und physische Medizin in der Klinik C._____) habe sich sein Gesundheitszustand verschlechtert. Die IV-Stelle trat auf das Gesuch ein und meldete den Versicherten für eine medizinische Abklärung beim Regionalen Ärztlichen Dienst Ostschweiz (nachfolgend RAD) sowie für eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) durch die Kliniken Valens an. Die Exploration durch den RAD fand am 30. Juli 2014, die EFL in der ambulanten Reha Chur der Kliniken Valens am 25. und 26. August 2014 statt. 4. Mit Vorbescheid vom 16. September 2014 wies die IV-Stelle das Gesuch ab. Sie hielt fest, dass dem Versicherten aus medizinischer Sicht die angestammte Tätigkeit als Detaillist seit längerem nicht mehr zugemutet werden könne. Hingegen sei ihm eine adaptierte Tätigkeit ganztags zumutbar, wobei zusätzliche Pausen von insgesamt drei Stunden pro Arbeitstag erforderlich seien. Die IV-Stelle legte das Valideneinkommen, gestützt auf den tatsächlich als Detaillist erzielten Monatsverdienst, auf Fr. 61'206.-- und das hypothetische Invalideneinkommen, basierend auf der Schweizer Lohnstrukturerhebung für das Jahr 2010 (LSE 2010), auf Fr. 38'617.-- fest. Für die Ermittlung des Invalideneinkommens wurde auf
- 3 das Anforderungsniveau 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten), männlich, abgestellt und zur Berücksichtigung der leichten Tätigkeiten ein Leidensabzug von 5 % gewährt. Daraus resultiere ein Invaliditätsgrad von 37 %, womit kein Rentenanspruch bestehe. 5. Mit E-Mail vom 23. September 2014 und Schreiben vom 7. Oktober 2014 erklärte sich A._____ mit dem Vorbescheid nicht einverstanden und beantragte mit Schreiben vom 14. Oktober 2014 unter anderem, dass der Leidensabzug zu erhöhen und ihm eine Viertelsrente zuzusprechen sei. 6. Mit Verfügung vom 24. März 2015 wies die IV-Stelle den Einwand und das Leistungsbegehren von A._____ ab. Zudem wurde entgegen dem Vorbescheid kein Leidensabzug vorgenommen und das hypothetische Invalideneinkommen auf Fr. 40'650.06 festgelegt. 7. Gegen die IV-Verfügung vom 24. März 2015 erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 23. April 2015 Beschwerde. Gemäss seinen Rechtsbegehren sei ihm eine Viertelsrente zuzusprechen und ein Leidensabzug von mindestens 10 % zu gewähren, unter Kosten und Entschädigungsfolgen. Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor, dass der Leidensabzug gemäss verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung nicht unter 10 % liegen sollte. Nicht nur wegen seinem fortgeschrittenen Alter, sondern auch wegen seines chronischen Leidens bestehe für den Beschwerdeführer eine erhebliche Einschränkung bei der Auswahl eines Arbeitsplatzes. 8. In ihrer Vernehmlassung vom 6. Mai 2015 beantragte die IV-Stelle (nachfolgend Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers. Da der Beschwerdeführer in seiner Eingabe keine neuen rechtserheblichen Vorbringen anführe, verwies die IV-Stelle auf ihre Begründung in der angefochtenen Verfügung
- 4 vom 24. März 2015, an welcher sie vollumfänglich festhalte. Gemäss dieser rechtfertige sich ein Abzug aufgrund der Teilzeitarbeit von vornherein nicht, da gemäss der aktuellen Schweizer Lohnerhebungsstruktur für das Jahr 2012 (LSE 2012) eine Teilzeitbeschäftigung zwischen 50 % und 89 % bei der vorliegend relevanten Tätigkeit im Anforderungsniveau 4 nicht lohnmindernd wirken würde. Die täglichen Zusatzpausen seien bereits in der attestierten Arbeitsfähigkeit von 64 % berücksichtigt worden. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sei bei zumutbarer leichter bis mittelschwerer Arbeit kein Abzug für leichte Arbeit gerechtfertigt, da der Tabellenlohn in Anforderungsniveau 4 eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasse. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingetreten. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 24. März 2015. Das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden ist aufgrund von Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) zur Beurteilung der erhobenen Beschwerde sachlich und örtlich zuständig. Als Verfügungsadressat ist der Beschwerdeführer von der angefochtenen Verfügung ausserdem unmittelbar betroffen und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung. Demnach ist er zur Beschwerdeführung berechtigt (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 59 des Bundesgesetzes über den Allgemeinden Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Auf die
- 5 im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 60 und Art. 61 lit. b ATSG) ist demnach einzutreten. 2. In seiner Eingabe vom 23. April 2015 stellt der Beschwerdeführer folgende Rechtsbegehren: "1. Dem Beschwerdeführer sei eine Viertelsrente zuzusprechen; 2. es sei ihm ein Leidensabzug von mindestens 10 % zu gewähren; 3. unter Kosten- und Entschädigungsfolge." 3. a) Umstritten und in der Folge zu prüfen ist die Frage, ob und in welcher Höhe ein Leidensabzug zu gewähren ist. Im vorliegenden Fall wurde dem Beschwerdeführer eine ganztags verwertbare Arbeitsfähigkeit von 64 % attestiert. Vorweg ist deshalb zu prüfen, ob bei Vollzeittätigkeiten mit eingeschränktem Leistungsvermögen ein Leidensabzug (Teilzeitabzug) zulässig ist. In Bezug auf die Überprüfung des Leidensabzugs ist die Kognition des kantonalen Versicherungsgerichtes nicht auf Rechtsverletzung beschränkt, sondern erstreckt sich auch auf die Beurteilung der Angemessenheit der Verwaltungsverfügung (BGE 137 V 71 E.5.2). b) Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung können persönliche und berufliche Merkmale des Versicherten wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad einen auf höchstens 25 % begrenzten Leidensabzug von dem nach den LSE-Tabellenlöhnen zu ermittelnden Invalideneinkommen rechtfertigen, soweit anzunehmen ist, dass die trotz des Gesundheitsschadens verbleibende Leistungsfähigkeit infolge eines oder mehrerer dieser Merkmale auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwertet werden kann (BGE 135 V 297 E.5.2, 126 V 75 E.5). Bei der Bestimmung der Höhe des Abzugs ist der Einfluss aller in
- 6 - Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen. Der Leidensabzug bezweckt, ausgehend von statistischen Werten ein Invalideneinkommen zu ermitteln, welches der im Einzelfall zumutbaren erwerblichen Verwertung der noch möglichen Verrichtungen im Rahmen der (Rest-) Arbeitsfähigkeit am besten entspricht (BGE 134 V 322 E.6.2). aa) Im vorliegenden Fall bringt der Beschwerdeführer vor, dass aufgrund der zusätzlich einzulegenden Pausen von täglich drei Stunden seine Leistungsfähigkeit eingeschränkt und deshalb begründet durch das Teilzeitpensum ein Leidensabzug (Teilzeitabzug) von mindestens 10 % zu gewähren sei. Ferner führt er an, dass das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden im Entscheid S 13 50 vom 1. Oktober 2013 festgehalten habe, dass der Leidensabzug in der Regel nicht unter 10 % liegen sollte. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Zwar kann gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine über das ärztlich beschriebene Beschäftigungspensum hinaus gehende zusätzliche Einschränkung, wie beispielsweise der Bedarf nach ausserordentlichen Pausen, bei der Bemessung des Leidensabzugs vom statistischen Tabellenlohn berücksichtigt werden (Urteile des Bundesgerichts 8C_163/2015 vom 16. Juni 2015 E.3.2.2 und 8C_260/2011 vom 25. Juli 2011 E.5.5). Doch ist zu beachten, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des Leidensabzugs einfliessen können, weil damit ein- und derselbe Gesichtspunkt bei der Bestimmung des Invalideneinkommens doppelt angerechnet würde (Urteil des Bundesgerichts 8C_163/2015 vom 16. Juni 2015 E.3.2.2). Auch das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden ist dieser Auffassung gefolgt (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden S 15 4 vom 1. September 2015 E.7d).
- 7 - Wie aus dem rheumatologischen Untersuchungsbericht des RAD vom 21. August 2014 (IV-act. 72), der EFL der Kliniken Valens vom 2. September 2014 (IV-act. 74) und der Beurteilung des RAD vom 12. September 2014 (IV-act. 87, S. 8 und 9) hervorgeht, wurden die notwendigen Pausen von täglich drei Stunden bereits vollumfänglich im Rahmen der attestierten, ganztags verwertbaren Arbeitsfähigkeit von 64 % integriert. Wie von der Beschwerdegegnerin ausgeführt, hat somit ein Arbeitgeber keine nennenswerten, nicht bereits in der 36%igen Arbeitsunfähigkeit enthaltene, gesundheitlich bedingte Einschränkungen des Leistungsvermögens zu gewärtigen. Unter dem Titel "Beschäftigungsgrad" anerkennt die Rechtsprechung bei Männern, welche aus gesundheitlichen Gründen nur noch teilzeitlich erwerbstätig sein können, einen Abzug vom Tabellenlohn. Dagegen rechtfertigt der Umstand, dass eine grundsätzlich vollzeitlich arbeitsfähige Person behinderungsbedingt lediglich reduziert leistungsfähig ist, keinen über die Berücksichtigung der eingeschränkten Leistungsfähigkeit hinausgehenden Abzug (Urteil des Bundesgerichts 8C_344/2012 vom 16. August 2012 E.3.2 m.H.a auf die Urteile des Bundesgerichts 9C_76/2012 vom 11. Juni 2012 E.3, 8C_20/2012 vom 4. April 2012 E.3.2 und 8C_379/2011 vom 26. August 2011 E.4.2.2.1, je mit Hinweisen). Zwar mag es zutreffen, dass Arbeitskräfte mit reduzierter Leistungsfähigkeit die Infrastruktur des Arbeitgebers ineffizienter und damit kostenintensiver beanspruchen als Arbeitskräfte mit (zeitlich) uneingeschränktem Leistungsvermögen. Es sind indessen aber nicht genügend Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass dieser Effekt durch die Vorteile der ganztägigen Präsenz nicht aufgewogen würden (vgl. SVR 2012 Nr. 17 S.78; Urteil des Bundesgerichts 8C_379/2011 vom 26. August 2011 E.4.2.3). Das Bundesgericht hat deshalb auch keinen Anlass für eine Änderung dieser Praxis erkannt (Urteil des Bundesgerichts 8C_344/2012 vom 16. August 2012 E.3.2). Im vorliegenden Fall wurde dem Beschwerdeführer eine Arbeitsfähigkeit von 64 %
- 8 attestiert, welche ganztags verwertbar ist. Nach dem Gesagten steht dem Beschwerdeführer folglich aufgrund seines eingeschränkten Leistungsvermögens kein Teilzeitabzug zu. Zudem ist festzuhalten, dass es sich bei dem vom Beschwerdeführer zitierten Verwaltungsgerichtsurteil S 13 50 vom 1. Oktober 2013 im Unterschied zum vorliegenden Fall um eine 70%ige, nicht ganztägig zu verwertende Arbeitsfähigkeit handelte. Aus diesem Urteil kann der Beschwerdeführer folglich nichts zu seinen Gunsten ableiten. Ob sich eine Teilzeitbeschäftigung zwischen 50 % und 89 % für Männer gemäss der aktuellen LSE 2012 lohnerhöhend resp. nicht lohnmindernd auswirkt, ist vorliegend nicht relevant, da so oder anders, wie vorangehend ausgeführt, kein Teilzeitabzug bei Vollzeittätigkeiten mit eingeschränktem Leistungsvermögen vorzunehmen ist. bb) Weiter beantragt der Beschwerdeführer, dass ihm aufgrund der leichten Arbeit ein Leidensabzug von 5 % – 10 % zu gewähren sei. Gemäss dem rheumatologischen Untersuchungsbericht des RAD vom 21. August 2014 sind dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung von zusätzlich drei Stunden Pause ganztags leichte bis mittelschwere Tätigkeiten in Wechselbelastung mit seltenem Hantieren von Gewichten bis 15 kg horizontal; 12.5 kg bis Taillenhöhe und von Taillenhöhe bis Kopfhöhe zumutbar (IVact. 72, S. 8). Können dem Versicherten leichte bis mittelschwere Arbeiten zugemutet werden, ist allein deswegen auch bei eingeschränkter Leistungsfähigkeit noch kein Abzug gerechtfertigt (Urteile des Bundesgerichts 9C_205/2010 vom 20. Juli 2010 E.5.2, 9C_343/2008 vom 21. August 2008 E.3.2 und 8C_765/2007 vom 11. Juli 2008 E.4.3.2), weil der Tabellenlohn im Anforderungsniveau 4 (resp. Kompetenzniveau 1 gemäss LSE 12) bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasst (Urteil des Bundesgerichts 9C_72/2009 vom 30. März 2009 E.3.4). Im Übrigen liegt auch hier ein wesentlicher Unterschied zum Ver-
- 9 waltungsgerichtsurteil S 13 50, wo dem Beschwerdeführer lediglich leichte Tätigkeiten zugemutet werden konnten. Demzufolge steht dem Beschwerdeführer aufgrund der zumutbaren leichten bis mittelschweren Arbeiten kein Leidensabzug zu. c) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer weder aufgrund seines ganztags verwertbaren eingeschränkten Leistungsvermögens noch der zumutbaren leichten bis mittelschweren Arbeit ein Abzug gewährt werden kann. Betreffend das fortgeschrittene Alter des Beschwerdeführers wird auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung verwiesen, wonach das Alter nur insoweit zu berücksichtigen ist, wie es die Erwerbsaussichten in Verbindung mit dem versicherten Gesundheitsschaden zusätzlich schmälert, wovon mit Bezug auf den im Zeitpunkt des Verfügungserlasses 56-jährigen Beschwerdeführer nicht auszugehen ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_328/2011 vom 7. Dezember 2011 E.10.2 und 9C_455/2013 vom 4. Oktober 2013 E.4.2, wo ein Abzug mit Blick auf das Alter 57 verneint wurde). Hilfsarbeiten werden auf dem massgebenden hypothetischen Arbeitsmarkt grundsätzlich altersunabhängig nachgefragt (Urteil des Bundesgerichts Urteil 8C_261/2011 vom 5. Juli 2011 E.7.3). Praxisgemäss dürfte die Integration des Beschwerdeführers in den Arbeitsmarkt deshalb ohne wesentliche Schwierigkeiten möglich sein. So geht aus dem rheumatologischen Untersuchungsbericht des RAD vom 10. Juli 2013 hervor, dass der deutschsprachige Beschwerdeführer mit Schweizer Bürgerrecht über einen Grundschulabschluss sowie eine absolvierte Lehre als Heizungsmonteur verfügt und in seinem bisherigen Berufsleben wertvolle Erfahrungen sammeln konnte (IV-act. 44, S. 2 Ziff. 1.4). Wie von der Beschwerdegegnerin zu Recht ausgeführt, kommt dem Beschwerdeführer demnach auf dem vorliegend relevanten Anforderungsniveau 4, wo weder Berufs- noch Fachkenntnisse vorausgesetzt sind, im Vergleich zum durchschnittlichen Mitbewerber ein gewisser Wettbewerbsvorteil zu. Weitere Gründe für die Vornahme eines Leidens-
- 10 abzugs werden vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht und sind soweit auch nicht ersichtlich. Die Beschwerdegegnerin hat somit zu Recht keinen Leidensabzug vorgenommen. 4. a) Gemäss Art. 69 Abs. 1 IVG ist das Beschwerdeverfahren – in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG – bei Streitigkeiten um die Bewilligung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen. Vorliegend erscheint ein Kostenansatz von Fr. 500.-- angemessen. b) Der obsiegenden Beschwerdegegnerin steht keine Parteientschädigung zu (Art. 61 lit. g ATSG e contrario). Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten von Fr. 500.-- gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen]