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Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 01.09.2015 S 2015 4

1 settembre 2015·Deutsch·Grigioni·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·5,206 parole·~26 min·5

Riassunto

Versicherungsleistungen nach IVG | Invalidenversicherung

Testo integrale

Mitgeteilt am

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 15 4 ses 3. Kammer als Versicherungsgericht Vorsitz Moser Richter Stecher, Audétat Aktuarin ad hoc Allemann URTEIL vom 1. September 2015 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Marcel Köppel, Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach IVG

- 2 - 1. A._____ war seit dem Jahr 2000 bei der B._____ AG als Monteur angestellt. Die Arbeitgeberin kündigte dieses Arbeitsverhältnis per Ende August 2014. Nach einem Unfall am 19. August 2012, als er beim Pilzsuchen ausgerutscht und gestürzt ist, litt er an Schulter-/Arm- und Nackenbeschwerden. Am 1. November 2012 meldete sich A._____ bei der IV- Stelle des Kantons Graubünden (IV-Stelle) zum Bezug von Leistungen an. 2. Mit Schreiben vom 30. Juli 2013 teilte die IV-Stelle A._____ mit, dass Eingliederungsmassnahmen nicht möglich seien. 3. Im Auftrag der IV-Stelle führte das Zentrum für medizinische Begutachtung Basel (ZMB) vom 13. bis 17. Januar 2014 eine polydisziplinäre Begutachtung durch. Im Gutachten vom 10. April 2014 wurde festgehalten, dass A._____ gesamtmedizinisch in körperlich leichter Tätigkeit, mehrheitlich sitzend, ohne Zwangspositionen sowie ohne Reklination und Rotationen des Kopfes ganztags eingesetzt werden könne mit einer Verminderung des Rendements um 20 % wegen der Schmerzen. In der RAD- Abschlussbeurteilung vom 22. April 2014 gab RAD-Ärztin C._____ an, auf die Beurteilung des ZMB könne abgestellt werden. 4. Die IV-Stelle stellte mit Vorbescheid vom 23. April 2014 fest, dass der Invaliditätsgrad unter 40 % liege und deshalb kein Rentenanspruch bestehe. Dagegen erhob A._____ am 5. Juni 2014 Einwand. 5. Mit Verfügung vom 19. November 2014 verneinte die IV-Stelle den Anspruch von A._____ auf eine Invalidenrente. Zur Begründung führte die IV-Stelle aus, es könne neben der Beurteilung des RAD Ostschweiz vom 22. April 2014 insbesondere auf das interdisziplinäre Gutachten der ZMB vom 10. April 2014 abgestellt werden. Dieses komme zum Schluss, dass A._____ in der angestammten Tätigkeit als Monteur aufgrund seiner ge-

- 3 sundheitlichen Beschwerden zwar arbeitsunfähig sei, er aber in einer behinderungsgeeigneten (körperlich leichten, mehrheitlich sitzenden, wechselbelastenden) Tätigkeit seit April 2013 zu 80 % arbeitsfähig sei (ganztags verwertbar). Der Bericht der Klinik Valens vom 22. März 2013, welcher eine mindestens 50%ige Arbeitsfähigkeit attestiere, wiederspreche der Arbeitsfähigkeitseinschätzung im Gutachten der ZMB (80%ige Arbeitsfähigkeit) nicht. Dr. med. D._____ halte in seinem Bericht vom 20. August 2013 ausdrücklich fest, dass er infolge ungenügender Dokumentation keine abschliessende Beurteilung vornehmen könne und daher zu Recht auf eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit verzichtet habe. Das Valideneinkommen des Jahres 2014 sei unbestrittenermassen Fr. 75'257.90 und das Invalideneinkommen liege bei einer Arbeitsfähigkeit von 80 % und unter Berücksichtigung eines angemessenen Leidensabzugs von 10 % (anstatt 5 %, wie im Vorbescheid) bei Fr. 45'731.32. Dies ergebe ein IV-Grad von 39.23 %. 6. Dagegen erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 5. Januar 2015 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 19. November 2014. Ihm sei rückwirkend ab dem 19. August 2013 eine zumindest halbe Invalidenrente zuzusprechen. Zur Begründung führte dieser aus, dass das Invalideneinkommen nicht akzeptabel sei. Die Annahme der IV-Stelle, dass die von der Klinik Valens attestierte Arbeitsfähigkeit für leichte Tätigkeiten von mindestens 50 % gleichbedeutend sei mit dem Gutachten der ZMB, welches von einer Arbeitsfähigkeit von 80 % ganztags ausgehe, sei willkürlich. Aus dem Bericht von Dr. med. D._____ vom 20. August 2013 lasse sich entnehmen, dass aus seiner Sicht das ZMB dem Beschwerdeführer zu viel zumute. Die Berichte der Klinik Valens vom 22. März 2013 und von Dr. med. D._____ vom 20. August 2013 vermöchten das Gutachten der ZMB vom 10. April 2014 derart zu erschüttern, dass davon abzuweichen sei, bzw. zumindest weitere Ab-

- 4 klärungen vorzunehmen seien. Es sei im Übrigen davon auszugehen, dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers 50 % effektiv nicht übersteige. Entgegen der Aussage der IV-Stelle habe sich sein Gesundheitszustand seit Januar 2014 verschlechtert. Dies könnten die Ehefrau als Zeugin und auch der Hausarzt Dr. med. E._____ als Zeuge bestätigen. Eventualiter sei diesbezüglich eine Expertise einzuholen. Die eingeschränkte Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auf dem Arbeitsmarkt sie nicht ohne Weiteres verwertbar. Aufgrund der aktenkundigen leidensbedingten Einschränkung sei beim Beschwerdeführer ein Leidensabzug von mindestens 15 % zu berücksichtigen. Das Invalideneinkommen betrage, sofern ein solches überhaupt erzielbar sei, höchstens Fr. 36'000.-pro Jahr, somit sei der IV-Grad über 50 % und dem Beschwerdeführer deshalb zumindest eine halbe Invalidenrente zuzusprechen. 7. Gleichentags stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung. 8. Die IV-Stelle (nachfolgend Beschwerdegegnerin) beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 22. Januar 2015 unter Verweis auf die angefochtene Verfügung vom 19. November 2014 die Abweisung der Beschwerde. Im Weiteren führte sie aus, dass die geltend gemachte Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht belegt sei und sich auch aus den vorliegenden Akten keine Hinweise darauf ergäben. In der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit sei weiterhin auf das ZMB-Gutachten vom 10. April 2014 und die Beurteilung des RAD Ostschweiz vom 22. April 2014 abzustellen. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften sowie auf die angefochtene Verfügung wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.

- 5 - Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) sind Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle anfechtbar. Die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Graubünden vom 19. November 2014, mit welcher die Beschwerdegegnerin den beschwerdeführerischen Rentenanspruch verneint hat, stellt demnach ein taugliches Anfechtungsobjekt für ein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden dar. Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes ergibt sich aus Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100). Als Adressat der angefochtenen Verfügung ist der Beschwerdeführer berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung auf (Art. 59 ATSG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten. 2. Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer ab 1. August 2013 Anspruch auf eine Invalidenrente hat. Strittig sind dabei insbesondere die Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit und die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit sowie der Leidensabzug. Nicht strittig ist demgegenüber, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Monteur aufgrund seiner gesundheitlichen Beschwerden seit dem 19. August 2012 arbeitsunfähig ist. 3. a) Anspruch auf eine IV-Rente hat, wer im Sinne des Gesetzes invalid ist. Bei Erwerbstätigkeit gilt als Invalidität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 8 ATSG) als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall (Art. 4 Abs. 1 IVG). Der rentenbegründende Invaliditäts-

- 6 grad ist in diesem Fall aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen (Art. 28a Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 16 ATSG). Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sogenanntes Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sogenanntes Valideneinkommen). Unerheblich ist, ob eine zumutbare Tätigkeit tatsächlich ausgeübt wird. Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können, während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich zu mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid sind (Art. 28 Abs. 1 IVG). Sind diese Voraussetzungen erfüllt, so wird gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG die Rente nach dem Grad der Invalidität abgestuft. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, ab 50 % auf eine halbe Rente, ab 60 % auf eine Dreiviertelsrente und ab 70 % auf eine ganze Rente. b) Bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in adaptierter Tätigkeit sind die Verwaltung und das im Beschwerdefall angerufene Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls andere Fachleute zur Verfügung stellen. Dabei besteht die Aufgabe des Arztes darin, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten der Versicherte arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E.3.2, 125 V 256 E.4).

- 7 c) Das Bundesrecht schreibt dabei nicht vor, wie die in den Akten liegenden Arztberichte oder medizinischen Unterlagen als Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt daher der allgemeine Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsrichter die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Versicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (vgl. BGE 125 V 352 E.3a). Für den Beweiswert von Arztberichten ist entscheidend, ob die Berichte für die streitigen Belange umfassend sind, auf allseitigen Untersuchungen beruhen, die geklagten Beschwerden berücksichtigen, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden sind, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchten und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahmen als Bericht oder Gutachten (vgl. BGE 134 V 231 E.5.1). 4. a) Vorliegend gilt es zunächst zu klären, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht auf das Gutachten der ZMB vom 10. April 2014 (IV-act. 77) abgestellt hat, oder dessen Einschätzung durch die übrige medizinische Aktenlage, insbesondere dem Bericht der Klinik Valens vom 22. März 2013 (IV-act. 29) und dem Arztbericht von Dr. med. D._____ vom 20. August

- 8 - 2013 (IV-act. 62) derart erschüttert wird, dass nicht mehr darauf abgestellt werden kann und weitere Abklärungen erforderlich sind. b) Im Folgenden werden die zu beurteilenden medizinischen Berichte und Gutachten kurz wiedergegeben: ▪ Im Austrittsbericht der Klinik Valens vom 22. März 2013 (IV-act. 29) führte Dr. med. F._____ aus, dass der Beschwerdeführer nach dem stationären Aufenthalt vom 11. bis 22. März 2013 für eine leichte Tätigkeit mindestens 50 % arbeitsfähig sei. ▪ Im Belastungsbericht der Klinik Valens vom 16. Juli 2013 (IV-act. 50) zuhanden der Taggeldversicherung führte Dr. med. G._____ aus, die zuletzt ausgeübte Arbeit als Maschinenmonteur erscheine anhand der subjektiven Schilderungen des Beschwerdeführers nicht mehr durchführbar. Zum Austrittszeitpunkt habe eine mindestens 50%ige Arbeitsfähigkeit für eine leichte Tätigkeit bestanden, welche im weiteren Verlauf sicherlich nochmals evaluiert werden müsste. Eventuell sei auch noch eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit möglich. ▪ Dr. med. D._____ führte in seinem Bericht vom 20. August 2013 (IV-act. 62) aus, dass aus seiner Sicht bereits aus dem MRI vom 28. August 2012 eindeutig eine radikuläre Ausstrahlung C8 auf der linken Seite bestanden habe, die Bildgebung in keiner Weise mit der Symptomatik korreliere und es ihm nicht ganz klar sei, weshalb bei dieser Symptomatik und dem Bildbefund eine Diskektomie und Cageinterposition C4/5 und C5/6 (Operation vom 15. Oktober 2012, IV-act. 13 S. 7) vorgenommen worden sei und die anderen zwei Segmente in Ruhe gelassen worden seien. ▪ Im interdisziplinären Gutachten der ZMB vom 10. April 2014 (Untersuchungen vom 13. Januar bis 17. Januar 2014 in den Bereichen Innere Medizin, Orthopädie, Neurologie, Neuropsychologie, HNO und Psychiatrie [IV-act. 77]) führten die Gutachter aus, dass die Nackenschmerzen sowie die Schmerzausstrahlung in den rechten Arm im Vordergrund stehen würden. In Anbetracht der Schmerzen und der Bewegungseinschränkung der rechten Schulter sei der rechte Arm nur vermindert belastbar. Jegliche Tätigkeiten, welche mit einer Retroflexion beziehungsweise auch mit Rotationen des Kopfes verbunden seien, seien dem Beschwerdeführer nicht mehr möglich. Tätigkeiten in Zwangspositionen seien wegen des chronischen Lumbovertebralsyndroms und des Cervikalsyndroms nicht mehr möglich. Die psychiatrische Diagnose stehe eher im Hintergrund. Die bisherige Tätigkeit als Monteur sei nicht mehr möglich, der Beschwerdeführer könne aber gesamtmedizinisch in körperlich leichter Tätigkeit, mehrheitlich sitzend ohne Zwangspositionen, ohne Reklination und Rotationen des Kopfes ganztags eingesetzt werden, mit einer Verminderung des Rendements um 20 % wegen der Schmerzen. Bei anderen Arztberichten, welche Diskrepanzen in der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit vorwiesen, werde die postulierte Arbeitsfähigkeit lediglich pauschal angegeben, eine genaue Beschreibung der nicht mehr möglichen Tätigkeiten fehle. ▪ Im RAD-Abschlussbericht vom 22. April 2014 (IV-act. 93 S.10 f.) hielt die RAD- Ärztin C._____ fest, dass das Gutachten der ZMB umfangreich sei, alle erforderli-

- 9 chen Fachdisziplinen berücksichtige, in der Darstellung objektiv, neutral und schlüssig sei, sodass darauf abgestellt werden könne. c) Die im Gutachten der ZMB erhobenen Diagnosen (vgl. IV-act. 77, S. 42) sind vorliegend unbestritten. Streitig dagegen ist die Arbeitsfähigkeit in adaptierter Tätigkeit. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass seine Arbeitsfähigkeit nicht höher als 50 % sei und stützt sich dabei auf den Austrittsbericht der Klinik Valens vom 22. März 2013. Er wendet ein, dass eine Arbeitsfähigkeit von "mindestens 50 %" nicht gleichbedeutend sei, wie die von der ZMB attestierte 80%ige Arbeitsfähigkeit. Es trifft zu, dass Dr. med. F._____, Klinik Valens, im Bericht vom 22. März 2013 von einer mindestens "50%igen Arbeitsfähigkeit" des Beschwerdeführers ausgeht. Wenn in der angefochtenen Verfügung vom 19. November 2014 ausgeführt wird, dass sich die attestierte Arbeitsfähigkeit gemäss dem Gutachten der ZMB (80 %) und die von der Klinik Valens attestierte Arbeitsfähigkeit (mindestens 50 %) nicht widersprächen, so ist dies in der Tat nicht nachvollziehbar. Die IV-Stelle begründet auch nicht, weshalb keine Diskrepanz vorliegen soll. Andererseits ist aber festzuhalten, dass im Bericht der Klinik Valens nähere Umschreibungen zu den noch möglichen Tätigkeiten des Beschwerdeführers gänzlich fehlen. Die Umschreibung der Arbeitsfähigkeit mit "mindestens 50 %" bedeutet sodann, dass auch eine höhere Arbeitsfähigkeit möglich ist. Des Weiteren kann auch aus dem Belastungsbericht der Klinik Valens vom 16. Juli 2013 zuhanden der Taggeldversicherung nichts abgeleitet werden, was dem ZMB-Gutachten widersprechen würde. In jenem Bericht führte Dr. med. G._____ aus, dass die Arbeitsfähigkeit von mindestens 50 % im weiteren Verlauf nochmals evaluiert werden sollte und eventuell auch noch eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit möglich sei. Weder der Austrittsbericht der Klinik Valens vom 22. März 2013 noch der Belastungsbericht der Klinik Valens vom 16. Juli 2013 vermögen das Gutachten der ZMB vom 10. April 2014 zu erschüttern.

- 10 d) Der Beschwerdeführer bringt vor, aus dem Bericht von Dr. med. D._____ vom 20. August 2013 sei deutlich herauszulesen, dass das ZMB dem Beschwerdeführer zu viel zumute. Dieser bemängle auch die ungenügende Behandlung und Abklärung des Beschwerdeführers. Dr. med. D._____ äusserte sich in seinem Bericht allerdings gar nicht zur Frage der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers. Er führte überdies selbst aus, dass der Beschwerdeführer ungenügend dokumentiert gewesen sei, um eine eingehende Beurteilung abzugeben. Es ist auch nicht ersichtlich, wie aus der Beurteilung von Dr. med. D._____ zu entnehmen wäre, dass die ZMB- Gutachter dem Beschwerdeführer zu viel zumuten würden. Eine solche Interpretation lässt der Bericht (vgl. vorne E.4b) nicht zu. Der Arztbericht von Dr. med. D._____ vom 20. August 2013 vermag folglich das ZMB- Gutachten ebenfalls nicht zu erschüttern. e) In Würdigung sämtlicher bei den Akten liegenden Arztberichte und Gutachten ist das Gericht zum Schluss gelangt, dass vorliegend keine stichhaltigen Gründe ersichtlich sind, um nicht auf das Gutachten der ZMB vom 10. April 2014 abstellen zu können. Die gutachterliche Arbeitsfähigkeitseinschätzung beruht auf einer umfassenden interdisziplinären Abklärung und berücksichtigt sämtliche medizinischen Vorakten. Die Gutachter berücksichtigten bei ihrer Beurteilung auch die beiden Berichte der Klinik Valens vom 22. März 2013 bzw. 16. Juli 2013 sowie den Arztbericht von Dr. med. D._____ vom 20. August 2013. Das Gutachten erscheint umfassend, schlüssig und nachvollziehbar, weshalb darauf abgestellt werden kann. Dem Gutachten kommt damit voller Beweiswert zu (vgl. vorne E.3c). Der Beschwerdeführer setzt sich in seiner Beschwerde weder mit dem Gutachten der ZMB, noch mit der Abschlussbeurteilung des RAD vom 22. April 2014 auseinander. Er zeigt nicht auf, inwiefern das ZMB-Gutachten nicht schlüssig sein sollte. Zusammenfassend lässt sich demnach festhalten, dass die IV-Stelle in der angefochtenen Verfügung vom 19. November 2014 zu Recht davon ausgegangen ist, dass der Be-

- 11 schwerdeführer in einer körperlich leichten, mehrheitlich sitzenden Tätigkeit, ohne Zwangspositionen sowie ohne Reklination und Rotationen des Kopfes zu 80 % arbeitsfähig ist. Weitere medizinische Abklärungen sind demnach nicht erforderlich, da davon keine neuen entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten sind (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. dazu nachstehend E.5). 5. a) Nachfolgend ist in beweisrechtlicher Hinsicht auf den beschwerdeführerischen Beweisantrag einzugehen, wonach die Ehefrau des Beschwerdeführers sowie Dr. med. E._____ als sachverständige Zeugen zu befragen seien. Damit möchte der Beschwerdeführer beweisen, dass sich sein Gesundheitszustand seit Januar 2014 – und damit einen Monat nach der Begutachtung durch das ZMB – verschlechtert habe. Es sei ein stetig zunehmender Kraftverlust im rechten Arm zu beklagen. Während er im letzten Jahr mit seinem Arm noch Lasten über ein Kilogramm über längere Strecken habe tragen können, sei ihm das heute nicht mehr möglich. Darüber hinaus leide er vermehrt unter Schwindelanfällen. b) Im Verwaltungsbeschwerdeverfahren bestimmt in erster Linie die zuständige Verwaltungsbehörde beziehungsweise im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren das angerufene Gericht, welche Beweismittel zur Ermittlung oder Bestätigung des Sachverhalts heranzuziehen und welche Beweismittel zu verwerfen sind. Als Ausfluss des Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) besitzen Verfahrensbeteiligte das Recht, an der Sachverhaltsabklärung mitzuwirken und besonders neue Beweisanträge zu stellen. Allerdings sind Beweise im Rahmen des verfassungsmässigen Anspruchs auf rechtliches Gehör nur über jene Tatsachen abzunehmen, die für die Entscheidung der Streitsache erheblich sind und somit zur Erhärtung der behaupteten Tatsache beitragen. Ein Beweismittel ist namentlich dann erheblich, wenn es den Entscheid

- 12 der Behörde zu beeinflussen vermag. Auf die Einholung weiterer Beweismittel darf dann verzichtet werden, wenn der Sachverhalt, den eine Partei beweisen will, nicht rechtserheblich ist, wenn bereits Feststehendes bewiesen werden soll, wenn zum Voraus gewiss ist, dass der offerierte Beweis keine wesentliche Aufklärung herbeizuführen vermag oder falls die verfügende Behörde den Sachverhalt aufgrund eigener Sachkunde ausreichend würdigen kann (sog. antizipierte Beweiswürdigung; vgl. dazu BGE 134 I 140 E.5.3, 127 I 54 E.2b). c) Es ist nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer die behauptete Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht bereits in seiner Beschwerde vom 5. Januar 2015 belegt. Wenn er nun vorbringt, sein Gesundheitszustand habe sich seit Januar 2014 verschlechtert, was sein Hausarzt Dr. med. E._____ bestätigen könne, fragt sich, weshalb er dann dem streitberufenen Gericht keinen entsprechenden medizinischen Bericht seines Hausarztes eingereicht hat. Bezüglich Zeugeneinvernahme der Ehefrau des Beschwerdeführers lässt sich festhalten, dass sie keine Ärztin und damit nicht kompetent ist, Aussagen über den Gesundheitszustand ihres Ehemannes zu machen. Dazu kommt, dass sie als nächste Angehörige des Beschwerdeführers wohl kaum unbefangen ist. Aufgrund des Gesagten können aus den beantragten Zeugeneinvernahmen keine entscheidrelevanten neuen Erkenntnisse erwartet werden, weshalb in antizipierter Beweiswürdigung darauf verzichtet werden kann. 6. a) Es ist sodann die wirtschaftliche Verwertbarkeit der (Rest-)Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu beurteilen. Der Beschwerdeführer bestreitet, dass die eingeschränkte Arbeitsfähigkeit auf dem Arbeitsmarkt verwertbar sei. Für die Invaliditätsbemessung ist nicht massgeblich, ob die invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn die

- 13 verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden (AHI 1998 S. 287 E.3b). Das invalidenversicherungsrechtlich festgelegte Invalideneinkommen wird auf der Grundlage eines ausgeglichenen Arbeitsmarktes (Art. 16 ATSG) ermittelt. Der ausgeglichene Arbeitsmarkt ist ein theoretischer und abstrakter Begriff. Er berücksichtigt die konkrete Arbeitsmarktlage nicht, umfasst in wirtschaftlich schwierigen Zeiten auch tatsächlich nicht vorhandene Stellenangebote und sieht von den fehlenden oder verringerten Chancen Teilinvalider, eine zumutbare und geeignete Arbeitsstelle zu finden, ab. Der ausgeglichene Arbeitsmarkt ist gekennzeichnet durch ein gewisses Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage nach Arbeitskräften und weist einen Fächer von verschiedenen Tätigkeiten auf (vgl. BGE 110 V 273 E.4b sowie 134 V 64 E.4.2.1). Dies gilt sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes. Der ausgeglichene Arbeitsmarkt umfasst auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen vonseiten des Arbeitgebers rechnen können (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 9C_95/2007 vom 29. August 2007 E.4.3 mit weiteren Hinweisen). Es darf nicht von realitätsfremden Einsatzmöglichkeiten ausgegangen werden. Insbesondere können nur Vorkehren verlangt werden, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalls zumutbar sind. An die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten sind jedoch gemäss Rechtsprechung keine übermässigen Anforderungen zu stellen (vgl. SVR 2008 IV Nr. 62 S. 203 sowie das Urteil des Bundesgerichts 9C_830/2007 vom 29. Juli 2008 E.5.1 mit weiteren Hinweisen). Von einer Arbeitsgelegenheit kann dann nicht mehr gesprochen werden, wenn die zumutbare Tätigkeit nunmehr in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das

- 14 - Finden einer Stelle daher von vornherein als ausgeschlossen erscheint (vgl. u.a. die Urteile des Bundesgerichts 8C_1050/2009 vom 28. April 2010 E.3.3 mit weiteren Hinweisen, 9C_82/2009 vom 9. Oktober 2009 E.5.5 sowie I 45/06 vom 5. März 2007 E.4.2.3, I 617/02 vom 10. März 2003 E.3.1). b) Im konkreten Fall schlägt die Beschwerdegegnerin folgende Einsatzmöglichkeiten für den Beschwerdeführer vor: leichte Maschinenbedienung, Kontrollfunktionen, leichte Sortier-, Prüf-, und Verpackungsarbeiten sowie leichte Arbeiten im Bereich der (zum Teil maschinell, mit Hubstapler usw. unterstützten) Lager- oder Ersatzteilbewirtschaftung (vgl. die Ausführungen der Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom 19. November 2014 S. 5 lit. d). c) Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, dass die von der Beschwerdegegnerin als zumutbare bezeichnete Tätigkeit (körperlich leichte Tätigkeit, mehrheitlich sitzend ohne Zwangspositionen, ohne Reklination und Rotationen des Kopfes ganztags, mit einer Verminderung des Rendements um 20 %) von ihm als 54-jährigen, ursprünglich aus Spanien in die Schweiz Eingereisten, mit intakten, aber keineswegs perfekten Deutschkenntnissen und keineswegs als gut zu bezeichnender Berufsbildung, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt kaum realisierbar sei. Die Einwände des Beschwerdeführers sind nicht stichhaltig. Von ihm wird insbesondere sein fortgeschrittenes Alter thematisiert. Das fortgeschrittene Alter wird, obgleich an sich ein invaliditätsfremder Faktor, in der Rechtsprechung als Kriterium anerkannt, welches zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird, und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf die Selbsteinglie-

- 15 derungslast nicht mehr zumutbar ist. Fehlt es an einer wirtschaftlich verwertbaren Resterwerbsfähigkeit, liegt eine vollständige Erwerbsunfähigkeit vor, die einen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente begründet (vgl. das Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 831/05 vom 21. August 2006 E.4.1.1 mit Hinweisen). Der Einfluss des Lebensalters auf die Möglichkeit, das verbliebene Leistungsvermögen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, lässt sich nicht nach einer allgemeinen Regel bemessen, sondern hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Massgebend können die Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich sein (BGE 138 V 457 E.3.1 sowie die Urteile des Bundesgerichts 9C_153/2011 vom 22. März 2012 E.3.1, 9C_918/2008 vom 28. Mai 2009 E.4.2.2 mit Hinweisen). Schliesslich hängt die Möglichkeit, die verbliebene Arbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, nicht zuletzt davon ab, welcher Zeitraum der versicherten Person für eine berufliche Tätigkeit und vor allem auch für einen allfälligen Berufswechsel noch zur Verfügung steht (BGE 138 V 457 E.3.2). Für den Zeitpunkt, in welchem die Frage nach der Verwertbarkeit der (Rest-)Arbeitsfähigkeit bei vorgerücktem Alter beantwortet wird, wird auf das Feststehen der medizinischen Zumutbarkeit einer (Teil-)Erwerbstätigkeit abgestellt. Diese steht fest, sobald die medizinischen Unterlagen diesbezüglich eine zuverlässige Sachverhaltsfeststellung erlauben (BGE 138 V 457 E.3.3). Abzustellen ist daher auf das Gutachten der ZMB vom 10. April 2014. Der Beschwerdeführer war zu diesem Zeitpunkt 53 Jahre alt. Es standen ihm somit noch 12 Jahre für eine berufliche Tätigkeit beziehungsweise für einen allfälligen Berufswechsel bis zum Erreichen des ordentlichen AHV-Alters zur Verfügung.

- 16 - Im Hinblick auf die verbleibende Aktivitätsdauer von 12 Jahren scheint es realistisch und möglich, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner (Rest-)Arbeitsfähigkeit von 80 % eine neue Arbeitsstelle findet. Zudem ist die vorliegend zumutbare Tätigkeit nicht nur in derart eingeschränkter Form möglich, dass sie auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht nachgefragt wird oder nur unter unrealistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers ausgeübt werden könnte. Darüber hinaus versteht und spricht der Beschwerdeführer deutsch (vgl. IVact. 77, S. 16). Im Weiteren hat der er in Spanien eine Berufsausbildung als Automechaniker absolviert, welche allerdings in der Schweiz nicht anerkannt ist. Ferner kann er auf eine vielfältige und langjährige Berufstätigkeit in der Schweiz zurückblicken. So war er bis 1990 in der Metallindustrie tätig, dann arbeitete er unter anderem über zehn Jahre bei den Zürcher Verkehrsbetrieben und beinahe zehn Jahre bei der B._____ AG (vgl. IV-act. 77, S. 9). Unter Würdigung aller Umstände kommt das Gericht zum Schluss, dass sie wirtschaftliche Verwertbarkeit der (Rest-)Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers von der Beschwerdegegnerin zu Recht bejaht worden ist. Die Beschwerde ist folglich in diesem Punkt abzuweisen. 7. a) Das Invalideneinkommen des Beschwerdeführers von Fr. 45'731.32 wurde anhand der Tabellenlöhne gemäss der vom Bundesamt für Statistik (BFS) herausgegeben Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) ermittelt. Diese Bemessungsmethode wird vom Beschwerdeführer zu Recht nicht bemängelt. Zu klären bleibt aber die Frage nach der Höhe des Leidensabzugs, der vom ermittelten Invalideneinkommen in Abzug zu bringen ist und deshalb für die Höhe des Invaliditätsgrades von Bedeutung sein könnte. Die Frage, ob und in welchem Ausmass die Tabellenlöhne für die Ermittlung des Invalideneinkommens herabzusetzen sind, hängt von allen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzel-

- 17 falles ab (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität, Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad), die nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen sind (BGE 126 V 75 E.5b/aa, 124 V 321 E.3b/bb) Es kann dabei höchstens ein Leidensabzug von 25 % zugelassen werden. Ein Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen, sondern nur dann, wenn im Einzelfall genügend Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Versicherte wegen eines oder mehrerer der genannten Merkmale seine gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur noch mit unterdurchschnittlichem Erwerbserfolg verwerten kann (BGE 129 V 472 E.4.2.3; 126 V 75 E.5b; Urteil des Bundesgerichts 8C_559/2008 vom 15. Dezember 2013 E.4). In Bezug auf die Überprüfung des Leidensabzugs ist die Kognition des kantonalen Versicherungsgerichtes nicht auf Rechtsverletzung beschränkt, sondern erstreckt sich auch auf die Beurteilung der Angemessenheit der Verwaltungsverfügung (BGE 137 V 71 E.5.2; MEYER/REICHMUTH, in: STAUF- FER/CARDINAUX [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichtes zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 28a Rz. 114). b) In der angefochtenen Verfügung vom 19. November 2014 gewährte die Beschwerdegegnerin einen Leidensabzug von 10 %. Im konkreten Fall sei davon auszugehen, dass die Verminderung des Rendements um 20 % wegen der Schmerzen offensichtlich auch bereits im Rahmen der gutachterlich attestierten verminderten Arbeitsfähigkeit von 80 % berücksichtigt worden sei. Ein Arbeitgeber hätte nur wenige – nicht bereits in der 20%igen Arbeitsunfähigkeit enthaltene – gesundheitlich bedingte Einschränkungen des Leistungsvermögens zu gewähren. Weiter zu berücksichtigen sei, dass der Beschwerdeführer nur noch in einer körperlich leichten, mehrheitlich sitzenden wechselbelasteten Tätigkeit arbeitsfähig sei. Die gesamten Umstände rechtfertigten einen Leidensabzug von 10%.

- 18 c) Der Beschwerdeführer macht einen Leidensabzug von mindestens 15 % geltend. Er begründet dies mit der beachtlichen leidensbedingten Einschränkung, dauernden Schmerzen und dem zunehmenden Kraftverlust im rechten Arm. Seit jüngerer Vergangenheit leide er zudem vermehrt an Schwindelanfällen und Sehstörungen. Im Weiteren habe er einen Migrationshintergrund und sei bereits 54 Jahre alt, weshalb er auf dem Arbeitsmarkt benachteiligt sei. d) Die Einwände des Beschwerdeführers sind insoweit unbegründet, als die von ihm erwähnten gesundheitlichen Einschränkungen bereits in die Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthalten sind. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung rechtfertigt dies kein zusätzlicher Abzug (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_163/2015 vom 16. Juni 2015 E.3.2.2). Das Alter des Beschwerdeführers, der im massgebenden Zeitpunkt 53 Jahre alt war, rechtfertigt ebenfalls keinen Abzug. (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_455/2013 vom 4. Oktober 2013 E.4.2, 9C_160/2013 vom 28. August 2013 E.4.2, 9C_130/2010 vom 14. April 2010 E.3.3.3). Sodann kann der Migrationshintergrund des Beschwerdeführers angesichts der Tatsache, dass die statistischen Löhne aufgrund der Einkommen der schweizerischen und der ausländischen Wohnbevölkerung erfasst werden, vernachlässigt werden (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgericht I 39/04 vom 20. Juli 2004 E.2.4). Der Beschwerdeführer ist darüber hinaus seit längerem in der Schweiz und verfügt auch über solide Deutschkenntnisse (vgl. IV-act. 77, S. 16). Der von der Beschwerdegegnerin gewährte Leidensabzug im Umfang von 10 % erweist sich in Berücksichtigung all dieser Umstände als angemessen und ist nicht zu beanstanden. 8. a) Die angefochtene Verfügung vom 19. November 2014 erweist sich somit als rechtmässig, was zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt.

- 19 b) Das Beschwerdeverfahren ist – in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG – gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Diese Kosten werden je nach Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Umfang von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-festgelegt. Vorliegend setzt das Gericht die Kosten auf Fr. 700.-- fest. Entsprechend dem Ausgang dieses Verfahrens werden die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer auferlegt. In Anbetracht der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (hiernach lit. c) werden diese Kosten vorliegend auf die Gerichtskasse genommen. Eine aussergerichtliche Entschädigung steht der Beschwerdegegnerin nicht zu (Art. 61 lit. g ATSG e contrario). c) Der Beschwerdeführer beantragt die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung. Das Gericht kann nach Art. 76 Abs. 1 VRG einer Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag die unentgeltliche Prozessführung bewilligen, sofern ihr Rechtsstreit nicht offensichtlich mutwillig oder von vornherein aussichtslos ist. Gemäss Art. 61 lit. f ATSG muss das Recht, sich verbeiständen zu lassen, gewährleistet sein. Der Beschwerde führenden Person ist ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren, wenn es die Verhältnisse rechtfertigen. Die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung sind erfüllt, wenn eine finanzielle Bedürftigkeit besteht, das Verfahren nicht aussichtslos erscheint und die Vertretung notwendig oder doch geboten ist (KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2009, Art. 61 Rz. 104). Im vorliegenden Fall sind deshalb die Kriterien für die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung gegeben. Die finanzielle Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ist ausgewiesen. Der Beschwerdeführer wird ausgewiesenermassen durch das Sozialamt unterstützt, womit seine Bedürftigkeit feststeht. Sodann kann das vorliegende Beschwerdeverfahren auch nicht als aussichtslos bezeichnet werden und die anwaltliche Vertre-

- 20 tung erscheint als geboten. Bezüglich der Höhe der vom Staat (zulasten der Gerichtskasse) zu übernehmenden Anwaltskosten gilt es festzuhalten, dass dabei gemäss Art. 5 Abs. 1 der kantonalen Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Honorarverordnung, HV; BR 310.250) von einem reduzierten Ansatz von Fr. 200.-- pro Stunde auszugehen ist. Das Gericht erachtet den mit Honorarnote vom 26. Januar 2015 geltend gemachten Arbeitsaufwand von 9.1 Stunden als angemessen, was einem Honorar von Fr. 1'820.-- (9.1 Stunden x Fr. 200.--) entspricht. Zuzüglich der allgemeinen Spesen von Fr. 72.80 (Pauschale von 4 %) und 8 % Mehrwertsteuer von Fr. 151.40 resultiert ein Betrag von insgesamt Fr. 2'044.20. In diesem Umfang ist der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Es gilt der Vorbehalt von Art. 77 VRG, wonach die vom Staat übernommenen Kosten zurückgefordert werden können, wenn sich die Einkommens- oder Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers gebessert haben und er zur Rückerstattung in der Lage ist. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. a) In Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 76 VRG) werden die Kosten von Fr. 700.-- zulasten von A._____ von der Gerichtskasse übernommen. b) A._____ wird in der Person von Rechtsanwalt Dr. iur. Marcel Köppel ein Rechtsvertreter auf Kosten des Staates bestellt. Dieser wird durch die Gerichtskasse mit Fr. 2'044.20 (inkl. MWST) entschädigt.

- 21 c) Wenn sich die Einkommens- oder Vermögensverhältnisse von A._____ gebessert haben und er hierzu in der Lage ist, hat er das Erlassene und die Kosten der Rechtsvertretung zu erstatten (Art. 77 VRG). 3. [Rechtsmittelbelehrung]

4. [Mitteilungen]

S 2015 4 — Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 01.09.2015 S 2015 4 — Swissrulings