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Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 11.10.2016 S 2015 104

11 ottobre 2016·Deutsch·Grigioni·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·9,571 parole·~48 min·5

Riassunto

Versicherungsleistungen nach IVG | Invalidenversicherung

Testo integrale

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 15 104 3. Kammer als Versicherungsgericht Vorsitz Moser Richter Stecher, Audétat Aktuarin Baumann-Maissen URTEIL vom 11. Oktober 2016 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. HSG Andrea Cantieni, Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach IVG

- 2 - 1. Die im Ausland aufgewachsene A._____ lebt seit 1980 in der Schweiz. 1979 heiratete sie B._____. Aus dieser Ehe gingen fünf Kinder hervor, wobei die erstgeborene Tochter kurz nach der Geburt starb und der Sohn nur viereinhalb Jahre alt wurde. In der Schweiz arbeitete A._____ von 1980 bis 1982 vollzeitlich bei der C._____ AG als Näherin. Danach war sie nur mehr teilzeitlich erwerbstätig. Im 2004 zog sie sich vollständig aus dem Arbeitsmarkt zurück. 2. Mit Verfügung vom 9. Juli 1999 sprach die IV-Stelle des Kantons Graubünden (nachfolgend IV-Stelle) A._____ die Kosten für zwei Hörgeräte im Gesamtbetrag von Fr. 4'958.-- und eine pauschale Vergütung für die erforderlichen Batterien zu. Mit Verfügung vom 6. Februar 2006 übernahm die IV-Stelle abermals die Kosten für eine beidseitige Hörgeräteversorgung. Am 21. Februar 2011 meldete sich A._____ erstmals bei der IV-Stelle zum Bezug einer IV-Rente sowie von Massnahmen zur beruflichen Integration an. Die IV-Stelle führte in Anwesenheit von A._____ und ihres Ehemannes eine Haushaltsabklärung durch. Am 27. Januar 2012 lehnte sie es in der Folge ab, die Kosten für eine Umschulung von A._____ zu übernehmen und ordnete eine bidisziplinäre Abklärung von A._____ durch den Regionalärztlichen Dienst Ostschweiz (RAD) an. Auf der Grundlage dieser Sachverhaltsabklärungen und der Haushaltabklärung vom 25. November 2011 verneinte die IV-Stelle anschliessend nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens mit Verfügung vom 3. August 2015 bei einem Invaliditätsgrad von 6.4 % den Anspruch von A._____ auf eine IV-Rente. 3. Dagegen gelangte A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 4. September 2015 mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Darin beantragte sie, die Verfügung vom 3. August 2015 sei aufzuheben. Das Gericht habe ein psychiatrisches Gutachten in

- 3 - Auftrag zu geben, worin die Krankheit, an welcher die Beschwerdeführerin leide, im Sinne des bundesgerichtlichen Urteils 9C_492/2014 vom 3. Juni 2015 bezüglich der Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit neu abzuklären sei. Das Gericht habe danach über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine IV-Rente zu entscheiden. Der Beschwerdeführerin sei mindestens eine befristete ganze IV-Rente für die Zeit ab dem 1. August 2011 bis zum 30. November 2014 zu gewähren. Eventualiter sei die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen, um ein neues psychiatrisches Gutachten in Auftrag zu geben und die Diagnose im Sinne des bundesgerichtlichen Urteils 9C_492/2014 vom 3. Juni 2015 bezüglich der Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit beurteilen zu lassen. Zur Begründung brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, sie hätte im für die Rentenzusprache massgeblichen Zeitpunkt als Gesunde eine vollzeitliche Erwerbstätigkeit ausgeübt. Der streitige Invaliditätsgrad sei daher aufgrund der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs zu ermitteln. Dabei sei zu berücksichtigen, dass sie unter einer histrionischen Persönlichkeitsstörung und einer Depression leide. Die letztgenannte Krankheit klammere der RAD-Arzt bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin mit der Begründung aus, hierbei handle es sich um ein durch eine angemessene Therapie überwindbares Leiden. Diese Auffassung sei seit dem Urteil des Bundesgerichts 9C_492/2014 vom 3. Juni 2015 nicht mehr haltbar. Vorliegend müsse die Behandlungsresistenz als Indikator für die Arbeitsunfähigkeit angesehen werden und entsprechend Berücksichtigung finden. Das Bundesgericht fordere eine ergebnisoffene Beurteilung der leistungshindernden Faktoren und der vorhandenen kompensatorischen Faktoren. Eine solche Abwägung habe der RAD-Psychiater nicht vorgenommen. Dessen Beurteilung sei demzufolge unvollständig und damit nicht beweiskräftig. Schliesslich habe die IV- Stelle die rezidivierenden Unterbauchschmerzen und die Adipositas per magna nicht beachtet, welche die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführe-

- 4 rin zusätzlich beeinträchtigten. Die IV-Stelle habe den massgeblichen medizinischen Sachverhalt demzufolge unzureichend abgeklärt. 4. In der Vernehmlassung vom 23. September 2015 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde. Tatsache sei, dass die Beschwerdeführerin von 2000 bis 2010 keine Anstalten getroffen habe, eine nennenswerte Erwerbstätigkeit (weder Vollzeit noch Teilzeit) aufzunehmen, obwohl ihr damals die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit sowohl gesundheitlich als auch mit Blick auf ihre familiäre Situation (das jüngste Kind sei im 2000 in die Primarschule gegangen) möglich gewesen wäre. Vor diesem Hintergrund erscheine es nicht als überwiegend wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall im Jahr 2010 eine vollzeitliche Erwerbstätigkeit aufgenommen hätte. Sie sei folglich als Nichterwerbstätige einzustufen und der streitige Invaliditätsgrad aufgrund des Betätigungsvergleichs zu bestimmen. In diesem Fall seien die rechtlichen Überlegungen der Beschwerdeführerin zur Arbeitsfähigkeit in einer beruflichen Tätigkeit und zum Invalideneinkommen unbeachtlich. 5. Mit Schreiben vom 30. September 2015 reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin seine Honorarnote ein. 6. Auf entsprechende Aufforderung der Instruktionsrichterin hin reichte die Sozialversicherungsanstalt Graubünden mit Schreiben vom 19. Mai 2016 die EL-Akten ab 2008 betreffend den Ehemann der Beschwerdeführerin ein. Die Beschwerdeführerin nahm darin Einsicht, ohne dazu Stellung zu nehmen. Auf die weiteren Ausführungen der Verfahrensparteien sowie die eingereichten Beweismittel wird, sofern erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

- 5 - Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Graubünden vom 3. August 2015. Solche Anordnungen, die gemäss Bundesrecht der Beschwerde an das Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle unterliegen, können beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden angefochten werden (vgl. Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; BR 370.100] i.V.m. Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] und Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde fällt folglich in die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts. Als formelle und materielle Verfügungsadressatin ist die Beschwerdeführerin von der angefochtenen Verfügung überdies unmittelbar betroffen und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung. Demnach ist sie zur Beschwerdeführung berechtigt (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 59 ATSG). Schliesslich hat die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde frist- und formgerecht beim Verwaltungsgericht eingereicht (Art. 1 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 60 und Art. 61 lit. b ATSG). Auf die vorliegende Beschwerde ist damit einzutreten. 2. a) Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin in rentenbegründendem Umfang invalid ist und damit eine IV-Rente beanspruchen kann. Bei erwerbstätigen Versicherten ist der rentenbegründende Invaliditätsgrad aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen (Art. 28a Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG). Dazu wird das Erwerbseinkommen, welches die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung sowie allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie-

- 6 hung gesetzt zu dem Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Diese allgemeine Methode des Einkommensvergleichs wird ergänzt durch die Untervarianten des Schätzungs- und Prozentvergleichs (BGE 141 V 15 E.3.2). Abweichend von diesen Methoden der Invaliditätsbemessung wird der rentenbegründende Invaliditätsgrad bei nicht erwerbstätigen Versicherten bestimmt, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann. Danach ist entscheidend, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen (sog. Betätigungsvergleich; Art. 28a Abs. 2 IVG i.V.m. Art. 8 Abs. 3 ATSG). Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so ist die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG zu bestimmen. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG). Hierbei handelt es sich um die gemischte Methode der Invaliditätsbemessung (vgl. BGE 141 V 15 E.3.2, BGE 134 V 9, 130 V 393 E. 3.3; Urteile des Bundesgerichts 9C_497/2015 vom 22. Dezember 2015 E.4 [zur Publikation vorgesehen], 8C_685/2014 vom 22. Mai 2015 E.5.3). b) Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nicht erwerbstätig einzustufen ist, was – wie vorangehend ausgeführt – zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung führt, ergibt sich aus der Prüfung, was sie bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der

- 7 versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie im Gesundheitsfall mutmasslich erwerbstätig gewesen wäre (BGE 133 V 504 E.3.3, 125 V 150 E.2c). Bei im Haushalt tätigen Versicherten sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie persönliche Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (teilzeitlichen) Erwerbstätigkeit ist mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachzuweisen (BGE 137 V 334 E.3.2, 130 V 393 E.3.3, 125 V 146 E.2c, 117 V 194 E.3b, je mit Hinweisen). 3. a) Die IV-Stelle hat die Beschwerdeführerin in der angefochtenen Verfügung als Nichterwerbstätige eingestuft und den rentenbegründenden Invaliditätsgrad anhand des Betätigungsvergleichs bestimmt. Dieses Vorgehen hat sie in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen damit begründet, dass die Beschwerdeführerin seit Juli 1982 praktisch nicht mehr erwerbstätig gewesen sei. In der Anmeldung vom 21. Februar 2011 habe sie angegeben, seit Oktober 1983 Hausfrau zu sein. Anlässlich der Haushaltsabklärung vom 15. November 2011 habe die Beschwerdeführerin demgegenüber geltend gemacht, sie würde eine Erwerbstätigkeit ausüben, wenn sie keine gesundheitlichen Probleme hätte. Die Frage nach dem Umfang der hypothetischen Erwerbstätigkeit habe die Beschwerdeführerin vor Ort nicht beantworten wollen, da sie diese Frage am Wochenende mit ihrer Tochter habe besprechen wollen. Im Dokument

- 8 - "Bestätigung der Erwerbstätigkeit bei Gesundheit" habe die Beschwerdeführerin der IV-Stelle alsdann am 21. November 2011 schriftlich mitgeteilt, als Gesunde zu 100 % erwerbstätig zu sein. Ein solches berufliches Engagement der Beschwerdeführerin erscheine aber nicht als überwiegend wahrscheinlich. Zwar leide die Beschwerdeführerin wohl seit Jahren unter gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Diese hätten jedoch deren Arbeitsfähigkeit frühestens Ende 2010/anfangs 2011 beeinflusst. Die Beschwerdeführerin hätte folglich von 2000 bis 2010 sowohl aufgrund ihrer gesundheitlichen als auch familiären Situation eine Erwerbstätigkeit aufnehmen können. Sie habe jedoch keine entsprechenden Anstalten getroffen. Somit stehe fest, dass die Beschwerdeführerin vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit während 10 Jahren nicht erwerbstätig gewesen sei. Dass sich daran im Gesundheitsfall zukünftig etwas geändert hätte, sei nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausgewiesen. Dies umso weniger, als die Beschwerdeführerin derzeit ihren pflegebedürftigen Ehemann zu Hause pflege. Für die Zwecke der Invaliditätsbemessung sei die Beschwerdeführerin folglich als Nichterwerbstätige einzustufen. b) Dieser Argumentation hält die Beschwerdeführerin vorderhand entgegen, nicht sehr gut Deutsch zu sprechen. Es sei daher verständlich, wenn sie die schwer zu verstehende Frage nach ihrer hypothetischen Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall nicht sofort habe beantworten können. Als sie diese am 21. November 2011 schriftlich beantwortet habe, sei sie sodann noch nicht anwaltlich vertreten gewesen und habe die Frage nach dem Umfang ihrer Erwerbstätigkeit als Gesunde ohne Beeinflussung wahrheitsgemäss beantwortet. Im Übrigen treffe es nicht zu, dass ihre gesundheitlichen Schwierigkeiten erst im 2010 begonnen hätten. Bereits vorher sei sie aufgrund ihrer gesundheitlichen Verfassung in erheblichem Umfang in ihrem Leistungsvermögen beeinträchtigt gewesen. Entgegen

- 9 der Auffassung der IV-Stelle sei die Beschwerdeführerin ausserdem bis 2003 in einem kleinen Pensum als Reinigungsfachfrau tätig gewesen. Schliesslich habe sich die finanzielle Situation der Familie mit dem Wegfall der Ergänzungsleistungen erheblich verschlechtert. Von April 1999 bis Ende Juni 2010 habe die Familie Ergänzungsleistungen erhalten. Mit dem Wegfall der Ergänzungsleistungen sei das Ehepaar in eine grosse finanzielle Notlage gekommen. Seit Juli 2010 werde das Ehepaar von seinen Kindern finanziell unterstützt. Ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen wäre die Beschwerdeführerin ab diesem Zeitpunkt einer vollen Erwerbstätigkeit nachgegangen. In Würdigung der massgeblichen Umstände sei vorliegend deshalb davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ab dem 1. Juli 2010 eine volle Erwerbstätigkeit aufgenommen hätte. c) Mit Blick auf diese Argumentation räumt die IV-Stelle in der Vernehmlassung vom 23. September 2015 ein, die Beschwerdeführerin habe von 2000 bis 2003 als Reinigungsfachkraft ein jährliches Bruttoeinkommen von Fr. 2'001.--, Fr. 2'530.--, Fr. 2'690.-- und Fr. 3'000.-- erzielt. Angesichts dieses marginalen Einkommens könne indessen an der in der angefochtenen Verfügung getroffenen Feststellung festgehalten werden, wonach die Beschwerdeführerin vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit während zehn Jahren praktisch nicht erwerbstätig gewesen sei. Dass sie im 2010 als Gesunde plötzlich eine vollzeitliche Erwerbstätigkeit aufgenommen hätte, erweise sich vor diesem Hintergrund nicht als überwiegend wahrscheinlich. Daran ändere die geltend gemachte finanzielle Notlage nichts, zumal das Ehepaar seit dem Wegfall der Ergänzungsleistungen die Möglichkeit gehabt hätte, Sozialhilfe zu beziehen und damit nicht auf die finanzielle Unterstützung ihrer Kinder angewiesen gewesen wäre.

- 10 - 4. a) Ausgangspunkt für die Bestimmung des streitigen versicherungsrechtlichen Status bilden die Angaben der Beschwerdeführerin zum Umfang ihrer Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall. Diesbezüglich erklärte die Beschwerdeführerin anlässlich der Haushaltsabklärung vom 15. November 2011, sie würde derzeit aus finanziellen Gründen eine Erwerbstätigkeit ausüben, wenn sie hierzu aufgrund ihrer gesundheitlichen Verfassung im Stande wäre (IV-act. 47 S. 3). Diese Angaben ergänzte der Ehemann der Beschwerdeführerin dahingehend, als er festhielt, kürzlich seien ihnen die Ergänzungsleistungen gestrichen worden. Dies mit der Begründung, dass die Beschwerdeführerin den mittels der Ergänzungsleistungen gedeckten Betrag selber erarbeiten könnte. Befragt nach dem Umfang der von ihr bei Gesundheit ausgeübten Erwerbstätigkeit, gab die Beschwerdeführerin an, diese Frage am Wochenende mit ihrer Tochter besprechen zu wollen und das Formular zur "Bestätigung der Erwerbstätigkeit bei Gesundheit" alsdann auszufüllen und der IV-Stelle zukommen zu lassen (IV-act. 47 S. 3). In der "Bestätigung der Erwerbstätigkeit bei Gesundheit" hielt die Beschwerdeführerin in der Folge fest, sie wäre im Gesundheitsfall als Näherin seit dem 1. März 1980 vollzeitlich erwerbstätig gewesen (IVact. 46 S. 1). b) Diese Angaben der Beschwerdeführerin im Formular zur "Bestätigung der Erwerbstätigkeit bei Gesundheit" stehen im Widerspruch zu ihren vormaligen Angaben in den IV-Anmeldungen vom 22. September 1998 (vgl. alte IV-Akten), 6. April 2005 (IV-act. 1) sowie 21. Februar 2011 (IV-act. 20 S. 7). In diesen Formularen gab die Beschwerdeführerin jeweils an, als Hausfrau tätig zu sein, wobei sie diese Angabe in der IV-Anmeldung vom 19. Februar 2011 dahingehend präzisierte, als sie festhielt, seit dem 1. Oktober 1983 Hausfrau zu sein (IV-act. 20 S. 7). Bei sich widersprechenden Angaben von Versicherten zum Umfang der im Gesundheitsfall mutmasslich ausgeübten Erwerbstätigkeit gelangt nach der bundesge-

- 11 richtlichen Rechtsprechung im Rahmen der freien Beweiswürdigung die Beweismaxime der "Aussage der ersten Stunde" zur Anwendung. Danach sind spontane Aussagen zu Beginn eines Verfahrens in der Regel unbefangener und zuverlässiger als spätere Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können. Wenn Versicherte ihre Darstellung im Laufe der Zeit wechseln, kommt ihren anfänglichen Angaben deshalb in der Regel grösseres Gewicht zu als späteren Darstellungen (BGE 121 V 45 E.2a; Urteil des Bundesgerichts 8C_50/2012 vom 1. März 2012 E.5.1; RKUV 2004 Nr. U 524 S. 546 ff. E.3.3.4). In Anwendung dieser Beweismaxime erweisen sich die Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrem mutmasslichen Erwerbspensum in den vorgenannten IV- Anmeldungen als glaubhafter als ihre davon abweichenden Angaben im Formular zur "Bestätigung der Erwerbstätigkeit bei Gesundheit". Aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin ist folglich davon auszugehen, dass sie seit dem 1. Oktober 1983 bis zum 21. Februar 2011 als Hausfrau tätig gewesen ist bzw. im Gesundheitsfall gewesen wäre. c) Dagegen lässt die Beweismaxime der "Aussage der ersten Stunde" keine Rückschlüsse bezüglich der Glaubhaftigkeit der Angaben der Beschwerdeführerin anlässlich der durchgeführten Haushaltsabklärung zu (Abklärungsbericht vom 25. November 2011 [IV-act. 47]). Denn nach der IV- Anmeldung vom 21. Februar 2011 verneinte die Sozialversicherungsanstalt Graubünden den Anspruch des Ehemanns der Beschwerdeführerin auf Ergänzungsleistungen, womit die Familie Einkünfte verlor, welche seit dem 1. April 1999 in erheblichem Umfang zu ihrem Lebensunterhalt beigetragen hatten (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden U 11 27 vom 12. April 2011; vgl. etwa EL-Akten 1, 3, 10, 26). Insofern hat die finanzielle Situation der Beschwerdeführerin nach der IV- Anmeldung vom 21. Februar 2011 eine wesentliche Änderung erfahren,

- 12 die durchaus geeignet ist, die Beschwerdeführerin zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu bewegen. Wenn die Beschwerdeführerin unter Bezugnahme auf dieses Ereignis anlässlich der Haushaltsabklärung vom 15. November 2011 zu Protokoll gab, bei Gesundheit aus finanziellen Gründen einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, kann dieser Aussage nicht von vornherein jedes Gewicht abgesprochen werden. Dies umso weniger, als in den Akten nichts darauf hindeutet, dass die damaligen Angaben der Beschwerdeführerin von Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst gewesen sein könnten. Entgegen der Auffassung der IV-Stelle erscheint es aufgrund dieser Angaben durchaus als plausibel, dass die Beschwerdeführerin nach dem Wegfall der Ergänzungsleistungen eine Erwerbstätigkeit aufgenommen hätte, um ihren vormaligen Lebensstandard aufrechterhalten zu können. In welchem Umfang sie deshalb als Gesunde erwerbstätig gewesen wäre, liess die Beschwerdeführerin zunächst offen, behauptete alsdann im Formular zur "Bestätigung der Erwerbstätigkeit bei Gesundheit", im Einwand vom 26. Januar 2015 (IVact. 136) und in der Beschwerdeschrift vom 4. September 2015 bei Gesundheit vollzeitlich erwerbstätig zu sein. Diese Angaben hat die Beschwerdeführerin nach Konsultation ihrer Tochter bzw. ihres Rechtsvertreters gemacht. Unter diesen Umständen kann nicht ausgeschlossen werden, dass sie von versicherungsrechtlichen Überlegungen motiviert sind. Ihnen ist daher mit Zurückhaltung zu begegnen. Für sich allein kann aufgrund der fraglichen Angaben deshalb nicht als erstellt gelten, dass die Beschwerdeführerin bei Gesundheit seit dem Wegfall der Ergänzungsleistungen mit Wirkung ab dem 1. Juli 2011 einer vollzeitlichen Erwerbstätigkeit nachgegangen wäre. d) Hinsichtlich der Erwerbsbiographie der Beschwerdeführerin kann deren Auszug aus dem individuellen Konto entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin seit ihrer Einreise in die Schweiz bis Juni 1982 als

- 13 - Näherin vollzeitlich bei der C._____ AG erwerbstätig war. Im 1984 arbeitete sie sodann als Reinigungsfachfrau einem Hotel und in einem Krankenhaus, womit sie ein Jahreseinkommen von total Fr. 7'035.-- erzielte. Im 1989 war sie kurzzeitig vollzeitlich bei der D._____ AG tätig. Von 1991 bis 2003 reinigte sie einige Monate pro Jahr Ferienwohnungen für eine Stockwerkeigentümergemeinschaft. Mit dieser Tätigkeit erzielte sie ein Bruttojahreseinkommen von Fr. 4'751.-- bis Fr. 1'920.-- (vgl. IV-act. 28, 47 S. 4). Seit 2004 war die Beschwerdeführerin nicht mehr erwerbstätig. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin lässt sich diese Erwerbsbiographie nur zum Teil durch die von ihr übernommene Kinderbetreuung erklären. Freilich bedurften die Kinder im 2004, abgesehen von der damals 20, 16 und zehn jährigen Kinder noch der Beaufsichtigung und Betreuung. Jedoch besuchten sie zu diesem Zeitpunkt bereits in erheblichem Umfang die Schule oder absolvierten eine Lehre. Sie waren daher nicht mehr auf eine lückenlose Betreuung durch ihre Mutter angewiesen. Dass die Beschwerdeführerin ihr bescheidenes Erwerbspensum im 2004 gänzlich aufgab, kann daher nicht mit der Kinderbetreuung erklärt werden. Jedenfalls aber im 2009, als die beiden älteren Töchter ausgezogen waren und die jüngste Tochter ausserkantonal eine Lehre absolvierte (vgl. Haushaltsabklärung vom 15. November 2011 [IV-act. 47 S. 8]), wurde die Beschwerdeführerin durch die Kinderbetreuung nicht mehr in einem Ausmass beansprucht, welches sie an der Ausübung einer vollzeitlichen Erwerbstätigkeit gehindert hätte. Dass die Beschwerdeführerin zum damaligen Zeitpunkt keine Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, hängt folglich nicht mehr mit der Kinderbetreuung zusammen, sondern ist auf die vom Ehepaar (stillschweigend) getroffene eheliche Aufgaben- und Rollenverteilung zurückzuführen. Unter diesen Umständen erscheint es solange nicht als überwiegend wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin bei Gesundheit eine (vollzeitliche) Erwerbstätigkeit aufgenommen hätte,

- 14 als die dieser Entscheidung zugrunde liegenden persönlichen und finanziellen Umstände des Ehepaars keine wesentliche Änderung erfahren. e) Bezüglich der finanziellen Situation des Ehepaars ist erstellt, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin seit dem 1. Januar 1997 infolge eines Unfalls eine ganze Invalidenrente der Invalidenversicherung (seit Erreichen des Rentenalters eine AHV-Rente) sowie eine Rente der Unfallversicherung bezieht. Von April 1999 bis Juni 2011 erhielt er überdies Ergänzungsleistungen, die an den sich veränderten Bedarf der Familie angepasst wurden (vgl. edierte EL-Akten). Mit Wirkung ab dem 1. Juli 2011 verneinte die zuständige AHV-Ausgleichskasse den Anspruch des Ehemanns der Beschwerdeführerin auf Ergänzungsleistungen (EL-act. 80, 86, 110, 113). Dabei stellte sie sich auf den Standpunkt, die Ehefrau des EL-Bezügers (hier Beschwerdeführerin) wäre bei zumutbarer Anstrengung in der Lage, ein jährliches Erwerbseinkommen von Fr. 36'000.-zu erzielen. Dieses hypothetische Erwerbseinkommen sei B._____ bei der Bemessung der Ergänzungsleistungen als Verzichtseinkommen anzurechnen. In diesem Fall würden die anrechenbaren Einnahmen die anrechenbaren Ausgaben übersteigen, und zwar selbst wenn nur von einem anrechenbaren Verdienst von Fr. 24'000.-- auszugehen wäre. Demzufolge seien die Voraussetzungen für die Ausrichtung von Ergänzungsleistungen nicht mehr erfüllt, weshalb dem Ehemann der Beschwerdeführerin keine Ergänzungsleistungen zustünden (vgl. EL-Abweisungs-verfügung vom 29. August 2011 [EL-act. 113]). Infolge dieses Entscheides nahmen die dem Ehepaar zur Verfügung stehenden Einkünfte im Umfang der vormals erhaltenen Ergänzungsleistungen ab. f) Die IV-Stelle nimmt an, den dadurch entstandenen Einnahmeausfall hätte das Ehepaar ohne weiteres durch die Inanspruchnahme von Sozialhilfe kompensieren können. Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Un-

- 15 terstützung Bedürftiger (kantonales Unterstützungsgesetz [UG; BR 546.250]) gilt als bedürftig, wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann. Diese Bestimmung bekennt sich zum Grundsatz der Subsidiarität, welcher das Sozialhilferecht durchdringt (PVG 2009 Nr. 18 E.3c). Danach haben Personen, die in der Lage sind, für ihren Lebensunterhalt selber aufzukommen, keinen Anspruch auf Sozialhilfe (HÄNZI, Die Richtlinien der schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe, Entwicklung, Bedeutung und Umsetzung der Richtlinien in den deutschsprachigen Kantonen der Schweiz, Diss. Basel 2011, S. 114). Das Subsidiaritätsprinzip betont dabei den ergänzenden Charakter der Sozialhilfe und verlangt vom Ansprecher alles Zumutbare zur Behebung der eigenen finanziellen Notlage zu unternehmen, insbesondere die eigene Arbeitskraft einzusetzen und eine zumutbare Erwerbstätigkeit anzunehmen, bevor er staatliche Fürsorgeleistungen in Anspruch nimmt (BGE 130 I 71 E.5.3; PVG 2009 Nr. 18 E.3c; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden U 15 57 vom 26. Januar 2016 E.4a). Wer Sozialhilfe bezieht hat mit anderen Worten nach seinen Kräften zur Verminderung und Behebung seiner finanziellen Notlage beizutragen. Zumutbar ist dabei jede Arbeit, die dem Alter, dem Gesundheitszustand und den persönlichen Verhältnissen der bedürftigen Person angemessen ist. Sollten die dem Ehepaar zur Verfügung stehenden Renteneinkünfte nicht genügen, um ihren Lebensunterhalt zu decken und würden sie deshalb Sozialhilfe beantragen, so ist nach dem vorangehend Ausgeführten davon auszugehen, dass die zuständige Sozialhilfebehörde die Beschwerdeführerin bei Gesundheit anhalten würde, insoweit einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, als dies zur Deckung des Lebensunterhalts des Ehepaars erforderlich wäre. Würde sie eine entsprechende Auflage nicht befolgen, könnte dieses Verhalten mit einer Kürzung des Grundbedarfs im Umfang von bis zu 30 % sanktioniert werden (vgl. Art. 11 der Ausführungsbestim-

- 16 mungen zum kantonalen Unterstützungsgesetz [ABzUG; BR 546.270]; PVG 2014 Nr. 12). Die zuständige Sozialhilfebehörde würde somit einen erheblichen Druck auf die Beschwerdeführerin ausüben, um diese zu veranlassen, eine den Anspruch auf Sozialhilfe ausschliessende Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Die Auffassung der IV-Stelle, das Ehepaar könnte den durch den Wegfall der Ergänzungsleistungen entstandenen Einkommensausfall ohne weiteres durch die Inanspruchnahme von Sozialhilfe ausgleichen, trifft folglich nicht zu. g) In Würdigung der massgeblichen Umstände gelangt das Gericht aus dieser Überlegung zur Überzeugung, dass die finanzielle Situation des Ehepaars mit dem Wegfall der Ergänzungsleistungen eine wesentliche Änderung erfahren hat, welche das Ehepaar bei Gesundheit der Beschwerdeführerin dazu veranlasst hätte, auf ihre bisherige Aufgaben- und Rollenverteilung zurückzukommen und diese dahingehend anzupassen, als die Beschwerdeführerin per 1. Juli 2011 insoweit erwerbstätig geworden wäre, als dies zur Kompensation des durch den Wegfall der Ergänzungsleistungen erlittenen Einkommensausfalls erforderlich gewesen wäre. Mit diesem Vorgehen lehnt sich das Verwaltungsgericht an die Praxis zur Bestimmung des versicherungsrechtlichen Status im Scheidungsfall bei Versicherten, die während der Ehe nicht- oder teilerwerbstätig gewesen sind, an. In diesen Fällen ist auf den Scheidungszeitpunkt hin jeweils eine Änderung des versicherungsrechtlichen Status zu prüfen und praxisgemäss zu bejahen, wenn sich Versicherte infolge der Scheidung zur Deckung ihres (gewohnten) Lebensstandards gezwungen sehen, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder ihr bisheriges Erwerbspensum auszudehnen (vgl. SVR 1996 Nr. 67; UELI KIESER, Aspekte einzelner Sozialversicherungen bei der Ehescheidung, in: AJP 1998 S. 483 ff., 484 ff.; GABRIELA RIEMER- KAFKA, Veränderungen der familiären Verhältnisse als Rentenrevisionsgrund in der Invalidenversicherung, in: SCHAFFHAUSER/ SCHLAURI [Hrsg.],

- 17 - Die Revision von Dauerleistungen in der Sozialversicherung, St. Gallen 1999, S. 93 ff., S. 113 ff.). In Anknüpfung an diese Praxis erscheint es im vorliegenden Fall als überwiegend wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall seit dem 1. Juli 2011 insoweit erwerbstätig geworden wäre, als dies zur Deckung der durch den Wegfall der Ergänzungsleistungen entstandenen Einkommenslücke erforderlich gewesen wäre. h) Hinsichtlich der Höhe der interessierenden Ergänzungsleistungen geht aus den edierten EL-Akten hervor, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin im 2011 monatliche Ergänzungsleistungen im Betrag von Fr. 1'210.--, im 2010 von Fr. 1'163.--, im Dezember 2009 von Fr. 1'040.--, von September bis November 2009 von Fr. 1'283.--, von Januar bis August 2009 von Fr. 1'315.-- sowie im 2008 von Fr. 1'270.-- bezog. Hinzu kamen von 2009 bis 2011 monatliche Ergänzungsleistungen für den Unterhalt der jüngsten Tochter im Betrag von Fr. 1'341.-- bis Fr. 1'613.--. Zusätzlich vergütete die AHV-Ausgleichskasse im 2011 Krankheitskosten im Gesamtbetrag von Fr. 4'714.-- (Fr. 134.-- + Fr. 2'410.-- + Fr. 2'170.--). Im 2010 sprach sie dem Ehemann der Beschwerdeführerin insgesamt Krankheitskosten von Fr. 2'911.-- (Fr. 433.-- + Fr. 200.-- + Fr. 211.-- + Fr. 800.-- + Fr. 552.-- + Fr. 715.--), im 2009 von Fr. 2'192.-- (Fr. 246.-- + Fr. 761.-- + Fr. 261.-- + Fr. 445.-- + Fr. 479.--) und im 2009 Fr. 8'689.-- (Fr. 323.-- + Fr. 871.-- + Fr. 1'386.-- + Fr. 3'233.-- + Fr. 690.-- + Fr. 439.-- + Fr. 1'292.-- + Fr. 244.-- + Fr. 211.--) zu. Diese Leistungen dienten jedoch nicht nur der Finanzierung des Unterhalts des Ehepaars, sondern deckten ausserdem den finanziellen Bedarf ihrer Tochter, welche von 2009 bis 2011 eine Lehre absolvierte. Die entsprechenden Kosten fielen dahin, als sie mutmasslich im 2012 ihre Lehre abschloss und dadurch ihre wirtschaftliche Selbständigkeit erlangte. Hierdurch reduzierten sich die Lebensunterhaltskosten der Familie um den finanziellen Bedarf von der

- 18 - Tochter. Insofern erfuhr die finanzielle Situation des Ehepaars im 2012 abermals eine wesentliche Veränderung. Erscheint es – wie vorangehend dargelegt (vgl. vorstehende Erwägung 4g) – überwiegend wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall nur insoweit erwerbstätig gewesen wäre, als dies zur Aufrechterhaltung des mithilfe der Ergänzungsleistungen finanzierten Lebensstandards erforderlich gewesen wäre, so ist davon auszugehen, dass sie ihr Erwerbspensum nach dem Lehrabschuss ihrer Tochter reduziert hätte. Wird berücksichtigt, dass die Beschwerdeführerin frühestens ab dem 1. August 2011 (vgl. Art. 29 IVG) eine Rente beanspruchen kann, ist es vor diesem Hintergrund vertretbar, bei der Bestimmung des versicherungsrechtlichen Status nur die Ergänzungsleistungen zu berücksichtigen, welche das Ehepaar für den eigenen Unterhalt verwendet haben und deren Wegfall sich in einer Minderung ihres Lebensstandards niederschlug. Die entsprechen Ergänzungsleistungen belaufen sich bei Berücksichtigung aller vergüteten Krankheitskosten im Durchschnitt der Jahre 2008 bis 2011 auf Fr. 1'617.30 (monatliche Ergänzungsleistungen: Fr. 1'231.75 [Fr. 1'210.-- {2011} + Fr. 1'163.-- {2010} + Fr. 1'284.-- {Fr. 1'040.-- + 3 x Fr. 1'283.-- + 8 x Fr. 1'315.--: 12 [2009]} + Fr. 1'270.-- {2008} = Fr. 4'927.-- : 4] + Krankheitskosten: Fr. 385.55 [Fr. 4'714.-- {2011} + Fr. 2'911.-- {2010} + Fr. 2'192.-- {2009} + Fr. 8'689.-- {2008} = Fr. 18'506.-- : 4 : 12]). Als Gesunde würde die Beschwerdeführerin demnach mit überwiegender Wahrscheinlichkeit insoweit einer Erwerbstätigkeit nachgehen, als dies erforderlich wäre, um einen monatlichen Nettolohn von Fr. 1'617.30 zu erzielen, mithin brutto knapp Fr. 2'000.-- (Fr. 1'617.30 x 1.0515 [AHV/IV/EO-Beitrag 2012] x 1.022 [ALV-Beitrag 2012] x 1.02 [UVG-Prämie geschätzt] x 1.10 [BVG-Prämie geschätzt] = Fr. 1'950.--) zu verdienen. i) Zu bestimmen bleibt, mit welchem Pensum die Beschwerdeführerin hätte erwerbstätig sein müssen, um einen Bruttolohn von knapp Fr. 2'000.-- zu

- 19 erzielen. Die Beschwerdeführerin zog sich, wie vorangehend festgehalten (vgl. vorstehende Erwägung 4d), im 2004 vollständig aus dem Arbeitsmarkt zurück. Davor reinigte sie während einiger Monate pro Jahr Ferienwohnungen, womit sie ein Jahreseinkommen von Fr. 4'751.-- bis Fr. 1'920.-- erzielte, mithin monatlich Fr. 395.90 bis Fr. 160.-- pro Monat verdiente (vgl. IV-act. 28, 47 S. 4). Eine Hochrechnung dieser von 1991 bis 2003 erzielten Einkünfte erscheint angesichts des bescheidenen Erwerbspensums und der grossen zeitlichen Distanz zur letzten beruflichen Tätigkeit nicht sinnvoll. Stattdessen ist das von der Beschwerdeführerin im 2012 erzielbare Einkommen aufgrund der vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen LSE-Tabellenlöhne 2010 zu ermitteln. Danach erzielte eine Frau im privaten Sektor bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden mit einer einfachen Tätigkeit ohne berufliche Vorkenntnisse im Anforderungsniveau 4, TA1, im Monat Fr. 4'225.--. Wird von der betriebsüblichen Wochenarbeitszeit im 2012 von 41.6 Stunden ausgegangen (abrufbar unter http://www.bfs.admin.ch/ > 03-Arbeit und Erwerb > Erwerbstätigkeit und Arbeitszeit > Detaillierte Daten > betriebsübliche Wochenarbeitszeit, besucht letztmals am 27. September 2016), so hätte die Beschwerdeführerin im 2011 unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung (1.0 % [abrufbar unter http://www.bfs.admin.ch/ > 03-Arbeit und Erwerb > Erwerbstätigkeit und Arbeitszeit > Detaillierte Daten > Lohnentwicklung, besucht letztmals am 27. September 2016]) mit einer solchen Vollzeittätigkeit im Monat Fr. 4'319.25 verdienen können (Fr. 4'112.-- : 40 x 41.6 x 1.01). Um die durch den Wegfall der Ergänzungsleistungen entstehende Einkommenslücke zu decken, hätte die Beschwerdeführerin folglich als Gesunde eine Erwerbstätigkeit mit einem Pensum von rund 45 % (46.30 %) aufnehmen müssen (Fr. 2'000.-- : Fr. 4'319.25 x 100).

- 20 j) Dass die Beschwerdeführerin eine Arbeitsstelle mit einem 45%igen Pensum gefunden hätte, ist denkbar. Wahrscheinlicher ist jedoch, dass sie aus betrieblichen Gründen zu einem Pensum von 40 % oder 50 % angestellt worden wäre. Mit Blick auf die angespannte finanzielle Situation der Beschwerdeführerin erweist es sich dabei als überwiegend wahrscheinlich, dass sie sich für eine 50%ige Erwerbstätigkeit entschieden hätte. Die von der Beschwerdeführerin darüber hinausgehend behauptete vollzeitliche Erwerbstätigkeit erscheint hingegen vor dem Hintergrund ihrer Erwerbsbiographie wenig plausibel, hat doch die Beschwerdeführerin im 2004 jede Erwerbstätigkeit aufgegeben und auch nach dem vollständigen Wegfall der Kinderbetreuung (spätestens im 2009) keine Anstalten getroffen, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen (vgl. dazu vorstehende Erwägung 4d). Allein die Behauptung der Beschwerdeführerin, als Gesunde seit dem 1. Juli 2011 einer vollzeitlichen Erwerbstätigkeit nachzugehen, vermag ein solches berufliches Engagement unter diesen Umständen nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachzuweisen. Soweit die IV-Stelle im Übrigen geltend macht, die Beschwerdeführerin hätte im 2012 keine Erwerbstätigkeit ausüben können, weil sie sich zu Hause um ihren pflegebedürftigen Ehemann gekümmert hätte, ist ihr entgegenzuhalten, dass in der Haushaltsabklärung vom 15. November 2011 der Aufgabenbereich Betreuung von Kindern und anderen Familienmitgliedern mit 0 % eingestuft wurde, mithin dieser Aufgabenbereich infolge des Wegfalls der Kinderbetreuung als nicht mehr existent angesehen wurde (IV-act. 47 S. 8). Wenn die IV-Stelle bei der Bestimmung des versicherungsrechtlichen Status nunmehr die Pflege des Ehemannes als Hindernis für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit anführt, setzt sie sich in Widerspruch zu ihren eigenen Annahmen in der Haushaltabklärung vom 15. November 2011, was als treuwidriges Verhalten (venire contra factum proprium) keinen Rechtsschutz verdient. Im Übrigen ist aufgrund der Haushaltsabklärung vom 15. November 2011 erstellt, dass der Ehemann der Beschwerdefüh-

- 21 rerin nicht pflegebedürftig ist (IV-act. 47 S. 8). Damit erscheint es überwiegend wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin bei Gesundheit im für die Rentenbemessung massgeblichen Zeitpunkt im Umfang von 50 % erwerbstätig und zu 50 % als Hausfrau im besonderen Aufgabenbereich tätig gewesen wäre. Davon ausgehend ist nachfolgend zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin eine Invalidenrente beanspruchen kann. Hierfür ist zunächst zu untersuchen, ob und inwiefern die Beschwerdeführerin infolge ihres Gesundheitszustands voraussichtlich dauerhaft in ihrer Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt ist. 5. a) Die IV-Stelle holte zur Abklärung der massgeblichen medizinischen Situation zunächst die Berichte der behandelnden Ärzte ein und ordnete daraufhin eine bidisziplinäre Abklärung der Beschwerdeführerin durch den RAD an. Die RAD-Ärzte, med. pract. E._____, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. med. F._____, Facharzt FMH für Rheumatologie, Innere Medizin, Physikalische Medizin und Rehabilitation, zertifizierter Gutachter SIM, diagnostizierten in der RAD-Abklärung vom 17. Oktober 2014 als Krankheiten mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Persönlichkeitsveränderung nach anhaltender körperlicher Krankheit (ICD-10: F 62), Psoriasis-Arthropathie, lumbal betontes Panvertebralsyndrom bei deutlicher Fehlstatik mit lumbaler Hyperlordose und rechtskonvexer Skoliose bei gleichzeitiger Abflachung der oberen Brustwirbel und vermehrter Kyphosierung des thorako-lumbalen und cervikothorakalen Übergangs, bekannten degenerativen Veränderungen der Lendenwirbel, Diskusprotrusion L5/S1 mit foraminaler Ausdehnung rechts mehr als links sowie begleitender Spondylarthrose (MRI LWS vom 14. Februar 2013), fehlenden klinischen Hinweisen auf eine radikuläre Problematik, myofaszialen Beschwerden am lateralen Oberschenkel beidseits und einer Periarthropathia genu (IV-act. 129 S. 19, 29 f.). Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellten sie einen Status nach rezidivierend depressiven

- 22 - Episoden, remittiert (ICD-10: F 33.4), einen beidseitigen Senk-/Spreizfuss und Adipositas fest (IV-act. 129 S. 19, 30, 34). Wegen dieser Krankheiten sei aus rheumatologischer Sicht die Ausübung der (angestammten) Tätigkeit als Reinigungsfachkraft nicht mehr zu empfehlen (IV-act. 34 f.). Möglich seien leichte, körperliche Tätigkeiten mit Wechselbelastung ohne Zwangshaltung des Oberkörpers. Der Einsatz der Hände sollte nach ergonomischen Gesichtspunkten erfolgen. Zu vermeiden seien Tätigkeiten im Knien oder in der Hocke (IV-act. 129 S. 35). Aufgrund rascher Ermüdbarkeit bestehe ein erhöhter Pausenbedarf. Dieser betrage ungefähr anderthalb Stunden pro Arbeitstag. Die Explorandin sei demnach in einer die vorgenannten Anforderungen respektierenden Tätigkeit zu 80 % arbeitsfähig (IV-act. 129 S. 36). Die vorliegende psychische Störung führe alsdann zu einer globalen Leistungsminderung bezüglich Konzentrationsfähigkeit, Konzentrationsdauer, Stressresistenz, Kompetenz zum Multitasking und dergleichen. Jeder dieser Aspekte sei der Explorandin im Einzelnen grundsätzlich zumutbar, aber nicht in zu hoher Intensität. Deshalb sei bei der Explorandin von einer Leistungsminderung von total 20 % auszugehen. Diese sei am ehestens als quantitative Minderung umzusetzen, sinnvollerweise in Form von vier ganzen Arbeitstagen pro Woche (IV-act. 129 S. 35). Gesamthaft sei die Beschwerdeführerin in einer leidensadaptierten Tätigkeit folglich zu 80 % arbeitsfähig (IV-act. 129 S. 36). b) Ob dieser RAD-Abklärung voller Beweiswert beigemessen werden kann, hängt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung davon ab, ob sie auf allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben wurde, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchtet und in den daraus gezogenen Schlussfolgerungen begründet ist (vgl. BGE 134 V 231 E.5.1, 125 V 351 E.3a mit Hinweis). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die

- 23 - Herkunft eines Beweismittels noch dessen Bezeichnung als Bericht oder Gutachten (vgl. BGE 125 V 351 E.3a, 122 V 157 E.1c mit Hinweisen). Dennoch hat es das Bundesgericht mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar erachtet, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen. Danach haben Berichte und Gutachten versicherungsinterner Ärzte – wie dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) – vollen Beweiswert, wenn sie die vorgenannten Anforderungen erfüllen und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit sprechen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Sachverständigen allerdings ein strenger Massstab anzulegen (vgl. zum Ganzen BGE 125 V 351 E.3b; 122 V 157 E.1c mit Hinweisen). Stützt sich eine angefochtene Verfügung im Wesentlichen oder ausschliesslich auf solche Beweisgrundlagen, sind an die Beweiswürdigung deshalb höhere Anforderungen zu stellen. Bestehen in einem solchen Fall auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen, erweist sich das fragliche Gutachten nicht als voll beweiskräftig und es sind weitere Beweiserhebungen zu veranlassen (vgl. BGE 135 V 465 E.4.4; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 142/04 vom 20. November 2007 E.3.2.1; MÜLLER, Das Verwaltungsverfahren in der Invalidenversicherung, Bern 2010, Rz. 1730; FLÜ- CKIGER, in: STEIGER-SACKMANN/MOSIMANN [Hrsg.], Recht der Sozialen Sicherheit, Basel 2014, Rz. 4.146).

- 24 c) Die RAD-Abklärung vom 17. Oktober 2014 beruht auf einer eingehenden persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin, berücksichtigt die von ihr geklagten Leiden und wurde in Kenntnis der medizinischen Vorakten verfasst. Die begutachtenden RAD-Ärzte sind als Fachärzte überdies qualifiziert, die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin zu beurteilen. Med. pract. E._____ und Dr. med. F._____ setzen sich in der RAD-Abklärung vom 17. Oktober 2014 zudem ausführlich mit abweichenden Beurteilungen der medizinischen Verfassung der Beschwerdeführerin sowie deren Arbeitsfähigkeit auseinander und begründen eingehend, weshalb sie diese für nicht stichhaltig erachten. Die entsprechenden Ausführungen leuchten in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und der Beurteilung der medizinischen Situation ein. In den Akten finden sich keine Hinweise, die Zweifel an der Richtigkeit der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in der RAD-Abklärung vom 17. Oktober 2014 wecken. aa) Die gegenteilige Auffassung der Beschwerdeführerin vermag nicht zu überzeugen. Freilich trifft es zu, dass der RAD-Psychiater die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht nach Massgabe der neuesten bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur anhaltend somatoformen Schmerzstörung und vergleichbarer psychosomatische Leiden (BGE 141 V 281; Urteil des Bundesgerichts 9C_534/2015 vom 1. März 2016 E.2.2.1) geprüft hat. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin erweist sich die RAD-Beurteilung deswegen aber nicht als fehlerhaft, da das bei der Beschwerdeführerin vorhandene Beschwerdebild nicht zu den mit einer anhaltend somatoformen Schmerzstörung vergleichbaren Leiden im Sinne (auch) der geänderten Rechtsprechung zählt. Die für diese Krankheitsbilder und die anhaltend somatoforme Schmerzstörung entwickelte und in BGE 141 V 281 geänderte bundesgerichtliche Rechtsprechung beansprucht für den vorliegenden Fall damit keine Geltung und

- 25 wurde vom RAD-Psychiater dementsprechend zu Recht unberücksichtigt gelassen. Sodann hat das Bundesgericht unter der Geltung der geänderten Rechtsprechung im Urteil 8C_191/2016 vom 15. Juni 2016 jüngst bestätigt, dass einer leichtgradig depressiven Episode der invalidisierende Charakter abzusprechen ist (E.4.1). Dass die neue bundesgerichtliche Rechtsprechung zur anhaltend somatoformen Schmerzstörung und vergleichbaren psychosomatischen Leiden diese Beurteilung ändern wird, kann somit entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin ausgeschlossen werden. bb) Soweit die Beschwerdeführerin im Weiteren moniert, der RAD-Psychiater habe die streitige Arbeitsunfähigkeit danach bemessen, inwieweit die Beschwerdeführerin in der Lage sei, ihre Beschwerden zu überwinden und eine zumutbare Tätigkeit auszuüben, geht ihre Kritik ebenfalls fehl. Denn gemäss der Legaldefinition in Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG liegt eine Erwerbsunfähigkeit nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist; die Versicherte mithin an einem Gesundheitsschaden leidet, der nicht nur nach ihrem Empfinden, sondern aus objektiver Sicht derart schwerwiegend ist, um das funktionelle Leistungsvermögen und, als Folge davon, das Erwerbsvermögen einer Versicherten zu beeinträchtigen (UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2015, Art. 7 N. 56). Mit den Ausführungen zur Überwindbarkeit der psychischen Beschwerden der Beschwerdeführerin nimmt der RAD-Psychiater folglich auf die objektive Zumutbarkeitsprüfung im Sinne der allgemeingültigen Legaldefinition der Erwerbsunfähigkeit gemäss Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG Bezug und äussert sich nicht, wie von der Beschwerdeführerin behauptet, zur vom Bundesgericht in BGE 141 V 281 aufgegebenen Überwindbarkeitsvermutung. Auch insoweit ist die RAD-Beurteilung vom 17. Oktober 2014 folglich nicht zu beanstanden.

- 26 cc) Was die inhaltliche Kritik der Beschwerdeführerin betrifft, ist vorab festzuhalten, dass sich die Beurteilung des RAD-Psychiaters in Bezug auf die diagnostizierten Krankheiten nicht grundlegend von jener der behandelnden Ärzte unterscheidet. Der in diesem Zusammenhang vom behandelnden Psychiater der Beschwerdeführerin, Dr. med. G._____, im Arztbericht vom 24. März 2015 (Bf-act. 8) erhobene Vorwurf, der begutachtende RAD-Psychiater sei bei den somatischen Beschwerden hängen geblieben und habe sich von der Explorandin instrumentalisieren lassen, ist aktenwidrig, hat doch der RAD-Psychiater erstmals eine Persönlichkeitsstörung diagnostiziert. Ob es sich hierbei, wie vom RAD-Psychiater angenommen, um eine Persönlichkeitsstörung nach anhaltender körperlicher Krankheit (ICD-10: F 62) oder, wie vom behandelnden Psychiater postuliert, um eine histrionische Persönlichkeitsstörung (mit depressiven Anteilen) handelt, ist für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht von entscheidender Bedeutung. Ausschlaggebend ist diesbezüglich, ob diese psychische Krankheit verbunden mit der rezidivierend depressiven Störung aus objektiver Sicht derart schwerwiegend ist, um die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin voraussichtlich dauerhaft zu beeinträchtigen oder die sozialpraktische Verwertung der Arbeitskraft auf dem Arbeitsmarkt für die Gesellschaft auszuschliessen (MEYER/REICHMUTH, a.a.O., Art. 4 N. 17). Zu dieser Frage äussert sich Dr. med. G._____ im Arztbericht vom 24. März 2015 nicht. Er begnügt sich vielmehr damit, die vom begutachtenden RAD-Psychiater gestellten Diagnosen zu kritisieren. Allein daraus kann zwar (wohl) nicht geschlossen werden, Dr. med. G._____ erachte die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in der RAD-Abklärung vom 17. Oktober 2014 für zutreffend. Indessen bietet der Arztbericht vom 24. März 2015 unter diesen Umständen keine Anhaltspunkte für eine höhergradige Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin als die vom RAD-Psychiater angenommene 20%ige Leistungsminderung.

- 27 dd) Demgegenüber attestierte Dr. med. H._____, Oberarzt, der Beschwerdeführerin im IV-Verlaufsbericht vom 18. April 2013 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit infolge einer rezidivierend depressiven Störung, gegenwärtig schwere depressive Episode (Bf-act. 4). Im Arztbericht vom 1. Juli 2013 bestätigten die behandelnden Psychiater die fortdauernde 100%ige Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin, wobei sie nur mehr von einer mittelgradig depressiven Episode ausgingen (Bf-act. 5). In den fraglichen Arztberichten werden indessen keine objektiv feststellbaren Gesichtspunkte vorgebracht, welche der RAD-Psychiater nicht berücksichtigt hat und die geeignet sind, zu einer anderen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin zu führen (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 9C_830/2007 vom 29. Juli 2008 E.4.3, Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 58/06 vom 2. August 2006 E.2.2, I 676/05 vom 13. März 2006 E.2.4). Die entsprechenden Beurteilungen wecken daher keine begründeten Zweifel an der Richtigkeit der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin durch den begutachtenden RAD- Psychiater, zumal bei deren Würdigung rechtspechungsgemäss der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen ist, dass behandelnde Ärzte – wie die vorliegend in Frage stehenden – in Zweifelsfällen bisweilen zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 436 E.4.5; Urteil des Bundesgerichts 9C_830/2007 vom 29. Juli 2008 E.4.3, Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 58/06 vom 2. August 2006 E.2.2, I 676/05 vom 13. März 2006 E. 2.4). Der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin durch den begutachtenden RAD-Psychiater ist folglich voller Beweiswert zuzuerkennen. ee) Dem begutachtenden RAD-Arzt, Dr. med. F._____, wirft die Beschwerdeführerin sodann vor, bei der Bestimmung ihrer Arbeitsfähigkeit der Adipositas und ihren Unterbauchschmerzen nicht Rechnung getragen zu ha-

- 28 ben, obgleich diese nach Auffassung von Dr. med. I._____, Oberarzt, eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit begründeten (Arztbericht vom 28. Januar 2015 [Bf-act. 7]). Dieser Argumentation ist zunächst entgegenzuhalten, dass die Beschwerdeführerin gegenüber Dr. med. F._____ nur über manchmal auftretende, stichartige Schmerzen im Bauchbereich geklagt hat (IV-act. 129 S. 26). Diese Beschwerden sind insofern in die Beurteilung von Dr. med. F._____ eingeflossen, als er im Belastungsprofil Tätigkeiten in der Hocke und im Knien wegen der infolge der zahlreichen abdominalen Operationen eingeschränkten Beweglichkeit im Bauchbereich ausgeschlossen hat (IV-act. 31). Zudem hält Dr. med. I._____ im Arztbericht vom 28. Januar 2015 selber fest, kein organisches Korrelat für die von der Beschwerdeführerin beklagten Bauchschmerzen finden zu können. Wohl deshalb ist er nicht in der Lage, diese Beschwerden anhand einer der bekannten Klassifikationssysteme einer bestimmten Krankheit zuzuordnen. Damit kann ohne weiteres ausgeschlossen werden, dass die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin wegen der gelegentlich auftretenden Unterbauchbeschwerden in einem über das von Dr. med. F._____ angenommene Ausmass beeinträchtigt wird. In Bezug auf die Adipositas bleibt anzumerken, dass diese Krankheit nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung keine zu Rentenleistungen berechtigende Invalidität bewirkt, wenn sie nicht körperliche oder geistige Schäden verursacht und nicht die Folge von solchen Schäden ist. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, muss sie unter Berücksichtigung der besonderen Gegebenheiten des Einzelfalles dennoch als invalidisierend betrachtet werden, wenn sie weder durch geeignete Behandlung noch durch zumutbare Gewichtsabnahme auf ein Mass reduziert werden kann, bei welchem das Übergewicht in Verbindung mit allfälligen Folgeschäden keine voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit bzw. der Betätigung im bisherigen Aufgabenbereich zur Folge hat (Urteile des Bundesgerichts 8C_496/2012 vom 19. September 2012

- 29 - E.2.2, 8C_74/2008 vom 22. August 2008 E.2.2; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 745/06 vom 21. März 2007 E. 3.1). Dass eine dieser beiden Fallkonstellationen vorliegt, hat die Beschwerdeführerin nicht ansatzweise dargelegt und wird auch von Dr. med. I._____ im Arztbericht vom 28. Januar 2015 (Bf-act. 7) nicht behauptet. In den Arztberichten betreffend die Adipositas finden sich im Übrigen keine Hinweise auf eine invalidisierende Wirkung dieser Krankheit (vgl. Arztbericht von Dr. med. K._____, Leitender Arzt Endokrinologie, vom 13. März 2012 [IVact. 83 S. 2 f.], Arztbericht vom 15. Mai 2012 von Dr. med. L._____, Co- Chefarzt, Leitender Viszeralchirurgie vom 15. Mai 2012 [IV-act. 83 S. 6]). Die von der Beschwerdeführerin gegen die Beurteilung von Dr. med. F._____ erhobenen Einwände erweisen sich demzufolge als unbegründet. Das Gericht sieht sich nicht veranlasst, an der Richtigkeit seiner Beurteilung zu zweifeln. Dieser ist folglich voller Beweiswert beizumessen. d) In Würdigung der gesamten Akten gelangt das Gericht aus den vorgenannten Überlegungen zum Schluss, dass der RAD-Abklärung vom 17. Oktober 2014 voller Beweiswert zukommt. Damit gilt als erstellt, dass die Beschwerdeführerin in einer leichten körperlichen Tätigkeit mit Wechselbelastung ohne Zwangshaltung des Oberkörpers, ergonomischem Einsatz der Hände unter Vermeidung von Tätigkeiten im Knien und in Hockstellung zu 80 % arbeitsfähig ist (IV-act. 129 S. 35). Weitere medizinische Untersuchungen, insbesondere die Einholung des begehrten versicherungsexternen Gutachtens, lassen diesbezüglich keine neuen Erkenntnisse erwarten, weshalb in antizipierter Beweiswürdigung von weiteren Beweisvorkehren abzusehen und der rechtserhebliche Sachverhalt als hinreichend erstellt anzusehen ist (vgl. BGE 134 I 140 E.5.3, 131 I 153 E.3, 124 I 208 E.4a).

- 30 aa) Hinsichtlich des Verlaufs der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin gab der begutachtende RAD-Psychiater am 5. Dezember 2014 auf entsprechende Nachfrage hin an, aufgrund der vorhandenen Unterlagen und der Angaben der Versicherten sei davon auszugehen, dass die psychischen Beschwerden erst im Nachgang und als Reaktion auf die körperlichen Beeinträchtigungen sowie die beklagten Schmerzen aufgetreten seien. Die psychischen Beschwerden hätten sich mutmasslich ab Februar 2012 intensiviert und die Beschwerdeführerin nach und nach in einem Umfang von 20 % beeinträchtigt. Spätestens im Untersuchungszeitpunkt (29. Juli 2014) habe die postulierte Arbeitsunfähigkeit von 20 % vorgelegen (IVact. 145 S. 15). Diese Beurteilung des RAD-Psychiaters wird von Dr. med. F._____ aus somatischer Sicht dahingehend ergänzt, als dieser der Beschwerdeführerin in der RAD-Abklärung vom 17. Oktober 2014 für den Untersuchungszeitpunkt (29. Juli 2014) eine 80%ige Arbeitsfähigkeit in einer leidensadaptierten Tätigkeit. Im 2012 stufte er die Beschwerdeführerin wegen des Aufflammens der Psoriasis-Arthropatie als vollständig arbeitsunfähig ein (IV-act. 129 S. 35 f.). Auf Nachfrage der zuständigen Sachbearbeiterin hielt er diesbezüglich am 15. Dezember 2014 fest, die behandelnde Rheumatologin habe im März 2012 wegen des Aufflammens der Psoriasis-Arthropatie eine neue Medikation eingeleitet habe. Aufgrund deren Angaben im Arztbericht vom 23. März 2012 sei davon auszugehen, dass bereits im November 2011 eine höhere Aktivität der Psoriasis-Arthropatie ausgewiesen gewesen sei (IV-act. 145 S. 14). Die Haushaltsabklärung habe damals eine Einschränkung von 6.4 % ergeben. Nach eingetretener Beruhigung der Psoriasis-Arthropatie durch die Behandlung mit Biologika sei eine höhere Einschränkung im Haushalt, als bereits im November 2011 bestehend, nicht anzunehmen. Die Rückenproblematik sei zu diesem Zeitpunkt auch bereits vorhanden gewesen. Eine höhergradige Einschränkung, als die in der Haushaltsabklärung er-

- 31 mittelte, sei aus somatischer Sicht demnach auszuschliessen (IV-act. 145 S. 14). bb) Diese Angaben der begutachtenden RAD-Ärzte zur Entwicklung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin im zu beurteilenden Zeitraum stützen sich auf die echtzeitlichen Arztberichte zur damaligen gesundheitlichen Verfassung der Beschwerdeführerin und deren Arbeitsfähigkeit (vgl. insbesondere Arztbericht von Dr. med. M._____ vom 21. März 2012 [IVact. 83 S. 4 f.] und IV-Verlaufsbericht vom 9. November 2012 [IV-act. 84], IV-Verlaufsbericht von Dr. med. H._____ vom 18. April 2013 [IV-act. 92]). Eine durchgängige Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ist auf dieser Grundlage nur aus psychiatrischer, nicht jedoch aus somatischer Sicht möglich. Hinsichtlich der somatischen Beschwerden ist allerdings zu beachten, dass Dr. med. F._____ die zeitweilige vollständige Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin ausschliesslich mit der erhöhten Entzündungsaktivität der Psoriasis-Arthropatie begründet. Deren Verlauf lässt sich anhand der Arztberichte der behandelnden Rheumatologin der Beschwerdeführerin, Dr. med. M._____, Fachärztin FMH für Innere Medizin und Rheumatologie, nachzeichnen. So bestanden laut IV- Verlaufsbericht vom 16. Dezember 2013 von Dr. med. M._____ seit März 2013 unverändert periphere Arthritiden, wobei vor allem die Finger und Kniegelenke betroffen gewesen seien. Klinisch seien immer wieder auch Synovitiden einzelner Fingergelenke nachgewiesen worden. Radiologisch seien psoriasis-typische Veränderungen gefunden worden. Unter der Behandlung mit Methotrexat sei es zwar zu einer Besserung der Beschwerden gekommen. Es bestehe jedoch weiterhin eine klinisch und laborchemisch ausgewiesene erhöhte Entzündungsaktivität. Die Therapie werde deshalb aktuell mit Humira ausgebaut. Unter dieser Behandlung sollte es zu einer Besserung der entzündlichen Aktivität kommen. Eine Teilarbeitsfähigkeit sei aktuell noch nicht möglich. Eine neue Beurteilung sei frühes-

- 32 tens im Juni 2014 empfohlen (IV-act. 110 S. 2). Im Arztbericht vom 4. Juni 2014 hielt Dr. med. M._____ alsdann fest, seit November 2013 eine Basistherapie mit Humira durchzuführen. Seither seien keine Synovitiden oder entzündlichen Aktivitäten mehr nachgewiesen. Die Schmerzsymptomatik sei jedoch persistierend und entspreche aktuell am ehesten einem weichteilrheumatischen Beschwerdebild (IV-act. 119 S. 1). Bezüglich der weiteren Arbeitsfähigkeit der Patientin sollte aus rein rheumatologischer Sicht eine 50%ige Arbeitsfähigkeit für leichte wechselbelastende Tätigkeiten erreicht werden können (IV-act. 119 S. 2). Dieser Beurteilung hielt Dr. med. F._____ in der RAD-Abklärung vom 17. Oktober 2014 entgegen, versicherungsmedizinisch sei die Annahme einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit für leichte wechselbelastende Tätigkeiten bei vorwiegend weichteilrheumatischen Beschwerden ohne Zeichen einer entzündlichen Aktivität in den Gelenken als zu hoch zu werten (IV-act. 129 S. 31). Die Beschwerdeführerin sei in einer leidensadaptierten Tätigkeit unter Berücksichtigung einer verminderten Leistungsfähigkeit infolge des erhöhten Pausenbedarfs zu 80 % arbeitsfähig (IV-act. 129 S. 129 S. 31 f.). In Anknüpfung an diese Beurteilungen erscheint es dem Gericht überwiegend wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin während der klinisch und laborchemisch ausgewiesenen erhöhten Entzündungsaktivität der Psoriasis-Arthropatie von November 2011 bis November 2013 vollständig arbeitsunfähig gewesen ist. Im Übrigen war und ist sie in einer leidensadaptierten Tätigkeit zu 80 % arbeitsfähig. 7. a) Unter Zugrundelegung dieser Arbeitsunfähigkeit ist anschliessend der streitige Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin zu ermitteln. Die von Februar 2010 bis Oktober 2011 und ab Dezember 2013 bestehende Restarbeitsfähigkeit von 80 % ermöglicht der Beschwerdeführerin die Ausübung einer Erwerbstätigkeit im angenommenen Umfang von 50 % (vgl. Ausführungen in den vorstehenden Erwägungen 6d/aa und 6d/bb). Das von

- 33 ihr mit einer solchen Tätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt erzielbare Einkommen ist anhand der LSE-Tabellenlöhne zu ermitteln, da die Beschwerdeführerin im interessierenden Zeitraum keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen ist (vgl. dazu statt vieler BGE 129 V 472 E.4.2.1, 124 V 321 E.3d/aa; MEYER/REICHMUTH, a.a.O., Art. 28a N. 78 ff.). Dabei ist – wie bei der Bestimmung des versicherungsrechtlichen Status (vgl. die vorstehenden Ausführungen in Erwägung 4i) – auf die LSE 2010, TA1 zurückzugreifen. Danach hätte die Beschwerdeführerin mit einer körperlich leichten Tätigkeit ohne berufliche Vorkenntnisse ausgehend von der betriebsüblichen Wochenarbeitszeit im 2012 ein monatliches Bruttoeinkommen von Fr. 2'159.60 erzielen können (50 % von Fr. 4'319.25), mithin im Jahr Fr. 25'915.20 verdienen können (Fr. 2'159.60 x 12). Dieses Einkommen darf der Beschwerdeführerinnen indessen nur angerechnet werden, wenn aufgrund ihrer persönlichen und beruflichen Umstände (Alter, Migrationshintergrund, fehlende berufliche Ausbildung, gesundheitliche Beeinträchtigungen) davon ausgegangen werden kann, dass sie ihre Restarbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mit durchschnittlichem Erfolg verwerten kann (BGE 124 V 321 E.3b/bb). Andernfalls ist ihr ein Abzug vom LSE-Tabellenlohn zuzugestehen, der unter Würdigung aller massgeblichen Umstände nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen ist. Der leidensbedingte Abzug ist dabei auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen (BGE 134 V 322 E.5.2, 126 V 75 E.5b/bb und 5b/cc). b) Im vorliegenden Fall ist diesbezüglich zu beachten, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer gesundheitlichen Verfassung nur mehr körperlich leichte Tätigkeiten mit Wechselbelastung ohne Zwangshaltung des Oberkörpers und unter ergonomischem Einsatz der Hände unter Vermeidung von Tätigkeiten im Knien und in Hockstellung ausüben kann (IVact. 129 S. 35; vgl. dazu vorne Erwägung 5a; IV-act. 184 S. 29, 31). Diese

- 34 gesundheitlichen Leistungseinschränkungen schränken die Beschwerdeführerin in der Ausübung einer Verweisungstätigkeit erfahrungsgemäss dermassen ein, dass sie deshalb ihre Arbeitsfähigkeit auf dem Arbeitsmarkt nur mehr mit einem unterdurchschnittlichen Erfolg verwerten kann. Dagegen berechtigt der Umstand, dass – wie hier – eine grundsätzlich vollzeitlich arbeitsfähige Versicherte reduziert leistungsfähig ist, zu keinem Abzug, da dieser Tatsache bereits bei der Bemessung der Arbeitsfähigkeit Rechnung getragen wurde (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_584/2015 vom 15. April 2016 E.6.2, 8C_344/2012 vom 16. August 2012 E. 3.2, 9C_40/2011 vom 1. April 2011 E.2.3.1). Ebenso wenig ist der Beschwerdeführerin im Hinblick auf ihren Beschäftigungsgrad ein Abzug von den LSE-Tabellenlöhnen zuzugestehen, wirkt sich doch die Teilzeitbeschäftigung bei Frauen im Vergleich zu einer Vollzeitbeschäftigung nicht lohnmindernd aus (Urteile des Bundesgerichts 8C_366/2013 vom 18. Juni 2013 E.4.3, 9C_294/2012 vom 7. Mai 2012 E.3.3.2.1). Sodann gilt eine psychisch bedingte verstärkte Rücksichtnahme seitens Vorgesetzter und Arbeitskollegen nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht als eigenständiger abzugsfähiger Umstand (Urteil des Bundesgerichts 9C_226/2013 vom 4. September 2013 E. 4.2.2). Nicht von Belang sind im vorliegenden Fall ferner die Anzahl der Dienstjahre und die Nationalität, verfügt doch die Beschwerdeführerin über die Schweizer Staatsangehörigkeit. Hingegen ist vorliegend das fortgeschrittene Alter der Beschwerdeführerin, die im Verfügungszeitpunkt bereits 58 Jahre alt war, gerade auch im Hinblick auf ihre bereits über zehnjährige Abwesenheit vom Arbeitsmarkt abzugsrechtlich erheblich (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_334/2013 vom 24. Juli 2013 E.3). Infolgedessen sowie der behinderungsbedingten Einschränkungen bei der Ausübung von Verweisungstätigkeiten erscheint dem Gericht ein leidensbedingter Abzug von insgesamt 10 % als angemessen. Die Beschwerdeführerin ist demzufolge

- 35 in der Lage, mit einer leidensadaptierten Tätigkeit ein Jahreseinkommen von Fr. 23'323.70.60 (90 % von Fr. Fr. 25'915.20). c) Wird dieses Invalideneinkommen dem Valideneinkommen der Beschwerdeführerin von Fr. 25'915.20 gegenübergestellt, so resultiert eine Erwerbseinbusse von 10 %. Demzufolge beträgt der gewichtete Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin im interessierenden Zeitraum vom frühestmöglichen Rentenbeginn (1. August 2011, vgl. vorstehende Ausführungen in Erwägung 4h) bis Oktober 2011 und ab Dezember 2013 im erwerblichen Bereich folglich 5 % (0.5 x 10 %). d) Von November 2011 bis November 2013 war die Beschwerdeführerin demgegenüber vollständig arbeitsunfähig (vgl. vorstehende Ausführungen in Erwägung 5d/aa und d/bb). In dieser Zeitspanne konnte sie keine Erwerbstätigkeit ausüben. Ihr rentenbegründender Invaliditätsgrad betrug daher 100 % (Invalideneinkommen: Fr. 0.--; Valideneinkommen: Fr. 25'915.20). Von November 2011 bis November 2013 betrug der gewichtete Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin im erwerblichen Bereich demnach 50 % (0.5 x 100 %). 8. Zu diesem Invaliditätsgrad hinzuzurechnen sind die gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin bei der Haushaltsführung als besonderer Aufgabenbereich im Sinne von Art. 28a Abs. 3 IVG, die mittels eines Betätigungsvergleichs zu bestimmen sind (vgl. dazu MEYER/ REICHMUTH, a.a.O., Art. 28a N. 178 und 159 ff. m.w.H.). Die IV-Stelle führte zu diesem Zweck am 15. November 2011 in Anwesenheit des Ehemannes der Beschwerdeführerin eine Haushaltsabklärung durch. Auf der Grundlage der dabei gewonnenen Erkenntnisse und in Kenntnis der medizinischen Vorakten gelangte die hierfür zuständige Fachperson der IV- Stelle im nach Massgabe des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflo-

- 36 sigkeit in der Invalidenversicherung (KSIH) verfassten Abklärungsbericht vom 25. November 2011 zum Schluss, die Beschwerdeführerin sei, bedingt durch ihre gesundheitliche Verfassung, nach zumutbarer Inanspruchnahme der Mithilfe ihrer Töchter und des Ehemannes in der Haushaltsführung im Umfang von 6.4 % eingeschränkt (IV-act. 47). Diese Einschätzung ist plausibel und bezüglich der Einschränkungen in den einzelnen Tätigkeitsbereichen angemessen detailliert begründet und steht in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben. Ausserdem wurde der fragliche Abklärungsbericht von einer qualifizierten Fachperson verfasst. Der begutachtende RAD-Psychiater, med. pract. E._____, hielt am 5. Dezember 2014 ausserdem in Bezug auf die sich seit Februar 2012 intensivierenden psychischen Beschwerden fest, bei der Führung des Haushalts könnten Arbeiten unterbrochen und der Tagesform entsprechend durchgeführt werden. Deshalb sei die Minderung der Leistungsfähigkeit aus psychischer Sicht deutlich unter der medizintheoretischen Arbeitsunfähigkeit von 20 % anzusiedeln. Aus psychiatrischer Sicht erscheine die im November 2011 ermittelte Einschränkung von 6.4 % plausibel und könne in Anbetracht der derzeitigen psychischen Beschwerden der Beschwerdeführerin bestätigt werden (IV-act. 145 S. 15). Das Gericht sieht keinen Anlass, an der Richtigkeit dieser Beurteilungen zu zweifeln. Dies umso weniger, als selbst die Beschwerdeführerin diese Beurteilung nicht in Frage stellt. Damit ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Beschwerdeführerin wegen ihrer gesundheitlichen Verfassung in der Haushaltsführung seit Februar 2011 zu 6.4 % beeinträchtigt ist. In diesem Bereich ist demzufolge von einem gewichteten Invaliditätsgrad von 3 % (3.2 %= 0.5 [bei einem Erwerbspensum von 50 %] x 6.4 %) auszugehen. 9. Demzufolge betrug der rentenbegründende Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin von August bis Oktober 2011 8 % (5 % [erwerblicher

- 37 - Bereich] + 3 % [Haushalt]), während von November 2011 bis November 2013 ein rentenbegründender Invaliditätsgrad von 53 % (50 % [erwerblicher Bereich] + 3 % [Haushalt]) vorlag. Ab Dezember 2013 beträgt der rentenbegründende Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin abermals 8 % (5 % [erwerblicher Bereich] + 3 % [Haushalt]). Damit steht der Beschwerdeführerin ab dem 1. November 2012 (vgl. Art. 28 Abs. 1 IVG) bei einem bei einem Invaliditätsgrad von 53 % eine halbe Rente zu (Art. 28 Abs. 2 IVG, vgl. auch Art. 29 IVG). In Anwendung von Art. 88a Abs. 1 IVV ist diese Rente mit Wirkung ab dem 1. März 2014 bei einem Invaliditätsgrad von 8 % wieder aufzuheben (BGE 121 V 275, ZAK 1980 S. 633). Der vorliegenden Beschwerde ist somit teilweise stattzugeben und die angefochtene Verfügung dahingehend abzuändern, als die IV- Stelle der Beschwerdeführerin vom 1. November 2012 bis Februar 2014 eine halbe Rente auszurichten hat. Im Übrigen erweist sich die vorliegende Beschwerde als unbegründet, weshalb sie in Bestätigung der angefochtenen Verfügung abzuweisen ist. 10. a) Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von von Leistungen der Invalidenversicherung geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert zu bemessen. Sie werden für das vorliegende Verfahren, das mit einem überdurchschnittlichen Arbeitsaufwand verbunden war, ermessensweise auf Fr. 800.-- festgelegt. Entsprechend dem Verfahrensausgang sind sie der mit ihren Anträgen grossteils unterliegenden Beschwerdeführerin zu ¾, mithin im Umfang von Fr. 600.--, aufzuerlegen (Art. 73 VRG). Die restlichen Verfahrenskosten gehen zu Lasten der IV-Stelle. b) Diese hat die Beschwerdeführerin für das vorliegende Verfahren ausserdem aussergerichtlich zu entschädigen. Der Rechtsvertreter der Be-

- 38 schwerdeführerin macht für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren Kosten im Betrag von Fr. 4'493.15, bestehend aus einem Honorar von Fr. 4'039.20 (16.83 Stunden à Fr. 240.--), Barauslagen von Fr. 121.15 (3 % von Fr. 4'039.20) und einer Mehrwertsteuer von Fr. 332.80, geltend. Dieser Aufwand erscheint dem Gericht als angemessen. Demzufolge hat die IV-Stelle der Beschwerdeführerin für das vorliegende Beschwerdeverfahren eine reduzierte aussergerichtliche Parteientschädigung im Betrag von Fr. 1'123.30, inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer, zu bezahlen (Fr. 4'493.15 : 4). Die IV-Stelle kann als zuständiger Sozialversicherungsträger keine aussergerichtliche Parteientschädigung beanspruchen (Art. 61 lit. g ATSG e contrario). Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die Verfügung der IV- Stelle des Kantons Graubünden vom 3. August 2015 dahingehend abgeändert, als die IV-Stelle A._____ vom 1. November 2012 bis und mit Februar 2014 eine halbe Rente schuldet. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. 2. Die Kosten von Fr. 800.-- gehen im Umfang von Fr. 600.-- zulasten von A._____. Die restlichen Fr. 200.-- sind von der IV-Stelle des Kantons Graubünden zu tragen. Die Verfahrensparteien haben die ihnen auferlegten Verfahrenskosten innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. Die IV-Stelle des Kantons Graubünden hat A._____ eine reduzierte Parteientschädigung im Betrag von Fr. 1'123.30, inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer, zu bezahlen.

- 39 - 4. [Rechtsmittelbelehrung] 5. [Mitteilungen]

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