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Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 30.08.2016 S 2015 102

30 agosto 2016·Deutsch·Grigioni·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·3,817 parole·~19 min·6

Riassunto

IV-Rente | Invalidenversicherung

Testo integrale

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 15 102 3. Kammer als Versicherungsgericht Vorsitz Stecher RichterIn Moser, Audétat Aktuar ad hoc Bott URTEIL vom 30. August 2016 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch einen Rechtsanwalt, Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend IV-Rente

- 2 - 1. A._____ ist gelernter B._____. Am 30. Januar 2015 meldete er sich bei der IV-Stelle des Kantons Graubünden (nachfolgend IV-Stelle) zum Bezug von Leistungen an. Bezüglich seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung führte er aus, er leide an einem Nierenkollaps, Hepatitis C, einer Leberzirrhose und anderem. Am 12. Mai 2014 habe er sich notfallmässig im Kantonsspital Graubünden aufgehalten. Er habe Wasser in den Beinen und im Bauch, Nasenbluten, Atemnot und anderes gehabt. Er sei sofort operiert worden und müsse seither dreimal pro Woche zur Dialyse gehen. Er fühle sich schwach und könne so unmöglich wieder arbeiten. 2. Mit Vorbescheid vom 21. Mai 2015 sprach die IV-Stelle A._____ ab dem 1. Juli 2015 eine halbe IV-Rente zu. Seit dem 12. Mai 2014 (Beginn der einjährigen Wartezeit) sei dieser in seiner Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränkt. Aus ärztlicher Sicht sei ihm die Ausübung einer adaptierten Tätigkeit zu einem Pensum von 50 % aber weiterhin zumutbar. 3. Am 18. Juni 2015 erhob A._____ Einwand gegen den Vorbescheid und beantragte, dass die IV-Stelle diesen nochmals überdenken solle. Es sei ihm unmöglich, 50 % zu arbeiten. Dreimal in der Woche müsse er zur Dialyse. Dazu halte er sich jedes Mal während rund fünf Stunden im Spital auf. Die An- und Abreise sei darin noch nicht miteinberechnet. An den Tagen nach der Dialyse sei er jeweils kraftlos und müde. Er müsse zehn verschiedene Medikamente zu sich nehmen. Des Weiteren leide er am Grauen Star und es müsse bei ihm bereits zum dritten Mal eine Venentransplantation vorgenommen werden. Auch sein behandelnder Arzt im Kantonsspital sei der Ansicht, dass eine 50%ige Arbeitsfähigkeit nicht realistisch sei. 4. Mit Verfügung vom 25. August 2015 sprach die IV-Stelle A._____ ab dem 1. Juli 2015 eine halbe Invalidenrente zu. Die Ermittlung des Valideneinkommens sei schwierig, weshalb auf den Tabellenlohn (LSE 2012, Total

- 3 aller Wirtschaftszweige, Kompetenzniveau 1, einfache Tätigkeiten, männlich, Arbeitspensum 100 %, Fr. 66'979.20) abzustellen sei. Aus ärztlicher Sicht sei die Ausübung einer adaptierten Tätigkeit zu einem Pensum von 50 % weiterhin zumutbar. Auch für die Bestimmung des Invalideneinkommens sei der Tabellenlohn herbeizuziehen (LSE 2012, Kompetenzniveau 1, einfache Tätigkeiten, männlich, Leistungsfähigkeit 50 %, Fr. 33'489.60). Somit resultiere ein Invaliditätsgrad von 50 %. 5. Dagegen erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 2. September 2015 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Ausrichtung einer ganzen IV-Rente ab 1. Juli 2015. Zudem stellte er ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer sei sehr krank. Die Divergenzen und die Komplexität des umfassenden Krankheitsbilds hätten nach einer umfassenden Begutachtung verlangt. Die Beschwerdegegnerin habe den Arztbericht von Dr. med. C._____ falsch interpretiert. Dieser sei nicht von einer Steigerung der Arbeitsfähigkeit auf 75 bis 100 % ausgegangen, sondern je nach Umschulungsmöglichkeit von einer 25 bis 50%igen beruflichen Eingliederung. Beim Valideneinkommen sei beim Beschwerdeführer als ausgelernter B._____ von einem höheren Tabellenlohn und nicht von demjenigen eines ungelernten Arbeiters auszugehen. 6. In ihrer Vernehmlassung vom 7. Oktober 2015 beantragte die IV-Stelle (nachfolgend Beschwerdegegnerin) die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Umstritten sei insbesondere die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers. Entgegen dessen Vorbringen habe Dr. med. C._____ sämtliche gesundheitlichen Beschwerden berücksichtigt. Auch habe er diese nachvollziehbar den Kategorien mit oder ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zugeteilt. Gestützt auf diese Diagnosen komme er zum Schluss, dass beim Beschwerdeführer eine mindestens 50%ige Arbeits-

- 4 unfähigkeit bestehe. RAD-Arzt med. pract. D._____ habe diesen Arztbericht gewürdigt und festgehalten, dass gemäss dem behandelnden Facharzt eine Arbeitsfähigkeit von 50 % bestehen würde. Bei dieser Ausgangslage, nämlich einer bestätigten maximalen Arbeitsfähigkeit von 50 % durch den behandelnden Facharzt und einer bestätigten maximalen Arbeitsunfähigkeit durch den RAD, erscheine es nachvollziehbar, auf weitere Beweisvorkehren zu verzichten. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit sei auch von weiteren medizinischen Untersuchungen nicht zu erwarten, eine validere Aussage zur Arbeitsfähigkeit zu erhalten. Der RAD-Arzt habe zwar im Rahmen des Einwandverfahrens – mit seiner Stellungnahme vom 25. Juni 2015 – den Arztbericht von Dr. med. C._____ offensichtlich tatsächlich betreffend einer für möglich gehaltenen Steigerung auf eine 75%ige Arbeitsfähigkeit falsch interpretiert. Er habe jedoch auch festgehalten, dass er diese Steigerung ignoriert habe. Bezüglich des Valideneinkommens sei festzuhalten, dass unklar sei, was der Beschwerdeführer heute als Gesunder arbeiten würde. Auch als B._____ sei er zu 50 % arbeitsunfähig. Schliesslich liege der Tabellenlohn im Kompetenzniveau 2 von Fr. 5'262.-- nur minim über dem angewandten Total aller Wirtschaftszweige im Kompetenzniveau 1 mit CHF 5'210.--. 7. Mit Replik vom 5. November 2015 hielt der Beschwerdeführer an seinem mit der Beschwerde vom 2. September 2015 gestellten Rechtsbegehren fest. Zusätzlich beantragte er, dass das Gericht eventuell ein medizinisches Gutachten anzuordnen und auf dessen Grundlage zu entscheiden habe. Beim Formularbericht von Dr. med. C._____ handle es sich um eine eher rudimentäre Beurteilung, aus der nicht klar hervorgehe, ob er die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers von mindestens 50 % nur auf die Behandlung bei ihm zurückführe oder auch die übrigen Beschwerden mitbeurteile. Es sei wahrscheinlich, dass Dr. med. C._____ als Nephrologe bei seiner Einschätzung einer mindestens 50%igen Arbeitsunfähigkeit ausschliesslich die Nierenproblematik

- 5 berücksichtigt habe; dies sei auch die Einschätzung von Dr. med. E._____. 8. Mit Schreiben vom 17. November 2015 führte die Beschwerdegegnerin aus, dass sie auf die Einreichung einer Duplik verzichte. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Beweismittel wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet die Verfügung der IV-Stelle vom 25. August 2015. Das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden ist aufgrund von Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) zur Beurteilung der erhobenen Beschwerde zuständig. Als Verfügungsadressat ist der Beschwerdeführer von der angefochtenen Verfügung unmittelbar betroffen und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung. Demnach ist er zur Beschwerdeführung berechtigt (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 59 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 60 und Art. 61 lit. b ATSG) ist somit einzutreten. 2. Streitig und nachfolgend zu prüfen ist insbesondere, ob die Beschwerdeführerin die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers korrekt festgelegt hat. Nach Ansicht der Beschwerdegegnerin würden der Facharzt Dr. med. C._____, FMH für Innere Medizin und Nephrologie, von einer maximalen

- 6 - Arbeitsfähigkeit von 50 % und med. pract. D._____ vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) von einer maximalen Arbeitsunfähigkeit von 50 % ausgehen. Aufgrund dessen sei auf weitere Beweisvorkehren zu verzichten, zumal von einer umfassenderen Abklärung überwiegend wahrscheinlich keine validere Aussage zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zu erwarten sei. Demgegenüber ist der Beschwerdeführer der Meinung, dass eine umfassende Begutachtung notwendig (gewesen) wäre. Die Beschwerdegegnerin habe seinen Gesundheitszustand völlig unzureichend abgeklärt. 3. a) Anspruch auf eine Invalidenrente hat, wer im Sinne des Gesetzes invalid ist. Bei erwerbstätigen Versicherten gilt als Invalidität die durch einen körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheitsschaden verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit (Art. 1 IVG i.V.m. Art. 8 Abs. 1 ATSG), die die Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann (Art. 4 Abs. 1 IVG). Der rentenbegründende Invaliditätsgrad ist in diesem Fall aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen (Art. 28a Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 16 ATSG). Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad (IV-Grad) bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E.3.4.2, 128 V 29 E.1). Bei Nichterwerbstätigen oder noch in Ausbildung stehenden Versicherten stellen die Art. 28a Abs. 2 IVG sowie

- 7 - Art. 27 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) darauf ab, in welchem Ausmass diese Personen eingeschränkt sind, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen (sog. Betätigungsvergleich mit spezifischer Methode). Ein rentenbegründender Invaliditätsgrad liegt vor, wenn eine versicherte Person ihre Erwerbsfähigkeit bzw. ihre bisherigen Tätigkeiten im Haushalt nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern kann, während mindestens eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich zu mindestens 40 % im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich eingeschränkt gewesen ist und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ist (Art. 28 Abs. 1 IVG). Sind diese Voraussetzungen erfüllt, so steht der versicherten Person nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Anspruchs, frühestens im Monat der Vollendung des 18. Altersjahrs (Art. 29 Abs. 1 IVG), bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % eine Viertelsrente, bei einem IV-Grad von mindestens 50 % eine halbe Rente, bei einem IV-Grad von mindestens 60 % eine Dreiviertelsrente und bei einem IV-Grad von 70 % eine ganze Rente zu (Art. 28 Abs. 2 IVG). b) Um beurteilen zu können, ob der gesundheitliche Zustand des Beschwerdeführers die Zusprechung von IV-Leistungen rechtfertigen lässt, sind die Verwaltung und im Beschwerdefall das angerufene Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls andere Fachleute zur Verfügung stellen. Dabei besteht die Aufgabe des Arztes darin, den Gesundheitszustand zu beurteilen und – wenn nötig – seine Entwicklung im Laufe der Zeit zu beschreiben, d.h. mit den Mitteln fachgerechter ärztlicher Untersuchung unter Berücksichtigung der subjektiven Beschwerden Befunde zu erheben und gestützt darauf eine Diagnose zu stellen. Hiermit erfüllt der Arzt seine genuine Aufgabe, wofür die Verwaltung und im Streitfall das Gericht nicht kompetent sind. Bei der Folgeabschätzung der gesundheitlichen Beeinträchtigungen für die Arbeitsfähigkeit kommt dem

- 8 - Arzt hingegen keine abschliessende Beurteilungskompetenz zu. Vielmehr nimmt er zur Arbeitsunfähigkeit Stellung, d.h. er gibt eine Schätzung ab, die er aus seiner Sicht so substanziell wie möglich begründet. Die ärztlichen Auskünfte bilden dabei eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen einem Versicherten konkret noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E.3.2, 125 V 256 E.4). c) Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Gericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten. Dennoch hat es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar erachtet, in Bezug

- 9 auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen. Den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen. In Bezug auf Berichte von Hausärzten darf und soll das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 125 V 351 E.3a mit Hinweisen). Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt schliesslich Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, die den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters allerdings ein strenger Massstab anzulegen (vgl. BGE 125 V 351 E.3b, 122 V 157 E.1c mit Hinweisen). Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465 E.4.4). 4. a) Vorliegend sind folgende Arztberichte für die Streitentscheidung von Bedeutung: • Dr. med. C._____, Leitender Arzt und Leiter Nephrologie hat in seinem Arztbericht vom 16. Februar 2015 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt: 1. Dialysepflichtige Nieren-insuffizienz bei rapid progressiver Glomerulone-

- 10 phritis (RPGN) bei IgA-Nephropathie mit extrakapillär proliferativer Glomerulonephritis (seit 5/2014); 2. Panzytopenie, DD im Rahmen der Therapie mit PEG-Interferon und Ribavirin (seit 2/2014); 3. Chronische Hepatitis C, Genotyp 3 (bei Leberzirrhose [seit 1/2014]. Alsdann stelle er folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: 4. Methadon-Substitution (st. N. i.v.-Heroinabusus); 5. St. N. chronischer Alkoholüberkonsum, aktuell nicht mehr vorhanden; 6. Arterielle Hypertonie, 7. Osteoporose, 8. St. n. Hepatitis B. Seit Mai 2014 sei der Beschwerdeführer bis auf Weiteres in ambulanter Behandlung. Er erscheine seither dreimal pro Woche zur Hämodialyse im Kantonsspital Graubünden. Die erste Hospitalisation sei im Mai 2014 erfolgt, bei Allgemeinzustandsverschlechterung und Nierenversagen. Es seien die genannten Erkrankungen diagnostiziert und gleichzeitig mit der notwendigen Hämodialyse begonnen worden, als Ersatztherapie der Nierenfunktion. Diese müsse bis dato fortgeführt werden, bei fehlendem Ansprechen der Erkrankung auf die immunsuppressive Therapie (Endoxan und Steroide). Der Beschwerdeführer leide an einem dialysepflichtigen Nierenversagen und bleibe lebenslang nierenersatzpflichtig. Zurzeit bedeute diese drei Mal Hämodialyse pro Woche. Diese dauere jeweils vier Stunden. Mit Vor- und Nachbehandlungszeit dauere der Spitalaufenthalt pro Dialyse fünf Stunden. Aktuell bestehe folgende Medikation: Concor, Amlodipin, Torasemid, Metolazon, Copegus, Pantozol, Sequase, Methadon, Calciumacetat, Spiricort, Vi-De 3 Tropfen, Bactrim forte, Magnesium, Sifrol und Pegasys. In Zukunft werde allenfalls die Prüfung einer Nierentransplantation empfohlen. Der Beschwerdeführer sei von Beruf B._____. Er sei bei Diagnosestellung ohne Arbeit gewesen. Aufgrund der Erkrankung bestehe bei ihm eine mindestens 50%ige Arbeitsunfähigkeit. Der Beschwerdeführer sei körperlich dekonditioniert. Geistig würden keine wesentlichen Einschränkungen bestehen. Psychisch sei er ebenfalls sehr stabil. Zur Auswirkung bei der Arbeit und ob die bisherige Tätigkeit aus medizinischer Sicht noch zumutbar sei, könne keine Äusserung erfolgen, da der Beschwerdeführer seit geraumer Zeit nicht mehr gearbeitet habe. Eine Umschulung könnte durchaus das Arbeitspotenzial erhöhen. Auf die Frage ob mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit bzw. Erhöhung der Einsatzfähigkeit gerechnet werden könne, und wenn ja, ab wann und in welchem Umfang, antwortete Dr. med. C._____ mit: Ja, allenfalls 25 (-50) %, je nach Umschulungsmöglichkeit (Beilagen des Beschwerdeführers [Bf-act.] 5) • RAD-Arzt med. pract. D._____ führte in seinem Abschlussbericht vom 2. April 2015 aus, man habe es vorliegend mit einem polymorbiden Menschen mit etlichen erheblichen Erkrankungen zu tun. Ursprünglich sei der Beschwerdeführer heroinabhängig gewesen. Er werde jedoch seit ca. zehn Jahren mit Methadon behandelt. Des Weiteren sei ein chronischer Alkoholabusus bekannt, der jedoch aktuell (und gemäss Ak-

- 11 tenlage seit Mai 2014) nicht mehr bestehe. Möglicherweise auf der Basis einer chronischen Hepatitis C (bekannt seit Januar 2014) habe sich eine schnell progressive Glomerulonephritis mit dialysepflichtigem Nierenversagen entwickelt. Über die korrekte Beurteilung der Arbeitsfähigkeit könne man sich in diesem versicherungsmedizinisch durchaus kompliziert gelagerten Fall kräftig streiten. Hier würden IV-fremde Faktoren, Sucht und psychosoziale Faktoren eine wesentliche Rolle spielen. Auch die Selbstdarstellung des Beschwerdeführers, wonach er sich so schwach fühlen würde, dürfte eher aus Versorgungswünschen, denn aus den Fakten geboren sein. Sicher nachvollziehbar – und so stehe es auch in dem Arztbericht der Nephrologie – sei nach der Dialyse eine gewisse Schwäche, die sich im Verlauf der nächsten Stunden dann jedoch bessere. Da üblicherweise auf den Dialysestationen in mehreren Schichten (von den frühen Morgenstunden bis in den späten Abend, sieben Tage die Woche) dialysiert werde und die Dialyse an sich vier Stunden, mit Vor- und Nachbereitung fünf Stunden, dauere, könne man an den Dialysetagen von einer eingeschränkten Arbeitsfähigkeit ausgehen und an den Nicht-Dialysetagen von einer nicht eingeschränkten Arbeitsfähigkeit in einer leichten, wechselbelastenden Tätigkeit. Wenn man noch die medizinisch zumutbare Verlagerung mindestens eines Dialysetermins auf das Wochenende bzw. auf die späteren Abendstunden berücksichtigte, komme er – sehr grosszügig gerechnet – auf eine bestenfalls 50%ige Arbeitsunfähigkeit. Diese (seines Erachtens höchstens) 50%ige Arbeitsunfähigkeit korreliere somit einigermassen mit den (maximal) 50 % der Nephrologie, so dass er empfehle auf diese 50 % abzustellen. Für die genannte 25%ige Arbeitsfähigkeit sehe er überhaupt keinen Anhaltspunkt. Er empfehle einen Fallabschluss mit 50 % adaptierter Arbeitsfähigkeit in leichter Tätigkeit (IV-act. 30, S. 5 f.). b) Im konkreten Fall liegt keine umfassende, alle geklagten Beschwerden berücksichtigende und auf allseitigen Untersuchungen beruhende (gutachterliche) Beurteilung des gesamten Gesundheitszustands sowie der verbleibenden Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers vor. Wie der Beschwerdeführer zu Recht vorbringt, ist davon auszugehen, dass die doch rudimentäre Beurteilung von Dr. med. C._____ einzig aus Sicht der Nierenproblematik erfolgt ist. Soweit ersichtlich wurden weder die Abhängigkeitserkrankung, noch die Lebererkrankung, noch die psychische Problematik berücksichtigt. Zudem ist der Arztbericht von Dr. med. C._____ in seinen Schlussfolgerungen nicht nachvollziehbar. So ist nicht klar, was

- 12 seine Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit genau bedeuten soll. Einerseits führt er aus, dass beim Beschwerdeführer eine mindestens 50%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe. Andererseits wird im besagten Arztbericht erwähnt, dass je nach Umschulungsmöglichkeit eine 25 bis 50%ige Eingliederung möglich sei. Insbesondere ist nicht klar, aufgrund welcher Faktoren Dr. med. C._____ eine 50%ige Einschränkung sieht. Ob sich diese – wie vom RAD-Arzt med. pract. D._____ ausgeführt – auf die drei Tage, an denen der Beschwerdeführer zur Dialyse muss oder auf die restlichen Tage bezieht, ist nicht auszumachen. Es fehlt an einer Beschreibung der funktionellen Einschränkungen. Des Weitern kann bezüglich der Stellungnahmen zur Arbeitsfähigkeit von Dr. med. C._____ und von RAD-Arzt med. pract. D._____ nicht von einer Übereinstimmung gesprochen werden. Dr. med. C._____ geht von einer mindestens 50%igen Arbeitsunfähigkeit und RAD-Arzt med. pract. D._____ von einer maximal 50%igen Arbeitsunfähigkeit aus. RAD-Arzt med. pract. D._____ hat denn auch den Arztbericht von Dr. med. C._____ zunächst falsch interpretiert; im Sinne einer 75%igen möglichen Arbeitsfähigkeit. Damit wird klar, dass er sich in seiner Einschätzung an einer Arbeitsfähigkeit höher als 50 % orientierte, obwohl Dr. med. C._____ von einer Arbeitsfähigkeit von 25 (-50) % ausging. Es ist davon auszugehen, dass diese Falschinterpretation wohl Einfluss auf die Haltung des RAD-Arztes hatte. Dass er diese schliesslich ignoriert haben soll, ist nicht ganz nachvollziehbar; angesichts des bereits aus anderen Gründen gegebenen Abklärungsbedarfs aber ohnehin nicht entscheidend. Aufgrund der auch vom RAD-Arzt festgehaltenen polymorbiden Problematik mit etlichen doch erheblichen Erkrankungen (vgl. IVact. 30, S: 5), welche nebst der nephrologischen Problematik durchaus auch die Arbeitsfähigkeit beeinflussen könnten und der medizinisch doch komplexen Fragestellung, wäre eine umfassende, alle Beschwerde miteinbeziehende fachärztliche Begutachtung notwendig gewesen, so wie es die Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Beurteilung verlangen (vgl. oben E. 3c). Es ist somit nochmals festzustellen, dass eine

- 13 solche rechtsgenügliche, umfassende, auf allseitigen Untersuchungen beruhende und die geklagten Beschwerden berücksichtigende und nachvollziehbare Begutachtung des Beschwerdeführers fehlt und dies durch die Beschwerdegegnerin nachzuholen ist. c) Nur kurz ist noch auf die Frage einzugehen, auf welchen Tabellenlohn bei der Berechnung des Valideneinkommens des Beschwerdeführers abzustellen wäre. In der angefochtenen Verfügung griff die Beschwerdegegnerin auf die vom Bundesamt für Statistik herausgegebene Schweizerische Lohnstrukturerhebung des Jahres 2012 (LSE 2012), Total aller Wirtschaftszweige, Kompetenzniveau 1, einfache Tätigkeiten, männlich, Arbeitspensum 100 %, zurück und errechnete ein der Nominallohnentwicklung angepasstes Valideneinkommen von CHF 66'979.20. Demgegenüber ist der Beschwerdeführer der Ansicht, dass bei ihm als ausgelernter B._____ von einem höheren Tabellenlohn auszugehen sei. Die Beschwerdegegnerin führte hierzu aus, dass erstens unklar sei, was der Beschwerdeführer als Gesunder arbeiten würde, dass er zweitens auch in der Tätigkeit als B._____ zu 50 % arbeitsfähig sei und dass drittens der Tabellenlohn im Kompetenzniveau 2 für den Sektor 45-47 mit CHF 5'262.- - nur minim über dem angewandten Total aller Wirtschaftszweige im Kompetenzniveau 1 mit CHF 5'210.-- liege. Der Beschwerdeführer hat eine Ausbildung zum B._____ mit Fähigkeitszeugnis abgeschlossen und während rund 10 Jahren als B._____ auf Abruf gearbeitet (IV-act. 3, S. 7). Aufgrund dieser Berufs- und Fachkenntnisse wäre es wohl korrekter, zur Berechnung seines Valideneinkommens vom Kompetenzniveau 2 (LSE 2012) auszugehen. d) Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Durchführung einer polydisziplinären Begutachtung des Beschwerdeführers an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

- 14 - 5. a) Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren – in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG − bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-festgelegt. Aufgrund des Ausgangs dieses Verfahrens rechtfertigt es sich, der unterliegenden Beschwerdegegnerin gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG Gerichtskosten von Fr. 700.-- zu überbinden. b) Die unterliegende Beschwerdegegnerin hat den anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer nach Art. 61 lit. g ATSG zudem aussergerichtlich angemessen zu entschädigen. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat dem Gericht am 23. November 2015 eine Honorarnote im Umfang von Fr. 3'339.85 eingereicht. Mit Stellungnahme vom 27. November 2015 führte die Beschwerdegegnerin aus, in dieser Honorarnote seien Positionen enthalten, die nicht im Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren stünden. Die angefochtene Verfügung datiere vom 25. August 2015. Die Positionen vom 24. Juli 2015 bis und mit 19. August 2015 könnten daher das vorliegende Verfahren gar nicht betreffen. Dementsprechend werde bei Obsiegen des Beschwerdeführers die Kürzung der Honorarnote um die genannten Positionen beantragt. Mit Schreiben vom 2. Dezember 2015 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eine korrigierte Honorarnote ein. Die beanstandeten Positionen sind darin nicht mehr aufgeführt. Der darin geltend gemachte Betrag von insgesamt Fr. 2'872.65 (inkl. Spesen und MWST) wurde nicht mehr beanstandet und erscheint dem Gericht zudem als angemessen. In diesem Umfang hat die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer demnach aussergerichtlich zu entschädigen.

- 15 c) Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung wird bei diesem Ausgang des Verfahrens gegenstandslos, zumal dem obsiegenden Beschwerdeführer keine Gerichtskosten aufzuerlegen sind und eine aussergerichtliche Entschädigung zuzusprechen ist. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Graubünden vom 25. August 2015 aufgehoben und die Angelegenheit zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zur neuen Verfügung an die IV-Stelle des Kantons Graubünden zurückgewiesen. 2. Die Kosten von Fr. 700.-- gehen zulasten der IV-Stelle des Kantons Graubünden und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheids an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. Die IV-Stelle des Kantons Graubünden hat A._____ eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'872.65 (inkl. MWST) zu bezahlen. 4. [Rechtsmittelbelehrung] 5. [Mitteilungen]

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