VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN S 14 96 2. Kammer als Versicherungsgericht bestehend aus Vizepräsidentin Moser als Vorsitzende, Präsident Meisser und Verwaltungsrichter Racioppi, Bott als Aktuar ad hoc URTEIL vom 13. Januar 2015 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführerin gegen Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden, Beschwerdegegner betreffend Einstellung in der Anspruchsberechtigung
- 2 - 1. A._____ meldete am 4. Juni 2014 einen Anspruch auf Arbeitslosenversicherungstaggeld im Umfang von 80 % ab selbigem Datum an. Zuvor war sie bei der Stiftung B._____ in O.1._____ tätig. Diese Stelle hatte sie am 30. Januar 2014 auf den 30. April 2014 gekündigt. Am 1. Mai 2014 verlegte sie ihren Wohnsitz von O.2._____ nach O.3._____ und trat in die C._____ der D._____ ein. 2. Mit Schreiben vom 18. Juni 2014 wurde A._____ vom Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden (nachfolgend KIGA) zur Stellungnahme bezüglich allfälliger selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit aufgefordert. In ihrer Stellungnahme vom 26. Juni 2014 machte A._____ geltend, sie habe nach jahrelanger beruflicher Weiterbildung entschieden, sich in ihrer Sozial- und Persönlichkeitskompetenz zu entwickeln, weshalb sie einen Kantonswechsel vorgenommen und sich für das gemeinschaftliche Wohnen in der D._____ entschieden habe. Im Vorfeld habe sie sich seit November 2013 bei verschiedenen Arbeitgebern beworben. Aufgrund der Arbeitssituation habe sie während der Kündigungsfrist leider nicht über die Kapazität für weitere Stellenbemühungen verfügt. 3. Mit Verfügung vom 2. Juli 2014 stellte das KIGA A._____ wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit für 39 Tage in der Anspruchsberechtigung ein, da sie ihre Stelle ohne entschuldbaren Grund gekündigt habe. Mit Entscheid vom 23. Juli 2014 wies das KIGA die von A._____ am 12. Juli 2014 dagegen erhobene Einsprache ab. 4. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) am 8. August 2014 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Begründend führte sie aus, am 21. Februar 2014 habe sie mit der D._____ die Vereinbarung „C._____ Jahr 2014/2015“ un-
- 3 terzeichnet. Diese Vereinbarung sei am 1. Mai 2014 in Kraft getreten. Ende Januar 2014 habe sie sich definitiv für diesen Schritt entschieden und ihre bisherige Stelle gekündigt. Nachdem sie sich im November 2013 in O.3._____ vorgestellt habe, sei sie davon ausgegangen, im Verlauf des Monats Mai 2014 eine Stelle zu finden. Der Arbeitsweg von O.3._____ nach O.1._____ betrage mit den öffentlichen Verkehrsmitteln drei Stunden und mit dem Auto mehr als zwei Stunden, je Hin- und Rückweg. Das vom KIGA zitierte Bundesgerichtsurteil 8C_958/2008 sei mit ihrer Situation schwer nachvollziehbar. Sie bitte darum, ihr zu erklären, wie sie noch länger im ungekündigten Arbeitsverhältnis hätte verbleiben und sechs Monate vorher nach einer neuen Stelle hätte Ausschau halten können, wenn das Projekt am 1. Mai 2014 gestartet sei und sie sich im Januar 2014 definitiv dafür entschieden habe. Arbeitsbemühungen bereits im August 2013 zu tätigen, sei für sie kein Thema gewesen, da ihr zu diesem Zeitpunkt ein Kantons- und Stellenwechsel fern gelegen habe. Erst im November 2013 sei dies ein Thema gewesen und sie habe sich von Beginn an im Umfeld aktiv nach offenen Stellen erkundigt und bemüht. Durch ihr spätes Anmelden bei der Arbeitslosenversicherung trage sie bereits den ganzen finanziellen Schaden für den Monat Mai 2014 selber. Insofern werde die missbräuchliche Inanspruchnahme der Arbeitslosenversicherung verhindert. 5. In seiner Stellungnahme vom 20. August 2014 beantragte das KIGA (nachfolgend Beschwerdegegner) die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung wurde ausgeführt, selbst wenn die bisherige Stelle unzumutbar gewesen wäre, sei es der versicherten Person zuzumuten, eine Weile im unzumutbaren Arbeitsverhältnis zu verbleiben, um von da aus nach einer neuen, unmittelbar anschliessenden Stelle zu suchen. Anders als im bundesgerichtlichen Urteil C 958/2008 (recte: 8C_958/2008) sei die Beschwerdeführerin ledig, womit kein Anspruch auf Einheit der Familie der
- 4 - Schadenminderungspflicht entgegenzustellen sei. Das Zusammenleben in der C._____ D._____ entspreche lediglich einem persönlichen Wunsch der Beschwerdeführerin, welcher aber in Bezug auf die Einhaltung der Schadenminderungspflicht unbeachtlich erscheine. Selbstverständlich dürfe sich eine versicherte Person selbst für einen entsprechenden Wohnortswechsel entscheiden, jedoch nicht zu Lasten der Arbeitslosenversicherung. Um ihrer Schadenminderungspflicht genügend nachzukommen und damit einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung infolge selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit zu entgehen, hätte die Beschwerdeführerin somit ihr Projekt auf einen deutlich späteren Zeitpunkt verschieben und wesentlich länger nach einer unmittelbar an die bisherige anschliessende neuen Stelle suchen müssen. Da sie diese jedoch unterlassen habe, sei sie ihrer Schadenminderungsplicht nicht nachgekommen. 6. Am 28. August 2014 wiederholte und vertiefte die Beschwerdeführerin in einer freigestellten Replik ihren Standpunkt und reichte einen „Bildungsartikel“ aus einer Zeitschrift zum Thema Sozialkompetenz ein. 7. Mit Schreiben vom 9. September 2014 verzichtete der Beschwerdegegner auf die Einreichung einer Duplik und führte lediglich aus, in der Stellungnahme vom 28. August 2014 beziehe sich die Beschwerdeführerin auf das in seiner Stellungnahme unter „C. Rechtliches 2.“ angeführte Datum „November 2014“. Dabei handle es sich um ein Versehen. Selbstverständlich sei „November 2013“ gemeint. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften sowie auf den angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
- 5 - Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Einspracheentscheid des Beschwerdegegners vom 23. Juli 2014. Gegen solche Einspracheentscheide aus dem Bereich der Arbeitslosenversicherung kann gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) in Verbindung mit Art. 56 und 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden. Örtlich zuständig ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in welchem die Versicherte zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat (Art. 58 Abs. 1 ATSG). Da die Beschwerdeführerin in O.3._____ wohnt, ist das angerufene Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden als Versicherungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit örtlich zuständig. Die sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 57 ATSG in Verbindung mit Art. 49 Abs. 2 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100). Die Beschwerdeführerin ist als formelle und materielle Adressatin des Einspracheentscheids zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 59 ATSG), weshalb auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist. 2. a) Streitig und zu prüfen ist im Folgenden, ob die Beschwerdeführerin zu Recht wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit für 39 Tage ab dem 1. Mai 2014 in der Anspruchsberechtigung eingestellt worden ist. b) Nach Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG ist die Versicherte in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie durch eigenes Verschulden arbeitslos
- 6 ist. Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens und beträgt je nach Einstellungsgrund höchstens 60 Tage (Art. 30 Abs. 3 AVIG). Die Arbeitslosigkeit gilt unter anderem dann als selbstverschuldet, wenn die Versicherte das Arbeitsverhältnis von sich aus aufgelöst hat, ohne dass ihr eine andere Stelle zugesichert war, es sei denn, dass ihr das Verbleiben an der Arbeitsstelle nicht zugemutet werden konnte (Art. 44 Abs. 1 lit. b der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Im Bereich der freiwilligen Stellenaufgabe findet demnach das sozialversicherungsrechtliche Schadenminderungsprinzip seine Grenze in der Zumutbarkeit. c) Im Weiteren ist bei der Prüfung der Frage, ob eine Sanktion wegen Selbstaufgabe der Stelle im Sinn von Art. 44 Abs.1 lit. b AVIV zulässig ist, das Übereinkommen Nr. 168 der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) über die Beschäftigungsförderung und den Schutz gegen Arbeitslosigkeit vom 21. Juni 1988 (nachfolgend Übereinkommen; SR 0.822.726.8) zu beachten, das für die Schweiz am 17. Oktober 1991 in Kraft getreten ist. Nach Art. 20 lit. c des Übereinkommens können Leistungen der Arbeitslosenversicherung verweigert, zum Ruhen gebracht oder gekürzt werden, wenn die zuständige Stelle festgestellt hat, dass die Versicherte ihre Beschäftigung freiwillig („volontairement“) ohne triftigen Grund („sans motif légitime“) aufgegeben hat. Da diese Bestimmung inhaltlich hinreichend bestimmt und klar ist, ist sie im Einzelfall direkt anwendbar und geht den nationalen Bestimmungen über den Erlass einer Einstellungsverfügung vor (BGE 124 V 236 f. E.3c). Damit sind bei einer völkerrechtskonformen Auslegung von Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV beziehungsweise bei der Zumutbarkeitsprüfung die gesamten Umstände der Versicherten zu berücksichtigen (CHOPARD, Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung, Diss., Zürich 1998, S. 80). Es kann nicht von einer freiwilligen Beschäfti-
- 7 gungsaufgabe im Sinn des Übereinkommens gesprochen werden, wenn eine Versicherte nicht von sich aus, sondern vom Arbeitgeber oder durch die Entwicklung am Arbeitsplatz zur Kündigung gedrängt wird (BGE 124 V 234 E.4b/aa). d) Ein Selbstverschulden im Sinne der Arbeitslosenversicherung liegt dann vor, wenn und soweit der Eintritt oder das Andauern der Arbeitslosigkeit nicht objektiven Faktoren zuzuschreiben ist, sondern in einem nach den persönlichen Umständen und Verhältnissen vermeidbaren Verhalten der Versicherten liegt, für das die Versicherung die Haftung nicht übernimmt (Urteil des Bundesgerichts 8C_1021/2012 vom 10. Mai 2013 E.2.2). Eine Stelle, die der Versicherten nicht zur Annahme zugemutet werden kann, kann ihr grundsätzlich auch nicht zum Bleiben zugemutet werden (GER- HARDS, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz, Bd. I, Art. 1– 58, Bern 1988, Art. 30 AVIG Rz. 13). Die Zumutbarkeit zum Verbleiben an einer Arbeitsstelle wird strenger beurteilt als die Zumutbarkeit zum Antritt einer neuen Arbeitsstelle (BGE 124 V 238 E.4b/bb). 3. a) Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin ihre Arbeitsstelle selbst gekündigt hat. Klar und unbestritten ist sodann auch, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Kündigung keine andere Arbeitsstelle in Aussicht hatte beziehungsweise ihr keine solche zugesichert war. Unklar ist hingegen die Frage der Zumutbarkeit beziehungsweise der Unzumutbarkeit des Verbleibens an der bisherigen Arbeitsstelle. Im Folgenden ist daher zu prüfen, ob es der Beschwerdeführerin zumutbar gewesen wäre, bis zum Auffinden einer neuen Anstellung an der bisherigen Arbeitsstelle beim Altersheim in O.1._____ zu verbleiben. b) Die Beschwerdeführerin macht geltend, der Arbeitsweg von ihrem neuen Wohnort O.3._____ nach O.1._____ betrage mit den öffentlichen Ver-
- 8 kehrsmitteln drei Stunden und mit dem Auto mehr als zwei Stunden, je Hin- und Rückweg, was unzumutbar sei. Es sei nicht sinnvoll, sich für das Projekt E._____ ab dem 1. Mai 2014 in O.3._____ anzumelden und weiterhin in O.2._____ zu arbeiten. Laut Art. 16 Abs. 2 lit. f AVIG ist eine Arbeit unzumutbar, die einen Arbeitsweg von mehr als zwei Stunden je für den Hin- und Rückweg notwendig macht und bei welcher für die Versicherte am Arbeitsort keine angemessene Unterkunft vorhanden ist oder sie bei Vorhandensein einer entsprechenden Unterkunft ihre Betreuungspflicht gegenüber den Angehörigen nicht ohne grössere Schwierigkeiten erfüllen kann. Als Familienpflichten gelten die Erziehung von Kindern bis 15 Jahren sowie die Betreuung pflegebedürftiger Angehöriger oder nahestehender Personen. Einer Versicherten, die seit längerer Zeit am gleichen Ort wohnt und dort ein Eigenheim hat, ist eine ausserwohnörtliche Arbeit zumutbar. Dies entspringt der der Versicherten obliegenden Schadenminderungspflicht. Im Hinblick auf die allgemein feststellbare Tendenz, den Wohnsitz in Vororte oder Agglomerationsgemeinden zu verlegen, auch wenn sich der Arbeitsort im Zentrum befindet, können an die Versicherte in Bezug auf die Zumutbarkeit des Arbeitsweges erhöhte Anforderungen gestellt werden. Insbesondere jungen Leuten ohne Betreuungspflichten ist deshalb eine tägliche Wegzeit von etwas mehr als zwei Stunden ohne weiteres zumutbar. Der Arbeitsweg ist nicht zumutbar, wenn er mehr als zwei Stunden beträgt und die Versicherte dabei auf öffentliche Verkehrsmittel angewiesen ist. Ist die Voraussetzung der übermässigen Dauer des Arbeitsweges nicht erfüllt, so kann sich die Versicherte, die täglich an ihren Wohnort zurückkehren kann, nicht darauf berufen, es sei ihr nicht ohne grössere Schwierigkeiten möglich, ihre Betreuungspflichten gegenüber den Angehörigen zu erfüllen. Dieser Einwand kommt nur dann in Betracht, wenn der Versicherten am Arbeitsort eine angemessen Unterkunft zur Verfü-
- 9 gung stünde (vgl. zum Ganzen KUPFER BUCHER, in: MURER/STAUFFER [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 16 AVIG S. 99 f. mit Hinweisen). Massgeblich für die Zumutbarkeit des täglichen vierstündigen Arbeitswegs (für den Hin- und Rückweg zusammen) ist die Fahrzeit mit den öffentlichen Verkehrsmitteln, wobei die Zeit von Tür zu Tür gerechnet wird (AVIG- Praxis Arbeitslosenentschädigung des Staatssekretariats für Wirtschaft SECO [AVIG-Praxis ALE] Ziff. B294). Vorliegend würde der Arbeitsweg vom neuen Wohnort in O.3._____ zur gekündigten Arbeitsstelle beim Altersheim in O.1._____ mit den öffentlichen Verkehrsmitteln mehr als drei Stunden, je für den Hin- und Rückweg, zusammen folglich mehr als sechs Stunden, betragen. Daher wäre es der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 16 Abs. 2 lit. f AVIG grundsätzlich unzumutbar gewesen, an ihrer ehemaligen Arbeitsstelle zu verbleiben. Dies ist hier jedoch unbeachtlich, da der Wohnortswechsel für die Beurteilung der Zumutbarkeit gemäss den nachstehenden Ausführungen (Erwägung 3c) vorliegend nicht berücksichtigt werden kann. c) Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie habe nach jahrelanger beruflicher Weiterbildung entschieden, sich in ihren Sozial- und Persönlichkeitskompetenzen zu entwickeln. Da dies der nächste Schritt in ihrer Karriereplanung sei, habe sie den Kantonswechsel respektive den Wohnortswechsel vorgenommen und sich für das gemeinschaftliche Wohnen in der Stiftung D._____ in O.4._____ entschieden. Weil Sozialkompetenzen auch in der Arbeitswelt sehr wichtig seien und nicht erst nach einer Unzumutbarkeit (Krankheit) am Arbeitsplatz in Angriff genommen würden, mache es Sinn, vom Anfang bis zum Ende eines solchen Projekts dabei zu sein und dieses nicht auf einen späteren Zeitpunkt zu verschieben.
- 10 - Somit ist erstellt, dass der Umzug nach O.3._____ und der Eintritt in die C._____ lediglich einem persönlichen Wunsch der Beschwerdeführerin entsprechen. Gründe, warum sie das Projekt C._____ nicht auch zu einem späteren Zeitpunkt hätte antreten können, macht die Beschwerdeführerin keine geltend. Die Beschwerdeführerin war daher aus arbeitslosenversicherungsrechtlicher Sicht nicht berechtigt, ihre bisherige Arbeitsstelle beim Altersheim in O.1._____ ohne Zusicherung einer unmittelbar daran anschliessenden Stelle zu kündigen, weshalb ein Selbstverschulden im Sinne der Arbeitslosenversicherung vorliegt, für das die Versicherung die Haftung nicht übernimmt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_1021/2012 vom 10. Mai 2013 E.2.2; KUPFER BUCHER, a.a.O, Art. 30 AVIG S. 164). Wie der Beschwerdegegner zu Recht festhält, kann sich eine Versicherte selbstverständlich von sich aus für einen Wohnortswechsel entscheiden, jedoch nicht zu Lasten der Arbeitslosenversicherung (vgl. angefochtener Entscheid, S. 6 Ziff. 3 Abs. 2). d) Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, das vom Beschwerdegegner zitierte Bundesgerichtsurteil 8C_958/2008 sei mit ihrer Situation schwer nachvollziehbar. Sie bitte darum, ihr zu erklären, wie sie noch länger im ungekündigten Arbeitsverhältnis hätte verbleiben und sechs Monate vorher nach einer neuen Stelle hätte Ausschau halten können, wenn das Projekt C._____ am 1. Mai 2014 gestartet sei und sie sich im Januar 2014 definitiv dafür entschieden habe. Als legitimer Grund für die Aufgabe der bisherigen Arbeitsstelle kann das Bedürfnis des familiären Zusammenlebens qualifiziert werden. Allerdings hat die Versicherte dabei zumindest für eine gewisse Zeit Übergangslösungen in Kauf zu nehmen (KUPFER BUCHER, a.a.O., Art. 16 AVIG S. 99 [zu lit. c]). Im Zusammenhang mit einem Wohnortswechsel hat das Bundesgericht im zitierten Urteil 8C_958/2008 vom 30. April 2009 entschie-
- 11 den, dass es einer Mutter eines kleinen Kindes zuzumuten sei, noch ein halbes Jahr getrennt von ihrem Ehemann am alten Arbeitsort zu verbleiben, um von da aus nach einer neuen, unmittelbar anschliessenden Stelle zu suchen. Erst nach sechs Monaten habe jene Versicherte ihr Arbeitsverhältnis, ohne dass sie im Besitz einer Zusicherung einer unmittelbar anschliessenden Stelle gewesen sei, auflösen können (Urteil des Bundesgerichts 8C_958/2008 vom 30. April 2009 E.4.2.1). Mit anderen Worten hat das Bundesgericht in diesem Urteil den Anspruch auf Einheit der Familie gegenüber der Schadenminderungspflicht abgewogen. Vorliegend ist die Beschwerdeführerin ledig und hat keine Betreuungspflichten. Solche werden von ihr weder geltend gemacht, noch ergeben sich solche aus den Akten. Ein Anspruch auf Einheit der Familie besteht daher nicht. Der persönliche Wunsch der Beschwerdeführerin nach einem Zusammenleben in der C._____ fällt selbstredend nicht darunter. Da das Bundesgericht im oben erwähnten Urteil festgehalten hat, dass es einer Versicherten mit Betreuungspflichten zumutbar ist, noch ein halbes Jahr im bisherigen Arbeitsverhältnis zu verbleiben, muss dies bei der Beschwerdeführerin, welche keine Betreuungspflichten hat, umso mehr der Fall sein. e) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführerin ein einstweiliges Verbleiben an ihrer bisherigen Arbeitsstelle bis zum Finden einer neuen, unmittelbar anschliessenden Stelle zumutbar gewesen wäre. Die Beschwerdeführerin bringt denn auch keine stichhaltigen Gründe vor, weshalb ihr dies nicht möglich gewesen wäre. Auch bestanden im vorliegenden Fall weder familiäre Verpflichtungen noch sonstige hinreichende Gründe für die freiwillige Aufgabe der Stelle. Die Beschwerdeführerin hätte das Projekt C._____ in der D._____ auf einen späteren Zeitpunkt verschieben und länger nach einer unmittelbar anschliessenden neuen Stelle
- 12 suchen müssen. Aus diesem Grund hat der Beschwerdegegner in Anwendung von Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG zu Recht eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit verfügt. 4. a) Zu prüfen bleibt noch, ob die Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung in der Höhe von 39 Tagen dem Verschulden der Beschwerdeführerin angemessen ist. Gemäss Art. 30 Abs. 3 AVIG bemisst sich die Einstellungsdauer nach dem Grad des Verschuldens und beträgt je nach Einstellungsgrund höchstens 60 Tage. Hat die versicherte Person eine zumutbare Arbeitsstelle ohne entschuldbaren Grund und ohne Zusicherung einer neuen Arbeitsstelle aufgegeben, liegt ein schweres Verschulden vor. Bei diesem dauert die Einstellung zwischen 31 und 60 Tagen (Art. 45 Abs. 3 lit. c und Abs. 4 lit. a AVIV). Laut Rechtsprechung ist als sachgemässer Ausgangspunkt für die individuelle Verschuldensbeurteilung im Bereich des schweren Verschuldens grundsätzlich ein Mittelwert in der Skala zu wählen. Unter Berücksichtigung der Umstände des konkreten Einzelfalls ermöglicht diese Vorgehensweise einerseits eine Verschärfung der verwaltungsrechtlichen Sanktion, andererseits aber auch eine angemessene Reduktion bei Vorliegen von Milderungsgründen (vgl. Urteil des Bundesgerichts C 179/04 vom 21. August 2006 E.4 mit Hinweis auf BGE 123 V 150 E.3c). Der Umstand, dass eine Versicherte nach selbstverschuldeter Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der Anmeldung zum Taggeldbezug zuwartet, ist dann als schadenminderndes Verhalten im Rahmen der Verschuldensbeurteilung zu berücksichtigen, wenn sie vor sowie während dieser Zeitspanne mit der erforderlichen Intensität eine neue Beschäftigung sucht (KUPFER BUCHER, a.a.O, Art. 30 AVIG S. 167 mit Hinweis auf ARV 2006 N 11 S. 147 E.3.4; siehe auch CHOPARD, a.a.O, S. 167). Da es sich beim Entscheid über die Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung naturgemäss um einen Ermessensent-
- 13 scheid handelt, bei welchem den Verfügungsinstanzen ein grosser Ermessungsspielraum zusteht, ist dem Verwaltungsgericht bei der Beurteilung der Einstellungsdauer Zurückhaltung geboten (BGE 126 V 353 E.5d; Urteil des Bundesgerichts 8C_22/2008 vom 5. März 2008 E.3). Es darf sein Ermessen nicht ohne triftige Gründe an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen, sondern muss sich bei der Korrektur auf Gegebenheiten abstützen können, welche eine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 126 V 353 E.5d; 123 V 150 E.2 mit weiteren Hinweisen). b) Die Beschwerdeführerin macht geltend, durch die späte Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung trage sie bereits den ganzen finanziellen Schaden für den Monat Mai 2014 selber, weshalb keine missbräuchliche Inanspruchnahme derselben vorliege. Die Beschwerdeführerin wurde für die Dauer von 39 Tagen in der Anspruchsberechtigung eingestellt. Die Einstellungsdauer liegt demnach im unteren Bereich der bei schwerem Verschulden gesetzlich vorgesehenen Einstellungsdauer und unterhalb des gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zu wählenden Mittelwerts. Offensichtlich hat der Beschwerdegegner, obwohl er sich dazu nicht äussert, bereits verschuldensmildernd berücksichtig, dass sich die Beschwerdeführerin erst zu einem späteren Zeitpunkt zum Bezug von Arbeitslosenversicherungstaggeld angemeldet hat und deshalb die Einstelldauer reduziert. Die verfügte Einstellungsdauer ist somit nicht zu beanstanden. 5. a) Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich somit in jeder Hinsicht als begründet und rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
- 14 b) Gemäss Art. 61 lit. a ATSG ist das kantonale Beschwerdeverfahren in Sozialversicherungssachen – ausser im Falle von leichtsinniger oder mutwilliger Prozessführung – kostenlos, weshalb vorliegend keine Kosten erhoben werden. Dem obsiegenden Beschwerdegegner steht kein Anspruch auf Ersatz der Parteikosten zu (Art. 61 lit. g ATSG e contrario). Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. [Rechtsmittelbelehrung]
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