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Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 28.06.2016 S 2014 74

28 giugno 2016·Deutsch·Grigioni·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·9,789 parole·~49 min·6

Riassunto

Versicherungsleistungen nach IVG | Invalidenversicherung

Testo integrale

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 14 74 3. Kammer als Versicherungsgericht Vorsitz Stecher RichterIn Moser, Audétat Aktuar Decurtins URTEIL vom 28. Juni 2016 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Adrian Scarpatetti, Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach IVG

- 2 - 1. Mit Verfügung vom 15. Dezember 2011 sprach die IV-Stelle des Kantons Zürich A._____ aufgrund einer psychiatrischen Problematik eine ganze IV-Rente ab dem 1. September 2011 zu. 2. Am 17. Oktober 2012 wurde von Amtes wegen ein Rentenrevisionsverfahren eingeleitet, um den künftigen Rentenanspruch zu überprüfen. In diesem Zusammenhang wurde unter anderem ein Arztbericht von Dr. med. B._____ eingeholt sowie eine psychiatrische Untersuchung beim Regionalen Ärztlichen Dienst Ostschweiz (RAD) durchgeführt. 3. Nachdem am 20. September 2013 ein entsprechender Vorbescheid ergangen war und A._____ dagegen am 16. Oktober resp. (mit Begründung) am 14. November 2013 Einwand erhoben hatte, hob die IV-Stelle des Kantons Graubünden (nachfolgend IV-Stelle) die bisherige Rente mit Verfügung vom 14. April 2014 auf Ende des der Zustellung derselben folgenden Monats auf. Begründend wurde ausgeführt, dass sich der Gesundheitszustand aus medizinischer Sicht seit Ende Februar 2013 verbessert habe und A._____ spätestens seit August 2013 eine leidensangepasste Tätigkeit in vollem Pensum zumutbar sei. 4. Hiergegen erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 27. Mai 2014 Beschwerde ans Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids, die Weiterausrichtung einer ganzen IV-Rente sowie eventualiter die Erstellung eines unabhängigen psychotraumatologischen Fachgutachtens hinsichtlich seiner Erwerbsfähigkeit. In prozessualer Hinsicht beantragte er die unentgeltliche Prozessführung sowie die Einsetzung seines Rechtsvertreters als unentgeltlichen Rechtsbeistand. Dabei führte er aus, inwiefern eine wesentliche Änderung des Gesundheitszustandes nicht rechtsgenügend dargetan worden sei und ein Revisionsgrund deshalb nicht vorliege. Zudem monierte er, dass die IV-Stelle zur Bestimmung der Arbeits- und Er-

- 3 werbsfähigkeit ausschliesslich auf den RAD-Bericht abgestellt und den weiteren im Recht liegenden Arztberichten keine Beachtung geschenkt habe. Dass der Arztbericht des Traumaspezialisten pract. med. C._____ vom 7. März 2014 nicht in die Beweiswürdigung eingeflossen sei, stelle eine massive Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör dar. Sodann habe der RAD-Arzt das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung entgegen den übrigen Arztberichten zu Unrecht verneint, und die Rente könne schon deshalb nicht aufgehoben werden, weil vorgängig keine Eingliederungsabklärung erfolgt sei. 5. In ihrer Vernehmlassung vom 2. Juli 2014 beantragte die IV-Stelle die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Dabei machte sie geltend, dass eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs – welche aber nicht vorliege – durch die Äusserungsmöglichkeit vor Verwaltungsgericht als geheilt zu betrachten wäre und führte aus, weshalb sie den Einschätzungen des RAD-Arztes gegenüber den (in der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit stark abweichenden) übrigen Arztberichten Vorrang eingeräumt habe. Dem 30jährigen Beschwerdeführer sei es – wie im Regelfall – zumutbar, seine Arbeitsfähigkeit auf dem Weg der Selbsteingliederung zu verwerten. Nach Ausführungen zur Berechnung des Invalideneinkommens wurde der Vollständigkeit halber festgehalten, dass der Beschwerdeführer, sofern er eingliederungswillig sei, Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen habe. 6. In seiner Replik vom 31. Juli 2014 hielt der Beschwerdeführer an seinen bisherigen Anträgen fest und vertiefte seine Ausführungen insbesondere hinsichtlich der gerügten Gehörsverletzung. Sollte dieser Verfahrensmangel als geheilt betrachtet werden, sei dies bei der Kostenverteilung zu berücksichtigen.

- 4 - 7. Am 15. August 2014 hielt auch die IV-Stelle duplicando an ihren Anträgen fest und stellte klar, den fraglichen Bericht von pract. med. C._____ vom 7. März 2014 bei ihrem Entscheid sehr wohl berücksichtigt und gewürdigt, auf eine Auseinandersetzung mit diesem in der angefochtenen Verfügung jedoch bewusst verzichtet zu haben. 8. Im Rahmen einer ersten Beratung entschied die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts am 9. Dezember 2014, dass eine abschliessende Beurteilung der Angelegenheit gestützt auf die vorhandenen medizinischen Akten nicht möglich und deshalb ein psychiatrisches Gerichtsgutachten einzuholen sei. Mittels prozessleitender Verfügung vom 23. April 2015 teilte der Instruktionsrichter dies den Parteien mit und räumte ihnen gleichzeitig Gelegenheit ein, zum vorgeschlagenen Gutachter sowie zum beigelegten Fragenkatalog Stellung zu nehmen und allfällige Ergänzungsfragen einzureichen. 9. Nach Eingang der Stellungnahmen der IV-Stelle vom 29. April 2015 resp. des Beschwerdeführers vom 4. Mai 2015 beauftragte der Instruktionsrichter Dr. med. D._____ am 7. Mai 2015 mit der Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens, welches anhand des beigelegten Fragenkataloges erfolgen sollte. Das hierauf erstellte psychiatrische Gutachten von Dr. med. D._____ datiert vom 22. Juni 2015. 10. In seiner Stellungnahme zu diesem psychiatrischen Gutachten vom 8. Juli 2015 beantragte der Beschwerdeführer weiterhin die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Weiterausrichtung einer ganzen Rente resp. eventualiter und subeventualiter einer Dreiviertelrente oder einer halben Rente. Eventualiter sei das psychiatrische Gutachten bezüglich der Frage der Arbeitsfähigkeit im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung zu ergänzen und/oder es sei ein rheumatologisch-orthopädisches Sachverständigengutachten bezüglich der Frage der Arbeitsfähigkeit einzuho-

- 5 len. Gemäss dem Gutachter sei er sowohl derzeit als auch im Monat April 2014 lediglich im geschützten Rahmen zu 50 % arbeitsfähig und habe aufgrund des geringen Invalideneinkommens Anspruch auf eine ganze IV-Rente. Sowohl an der Beschaffenheit des Arbeitsplatzes als auch an der Arbeit als solchen würden grosse Einschränkungen bestehen, weshalb kaum von einer eigentlichen Arbeitsgelegenheit gesprochen werden könne. 11. Am 14. August 2015 nahm auch die IV-Stelle zum Gutachten Stellung und reichte gleichzeitig eine diesbezügliche Stellungnahme von RAD-Arzt Dr. med. E._____ vom 27. Juli 2015 ein. Dabei hielt sie an der angefochtenen Verfügung sowie ihren bisherigen Ausführungen fest, zumal sich der Gutachter und RAD-Arzt Dr. med. E._____ insofern einig seien, als der Beschwerdeführer zwar an einer (notabene behandelbaren) Panikstörung, nicht aber an einer posttraumatischen Belastungsstörung, einer Depression oder einer dissoziativen Störung (mehr) leide. Was die unterschiedliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit angehe, so seien die Ausführungen des Gutachters nicht überzeugend. Ausserdem halte dieser wiederholt selbst fest, dass eine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit ausserordentlich schwierig sei und stelle seine Ausführungen damit selbst ernsthaft in Frage. 12. In einer weiteren Stellungnahme vom 27. August 2015 monierte die IV- Stelle die eingereichte Honorarnote des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers als zu umfassend und hielt fest, dass der im Gutachten erwähnte rezidivierende Spontanpneumothorax jeweils keine langandauernde Arbeitsunfähigkeit zur Folge gehabt habe und auch im hier relevanten Zeitraum ab August 2013 keine Arbeitsunfähigkeit begründe, weshalb diesbezügliche Abklärungen im vorliegenden Verfahren zu unterbleiben hätten.

- 6 - 13. Auf entsprechende Aufforderung des Instruktionsrichters hin ergänzte Dr. med. D._____ sein Gutachten am 23. September 2015 und führte aus, dass der bei Begutachtungsabschluss im Juni 2015 festgestellte Gesundheitszustand mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bereits 14 Monate zuvor, mithin im April 2014 vorgelegen habe. 14. Zu dieser Ergänzung reichten sowohl der Beschwerdeführer am 25. September 2015 als auch die IV-Stelle am 30. September 2015 kritische Stellungnahmen ein und bemängelten, dass sich der Gutachter zur Begründung der weitgehend übereinstimmenden gesundheitlichen Situation im April 2014 einzig auf eine Selbstangabe des Beschwerdeführers beziehe. 15. Da der Instruktionsrichter eine abschliessende Beurteilung auch nach Vorliegen des psychiatrischen Gerichtsgutachtens nicht für möglich erachtete, beauftragte er – nach Einholen entsprechender Stellungnahmen der Parteien sowie einer Offerte des Gutachters – Dr. med. F._____ am 9. Dezember 2015 mit der Erstellung eines ergänzenden pneumologischen Gutachtens. Das hierauf erstellte internistisch-pneumologische Teilgutachten von Dr. med. F._____ datiert vom 12. April 2016. 16. Am 28. April 2016 nahm die IV-Stelle auch zu diesem Gutachten Stellung und hielt fest, dass darin die von ihr vertretene Auffassung, wonach die rezidivierenden Pneumothoraxereignisse keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers hätten, uneingeschränkt bestätigt werde. Zu bemerken sei in diesem Zusammenhang einzig, dass Tätigkeiten mit Staub- und Rauchexposition sowie ausgeprägter klimatischer Exposition für den Beschwerdeführer nicht geeignet seien. Demgegenüber verzichtete der Beschwerdeführer auf eine Stellungnahme. Auf die weiteren Ausführungen in der angefochtenen Verfügung und in den Rechtsschriften der Parteien sowie auf die im Recht liegenden Be-

- 7 weismittel wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. a) Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet die Verfügung der IV-Stelle vom 14. April 2014, mit welcher diese die IV-Rente des Beschwerdeführers aufgehoben hat. Gemäss Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) und Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit Art. 49 Abs. 2 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) ist das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden als Versicherungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde sachlich und örtlich zuständig. Als formeller und materieller Verfügungsadressat ist der Beschwerdeführer von der angefochtenen Verfügung unmittelbar betroffen und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren gerichtlichen Überprüfung, womit er zur Beschwerdeführung berechtigt ist (Art. 59 ATSG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 60 und Art. 61 lit. b ATSG) ist demnach einzutreten. b) Streitgegenstand bildet die Frage, ob die bisherige volle IV-Rente des Beschwerdeführers zu Recht aufgehoben worden ist oder ob dieser ab dem 1. Juni 2014 weiterhin Anspruch auf eine Invalidenrente hat. Dabei wird insbesondere das Vorliegen eines Revisionsgrundes (vgl. nachfolgend Erwägung 5), die Arbeitsfähigkeit zum Erlasszeitpunkt der angefochtenen Verfügung (vgl. Erwägung 6) sowie das Invalideneinkommen (vgl. Erwägung 7) zu prüfen sein. Bevor die Rechtmässigkeit der angefochtenen Rentenaufhebung erörtert wird, ist jedoch auf die formelle Rüge

- 8 des Beschwerdeführers einzugehen, wonach die IV-Stelle seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt habe. 2. a) Der durch Art. 29 Abs. 2 der Schweizerischen Bundesverfassung (BV; SR 101) gewährleistete Anspruch auf rechtliches Gehör dient einerseits der Sachaufklärung und stellt andererseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht, sich vor Erlass des Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (vgl. BGE 135 V 465 E.4.3.2 sowie 132 V 368 E.3.1). Wesentlicher Bestandteil des verfassungsrechtlichen Gehörsanspruchs ist sodann die Begründungspflicht. Diese soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt und es dem Betroffenen ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre Verfügung stützt. Dies bedeutet indes nicht, dass sich die Behörde ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinanderzusetzen hat. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. BGE 126 V 75 E.5b/cc). b) Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur, was bedeutet, dass eine Rechtsmittelinstanz, die eine Verletzung des Anspruchs feststellt, den angefochtenen Hoheitsakt aufheben muss, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob die Anhörung für den Ausgang des Verfahrens rele-

- 9 vant ist. Nach der Rechtsprechung kann ein Verfahrensmangel, insbesondere eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, jedoch ausnahmsweise geheilt werden, wenn die Kognition der urteilenden Instanz nicht eingeschränkt ist, die Rückweisung an die Vorinstanz zu einem formalistischen Leerlauf führt und prozessökonomisch keinen Sinn macht und dem Beschwerdeführer daraus auch kein Nachteil erwächst. Eine Heilung ist ausgeschlossen, wenn es sich um eine besonders schwerwiegende Verletzung der Parteirechte handelt, und sie soll die Ausnahme bleiben (vgl. BGE 134 I 335 E.3.1; 126 I 72 E.2 m.w.H. sowie PVG 2008 Nr. 1). Weiter erachtet das Bundesgericht bei Verstössen gegen die Begründungspflicht durch die Erstinstanz den Mangel im Rechtsmittelverfahren als behoben, wenn die erstinstanzliche Behörde anlässlich der Anfechtung ihres Entscheids eine hinreichende Begründung in der Vernehmlassung nachschiebt und der Beschwerdeführer Gelegenheit erhält, seine Beschwerde in der Replik oder einer zusätzlichen Beschwerdebegründung zu ergänzen, so dass ihm durch die erst nachträgliche Stellungnahme kein prozessualer Nachteil entsteht (vgl. BGE 127 V 437 E.3d/aa sowie WIEDERKEHR, Die Begründungspflicht nach Art. 29 Abs. 2 BV und die Heilung bei Verletzung, in: ZBI 111 (2010) S. 481 ff., 502). c) Vorliegend macht der Beschwerdeführer insofern eine Verletzung seines Gehörsanspruchs geltend, als sich die IV-Stelle in der angefochtenen Verfügung vom 14. April 2014 – absichtlich oder aus Versehen – nicht mit dem Arztbericht von pract. med. C._____ vom 7. März 2014 auseinandergesetzt habe. Hierzu führt die IV-Stelle aus, dass auf eine Auseinandersetzung mit diesem Bericht bewusst verzichtet worden sei. Da sich pract. med. C._____ im fraglichen Bericht explizit mit den vorliegend relevanten Fragen (momentaner psychischer Zustand, allfällige Veränderungen des psychopathologischen Status im Vergleich zum Vorgespräch im April 2011, Arbeitsfähigkeit und Integrierbarkeit auf dem freien Arbeits-

- 10 markt; vgl. Beilage der IV-Stelle [IV-act.] 29) auseinandergesetzt hat, wäre die IV-Stelle jedoch gehalten gewesen, diese jüngste Einschätzung in ihre Beurteilung einfliessen zu lassen resp. zumindest darzutun, aus welchen Gründen sie diese als unerheblich betrachte. Insofern ist sie ihrer Begründungspflicht in der angefochtenen Verfügung nicht nachgekommen. Dieser Verfahrensmangel kann im vorliegenden Verfahren aber deshalb als geheilt betrachtet werden, weil die IV-Stelle eine Begründung für diese Nichtbeachtung nachgeliefert hat (fehlende Auseinandersetzung mit dem RAD-Untersuchungsbericht, mangelnde Qualifikation von pract. med. C._____, kommentarlose Zustellung durch den Beschwerdeführer ohne rechtliche Ausführungen; vgl. Vernehmlassung vom 2. Juli 2014 S. 3), der Beschwerdeführer sich hierzu hat äussern können, ohne dass ihm prozessuale Nachteile erwachsen wären (vgl. Replik S. 2 f.) und das Verwaltungsgericht als Rechtsmittelinstanz mit voller Kognition zu entscheiden hat. Eine Rückweisung der Angelegenheit an die IV-Stelle würde demnach einem prozessualen Leerlauf gleichkommen. Ob die nachgeschobene Begründung der IV-Stelle rechtlich zutreffend und haltbar ist, braucht an dieser Stelle nicht erörtert zu werden. Jedenfalls erübrigt es sich bei diesem Verfahrensausgang, diesen Verfahrensmangel – entsprechend dem Antrag des Beschwerdeführers (vgl. Replik S. 3 f.) – im Rahmen der Kostenverteilung zu berücksichtigen. d) Soweit der Beschwerdeführer eine weitere Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör darin sieht, dass sein Hinweis im Einwand hinsichtlich der Beeinträchtigung in der Kontaktfähigkeit zu Dritten in der angefochtenen Verfügung keine Berücksichtigung gefunden habe (vgl. Beschwerde S. 8), ist ihm demgegenüber nicht zu folgen. Wie vorstehend dargelegt, braucht sich eine Behörde nämlich nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinanderzusetzen, sondern kann sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken.

- 11 - 3. a) Anspruch auf eine Invalidenrente hat, wer im Sinne des Gesetzes invalid ist. Bei erwerbstätigen Versicherten gilt als Invalidität die durch einen körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheitsschaden verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit (Art. 1 IVG i.V.m. Art. 8 Abs. 1 ATSG), welche die Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann (Art. 4 Abs. 1 IVG). Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 Abs. 2 IVG). Der rentenbegründende Invaliditätsgrad ist in diesem Fall aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen (Art. 28a Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 16 ATSG). Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sogenanntes Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sogenanntes Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenüber gestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; vgl. BGE 130 V 343 E.3.4.2, 128 V 29 E.1). Ein rentenbegründender Invaliditätsgrad liegt vor, wenn eine versicherte Person ihre Erwerbsfähigkeit nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern kann, während mindestens eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich zu mindestens 40 % im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich eingeschränkt gewesen ist und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ist (Art. 28 Abs. 1 IVG). Sind diese Voraussetzungen erfüllt, so steht der versicherten Person nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Anspruchs,

- 12 frühestens im Monat der Vollendung des 18. Altersjahrs (Art. 29 Abs. 1 IVG), bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von 70 % eine ganze Rente zu (Art. 28 Abs. 2 IVG). b) Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 17 Abs. 1 ATSG, Art. 88a und Art. 88bis der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]). Anlass für eine solche Anpassung gibt jede Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist daher nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch etwa dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen eines an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben oder eine andere Art der Invaliditätsbemessung zur Anwendung gelangt (vgl. BGE 134 V 131 E.3, 133 V 545 E.6.1, 130 V 343 E.3.5 sowie Urteile des Bundesgerichts 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E.3.1.1 und 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E.1.2). Dagegen bildet die unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung für sich allein genommen keinen Revisionsgrund (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_552/2007 vom 17. Januar 2008 E.3.1.2). c) Als Vergleichsbasis für die Beurteilung der Frage, ob bis zum Abschluss des aktuellen Verwaltungsverfahrens eine anspruchserhebliche Änderung des Invaliditätsgrades im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG eingetreten ist, dient die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prü-

- 13 fung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustandes) beruht (vgl. KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2015, Art. 17 N 37 sowie BGE 133 V 108 E.5, Urteile des Bundesgerichts 9C_646/2014 vom 17. Dezember 2014 E.2.2, 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E.3.1.2 und 9C_418/2010 vom 20. August 2011 E.3.1). Wird bei dieser Gegenüberstellung festgestellt, dass der Invaliditätsgrad im zur Beurteilung stehenden Zeitraum keine rechtserhebliche Änderung erfahren hat, bleibt es beim bisherigen Rechtszustand (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E.3.1.3). Andernfalls ist das Vorliegen eines Revisionsgrundes zu bejahen und die zugesprochene Rente entsprechend der festgestellten Sachverhaltsveränderung abzuändern (vgl. MEYER/REICHMUTH, in: STAUFFER/CARDINAUX [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 30-31 N 13 ff.). d) Die ganze IV-Rente, welche der Beschwerdeführer seit dem 1. September 2011 bezogen hatte, wurde diesem mit Verfügung vom 15. Dezember 2011 der IV-Stelle Zürich zugesprochen (vgl. Original-Akten der IV in beschwerdeführerischer Beilage [Bf-act.] 5). Das vorliegend zu beurteilende Rentenrevisionsverfahren ist das erste, das seit der damaligen Rentenzusprache eingeleitet worden ist. Ob der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers – wie in der angefochtenen Verfügung vom 14. April 2014 angenommen – eine rentenrelevante Änderung erfahren hat, beurteilt sich demnach anhand eines Vergleichs zwischen dem Sachverhalt, welcher der Rentenzusprache vom 15. Dezember 2011 zugrunde lag, und jenem, der sich bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung am 14. April 2014 verwirklicht hat. Davon ausgehend wird anschliessend zunächst zu untersuchen sein, auf welchem Sachverhalt die Verfügung vom 15. De-

- 14 zember 2011 beruht. Daraufhin wird der rechtserhebliche Sachverhalt zu ermitteln sein, der sich bis zum Abschluss des vorinstanzlichen Verfahrens zugetragen hat. Schliesslich wird durch Gegenüberstellung dieser beiden Sachverhalte zu entscheiden sein, ob die massgeblichen Verhältnisse eine rechtserhebliche Änderung erfahren haben, mithin ob ein Revisionsgrund vorliegt. 4. a) Um beurteilen zu können, ob sich der Gesundheitszustand eines Versicherten in anspruchserheblicher Weise geändert hat (vgl. sogleich Erwägung 5) oder in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten ihm noch eine Erwerbstätigkeit zugemutet werden kann (vgl. nachfolgend Erwägung 6), sind die Verwaltung und das im Beschwerdefall angerufene Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls andere Fachleute zur Verfügung stellen. Dabei besteht die Aufgabe des Arztes darin, den Gesundheitszustand zu beurteilen und − wenn nötig − seine Entwicklung im Laufe der Zeit zu beschreiben, d.h. mit den Mitteln fachgerechter ärztlicher Untersuchung unter Berücksichtigung der subjektiven Beschwerden Befunde zu erheben und gestützt darauf eine Diagnose zu stellen. Hiermit erfüllt der Arzt seine genuine Aufgabe, wofür die Verwaltung und im Streitfall das Gericht nicht kompetent sind. Bei der Folgeabschätzung der erhobenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen für die Arbeitsfähigkeit kommt dem Arzt hingegen keine abschliessende Beurteilungskompetenz zu. Vielmehr nimmt er zur Arbeitsunfähigkeit Stellung, d.h. er gibt eine Schätzung ab, welche er aus seiner Sicht so substanziell wie möglich begründet. Die ärztlichen Auskünfte sind sodann eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen dem Versicherten konkret noch zugemutet werden können (vgl. BGE 140 V 193 E.3.2 und 125 V 256 E.4). b) Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichts-

- 15 beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Gericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E.3a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E.5.1, 125 V 351 E.3a mit Hinweis). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E.3a, 122 V 157 E.1c mit Hinweisen). Dennoch hat es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar erachtet, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 351 E.3b, 118 V 286 E.1b, 112 V 30 E.1a mit Hinweisen). Den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft

- 16 zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E.1.3.4, 125 V 351 E.3b/bb). Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt sodann Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters allerdings ein strenger Massstab anzulegen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 139 V 225 E.5.2, 135 V 465 E.4.4, 125 V 351 E.3b/ee, 122 V 157 E.1c). In Bezug auf Berichte von Hausärzten darf und soll der Richter auch der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E.4.3.2, 4.4 und 4.5, 125 V 351 E.3a und 3b). 5. a) Die rentenzusprechende Verfügung vom 15. Dezember 2011 beruhte nicht auf einem Gutachten, sondern in erster Linie wohl auf einem Bericht des Universitätsspitals Zürich vom 6. Mai 2011, einem psychiatrischen Bericht von pract. med. C._____ vom 11. Mai 2011, einem psychiatrischen Bericht von Dr. med. B._____ vom 20. Juni 2011 sowie insbesondere einer Stellungnahme der Psychiaterin Dr. med. G._____ des RAD vom 20. September 2011 (vgl. angefochtene Verfügung S. 3 sowie Original-Akten der IV in Bf-act. 5). Die damalige Rente wurde offenbar gestützt auf die Diagnosen einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung

- 17 resp. einer komplexen Traumafolgestörung mit sozialen Ängsten und dissoziativen Symptomen sowie rezidivierenden Pneumothoraces gesprochen, wobei die psychischen Einschränkungen als von bedeutendem Ausmass erachtet wurden, sich in plötzlich auftretenden und massiven Ängsten, flashbackartigen Erinnerungen an die traumatisierenden Erlebnisse, Gedankenkreisen und Schlafstörungen äusserten und je nach Ausprägung einen sozialen Rückzug zur Folge hatten. Aufgrund dessen wurde von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätigkeit auf dem freien Arbeitsmarkt seit 2009 ausgegangen. Eine Stabilisierung des Gesundheitszustandes wurde jedoch medizinisch-theoretisch nicht ausgeschlossen, zumal sich der Beschwerdeführer in fachgerechter psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung befunden habe. Dabei gilt es zu bemerken, dass sich die RAD-Psychiaterin Dr. med. G._____ bei ihrer Einschätzung "100%ige Arbeitsfähigkeit für jegliche Tätigkeit auf dem freien Arbeitsmarkt seit 2009" offenbar auf den Arztbericht der Psychiaterin Dr. med. B._____ vom 20. Juni 2011 abgestützt hatte, welche ihrerseits jedoch keine Ausführungen zur Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit gemacht hatte (vgl. Original-Akten der IV in Bf-act. 5). b) In Bezug auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zum Erlasszeitpunkt der angefochtenen Verfügung (14. April 2014) resp. die streitgegenständliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes lagen der IV-Stelle verschiedene medizinische Berichte und Einschätzungen vor, deren Inhalt im Folgenden – zumindest im Wesentlichen – in chronologischer Reihenfolge kurz wiedergegeben wird: • In ihrem Arztbericht zu Handen der IV-Stelle vom 24. Februar 2013 (IV-act. 12) diagnostizierte die behandelnde Psychiaterin, Dr. med. B._____, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit Angstzustände mit Panikattacken (ICD-10: F.41.0) wegen somatischer Problematik (rezidivierende Spontanpneumothoraces) und hielt fest, dass der Patient wegen Überforderungsgefühlen, grossen zwischenmenschlichen Ängsten, Konfliktscheue mit Rückzugstendenz bis hin zu dissoziativen Zuständen mit Körperwahrnehmungs-

- 18 störungen seit dem 1. Juni 2011 bis heute und auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig sei. Die bisherige Tätigkeit – welche jedoch nicht näher bezeichnet wurde – sei ihm nicht mehr zumutbar, und in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit in adaptierter Tätigkeit wurden keine Einschätzungen gemacht. Zum chronologischen Verlauf seit Juni 2011 führte sie aus, dass der Patient gelernt habe, über seine Befindlichkeit und Erfahrungen zu berichten und die notwendigen Bewältigungsstrategien bezüglich seiner Ängste und Wahrnehmungsstörungen entwickelt habe. Ausserdem habe er seine körperlichen Berührungsängste verloren, eine sehr harmonische Zweierbeziehung aufgebaut und durch musikalischen Erfolg mit seiner Rap-Musik ein besseres Selbstwertgefühl entwickelt. Die sozialen Ängste seien jedoch geblieben; er könne sich nur mit Beruhigungstabletten unter Menschen wagen. Von den langandauernden dissoziativen Zuständen könne er sich jeweils nur langsam erholen. Bei adäquater psychischer und körperlicher Betreuung könne mittelfristig eine stabile Prognose gestellt werden, bezüglich der Arbeitsfähigkeit bestehe jedoch kaum Besserungsfähigkeit. • Im ärztlichen Bericht vom 9. September 2013 zur psychiatrischen RAD- Abklärung vom 14. August 2013 (IV-act. 16) diagnostizierte Dr. med. E._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie und zertifizierter medizinischer Gutachter SIM, beim Beschwerdeführer eine arbeitsfähigkeitsrelevante Panikstörung (ICD- 10: F41.0). Mittlerweile bestünden zwar weiterhin Angstzustände und Panikattacken, doch der Versicherte habe seine Beziehungsangst überwinden können und lebe in einer als stabil und gut bezeichneten Zweierbeziehung. Laut der behandelnden Psychiaterin habe er ein besseres Selbstwertgefühl entwickelt, und er selbst berichte von einer besseren Akzeptanz seiner Angst und einem besseren Verständnis für sich. Der Versicherte habe ein gutes Krankheitsverständnis und im Umgang mit seinen Angstzuständen eine Menge adäquater Strategien entwickelt. Zur Arbeitsfähigkeit führte RAD-Arzt Dr. med. E._____ aus, dass eine Tätigkeit als Koch (der Versicherte habe eine Lehre als Koch begonnen, wohl aus gesundheitlichen Gründen jedoch nicht abgeschlossen) nicht leidensadaptiert sei, da häufig mit grossem zeitlichen Druck und in der Regel streng hierarchischen Bedingungen verbunden. Nicht beeinträchtigt seien die Anpassungsfähigkeit an Regeln und Routinen, die Planung und Strukturierung von Aufgaben, die Durchhaltefähigkeit sowie die Kontaktfähigkeit zu Dritten. Eingeschränkt sei der Versicherte demgegenüber in Bezug auf die Flexibilität und Umstellungsfähigkeit, die Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit, die Fähigkeit, in sozialen Kontakten oder Konfliktsituationen ohne beeinträchtigende Befangenheit zu bestehen (aufgrund übermässiger Schüchternheit) oder sich in Gruppen einzufügen. Leidensadaptierte Tätigkeiten seien demnach solche mit tiefen Anforderungen an Flexibilität und die Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit, mit klaren Aufträgen, wenig Veränderungen, ohne intensive Teamarbeit und ausgeprägten Kundenkontakt. In ei-

- 19 ner solchermassen adaptierten Tätigkeit bestünde keine Arbeitsunfähigkeit; diese könne vollschichtig ausgeführt werden. Aus versicherungsmedizinischer Sicht sei die Durchführung von Eingliederungsmassnahmen zwar sinnvoll und empfehlenswert, nicht jedoch erfolgsversprechend, da sich der Versicherte leider nicht als eingliederungsfähig erachte. • In seinem Zwischenbericht vom 7. März 2014 (IV-act. 29) hielt pract. med. C._____, leitender Arzt im Bereich Psychotraumatologie einer Privatklinik für Psychiatrie und Psychotherapie, nebst Ausführungen zu den momentanen panikartigen Zuständen fest, dass sich die psychische Befindlichkeit sowie auch der psychopathologische Status im Vergleich zum Vorgespräch im April 2011 nicht relevant verändert hätten und die gestellten Diagnosen heute gleichermassen bestünden. Der Patient sei auf dem freien Arbeitsmarkt zu 100 % arbeitsunfähig und gegenwärtig auch nicht integrierbar. Aufgrund der massiven psychopathologischen Symptomatik gebe es auf dem freien Arbeitsmarkt auch keine behinderungsangepasste Tätigkeit. Eine gewisse Arbeitsfähigkeit liesse sich in einer freiberuflichen musikalischen Tätigkeit aufrechterhalten, zumal der Patient dabei keine festen Termine einhalten müsse. Die Prognose hinsichtlich einer möglichen Arbeitsfähigkeit beurteilte pract. med. C._____ als eher ungünstig, wobei eine neue Evaluation des psychischen Gesamtzustandes in ca. einem Jahr empfohlen wurde. c) Wie die IV-Stelle in der angefochtenen Verfügung zutreffend festhält, sind sich die behandelnde Psychiaterin Dr. med. B._____ sowie der RAD-Arzt Dr. med. E._____ insofern einig, als zwar weiterhin Angstzustände und Panikattacken bestünden, der Beschwerdeführer aber mittlerweile seine Beziehungsangst habe überwinden können, nun in einer als stabil und gut bezeichneten Zweierbeziehung lebe, infolge der musikalischen Erfolge ein besseres Selbstwertgefühl entwickelt habe und seine Ängste besser akzeptieren und verstehen könne resp. eine Menge entsprechender Strategien erlernt habe (vgl. angefochtene Verfügung S. 3). Der Beweiswert dieser nachvollziehbaren und schlüssigen Einschätzungen ist insofern hoch, als sie sich – unter Einbezug des damaligen Zustandes – explizit zu einer effektiv stattgefunden Veränderung äussern (zum Beweiswert von revisionsrechtlich relevanten ärztlichen Einschätzungen vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_618/2014 vom 19. Dezember 2014 E.2.2 m.w.H.). Diese von zwei verschiedenen Fachärzten festgestellten Verbesserungen

- 20 sind entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers auch nicht deshalb zu relativieren, weil er schon zum Zeitpunkt der damaligen Rentenzusprache bei einem Kollegen gewohnt (Stichwort Beziehungsangst) und in einer Band gespielt habe (Stichwort Kontakte; so Beschwerde S. 5). Selbstredend sollen die jahrelangen Übergriffe durch die nun festgestellte Verbesserung des Gesundheitszustandes keinesfalls bagatellisiert werden. Das verbesserte Selbstwertgefühl und insbesondere auch die bessere Akzeptanz sowie die Strategien im Umgang mit den Panikattacken können auf die aus der schwierigen Vergangenheit resultierenden Angst- und Traumazustände aber sehr wohl einen wesentlichen Einfluss haben. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers liegt auch nicht nachweislich gar eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes vor, weil er aufgrund seiner Ängste nur noch alleine musiziere. Auch der Zwischenbericht von pract. med. C._____ vom 7. März 2014 vermag an diesen Feststellungen nichts zu ändern, obschon dieser den Beschwerdeführer schon im Rahmen der damaligen Rentenzusprache untersucht und beurteilt hatte (vgl. vorstehend Erwägung 5a). Pract. med. C._____ hat nämlich keine testpsychologischen Abklärungen durchgeführt und seine Ausführungen in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit wirken wenig fundiert. So ist insbesondere seine pauschale und nicht näher begründete Verneinung einer möglichen leidensangepassten Tätigkeit auf dem freien Arbeitsmarkt nicht nachvollziehbar (vgl. Zwischenbericht von pract. med. C._____ vom 7. März 2014 in IV-act. 29). d) Damit ist festzuhalten, dass sich das Leiden des Beschwerdeführers – trotz weiterhin bestehender Angstzustände und Panikattacken – in seiner Intensität verringert hat. Daran ändert auch nichts, dass die Einschätzungen von Dres. med. B._____ und E._____ – obschon sie sich auch in diagnostischer Hinsicht decken (Panikstörung gemäss ICD-10 F41.0) – hinsichtlich der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers diametral auseinandergehen (vgl. hierzu nachfolgend Erwägung 6c).

- 21 - Selbst wenn die IV-Stelle es unterlassen hat, diesbezüglich eine hinreichend konkrete Begründung abzugeben, so ergibt sich aus den nachvollziehbaren Ausführungen im RAD-Abklärungsbericht zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer leidensadaptierten Tätigkeit, inwiefern die Überwindung der Berührungs- und Beziehungsängste sowie das Entwickeln eines besseren Selbstwert- und Krankheitsgefühls einen positiven, anspruchsrelevanten Einfluss auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit hat (vgl. RAD-Abklärungsbericht vom 9. September 2013 in IV-act. 16 S. 9 ff.). In welchem Umfang dem Beschwerdeführer eine solche adaptierte Tätigkeit möglich ist resp. wie sich diese zumutbare Arbeitsfähigkeit konkret auf den Rentenanspruch auswirkt, wird im Folgenden zu prüfen sein (vgl. nachfolgend Erwägungen 6 und 7). Die Annahme einer wesentlichen Verbesserung des Gesundheitszustandes erscheint sodann auch insofern plausibel und gerechtfertigt, als die involvierte RAD-Ärztin im Rahmen der damaligen Rentenzusprache festgehalten hatte, dass eine Stabilisierung des Gesundheitszustandes aus medizin-theoretischer Sicht nicht ausgeschlossen sei und eine zeitnahe Neubeurteilung in einem Jahr erfolgen solle, zumal sich der Versicherte in fachgerechter psychiatrischpsychotherapeutischer Behandlung befinde (vgl. Original-Akten der IV in Bf-act. 5). Auch aus diesem Grunde erscheint es entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers deshalb als nachvollziehbar, dass mit den regelmässigen psychotherapeutischen Sitzungen bei Dr. med. B._____ (vgl. Beschwerde S. 4) eine Stabilisierung des psychischen Zustandes im Sinne einer Verbesserung hat erreicht werden können. Auch Dres. med. D._____ und E._____ betrachten eine Panikstörung nämlich als therapeutisch angehbar und damit überwindbar (vgl. nachfolgend Erwägung 6c/ee). Überdies wird die Annahme eines verbesserten Gesundheitszustandes auch durch die Ausführungen im psychiatrischen Gerichtsgutachten gestützt. Dr. med. D._____ wurde zwar nicht explizit nach dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im zeitlichen Verlauf gefragt, doch er hält fest, dass sich die Symptomatik der Panikstörung gebessert

- 22 habe und lässt durchblicken, dass die Rentenrevision nach geraumer Zeit berechtigterweise erfolgt sei (vgl. psychiatrisches Gutachten von Dr. med. D._____ vom 22. Juni 2015 [nachfolgend Gutachten Dr. med. D._____] S. 35 ff.) e) In Würdigung der gesamten Aktenlage gelangt das Verwaltungsgericht aus den vorgenannten Gründen zum Schluss, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der Verfügung vom 15. Dezember 2011 bis zum 14. April 2014 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit wesentlich gebessert hat. Eine anspruchserhebliche Änderung des Gesundheitszustandes kann nämlich auch dann vorliegen, wenn sich ein Leiden bei gleicher Diagnose in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_771/2009 vom 10. September 2010 E.2.3). Bei dieser Sachlage ist die IV-Stelle deshalb zu Recht vom Vorliegen eines Revisionsgrundes im Sinne von Art. 17 ATSG ausgegangen. f) Vor diesem Hintergrund kann an dieser Stelle offen bleiben, ob die heute nicht mehr diagnostizierte posttraumatische Belastungsstörung zum Zeitpunkt der Rentenzusprache – wie dies von RAD-Arzt Dr. med. E._____ angezweifelt wird (vgl. RAD-Abklärungsbericht vom 9. September 2013 in IV-act. 16 S. 9) – überhaupt vorgelegen hat, mithin ob diesbezüglich ebenfalls von einer relevanten Verbesserung des Gesundheitszustandes auszugehen wäre. 6. a) Liegt ein Revisionsgrund vor, hat die IV-Stelle und im Beschwerdefall das angerufene Sozialversicherungsgericht ohne Bindung an frühere Beurteilungen in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht frei zu prüfen, ob ein Versicherter im Zeitpunkt der Revisionsverfügung in rentenbegründendem Umfang invalid ist (vgl. BGE 141 V 9 E.2.3 und 6.1 sowie Urteil des Bundesgerichts 8C_209/2015 vom 17. August 2015 E.6.3). Vorliegend ist das

- 23 - Verwaltungsgericht zum Schluss gekommen, dass eine abschliessende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung (14. April 2014) gestützt auf die vorhandenen medizinischen Akten (vgl. die auszugsweise Wiedergabe in Erwägung 5b) nicht möglich sei. Aus diesem Grunde hat es sowohl ein psychiatrisches als auch ein pneumologisches Gerichtsgutachten in Auftrag gegeben. Zum Beweiswert solcher Gerichtsgutachten gilt es – in Ergänzung zu den vorstehenden Ausführungen in Erwägung 4 – festzuhalten, dass das Gericht gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht ohne zwingende Gründe von der Einschätzung medizinischer Experten abweicht, deren Aufgabe es ist, ihre Fachkenntnisse der Gerichtsbarkeit zur Verfügung zu stellen, um einen bestimmten Sachverhalt medizinisch zu erfassen. Ein Grund zum Abweichen kann vorliegen, wenn die Gerichtsexpertise widersprüchlich ist oder wenn gegensätzliche Meinungsäusserungen anderer Fachexperten dem Gericht als triftig genug erscheinen, die Schlüssigkeit des Gerichtsgutachtens in Frage zu stellen (vgl. BGE 125 V 351 E.3.b/aa). b) Das internistisch-pneumologische Teilgutachten vom 12. April 2016 wurde deshalb eingeholt, weil im psychiatrischen Gerichtsgutachten (vgl. hierzu sogleich Erwägung 6c/aa) nicht ausgeschlossen werden konnte, dass ein rheumatologisch-orthopädisches Grundleiden mit Auswirkungen auf das Lungengewebe und die Achsenskelettstabilität (wie beispielsweise ein Marfan-Syndrom) vorliegt und – insbesondere im Hinblick auf Verweistätigkeiten mit mehr als nur leichter körperlicher Belastung – zu einer entsprechenden Abklärung geraten wurde. Gestützt auf diese Ausführungen beantragte sodann auch der Beschwerdeführer die Einholung eines entsprechenden Gerichtsgutachtens (vgl. Stellungnahme vom 8. Juli 2015 zum psychiatrischen Gerichtsgutachten S. 3). In diesem internistischpneumologischen Gerichtsgutachten diagnostizierte Dr. med. F._____, leitender Arzt Pneumologie/Innere Medizin, nach eingehender Anamnese

- 24 und Diskussion aktueller Untersuchungsbefunde als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine leichte bronchiale Obstruktion und als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einen Status nach rezidivierenden Pneumothoraces, während das Vorliegen eines Marfan- Syndroms klinisch und anamnestisch als äusserst unwahrscheinlich erachtet wurde. Aus pneumologischer Sicht sei eine Tätigkeit als Koch (welche jedoch nicht als angestammter Beruf gelten könne, zumal der Explorand keine Abschlussprüfung gemacht und nie in diesem Beruf gearbeitet habe) zufolge Wärme- und Dampfexposition und phasenweise grösserer körperlicher Anstrengung nicht ideal. Hier sei eine theoretische Arbeitsfähigkeit von 50 % vorstellbar. Abgesehen von Tätigkeiten mit Staub- und Rauchexposition sowie ausgeprägter klimatischer Exposition bestehe aus pneumologischer Sicht für Tätigkeiten mit leichter bis mittelschwerer körperlicher Belastung wie z.B. Reinigungs- und leichtere Montagearbeiten jedoch keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Die rezidivierenden Pneumothoraxereignisse stellten per se keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit dar (vgl. internistisch-pneumologisches Teilgutachten von Dr. med. F._____ vom 12. April 2016 S. 7 ff.). Gegen die schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen des Gutachters erfolgten seitens der Parteien keine Einwendungen. Damit steht unbestrittenermassen fest, dass die rezidivierenden Pneumothoraxereignisse keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bedeuten und dass es aus pneumologischer Sicht keinen Grund gibt, in einer adaptierten Tätigkeit nicht von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Im Hinblick auf die Umschreibung einer adaptierten Tätigkeit gilt es jedoch zu beachten, dass Tätigkeiten mit Staubund Rauchexposition sowie ausgeprägter klimatischer Exposition für den Beschwerdeführer nicht geeignet sind. c) Demgegenüber gestaltet sich die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung (14. April 2014) aus psychiatrischer Sicht um einiges schwieriger. Vor der Einho-

- 25 lung des Gerichtsgutachtens präsentierte sich die Aktenlage insofern als unzureichend, als die Einschätzungen der behandelnden Psychiaterin und des RAD-Arztes hinsichtlich der Diagnosestellung zwar identisch waren (Panikstörung), hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit jedoch diametral auseinandergingen (100%ige Arbeitsunfähigkeit aus Sicht der Therapeutin, 100%ige Arbeitsfähigkeit aus Sicht des RAD-Arztes). Auch pract. med. C._____ ging von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auf dem freien Arbeitsmarkt aus (vgl. vorstehend Erwägung 5b). Aus diesem Grunde erachtete es das Verwaltungsgericht als angezeigt, hinsichtlich der schwierigen retrospektiven Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung (14. April 2014) ein psychiatrisches Fachgutachten einzuholen. aa) In seinem psychiatrischen Gutachten vom 22. Juni 2015 stellte Dr. med. D._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie und zertifizierter medizinischer Gutachter SIM, ebenfalls die Diagnose einer Panikstörung gemäss ICD-10 F41.0. Laut dem Gutachter hätten die Panikattacken begonnen, als dem Exploranden bewusst geworden sei, dass sein erster Pneumothorax kein einmaliges Ereignis bleiben werde. Die inzwischen verbesserte Symptomatik der Panikstörung hänge wahrscheinlich auch damit zusammen, dass seit der Fibrinpleurodese im Jahre 2012 keine weiteren Lungenrisse mehr aufgetreten seien. Für die Krankheitsentwicklung könnten sicher auch die traumatischen Kindheitserlebnisse von Bedeutung gewesen sein. In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit hielt der Gutachter fest, dass die Beurteilung derselben – erst recht im zeitlichen Verlauf – sehr schwierig sei. Der Explorand sei sowohl in seiner "Herkunftstätigkeit" als Koch als auch in seiner selbst gewählten spezifischen Lebensform des Künstlers beeinträchtigt, zumal es ihm krankheitsbedingt schwerfalle, sich an Abmachungen zu halten, und weil ihm Live-Auftritte auf der Bühne nicht mehr möglich seien. In der selbst organisierten und angstfrei erlebten Verweistätigkeit als Hausmann sei der Explorand gemäss eigenen

- 26 - Angaben uneingeschränkt arbeitsfähig. In der Herkunftstätigkeit als Koch ohne Abschluss bestehe zum Zeitpunkt der Beurteilung überwiegend wahrscheinlich eine Arbeitsfähigkeit von 50 % (zumindest theoretisch, zumal sich das allgemeine Stressniveau in vivo wohl als zu hoch erweise). Die in der Tätigkeit eines Künstlers/Musikers bestehende Teilleistungsfähigkeit lasse sich nicht in Prozent berechnen. Auch wenn keine Live-Auftritte mehr möglich seien, seien Studioaufnahmen bei nicht eingeschränkter Kreativität doch weiterhin möglich. Auch in leidensadaptierter Tätigkeit sei von einer ca. 50%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen, wobei die Beschaffenheit des Arbeitsplatzes aus berufsberaterischer Sicht zu klären sei. Auf jeden Fall müsse es bis auf Weiteres eine Arbeit sein, welche dem Exploranden puncto Einhalten von Terminen und insbesondere Exposition gegenüber grösseren Menschenansammlungen relativ grosse Freiheiten einräume, wie etwa weiterhin die Tätigkeit des Künstlers oder Tätigkeiten in freier Natur oder zu Hause (home office). Eine Arbeit in der Küche erscheine wegen des allgemein hohen Stressniveaus als ungeeignet. Den Einschätzungen des RAD-Arztes sei grundsätzlich zu folgen, obschon dieser den zumindest vorübergehenden, doch relevanten Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit durch das krankheitsbedingte und längst chronifizierte Vermeidungsverhalten zu wenig Rechnung trage. Der Explorand sei im Gegensatz zu früheren Aussagen nun bereit, sich weiterreichenden therapeutischen und insbesondere auch Integrationsmassnahmen zu unterziehen. Er sei aktuell in ideal adaptierter Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig, allerdings vorübergehend (während ca. 3 Monaten) nur in geschütztem Rahmen. Abschliessend schlug der Gutachter vor, die Leistungsfähigkeit des Exploranden nach einem dreimonatigen Arbeitstraining im Sinne einer In-vivo-Exposition zu objektivieren, um alsdann eine verbindliche Aussage zur Arbeitsfähigkeit und Gesamtprognose stellen zu können (vgl. Gutachten Dr. med. D._____ S. 36 ff.). Auf Nachfrage des Instruktionsrichters führte Dr. med. D._____ am 23. September 2013 sodann ergänzend aus, dass im April 2014, mithin im vorliegend relevanten

- 27 - Zeitraum, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine weitgehend übereinstimmende psychische Befindlichkeit und Leistungsfähigkeit vorgelegen habe wie zum Begutachtungsabschluss im Juni 2015. bb) In diagnostischer Hinsicht besteht somit weiterhin Einigkeit. Auch der Gutachter Dr. med. D._____ diagnostiziert eine Panikstörung, wobei die inzwischen eingetretene Verbesserung der Symptomatik wahrscheinlich damit zusammenhänge, dass seit der Fibrinpleurodese im Jahre 2012 keine weiteren Lungenrisse mehr aufgetreten seien und der Beschwerdeführer langsam und wahrscheinlich berechtigterweise zu hoffen beginne, das Schlimmste sei überstanden (vgl. Gutachten Dr. med. D._____ S. 35). Zu klären sind nun aber die Auswirkungen der bestehenden psychischen Beeinträchtigungen auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers. Während in den Vorakten von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit (Dr. med. B._____ und pract. med. C._____) resp. von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit (Dr. med. E._____) ausgegangen wurde (vgl. vorstehend Erwägung 5b), postuliert Dr. med. D._____ nun quasi einen Mittelweg und erachtet den Beschwerdeführer als zu 50 % arbeitsfähig in einer leidensangepassten Tätigkeit, wenn auch vorübergehend (während ca. 3 Monaten) nur in geschütztem Rahmen (vgl. Gutachten Dr. med. D._____ S. 41). cc) Auf die nachvollziehbaren und in sich stimmigen Ausführungen im eingeholten Gerichtsgutachten ist grundsätzlich abzustellen, obschon einzelne Aussagen – etwa in Bezug auf den geschützten Rahmen oder die retrospektive Beurteilung der Arbeitsfähigkeit – gewisse Fragen aufgeworfen haben (vgl. hierzu sogleich). Dass die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit und insbesondere deren retrospektive Beurteilung sehr schwierig ist, ergibt sich bereits aus der bisherigen Aktenlage. Wenn der Gutachter dies einräumt resp. wiederholt relativierend darauf hinweist (vgl. Gutachten Dr. med. D._____ S. 37 und 39), schmälert dies den Beweiswert seiner Aus-

- 28 sagen entgegen der Auffassung der IV-Stelle (vgl. Stellungnahme vom 14. August 2015 zum psychiatrischen Gerichtsgutachten) nicht. Auch Dr. med. B._____ hat diese Schwierigkeit offenbar erkannt, wenn sie die Arbeitsfähigkeit in adaptierter Tätigkeit als "durch mich kaum beurteilbar" bezeichnet (vgl. Arztbericht von Dr. med. B._____ vom 20. Juni 2011 in Original-Akten der IV in Bf-act. 5) resp. diese Frage gar nicht beantwortet (vgl. Arztbericht von Dr. med. B._____ vom 24. Februar 2013 in IV-act. 12 S. 3). Pract. med. C._____ seinerseits verneint das Vorliegen von behinderungsangepassten Tätigkeiten auf dem ersten Arbeitsmarkt pauschal und ohne weitere Begründung und empfiehlt zudem eine medizinische Begutachtung der Arbeitsfähigkeit bei der MEDAS (vgl. Arztbericht von pract. med. C._____ vom 7. März 2014 in IV-act. 29). Insofern sind die Einschätzungen von Dr. med. B._____ sowie pract. med. C._____ nicht geeignet, die Ausführungen des gerichtlichen Gutachters, welcher sich differenziert und nachvollziehbar mit der Arbeitsfähigkeit in adaptierter Tätigkeit befasst, ernsthaft in Zweifel zu ziehen. dd) Dass die Tätigkeit als Koch nicht mehr möglich ist, liegt auf der Hand (allgemein hohes Stressniveau, i.d.R. strenge Hierarchien, Dampf- und Rauchexposition). Auch die künstlerische Tätigkeit kann nur sehr beschränkt als Referenz resp. Bemessungsgrundlage herangezogen werden, zumal die entsprechende Leistungsfähigkeit kaum zu objektivieren ist (vgl. Gutachten Dr. med. D._____ S. 39) und sich das entsprechende Invalideneinkommen in einem sehr tiefen Bereich bewegen dürfte (vgl. Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 8. Juli 2015 zum psychiatrischen Gerichtsgutachten S. 4). Demgegenüber äussert sich der Gutachter eingehend zur Arbeitsfähigkeit in adaptierter Tätigkeit resp. wie eine solche auszusehen hätte (relativ grosse Freiheiten puncto Einhalten von Terminen und Exposition gegenüber grösseren Menschenansammlungen) und aus welchen Gründen die Arbeitsfähigkeit in einer solchen Tätigkeit eingeschränkt sei (nämlich in erster Linie wegen dem deutlichen Vermei-

- 29 dungsverhalten, dem Rückzug aus vielen Bereichen des Lebens sowie der Schwierigkeit, sich an Abmachungen zu halten; vgl. Gutachten Dr. med. D._____ S. 38 ff.). Eine weitere Einschränkung in Bezug auf eine zumutbare adaptierte Tätigkeit ergibt sich aus dem pneumologischen Gerichtsgutachten, gemäss welchem Tätigkeiten mit Staub- und Rauchexposition sowie ausgeprägter klimatischer Exposition nicht ideal seien (vgl. vorstehend Erwägung 6b). Die nachvollziehbaren Ausführungen des psychiatrischen Gerichtsgutachters hinsichtlich einer adaptierten Tätigkeit lassen sich grundsätzlich mit den entsprechenden Einschätzungen von RAD-Arzt Dr. med. E._____ vereinbaren, welcher Tätigkeiten mit tiefen Anforderungen an Flexibilität und Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit, mit klaren Aufträgen, wenig Veränderungen, ohne intensive Teamarbeit und ausgeprägten Kundenkontakt als leidensadaptiert betrachtet (vgl. zu den Ressourcen und Beeinträchtigungen gemäss Dr. med. E._____ vorstehend Erwägung 5b). Demgegenüber äussern sich die behandelnde Psychiaterin und pract. med. C._____ – wie bereits dargelegt – zur Arbeitsfähigkeit in adaptierter Tätigkeit nicht resp. nicht fundiert. In Anbetracht der Ressourcen des Beschwerdeführers erscheint es – entgegen der Auffassung von pract. med. C._____ (vgl. dessen Zwischenbericht vom 7. März 2014 in IV-act. 29 S. 2) – durchaus möglich, eine entsprechende Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt zu finden. Möglich sind gemäss Dr. med. F._____ – der die Arbeitsfähigkeit aus somatischer Sicht beurteilt – etwa Tätigkeiten mit leichter bis mittelschwerer körperlicher Belastung wie Reinigungs- und leichtere Montagearbeiten. ee) Was die Arbeitsfähigkeit in einer dergestalt adaptierten Tätigkeit betrifft, so geht der psychiatrische Gutachter gleich wie RAD-Arzt Dr. med. E._____ davon aus, dass Menschen, die von einer Panikstörung betroffen sind, mehrheitlich spätestens nach Abschluss einer Lege-artis- Behandlung keine Rente benötigten, mithin dass eine Panikerkrankung prinzipiell als überwindbar und therapeutisch angehbar zu betrachten sei

- 30 - (vgl. Gutachten Dr. med. D._____ S. 40 sowie Stellungnahme von Dr. med. E._____ vom 27. Juli 2015 in der Beilage der Stellungnahme der IV- Stelle vom 14. August 2015 zum psychiatrischen Gerichtsgutachten). Im Gegensatz zum RAD-Arzt berücksichtigt der psychiatrische Gutachter indes auch die Möglichkeit einer zumindest vorübergehenden, doch relevanten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (auch in einer Verweistätigkeit) durch das krankheitsbedingte und längst chronifizierte Vermeidungsverhalten. Dabei kommt Dr. med. D._____ in nachvollziehbarer Weise zum Schluss, dass der Beschwerdeführer zum Begutachtungszeitpunkt in ideal adaptierter Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig sei. Dass Dr. med. D._____ den Beschwerdeführer – ohne nähere Begründung – vorübergehend (während ca. 3 Monaten) nur im geschützten Rahmen als zu 50 % adaptiert arbeitsfähig sieht (vgl. Gutachten Dr. med. D._____ S. 41), ist wohl der mit den grossen Schwierigkeiten bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit verbundenen Unsicherheit geschuldet. Im Gesamtkontext ist diese Aussage jedenfalls nicht dahingehend zu würdigen, dass die auf 50 % bezifferte Arbeitsfähigkeit gemäss Auffassung des Gutachters nur in geschütztem Rahmen verwertbar wäre, was zur Konsequenz hätte, dass bei der Berechnung des IV-Grades von einem viel geringeren Invalideneinkommen auszugehen wäre (vgl. hierzu nachfolgend Erwägung 7). Vielmehr bringt der Gutachter damit zum Ausdruck, dass der Beschwerdeführer nach einer langen Zeit ohne berufliche Tätigkeit eine solche Anpassungszeit benötigen wird, um in der Arbeitswelt wieder Fuss fassen zu können. Er sieht den geschützten Rahmen offenbar denn auch insofern als "Übergangsfrist", als sich in einer ersten Phase in geschütztem Rahmen – im Sinne einer in-vivo-Exposition – zeigen werde, wie die Arbeitsfähigkeit konkret zu beurteilen sei und ob der Beschwerdeführer für einen solchen Schritt bereit sei oder ob ein Einstieg auf niedrigerem Niveau (beispielsweise in Form eines Besuches einer psychiatrischen Tagesklinik oder einer Teilnahme an Arbeitsintegrationsprogrammen) angezeigt sein werde. Zudem könne in dieser Zeit die Beschaffenheit des Arbeitsplatzes

- 31 aus berufsberaterischer Sicht noch geklärt werden (vgl. Gutachten Dr. med. D._____ S. 42). Ausserdem ist aus der gutachterlichen Einschätzung, wonach in einer Tätigkeit als Koch zumindest theoretisch (da sich in vivo das allgemeine Stressniveau als zu hoch erweisen würde) eine 50%ige Arbeitsfähigkeit bestehe (vgl. Gutachten Dr. med. D._____ S. 39), e contrario zu schliessen, dass eine Kochtätigkeit ohne Stress – welche bei bestimmten Arbeitsplätzen existiert und wie es auch viele andere vergleichbare Tätigkeiten gibt – ebenfalls zu 50 % möglich wäre, auch ausserhalb eines geschützten Rahmens und nicht zwingend in freier Natur. Die Ausführungen in Bezug auf den geschützten Rahmen ändern deshalb nichts daran, dass den insgesamt schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen des Gutachters – auch vor dem Hintergrund der Einschätzungen des RAD-Arztes – zu folgen und davon auszugehen ist, dass zum Zeitpunkt der gutachterlichen Untersuchung eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in adaptierter Tätigkeit bestanden hat. ff) Auf entsprechende Nachfrage des Instruktionsrichters geht Dr. med. D._____ in einer Ergänzung vom 23. September 2015 zu seinem Gerichtsgutachten davon aus, dass zum Erlasszeitpunkt der angefochtenen Verfügung im April 2014 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine im Vergleich zum Begutachtungsabschluss im Juni 2015 weitgehend übereinstimmende resp. unveränderte psychische Befindlichkeit und Leistungsfähigkeit vorgelegen habe. Zur Begründung stützt sich Dr. med. D._____ dabei einerseits auf subjektive Aussagen des Beschwerdeführers (wonach sich seine gesundheitliche Situation in den letzten ca. zwei Jahren nur unwesentlich gebessert habe) sowie andererseits auf den Arztbericht des behandelnden Therapeuten pract. med. C._____ vom 7. März 2014 (wonach sich der psychopathologische Status im Vergleich zum Vorgespräch vom April 2011 nicht relevant verändert habe), der den Beschwerdeführer nach wie vor für voll arbeitsunfähig hält (vgl. vorstehend Erwägung 5b). Dieser Argumentation, welche in erster Linie auf ei-

- 32 ner subjektiven Schilderung des Beschwerdeführers beruht, kann kein voller Beweiswert zukommen, was die Parteien nicht zu Unrecht bemängeln (vgl. Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 25. September 2015 resp. der IV-Stelle vom 30. September 2015 zum psychiatrischen Gerichtsgutachten). Ausgehend von der Tatsache, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit August 2013 verbessert hat und seither keine Verschlechterung aktenkundig ist sowie angesichts des Zusammenspiels zwischen den Ausführungen des psychiatrischen Gutachters und des RAD-Arztes (welcher von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit seit August 2013 ausgeht) erscheint es jedoch als vertretbar, die naturgemäss schwierige retrospektive Beurteilung dieser Frage mit dem Gutachter dahingehend zu beantworten, dass der Beschwerdeführer im April 2014 in adaptierter Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig war. Insbesondere lässt sich nach der Auffassung des Gerichts aus den vorerwähnten Aussagen hinsichtlich des geschützten Rahmens (vgl. soeben Erwägung 6c/ee) nicht ableiten, dass die Arbeitsfähigkeit zu einem früheren Zeitpunkt zwangsläufig noch mehr eingeschränkt gewesen sein müsse (so aber Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 8. Juli 2015 zum psychiatrischen Gerichtsgutachten S. 2 f.). d) Gestützt auf das psychiatrische Gerichtsgutachten von Dr. med. D._____ ist demnach mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zum Erlasszeitpunkt der angefochtenen Verfügung im April 2014 in adaptierter Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig war. e) In Bezug auf die arbeitsmässige Integrierbarkeit ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Gegensatz zu früheren Einschätzungen (vgl. etwa RAD-Abklärungsbericht vom 9. September 2013 in IV-act. 16 S. 11) nun offenbar bereit ist, sich weiterreichenden therapeutischen und insbesondere auch Integrationsmassnahmen zu unterziehen, sich mit anderen Worten einer beruflichen Abklärung und Integrationsbeschäftigung zu

- 33 stellen (vgl. Gutachten Dr. med. D._____ S. 41 f.). Auf diese Zusicherungen gegenüber dem Gutachter ist der Beschwerdeführer zu behaften. In ihrer Vernehmlassung vom 2. Juli 2014 hat die IV-Stelle denn auch festgehalten, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen habe. Um den Anforderungen solcher Massnahmen gewachsen zu sein, ist der Beschwerdeführer zudem gehalten, die in letzter Zeit offenbar reduzierte psychotherapeutische Behandlung zu reaktivieren und sich nötigenfalls psychopharmakologisch behandeln zu lassen. Dies insbesondere auch deshalb, weil gemäss dem psychiatrischen Gutachter bei konsequenter Durchführung der empfohlenen Massnahmen spätestens nach einem Jahr zumindest in adaptierter Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit erreicht werden könne (vgl. Gutachten Dr. med. D._____ S. 43). In diesem Sinne sei die IV-Stelle angewiesen, den Beschwerdeführer bei den entsprechenden Bemühungen zu unterstützen und ihn nötigenfalls im Rahmen seiner Schadenminderungspflicht (Art. 7 IVG) dazu aufzufordern. Sollten derartige Integrationsbemühungen erfolgreich sein, wäre die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zeitnah erneut abzuklären. 7. a) Das von der IV-Stelle in der angefochtenen Verfügung auf Fr. 63'017.85 festgesetzte Valideneinkommen blieb seitens des Beschwerdeführers unwidersprochen. Streitig und zu prüfen bleibt demgegenüber, welches Invalideneinkommen (mutmasslich erzielbarer Jahresverdienst trotz Behinderung) der Beschwerdeführer unter Ausschöpfung der verbliebenen Restarbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt erzielen könnte. Hat der Versicherte, wie vorliegend der Beschwerdeführer, nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so ist das massgebliche Invalideneinkommen nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung entweder aufgrund der DAP-Zahlen (DAP = Dokumentation von Arbeitsplätzen [durch SUVA]) oder der LSE-Tabellenlöhne zu bestimmen (BGE 135 V 297

- 34 - E.5.2, 126 V 75 E.3.b/aa, 117 V 18 E.2c/aa, je mit Hinweisen). Im letztgenannten Fall ist praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abzustellen, wobei jeweils vom sog. Zentralwert (Median) auszugehen ist (BGE 129 V 472 E.4.2.1). Die entsprechenden Angaben sind in der Folge auf eine durchschnittliche und betriebsübliche Arbeitszeit umzurechnen, da die LSE-Tabellenlöhne aus statistischen Gründen auf einer standardisierten Arbeitszeit von 40 Wochenstunden beruhen (vgl. BGE 124 V 321 E.3b/bb). b) In der angefochtenen Verfügung hat die IV-Stelle das Invalideneinkommen des Beschwerdeführers auf der Grundlage der LSE 2010, Anforderungsprofil 4 (einfache und repetitive Tätigkeit), männlich, bestimmt. Demnach beläuft sich das Invalideneinkommen – unter Berücksichtigung eines individuellen Leidensabzuges von 15 % und angepasst an die Nominallohnentwicklung – auf Fr. 53'565.15 (vgl. angefochtene Verfügung S. 2). c) Ausgehend von der im April 2014 bestehenden Arbeitsfähigkeit von 50 % (vgl. vorstehend Erwägung 6d) hätte der Beschwerdeführer unter Zugrundlegung der LSE 2010 bei Ausschöpfung der ihm verbliebenen Arbeitsfähigkeit folglich ein Einkommen von Fr. 26'782.60 (50 % von Fr. 53'565.15) erzielen können. Darin enthalten ist wiederum ein Leidensabzug von 15 %, zumal der Beschwerdeführer aufgrund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht in der Lage sein wird, das durchschnittliche Lohnniveau zu erreichen (vgl. BGE 137 V 71 E.5.2, 126 V 79 E.5b). Wird dieses Invalideneinkommen dem massgeblichen Valideneinkommen von Fr. 63'017.85 gegenübergestellt, so zeigt sich, dass der Beschwerdeführer eine Erwerbseinbusse von Fr. 36'235.25 (Fr. 63'017.85 minus Fr. 26'782.60) erleidet, was einem Invaliditätsgrad von 57.5 % entspricht. Aufgrund des Gesagten liegt der Invaliditätsgrad ab April 2014 demnach bei 57.5 %, weshalb seither ein

- 35 - Anspruch auf eine halbe IV-Rente besteht (Art. 28 Abs. 2 IVG). Die angefochtene Verfügung, mit welcher die Rente des Beschwerdeführers per 31. Mai 2014 aufgehoben worden ist, erweist sich demnach als rechtswidrig, weshalb diese in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die IV-Stelle zu verpflichten ist, dem Beschwerdeführer für die Zeit ab dem 1. Juni 2014 eine halbe IV-Rente auszurichten. Der Beschwerdeführer seinerseits ist – wie vorstehend erwähnt – im Sinne seiner Schadenminderungspflicht gehalten, seine psychotherapeutische Behandlung zu reaktivieren und an Eingliederungs- und Integrationsmassnahmen mitzuwirken. 8. a) Der Kostenzuteilung und dem Entscheid über die aussergerichtliche Entschädigung gilt es bei diesem Verfahrensausgang ein paar Bemerkungen vorauszuschicken. Das vorliegende Verfahren umfasst eine erste Phase, in welcher sich – nebst dem Vorliegen eines Revisionsgrundes – im Wesentlichen die Frage stellte, ob die vorhandenen Arztberichte eine zuverlässige Beurteilung der Arbeitsfähigkeit erlaubten. Diese Frage musste in Anbetracht der sich in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit teilweise diametral zuwiderlaufenden Einschätzungen der involvierten Ärzte verneint werden (vgl. vorstehend Erwägung 6). Das Einholen eines Gerichtsgutachtens kommt – materiell betrachtet – einer Rückweisung zu neuer Abklärung gleich, was hinsichtlich der Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung praxisgemäss als vollständiges Obsiegen der beschwerdeführenden Partei gilt (vgl. BGE 137 V 210 E.7.1). In der zweiten Phase des Verfahrens stellte sich sodann die Frage, ob auf die gerichtlichen Gutachten abgestellt werden kann und ob die streitgegenständliche Rentenaufhebung gestützt darauf als rechtmässig zu betrachten ist. Wie vorstehend dargelegt, wurde die Rente zu Unrecht aufgehoben und ist der Beschwerdeführer mit der Zusprechung einer halben Rente ab dem 1. Juni 2014 zumindest im Rahmen seines Subeventualbegehrens durchgedrungen. Damit hat der Beschwerdeführer im Grund-

- 36 satz obsiegt und ist – zumal er im Hauptbegehren eine ganze Rente und im Eventualbegehren eine Dreiviertelrente beantragt hat – lediglich im Masslichen (teilweise) unterlegen. Da sein entsprechendes (Subeventual- ) Rechtsbegehren den Prozessaufwand nicht beeinflusst hat, ist ihm gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung deshalb dennoch eine volle Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_178/2011 vom 20. Mai 2011 E.3.3.1 m.w.H.). b) Nach Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren – in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG – bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-bis Fr. 1‘000.-- festgelegt. Aufgrund des Ausgangs des Verfahrens sind die Gerichtskosten von Fr. 700.-- gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG der unterliegenden IV-Stelle zu überbinden. c) Die unterliegende IV-Stelle hat den anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer nach Art. 61 lit. g ATSG zudem aussergerichtlich angemessen zu entschädigen. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat dem Verwaltungsgericht am 21. April 2016 eine aktualisierte Honorarnote im Umfang von Fr. 6'940.-- eingereicht. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus einem Honorar von Fr. 6'120.-- für 25.5 Arbeitsstunden à Fr. 240.--, einer Spesenpauschale von 5 % (Fr. 306.--) sowie 8 % Mehrwertsteuer (Fr. 514.--). Die Rechnung umfasst den Zeitraum vom 16. Oktober 2013 bis zum 21. April 2016. Da mit der Parteientschädigung jedoch nur Aufwendungen im Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren abgegolten werden sollen und die angefochtene Verfügung am 17. April 2014 mitgeteilt worden ist, sind sämtliche Rechnungspositionen vom 16. Oktober 2013 bis und mit 21. März 2014 im Umfang von 8.75 Arbeitsstunden zu streichen. Ausserdem sind die Spesen – zumal keine anderslautende

- 37 - Vereinbarung bei den Akten liegt – mit der üblichen Pauschale von 3 % anstelle der veranschlagten 5 % zu entschädigen. Folglich ergibt sich eine reduzierte Entschädigung von Fr. 4'471.85 (Honorar nach Zeitaufwand 16.75 h à Fr. 240.-- = Fr. 4'020.-- zzgl. 3 % Spesen und 8 % MWST). In diesem Umfang hat die IV-Stelle den Beschwerdeführer demnach aussergerichtlich zu entschädigen. d) Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung wird bei diesem Ausgang des Verfahrens gegenstandslos, zumal dem obsiegenden Beschwerdeführer keine Gerichtskosten auferlegt werden und ihm eine aussergerichtliche Entschädigung zugesprochen wird. e) Gemäss Art. 45 Abs. 1 ATSG übernimmt der Versicherungsträger die Kosten der Abklärung des Sachverhalts durch einen unabhängigen Sachverständigen, wenn er die Massnahme angeordnet hat oder wenn diese für die Beurteilung des Anspruchs unerlässlich war. Dazu zählen nach Lehre und Rechtsprechung auch Gerichtsgutachten, die das Gericht einholen musste, weil die Abklärungen des Versicherers ungenügend waren (vgl. KIESER, a.a.O., Art. 45 N 16 ff. sowie BGE 139 V 496 [= Pra 3/2014 Nr. 32] E. 4.4 und 137 V 210 E.4.4.2). Gemäss der Rechnung vom 17. Juli 2015 hat das psychiatrische Gerichtsgutachten von Dr. med. D._____ Kosten von Fr. 4'510.-- verursacht, während das pneumologische Gutachten von Dr. med. F._____ gemäss der Rechnung vom 21. September 2016 mit Fr. 2'700.-- sowie die damit zusammenhängenden Untersuchungen gemäss der Rechnung vom 8. Januar 2016 mit Fr. 547.05 zu Buche schlagen. Diese Kosten sind angemessen und erscheinen dem Gericht als gerechtfertigt. Da die Einholung dieser Gutachten in Anbetracht der unzureichenden Entscheidungsgrundlagen zwecks abschliessender Beurteilung der Angelegenheit erforderlich war (vgl. vorstehend Erwägung 6), sind diese Kosten in vollem Umfang von der IV-Stelle zu übernehmen.

- 38 - Demnach erkennt das Gericht: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 14. April 2014 aufgehoben und die IV-Stelle des Kantons Graubünden verpflichtet, A._____ ab dem 1. Juni 2014 eine halbe IV-Rente zuzusprechen. 2. Die Kosten von Fr. 700.-- gehen zulasten der IV-Stelle des Kantons Graubünden und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheids an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. Die Kosten für die gerichtlichen Gutachten in der Höhe von gesamthaft Fr. 7'757.05 gehen zulasten der IV-Stelle des Kantons Graubünden und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheids an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 4. Die IV-Stelle des Kantons Graubünden hat A._____ eine reduzierte aussergerichtliche Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 4'471.85 (inkl. MWST) zu bezahlen. 5. [Rechtsmittelbelehrung] 6. [Mitteilungen]

S 2014 74 — Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 28.06.2016 S 2014 74 — Swissrulings