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Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 27.08.2015 S 2014 35

27 agosto 2015·Deutsch·Grigioni·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·9,879 parole·~49 min·6

Riassunto

Versicherungsleistungen nach IVG | Invalidenversicherung

Testo integrale

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 14 35 3. Kammer als Versicherungsgericht Vorsitz Moser Richter Audétat, Meisser Aktuarin Baumann-Maissen URTEIL vom 27. August 2015 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Andrea Cantieni, Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach IVG

- 2 - 1. A._____ war als Bauarbeiter bei der B._____ AG angestellt, als er sich am 8. Juli 1993 die linke Hand quetschte. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) anerkannte für die Folgen dieses Unfalls leistungspflichtig zu sein und erbrachte zunächst die kurzfristigen Versicherungsleistungen in Form von Heilbehandlung und Taggeldern. Mit Verfügung vom 26. Juni 1996 sprach sie A._____ sodann bei einem Invaliditätsgrad von 20 % mit Wirkung ab dem 1. Mai 1996 eine Invalidenrente zu. 2. Wegen anhaltender gesundheitlicher Probleme meldete sich A._____ am 24. Februar 1994 bei der IV-Stelle des Kantons Graubünden (nachfolgend: IV-Stelle) zum Bezug von Versicherungsleistungen an. Mit Verfügung vom 10. März 1994 gewährte die IV-Stelle A._____ in der Folge vom 1. Oktober 1994 bis zum 30. September 1995 berufliche Massnahmen in Form einer Umschulung zum Berater / Verkäufer für Fotografien bei der C._____ AG. Diese berufliche Umschulung musste per 31. Mai 1995 abgebrochen werden, da die C._____ AG mit der von A._____ erbrachten Arbeitsleistung nicht zufrieden war. Mit Verfügung vom 17. August 1998 sprach die IV-Stelle A._____ erneut berufliche Massnahmen bei der D._____, vom 1. August 1998 bis zum 31. Januar 1999 zu. Die D._____ stellte den Beschwerdeführer daraufhin, basierend auf einer wirtschaftlich verwertbaren Leistung von ungefähr Fr. 800.-- bis Fr. 1'000.- - ein. Mit Verfügung vom 11. Oktober 2000 sprach die IV-Stelle A._____ alsdann rückwirkend per 1. Juli 1994 eine ganze Invalidenrente zu. Die im Jahr 2002 durchgeführte amtliche Revisionsverfahren führte zu keiner Änderung des rentenbegründenden Invaliditätsgrads. 3. 2006 leitete die IV-Stelle abermals ein Rentenrevisionsverfahren ein. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ordnete sie mit Verfügung vom 26. Januar 2007 die Einstellung der A._____ zugesprochenen ganzen Invalidenrente an. Die gegen diese Anordnung erhobene Beschwerde schrieb das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit Verfügung

- 3 vom 19. März 2007 als erledigt ab, da die IV-Stelle die Beschwerde anerkannt und weitere Abklärungen in Aussicht gestellt hatte. In der Folge holte die IV-Stelle ein interdisziplinäres Gutachten bei der asim (Academy of Swiss Insurance Medicine), Basel, ein. Auf dieser Grundlage bejahte sie mit Verfügung vom 21. Januar 2008 das Vorliegen eines Revisionsgrundes und änderte die ursprüngliche Rentenzusprache dahingehend ab, als sie A._____ ab dem 1. Januar 2008 bei einem Invaliditätsgrad von 50 % nur mehr eine halbe Invalidenrente zuerkannte. Ende 2008 überprüfte die IV-Stelle die A._____ zugesprochene Invalidenrente von Amtes wegen. Mit Schreiben vom 14. April 2009 teilte sie ihm daraufhin mit, keine Änderungen festgestellt zu haben, die sich auf seinen Rentenanspruch auswirken würden. 4. Anfangs 2012 leitete die IV-Stelle erneut von Amtes wegen ein Rentenrevisionsverfahren ein. Im Rahmen dieses Verfahren liess die IV-Stelle A._____ am 11. Februar 2012, 12. Februar 2012 und 2. März 2012 observieren und ordnete dessen bidisziplinäre Begutachtung beim Institut für medizinische und ergonomische Abklärungen (IME) an. Vor dem Hintergrund dieser Sachverhaltsabklärungen stellte sie mit Zwischenverfügung vom 2. November 2012 alsdann die Ausrichtung der A._____ zugesprochenen halben Invalidenrente per sofort ein. Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens bejahte die IV-Stelle sodann mit Verfügung vom 14. Februar 2014 das Vorliegen eines Revisionsgrundes und hob die A._____ zugesprochene halbe Rente rückwirkend auf den 30. November 2011 hin auf. 5. Gegen diese Anordnung gelangte A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 17. März 2014 mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Darin beantragte er, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihm sei ab dem 1. Dezember 2012 weiterhin eine halbe Invalidenrente, eventuell ab April 2014 eine Viertelsrente, subeventuell nach Ermessen des Gerichts auszurichten. Eventuell sei die Sache

- 4 an die IV-Stelle zurückzuweisen, um die Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers durch eine Berufliche Abklärungsstelle (BEFAS) eingehend abklären zu lassen und aufgrund der derart ergänzten Sachlage über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers erneut zu befinden. In formeller Hinsicht ersuchte er das Verwaltungsgericht, dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtsverbeiständung sowie Rechtspflege zu gewähren und den unterzeichnenden Rechtsvertreter als dessen Rechtsvertreter einzusetzen. Zur Begründung dieser Rechtsbegehren brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, seine gesundheitliche Verfassung habe seit dem 28. März 2008 keine rechtserhebliche Verbesserung erfahren. Aus psychiatrischer Sicht sei seine Arbeitsfähigkeit bereits laut dem eingeholten asim-Gutachten nicht eingeschränkt gewesen. Insofern habe der massgebliche Sachverhalt seit der Zusprache der halben Invalidenrente keine Änderung erfahren. Was seine somatischen Beschwerden betreffe, beschreibe med. pract. E._____ dieselben gesundheitlichen Beeinträchtigungen wie der asim-Gutachter. Hierbei handle es sich demnach um eine neue Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustands, die als solche keinen Revisionsgrund darstelle. Auch aus den anlässlich der Observation gemachten Beobachtungen liesse sich nichts anderes ableiten. Denn sowohl der hinzugezogene RAD-Arzt als auch med. pract. E._____ hätten es versäumt, die zeitliche Dauer der beobachteten Tätigkeiten zu beachten und angemessen zu gewichten. Die dokumentierten handwerklichen Arbeiten seien auf den ganzen Tag verteilt und betrügen, gesamthaft betrachtet, nicht mehr als anderthalb bis zwei Stunden. Es zeige sich auch, dass der Beschwerdeführer täglich drei bis fünf Stunden dauernde Pausen einlegen müsse. Auch dies sei nicht berücksichtigt worden. Diese durch die Observation dokumentierte Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers gehe nicht über die dem Beschwerdeführer im asim-Gutachten zuerkannte Arbeitsfähigkeit hinaus, sei doch der Beschwerdeführer danach in einer leidendadaptierten Tätigkeit im Umfang von 4.2 Stunden pro Tag, verteilt auf eine längere Präsenzzeit, arbeitsfähig. Eine Verbesserung der gesundheitlichen

- 5 - Verfassung des Beschwerdeführers lasse sich mit den im Rahmen der Observation gemachten Aufnahmen nicht begründen. Die IV-Stelle habe das Vorliegen eines Revisionsgrundes demzufolge zu Unrecht bejaht, weshalb die angefochtene Verfügung aufzuheben und dem Beschwerdeführer weiterhin eine halbe Invalidenrente auszurichten sei. Bereits im Einwandverfahren sei schliesslich beantragt worden, eine mehrwöchige BEFAS anzuordnen. So seien bei der EVAL bereits am zweiten Tag Schwellungen der Hand beobachtet worden. Bei einer stündigen Begutachtung sei es nicht möglich, diese Reaktionen zu erfassen und ihr Rechnung zu tragen. Nachdem der Beschwerdeführer stets angegeben habe, gute und schlechte Tage zu haben, erscheine es sachgerecht, sein effektives Leistungsvermögen im Rahmen einer BEFAS abzuklären. 6. Die IV-Stelle beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 23. April 2014 die Abweisung der Beschwerde. Begründend führte sie in erster Linie aus, der asim-Psychiater habe dem Beschwerdeführer 2007 aufgrund zweier psychiatrischer Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine 25%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert. Diese Beurteilung sei insofern in die Gesamtbeurteilung eingeflossen, als dem Beschwerdeführer deshalb anstelle der aus somatischer Sicht angenommenen 40%igen eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden sei. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers liege somit aus psychiatrischer Sicht ein Revisionsgrund vor, sei doch der IME-Psychiater, Dr. med. F._____, zur Überzeugung gelangt, der Beschwerdeführer leide an keiner psychischen Krankheit mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers aus somatischer Sicht im massgeblichen Zeitraum im Übrigen erheblich verbessert habe, lege sodann der IME- Gutachter, med. pract. E._____, überzeugend dar. Es sei kein Grund ersichtlich, weshalb vorliegend nicht auf das IME-Gutachten abgestellt werden sollte. Insbesondere vermöchten die nicht medizinischen Berichte der Lebenspartnerin des Beschwerdeführers, dessen Bekannten, Mitarbeitern und Vorgesetzten das interdisziplinäre IME-Gutachten nicht zu erschüt-

- 6 tern. In den durch die Observation gewonnenen Berichten und Bilddokumente seien keine funktionellen Behinderungen ersichtlich. Danach sei der Beschwerdeführer in der Lage, vollkommen normal zu arbeiten. 7. Mit Schreiben vom 25. April 2014 verzichtete der Beschwerdeführer auf die Einreichung einer Stellungnahme und reichte zugleich seine Honorarnote ein. Die IV-Stelle beanstandete den darin geltend gemachten Arbeitsaufwand am 30. April 2014 als übersetzt. Dazu nahm der Beschwerdeführer am 2. Mai 2014 Stellung. Auf die weiteren Ausführungen der Verfahrensparteien sowie die eingereichten Beweismittel, wird soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Graubünden vom 14. Februar 2014. Eine solche Anordnung, die gemäss Bundesrecht der Beschwerde an das Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle unterliegt, kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden angefochten werden (vgl. Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; BR 370.100] i.V.m. Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Damit fällt die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde in die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts. Als formeller und materieller Verfügungsadressat ist der Beschwerdeführer von der angefochtenen Verfügung ausserdem unmittelbar betroffen und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung. Demnach ist er zur Beschwerdeführung berechtigt (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 59 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Schliesslich hat der Beschwerdefüh-

- 7 rer seine Beschwerde frist- und formgerecht beim Verwaltungsgericht eingereicht (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 60 und Art. 61 lit. b ATSG). Auf die vorliegende Beschwerde ist damit einzutreten. 2. In der angefochtenen Verfügung hat die IV-Stelle das Vorliegen eines Revisionsgrundes bejaht und dem Beschwerdeführer auf der Grundlage der getätigten Beweisvorkehren die mit Verfügung vom 28. März 2008 zugesprochene halbe Invalidenrente per 30. November 2011 aberkannt. Streitig und nachfolgend zu prüfen ist, ob diese rückwirkende Rentenaufhebung zulässig ist. a) Nach Art. 28 Abs. 2 IVG haben Versicherte bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente. Bei erwerbstätigen Versicherten ist der rentenbegründende Invaliditätsgrad aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen (Art. 28a Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG). Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sogenanntes Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sogenanntes Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen auf zeitidentischer Basis ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenüber gestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad zu bestimmen ist (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E.3.4.2, 128 V 29 E.1).

- 8 b) Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 17 Abs. 1 ATSG, Art. 88a und Art. 88bis der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]). Anlass für eine solche Anpassung gibt jede Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist daher nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern etwa auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen eines an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben oder eine andere Art der Invaliditätsbemessung zur Anwendung gelangt (BGE 130 V 343 E.3.5; Urteile des Bundesgerichts 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E.3.1.1, 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E.1.2, I 554/05 vom 3. Januar 2006 E.2.1, I 212/03 vom 28. August 2003 E.2.2.3). Dagegen bildet die unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung für sich allein genommen keinen Revisionsgrund (Urteil des Bundesgerichts 9C_552/2007 vom 17. Januar 2008 E.3.1.2). c) Als Vergleichsbasis für die Beurteilung der Frage, ob bis zum Abschluss des aktuellen Verwaltungsverfahrens eine anspruchserhebliche Änderung des Invaliditätsgrades im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG eingetreten ist, dient die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustandes) beruht (BGE 133 V 108 E.5; vgl. auch SVR 2010 IV Nr. 54 S. 167 E.2.1; Urteile des Bundesgerichts 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E.3.1.2, 9C_418/2010 vom 20. August 2011 E.3.1). Wird bei

- 9 dieser Gegenüberstellung festgestellt, dass der Invaliditätsgrad im zur Beurteilung stehenden Zeitraum keine rechtserhebliche Änderung erfahren hat, bleibt es beim bisherigen Rechtszustand (Urteil des Bundesgerichts 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E.3.1.3). Andernfalls ist das Vorliegen eines Revisionsgrunds zu bejahen und die zugesprochene Rente entsprechend der festgestellten Sachverhaltsveränderung abzuändern (vgl. ULRICH MEYER / MARCO REICHMUTH, in: STAUFFER/CARDINAUX [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 30-31 N. 13). d) Mit Verfügung vom 21. Januar 2008 bejahte die IV-Stelle das Vorliegen eines Revisionsgrundes und änderte die ursprüngliche Rentenzusprache dahingehend ab, als sie dem Beschwerdeführer ab dem 1. Januar 2008 bei einem Invaliditätsgrad von 50 % nur mehr eine halbe Invalidenrente zuerkannte (Beilagen der IV-Stelle [IV-act.] 81). Ob der rentenbegründende Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers seither eine rechtserhebliche Änderung erfahren hat, prüfte die IV-Stelle in der Folge erstmals im Rahmen des von Amtes wegen eingeleiteten Revisionsverfahrens, das mit der Mitteilung vom 14. April 2009 seinen Abschluss fand (Art. 51 ATSG i.V.m. Art. 74ter lit. f IVV). Darin beschied die IV-Stelle dem Beschwerdeführer, bei der Überprüfung des Invaliditätsgrads keine Änderung der rechtserheblichen Sachlage festgestellt zu haben, die sich auf die zugesprochene Rente auswirke (IV-act. 94). Die fragliche Anordnung beruhte lediglich auf einem Verlaufsbericht des Hausarztes des Beschwerdeführers, Dr. med. G._____, Facharzt für Pneumologie und Innere Medizin, datierend vom 6. April 2009 (IV-act. 92). Darin wird die gesundheitliche Verfassung des Beschwerdeführers als unverändert geschildert, ohne dass eine eingehende Auseinandersetzung mit den vom Beschwerdeführer beklagten Beschwerden und der hieraus resultierenden funktionellen Beeinträchtigung erfolgt. Im Übrigen wird festgehalten, die attestierte Arbeitsfähigkeit von 50 % sei bei entsprechenden Rahmenbedingungen in

- 10 - Teilzeit realisierbar. Bei alltäglichen Lebensverrichtungen sei der Beschwerdeführer nicht in erheblichem Masse auf Dritthilfe angewiesen, womit keine Hilfslosigkeit im Rechtssinne bestehe (IV-act. 92). Aus diesen Ausführungen ergibt sich kein vollständiges Bild über den für die Bestimmung des Invaliditätsgrads massgebenden medizinischen Sachverhalt. Unter diesen Umständen ist mit den Verfahrensbeteiligten davon auszugehen, dass diese Sachverhaltsabklärung nicht genügt, um die Mitteilung vom 14. April 2009 als Vergleichsbasis für die strittige Rentenrevision anzusehen. Ob sich die gesundheitliche Verfassung des Beschwerdeführers und, als Folge davon, dessen Arbeitsfähigkeit, wie in der angefochtenen Verfügung angenommen, in einer für den Rentenanspruch massgeblichen Weise verbessert haben, beurteilt sich demnach durch den Vergleich des Sachverhalts, welcher der Verfügung 28. März 2008 zugrunde lag, mit jenem Sachverhalt, der sich bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung am 14. Februar 2014 verwirklicht hat. Davon ausgehend wird anschliessend zunächst zu untersuchen sein, auf welchem Sachverhalt die Verfügung vom 21. Januar 2008 beruht. Daraufhin wird der rechtserhebliche Sachverhalt zu ermitteln sein, der sich bis zum Abschluss des vorinstanzlichen Verfahrens zugetragen hat. Schliesslich wird durch Gegenüberstellung dieser beiden Sachverhalte zu entscheiden sein, ob die massgeblichen Verhältnisse damit eine rechtserhebliche Änderung erfahren haben, welche die Aufhebung der zugesprochenen halben Rente rechtfertigt. 3. Die Verfügung vom 21. Januar 2008 beruhte in erster Linie auf dem polydisziplinären asim-Gutachten vom 12. September 2007 (IV-act. 73). Darin diagnostizierten Dr. med. H._____, Rheumatologie und Innere Medizin FMH, Dr. med. I._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Facharzt für Neurologie, Dr. med. K._____, Oberarzt, Neurologische Universitätsklinik, sowie Dr. med. L._____, fallverantwortlicher Oberarzt, als Krankheiten mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit des Versicherten Fussschmerzen links mehrfacher Ursache, multifaktorielle Restbeschwerden und diffus reduzierte Willkürinnervation im linken Arm, Status nach

- 11 - Narkosemobilisation der rechten Schulter nach Kontusion 2004 (aktuell Beschwerdefreiheit und freie Beweglichkeit), dissoziative Störungen (Konversationsstörungen) gemischt (ICD-10: F 44.7) sowie eine anhaltend somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F 45.4, IV-act. 73 S. 20). Aus polydisziplinärer Sicht bestehe als Mitarbeiter in einem Sportgeschäft und einer Skischule mit vorwiegend administrativen Büro- und Planungsarbeiten sowie der Vermietung von Skigeräten eine Arbeitsfähigkeit von 50 %, entsprechend einer Leistungsfähigkeit von 4.2 Stunden pro Tag bei längerer Präsenzzeit am Arbeitsplatz. Dabei seien – wie im Gutachten von Dr. med. M._____ ausgeführt – repetitives Heben und Tragen von Lasten von mehr als 10 kg, belastende Tätigkeiten für die unteren Extremitäten, repetitives Treppenbenutzen, ausschliessliches Stehen und Gehen zu vermeiden. Gleiches gelte für Tätigkeiten mit der Notwendigkeit zu vorwiegendem Begehen von unebenem Gelände oder mit häufigem Bergab – oder Bergaufgehen. Arbeiten mit vorwiegend über Kopf Tätigkeitsanteilen sollten ebenso wenig ausgeführt werden (IV-act. 73 S. 22). In allen körperlich leichten Tätigkeiten, welche diese Einschränkungen berücksichtigten, bestünde eine Arbeitsfähigkeit von 50 %, entsprechend einer Leistungsfähigkeit von 4.2 Stunden pro Tag bei längerer Präsenzzeit am Arbeitsplatz. Aus somatischer Sicht könnten keine medizinischen Massnahmen vorgeschlagen werden, welche die Arbeitsfähigkeit erhöhten. Symptomatisch wirksam seien Schuheinlagen und eine generelle Optimierung der Schuhversorgung. Bei Nachweis einer signifikanten Gelenksinstabilität könnte sich ein chirurgischer Eingriff prognostisch günstig auswirken in dem Sinne als eine mittelfristig zu erwartende Verschlechterung des Gesundheitszustands vermieden werden könnte. Zu empfehlen sei, in der wiederaufgenommenen fachpsychiatrischen Behandlung, den Schwerpunkt auf eine weitere Unterstützung der in den letzten Jahren gewachsenen beruflichen und privaten Strukturen zu legen. Hiervon sei keine Steigerung der Arbeitsfähigkeit zu erwarten, da die Einschränkungen vornehmlich im somatischen Bereich lägen. Falls eine Arbeitsfähigkeit von 50 % langfristig erhalten werden könne, sei von einem Erfolg

- 12 auszugehen (IV-act. 73 S. 23). Diese Einschätzung der Arbeitsfähigkeit sei die Folge einer weitgehenden Remission der psychiatrischen Symptomatik, die vormals bestanden habe (IV-act. 73 S. 23). 4. a) Um beurteilen zu können, ob sich die gesundheitliche Verfassung des Beschwerdeführers im Vergleich zu diesem der Verfügung vom 21. Januar 2008 zugrunde liegenden Gesundheitszustand in einer für den Rentenanspruch massgeblichen Weise verändert hat, liess die IV-Stelle den Beschwerdeführer am 11. Februar 2012, 12. Februar 2012 und am 2. März 2012 observieren und ordnete dessen bidisziplinäre Begutachtung durch das IME an. Dabei stellte die IV-Stelle den IME-Gutachtern die Ergebnisse der Observation, mithin den Observationsbericht vom 15. März 2013, einschliesslich der zugehörigen Videoaufnahmen, sowie die Abschlussbeurteilung des RAD-Arztes, med. pract. N._____, vom 4. September 2013, zur Verfügung, verbunden mit der Aufforderung dazu Stellung zu nehmen. Die Rechtmässigkeit dieses Vorgehens, insbesondere die Zulässigkeit der von der IV-Stelle veranlassten dreitägigen Observation des Beschwerdeführers, blieb zu Recht unbestritten (vgl. dazu BGE 137 I 327 E.6). Unter diesen Umständen hängt der Beweiswert des unter Berücksichtigung des Observationsmaterials erarbeiteten IME- Gutachtens (IV-act. 148) rechtsprechungsgemäss davon ab, ob es für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben wurde, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchtet und in den daraus gezogenen Schlussfolgerungen zu überzeugen vermag. Ausschlaggebend für den Beweiswert des IME-Gutachtens ist folglich grundsätzlich weder dessen Herkunft noch Bezeichnung (vgl. BGE 134 V 231 E.5.1, 125 V 351 E.3a, 122 V 160 E.1c). Dennoch hat es das Bundesgericht mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar erachtet, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen. Da-

- 13 nach kommt Gutachten versicherungsexterner Ärzte, wie dem vorliegend in Frage stehenden, voller Beweiswert zu, wenn sie die vorgenannten Anforderungen erfüllen und nicht konkrete Indizien gegen deren Zuverlässigkeit sprechen (BGE 125 V 353 E.3b/bb). Nur wenn die Schlüssigkeit eines versicherungsexternen Gutachtens in wesentlichen Punkten zweifelhaft erscheint, sind ergänzende Beweisvorkehren in Betracht zu ziehen und nötigenfalls anzuordnen. Andernfalls ist ihnen voller Beweiswert beizumessen, womit darauf bei der Beurteilung der strittigen Leistungsansprüche abgestellt werden kann (vgl. BGE 121 Ia 146 E.1c). Von diesen Grundsätzen ausgehend ist nachfolgend zu prüfen, ob dem IME- Gutachten voller Beweiswerkt zukommt. b) Hinsichtlich der getätigten Untersuchungen geht aus dem IME-Gutachten vom 23. August 2013 hervor, dass der begutachtende Rheumatologe, med. pract. E._____, Facharzt für Rheumatologie, Facharzt für Innere Medizin, Manuelle Medizin SAMM, zertifizierter medizinischer Gutachter SIM, den Beschwerdeführer am 14. Juni 2012, 11. Oktober 2012 und am 19. Juli 2013 persönlich untersuchte (IV-act. 148 S. 1). Ausserdem veranlasste er einerseits eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) des Beschwerdeführers, die am 11. und 12. Oktober 2012 durchgeführt wurde (IV-act. 148 S. 1), andererseits eine Röntgen- und Ultraschalluntersuchung des Beschwerdeführers (IV-act. 148 S. 1). Der IME- Psychiater, Dr. med. F._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, zertifizierter medizinischer Gutachter SIM, untersuchte den Beschwerdeführer seinerseits am 6. Juni 2012 sowie am 7. Juni 2013. Auf der Grundlage dieser Untersuchungen sowie der von der IV-Stelle zur Verfügung gestellten und nachgeforderten medizinischen Berichte gelangten med. pract. E._____ und Dr. med. F._____ im Gutachten vom 23. August 2013 zum Schluss, der Versicherte leide an keiner psychischen Krankheit mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Aus rheumatologischer Sicht beeinträchtigten die Periarthropathia humeroscaplularis rechts (ICD-10: M 75.0, M 75.1, T 92.9), die Periarthropathia humerosca-

- 14 pularis links (ICD-10: M 75.0, M 75.1, T 92.9), ein chronifiziertes Schmerzsyndrom des linken oberen Sprunggelenks (ICD-10: R 52.2, T 93.9) sowie chronifizierte Hand- und Armschmerzen links (ICD-10: M 79.64, T 92.9) die Arbeitsfähigkeit des Versicherten. Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit des Versicherten diagnostizierten die IME-Gutachter aus psychiatrischer Sicht eine Anpassungsstörung mit kurzer depressiver Reaktion (ICD-10: F 43.21) und aus rheumatologischer Sicht ein interdisziplinierendes lumbovertebrales bis lumbospondylogenes Schmerzsyndrom, anamnestisch Status nach zweimaliger Arthroskopie des rechten Kniegelenks und Status nach Bandscheibenoperation am linken Kniegelenk bei Patella-Luxation vor Jahren sowie einen chronischen Nikotinabusus (IV-act. 148 S. 99-101). Der Versicherte sei in der aktuellen Tätigkeit als Mitarbeiter in einer Schneesportschule, die von den IME-Gutachtern als angestammte Tätigkeit angesehen werde, mit Winter- und Sommerbetrieb mindestens im Umfang von 60-70 % arbeitsfähig (IV-act. 148 S. 133). Diese berufliche Tätigkeit könne der Versicherte nach Durchführung der geplanten Schulteroperation rechts mutmasslich nach einer dreimonatigen Rekonvaleszenz wieder aufnehmen. Nach einer schrittweisen Steigerung des Arbeitspensums sei zwei bis drei Monate nach der Wiederaufnahme der angestammten Tätigkeit von einer mindestens 80%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen (IV-act. 148 S. 133). Die Prognose bleibe allerdings unsicher, da auch linksseitig eine Rotatorenmanschettenruptur diagnostiziert worden sei, welche sich unter körperlicher Belastung verschlimmern könnte. In einer leichten Tätigkeit mit maximalen Gewichtsbelastungen von 10 kg verbunden mit der Möglichkeit zur Wechselbelastung sei der Versicherte aus rheumatologischer Sicht indessen in jedem Fall zu 100 % arbeitsfähig. Tätigkeiten, welche einen Einsatz der Arme und Schultern mit Kraft oder wiederholt über Schulter- oder Kopfhöhe ausgeführte Arbeiten beinhalteten, sollten möglichst vermieden werden. Dasselbe gelte für Tätigkeiten mit repetitivem Krafteinsatz der linken Hand oder Tätigkeiten, bei welchen die Hand wiederholten Vibrationen ausgesetzt sei sowie rein stehende oder gehende Tätigkeiten (IV-

- 15 act. 148 S. 133). Würden diese funktionellen Beeinträchtigungen der im asim-Gutachten vom 12. September 2007 beschriebenen Arbeitsfähigkeit des Versicherten gegenübergestellt, so zeige sich, dass zwischenzeitlich eine deutliche Verbesserung eingetreten sei. Ab wann sich der Gesundheitszustand des Versicherten wesentlich verbessert habe, lasse sich retrospektiv nicht mehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststellen. Eine deutliche Verbesserung der körperlichen Leistungsfähigkeit sei aber im Rahmen der Videoobservation dokumentiert worden. Es scheine plausibel, dass diese Verbesserung spätestens ab Anfang Wintersaison 2011/2012 eingetreten sei, womit es sich als überwiegend wahrscheinlich erweise, dass der Versicherte ab diesem Zeitpunkt in einer leidensadaptierten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig gewesen sei. Am 10. November 2012 habe er sich allerdings beim Skifahren eine nichtdislozierte Fraktur am Tuberculum majus rechts zugezogen, worauf er während zwei bis drei Monaten voll arbeitsunfähig gewesen sei. Nach einer schrittweisen Steigerung der Arbeitsfähigkeit sei ab dem Frühsommer 2013 von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensadaptierten Tätigkeit auszugehen (IV-act. 148 S. 134 f., 137). c) Die vorangehend auszugsweise wiedergegebenen Ausführungen der IME-Gutachter sind für die strittigen Belange umfassend, berücksichtigen die vom Beschwerdeführer beklagten Leiden und wurden in Kenntnis der Vorakten sowie unter Berücksichtigung der im Rahmen der Observation gemachten Beobachtungen erstellt. Zudem beruhen sie auf mehreren persönlichen Untersuchungen des Beschwerdeführers, die es den IME- Gutachtern erlaubt haben, sich einen persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer zu verschaffen. Die IME-Gutachter haben sich im Gutachten vom 23. August 2013 ausserdem ausführlich mit allen relevanten medizinischen Aspekten der strittigen Rentenaufhebung auseinandergesetzt und objektiv, in sich schlüssig und nachvollziehbar begründet, weshalb sich die gesundheitliche Verfassung des Beschwerdeführers nach ihrer Auffassung seit dem massgeblichen Referenzzeitpunkt (21. Januar 2008)

- 16 erheblich verbessert hat und der Beschwerdeführer nach Ausheilung der am 10. November 2012 erlittenen Schulterverletzung in einer leidensadaptierten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist. Soweit ihre Beurteilung von jener anderer Ärzte abweicht, begründen sie sorgfältig, weshalb sie deren Einschätzung nicht teilen und von einer höheren Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ausgehen. Die diesbezüglichen Ausführungen der IME- Gutachter leuchten sowohl in der Darlegung der massgeblichen medizinischen Zusammenhänge als auch in der hierauf gestützt vorgenommenen Einschätzung des funktionellen Leistungsvermögens des Beschwerdeführers ein. In den Akten finden sich keine Hinweise, welche Zweifel an der Zuverlässigkeit und Richtigkeit des IME-Gutachtens vom 23. August 2013 wecken. Dem IME-Gutachten vom 23. August 2013 ist folglich voller Beweiswert zuzuerkennen. Demzufolge gilt als ausgewiesen, dass sich die gesundheitliche Verfassung des Beschwerdeführers seit dem 21. Januar 2008 sowohl aus rheumatologischer als auch aus psychiatrischer Sicht insoweit verbessert hat, als der Beschwerdeführer seit November 2011 in einer leidensadaptierten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist. d) Was der Beschwerdeführer dagegen einwendet, überzeugt nicht. Soweit er vorbringt, bereits im Gutachten der asim vom 12. September 2007 sei keine affektive Erkrankung mit Auswirkung auf seine Arbeitsfähigkeit diagnostiziert worden, kann ihm nicht gefolgt werden. Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers wurden im Gutachten der asim vom 12. September 2007 nämlich als psychische Krankheiten mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einerseits dissoziative Störungen (Konversationsstörungen) gemischt (ICD-10: F 44.7) und andererseits eine anhaltend somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F 45.4, IV-act. 73 S. 20) diagnostiziert (IV-act. 73 S. 29, vgl. auch E.3 hiervor). Zu den sich hieraus ergebenden Beeinträchtigungen im funktionellen Leistungsvermögen führte Dr. med. I._____ in der psychiatrischen Einzelbeurteilung erläuternd aus (IV-act. 73 S. 43 ff.), der Versicherte sei im Wesentlichen durch die Konversionsstörung, einschliesslich der Somatisierungstörung, in seiner Ar-

- 17 beitsfähigkeit beeinträchtigt. Im Rahmen einer den körperlichen Beschwerden des Versicherten angepassten Tätigkeit betrage dessen Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht 75 % (IV-act. 73 S. 54). Eine derartige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers liegt nach Auffassung der IME-Gutachter seit November 2011 nicht mehr vor (IV-act. 148 S. 100 f.). Erläuternd führte der IME-Psychiater, Dr. med. F._____, im psychiatrischen Teilgutachten vom 11. Juli 2012 aus (IVact. 148 S. 145 ff.), der Versicherte sei im Zeitpunkt der Untersuchung psychopathologisch unauffällig gewesen (vgl. IV-act. 148 S. 213). In den Akten seien einzelne depressive Episoden beschrieben, die darauf schliessen liessen, dass der Versicherte in der Vergangenheit an einer rezidivierenden depressiven Störung gelitten habe. Da diese jedoch seit vielen Jahren remittiert und der Versicherte dadurch nicht mehr beeinträchtigt sei, scheine es nicht sinnvoll, diese Diagnose weiterhin zu stellen. Unklarer sei die Situation beim Vorliegen einer Somatisierungsstörung/Schmerzstörung. Hier gingen die Einschätzungen weit auseinander. Häufig werde eine anhaltend somatoforme Schmerzstörung und/oder eine dissoziative Störung diagnostiziert. Welche dieser Diagnosen zutreffend sei, könne retrospektiv nicht beurteilt werden. Jedenfalls habe sich die diesbezügliche Situation seit der letzten Begutachtung durch das asim deutlich verbessert (IV-act. 148 S. 216). Dr. med. I._____ sei im August 2007 in erster Linie noch von einer dissoziativen Störung (ICD-10: F 44.7) ausgegangen, da der Versicherte immer wieder unter tranceähnlichen Zuständen, unklaren Bewusstseinsverlusten und Sturzereignissen, Ohnmachtsanfälle und pseudoneurologischen Symptomen gelitten habe. Mehrfach seien auch Hyperventilationen aufgetreten. Davon könne heute keine Rede mehr sein. Der Versicherte klage nicht über entsprechende Symptome. Die diesbezügliche Problematik habe sich also deutlich gebessert (IV-act. 148 S. 216). Im Übrigen klage der Versicherte nicht über einen andauernden und quälenden Schmerz, sondern berichte, dass es ihm gut gehe, solange er arbeite. Wenn er dann von der Arbeit zurückkomme und sich erholen wolle, würden die Schmerzen wiederkommen.

- 18 - Dieses Beschwerdebild erfülle die Voraussetzungen für eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung nicht, weshalb diese Krankheit zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr diagnostiziert werden könne (IV-act. 148 S. 216 f.). Derzeit sei nicht mehr vom Vorliegen einer psychischen Störung von Krankheitswert auszugehen, welche die Arbeitsfähigkeit des Versicherten beeinträchtige (IV-act. 148 S. 217). Diese gutachterliche Einschätzung ist in sich schlüssig und überzeugend begründet. Ausserdem stimmt sie mit der Beurteilung des Hausarztes des Beschwerdeführers überein, der im Arztbericht vom 27. Dezember 2012 keine psychische Krankheit als rentenrelevant bezeichnet (vgl. Beilagen des Beschwerdeführers [Bf-act.] 39) und diese Einschätzung auf entsprechende Nachfrage hin gegenüber dem IME-Psychiater telefonisch bestätigt hat (vgl. IV-act. 148 S. 203). Damit ist ausgewiesen, dass der Beschwerdeführer seit November 2011 an keiner psychischen Krankheit mehr leidet, welche seine Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt. Folglich hat sich seine psychische Verfassung im Vergleich zu dem der Verfügung vom 21. Januar 2008 zugrunde liegenden Gesundheitszustand wesentlich verbessert. Die gegenteilige Auffassung des Beschwerdeführers erweist sich somit als unzutreffend. aa) Diese Verbesserung der psychischen Verfassung des Beschwerdeführers wäre im Ergebnis freilich bedeutungslos, wenn der Beschwerdeführer aufgrund seiner rheumatologischen Beschwerden (nach wie vor) zu 50 % arbeitsunfähig wäre. Diesbezüglich ist die Ausgangslage weniger eindeutig als hinsichtlich der psychischen Verfassung des Beschwerdeführers. So weist der Beschwerdeführer durchaus zu Recht darauf hin, dass die entsprechende Beurteilung seiner Leistungsfähigkeit durch den IME- Gutachter, med. pract. E._____, grundsätzlich auf dem gleichen somatischen Gesundheitszustand beruhe wie die Beurteilung im asim- Gutachten vom 12. September 2007. In der Tat hat med. pract. E._____ im Gutachten vom 23. August 2013 im Wesentlichen die gleichen rheumatologischen Befunde erhoben und ist vom gleichen objektivierbaren Gesundzustand ausgegangen wie der rheumatologische asim-Gutachter,

- 19 - Dr. med. H._____ (vgl. die entsprechenden Diagnosen sowie die rheumatologische IME-Beurteilung [IV-act. 148 S. 103 ff., insbes. S. 117 bis 123]). Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit von Versicherten beruht indessen nicht nur auf objektivierbaren medizinischen Befunden, sondern immer auch auf den Angaben der Versicherten zu den von ihnen deshalb hinzunehmenden funktionellen Beeinträchtigungen. Liegen körperliche Beschwerden vor, so können Angaben zu den funktionellen Beeinträchtigungen im Allgemeinen in einer EFL objektiviert werden, indem anhand von Arbeitssimulationstests, wie etwa Heben, Tragen sowie Arbeit über Kopfhöhe, das arbeitsbezogene Leistungsvermögen bestimmt wird. Diesen Weg hat med. pract. E._____ beschritten, indem er am 11. und 12. Oktober 2012 eine EFL durchführen liess. Da die durchgeführten Verhaltensbeobachtungen eine erhebliche Symptomausweitung zu Tage förderten (IV-act. 148 S. 101), erlaubten die Ergebnisse der EFL keine objektivierte Evaluierung des Leistungsvermögens des Beschwerdeführers. Unter diesen Umständen sahen sich die IME-Gutachter gezwungen, die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers medizinisch-theoretisch zu bestimmen. Dabei hatten sie im Unterschied zu den asim-Gutachtern die Möglichkeit, die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem funktionellen Leistungsvermögen vor dem Hintergrund der während der Observation gemachten Beobachtungen zu hinterfragen. Im Observationsmaterial waren nach Auffassung der IME-Gutachter die in der EFL als arbeitsrelevantes Probleme benannte mangelnde Belastbarkeit und somatovegetative Funktionsstörung des linken Armes, des linken Beines und ein durch die Schonungs- und Meidungsstrategie des Versicherten ungünstige Belastung des Rückens sowie eine verminderte muskuläre Stabilisation des Rumpfes nicht zu erkennen (IV-act. 148 S. 129). Nach gutachterlicher Feststellung wird im Observationsmaterial ein Leistungsvermögen des Beschwerdeführers abgebildet, das deutlich über dem bisher angenommenen liegt. Deshalb erachten die IME-Gutachter die bisherige Einschätzung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers, die sich auf eine Tätigkeit bezieht, die mit einer geringeren körperlichen Belastung verbunden

- 20 ist als die vom Beschwerdeführer während der Observation ausgeübten, als unzutreffend. Das Gericht hat keinen Anlass, an der Richtigkeit der entsprechenden sorgfältig begründeten und auf neuen Erkenntnissen beruhenden Schlussfolgerungen zu zweifeln. In diesem Zusammenhang ist ausserdem darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer konfrontiert mit dem Observationsmaterial anlässlich der Befragung vom 29. Oktober 2012 angegeben hat, sich an die Situation angepasst zu haben. Es (der Gesundheitszustand) habe sich sicherlich verbessert. Ansonsten er jetzt nicht viel weniger Medikamente einnehmen müsste (vgl. Befragungsprotokoll vom 29. Oktober 2012 S. 3 im separaten BVM-Dossier). bb) Dass die während der Observation gemachten Beobachtungen auf ein höheres Arbeitsvermögen als das bisher angenommene schliessen liessen, stellt der Beschwerdeführer mit der Begründung in Abrede, die Observation zeige nichts anderes, als dass er bei längerer Präsenzzeit, wie im asim-Gutachten vom 12. September 2007 angenommen, die erforderliche Leistung im Wesentlichen erbringen könne, ohne dass die gesundheitlichen Beschwerden exazerbierten. Es sei daher falsch, wenn der IME-Gutachter und der RAD-Arzt, med. pract. N._____, einzelne Tätigkeiten herausnähmen und behaupteten, seine gesundheitliche Verfassung habe sich verbessert, ohne der Dauer der ausgeübten Tätigkeiten und den dazwischengeschalteten Pausen Rechnung zu tragen. Diese Behauptung des Beschwerdeführers ist aktenwidrig. Die IME-Gutachter haben im Gutachten vom 23. August 2013 festgehalten, gemäss dem vorliegenden Observationsmaterial sei für Freitag, 2. März 2012, eine Präsenzzeit von 08.45 Uhr bis 16.45 Uhr, für Sonntag eine solche von ca. 08.45 Uhr bis gegen 16.20 Uhr dokumentiert. Ausserdem sei von widerholten Pausen und nicht von einer dauernden Tätigkeit in diesem Zeitraum auszugehen. (…) Betreffend der körperlichen Tätigkeit an einem Tag, an welchem der Beschwerdeführer für die Organisation des Skirennens verantwortlich sei, sei von wechselnden Phasen der körperlichen Aktivität, aber auch von Phasen von im Wesentlichen fehlender körperli-

- 21 cher Aktivität auszugehen (IV-act. 148 S. 139). Die gezeigte Arbeitsleistung entspreche sehr wahrscheinlich nicht einer eigentlichen Arbeitsleistung im Rahmen eines acht oder achteinhalb Stunden dauernden vollen Arbeitstags. Aus rheumatologischer Sicht werde aufgrund des Observationsmaterials von einer Arbeitszeit von sechseinhalb bis sieben Stunden ausgegangen, womit der Beschwerdeführer die ihn seiner beruflichen Tätigkeit anfallenden Arbeiten vollends habe bewältigen können (IVact. 148 S. 139). Daraus folgerten die IME-Gutachter, es sei auf der Grundlage eines achtstündigen Arbeitstags von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in der aktuellen beruflichen Tätigkeit auszugehen (IV-act. 148 S. 139). Diese Schlussfolgerung ist entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht zu beanstanden, da die Gutachter hiermit die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers in Bezug auf einen konkreten Arbeitsplatz beurteilen. Diesbezüglich stellen sie fest, dass der Beschwerdeführer in der Lage war, sämtliche Arbeiten, die er als Mitarbeiter der Skischule an den dokumentierten drei Arbeitstagen zu erfüllen hatte, zu erledigen und verneinen deshalb einen erhöhten Pausenbedarf. cc) Im Übrigen ist zu beachten, dass die 80%ige Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in der von ihm aktuell ausgeübten Tätigkeit für die Bemessung des rentenbegründenden Invaliditätsgrads nur dann von Bedeutung ist, wenn er mit dieser Tätigkeit die ihm verblieben Restarbeitsfähigkeit ausschöpfen würde. Dies kann ohne weiteres ausgeschlossen werden, hat doch der Beschwerdeführer 2010 mit der von ihm aktuell ausgeübten Arbeitstätigkeit bei einer zehnmonatigen Beschäftigungsdauer und einem Pensum von 50 % Fr. 13'699.--, mithin Fr. 1'369.90 pro Monat, verdient (vgl. IV-act.103 S. 1 und Ermittlungsgericht vom 16. November 2010 S. 5 im separaten BVM-Dossier; Schreiben der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers vom 14. November 2013 [Bf-act. 44]). Dass der Beschwerdeführer in einer leidensadaptierten Tätigkeit, in der er zu 100 % arbeitsfähig ist, ein darüberhinausgehendes Einkommen zu

- 22 erzielen vermag, steht ausser Frage (vgl. dazu: 5d-f). Damit kann letztlich offengelassen werden, ob die dem Beschwerdeführer in seiner aktuellen Tätigkeit attestierte 80%ige Arbeitsfähigkeit ausgewiesen ist. Entscheidend ist, dass die IME-Gutachter den Beschwerdeführer in einer leidensadaptierten Tätigkeit als zu 100 % arbeitsfähig erachten. dd) Dass die vom Beschwerdeführer beantragten Zeugeneinvernahmen seines aktuellen Arbeitgebers und seiner Lebenspartnerin an diesem Ergebnis etwas ändern würden, ist auszuschliessen. Für die Frage, ob einer Person eine bestimmte Arbeitsleitung zugemutet werden kann, sind vorab die medizinischen Verhältnisse massgebend. Der Arzt hat die Aufgabe die medizinischen Befunde aufzuzeigen und davon ausgehend zu erläutern, inwieweit dadurch das funktionelle Leistungsvermögen des Versicherten beeinträchtigt wird, mithin welche Funktionen und Fähigkeiten der Versicherte gesundheitsbedingt nicht mehr oder nur mehr teilweise zu erfüllen vermag. Wie medizinische Laien das diesbezügliche Leistungsvermögen einer Person einschätzen, ist, abgesehen von klaren Fällen, ohne Bedeutung. Deshalb erscheinen die begehrten Zeugeneinvernahmen von vornherein nicht geeignet, Zweifel an der Richtigkeit der gutachterlichen Feststellungen zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zu wecken, weshalb der entsprechende Beweisantrag in antizipierter Beweiswürdigung abzuweisen ist (vgl. dazu statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 8C_126/2013 vom 19. Juni 2013 E.4, 9C_309/2007 vom 5. September 2007 E.2.2.1; FLÜCKIGER, in: STEIGER-SACKMANN / MOSIMANN [Hrsg.], Recht der Sozialen Sicherheit, a.a.O., N. 4.175). Im Ergebnis gleich verhält es sich in Bezug auf die im Weiteren begehrte Zeugeneinvernahme des Hausarztes des Beschwerdeführers, zumal dessen Beurteilung durch mehrere Arztberichte und IV-Verlaufsberichte aktenkundig ist. Bei dieser Ausgangslage ist nicht ersichtlich, welche zusätzlichen Erkenntnisse von dessen Einvernahme als Zeugen zu erwarten sind. Ebenso nicht erforderlich ist die Befragung von pract. med. E._____, der als Gutachter ausführlich zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers Stellung genommen hat.

- 23 - Dass er im vorliegenden Verfahren ohne neue Erkenntnisse von dieser Auffassung abweichen würde, kann ausgeschlossen werden, weshalb auf dessen Zeugeneinvernahme zu verzichten ist. Soweit der Beschwerdeführer schliesslich fordert, seine Leistungsfähigkeit im Rahmen einer mehrwöchigen BEFAS untersuchen zu lassen, ist festzuhalten, dass die BEFAS dazu dient, die praktische Verwendung der vorhandenen Arbeitsfähigkeit abzuklären (URS MÜLLER, Das Verwaltungsverfahren in der Invalidenversicherung, Bern 2010, § 11 N. 488). Eine solche Abklärung ist nur anzuordnen, wenn die Eingliederungs- bzw. Arbeitsfähigkeit nicht auf Grund einer ambulanten Abklärung durch die IV-Stelle oder eine Spezialstelle mit genügender Sicherheit bestimmt werden kann. Diese berufliche Vorabklärung soll nach Rücksprache mit dem/der bisherigen Arbeitgeber/in insbesondere auch Aufschluss über die Art der bisherigen Tätigkeit(en), die konkrete Gestaltung des Arbeitsplatzes und über das Arbeitsverhalten sowie über allfällige innerbetriebliche Versetzungen geben (Kreisschreiben über das Verfahren in der Invalidenversicherung [KSVI], Stand 1. Januar 2015, Rz. 5022). Solche arbeitsplatzbezogenen Massnahmen stehen vorliegend nicht zur Diskussion. Im Übrigen waren die IME-Gutachter – auch gestützt auf eine EFL-Abklärung – in der Lage, die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zuverlässig zu bestimmen, weshalb die Voraussetzungen für die Anordnung einer BEFAS nicht erfüllt sind. Demzufolge ist der Antrag des Beschwerdeführers, seine Arbeitsfähigkeit durch eine mehrwöchige BEFAS abklären zu lassen, in antizipierter Beweiswürdigung abzuweisen. e) Aus den vorgenannten Überlegungen gelangt das Gericht zum Schluss, dass dem IME-Gutachten vom 23. August 2013 voller Beweiswert zuzuerkennen ist. Damit gilt als erstellt, dass der Beschwerdeführer seit November 2011 in einer leidensadaptierten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist. Folglich hat sich seine gesundheitliche Verfassung und, davon ausgehend, seine Arbeitsfähigkeit seit dem der Verfügung vom 21. Januar 2008 zugrunde liegenden Gesundheitszustand wesentlich verbessert. Bei die-

- 24 ser Sachlage hat die IV-Stelle das Vorliegen eines Revisionsgrundes im Sinne von Art. 17 ATSG in der angefochtenen Verfügung zu Recht bejaht. 5. a) Nachfolgend ist somit ohne Bindung an frühere Beurteilungen frei zu prüfen, ob der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung nach wie vor in rentenbegründendem Umfang invalid ist (BGE 141 V 9 E.2.3 und E.6.1; Urteile des Bundesgerichts 8C_209/2015 E.6.3, 8C_209/2015 vom 17. August 2015 E.6.2.2). Diese Frage ist beim Beschwerdeführer, der im Gesundheitsfall vollzeitlich erwerbstätig gewesen wäre, aufgrund eines Einkommensvergleichs zu beurteilen (Art. 28a IVG i.V.m. Art. 16 ATSG). Dazu ist das Erwerbseinkommen, das der Beschwerdeführer nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihm zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung zu setzen zum Erwerbseinkommen, das er erzielen könnte, wenn er nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 348 E.3.4, 128 V 30 E.1, 104 V 136 E.2a und b). b) Was die Ermittlung des Valideneinkommens anbelangt, ist dabei entscheidend, was der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunder verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre (vgl. statt vieler: BGE 135 V 297 E.5.1). Von diesen Grundsätzen ausgehend hat die IV-Stelle dem Beschwerdeführer ein Jah-

- 25 reseinkommen von Fr. 68'044.-- zugestanden (IV-act. 170 S. 2). Dieses Vorgehen ist zu Recht unbeanstandet geblieben und gibt zu keinen Ausführungen Anlass. c) Strittig und nachfolgend eingehend zu prüfen ist dagegen, welches Invalideneinkommen der Beschwerdeführer unter Ausschöpfung der ihm verbliebenen Restarbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt hätte erzielen können. Hat ein Versicherter, wie vorliegend der Beschwerdeführer, nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihm an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so ist das massgebliche Invalideneinkommen nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung entweder aufgrund der DAP-Zahlen (DAP = Dokumentation von Arbeitsplätzen seitens der SUVA) oder der LSE-Tabellenlöhne zu bestimmen (BGE 135 V 297 E.5.2, 126 V 75 3.b/aa, 117 V 18 E.2c/aa, je mit Hinweisen). Im letztgenannten Fall ist praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abzustellen, wobei jeweils vom sogenannten Zentralwert (Median) auszugehen ist (BGE 129 V 472 E.4.2.1). Die entsprechenden Angaben sind in der Folge auf eine durchschnittliche und betriebsübliche Arbeitszeit umzurechnen, weil die LSE-Tabellenlöhne aus statistischen Gründen auf einer standardisierten Arbeitszeit von 40 Wochenstunden beruhen (BGE 124 V 321 E.3b/bb). d) Die IV-Stelle hat das Invalideneinkommen des Beschwerdeführers auf der Grundlage der LSE 2010, Anforderungsniveau 4, leichte und repetitive Tätigkeiten, männlich, bestimmt. Danach beträgt der standardisierte, monatliche Bruttoverdienst von Männern (TA 1) in einer leichten und repetitiven Tätigkeit (Anforderungsniveau 4) Fr. 4'901.--. Daraus ergibt sich auf der Basis der durchschnittlichen Arbeitszeit im Jahr 2013 von 41.6 Stunden unter Anpassung an die Nominallohnentwicklung ein jährliches Bruttoeinkommen von Fr. 63'017.80 (vgl. IV-act. 170 S. 2, 184 S. 1).

- 26 e) Da der Beschwerdeführer aufgrund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung selbst bei der Ausübung einer leidensadaptierten beruflichen Tätigkeit gewissen Einschränkungen unterliegt, hat die IV-Stelle dem Beschwerdeführer einen leidensbedingten Abzug von 5 % zugestanden, dem Beschwerdeführer mithin nur 95 % des vorangehend berechneten Bruttoeinkommen angerechnet, somit Fr. 59'867.--. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass Versicherte, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichtet haben und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nur mehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale des Versicherten wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Versicherte wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale seine gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen ist und im Regelfall nicht weniger als 10 % betragen sollte (vgl. BGE 134 V 322 E.5 und 6, BGE 126 V 75 E.5b/aa; Urteil des Verwaltungsgerichts S 13 50 E.4b; MEYER/ REICHMUTH, a.a.O., Art. 28a N. 104). f) Ob dem Beschwerdeführer nach Massgabe der obigen Rechtsprechung ein Leidensabzug von 10 % zuzugestehen wäre, kann vorliegend dahin-

- 27 gestellt bleiben. Selbst wenn nämlich davon ausgegangen würde, wäre der Beschwerdeführer bei Ausschöpfung seiner Restarbeitsfähigkeit in der Lage, auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt ein Invalideneinkommen von Fr. 56'716.-- zu erzielen (Fr. 63'017.80 x 0.90). Wird dieser Verdienst dem Valideneinkommen des Beschwerdeführers von Fr. 68'044.-- gegenübergestellt, so resultiert daraus eine Einkommenseinbusse von Fr. 11'328.-- (Fr. 68'044.-- - Fr. 56'716.--), was einem Invaliditätsgrad von 17 % (16.64 %, vgl. BGE 130 V 121 E.3) entspricht. Selbst wenn der Beschwerdeführer demnach einen leidensbedingten Abzug von 10 % beanspruchen könnte, wäre er nicht in rentenbegründendem Umfang invalid (vgl. Art. 28 Abs. 2 IVG; E.2a hiervor). Demzufolge ist der Beschwerdeführer, abgesehen von der vorübergehenden Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit infolge der Schulterverletzung, seit November 2011 in der Lage, ein rentenausschliessendes Einkommen zu generieren. Ihm steht folglich keine Rente mehr zu. Soweit sich die vorliegende Beschwerde gegen die verfügte Rentenaufhebung richtet, erweist sie sich demnach als unbegründet, weshalb sie insoweit abzuweisen ist. 6. a) Zu prüfen bleibt, ob die IV-Stelle berechtigt war, die dem Beschwerdeführer vormals zugesprochen halbe Invalidenrente rückwirkend per 30. November 2011 aufzuheben. Der Beschwerdeführer wendet gegen dieses Vorgehen ein, nie verschwiegen zu haben, bei einer Sportschule zu arbeiten. 2009 habe dessen Inhaber für den Sommerbetrieb Trottinettes gekauft, um diese im Sommer vermieten zu können. Der Beschwerdeführer könne seither ein Einkommen von rund Fr. 10'000.-- bis Fr. 13'000.-- erzielen. Von der hiermit verbundenen Einkommenssteigerung habe der Beschwerdeführer die IV-Stelle jedoch nicht in Kenntnis setzen müssen. Denn diese habe am 28. März 2008 verfügt, dass es dem Beschwerdeführer zumutbar sei, ein jährliches Invalideneinkommen von Fr. 30'932.35 zu erzielen. Die Einkommenssteigerung von jährlich Fr. 13'000.-- sei unerheblich und beeinflusse den rentenbegründenden Invaliditätsgrad nicht. Im Übrigen habe der Beschwerdeführer nie falsche Angaben zu seinem

- 28 - Leistungsvermögen gemacht. Aus diesen Gründen sei eine rückwirkende Rentenaufhebung nicht zulässig. b) Dieser Argumentation hält die IV-Stelle entgegen, der Beschwerdeführer habe es unterlassen, der IV-Stelle die erhebliche Erhöhung seines Einkommens seit 2009 (das Einkommen habe sich mehr als verdoppelt) zu melden und durch falsche Angaben zu seinem Gesundheitszustand, insbesondere zu den Auswirkungen seiner Schmerzen auf seine Leistungsfähigkeit, Leistungen der Invalidenversicherung unrechtmässig erwirkt. So habe er anlässlich der Besprechung vom 29. Oktober 2012 gegenüber der IV-Stelle erklärt, Stöcke als Hilfsmittel zu benötigen, jedoch nicht gänzlich darauf angewiesen zu sein. Er versuche, so oft wie möglich ohne Gehilfe zu gehen. Er können nicht einmal die Kamera oder eine Videokamera halten. Er könne ca. vier bis fünf Stunden arbeiten. Mehr liege aufgrund seiner Schmerzen nicht drin. Ansonsten seien die Schmerzen so stark, dass er sich übergeben müsse. Beanspruche er seine linke Hand stärker, würden seine Finger extrem anschwellen. Den linken Arm müsse er unter Zuhilfenahme des rechten Arms respektive der rechten Hand über den Kopf hinaufheben. Auf unebenem Gelände habe er Mühe, weil er mit dem linken Fuss nicht gut abrollen könne. Gleichermassen habe sich der Beschwerdeführer gegenüber den Ärzten und Gutachtern geäussert. Aus dem Observationsmaterial gehe jedoch nunmehr hervor, dass der Beschwerdeführer ohne jegliche Einschränkung als Mitarbeiter der Sportschule tätig sein könne. Mit diesem Verhalten habe der Beschwerdeführer spätestens seit Beginn der Wintersaison 2011/2012 billigend in Kauf genommen, dass die IV-Stelle ihm weiterhin eine Invalidenrente ausrichte, obgleich die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt seien. Somit liege ein Fehlverhalten des Beschwerdeführers vor, welches eine Rentenaufhebung rückwirkend per 30. November 2011 rechtfertige. c) Gemäss Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV darf die IV-Stelle eine Rente rückwirkend vom Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung aufheben,

- 29 wenn die unrichtige Ausrichtung einer Leistung darauf zurückzuführen ist, dass die Bezügerin sie unrechtmässig erwirkt hat oder sie einer ihr obliegenden Meldepflicht nicht nachgekommen ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_1022/2012 vom 16. Mai 2013 E.2.2). Gemäss Art. 77 IVV haben der Berechtigte oder sein gesetzlicher Vertreter sowie Behörden oder Dritte, denen die Leistung zukommt, jede für den Leistungsanspruch wesentliche Änderung, namentlich eine solche des Gesundheitsschadens, der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit, des Zustandes der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfsbedarfs, des für den Ansatz der Hilfslosenentschädigung und des Assistenzbeitrags massgebenden Aufenthaltsorts sowie der persönlichen und gegebenenfalls der wirtschaftlichen Verhältnisse des Versicherten, unverzüglich der IV-Stelle anzuzeigen (vgl. ausserdem Art. 31 Abs.1 ATSG). Für den Tatbestand der Meldepflichtverletzung ist ein schuldhaftes Verhalten erforderlich, wobei nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung bereits leichte Fahrlässigkeit genügt (BGE 118 V 214 E.2a, 112 V 97 E.2a, 110 V 180 E.3d). Dabei darf der Versicherte als Arbeitnehmer zwar von einem pflichtgemässen Vorgehen des Arbeitgebers, welcher gehalten ist, der Ausgleichskasse den Lohn zu melden sowie die darauf entfallenden Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten, ausgehen. Dies entbindet ihn jedoch nicht von der ihn persönlich treffenden Meldepflicht. Mit anderen Worten ist das Wissen der Ausgleichskasse nicht der IV-Stelle anzurechnen (Urteil des Bundesgerichts 9C_245/2012 vom 29. Oktober 2012 E.4.2.2; ZAK 1981 S. 94). Es genügt, wenn die Änderung in den Grundzügen angezeigt wird (MÜLLER, a.a.O., § 22 N. 1199). d) Diesbezüglich ist vorliegend in tatsächlicher Hinsicht erstellt und im Übrigen unbestritten geblieben, dass der Beschwerdeführer der IV-Stelle nicht angezeigt hat, 2009 Fr. 10'793.-- und 2010 Fr. 13'699.-- verdient zu haben, er es mithin versäumt hat, die IV-Stelle von der hiermit erfolgten Einkommenssteigerung um einen Viertel (2009) bzw. die Hälfte (2010) in Kenntnis zu setzen (vgl. IV-act. 103, 163 S. 3, 165 S. 1, 166 S. 5, 181,

- 30 - Ermittlungsbericht vom 16. November 2010 S. 5 im separaten BVM- Dossier). Die Erhöhung des tatsächlichen Verdiensts stellt allerdings nur dann einen meldepflichtigen Sachverhalt im Sinne der obigen Ausführungen dar, wenn es sich hierbei um eine Änderung handelt, die einen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 ATSG begründen könnte. Dies kann nicht nur bei einer Änderung des Gesundheitszustands, sondern auch bei einer Änderung der erwerblichen Komponenten erfolgen (vgl. E.2b hiervor). Bei den prozentgenauen Renten (Unfallversicherung nach Bundesgesetz über die Unfallversicherung [UVG; SR 832.20]; Militärversicherung) wird die Erheblichkeit angenommen, wenn sich der Invaliditätsgrad um 5 % erhöht (BGE 133 V 545 E.6.2). In der Invalidenversicherung, wo die Rente abgestuft nach gewissen Schwellenwerten bemessen wird (Art. 28 Abs. 2 IVG), gilt als Anlass zur Rentenrevision jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Rentenanspruch zu beeinflussen. Daher kann in der Invalidenversicherung auch eine geringe Änderung des massgeblichen Sachverhalts zu einer Rentenrevision berichtigen, wenn sie zu einer Über- oder Unterschreitung eines der Schwellenwerte führt (BGE 133 V 545 E.7.2). Die festgestellte Einkommenssteigerung stellt demzufolge einen meldepflichtigen Tatbestand dar, wenn diese grundsätzlich geeignet ist, eine Änderung des in der Verfügung vom 28. März 2008 ausgewiesenen Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers zu erwirken. Diesbezüglich weist der Beschwerdeführer zutreffend darauf hin, dass ihm die IV-Stelle in der fraglichen Verfügung ein hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 30'932.35 angerechnet hat (IV-act. 83 S. 9). Bei dieser Ausgangslage bleibt eine tatsächliche Einkommenssteigerung für die Bemessung des rentenbegründende Invaliditätsgrads solange unbeachtlich, als der Beschwerdeführer dadurch nicht einen Lohn erzielt, der über dem ihm in der Verfügung vom 28. März 2008 angerechneten liegt. Dass der Beschwerdeführer sein jährliches Bruttoeinkommen in den vergangen Jahren auf bis zu Fr. 13'699.-- erhöhen konnte, stellt folglich keinen meldepflichtigen Tatbestand dar. Insofern die IV-Stelle die angenommene Meldepflichtverletzung mit der nicht

- 31 erfolgten Anzeige der fraglichen Einkommenssteigerung begründet, kann ihr daher nicht gefolgt werden. e) Die IV-Stelle bringt indessen im Weiteren vor, der Beschwerdeführer habe gegenüber der IV-Stelle sowie den IME-Gutachtern unvollständige und/oder falsche Angaben gemacht. In der Tat hat der Beschwerdeführer seine Leistungsfähigkeit gegenüber den IME-Gutachtern falsch dargestellt und in der EFL sein Leistungspotential nicht ausgeschöpft (vgl. E.4d hiervor). Im Revisionsfragebogen vom 7. März 2012 (IV-act. 112 S. 4) hat er ausserdem angegeben, aufgrund seiner gesundheitlichen Verfassung nicht mehr auf unebenem Gelände gehen und nicht mehr Skifahren zu können. Letzteres hat er anlässlich der Befragung vom 29. Oktober 2012 auf entsprechende Nachfrage hin dahingehend abgeschwächt, als er wegen der in den Skischuhen verspürten Schmerzen höchstens noch eine Abfahrt machen könne (IV-act. 136 sowie Befragungsprotokoll vom 29. Oktober 2012 im separaten Dossier). Die Angaben des Beschwerdeführers sind in Bezug auf das Laufen und Rennen auf unebenem Gelände durch das Observationsmaterial widerlegt. Dokumentiert ist am 2. März 2012 überdies eine kurze Abfahrt (vgl. Sequenzen 08.51 Uhr bis 09.25 Uhr), wobei der Beschwerdeführer die Skischuhe nach knapp einer Stunde (09.42 Uhr) wiederauszieht. Dieses Verhalten steht im Widerspruch zu den Angaben im Revisionsfragebogen vom 7. März 2012, lässt sich jedoch mit den Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich seiner Befragung am 29. Oktober 2012 vereinbaren. Die Angaben des Beschwerdeführers bewegen sich damit durchaus in einem Bereich, in welchem sie mit der persönlichen Wahrnehmung des Beschwerdeführers und durch die in den Untersuchungs- und Befragungssituationen beobachtbaren Verdeutlichungstendenzen erklärbar sind. Wenn die IV-Stelle dem Beschwerdeführer diesbezüglich vorwirft, gelogen zu haben, kann ihr deshalb nicht zugestimmt werden. Dieser Eindruck wird dadurch gestützt, dass sowohl der Arbeitgeber des Beschwerdeführers sowie seine Arbeitskollegen den Beschwerdeführer als gesundheitlich angeschlagen er-

- 32 leben (Bf-act. 40. 41). So hält der Arbeitgeber des Beschwerdeführers im Schreiben vom 20. November 2013 fest (Bf-act. 40), für ihn als Arbeitgeber sei es wichtig, dem Beschwerdeführer eine Tätigkeit anzubieten, die ihm gut tue. Dazu müsse er sehr flexibel sein. Der Beschwerdeführer benötige verantwortungsvolle und schwierige Aufgaben. Ihm gehe es besser, wenn er gebraucht werde, abgelenkt sei und zugleich etwas für seine Fitness tun könne. Bei kleinsten Verletzungen würde beim Beschwerdeführer seine Krankheit wiederausbrechen. Er müsse starke Medikamente einnehmen, die er nicht immer ertrage und erbrechen müsse. Immer wieder komme es deshalb vor, dass er einen bis drei Tage von der Arbeit fernbleibe. Öfter müsse er früher nach Hause oder sich im SOS- Raum der Bergbahnen von starken Kopfschmerzen erholen. Die Arbeitsausfälle hätten durch seine gesundheitlichen Schwankungen in den letzten zwei Jahren wiederzugenommen (Bf-act. 40). Ein ehemaliger Arbeitskollege bestätigt diese Angaben im Schreiben vom 28. November 2013 (Bf-act. 41). Schliesslich halten die P._____, Bergbahnen AG, mit Schreiben vom 18. November 2013 fest (Bf-act. 42), den Beschwerdeführer in den letzten Jahren infolge seiner gesundheitlichen Schwierigkeiten mehrmals betreut zu haben. Dazu hätten sie ihm immer ein Bett in ihrem SOS-Container zur Verfügung gestellt. Es habe auch schon die Rettung aufgeboten werden müssen, die den Beschwerdeführer dann abgeholt und zur weiteren Behandlung ins Kantonsspital gebracht habe. Unter diesen Umständen ist nicht erstellt, dass der Beschwerdeführer erkannt hat bzw. bei Aufbietung der erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen müssen, dass sich seine gesundheitliche Verfassung verbessert hat und die IV- Stelle von dieser Verbesserung hätte in Kenntnis setzen müssen. Es ist daher nicht ausgewiesen, dass der Beschwerdeführer seine Meldepflicht gegenüber der IV-Stelle verletzt hat. Die IV-Stelle war folglich nicht berechtigt, die dem Beschwerdeführer zugesprochene halbe Invalidenrente in Anwendung von Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV rückwirkend per 1. November 2011 aufzuheben.

- 33 f) Gestützt Art. 88bis Abs. 2 IVV hätte sie die dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 28. März 2008 zugesprochene Invalidenrente vielmehr frühestens auf den ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats aufheben dürfen. Die angefochtene Rentenaufhebungsverfügung ist beim Beschwerdeführer am 19. Februar 2014 eingegangen. Demzufolge hätte die IV-Stelle die dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 28. März 2008 zugesprochene halbe Renten frühestens per 1. April 2014 aufheben dürfen. Die vorliegende Verfügung erweist sich somit insofern als begründet, weshalb die angefochtene Verfügung in teilweiser Gutheissung des Hauptbegehrens des Beschwerdeführers dahingehend abzuändern ist, als die IV-Stelle dem Beschwerdeführer die halbe Rente erst mit Wirkung ab dem 1. April 2014 aberkennen darf. Das weitergehende Hauptbegehren des Beschwerdeführers und dessen Eventualanträge erweisen sich als unbegründet und sind abzuweisen. 7. a) Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert zu bemessen. Sie werden vorliegend ermessensweise auf Fr. 700.-- festgelegt und den Verfahrensparteien entsprechend dem Verfahrensausgang zur Hälfte zur Bezahlung auferlegt (Art. 73 VRG, zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vgl. E.8 nachstehend). b) Während die teilweise obsiegende IV-Stelle keine Parteientschädigung beanspruchen kann (Art. 61 lit. g ATSG e contrario), hat sie die Hälfte der Kosten des Beschwerdeführers für dessen anwaltliche Vertretung zu übernehmen (Art. 78 Abs. 1 VRG). Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers macht in seiner Honorarnote vom 25. April 2014 einen Aufwand von Fr. 5'982.95, bestehend aus einem Honorar von Fr. 5'378.40 (22.41 Stunden x Fr. 240), 3 % Kleinspesen im Betrag von Fr. 161.35 sowie 8.0 % MWSt im Betrag von Fr. 443.20 geltend. Entgegen der Auffassung

- 34 der IV-Stelle erscheint dem Gericht dieser Aufwand durchaus als angemessen. Freilich ist dieser für ein IV-Verfahren überdurchschnittlich hoch. Dies hängt jedoch – wie der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers im Schreiben vom 2. Mai 2013 zutreffend ausführt – damit zusammen, dass der massgebliche medizinische Sachverhalt bis 1993 zurückreicht und drei Vorgutachten aufweist, die zumindest summarisch konsultiert werden mussten. Hinzu kommen das IME-Gutachten, welches unter Einschluss der psychiatrischen Teilgutachtens insgesamt 238 Seiten umfasst, und die durch die Observation gewonnene Videomaterial mit einer Laufzeit von vier Stunden und 11 Minuten. Die Analyse dieser für ein IV-Verfahren aussergewöhnlich umfangreichen Akten ist mit einem überdurchschnittlichen Arbeitsaufwand verbunden, der den geltend gemachten Zeitraufwand ohne weiteres zu begründen vermag. Die Notwendigkeit der für die anwaltliche Vertretung geltend gemachten Kosten im Betrag von Fr. 5'982.95 ist damit ausgewiesen. Die IV-Stelle ist demnach zu verpflichtet, dem Beschwerdeführer die Hälfte dieser Kosten, mithin Fr. 2'991.50 (inkl. MWSt und Barauslagen), zu erstatten (Fr. 5'982.95 : 2). 8. Es bleibt das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege mit Rechtsvertretung durch Dr. iur Andrea Cantieni zu prüfen. a) Nach Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. Die unentgeltliche Rechtspflege bezweckt, der bedürftigen Partei den Zugang zum Gericht und die Wahrung ihrer Parteirechte zu ermöglichen. Sie soll sicherstellen, dass jedermann unabhängig von seinen finanziellen Verhältnissen nicht aussichtslose Streitsachen zur gerichtlichen Entscheidung bringen und sich überdies im Prozess, sofern es sachlich geboten ist, durch einen Anwalt vertreten lassen kann (BGE 135

- 35 - I 1 E.7.1). Art. 61 lit. f ATSG wiederholt dieses Recht auf unentgeltliche Rechtspflege explizit. Dabei erweist sich eine Person als bedürftig, wenn sie nicht über die Mittel verfügt, um den prozessualen Notbedarf zu decken (SVR 2007 AHV Nr. 7 E.4.1.2.1). Aussichtslos ist ein Prozess, dessen Gewinnchancen beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahr und kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Hingegen darf nicht von Aussichtslosigkeit ausgegangen werden, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahr ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht allein deshalb anstrengen können, weil er nichts kostet (BGE 138 III 217 E.2.2.4; 129 I 129 E.2.3.1; 122 I 267 E.2b; KIESER, a.a.O., Art. 61 N. 102). Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind (BGE 129 I 129 E.2.3.1; ANDREAS TRAUB, in: STEIGER-SACKMANN / MOSIMANN [Hrsg.], Recht der Sozialen Sicherheit, a.a.O., N. 5.202). b) Die IV-Stelle hat in der angefochtenen Verfügung das Vorliegen eines Revisionsgrundes bejaht und die dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 28. März 2008 zugesprochene halbe Rente rückwirkend per 1. November 2011 aufgehoben. Die vom Beschwerdeführer gegen dieses Vorgehen erhobenen Einwände erweisen sich nicht von vornherein als unbegründet, weshalb die mit der vorliegenden Beschwerde verbundenen Gewinnchancen nicht von Anfang an als beträchtlich geringer einzustufen sind als die entsprechende Verlustgefahr. Zudem erscheint die Vertretung durch einen Rechtsanwalt angesichts der Schwierigkeit der zu beurteilenden Sach- und Rechtsfragen und der fehlenden Rechtskenntnisse des Beschwerdeführers durchaus als geboten. Schliesslich ist die Bedürftigkeit des teilzeitlich erwerbstätigen Beschwerdeführers aufgrund der einge-

- 36 reichten Unterlagen ausgewiesen (Bf-act. 35). Demzufolge ist dem Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege stattzugeben und Rechtsanwalt Dr. iur. Andrea CAntieni als dessen unentgeltlicher Rechtsvertreter einzusetzen. Die dem Beschwerdeführer für das vorliegende Verfahren auferlegten Gerichtskosten sind folglich auf die Gerichtskasse zu nehmen und Rechtsanwalt Dr. iur. Andrea Cantieni ist für seine Aufwendungen durch die Gerichtskasse zu entschädigen. c) Dass der von Rechtsanwalt Dr. iur. Andrea Cantieni geltend gemachte Aufwand im Betrag von Fr. 5'982.95 angemessen ist, wurde bereits festgehalten. Soweit dieser nicht durch die zugesprochen Parteientschädigung gedeckt ist, ist dieser von der Gerichtskasse zu übernehmen (E.7b hiervor). Diesbezüglich ist jedoch zu beachten, dass ein unentgeltlicher Rechtsbeistand im Kanton Graubünden gemäss Art. 5 Abs. 1 der Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (HV; BR 310.250) lediglich ein Honorar von Fr. 200.-- pro Stunde beanspruchen kann. Wird die geforderte Entschädigung in dieser Beziehung berichtigt, so beträgt die dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers für das vorliegende Verfahren zuzusprechende Entschädigung Fr. 2'492.90 (Honorar: Fr. 2'241.-- [11.205 Stunden x Fr. 200.--] + Barauslagen: Fr. 67.25 [3 % von Fr. 2'241.--] + MWSt: Fr. 184.65 [8 % von Fr. 2'308.25]). In diesem Umfang ist der unentgeltliche Rechtsbeistand des Beschwerdeführers, Dr. iur. Andrea Cantieni, für das vorliegende Beschwerdeverfahren durch die Gerichtskasse zu entschädigen. d) Es gilt der Vorbehalt von Art. 77 VRG, wonach die Verfahrenskosten und die Kosten der Rechtsvertretung zu erstatten sind, wenn sich die Einkommens- oder Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers dereinst verbessern und er dazu finanziell in der Lage ist.

- 37 - Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Graubünden vom 14. Februar 2014 wird in teilweiser Gutheissung der Beschwerde dahingehend abgehändert, als dass die IV-Stelle A._____ bis zum 31. März 2014 eine halbe Invalidenrente auszurichten hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Von den Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden A._____ Fr. 350.-- und der IV-Stelle des Kantons Graubünden Fr. 350.-- auferlegt. Die IV-Stelle ist gehalten, die ihr auferlegten Gerichtskosten innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. Der Kostenanteil von A._____ in der Höhe von Fr. 350.-- wird in Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung auf die Gerichtskasse genommen. 3. Die IV-Stelle hat A._____ für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 2'991.50 (inkl. MWSt und Barauslagen) zu bezahlen. 4. A._____ wird in der Person von Rechtsanwalt Dr. iur. Andrea Cantieni ein Rechtsvertreter auf Kosten des Staates bestellt. Dieser wird durch die Gerichtskasse mit Fr. 2'492.90 (inkl. MWSt und Barauslagen) entschädigt. 5. Wenn sich die Einkommens- oder Vermögensverhältnisse von A._____ gebessert haben und er hierzu in der Lage ist, hat er die erlassenen Gerichtskosten und die Kosten seiner Rechtsvertretung zu erstatten (Art. 77 VRG).) 6. [Rechtsmittelbelehrung] 7. [Mitteilungen]

S 2014 35 — Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 27.08.2015 S 2014 35 — Swissrulings