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Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 02.09.2014 S 2014 31

2 settembre 2014·Deutsch·Grigioni·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·2,389 parole·~12 min·6

Riassunto

IV-Rente (Rückerstattung) | Invalidenversicherung

Testo integrale

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN S 14 31 3. Kammer als Versicherungsgericht bestehend aus Verwaltungsrichter Stecher als Vorsitzender, Verwaltungsrichterin Moser und Verwaltungsrichter Audétat, Aktuarin ad hoc Christen URTEIL vom 2. September 2014 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch die FORTUNA Rechtsschutz-Versicherungs- Gesellschaft, Beschwerdeführer gegen Ausgleichskasse für Gewerbe, Handel und Industrie in Graubünden/Glarus, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Marco Ettisberger, Beschwerdegegnerin betreffend IV-Rente (Rückerstattung)

- 2 - 1. A._____ wurde ab dem 1. August 2003 eine Invalidenrente zugesprochen. Damals war er verheiratet und im Kanton Graubünden wohnhaft. Mit Schreiben vom 21. November 2005 überwies die IV-Stelle des Kantons Graubünden die Akten an die IV-Stelle des Kantons Tessin, nachdem A._____ dort Wohnsitz genommen hatte. 2. Im Rahmen einer Rentenrevision gab A._____ am 8. August 2007 an, er lebe in Trennung („fase die separazione“). Am 25. September 2008 fand die Hauptverhandlung im Scheidungsverfahren statt. Das Urteil wurde am 21. Oktober 2008 schriftlich mitgeteilt und erlangte am 11. November 2008 Rechtskraft. Im Rahmen der im Dezember 2010 durchgeführten Rentenrevision wurde der Zivilstand nicht thematisiert. 3. Mit Verfügung vom 28. August 2013 verpflichtete die Ausgleichskasse für Gewerbe, Handel und Industrie Graubünden/Glarus (nachfolgend: Ausgleichskasse) A._____ dazu, den Betrag von Fr. 15'761.-- zurückzuerstatten. Sie führte aus, im Rahmen einer Überprüfung der Zivilstandsangaben von Bezügern von AHV/IV-Leistungen habe sie erfahren, dass A._____ bereits seit November 2008 geschieden sei. Die IV-Rente habe deshalb neu berechnet werden müssen, und nach der Durchführung des Splittings ergebe sich eine tiefere Rente. Die zu Unrecht bezogenen Renten vom 1. Dezember 2008 bis zum 31. August 2013 seien zurückzuerstatten. 4. Die gegen diese Verfügung erhobene Einsprache wies die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 11. Februar 2014 ab. Auf eine Rückforderung von zu viel bezogenen Leistungen könne nur bei gutem Glauben des Leistungsbezügers verzichtet werden. Dieser gute Glaube sei bei A._____ nicht gegeben, habe er doch seine Meldepflicht verletzt, indem er die zuständige IV-Stelle des Kantons Tessin nicht über seine Scheidung informiert habe. Seine Behauptung, er habe die IV-Stelle des Kan-

- 3 tons Graubünden unmittelbar nach der Hauptverhandlung mündlich über die Scheidung informiert, sei nicht glaubhaft. Eine mündliche Mitteilung ohne Vorlage eines Dokumentes werde nicht entgegengenommen. 5. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob A._____ am 11. März 2014 Beschwerde ans Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Er beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheides, eventualiter den Erlass der Rückerstattung der IV-Leistungen in der Höhe von Fr. 15'761.-- Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, er habe unverzüglich nach der Gerichtsverhandlung die IV-Stelle in Chur mündlich über die Scheidung informiert. Es könne von ihm als juristischem Laien nicht erwartet werden, dass er wisse, dass ein Urteil zunächst noch in Rechtskraft erwachsen müsse, und dass er die durchaus nicht einfachen Zuständigkeiten im Sozialversicherungsrecht kenne. Die IV-Stelle des Kantons Graubünden wäre verpflichtet gewesen, seine Mitteilung an die zuständige IV-Stelle weiterzuleiten. Es habe für ihn keinen Grund gegeben, die Scheidung im Rahmen des Revisionsverfahrens nochmals zu erwähnen. Eine Meldepflichtverletzung liege nicht vor, er sei guten Glaubens gewesen. Die IV-Stelle hätte spätestens seit Dezember 2010 Kenntnis von der Scheidung haben können, so dass die Rückforderung zwischenzeitlich verjährt sei. 6. Die Ausgleichskasse beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 5. Mai 2014 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Sie machte hauptsächlich geltend, es gebe keinen Beweis für die behauptete mündliche Mitteilung an die IV-Stelle Graubünden. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer habe wissen müssen, dass die Scheidung Auswirkungen auf die Höhe der Rente habe. Er hätte deshalb nachfragen müssen, als nie eine neue Berechnung erfolgt sei. Die Rückforderung sei nicht ver-

- 4 jährt, sie habe erst am 8. August 2013 Kenntnis von der Scheidung erlangt. 7. In einem zweiten Schriftenwechsel vertieften die Parteien ihre Standpunkte. Auf die weiteren Ausführungen im angefochtenen Entscheid und in den Rechtsschriften wird soweit erforderlich in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt im vorliegenden Beschwerdeverfahren bildet der Einspracheentscheid der Ausgleichskasse für Gewerbe, Handel und Industrie in Graubünden/Glarus vom 11. Februar 2014. Streitig und zu prüfen ist, ob die Ausgleichskasse zu Recht den Betrag von Fr. 15'761.-zurückgefordert hat, beziehungsweise ob der Beschwerdeführer seiner Meldepflicht im Zusammenhang mit der Scheidung nachgekommen ist. Unbestritten ist, dass dem Beschwerdeführer im Zeitraum vom 1. Dezember 2008 bis zum 31. August 2013 im Umfang von Fr. 15'761.-- zu hohe IV-Renten ausbezahlt worden sind. 2. a) Gemäss Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt. Damit auf eine Rückerstattung verzichtet werden kann, müssen somit zwei Voraussetzungen erfüllt sein. Einerseits muss der Empfänger der unrechtmässigen Leistungen guten Glaubens gewesen sein, und andererseits müsste die Rückerstattung eine grosse Härte, das heisst eine

- 5 nicht zumutbare finanzielle Belastung im Sinne von Art. 5 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV; SR 830.11) darstellen. b) Nach der Rechtsprechung ist der gute Glaube als Erlassvoraussetzung nicht schon mit der Unkenntnis des Rechtsmangels gegeben. Der Leistungsempfänger darf sich vielmehr nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Der gute Glaube entfällt somit einerseits von vornherein, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsausrichtung auf eine arglistige oder grobfahrlässige Melde- oder Auskunftspflichtverletzung zurückzuführen ist. Anderseits kann sich die rückerstattungspflichtige Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihr fehlerhaftes Verhalten nur leicht fahrlässig war. Wie in anderen Bereichen beurteilt sich das Mass der erforderlichen Sorgfalt nach einem objektiven Massstab, wobei aber das den Betroffenen in ihrer Subjektivität Mögliche und Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht ausgeblendet werden darf (BGE 138 V 218 E.4). 3. Art. 31 Abs. 1 ATSG und Art. 77 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) verpflichten die Bezüger von Leistungen der Invalidenversicherung, der IV-Stelle jede wesentliche Änderung in den für die Leistung massgebenden Verhältnissen unverzüglich zu melden. Da die Änderung des Zivilstandes Einfluss auf die Höhe der Rente hat, unterliegt eine Scheidung der Meldepflicht. Dies wird vom Beschwerdeführer denn auch nicht bestritten. 4. Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Das Gericht darf eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn

- 6 es von ihrem Bestehen überzeugt ist. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter und die Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen. Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne der Beweisführungslast begriffsnotwendig aus, da es Sache des Sozialversicherungsgerichts ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 138 V 218 E.6). 5. Vor dem Hintergrund der dargelegten Rechtslage wird nachstehend geprüft, ob der Beschwerdeführer beim Bezug der unrechtmässigen Leistungen als gutgläubig betrachtet werden kann. Der Beschwerdeführer behauptet, er habe unverzüglich nach der Hauptverhandlung im Scheidungsverfahren am 25. September 2008 die IV-Stelle des Kantons Graubünden mündlich über die Scheidung informiert. Die Beschwerdegegnerin bestreitet dies. Der Beschwerdeführer vermag jedoch keinen Beweis für die behauptete Tatsache zu erbringen. Selbst wenn sich die behauptete mündliche Mitteilung so zugetragen hätte, muss sich der Beschwerdeführer die Folgen dieser Beweislosigkeit entgegenhalten lassen. Der Entscheid muss demzufolge zu Ungunsten des Beschwerdeführers

- 7 ausfallen, weil er aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt das Recht ableiten wollte, als gutgläubiger Leistungsempfänger, welcher seiner Meldepflicht nachgekommen ist, von der Rückerstattungspflicht befreit zu werden. Somit ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zu Recht zumindest eine grobfahrlässige Meldepflichtverletzung vorwirft. Angesichts dieses Ergebnisses braucht die in den Rechtsschriften aufgeworfene Frage, ob der Beschwerdeführer um die fehlende Zuständigkeit der IV-Stelle des Kantons Graubünden hätte wissen müssen, nicht geklärt zu werden. 6. Der Beschwerdeführer beruft sich darauf, dass er durch das Scheidungsverfahren psychisch stark belastet gewesen sei. Er reichte ein E-Mail vom 6. März 2014 ein, in welchem Dr. med. B._____ angab, der Beschwerdeführer stehe seit 2002 in seiner ambulanten psychiatrischen Behandlung. Im Vorfeld der Scheidung sei er ihm durch starke Unruhe, Agitiertheit und Beeinträchtigung der Aufmerksamkeit aufgefallen. Und auch nach der Scheidung seien eine starke Aufmerksamkeitsbeeinträchtigung, Unruhe, Unkonzentriertheit und fehlende gedankliche Kohärenz vorhanden gewesen. Bei der Beurteilung des Verschuldensgrades einer Meldepflichtverletzung sind die Urteilsfähigkeit und der Gesundheitszustand eines Rentenbezügers wie gezeigt zu berücksichtigen. Vorliegend ist indessen auch angesichts der vom Psychiater geschilderten psychischen Belastungssituation davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seine Meldepflicht hätte wahrnehmen können. Dass er überhaupt nicht mehr fähig gewesen wäre, sinnvoll und zielorientiert zu handeln, geht aus dem Mail des Psychiaters nicht hervor. 7. Der Beschwerdeführer macht geltend, damals sei die IV-Zusatzrente für Ehegatten durch den Gesetzgeber abgeschafft worden. Es sei ihm deshalb eine „gekürzte Rente“ ausbezahlt worden, und er sei davon ausge-

- 8 gangen, dass dies wegen der Scheidung sei. Mit diesem Vorbringen bezieht sich der Beschwerdeführer auf die 5. Revision der Invalidenversicherung, welche in der Volksabstimmung vom 17. Juni 2006 gutgeheissen worden war. Diese Revision enthielt verschiedene Sparmassnahmen zur Sanierung der IV. Eine dieser Sparmassnahmen war die Aufhebung der noch laufenden Zusatzrenten für Ehepartner von IV-Rentnern per 31. Dezember 2007. Die Zusatzrente für die ehemalige Ehefrau des Beschwerdeführers war also bereits zu Beginn des Jahres 2008 weggefallen, mithin rund 10 Monate vor der Scheidung im September 2008, so dass es entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht möglich war, den Wegfall der Zusatzrente als Folge der Scheidung zu interpretieren. Nach der Scheidung blieb die dem Beschwerdeführer ausbezahlte Rente unverändert, es fand nie eine Neuberechnung statt. Daran hätte der Beschwerdeführer auch als juristischer Laie erkennen können, dass die IV- Stelle nicht über die Scheidung informiert war. 8. Der Beschwerdeführer macht geltend, die IV-Stelle des Kantons Tessin hätte ihn im Rahmen der Untersuchungsmaxime bei der Revision im Dezember 2010 nach seinem Zivilstand fragen müssen, da er bei der Revision im August 2007 angegeben hatte, er lebe in Trennung. Dieses Vorbringen ist unbehelflich. Wie gezeigt besteht die Meldepflichtverletzung primär darin, dass der Beschwerdeführer die Scheidung nicht unverzüglich nach dem Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils im November 2008 gemeldet hat. Dass der Beschwerdeführer die Scheidung rund zwei Jahre später bei der Revision nicht erwähnte, ist sekundär. 9. Es hat sich gezeigt, dass der Beschwerdeführer wegen der Meldepflichtverletzung beim Bezug der unrechtmässigen Leistungen nicht guten Glaubens war. Ein Erlass der Rückforderung kommt deshalb nicht in Fra-

- 9 ge. Die Klärung der Frage, ob die Rückforderung für ihn aus finanzieller Sicht eine grosse Härte darstellt, kann damit offen bleiben. 10. a) Der Beschwerdeführer macht geltend, der Rückforderungsanspruch sei verjährt. Die einjährige Frist sei im Dezember 2010 angelaufen; die IV- Stelle des Kantons Tessin hätte im Rahmen der damaligen Revision Kenntnis von der Scheidung erlangen können, wenn sie nach dem Zivilstand gefragt hätte. Dem kann, aus den nachstehend dargelegten Gründen, nicht gefolgt werden. b) Gemäss Art. 25 Abs. 2 ATSG erlischt der Rückforderungsanspruch mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung. Unter der Wendung „nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat“ ist der Zeitpunkt zu verstehen, in welchem die Verwaltung bei Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen, dass die Voraussetzungen für eine Rückerstattung bestehen (BGE 139 V 6 E.4.1; U. KIE- SER, ATSG-Kommentar, 2009, 2. Auflage, Rz 39 zu Art. 25 ATSG). Dies ist der Fall, wenn alle im konkreten Einzelfall erheblichen Umstände zugänglich sind, aus deren Kenntnis sich der Rückforderungsanspruch dem Grundsatze nach und in seinem Ausmass gegenüber einem bestimmten Rückerstattungspflichtigen ergibt (Urteil des Bundesgerichts 9C_454/2012 vom 18. März 2013 E.4). c) Im vorliegenden Fall erhielt die Beschwerdegegnerin erstmals Kenntnis von der Scheidung des Beschwerdeführers, nachdem die Zentrale Ausgleichskasse in Genf einen Abgleich der Zivilstandsdaten zwischen Infostar, der Datenbank der Zivilstandsämter, und dem Zentralen Rentenregister durchgeführt hatte. Mit Schreiben vom 5. August 2013 ersuchte die

- 10 - Beschwerdegegnerin daraufhin das Zivilstandsamt X._____ um Bestätigung. Diese ging am 8. August 2013 bei der Beschwerdegegnerin ein. Ab diesem Zeitpunkt hatte die Beschwerdegegnerin somit gesicherte Kenntnis von der Scheidung und auch die übrigen, für den Rückforderungsanspruch wesentlichen Umstände waren zugänglich. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist der Beginn des Fristenlaufs damit auf den 8. August 2013 anzusetzen. Weder die IV-Stelle des Kantons Tessin noch die Beschwerdegegnerin hätten vor diesem Zeitpunkt um die Scheidung wissen müssen. Die Verwaltungsbehörden sind nicht verpflichtet, von sich aus Nachforschungen über allfällige Änderungen in den anspruchswesentlichen Verhältnissen der Rentenbezüger vorzunehmen. Von ihnen wird nur verlangt, dass sie Indizien für solche Änderungen erkennen und beim Vorliegen von klaren Indizien die nötigen Nachforschungen unternehmen. Dass der Beschwerdeführer in der Revision 2007 erwähnt hatte, er lebe in Trennung, stellt kein genügendes Indiz dar, welches die IV- Stelle verpflichtet hätte, von sich aus nachzufragen, ob sich der Zivilstand unterdessen verändert habe. Eine Trennung führt nicht zwangsläufig zu einer Scheidung. Eine Trennung kann auch über längere Zeit andauern und es ist umgekehrt auch denkbar, dass getrennte Partner sich dazu entscheiden, wieder in einer ehelichen Gemeinschaft zusammenzuleben. Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass die Beschwerdegegnerin mit ihrer Rückforderungsverfügung vom 28. August 2013 die einjährige Frist wahrte, welche am 8. August 2013 zu laufen begonnen hatte. 11. Somit ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht den Betrag von Fr. 15'761.-- zurückgefordert hat. Ein Erlass der Rückforderung kommt nicht in Frage, weil der Beschwerdeführer angesichts der Meldepflichtverletzung nicht als gutgläubiger Empfänger der unrechtmässig bezogenen

- 11 - Leistungen gelten kann. Der angefochtene Einspracheentscheid ist deshalb rechtmässig und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 12. a) Gemäss Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Vorliegend hat der Beschwerdeführer Kosten von Fr. 500.-- zu übernehmen. b) Eine aussergerichtliche Entschädigung steht der Beschwerdegegnerin nicht zu ( Art. 61 lit. g ATSG e contrario). Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen 2. Die Kosten von Fr.500.-- gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen]

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