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Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 30.09.2014 S 2014 21

30 settembre 2014·Deutsch·Grigioni·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·4,645 parole·~23 min·8

Riassunto

Versicherungsleistungen nach IVG | Invalidenversicherung

Testo integrale

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN S 14 21 3. Kammer als Versicherungsgericht bestehend aus Verwaltungsrichterin Moser als Vorsitzende, Verwaltungsrichter Stecher und Audétat, Aktuar Gross URTEIL vom 30. September 2014 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt Markus Philipp Förster, Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach IVG

- 2 - 1. A._____ meldete sich am 13. November 2006 erstmals zum Bezug von IV-Leistungen wegen Tinnitus, Spondylarthropathie und rezidivierender Prostatazystis an, worauf ihm die IV-Stelle des Kantons Graubünden (IV- Stelle) mit Verfügung vom 9. Juni 2010 eine zeitlich befristete Rente gewährte. Am 23. Mai 2011 meldete sich A._____ abermals zum Bezug von IV-Leistungen an, mit der Begründung, sein Gesundheitszustand habe sich wieder verschlechtert. Mit Verfügung vom 27. September 2011 trat die IV-Stelle auf dieses erneute IV-Begehren mit der Begründung nicht ein, dass keine Veränderung des Gesundheitszustands mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit glaubhaft gemacht worden sei. Mit Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden [VGU] S 11 148 vom 21. Februar 2012 und Urteil des Bundesgerichts 9C_543/2012 vom 10. September 2012 wurden die gegen die Verweigerung von IV-Leistungen erhobenen Beschwerden von A._____ abgewiesen. 2. Am 11. Januar 2013 erfolgte eine IV-Neuanmeldung durch A._____ unter Beilage verschiedener ärztlicher Abklärungsberichte (vgl. Bericht Dr. med. B._____ vom 11. Dezember 2012; Bericht Dr. med. C._____ vom 3. Januar 2013; Berichte Dr. med. D._____ vom 6. Dezember und 14. Dezember 2012 sowie 3. Januar 2013), worin A._____ eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit auf nicht absehbare Zeitdauer aus halsnasenohrenärztlicher, neuropsychiatrischer und urologischer Sicht attestiert wurde. 3. Mit Vorbescheid vom 5. Februar 2013 kündigte die IV-Stelle A._____ an, dass sie auf seine IV-Neuanmeldung nicht eintreten werde. Im Rahmen des Einwandverfahrens brachte A._____ mit Schreiben vom 7. März 2013 dagegen vor, dass sich sein Gesundheitszustand erheblich verschlechtert habe, da er nun sowohl für schwere als auch leichte Tätigkeiten zu 100 % arbeitsunfähig sei. Damit sei eine grundlegende Abweichung zum früheren Bericht des ABI [Aerztliches Begutachtungsinstitut GmbH Basel] vom

- 3 - 16. November 2009 eingetreten, wo er bloss für schwere Tätigkeiten zu 100 % arbeitsunfähig, für leichte Tätigkeiten aber stets noch zu 80 % arbeitsfähig eingestuft worden sei. Mit Ergänzungsschreiben vom 11. März 2013 unterstrich A._____ seine Einwände noch durch die Einreichung weiterer Abklärungsberichte (so Bericht Dr. med. C._____ vom 25. März 2013, Bericht Dr. med. D._____ vom 2. April 2013 sowie Bericht Dr. med. B._____ vom 4. April 2013), worauf die IV-Stelle A._____ mit Schreiben vom 9. Juli 2013 eröffnete, dass sie auf seine Einwände eintreten werde. 4. Am 11. Juli 2013 teilte die IV-Stelle A._____ mit, dass eine umfassende polydisziplinäre medizinische Abklärung in den Fachgebieten Innere Medizin, Psychiatrie inkl. Neuropsychologie, Rheumatologie inkl. EFL, Urologie und Oto-Rhino-Laryngologie notwendig sei und die Wahl der Gutachterstelle nach dem Zufallsprinzip erfolge (Art. 72bis IVV). Am 28. Oktober 2013 teilte die IV-Stelle A._____ mit, dass die Begutachtung durch das ABI Basel vorgenommen werde. Mit Schreiben vom 20. November 2013 bestätigte die Gutachterstelle A._____ die Untersuchungstermine vom 2. und 3. Dezember 2013. 5. Mit Schreiben vom 27. November 2013 teilte A._____ der IV-Stelle mit, dass der festgelegte Termin zur Untersuchung für ihn zu kurzfristig sei und das vorgesehene Untersuchungsprogramm unangemessen sei. Die verlangte Anreise von Trier nach Basel per Auto oder Zug sei ihm nur schwerlich zumutbar und er stelle den Antrag auf ein inhaltlich akzeptables Untersuchungsprogramm auf mehrere Termine bzw. Tage verteilt. Mit Schreiben vom 28. November 2013 beantragte A._____ den Verzicht auf die urologische Untersuchung und dafür noch die Vornahme einer orthopädischen Begutachtung. Laut Aktennotiz der IV-Stelle vom 2. Dezember 2013 erschien A._____ nicht zu den Untersuchungen im ABI Basel, worauf die genannte Gutachterstelle A._____ mit Schreiben vom 5.

- 4 - Dezember 2013 einen neuen Untersuchungstermin per 17. Dezember 2013 bekannt gab. Mit Mahn- und Bedenkzeitschreiben vom 6. Dezember 2013 forderte die IV-Stelle A._____ auf, den neu bestimmten Untersuchungstermin vom 17. Dezember 2013 wahrzunehmen, andernfalls ihr Entscheid aufgrund der vorhandenen Akten gefällt oder auf sein Gesuch nicht eingetreten werde. 6. Mit Schreiben vom 16. Dezember 2013 teilte A._____ der IV-Stelle mit, dass er laut Beurteilung von Dr. med. D._____ im Zeitraum vom 1. bis 31. Dezember 2013 nicht reisefähig sei und deshalb weder zu den Untersuchungen am 2./3. Dezember 2013 noch zu derjenigen am 17. Dezember 2013 erscheinen könne. Gegen den Vorbescheid vom 6. Januar 2014, worin die IV-Stelle ein Nichteintreten auf die Begehren von A._____ in Aussicht stellte, reagierte A._____ mit Einwänden vom 15. Januar 2014. 7. Mit Verfügung vom 24. Januar 2014 trat die IV-Stelle auf das erneute IV- Leistungsbegehren vom 11. März 2013 von A._____ androhungsgemäss nicht ein. Zur Begründung wurde vorgebracht, dass A._____ seine Mitwirkungspflicht verletzt habe. Er sei nach dem gescheiterten Versuch einer Abklärung im ABI Basel mit Mahnschreiben vom 6. Dezember 2013 explizit aufgefordert worden, den Untersuchungstermin vom 17. Dezember 2013 unbedingt wahrzunehmen. Trotz dieser klaren Aufforderung sei A._____ dem besagten Termin unentschuldigt ferngeblieben. In Anbetracht der unklaren Aktenlage könne auf seine Einwände nicht eingetreten werden. Mit der verlangten Begutachtung hätte die Frage beantwortet werden müssen, ob sich der Gesundheitszustand von A._____ im Vergleich zu den früheren Verfügungen vom 9. Juni 2010 und 27. September 2011 (vgl. im Sachverhalt Ziff. 1, hiervor) tatsächlich erheblich verschlechtert habe oder nicht. Die anberaumte ABI-Abklärung sei A._____ grundsätzlich zumutbar. Der gegenteilig zitierte Dr. med. D._____ habe

- 5 sich in seinem Zeugnis jedenfalls mit keinem Wort dazu geäussert, wieso A._____ nicht reisefähig sein sollte. 8. Mit Beschwerde vom 6. Februar 2014 beantragte A._____ (hiernach Beschwerdeführer) sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Er begründete diesen Antrag damit, dass er zurzeit in Trier wohne und ihm ärztlich attestiert worden sei, für den ganzen Monat Dezember 2013 aus gesundheitlichen Gründen nicht reisefähig zu sein. Er habe deshalb die ursprünglichen Termine (2./3. Dezember 2013) als auch den späteren Ersatztermin (17. Dezember 2013) gesundheitsbedingt nicht wahrnehmen können. Eine Verletzung der Mitwirkungspflicht liege deshalb ebenso wenig vor wie ein unentschuldigtes Versäumnis. Die ABI- Abklärungsstelle sei zudem mit Schreiben vom 12. Dezember 2013 (vorab gar per Fax) unter Vorlage des Attests betreffend Reiseunfähigkeit noch darüber informiert worden. Die Beschwerdegegnerin verkenne offensichtlich die Gültigkeit und den Beweiswert des entsprechenden Arztzeugnisses. Der Beschwerdeführer sei weiterhin willens, sich gutachterlichen Untersuchungen zu unterziehen. Es sei daher unredlich von der Beschwerdegegnerin, allein deshalb nicht auf seine Einwände einzutreten, zumal eine medizinische Begutachtung bisher nicht stattgefunden habe, obwohl der Beschwerdeführer dafür gar nicht in schuldhafter Weise verantwortlich sei. 9. Mit Beschwerdeergänzung vom 28. Februar 2014 reichte der Beschwerdeführer noch ein Arztattest von Dr. med. D._____ vom 11. Februar 2014 zu den Akten, worin nochmals bestätigt wurde, dass er im Dezember 2013 aus gesundheitlichen Gründen nicht reisefähig gewesen sei. 10. In ihrer Vernehmlassung beantragte die IV-Stelle (hiernach Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde. Offenbar habe sich der Be-

- 6 schwerdeführer beim ABI mit Schreiben vom 12. Dezember 2013 vorweg entschuldigt. Dieser Umstand ändere aber nichts daran, dass der Beschwerdeführer ihrer Aufforderung laut Mahn- und Bedenkzeitschreiben vom 6. Dezember 2013 nicht nachgekommen sei. Das zusätzlich eingereichte Attest von Dr. med. D._____ vom 11. Februar 2014 stütze sich praktisch ausschliesslich auf die (Selbst-) Angaben des Beschwerdeführers und es enthalte ebenfalls kein Reiseverbot mit den öffentlichen Verkehrsmitteln. In Berücksichtigung der unmissverständlichen Aufforderung gemäss erwähntem Mahn- und Bedenkzeitschreiben hätte dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer klar sein müssen, dass er trotz seiner geklagten Gesundheitsleiden zur ABI-Abklärung hätte erscheinen müssen. 11. In der (freigestellten) Replik entgegnete der Beschwerdeführer – unter Einreichung einer abermaligen HNO-ärztlich ergänzenden Stellungnahme von Dr. med. D._____ vom 25. März 2014 – noch, dass ihm der genannte Arzt bestätigt habe, damals (Dezember 2013) auch mit den öffentlichen Verkehrsmitteln nicht reisefähig gewesen zu sein. Von einer Verletzung seiner Mitwirkungspflicht bei der Sachverhaltsfeststellung könne deshalb keine Rede sein. Sein Begehren liege einzig darin, sich in einer neutralen Begutachtungsstelle untersuchen zu lassen. Sein Rechtsanwalt habe am 2. Dezember 2013 mit Dr. med. E._____ (Leiter ABI) telefoniert, wobei sich letzterer gegenüber dem Anwalt in völlig unangemessener Weise erheblich im Ton vergriffen habe. Dr. med. E._____ sei schon früher durch Gutachtermanipulationen zu Ungunsten von Patienten auffällig geworden. Es bestehe deshalb der Verdacht bzw. könne nicht ausgeschlossen werden, dass die bisherigen Ergebnisse des ABI ebenfalls zum Nachteil des Beschwerdeführers manipuliert sein könnten. Es werde hiermit zudem noch der Antrag auf eine mündliche Verhandlung gestellt.

- 7 - 12. In ihrer Duplik wies die Beschwerdegegnerin auf das neue System betreffend die Erteilung von Gutachteraufträgen hin. Der Auftrag für die Begutachtung im ABI Basel sei nach dem Zufallsprinzip erfolgt. Dem Beschwerdeführer sei es von Anfang an nur darum gegangen, sich nicht im ABI untersuchen zu lassen. 13. Mit Schreiben vom 12. Juni 2014 an das Gericht regte der Beschwerdeführer schliesslich noch die vergleichsweise Beendigung der Streitsache durch die Zahlung eines noch auszuhandelnden Invalidenbetrages an. Mit Antwortschreiben vom 25. Juni 2014 hielt die Beschwerdegegnerin dazu fest, dass sie kein Vergleichspotential sehe. 14. Mit Schreiben vom 14. August 2014 verzichtete der Beschwerdeführer auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Zur Sache hielt er daran fest, dass sich hier der Verdacht auf eine Gutachtermanipulation aufdränge. Das Bundesverwaltungsgericht habe bezüglich Dr. med. E._____ bereits eine mehrfache Gutachtermanipulation bestätigt (Urteil BVGer C- 3255/2007). Da die vorliegend von Seiten des Beschwerdeführers vorgelegten Gutachten und andere Atteste klarerweise die Berechtigung auf eine IV-Rente bejahen würden, könne eine Gutachtermanipulation nicht ausgeschlossen werden. Ein schwerwiegender Anfangsverdacht sei jedenfalls gegeben. Er stelle deshalb den Antrag auf Einschaltung der zuständigen Staatsanwaltschaft. Er beantrage ferner die Einsetzung einer unabhängigen Kommission von Fachärzten zur Prüfung des Anspruchs auf eine IV-Rente seit dem 1. September 2009. 15. Am 20. August 2014 verzichtete die Beschwerdegegnerin – unter Verweis auf ihre Rechtsschriften und die Bundesgerichtsurteile 8C_370/2010 vom 7. Februar 2011 E.4.2 und 9C_543/2012 vom 10. September 2012 – auf die Einreichung einer weiteren Stellungnahme in dieser Streitsache.

- 8 - Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt ist vorliegend die Verfügung vom 24. Januar 2014, worin die Beschwerdegegnerin auf das erneute Leistungsbegehren (Neuanmeldung) des Beschwerdeführers vom 11. März 2013 nicht eintrat. Strittig und zu klären ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht auf eine Verletzung der Mitwirkungspflichten betreffend Abklärung in der zugewiesenen MEDAS-Abklärungsstelle schloss. In verfahrensrechtlicher Hinsicht gilt es vorweg noch davon Kenntnis zu nehmen, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14. August 2014 (vgl. Sachverhalt Ziff. 14, hiervor) ausdrücklich auf die in der Replik (Sachverhalt Ziff. 11) noch beantragte Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet hat und daher auf dieses Begehren infolge Rückzugs nicht mehr eingegangen wird. 2. a) Die Invalidenversicherung hat auf den 1. März 2012 ein neues Vergabesystem für polydisziplinäre medizinische Gutachten eingeführt und gleichzeitig höhere und einheitliche Qualitätsanforderungen an die Gutachterstellen sowie Kontrollmassnahmen definiert. Zudem werden die Partizipationsrechte der Versicherten im Begutachtungsverfahren gestärkt. Damit erfüllt die Invalidenversicherung die Forderungen des Bundesgerichts aus dem Urteil 9C_243/2010 vom 28. Juni 2011 (= BGE 137 V 210 ff.), das im Nachgang zu einem Rechtsgutachten und der Parlamentarischen Initiative "Faire Begutachtung und rechtstaatliche Verfahren" ergangen war (vgl. dazu Medienmittelung vom 5. April 2012 des Bundesamtes für Sozialversicherung [BSV] sowie Aufsatz von ELISABETH GLÄTTLI, Das neue Begutachtungsverfahren in der Invalidenversicherung, in: Jusletter 2. Juli 2012). b) Muss die IV-Stelle zur Abklärung des Sachverhalts ein Gutachten einer oder eines unabhängigen Sachverständigen einholen, gibt sie der Partei

- 9 deren oder dessen Namen bekannt. Diese kann den Gutachter aus triftigen Gründen ablehnen und kann Gegenvorschläge machen (Art. 44 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] in Verbindung mit Art. 2 ATSG und Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). c) Im Bemühen um ein vernünftiges Verhältnis zwischen den Mitwirkungsrechten im Abklärungsverfahren und dem Ziel einer raschen und korrekten Abklärung hat das Bundesgericht in BGE 137 V 210 für das Verfahren betreffend die Einholung von polydisziplinären medizinischen Entscheidungsgrundlagen im Sinne einer Praxisänderung namentlich definiert, dass die Auftragsvergabe bzw. Zuweisung der Aufträge zur polydisziplinären Begutachtung auf dem Zufallsprinzip beruhen müsse, um die Unabhängigkeit der Gutachterstellen und die Neutralität der Gutachter zu gewährleisten (vgl. E.3.1.1; bestätigt in BGE 138 V 271 E.1.1). Zur Umsetzung dieser bundesgerichtlichen Vorgaben setzte der Bundesrat auf den 1. März 2012 den neuen Art. 72bis der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) in Kraft. Diese Verordnungsbestimmung besagt, dass medizinische Gutachten, an denen drei und mehr Fachdisziplinen beteiligt sind, bei einer Gutachterstelle zu erfolgen haben, mit welcher das Bundesamt eine Vereinbarung getroffen hat (Abs. 1), und dass die Vergabe der Aufträge nach dem Zufallsprinzip erfolgt (Abs. 2). Auf der Grundlage von Art. 27bis IVV hat das BSV das Zuweisungssystem "SuisseMED@P" etabliert, dem alle Gutachtensinstitute angeschlossen sind, die über eine entsprechende Vereinbarung mit dem BSV verfügen (BGE 138 V 271 E.1.1). Die Vergabe polydisziplinärer Aufträge erfolgt seither immer nach dem Zufallsprinzip laut Art. 72bis Abs. 2 IVV (zuletzt bestätigt im Urteil des Bundesgerichts 9C_708/2013 vom 28. Oktober 2014 E.3.1). Nicht nach dem Zufallsprinzip werden heute nur noch die mono- und bidisziplinären Gutachten vergeben (vgl. dazu BGE 139 V 349

- 10 - E.2.2, E.5.2. und E.5.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_512/2013 vom 13. Januar 2014 E.3.4 und 3.5). Zudem setzte das BSV die bundesgerichtliche Praxisänderung im Kreisschreiben über das Verfahren in der Invalidenversicherung um (vgl. dazu die Ziffern 2075 ff. KSVI; Stand 1. Januar 2014). Kommt die IV-Stelle danach zum Schluss, dass eine polydisziplinäre Begutachtung notwendig ist, richtet sie eine Mitteilung an die versicherte Person und macht sie darauf aufmerksam, dass eine polydisziplinäre Begutachtung durchzuführen sei. Sie nennt dabei die zu begutachtenden Fachdisziplinen, legt den Fragenkatalog bei und weist auf die Möglichkeit hin, Zusatzfragen zu stellen; werden rechtzeitig (d.h. innert 10 Tagen gemäss Ziff. 2076.1 sowie Ziff. 2081.1 KSVI) Einwände gegen die Begutachtung erhoben, erfolgt eine anfechtbare Zwischenverfügung (Ziff. 2081.5). Erhebt die versicherte Person – wie im konkreten Fall – keine Beschwerde innert der 10-tägigen Anfechtungsfrist, sind solche Einwände zu einem späteren Zeitpunkt jedoch klarerweise als verspätet zu werten. Dasselbe gilt bezüglich unangefochten gebliebener oder rechtskräftig bestätigter Zwischenverfügungen, worauf die medizinische Begutachtung durchgeführt werden kann (Ziff. 2081.9; vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-119/2013 vom 15. September 2014 E.2.2, 2.3 und 2.4; BGE 139 V 349 E.5.2.2.2 sowie Urteil des Bundesgerichts 8C_512/2013 vom 13. Januar 2014 E.3.4 und 3.5). 3. a) Gemäss Art. 28 Abs. 2 ATSG gilt: "Wer Versicherungsleistungen beansprucht, muss unentgeltlich alle Auskünfte erteilen, welche zur Abklärung des Anspruchs und zur Festsetzung der Versicherungsleistungen erforderlich sind." Gestützt auf Art. 43 Abs. 1 Satz 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die gestellten Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Nach Art. 43 Abs. 2 ATSG hat sich die versicherte Person – soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar

- 11 sind – diesen zu unterziehen. Diese Bestimmung knüpft die Mitwirkungspflicht also an die doppelte Voraussetzung, dass die Untersuchung für die Beurteilung notwendig und dem Versicherten zumutbar ist. Die Notwendigkeit für Abklärungen ergibt sich dabei bereits aus Art. 43 Abs. 1 ATSG (vgl. UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich u.a. 2009, Art. 43 Rz. 44, S. 556). Hier ist die Notwendigkeit medizinischer Abklärungen selbst vom Beschwerdeführer nicht in Frage gestellt oder bestritten worden, weshalb sich weitere Erörterungen dazu erübrigen. Sodann ist festzuhalten, dass die üblichen Untersuchungen in einer Begutachtungsstelle ohne konkrete entgegenstehende Umstände generell als zumutbar betrachtet werden (KIESER, a.a.O., Art. 43 Rz. 44, S. 556). Dies trifft auch vorliegend zu. Art. 43 Abs. 3 ATSG bestimmt jedoch zusätzlich noch: "Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen." Anzumerken bleibt ferner noch, dass es für versicherte Personen weder einen Rechtsanspruch auf eine Begutachtung im Ausland gibt (Urteil des Bundesgerichts 9C_235/ 2013 vom 10. September 2013 E.3.2 mit Hinweisen) noch auf eine Begutachtung durch einen oder mehrere Experten eigener Wahl besteht (so bestätigt im Urteil des Bundesgerichts 8C_828/2013 vom 19. März 2014 E.4.2). b) Die Verletzung der Auskunfts- und Mitwirkungspflicht nach Art. 28 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 43 Abs. 3 ATSG ist nur von Bedeutung, wenn sie in unentschuldbarer Weise erfolgt. Dies ist dann der Fall, wenn kein Rechtfertigungsgrund erkennbar ist oder sich das Verhalten der versicherten Person als völlig unverständlich erweist (vgl. Urteil des Bundesgerichts I

- 12 - 166/06 vom 30. Januar 2007 E.5.1; KIESER, a.a.O., Art. 43 Rz. 51, S. 558). Anders verhält es sich nur, wenn die Verweigerung der Mitwirkung auf entschuldbaren Gründen beruht, etwa weil sie der versicherten Person nicht zugerechnet werden kann, da sie krankheitshalber oder aus anderen Gründen nicht in der Lage war, ihren Pflichten nachzukommen (Urteil des Bundesgerichts 9C_ 994/2009 vom 22. März 2010 E.5.2 mit Hinweisen). Demnach ist zu prüfen, ob es dem Beschwerdeführer krankheitshalber oder aus anderen gesundheitsbedingten Gründen nicht zumutbar war, die Reise von seinem in jenem Zeitpunkt aktuellen Wohnort in Trier/D in die für ihn nächstgelegene ABI-Abklärungsstelle in Basel/CH im Dezember 2013 anzutreten und sich so den unbestritten notwendigen Untersuchungen in der genannten Gutachterstelle zu unterziehen. Es obliegt primär der versicherten Person, darzutun, dass zum terminierten Zeitpunkt keine Reisefähigkeit besteht und dies plausibel zu begründen. Gemäss dem in Art. 43 Abs. 1 ATSG verankerten Untersuchungsgrundsatz hat aber auch die Verwaltung eine Verpflichtung zu Abklärungen hinsichtlich der Beurteilung, ob eine Reisefähigkeit vorliegt oder nicht. Diese Beurteilung hat dann erhebliche Bedeutung, wenn daraus eine Verletzung der Mitwirkungspflicht und als Sanktion eine Renteneinstellung oder Rentenverweigerung abgeleitet werden soll. Dasselbe muss – wie im konkreten Fall – auch für das Nichteintreten auf ein Leistungsbegehren gelten. Die Verwaltung ist in diesem Zusammenhang verpflichtet, die erforderlichen Abklärungen mit gebührender Sorgfalt anzuordnen und vorzunehmen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-461/2011 vom 3. Dezember 2012 E.4.2 und 4.2.1). c) Im konkreten Fall sind folgende Arztberichte und Dokumente über die Reisefähigkeit des Beschwerdeführers aktenkundig und von Bedeutung: Im Arztattest vom 12. Dezember 2013 hält Dr. med. D._____, Facharzt für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde (HNO), fest, dass sein Patient (Be-

- 13 schwerdeführer) seit dem 1. Dezember 2013 bis voraussichtlich 31. Dezember 2013 nicht reisefähig sei (vgl. beschwerdegegnerische Akten [Bgact.] 182 S. 5; identisch mit dem Original-Dokument, welches dem Gericht von der Beschwerdegegnerin am 2. Juli 2013 noch nachgereicht wurde). Mit ärztlichem Attest vom 11. Februar 2014 stellt derselbe Facharzt dem Beschwerdeführer folgende Diagnosen: Vertigo, HWS-Distorsion und Ischialgie. Weiter wird im Attest vermerkt, dass der Beschwerdeführer am 1. Dezember 2012 (recte wohl: 2013) über starke anhaltende Schwindelbeschwerden seit einigen Tagen bei alltäglichen Belastungen mit erheblichen Unsicherheiten und Gangabweichungen beim Gehen und Stehen klage. Hinzu komme eine ständige Übelkeit mit Erbrechen. Zur Therapie sei Lexotanil 6 TAB verordnet worden. Wegen der Schwindelerkrankung sei es dem Patienten vom 1. Dezember bis 8. Dezember 2013 nicht möglich eine Reise anzutreten. Ein entsprechendes Attest sei (bereits) ausgestellt worden. Ebenso sei dem Patienten dringend geraten worden, keine gefährlichen Tätigkeiten auszuüben. Die nächste Kontrolluntersuchung habe am 12. Dezember 2013 stattgefunden. Der Patient habe weiterhin über starke Schwindelbeschwerden beim Gehen und Stehen mit Übelkeit und Erbrechen geklagt. Ebenso sei die Bewegungsfreiheit eingeschränkt bei bestehender Ischialgie. […] Aufgrund der nicht gebesserten Schwindelsymptomatik sei dem Patienten vom Antritt der Reise abgeraten worden. Er dürfe keine gefährlichen Tätigkeiten ausüben, kein Kraftfahrzeug führen sowie (müsse) sich vor Sturzgefahren schützen. Die Reisefähigkeit sei aus HNO-ärztlicher Sicht vom 1. Dezember bis 31. Dezember 2013 nicht gegeben. Am 12. Dezember 2013 sei dann noch ein Anruf aus der Schweiz von Dr. med. E._____ erfolgt. Ihm seien nochmals im Allgemeinen die Gefahren bei Schwindelbeschwerden sowie unter der Einnahme von Lexotanil 6 TAB erläutert worden (vgl. beschwerdeführerische Akten [Bf-act.] 2). Mit ergänzender Stellungnahme vom 25. März 2014 bekräftigt Dr. med. D._____ noch einmal, dass der Beschwerdeführer bei ihm we-

- 14 gen der starken Schwindelsymptomatik in Behandlung gewesen sei und er weder in der Lage gewesen sei, ein privates Fahrzeug noch ein öffentliches Verkehrsmittel zu benutzen. Der Gesundheitszustand des Patienten sei in der Zeit vom 1. Dezember bis 31. Dezember 2013 entsprechend reduziert gewesen, sodass (damals) keine Reisefähigkeit gegeben gewesen sei (vgl. Bf-act.1). Aufgrund dieser – zum Teil erst nachgereichten – Arztbelege gilt es hier zu entscheiden, ob die Beschwerdegegnerin tatsächlich zu Recht auf das erneute Leistungsbegehren des Beschwerdeführers vom 11. Januar 2013 gar nicht eintrat, mit der Begründung, der Beschwerdeführer habe seine gesetzlichen Mitwirkungspflichten – trotz Ermahnung zum Begutachtungstermin am 17. Dezember 2013 im ABI Basel zu erscheinen (vgl. letzte Aufforderung: Bg-act. 178) – verletzt und er wäre damals durchaus reisefähig gewesen, weshalb er seinen Anspruch auf medizinische Begutachtung aus eigenem Verschulden verwirkt habe und die Beschwerdegegnerin deswegen zu Recht androhungsgemäss nicht auf sein neues Leistungsbegehren eingetreten sei. d) Nach Auffassung des streitberufenen Gerichts wäre die Beschwerdegegnerin hier aufgrund des Arztattests vom 12. Dezember 2013 von Dr. med. D._____ verpflichtet gewesen, die schon für den ganzen Dezember 2013 (seit dem 1. Dezember bis vorausschlich zum 31. Dezember 2013) attestierte Reiseunfähigkeit aber noch näher zu untersuchen. Um ihrer behördlichen Sorgfaltspflicht bei der Sachverhaltsermittlung gebührend nachzukommen, wäre allenfalls die Einholung einer Stellungnahme durch den RAD-Arzt oder eine entsprechende Rückfrage bei Dr. med. D._____ zur Präzisierung seiner Angaben unerlässlich gewesen. Ein schlüssiges und zuverlässiges Bild über den damaligen Gesundheitszustand bzw. die tatsächlich noch zumutbare Reisefähigkeit des Beschwerdeführers hätte nur so erlangt werden können. Indem die Beschwerdegegnerin auf diese zusätzlichen Abklärungen verzichtet hat und lediglich in einer „Ferndia-

- 15 gnose“ auf die strittige Zumutbarkeit der verlangten Anreise ins Begutachtungszentrum ABI nach Basel erkannte, hat sie ihre Abklärungspflicht bloss ungenügend erfüllt. Wie die zwei nachgereichten Arztatteste vom 11. Februar 2014 und vom 25. März 2014 des Dr. med. D._____ gezeigt haben, muss hier – mangels gegenteiliger Anhaltspunkte – nämlich davon ausgegangen werden, dass die Reisetauglichkeit des Beschwerdeführers effektiv während des gesamten Monats Dezember 2013 erheblich eingeschränkt war und somit weder die Anreise mit einem privaten Auto noch mit den öffentlichen Verkehrsmitteln (Bus/Bahn/Tram) möglich und zumutbar war. Die vom bezeichneten Facharzt erwähnten Schwindelattacken mit Sturzgefahr hätten objektiv nämlich ein unverantwortlich hohes Reiserisiko dargestellt, um unbesehen dieser fachärztlichen Stellungnahmen trotzdem auf einer Erscheinungspflicht des Beschwerdeführers am 17. Dezember 2013 beharren zu können. Vielmehr ist die Absenz des Beschwerdeführers bei diesem Wissens- und Erkenntnisstand als krankheitsbedingtes und somit „unverschuldetes Versäumnis“ zu werten, welches – selbst unter Berücksichtigung des Mahn- und Bedenkzeitschreibens vom 6. Dezember 2013 mit der darin korrekt eröffneten Androhung des Nichteintretens im Säumnisfall – die verfügte Rechtsfolge des Nichteintretens auf die IV-Neuanmeldung noch nicht zu begründen vermocht hätte. Die Beschwerdegegnerin erkannte demzufolge zu Unrecht auf eine schuldhafte Verletzung der gesetzlich verankerten Mitwirkungspflichten durch den Beschwerdeführer im Zeitraum Dezember 2013. In dieser Beziehung ist die Beschwerde vom 6. Februar 2014 gegen die angefochtene Verfügung vom 24. Januar 2014 daher gerechtfertigt und gutzuheissen. Aufgrund der Arztberichte von Dr. med. D._____, der eine Reiseunfähigkeit nur für den Monat Dezember 2013 attestierte, darf von einer wiedererlangten Reisefähigkeit ab Januar 2014 ausgegangen werden. Die Angelegenheit ist demnach an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, welche die Reisefähigkeit ab 2014 abzuklären und hernach dem Be-

- 16 schwerdeführer nochmals einen neuen Begutachtungstermin für die unbestritten notwendigen, polydisziplinären Untersuchungen im ABI Basel anzusetzen hat. e) Der Beschwerdeführer erhebt erstmals in der freigestellten Replik Einwände gegen das ABI Basel und macht geltend, sein Begehren liege lediglich darin, sich in einer neutralen Begutachtungsstelle untersuchen zu lassen, da die zugewiesene Gutachterstelle, ABI Basel, nicht neutral bzw. deren Klinikleiter Dr. med. E._____ „offensichtlich befangen bzw. gegen ihn negativ voreingenommen“ sei (wegen angeblicher Ausfälligkeiten des Klinikleiters am Telefon gegenüber dem Anwalt des Beschwerdeführers) und dessen Beurteilungen betreffend Arbeitsfähigkeitsgrad gerichtsnotorisch zu tief ausfielen (vgl. Bf-act.1 samt Auszug aus Plädoyer 6/10 vom 29. November 2010 über die Gutachtertätigkeit von Dr. med. E._____ seit 2005). Dieser Sachdarstellung kann sich das streitberufene Gericht nicht anschliessen. Zum einen ist erstellt, dass die Gesundheitsleiden des Beschwerdeführers eine polydisziplinäre Begutachtung notwendig machen und die fragliche MEDAS-Stelle vorliegend korrekt nach dem seit 1. März 2012 in Kraft stehenden Art. 72bis IVV und dem dort ausdrücklich stipulierten Zufallsprinzip zugewiesen wurde (vgl. E.2b, hiervor). Zum zweiten wurde dem Beschwerdeführer bereits mit Schreiben vom 28. Oktober 2013 (vgl. Bg-act.171) mitgeteilt, welcher MEDAS-Stelle er zur polydisziplinären Abklärung betreffend Gesundheitszustand und Ermittlung der Restarbeitsfähigkeit zugewiesen werde und welche Fachärzte die Untersuchungen vornehmen würden, wogegen er damals keine Einwände – weder Ausstands- noch Ablehnungsgründe – erhob und sich damit offensichtlich einverstanden erklären konnte (vgl. BGE 139 V 349 E.5.2.2.2). Die erst im vorliegenden Verfahren erhobenen Einwände gegen das ABI Basel als zugeloste Abklärungsinstitution sind hier darum ohne Zweifel als verspätet bzw. geradezu treuwidrig zu taxieren. Ähnliches gilt bezüglich

- 17 der persönlich gegenüber dem Klinikleiter Dr. med. E._____ geäusserten Bedenken, figurierte derselbe doch gar nicht auf der als ABI-Gutachter vorgesehenen Expertenliste (Mitteilung der IV-Stelle vom 28. Oktober 2013 [Bg-act. 171 S. 1]; vgl. auch Bg-act.172 S. 3). Weiter sei nur nochmals betont, dass das ABI Basel für den auf dem Strassenweg rund 355 Kilometer von der Schweizer Landesgrenze (damals) entfernt wohnhaften Beschwerdeführer (Fahrzeit mit privatem Auto ca. 3 Stunden und 43 Minuten) bzw. für den allenfalls mit den öffentlichen Verkehrsmitteln (Bahnstrecke 476 Kilometer; Fahrzeit 5 Std. 36 Minuten [von Deutschland nach Basel/CH]) anreisenden Beschwerdeführer immer noch die am kürzesten und schnellsten erreichbare MEDAS-Stelle ist, um sich professionell und umfassend abklären zu lassen; zumal für den Beschwerdeführer gerade kein Anspruch besteht, sich stattdessen im benachbarten Ausland bei einem von ihm favorisierten Facharzt oder vergleichbaren Expertenteam umfassend untersuchen und beurteilen zu lassen (vgl. E.2a am Ende, hiervor). f) Der Vollständigkeit halber sei nur noch festgehalten, dass der Beschwerdeführer auch mit seinem Schreiben vom 14. August 2014 – worin er den Beizug der Akten im früheren Verfahren S 11 148 verlangt – ins Leere stösst, weil diese Unterlagen - inklusive Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden und Urteil des Bundesgerichts (vgl. Sachverhalt Ziff. 1, hiervor) - in den von der Beschwerdegegnerin eingereichten Akten bereits enthalten sind und deren Beizug somit nicht erforderlich ist. Insoweit der Beschwerdeführer im erwähnten Schreiben zudem noch den Antrag stellt, eine unabhängige Kommission von Fachärzten einzusetzen, um zu prüfen, ob ihm aufgrund der vorgelegten Gutachten und Atteste ab 1. September 2009 eine Invalidenrente zustehe, kann darauf nicht eingetreten werden, da diese Thematik nicht Inhalt und Regelungsgegenstand der angefochtenen Verfügung war.

- 18 - 4. a) Die angefochtene Verfügung vom 24. Januar 2014 ist somit nicht rechtmässig, was zur Gutheissung der Beschwerde vom 6. Februar 2014 und zur Aufhebung des Nichteintretensentscheids betreffend erneutes Leistungsbegehren führt. Die Angelegenheit ist daher an die Beschwerdegegnerin zur nochmaligen Abklärung des fallrelevanten Sachverhalts (Reisefähigkeit des Beschwerdeführers) und zu einem neuen Terminaufgebot des Beschwerdeführers in die Begutachtungsstelle ABI Basel zurückzuweisen (vgl. E.3d); soweit das Gericht auf die Beschwerde eintritt (E.3f). b) Laut Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren – in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG – bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Diese Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Umfang von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- festgelegt. Angesichts des Ausgangs dieses Verfahrens sind die Kosten von Fr. 500.-- der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Letztere hat den anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer gemäss Art. 61 lit. g ATSG zudem aussergerichtlich angemessen zu entschädigen, wobei auf die vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eingereichte Honorarnote vom 20. Mai 2014, nochmals bestätigt mit Eingabe vom 6. Juni 2014, in der Höhe von Fr. 4‘860.-- (18 verrechnete Aufwandsstunden à Fr. 270.--) aufgrund der fehlenden Detailliertheit und der damit ungenügenden Überprüfbarkeit nicht abgestellt werden kann. Das Gericht setzt die aussergerichtliche Entschädigung infolgedessen ermessensweise und gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG auf pauschal Fr. 2'000.-- fest, womit der Bedeutung und dem Schwierigkeitsgrad der vorliegenden Streitsache hinreichend Rechnung getragen wird (vgl. dazu Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 22. Mai 2014, worin das Beschwerdethema bereits auf die zentrale Frage [Mitwirkungspflicht/Reiseunfähigkeit] eingegrenzt wurde). Die

- 19 - Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer daher noch eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.-- zu bezahlen. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird – soweit darauf eingetreten werden kann - gutgeheissen, die angefochtene Verfügung vom 24. Januar 2014 aufgehoben und die Angelegenheit zur weiteren Abklärung sowie zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an die IV-Stelle des Kantons Graubünden zurückgewiesen. 2. Die Kosten von Fr. 500.-- gehen zulasten der IV-Stelle des Kantons Graubünden und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. Die IV-Stelle des Kantons Graubünden hat A._____ aussergerichtlich mit einer Pauschale von total Fr. 2'000.-- zu entschädigen. 4. [Rechtsmittelbelehrung] 5. [Mitteilungen]

S 2014 21 — Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 30.09.2014 S 2014 21 — Swissrulings