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Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 01.09.2015 S 2014 174

1 settembre 2015·Deutsch·Grigioni·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·8,399 parole·~42 min·6

Riassunto

Versicherungsleistungen nach IVG | Invalidenversicherung

Testo integrale

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 14 174 3. Kammer als Versicherungsgericht Vorsitz Moser Richter Stecher, Audétat Aktuar Decurtins URTEIL vom 1. September 2015 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Jean-Pierre Menge, Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach IVG

- 2 - 1. A._____ (geb. 1967) erhielt ab dem 27. September 1999 eine halbe IV- Rente bei einem Invaliditätsgrad von 57 % und ab dem 1. Januar 2004 eine Dreiviertelsrente bei einem Invaliditätsgrad von 62 %. Nach einer interdisziplinären medizinischen Abklärung wurde die Rente mittels Verfügung der IV-Stelle des Kantons Graubünden (nachfolgend IV-Stelle) vom 3. November 2008 eingestellt, da sich der Gesundheitszustand gebessert habe und die Depression eindeutig nicht mehr vorhanden sei. Die dagegen erhobenen Beschwerden wurden abgewiesen (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts S 08 180 vom 19. Mai 2009 sowie Urteil des Bundesgerichts 9C_798/2009 vom 12. Januar 2010). 2. Am 2. August 2011 meldete sich A._____ erneut zum Bezug von IV- Leistungen an, da sich sowohl seine chronischen Rückenschmerzen als auch seine seelische Verfassung seit der Streichung der Rente im Jahre 2008 massiv verschlechtert hätten. Unterstützt wurde dieses Gesuch von seinen behandelnden Ärzten Dr. med. E._____ sowie Dr. med. B._____, welche die geltend gemachte Verschlechterung des Gesundheitszustandes in ihren Arztberichten bestätigten. 3. Zwecks Abklärung des Sachverhalts liess die IV-Stelle A._____ in der Zeit vom 18. April bis zum 1. Mai 2012 an zwei Tagen observieren. Am 7. Dezember 2012 wurde dieser sodann zu seinem aktuellen Gesundheitszustand befragt und mit dem Ergebnis der Überwachung konfrontiert. 4. In seinem Abklärungsbericht vom 12. November 2013 kam pract. med. C._____, Psychiater des RAD, nach zweimaliger Untersuchung von A._____ zum Schluss, dass die im ABI-Gutachten aus dem Jahre 2007 gestellten Diagnosen weiterhin bestünden, zumal im Rahmen des erneuten Gesuches keine neuen und objektivierbaren Befunde beigebracht worden seien, die Anhalt für eine Veränderung der rein organmedizini-

- 3 schen Situation gäben. Dieser Meinung schloss sich auch RAD-Arzt pract. med. D._____ in seiner Stellungnahme vom 8. Januar 2014 an. 5. Mit Vorbescheid der IV-Stelle vom 24. Februar 2014 wurde A._____ angekündigt, dass sein neuerliches Leistungsbegehren abgewiesen werde, da seit dem letzten materiellen Entscheid vom 3. November 2008 keine relevante Verschlechterung seines Gesundheitszustandes, welche sich dauerhaft auf die Arbeitsfähigkeit auswirke, eingetreten sei. 6. Gegen diesen Vorbescheid erhob A._____ am 26. März 2014 Einwand und beantragte, der erwähnte Vorbescheid sei aufzuheben und es sei ihm eine ganze unbefristete IV-Rente zuzusprechen. 7. Mit Verfügung vom 10. November 2014 wurde die Abweisung des Leistungsbegehrens bestätigt. Wie sich aus den Abklärungen sowie der Abschlussbeurteilung des RAD ergebe, sei seit dem letzten materiellen Entscheid vom 3. November 2008 keine relevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes, welche sich dauerhaft auf die Arbeitsfähigkeit auswirke, eingetreten. Auch Dr. med. B._____ – welcher sich nicht mit den Vorakten und insbesondere dem ABI-Gutachten aus dem Jahre 2007 auseinandergesetzt habe – bestätige nicht eine seither eingetretene Verschlechterung des Gesundheitszustandes, sondern benenne lediglich die seit Jahren bekannte anhaltende somatoforme Schmerzstörung anders. Es liege keine tendenziöse Auswertung des Observationsmaterials vor, und ohnehin habe sich der untersuchende RAD-Arzt im Wesentlichen auf die anlässlich der Untersuchungen erhobenen Befunde und nicht auf die Videos abgestützt. 8. Gegen diese Verfügung erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 8. Dezember 2014 Beschwerde ans Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und beantragte, die angefochtene Verfügung vom 10. No-

- 4 vember 2014 sei aufzuheben und es sei ihm eine ganze unbefristete IV- Rente zuzusprechen. Zur Begründung führte er im Wesentlichen folgendes aus: • Die IV-Stelle habe sich mit seinen Einwänden insgesamt nur ungenügend und punktuell auseinandergesetzt. • Der behandelnde Psychiater Dr. med. B._____ habe in seinem Schreiben vom 16. Januar 2013 eindrücklich aufzeigen können, dass sich sein Gesundheitszustand verschlechtert habe. Seine Diagnose stehe zudem im Einklang mit derjenigen von Dr. med. E._____. Dr. med. B._____ stelle zwei Diagnosen, nämlich eine mittelschwere depressive Episode (welche sich nota bene mit der Beck'schen Depressionsskala decke) und eine chronische somatoforme Schmerzstörung. Hinzu komme sogar noch eine akzentuierte paranoide Persönlichkeitsstruktur, weshalb drei Diagnosen vorlägen, welche zusammen genommen sehr wohl einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätten. Nur so seien die verschiedenen Abbrüche der Arbeitseinsätze zu erklären. Wie der RAD-Gutachter das Vorliegen einer depressiven Episode habe verneinen können, sei angesichts der von ihm beschriebenen Beschwerden nicht nachvollziehbar. Der Gutachter habe ja selber in Betracht gezogen, dass er phasenweise eine Depressivität aufgewiesen habe, welche eine Arbeitsunfähigkeit zu begründen vermocht habe. • Dem RAD-Arzt pract. med. C._____ sei folglich widersprüchliches und inkonsequentes Verhalten vorzuwerfen. Die Tatsache, dass dieser in seinem Bericht wiederholt die bundesgerichtliche Rechtsprechung zitiere, lasse auf eine gewisse Voreingenommenheit schliessen. Gleiches gelte für die Unterstellung von Falschangaben hinsichtlich des Schrebergartens. Überdies sei das Gutachten vor über einem Jahr erstellt worden und gebe somit kein aktuelles Bild seines Gesundheitszustandes wieder. Folglich sei ein unabhängiges (poly- oder zumindest bidisziplinäres) gerichtliches Gutachten einzuholen. • Die Schlussfolgerungen aus dem Observationsbericht seien in aller Form zurückzuweisen – die Interpretation der Videos sei im Allgemeinen als sehr einseitig wertend, wenn nicht tendenziös zu bezeichnen. Der Observationsbericht enthalte zudem teilweise Vermutungen, welche vom Gutachter als klare Beweise übernommen worden seien. Zudem seien die auf dem Video erkennbaren Rückenschmerzen im Gutachten nicht berücksichtigt worden. Hinsichtlich der Sachverhaltsabklärung resp. -darstellung weise die Verfügung der Vorinstanz deshalb erhebliche Mängel auf. 9. In ihrer Vernehmlassung vom 23. Dezember 2014 beantragte die IV- Stelle (nachfolgend Beschwerdegegnerin) die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Aufgrund der Aktenlage sei offensichtlich, dass der Beschwerdeführer über gesundheitliche Beschwerden berichte, welche effektiv entweder überhaupt nicht oder nur teilweise vorliegen würden. Auch

- 5 aus dem Observationsmaterial ergäben sich keine funktionellen Behinderungen. Gestützt auf den schlüssigen, nachvollziehbaren und widerspruchsfreien RAD-Abklärungsbericht sei davon auszugehen, dass im Vergleich zu den Verfügungen aus dem Jahre 2008 kein erheblich veränderter Sachverhalt vorliege. 10. In seiner Replik vom 9. Januar 2015 wies der Beschwerdeführer erneut den Vorwurf der Simulation resp. den impliziten Angriff auf die fachliche Kompetenz der behandelnden Ärzte zurück. Zudem seien auf den Videos Einschränkungen in der Konzentration sowie Müdigkeit gar nicht erkennbar, während der wiederholt leicht schleppende Gang nicht berücksichtigt worden sei. Die Vorinstanz habe sich ohnehin nicht auf die Feststellungen im Erhebungsprotokoll abstützen dürfen, da diese als rein subjektiv zu bezeichnen seien. 11. Mit Schreiben vom 15. Januar 2015 verzichtete die Beschwerdegegnerin explizit auf die Einreichung einer Duplik. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften und in der angefochtenen Verfügung sowie die im Recht liegenden Beweismittel wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. a) Gemäss Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) sind Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle anfechtbar. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 10. November 2014 betreffend Abweisung des Leistungsbegehrens des Beschwerdeführers stellt dem-

- 6 nach ein taugliches Anfechtungsobjekt für ein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden dar. Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts als Versicherungsgericht ergibt sich überdies aus Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten. b) Streitig und zu prüfen ist im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht davon ausgegangen ist, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht verändert hat und dessen neuerliches Leistungsbegehren demnach zu Recht abgewiesen hat. 2. a) Anspruch auf eine Invalidenrente hat, wer im Sinne des Gesetzes invalid ist. Bei erwerbstätigen Versicherten gilt als Invalidität die durch einen körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheitsschaden verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit (Art. 1 IVG i.V.m. Art. 8 Abs. 1 ATSG), welche die Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann (Art. 4 Abs. 1 IVG). Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 Abs. 2 IVG). Der rentenbegründende Invaliditätsgrad ist in diesem Fall aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen (Art. 28a Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 16 ATSG). Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sogenanntes Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sogenanntes Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der

- 7 - Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenüber gestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; vgl. BGE 130 V 343 E.3.4.2, 128 V 29 E.1). Ein rentenbegründender Invaliditätsgrad liegt vor, wenn eine versicherte Person ihre Erwerbsfähigkeit nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern kann, während mindestens eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich zu mindestens 40 % im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich eingeschränkt gewesen ist und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ist (Art. 28 Abs. 1 IVG). Sind diese Voraussetzungen erfüllt, so steht der versicherten Person nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Anspruchs, frühestens im Monat der Vollendung des 18. Altersjahrs (Art. 29 Abs. 1 IVG), bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von 70 % eine ganze Rente zu (Art. 28 Abs. 2 IVG). b) Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades in der Vergangenheit verweigert (oder eingestellt), so wird ein neuerliches Gesuch zum Bezug von Versicherungsleistungen (sog. Neuanmeldung) nur geprüft, wenn die versicherte Person glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise verändert hat (Art. 87 Abs. 3 i.V.m. Art. 87 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]; vgl. BGE 133 V 108 E.5.2, 130 V 343 E.3.5). Damit knüpft das Gesetz das Eintreten auf eine Neuanmeldung an dieselben Voraussetzungen, wie sie im Falle eines Revisionsgesuches gelten. Ohnehin besteht bei dieser neuanmeldungsrechtlich erforderlichen Glaubhaftmachung einer anspruchserheblichen Änderung des Invali-

- 8 ditätsgrades sowie auch bei der materiellrechtlichen Anspruchsprüfung eine grundsätzliche Analogie zum Rechtsinstitut der Rentenrevision, welche ebenfalls auf eine erneute Prüfung eines Leistungsanspruchs aufgrund veränderter Verhältnisse abzielt. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bestehen deshalb sowohl für die erforderliche Glaubhaftmachung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades als auch bei der materiellrechtlichen Anspruchsprüfung bei beiden Instituten im Wesentlichen dieselben Beweisanforderungen, Abklärungsund Prüfpflichten (vgl. BGE 133 V 108 E.5.2 m.w.H. sowie Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden S 10 180 vom 28. Juni 2011 E.3b). c) In Anbetracht der glaubhaft gemachten Verschlechterung des Gesundheitszustandes ist die Beschwerdegegnerin vorliegend zu Recht auf die Neuanmeldung vom 2. August 2011 eingetreten, weshalb sich Ausführungen hierzu erübrigen. Im Rahmen der materiellen Prüfung des Neuanmeldungsgesuches ist nun zunächst abzuklären, ob die vom Beschwerdeführer glaubhaft gemachte Veränderung der massgeblichen Verhältnisse tatsächlich eingetreten ist. Diese Änderung kann zurückzuführen sein auf eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes mit entsprechender Beeinflussung der Erwerbsfähigkeit, auf eine wesentliche Veränderung der erwerblichen Auswirkungen eines an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes oder eine andere Art der Bemessung der Invalidität als die bei der ursprünglichen Invaliditätsbemessung zur Anwendung gebrachten (vgl. BGE 134 V 131 E.3, 130 V 343 E. 3.5; Urteile des Bundesgerichts 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E.3.1.1 sowie 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E.1.2), wobei eine anspruchserhebliche Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit grundsätzlich erst zu beachten ist, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat (Art. 88a Abs. 2 IVV). Als Vergleichsbasis für die Beurteilung der Frage, ob bis zum Abschluss des aktuellen Verwaltungsverfahrens

- 9 eine solche anspruchserhebliche Änderung eingetreten ist, dient die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustandes) beruht (vgl. BGE 133 V 108 E.5.4, 130 V 71 E.3.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E.3.1.2). Wird bei dieser Gegenüberstellung festgestellt, dass der Invaliditätsgrad im zur Beurteilung stehenden Zeitraum keine rechtserhebliche Änderung erfahren hat, bleibt es beim bisherigen Rechtszustand und das abermalige Leistungsbegehren ist abzuweisen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E.3.1.3). Andernfalls ist das Vorliegen eines Revisionsgrunds zu bejahen und die zugesprochene Rente entsprechend der festgestellten Sachverhaltsveränderung abzuändern (vgl. MEY- ER/REICHMUTH, in: STAUFFER/CARDINAUX [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 30-31 N 10 ff.). Die zur Beantwortung dieser Fragen erforderlichen Abklärungen hat die IV-Stelle gemäss Art. 43 Abs. 1 ATSG von Amtes wegen vorzunehmen. Dabei hat sie den Sachverhalt soweit abzuklären, dass über den strittigen Anspruch zumindest mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit entschieden werden kann (vgl. MÜLLER, Das Verwaltungsverfahren in der Invalidenversicherung, Bern 2010, Rz. 968). d) Um beurteilen zu können, ob sich die gesundheitliche Verfassung eines Versicherten seit der letzten Überprüfung derart verbessert hat, dass ihm erneut ein Anspruch auf IV-Leistungen zuzusprechen wäre, sind die Verwaltung und das im Beschwerdefall angerufene Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls andere Fachleute zur Verfügung stellen. Dabei können sich die IV-Stellen und im Streitfall die Sozialversicherungsgerichte auf die Regionalen Ärztlichen Dienste (RAD;

- 10 - Art. 59 Abs. 2bis Satz 1 IVG), auf die Berichte der behandelnden Ärztinnen und Ärzte oder auf externe medizinische Sachverständige abstützen (Art. 59 Abs. 3 IVG). Die Aufgabe des Arztes besteht darin, den Gesundheitszustand zu beurteilen und − wenn nötig − seine Entwicklung im Laufe der Zeit zu beschreiben, d.h. mit den Mitteln fachgerechter ärztlicher Untersuchung unter Berücksichtigung der subjektiven Beschwerden Befunde zu erheben und gestützt darauf eine Diagnose zu stellen. Hiermit erfüllt der Arzt seine genuine Aufgabe, wofür die Verwaltung und im Streitfall das Gericht nicht kompetent sind. Bei der Folgeabschätzung der erhobenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen für die Arbeitsfähigkeit kommt dem Arzt hingegen keine abschliessende Beurteilungskompetenz zu. Vielmehr nimmt er zur Arbeitsunfähigkeit Stellung, d.h. er gibt eine Schätzung ab, welche er aus seiner Sicht so substanziell wie möglich zu begründen hat. Die ärztlichen Auskünfte bilden sodann eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen dem Versicherten konkret noch zugemutet werden können (vgl. BGE 140 V 193 E.3.2 m.w.H.). 3. a) Die letzte rechtskräftige Verfügung, mithin der zeitliche Referenzpunkt für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse, bildet vorliegend die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 3. November 2008, mit welcher die damalige Dreiviertelsrente des Beschwerdeführers aufgehoben worden ist (vgl. Beilage der IV-Stelle [IV-act.] 115). Entsprechend ist im Folgenden zu klären, ob die Beschwerdegegnerin bei der Beurteilung der Anspruchsvoraussetzungen zu Recht davon ausgegangen ist, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zwischen jener Verfügung und dem Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 10. November 2014 keine relevante Verschlechterung erfahren hat.

- 11 b) Die vorerwähnte Verfügung vom 3. November 2008 beruhte in erster Linie auf dem polydisziplinären Gutachten des ABI (Ärztliches Begutachtungsinstitut GmbH, Basel) vom 18. September 2007 (vgl. IV-act. 98). Diesem ist in Bezug auf den damaligen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zu entnehmen, dass ihm aus psychiatrischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestiert werden konnte. Ausser einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, welche auf eine Belastungssituation mit dem früheren Arbeitgeber zurückgeführt wurde, konnte keine weitere psychiatrische Diagnose gestellt werden. Um den Jahreswechsel 2005/2006 habe er vorübergehend unter leichten psychischen Beschwerden gelitten und zeitweilig psychiatrische Behandlung in Anspruch genommen. Diese depressive Verstimmung habe sich jedoch vollständig zurückgebildet – er leide weder unter Schlafs-, Antriebs- oder Konzentrationsstörungen noch unter sozialem Rückzug. In rheumatologischer Hinsicht wurde festgehalten, beim Exploranden hätte in sämtlichen Abklärungen zu keinem Zeitpunkt ein relevanter Befund am Bewegungsapparat objektiviert werden können, welcher die seit 1998 postulierten chronifizierten und sich generalisierenden Beschwerden erklären könne. Es wurden – mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit – ein chronisches panvertebrales Schmerzsyndrom (ICD-10 M53.8) sowie – ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit – eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) sowie ein chronisches unspezifisches multilokuläres Schmerzsyndrom (ICD-10 R52.9) diagnostiziert. Aus polydisziplinärer Sicht seien dem Beschwerdeführer jegliche leichte bis regelmässig mittelschwere, wechselbelastende berufliche Tätigkeiten mit einer 100%igen Arbeits- und Leistungsfähigkeit zumutbar. In Bezug auf die frühere, körperlich schwer belastende berufliche Tätigkeit im Geleisebau könne ebenfalls von einer mindestens 50%igen, ganztägig verwertbaren Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden (vgl. ABI-Gutachten vom 18. September 2007 in IV-act. 98 S. 15 ff.). Entsprechend wurde die vorbestehende Dreiviertelsrente mit Verfügung vom 3. November 2008 eingestellt, da dem Beschwerdeführer

- 12 eine adaptierte Tätigkeit zumutbar sei und kein rentenbegründender Invaliditätsgrad mehr vorliege (vgl. Verfügung vom 3. November 2008 in IVact. 115). 4. a) Aufgrund eines deutlichen Widerspruchs zwischen der behaupteten Arbeitsfähigkeit und der medizinischen Arbeitsfähigkeit sowie der vermuteten geringen Arbeitsmotivation ordnete die Beschwerdegegnerin am 11. April 2012 eine Observation des Beschwerdeführers an (vgl. IV-act. 170). Gestützt darauf wurden der Tagesablauf sowie die Tätigkeiten des Beschwerdeführers an zwei nicht aufeinanderfolgenden Tagen beobachtet. Aus den Ermittlungs- und Observationsberichten vom 7. Mai 2012 geht hervor, dass beim Beschwerdeführer keine sichtbaren körperlichen Einschränkungen vorlägen. Dieser habe einen längeren Fussmarsch zu einem Schrebergartenareal unternommen und dort über eine längere Zeit in gehockter Haltung Pflanzen aus dem Boden gerissen. Bis auf ein gelegentliches Aufstehen und Rückenstrecken seien keine Schonhaltungen oder Schmerzreaktionen zu beobachten gewesen. Lediglich teilweise sei ein ganz leichtes, kaum wahrnehmbares Hinken auszumachen gewesen. Es hätten keine Feststellungen gemacht werden können, wonach der Beschwerdeführer kontaktscheu oder sozial zurückgezogen lebe – im Umgang mit anderen Personen habe er sich freundlich gezeigt, viele Bekannte gegrüsst und sich mit verschiedenen Leuten unterhalten (vgl. IV-act. 173 sowie das separate BVM-Dossier). Anlässlich des Evaluationsgesprächs vom 7. Dezember 2012 konfrontierte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer mit den Ergebnissen der Observation (vgl. die Befragungsprotokolle in IV-act. 181 und 182). b) Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Ergebnisse einer zulässigen Überwachung zusammen mit einer ärztlichen Aktenbeurteilung gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich geeignet sein können, eine genügende Basis für eine Sachverhaltsdarstellung betreffend den

- 13 - Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit zu bilden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_272/2011 vom 11. November 2011 E.7.1 m.w.H.; zu den beweisrechtlichen Anforderungen zudem nachfolgend Erwägungen 5b und c). Die Zulässigkeit und Rechtmässigkeit der Überwachung (vgl. hierzu BGE 137 I 327 sowie Urteil des Bundesgerichts 8C_272/2011 vom 11. November 2011 E.4.2) wird vorliegend nicht bestritten, weshalb sich diesbezügliche Ausführungen erübrigen. Ebenfalls nicht näher einzugehen ist auf die von den behandelnden Ärzten Dr. med. E._____ sowie Dr. med. B._____ geäusserte Kritik, wonach die Observation in einem zu frühen Stadium erfolgt sei und seitens der Beschwerdegegnerin unzulässigerweise vorschnelle Schlüsse gezogen worden seien (vgl. die entsprechenden Schreiben vom 16. Januar 2013 in IV-act. 185 und 186), da diese mit der vorliegenden Beschwerde zu Recht nicht mehr vorgebracht wird. c) Der Beschwerdeführer rügt die Interpretation des Observationsvideos im Ermittlungs- und Observationsbericht sowie durch die RAD-Ärzte jedoch insofern als einseitig wertend oder gar tendenziös, als nicht gewürdigt worden sei, dass er sich zahlreiche Male mit der Hand an den Rücken gefasst, wiederholt eine Schonhaltung eingenommen und langanhaltend nervös mit dem linken Bein gewippt habe. Des Weiteren werde übertreibend dargestellt, dass er den Stecken "schwungvoll" über die Strasse geworfen habe, und im Observationsbericht werde der Eindruck erweckt, dass er ein mit diversen (vollgepackten und schweren) Plastiktüten beladenes Fahrrad schiebe. Tatsache sei jedoch, dass sich in den Säcken Spinat befunden habe, weshalb diesbezüglich nicht von einer erheblichen Kraftanstrengung die Rede sein könne. Ausserdem werde ihm hinsichtlich des Schrebergartens, welcher nicht ihm gehöre, sinngemäss lügenhaftes und simulatives Verhalten vorgeworfen (vgl. Beschwerde vom 8. Dezember 2014 S. 4 f.).

- 14 - Zu diesen Vorbringen ist zunächst festzuhalten, dass die Interpretationen der beauftragten Überwachungsfirma vorliegend nicht von grosser Relevanz sind, zumal sowohl pract. med. D._____ als auch pract. med. C._____ nur bedingt auf diese Beurteilungen abgestützt haben. Ausserdem steht es dem Gericht selbstredend frei, aus den sich bei den Akten befindenden Observationsvideos seine eigenen Schlussfolgerungen abzuleiten. Was pract. med. C._____ resp. dessen Ausführungen im Abklärungsbericht anbetrifft, ist es nicht zutreffend, dass dieser Vermutungen aus dem Observationsbericht unbesehen als klare Beweise übernommen haben soll. Wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, sind die von pract. med. C._____ aus dem Observationsmaterial gezogenen Schlussfolgerungen hinsichtlich der Mobilität und des sozialen Verhaltens des Beschwerdeführers nicht zu beanstanden (vgl. nachfolgend Erwägungen 7c und 8a). Der Beschwerdeführer moniert zwar zu Recht, dass pract. med. C._____ hinsichtlich der Eigentumsverhältnisse am Schrebergarten zu Unrecht ein widersprüchliches Verhalten des Beschwerdeführers andeutet. Aus dieser Ungereimtheit im Abklärungsbericht ist indes keineswegs auf eine Voreingenommenheit des Gutachters zu schliessen. Pract. med. C._____ würdigt diesen Umstand denn auch nicht negativ, sondern überlässt dessen Interpretation explizit den rechtsanwendenden Behörden. Ohnehin ist festzustellen, dass sich pract. med. C._____ im Wesentlichen nicht auf die Observationsmaterialen abstützt, sondern dass seine Einschätzungen auf den anlässlich der eigenen umfassenden Untersuchungen erhobenen Befunden sowie der medizinischen Aktenlage beruhen. Seine Hinweise auf das Observationsmaterial erfolgen mithin lediglich zwecks Untermauerung seiner unabhängig davon gewonnenen Erkenntnisse. d) In Bezug auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zum Erlasszeitpunkt der angefochtenen Verfügung (10. November 2014) resp. die streitgegenständliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes

- 15 liegen zudem verschiedene medizinische Berichte und Einschätzungen bei den Akten, deren Inhalt im Folgenden – zumindest im Wesentlichen – in chronologischer Reihenfolge kurz wiedergegeben wird: • In einer psychiatrischen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit vom 17. September 2009 (vgl. IV-act. 162) bestätigte Dr. med. F._____, zertifizierter medizinischer Gutachter SIM sowie seinerzeit Oberarzt bei den Psychiatrischen Diensten Graubünden (PDGR), eine erhaltene Arbeitsfähigkeit im Rahmen des IV-Entscheids. Nach einer Prüfung der Foerster-Kriterien kam er zum Schluss, dass die anhaltende somatoforme Schmerzstörung mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sei und keine Arbeitsunfähigkeit bedinge. Es sei aber davon auszugehen, dass eine Eingliederung in einer mittelschweren oder schweren körperlichen Tätigkeit nicht gelingen werde. • Im Rahmen einer interdisziplinären Schmerzsprechstunde vom 8. Oktober 2009 in der Klinik Valens erging am 12. Oktober 2009 der Untersuchungsbericht Innere Medizin/Rheumatologie (vgl. IV-act. 156 S. 9 ff.). Darin hielt Dr. med. G._____ fest, dass sich im Vergleich zur Voruntersuchung aus dem Jahre 2004 in etwa der gleiche Befund ergebe. Aufgrund der in etwa gleichbleibenden Befunde und einer fehlenden radikulären Ausfallsymptomatik sei auf die Wiederholung einer radiologischen Abklärung verzichtet worden. Aus rheumatologischer Sicht bestehe weiterhin ein unspezifisches chronisches Rückenschmerzsyndrom mit weiterhin bestehender Schmerzfixierung, kontraproduktiver Schonung und dysfunktionaler Krankheitsbewältigung. • In einem Schreiben an die IV-Stelle vom 28. Juli 2011 (vgl. IV-act. 135) sowie in einem standardisierten Arztbericht für die Anspruchsbeurteilung vom 6. Oktober 2011 (vgl. IV-act. 148) erklärte Dr. med. E._____, Facharzt für Allgemeine Medizin FMH, der den Beschwerdeführer seit Mai 2010 als Hausarzt betreut, dass er dessen Neuantrag um Ausrichtung von Renten- und/oder allenfalls Rehabilitationsleistungen unterstütze. Der Beschwerdeführer präsentiere sich körperlich wie psychisch wesentlich schlechter, als dies aus dem ABI-Gutachten aus dem Jahre 2007 und den damaligen Arztberichten herauszulesen sei. Der Teufelskreis von Schmerzen, Armut, Druck der Sozialhilfe, Depressivität und auch Kränkung durch den totalen Verlust der Rente führe zu einer Abwärtsspirale, dessen Ende noch nicht absehbar sei. In Anbetracht der mehrfach gescheiterten Rehabilitations- und Integrationsversuchen sei der Beschwerdeführer – auch bei optimaler Motivation und Anstrengung – weit davon entfernt, sich im freien oder halbgeschützten Arbeitsmarkt auch nur für eine Teilzeitstelle bewerben zu können. Die Rehabilitationsversuche seien an seinen chronisch exazerbierenden Schmerzen gescheitert, welche vom damaligen Betreuungsnetz indes als Verweigerungshaltung interpretiert worden seien. Diagnostisch liege ein chronisches panvertebrales Schmerzsyndrom seit dem Arbeitsunfall im Jahre 1995 sowie eine somatoforme Schmerzstörung mit Begleiterkrankungen (mittelschwere Depression, sozialer Rückzug und Isolation, mögliche narzisstische Persönlichkeitsstörung) vor. • In einem standardisierten Arztbericht für die Anspruchsbeurteilung vom 22. Dezember 2011 (vgl. IV-act. 154) hielt Dr. med. H._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, der den Beschwerdeführer bis im Frühjahr 2010 ambulant

- 16 behandelt hatte, fest, dass beim Patienten eine chronifizierte Schmerzstörung mit verschiedenen Einflussfaktoren vorliege, welche durch seine psychosoziale Situation jeweils deutlich verbessert oder verschlechtert werde. Auf Rückschläge, Belastungen u.ä. reagiere der Beschwerdeführer mit Schlafstörungen, depressiven Einbrüchen und Zunahme des lumbalen Schmerzsyndroms Nach der vollständigen Kürzung der Rente sei dieser Kreislauf erneut exazerbiert. Eine psychotische Symptomatik sei nicht auszumachen. Aus psychiatrischer Sicht sei dem Gesamtzustand ein gewisser Krankheitswert zuzuschreiben, weshalb er die Rentenkürzung von einer Dreiviertelrente auf eine Gesundschreibung für nicht angepasst halte, auch wenn eine erhebliche somatoforme und persönlichkeitsbedingte Komponente bestehe. • In der Beurteilung des Observationsvideos vom 24. Oktober 2012 (vgl. IV-act. 178) gelangte pract. med. D._____ vom RAD im Wesentlichen zu den gleichen Schlussfolgerungen wie in den Ermittlungs- und Observationsberichten (vgl. vorstehend Erwägung 4a). In psychischer Hinsicht könne von einer vorübergehenden Verschlechterung des Gesundheitszustandes ausgegangen werden. Hinsichtlich der zunächst leichten (AUF maximal 25 %), ab Beginn der Behandlung in der Tagesklinik am 3. August 2011 mittelschweren Depression (AUF 40-50 %) sei mit Beendigung der psychiatrischen Behandlung (letzte Konsultation am 15. Dezember 2011) resp. Beendigung der Psychopharmakotherapie von einem weitgehenden Remittieren der psychischen Problematik auszugehen. In körperlicher Hinsicht sei ebenfalls von einer begrenzen Krankheitsphase auszugehen. Insgesamt dürfte der Gesundheitszustand zum Zeitpunkt der Observation – nach einer kurzen Phase der psychischen Verschlechterung – wieder wie bei Status ABI-Gutachten gewesen sein, auch wenn der psychische Gesundheitszustand selbstverständlich nicht beobachtbar sei. Der von Dr. med. E._____ behauptete soziale Rückzug liege sicherlich nicht vor. Seit Januar 2012 sei der Beschwerdeführer mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für eine leidensadaptierte Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig. Eine auffällige Verminderung der Arbeitsgeschwindigkeit könne nicht bestätigt werden – die reduzierte Arbeitsgeschwindigkeit im Einsatz für die Gemeinde sei wohl motivationeller Natur gewesen. • In seiner Stellungnahme vom 16. Januar 2013 (vgl. IV-act. 185) bestätigte Dr. med. B._____, der den Beschwerdeführer seit dem 26. September 2011 psychiatrisch und psychotherapeutisch ambulant behandelt, nebst Kritik an der Observation, dass beim Beschwerdeführer eine rezidivierende depressive Störung mit zurzeit mittelgradiger Episode (ICD-10 F33.1), eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) sowie eine akzentuierte paranoide Persönlichkeitsstruktur (ICD-10 Z73.1) vorliege. Die Observation sowie die anschliessende Befragung hätten den Beschwerdeführer sehr beschäftigt und belastet und zusammen mit anderen Faktoren zu einer Verschlechterung seines psychischen Zustandes geführt. • Der RAD-Abklärungsbericht vom 12. November 2013 (vgl. IV-act. 187, nachfolgend Abklärungsbericht) von RAD-Arzt pract. med. C._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie und zertifizierter medizinischer Gutachter SIM, erging nach zwei persönlichen Untersuchungen des Beschwerdeführers sowie in Kenntnis des Observationsmaterials. Als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurde ein chronisches panvertebrales Schmerzsyndrom (ICD-10 M53.8), als Diagnosen

- 17 ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) sowie anamnestisch St.n. rezidivierender depressiver Störung, zum Begutachtungszeitpunkt in Remission (ICD-10 F33.4), gestellt. Die Beschwerdeschilderungen des Beschwerdeführers seien über lange Jahre betrachtet auffällig konstant, ohne dass diese durch therapeutische Bemühungen oder üblicherweise in Jahren auftretende Veränderungen (seien es Verbesserungen oder Verschlechterungen) modifiziert worden seien. Die somatomedizinische Sachlage stelle sich im Vergleich zur Beurteilung im ABI-Gutachten fast oder gänzlich unverändert dar. Anhand einer Prüfung der Foerster-Kriterien wird zudem dargelegt, dass eine Schmerzüberwindbarkeit vorliegend nicht ausnahmsweise als unzumutbar zu betrachten ist. Im Längsschnitt sei das Beklagen resp. Vorhandensein attestierter depressiver Symptome kein Novum. Auch wenn in der Vorgeschichte depressive Zustände oder depressive Episoden (wenn auch überwiegend auf Kontextfaktoren basierend) vorgelegen hätten und insgesamt von einer gewissen psychischen Verletzlichkeit auszugehen sei, so sei nicht von einer andauernden Depressivität auszugehen, welche eine dauerhafte Minderung der Arbeitsfähigkeit zu begründen vermöge. Auch die Beurteilung des bisherigen Krankheitsverlaufs unter Berücksichtigung der umfangreichen Aktenlage ergebe keinen Anhalt für das dauernde Vorliegen einer relevanten psychischen Störung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Eine Eingliederungsfähigkeit sei medizintheoretisch vollumfänglich möglich, scheitere aber aufgrund des von Leistungsinsuffizienz und Schmerzleben geprägten Selbstbildes des Beschwerdeführers. 5. a) In der angefochtenen Verfügung hat die Beschwerdegegnerin das erneute Leistungsbegehren des Beschwerdeführers deshalb abgewiesen, weil ein im Vergleich zum letzten materiellen Entscheid sowohl aus somatischer als auch aus psychischer Sicht unveränderter Gesundheitszustand bestehe. In ihrer Beurteilung hat sie sich vorwiegend auf den RAD- Abklärungsbericht von pract. med. C._____ vom 12. November 2013 abgestützt. Im Folgenden ist deshalb zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht auf diesen Abklärungsbericht abgestellt hat, mithin ob dieser hinsichtlich seines Beweiswerts den an ihn gestellten Anforderungen zu genügen vermag oder ob die übrige Aktenlage – insbesondere die Arztberichte von Dr. med. E._____ und Dr. med. B._____ – diesen zu erschüttern vermögen und allenfalls weitere Abklärungen erforderlich machen. b) Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Da-

- 18 nach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Gericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (vgl. BGE 134 V 231 E.5.1, 125 V 351 E.3a m.w.H.). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (vgl. BGE 125 V 351 E.3a, 122 V 157 E.1c m.w.H.). Dennoch hat es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar erachtet, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (vgl. BGE 125 V 351 E.3b, 118 V 286 E.1b sowie 112 V 30 E.1a m.w.H.). Den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise spre-

- 19 chen (vgl. BGE 137 V 210 E.1.3.4 und 125 V 351 E.3b/bb). In Bezug auf Berichte von Hausärzten darf und soll der Richter auch der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465 E.4.3.2, 4.4 und 4.5 sowie 125 V 351 E.3a und 3b). Sodann kommt auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters allerdings ein strenger Massstab anzulegen (vgl. zum Ganzen BGE 125 V 351 E.3b und 122 V 157 E.1c m.w.H.). Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (vgl. BGE 135 V 465 E.4.3.2 und 4.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_245/2011 vom 25. August 2011 E.5.3). c) In Revisionsfällen im Sinne von Art. 17 ATSG sowie bei Neuanmeldungen (wie vorliegend) gilt es bei der Erhebung und Würdigung des medizinischen Sachverhalts darüber hinaus noch Folgendes zu beachten: Da die Feststellung einer revisionsbegründenden Veränderung durch eine Gegenüberstellung eines vergangenen und des aktuellen Zustandes erfolgt, bildet Gegenstand des Beweises das Vorhandensein einer entscheidungserheblichen Differenz in den − den medizinischen Gutachten zu entnehmenden − Tatsachen. Die Feststellung des aktuellen gesundheitlichen Befunds und seiner funktionellen Auswirkungen ist zwar Ausgangs-

- 20 punkt der Beurteilung; sie erfolgt aber nicht unabhängig, sondern wird nur entscheidungserheblich, soweit sie tatsächlich einen Unterschied auf der Seinsebene zum früheren Zustand wiedergibt. Der Beweiswert eines zwecks Rentenrevision oder Neuanmeldung erstellten Gutachtens hängt folglich wesentlich davon ab, ob es sich ausreichend auf das Beweisthema − erhebliche Änderung(en) des Sachverhalts − bezieht. Einer für sich allein betrachtet vollständigen, nachvollziehbaren und schlüssigen medizinischen Beurteilung, die im Hinblick auf eine erstmalige Beurteilung der Rentenberechtigung beweisend wäre (vgl. dazu BGE 134 V 231 E.5.1 und 125 V 351 E.3a), mangelt es daher in der Regel am rechtlich erforderlichen Beweiswert, wenn sich die (von einer früheren abweichende) ärztliche Einschätzung nicht hinreichend darüber ausspricht, inwiefern eine effektive Veränderung des Gesundheitszustandes stattgefunden hat. Vorbehalten bleiben Sachlagen, in denen es evident ist, dass sich die gesundheitlichen Verhältnisse verändert haben (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_618/2014 vom 19. Dezember 2014 E.2.2, 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E.6.1.2 und 9C_418/2010 vom 29. August 2011 E.4.2). d/aa) RAD-Arzt pract. med. C._____ setzt sich in seinem Abklärungsbericht vom 12. November 2013 nicht nur umfassend mit der Vorgeschichte in Form der Angaben des Patienten sowie den bei den Akten liegenden Berichten und Gutachten auseinander, sondern beschäftigt sich insbesondere intensiv mit den beiden Arztberichten von Dr. med. E._____ sowie Dr. med. B._____, auf welche sich der Beschwerdeführer bei der Begründung seines Leistungsgesuchs im Wesentlichen abstützt. Der nachvollziehbare und widerspruchsfreie RAD-Abklärungsbericht ist nicht nur auf der Basis der medizinischen Aktenlage, sondern insbesondere gestützt auf anlässlich zweier persönlicher Untersuchungen des Beschwerdeführers erhobenen Befunde erfolgt. Auch die Erkenntnisse der Observation sind in den Abklärungsbericht eingeflossen, auch wenn pract. med. C._____ nur unwesentlich, mithin lediglich als unterstützendes Argument seiner unab-

- 21 hängig davon erstellten Schlussfolgerung, auf die Observationsergebnisse abstellt (vgl. hierzu vorstehend Erwägung 4c). Indem sich der Abklärungsbericht vertieft mit dem bisherigen Verlauf des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers auseinandersetzt und die aktuelle Situation vor dem Hintergrund der gesamten Krankheitsgeschichte würdigt, trägt er dem vergleichenden Charakter des revisions- oder neuanmeldungsrechtlichen Beweisthemas hinreichend Rechnung (vgl. vorstehend Erwägung 5c). bb) Soweit der Beschwerdeführer den RAD-Arzt pract. med. C._____ in Bezug auf dessen Abklärungsbericht als voreingenommen bezeichnet, ist ihm nicht zu folgen. Zunächst schliesst die Tatsache, dass es sich beim RAD um einen versicherungsinternen, zur Verwaltung gehörenden Dienst handelt, nicht aus, dass einem derartigen Bericht – sofern er den allgemeinen beweisrechtlichen Anforderungen an einen ärztlichen Bericht zu genügen vermag – voller Beweiswert zukommen kann (vgl. vorstehend Erwägung 5b sowie BGE 135 V 254 E.3.4.2 in fine, BGE 137 V 210 E.1.2.1 und Urteil des Bundesgerichts 9C_323/2009 vom 14. Juli 2009 E.4.3.2). Der – ohnehin nicht absoluten – Arbeitsteilung zwischen dem medizinischen Fachmann und der Verwaltungsbehörde resp. dem Gericht hinsichtlich der Abklärung und Würdigung des erheblichen Sachverhalts (vgl. vorstehend Erwägung 2d sowie BGE 140 V 193 E.3.2 m.w.H.) steht es sodann nicht entgegen, dass sich die Ausführungen eines begutachtenden Mediziners auf gewisse rechtliche Rahmenbedingungen beziehen resp. dass diese in Form von Bundesgerichtszitaten wiedergegeben werden. Dies spricht entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht für eine Voreingenommenheit des Gutachters, sondern umgekehrt vielmehr für die Qualität des Berichtes resp. die Gründlichkeit des begutachtenden Mediziners. Letztendlich ist und bleibt es die Aufgabe der Verwaltung resp. des Gerichts, die Folgeabschätzung der erhobenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen für die Arbeitsfähigkeit der betroffenen Per-

- 22 son – unabhängig von allfälligen rechtlichen Ausführungen in den medizinischen Unterlagen – vorzunehmen. cc) Des Weiteren bemängelt der Beschwerdeführer, dass der RAD- Abklärungsbericht vom 12. November 2013 exakt ein Jahr vor dem Erlass der angefochtenen Verfügung erstellt worden sei und deshalb kein aktuelles Bild über seinen Gesundheitszustand vorliege. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass sich pract. med. C._____ aus eigener Initiative zur Verzögerung zwischen seinen Untersuchungen (vom 15. Mai 2012 und 20. Juni 2012) und dem Abschluss des Abklärungsberichtes (12. November 2013) geäussert hat (vgl. Abklärungsbericht S. 28 f.). Dabei führte er nachvollziehbar aus, dass er eine zusätzliche Verlaufsuntersuchung resp. begutachtung im vorliegenden Fall für nicht erforderlich halte, da der physische Gesundheitszustand seit über zehn Jahren sowohl bezüglich der beklagten Beschwerden als auch bezüglich fehlender organmedizinischer resp. objektivierbarer Ursachen dieser Beschwerden praktisch vollständig stabil sei. Aus dem gleichen Grunde ist nach Auffassung des Gerichts auch die verhältnismässig lange Dauer zwischen dem Abschluss des Abklärungsberichts und dem Erlass der angefochtenen Verfügung nicht zu beanstanden resp. nicht mittels Einholen einer Verlaufsbegutachtung zu korrigieren. Bezeichnenderweise macht der Beschwerdeführer in seinen Ausführungen denn auch nicht geltend, dass sich sein Gesundheitszustand seit den Untersuchungen Mitte 2012 resp. seit Vorliegen des Abklärungsberichts Ende 2013 wesentlich verändert habe. dd) Zu Recht nicht infrage gestellt werden sodann die persönlichen und fachlichen Qualifikationen von pract. med. C._____. Als Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie verfügt dieser über die nötige Fachkompetenz, um die – insbesondere in psychischer Hinsicht umstrittenen – Veränderungen im Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zu beurteilen.

- 23 e) Damit ist festzuhalten, dass der RAD-Abklärungsbericht von pract. med. C._____ vom 12. November 2013 den beweisrechtlichen Anforderungen an einen im Hinblick auf eine Neuanmeldung einzuholenden medizinischen Bericht genügt und dass sich die Beschwerdegegnerin bei ihren Beurteilungen folglich – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers – zu Recht auf diesen abgestützt hat. 6. In seinem Neuanmeldungsgesuch vom 2. August 2011 machte der Beschwerdeführer insofern eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes geltend, als ihn seine chronischen Rückenschmerzen über die ganze Wirbelsäule bei jeglicher belastenden Tätigkeit behindern und regelmässig zu Pausen zwingen würden. Auch seine von Versagensgefühlen und Zukunftsängsten geprägte seelische Verfassung sei seit der Rentenaufhebung im Jahre 2008 sehr schlecht. Seine Dolmetschertätigkeit habe er aufgeben müssen, da er keinerlei Druck mehr aushalten könne, und zwei Versuche zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt seien fehlgeschlagen (vgl. IV-act. 134 S. 4 f.). Dr. med. E._____, der die Neuanmeldung des Beschwerdeführers erklärtermassen unterstützte, diagnostizierte am 28. Juli 2011 ein chronisches panvertebrales Schmerzsyndrom seit dem Arbeitsunfall im Jahre 1995 sowie eine somatoforme Schmerzstörung mit Begleiterkrankungen (mittelschwere Depression, sozialer Rückzug und Isolation, mögliche narzisstische Persönlichkeitsstörung), und gemäss Dr. med. B._____ liege eine rezidivierende depressive Störung mit zurzeit mittelgradiger Episode (ICD-10 F33.1), eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD- 10 F45.41) sowie eine akzentuierte paranoide Persönlichkeitsstruktur (ICD-10 Z73.1) vor (vgl. vorstehend Erwägung 4d). Demnach ist im Folgenden zu prüfen, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit dem 3. November 2008 in physischer (nachfolgend Erwägung 7) oder psychischer (nachfolgend Erwägung 8) Hinsicht verschlechtert hat.

- 24 - 7. a) Bezüglich des physischen Gesundheitszustandes führt pract. med. C._____ in seinem Abklärungsbericht zutreffend aus, dass der Hausarzt Dr. med. E._____ keine neuen und objektivierbaren Befunde beigebracht habe, die Anhalt dafür gäben, dass sich die rein organmedizinische Situation verändert hätte. Mangels Veränderungen in der Beschwerdeangabe, neuer objektiver Belege für organmedizinische Ursachen der angegebenen, körperlich empfundenen Beschwerden sowie in Anbetracht der sorgfältigen Diagnosestellung im ABI-Gutachten aus dem Jahre 2007 kam pract. med. C._____ in nachvollziehbarer Weise zum Schluss, dass die Diagnose der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung weiterhin bestehe (vgl. Abklärungsbericht S. 23). Soweit Dr. med. B._____ in seinem Schreiben vom 16. Januar 2013 ohne nähere Begründung und ohne Darlegung entsprechender Befunde eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) diagnostiziert, handelt es sich dabei demnach lediglich um eine andere Benennung der seit Jahren bekannten anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (vgl. RAD-Abschlussbeurteilung vom 8. August 2014 in IV-act. 203, Case Report S. 9 f.). Wie vorstehend dargelegt, bedarf es zur Annahme einer rentenrelevanten Veränderung des Gesundheitszustandes einer substanziellen Veränderung in der Beschaffenheit oder dem Ausmass der vorbestehenden Tatsachen, während bloss nominelle Differenzen diagnostischer Natur hierfür nicht genügen (vgl. vorstehend Erwägung 5c sowie Urteil des Bundesgerichts 8C_618/2014 vom 19. Dezember 2014 E.2.3). b) In Ermangelung neuer objektivierbarer Befunde sowie angesichts der Tatsache, dass die bekannten Befunde, deren diagnostische Zuordnung sowie deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit aus versicherungsmedizinischer Sicht bereits Gegenstand diverser Verfahren bis hin zum Bundesgericht gebildet haben, hat pract. med. C._____ zu Recht keinen Anlass gesehen, im Rahmen seines Abklärungsberichts erneut rheumatologische Abklärungen vorzunehmen resp. vornehmen zu lassen (vgl. Ab-

- 25 klärungsbericht S. 23). Zur gleichen Einschätzung gelangte schon Dr. med. G._____ im Jahre 2009 in der Klinik Valens, welche aus diesem Grunde ebenfalls auf die Wiederholung einer radiologischen Abklärung verzichtet hatte (vgl. IV-act. 156 S. 12). Vor diesem Hintergrund erweist sich der Sachverhalt – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers – als ausreichend abgeklärt, weshalb auf die Einholung eines polydisziplinären Gutachtens in den Fachbereichen Psychiatrie, Rheumatologie und ev. Neurologie – auch im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung (vgl. BGE 134 I 140 E.5.3) – zu verzichten ist. Der entsprechende Antrag des Beschwerdeführers ist demnach abzuweisen. c) Dass keine namhaften Einschränkungen der physischen Gesundheit vorliegen, ergibt sich nach Auffassung des Gerichts auch aus den Observationsvideos. Es ist wohl zutreffend, dass sich der Beschwerdeführer vereinzelt an den Rücken greift, wenn er sich aus gebückter oder kniender Stellung aufrichtet. Hierzu ist jedoch zu bemerken, dass sich der Beschwerdeführer mit dieser Geste oftmals offenkundig das Hemd in die Hosen steckt resp. die Hose zurechtrichtet. Sodann erscheint es nicht ungewöhnlich, dass sich eine Person, welche rund eine halbe Stunde lang kniend und in gebückter Haltung Spinat erntet, von Zeit zu Zeit aufsteht und den Rücken streckt. Zutreffend ist überdies, dass teilweise eine Schonhaltung in Form eines leichten, diskreten Hinkens auszumachen ist, doch verschwindet dies jeweils nach kurzer Zeit wieder. Insgesamt hinterlässt der Beschwerdeführer, welcher anlässlich der Observation dabei beobachtet werden konnte, wie er eine längere Gehstrecke zurücklegt, in verschiedenen Körperhaltungen Gartenarbeit verrichtet und beim Abbau eines Zeltes hilft, ein Fahrrad mit seiner Tochter auf der Lenkstange schiebt und diese auf dem Spielplatz auf seine Schultern hebt (vgl. das separate BVM-Dossier), nicht den Eindruck, als würde er unter gewichtigen körperlichen Einschränkungen leiden.

- 26 d) Damit ist festzuhalten, dass der physische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der letzten materiellen Beurteilung im Jahre 2008 keine wesentliche Verschlechterung erfahren hat. Der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle zu erwähnen, dass die neue, mit BGE 141 V 281 am 3. Juni 2015 eingeführte Rechtsprechung zu den somatoformen Schmerzstörungen keine "Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse" im revisions- resp. neuanmeldungsrechtlichen Sinne darstellt, mithin für sich alleine nicht als Revisions- resp. Neuanmeldungsgrund gilt. Dies hat das Bundesgericht jüngst im praxisändernden BGE 141 V 585 entschieden. 8. a) Hinsichtlich der Depression relativiert pract. med. C._____ die von Dr. med. E._____ beschriebene grosse Rückzugstendenz und fortgeschrittene soziale Desintegration insofern, als sich eine solche im Rahmen der Untersuchung nicht habe feststellen lassen und die Observationsvideos eindeutig gegen eine fortgeschrittene soziale Desintegration sprächen. Zudem würden die Einschätzungen von Dr. med. E._____, welcher kein Psychiater sei, nicht auf objektivierbaren Befunden, sondern naturgemäss wohl im Wesentlichen auf den Angaben des Beschwerdeführers basieren (vgl. Abklärungsbericht S. 24). Dem Beschwerdeführer ist zwar insofern Recht zu geben, als sowohl Sozialkontakte via Telefon als auch eine Begrüssung auf der Strasse nicht per se gegen eine Desintegration sprechen – auch Personen, welche an depressiven Störungen litten, würden kommunizieren, wie der Beschwerdeführer etwas lakonisch, aber nicht zu Unrecht festhält. In der Tat legt aber die Konsultation der Observationsvideos nicht den Schluss nahe, dass sich der Beschwerdeführer sozial zurückzieht oder nicht integriert ist. Vielmehr wirkt seine Art, wie er durch die Strassen geht und Leute begrüsst, sowie die Tatsache, dass er im Dorf viele Leute zu kennen scheint, als wäre er gut integriert und hätte keine Probleme, mit seinem sozialen Umfeld zu interagieren. Zudem bleibt anzumerken, dass das Telefon des Beschwerdeführers am Morgen der ersten Exploration offenbar nicht weniger als dreimal mit verschiede-

- 27 nen Ruftönen geklingelt hat (vgl. Abklärungsbericht S. 21). Die entsprechenden Interpretationen durch pract. med. D._____ und pract. med. C._____ (vgl. IV-act. 178 S. 6 sowie Abklärungsbericht S. 24), wonach Anzeichen für eine grosse Rückzugstendenz und fortgeschrittene soziale Desintegration zu verneinen seien, sind demzufolge nicht etwa als "unwissenschaftlich" oder tendenziös zu werten. b) Pract. med. C._____ hält in seinem Abklärungsbericht weiter fest, dass depressive Symptome beim Beschwerdeführer kein Novum darstellten, sondern in den letzten Jahren mehrmals und phasenweise aufgetreten seien. Insofern begründe die Einschätzung, dass nun eine Depression vorliege, für sich alleine noch keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes. Dem Beschwerdeführer attestiert er zum Untersuchungszeitpunkt eine erhebliche depressive Selbstwahrnehmung, nicht jedoch das Vorliegen einer veritablen Depressivität resp. einer versicherungsmedizinisch anerkennenswerten depressiven Störung im Sinne des ICD-10 F32/33. Angesichts diverser Vorbefunde sei von einer gewissen psychischen Verletzlichkeit des Beschwerdeführers auszugehen, zufolge welcher in verschiedenen Situationen wiederholt depressive Zustände oder depressive Episoden aufgetreten seien (vgl. Abklärungsbericht S. 26). So hat auch Dr. med. H._____ in seinem Bericht vom 22. Dezember 2011 festgehalten, dass der Beschwerdeführer auf Rückschläge, Belastungen u.ä. mit Schlafstörungen, depressiven Einbrüchen und einer Zunahme des lumbalen Schmerzsyndroms reagiere – so etwa nach der vollständigen Kürzung der Rente im Jahre 2008 (vgl. IV-act. 154). Konkret bringen auch Dr. med. E._____ sowie Dr. med. B._____ zum Ausdruck, dass etwa die Aberkennung der Teilrente im Jahre 2008 oder die Konfrontation des Beschwerdeführers mit dem Observationsmaterial zu einer enormen Erschwerung der Situation resp. zu einer Verschlechterung seines psychischen Zustandes geführt hätten (vgl. IV-act. 148 sowie 185). In diesem Zusammenhang weist pract. med. C._____ unter Verweis auf die ein-

- 28 schlägige Rechtsprechung des Bundesgerichts zutreffend darauf hin, dass sog. Kontextfaktoren wie psychische Auswirkungen einer drohenden oder erfolgten Renteneinstellung IV-rechtlich nicht von Belang seien. Mit anderen Worten darf das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen, sondern hat davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde wie beispielsweise eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare, andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne zu umfassen. Solche von der soziokulturellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständige psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo der Gutachter dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, mithin gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (vgl. BGE 127 V 294 E.5a, Urteil des Bundesgerichts 9C_953/2012 vom 5. April 2013 E.3.1 sowie MEYER/REICHMUTH, a.a.O., Art. 28a N 271). Vor diesem Hintergrund ist pract. med. C._____, der das Vorliegen von periodischen depressiven Zuständen – selbst zum Zeitpunkt der Untersuchung – sowie daraus resultierender vorübergehender Phasen der Arbeitsunfähigkeit nicht negiert, nachvollziehbarerweise zum Schluss gekommen, dass keine andauernde Depressivität vorliege, welche eine dauerhafte Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit zu begründen vermöge (vgl. Abklärungsbericht S. 25 f.). Insofern kann pract. med. C._____ – auch im Hinblick auf die Interpretation des Beck-Depressionsfragebogens, welcher vor allem das Selbstbild eines Probanden wiederspiegelt (vgl. Abklärungsbericht S. 24 sowie 30 f.) – diesbezüglich kein "widersprüchliches und inkonsequentes Verhalten" vorgeworfen werden (vgl. Beschwerde vom 8. Dezember 2014 S. 3). Die Einschätzung von pract. med. C._____ deckt sich letztlich auch mit derjenigen des vormals behandelnden Psychiaters Dr.

- 29 med. H._____ vom 22. Dezember 2011, welcher dem Gesamtzustand einen "gewissen Krankheitswert" zuschreibt, gleichzeitig jedoch auch erhebliche somatoforme und persönlichkeitsbedingte Komponenten ausmacht (vgl. vorstehend Erwägung 4d sowie IV-act. 154 S. 3). c) Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hat auch sein aktuell behandelnder Psychiater, Dr. med. B._____, nicht "eindrücklich aufzeigen" können, dass sich sein Gesundheitszustand verschlechtert hat. Dieser unterlegt seine im Schreiben vom 16. Januar 2013 (vgl. IV-act. 185) gestellten Diagnosen nämlich mit keinerlei Befunden. An dessen fachlicher Kompetenz, den psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers als Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie fachmedizinisch zu würdigen, wird nicht gezweifelt. Seine Einschätzung vermag den Abklärungsbericht des RAD vorliegend aber auch insofern nicht in Zweifel zu ziehen, als sie sich lediglich auf den momentanen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bezieht. Ein kurzer Verweis auf die Vorgeschichte kann selbstredend nicht ausreichen, um dem neuanmeldungsrechtlichen Beweisthema, welches auf eine Veränderung des Gesundheitszustandes im Vergleich zu einem vorbestehenden Zustand abzielt, gerecht zu werden (vgl. vorstehend Erwägung 5c). Dass sich seine Diagnosestellung mit derjenigen von Dr. med. E._____ im Einklang befindet, vermag dieser im vorliegenden Kontext ebenfalls keinen höheren Beweiswert zu verleihen. d) Auch nicht zu überzeugen vermag der Einwand in der Beschwerde, wonach die vom Beschwerdeführer beschriebenen Beschwerden wie verminderte Konzentration, vermindertes Selbstwertgefühl, Schlafstörungen und verminderter Appetit mit den unter ICD-10 F32 beschriebenen Symptomen übereinstimmen würden und deshalb – in Übereinstimmung mit dem Ergebnis des Beck-Depressionsfragebogens – von einer mittelschweren Depression auszugehen sei (vgl. Beschwerde vom 8. Dezember 2014 S. 3). Diesbezüglich ist mit der Beschwerdegegnerin nämlich

- 30 festzuhalten, dass es sich bei den geklagten Beschwerden sowie auch bei den Ergebnissen des Beck-Fragebogens (vgl. hierzu Abklärungsbericht S. 24) um rein subjektive Angaben des Beschwerdeführers handelt. Falls seitens des Beschwerdeführers gegenüber den beurteilenden Ärzten falsche und/oder unvollständige Angaben gemacht würden, resultiere dies fast zwangsweise in falschen Schlussfolgerungen in den medizinischen Berichten. Aufgrund der Aktenlage sowie der schlüssigen und nachvollziehbaren Darstellung von pract. med. C._____ im Abklärungsbericht ist vorliegend davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer über gesundheitliche Beschwerden berichtet, welche nicht objektivierbar waren, mithin effektiv entweder gar nicht oder nur teilweise vorlagen resp. vorliegen. e) Als weiteres Argument gegen das Vorliegen einer depressiven Störung in rentenrelevantem Ausmass bringt pract. med. C._____ im Abklärungsbericht vor, dass weder in psychiatrischer noch in psychotherapeutischer oder psychopharmakologischer Hinsicht eine adäquate Behandlung stattgefunden habe (vgl. Abklärungsbericht S. 24 f.). Vor dem Hintergrund der vorstehenden Erwägungen braucht dieses (seitens des Beschwerdeführers unwidersprochen gebliebene) Vorbringen jedoch nicht abschliessend beurteilt zu werden. f) Das Vorliegen einer mittelschweren Depression mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit, wie sie Dr. med. E._____ in seinem Schreiben vom 28. Juli 2011 beschrieben hat (vgl. IV-act. 135), wurde im Rahmen des Abklärungsberichtes demnach in nachvollziehbarer Weise widerlegt. Wie pract. med. C._____ zutreffend ausführt, sind die wiederholt aufgetretenen depressiven Episoden jeweils auf der Grundlage psychosozialer Faktoren (sog. Kontextfaktoren) entstanden und waren jeweils von beschränkter zeitlicher Dauer, weshalb diese depressiven Symptome – selbst wenn sie von versicherungsmedizinischer Relevanz wären – keine

- 31 längerfristige oder gar andauernde Minderung der Arbeitsfähigkeit zu begründen vermögen (vgl. Abklärungsbericht S. 29). 9. Auch in der von den behandelnden Ärzten geltend gemachten narzisstischen resp. paranoiden Persönlichkeitsstörung (ICD-10 Z73.1; vgl. IV-act. 135 S. 5 sowie 185 S. 2) ist keine neuanmeldungsrechtlich relevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers auszumachen. Wie im Abklärungsbericht zutreffend festgehalten wird, vermögen akzentuierte Persönlichkeitszüge nach geltender Rechtsprechung nämlich keine anhaltende Arbeitsunfähigkeit und demnach auch keine Rentenansprüche gegenüber der IV zu begründen. Bei der sog. Z- Kategorie des ICD-10-Systems handelt es sich nämlich nicht um psychiatrische Diagnosen, sondern lediglich um "Faktoren, die den Gesundheitszustand beeinflussen und zur Inanspruchnahme des Gesundheitswesens führen" und damit nicht um einen rechtserheblichen Gesundheitsschaden (vgl. Abklärungsbericht S. 25 f. mit Verweis auf Urteil des Bundesgerichts 8C_633/2010 vom 15. November 2010 E.5.2.4). 10. a) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass ein Vergleich des Sachverhalts, welcher der Verfügung vom 3. November 2008 zugrunde lag, mit jenem Sachverhalt, welcher sich bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung am 10. November 2014 verwirklicht hat, entgegen der beschwerdeführerischen Auffassung nicht auf eine wesentliche Verbesserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers schliessen lässt, welche einen IV- Leistungsanspruch begründen würde. Die entsprechende Beurteilung von pract. med. C._____ im als beweiskräftig und umfassend eingestuften RAD-Abklärungsbericht wird insbesondere durch die Ausführungen der behandelnden Ärzte Dr. med. E._____ und Dr. med. B._____, welche ihre Diagnose nicht auf objektive Befunde zu stützen vermögen resp. den im Wesentlichen unveränderten Gesundheitszustand lediglich anders interpretieren, nicht in Zweifel gezogen. Damit hat die Beschwerdegegnerin

- 32 dem Beschwerdeführer gestützt auf dessen Neuanmeldungsgesuch zu Recht keinen Rentenanspruch zuerkannt, weshalb sich die angefochtene Verfügung als rechtmässig erweist und die vorliegende Beschwerde abzuweisen ist. b) Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht – in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG – kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis 1'000.-- festgelegt. Bei diesem Ausgang des Verfahrens rechtfertigt es sich, dem unterliegenden Beschwerdeführer Gerichtskosten in Höhe von Fr. 700.-- zu überbinden. Die obsiegende IV-Stelle hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG e contrario). Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten von Fr. 700.-- gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheids an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen]

S 2014 174 — Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 01.09.2015 S 2014 174 — Swissrulings