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Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 05.11.2015 S 2014 169

5 novembre 2015·Deutsch·Grigioni·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·10,781 parole·~54 min·6

Riassunto

Versicherungsleistungen nach IVG (Hilflosenentschädigung für Minderjährige) | Invalidenversicherung

Testo integrale

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 14 169 3. Kammer als Versicherungsgericht Vorsitz Moser Richter Stecher, Audétat Aktuarin Baumann-Maissen URTEIL vom 5. November 2015 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, gesetzlich vertreten durch die Mutter und den Vater, wiedervertreten durch Procap - Schweiz. Invaliden-Verband, Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach IVG (Hilflosenentschädigung für Minderjährige / Intensivpflegezuschlag)

- 2 - 1. Die am 17. September 2011 geborene A._____ leidet an einer infantilen Cerebralparese mit Spastizität der unteren Extremitäten und seit anfangs 2013 überdies unter epileptischen Anfällen, die antikonvulsiv behandelt werden. Die Invalidenversicherung erbrachte im Zusammenhang mit diesen Krankheiten und einer weiteren als Geburtsgebrechen anerkannten Krankheit diverse medizinische Leistungen. Ausserdem sprach sie A._____ etliche Behandlungsgeräte und mehrere Hilfsmittel zu. 2. Am 9. Februar 2014 beantragten die Eltern von A._____ bei der IV-Stelle des Kantons Graubünden (nachfolgend: IV-Stelle), ihrer Tochter eine Hilflosenentschädigung für Minderjährige zu gewähren. Die IV-Stelle holte verschiedene medizinische Berichte ein und klärte den geltend gemachten Hilfsbedarf am 20. Mai 2014 durch eine Abklärungsperson bei A._____ zu Hause ab. Aufgrund dieser Abklärungen erkannte sie A._____ nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens mit Verfügung vom 22. Oktober 2014 ab dem 1. Mai 2014 bis zum 31. Juli 2014 eine Hilflosenentschädigung leichten Grades und ab dem 1. August 2014 bis zum 31. August 2016 eine Hilfslosenentschädigung mittleren Grades zu. Die Hilflosenentschädigung mittleren Grades wurde auf den Zeitpunkt der für den 1. September 2016 vorgesehenen amtlichen Revision befristet. 3. Gegen diese Anordnung liess A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 27. November 2014 beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden Beschwerde einreichen mit dem Antrag, die Verfügung der IV-Stelle vom 22. Oktober 2014 sei aufzuheben und der Beschwerdeführerin seien eine Hilflosenentschädigung leichten Grades ab dem frühestmöglichen Zeitpunkt (Spitalaustritt), spätestens jedoch mit Wirkung ab Juli 2012, eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades spätestens mit Wirkung ab Juni 2014 und eine Hilflosenentschädigung schweren Grades mit Wirkung ab Dezember 2014 zuzusprechen. Ausserdem sei der Be-

- 3 schwerdeführerin ein Intensivpflegezuschlag entsprechend einem Mehraufwand von mindestens vier Stunden pro Tag ab dem frühestmöglichen Zeitpunkt zuzuerkennen. Zur Begründung dieser Anträge liess die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ausführen, es sei bereits im ersten Lebensjahr von einer krankheitsbedingten Hilfsbedürftigkeit im Bereich "Essen" auszugehen. Seit Juli 2012 bestehe im Vergleich zu gleichaltrigen Gesunden überdies in der alltäglichen Lebensverrichtung "Aufstehen / Absitzen / Abliegen" eine Hilfsbedürftigkeit. Demzufolge sei die Beschwerdeführerin seit Juli 2012 in zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblichem Umfang auf Hilfe angewiesen, was ohne Karenzfrist zur Zusprache einer Hilflosenentschädigung ab dem Spitalaustritt führe. Seit November 2012 sei die Beschwerdeführerin ausserdem bei der Fortbewegung im Vergleich zu gleichaltrigen Gesunden regelmässig in erheblicher Weise auf Dritthilfe angewiesen. Zudem sei seit Juli 2012 ein Hilfsbedarf bei der Verrichtung der Notdurft ausgewiesen. Seit Mai 2014 müsse die Beschwerdeführerin schliesslich mithilfe von zwei Personen gebadet werden, da sie Mühe habe, den Kopf zu halten und es krankheitsbedingt immer wieder zu Tonusverlusten komme. Dementsprechend seien die Voraussetzungen für die begehrten Hilfslosenentschädigungen erfüllt. Ausgewiesen sei ferner ein krankheitsbedingter Betreuungsaufwand in der Grundpflege sowie der medizinischen Betreuung von mehr als vier Stunden pro Tag. Demzufolge habe die Beschwerdeführerin ausserdem Anspruch auf den beantragten Intensivpflegezuschlag. 4. Die IV-Stelle ersuchte das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden in der Vernehmlassung vom 13. Januar 2015, die Beschwerde der Beschwerdeführerin teilweise gutzuheissen. Die Beschwerdeführerin bringe zu Recht vor, im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung drei Jahre alt und in der alltäglichen Lebensverrichtung "An- / Auskleiden" vollständig hilflos gewesen zu sein. Laut dem Abklärungsbericht vom

- 4 - 27. Mai 2014 sei denn auch ein erheblicher und regelmässiger Mehraufwand in diesem Bereich seit dem 17. September 2014 ausgewiesen. Ausserdem lasse die Beschwerdeführerin zutreffend ausführen, krankheitsbedingt nicht frei gehen zu können, wobei vorliegend keine Anhaltspunkt vorlägen, die es erlauben würden, vom diesbezüglich massgeblichen Richtwert im Kreisschreiben des Bundesamts für Sozialversicherung über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung abzuweichen. Demzufolge sei ein regemässiger und erheblicher Hilfsbedarf der Beschwerdeführerin in den alltäglichen Lebensverrichtungen "An- / Auskleiden" seit September 2014, im Bereich "Aufstehen / Absitzen / Abliegen" seit Juli 2012, im Bereich "Essen" seit Mai 2013, in der "Körperpflege" (noch) nicht, im Bereich der "Verrichtung der Notdurft" seit März 2014 und im Bereich der "Fortbewegung / Kontaktaufnahme" seit November 2012 ausgewiesen. Die Beschwerdeführerin sei folglich seit November 2012 in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen und seit März 2014 in mindestens vier alltäglichen Lebensverrichtungen auf regelmässige und erhebliche Dritthilfe angewiesen. Die angefochtene Verfügung sei daher insoweit zu korrigieren, als dass der Beschwerdeführerin ab dem 1. November 2013 eine Hilflosenentschädigung leichten Grades und ab dem 1. Juni 2014 eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades zuzusprechen sei. Im Übrigen erweise sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen sei. 5. Mit dieser Argumentation setzte sich die Beschwerdeführerin in der Replik vom 2. März 2015 unter Erneuerung ihrer Anträge auseinander. Die IV- Stelle hielt in der Duplik vom 10. März 2015 ihrerseits an ihren Anträgen fest und verzichtete auf eine Stellungnahme zu den Ausführungen der Beschwerdeführerin. Am 17. März 2015 reichte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin ihre Honorarnote ein.

- 5 - Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Beweismittel wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Graubünden vom 22. Oktober 2014. Eine solche Anordnung, die gemäss Bundesrecht der Beschwerde an das Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle unterliegt, kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden angefochten werden (vgl. Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; BR 370.100] i.V.m. Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Damit fällt die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde in die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts. Als formelle und materielle Verfügungsadressatin ist die Beschwerdeführerin von der angefochtenen Verfügung ausserdem unmittelbar betroffen und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung. Demnach ist sie zur Beschwerdeführung berechtigt (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 59 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Schliesslich liess die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde frist- und formgerecht beim Verwaltungsgericht einreichen (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 60 und Art. 61 lit. b ATSG). Auf die vorliegende Beschwerde ist damit einzutreten. 2. a) Strittig und nachfolgend zu prüfen ist in erster Linie der Anspruch der am 17. September 2011 geborenen Beschwerdeführerin auf Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung. Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz können eine Hilfslosenentschädigung bean-

- 6 spruchen (Art. 42 Abs. 1 IVG). Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung ihrer Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). Dabei ist zu unterscheiden zwischen schwerer, mittelschwerer und leichter Hilflosigkeit (Art. 42 Abs. 2 IVG). Die Hilflosigkeit gilt als schwer, wenn die versicherte Person in allen alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies der dauernden Pflege oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 37 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]). Die Hilflosigkeit gilt als mittelschwer, wenn die Versicherte in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist (Art. 37 Abs. 2 lit. a IVV) oder wenn sie in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf (Art. 37 Abs. 2 lit. b IVV). Als leicht gilt die Hilflosigkeit unter anderem dann, wenn die Versicherte in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist (Art. 37 Abs. 3 lit. a IVV), wenn sie einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf (Art. 37 Abs. 3 lit. b IVV) oder wenn sie eine ständige sowie besonders aufwendige Pflege benötigt (Art. 37 Abs. 3 lit. c IVV). Minderjährige haben keinen Anspruch auf Hilfslosenentschädigung, wenn sie lediglich auf lebenspraktische Begleitung angewiesen sind (Art. 42bis Abs. 5 IVG). b) Als alltägliche Lebensverrichtungen im vorgenannten Sinne gelten nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung (a) das Ankleiden, (b) das Aufstehen, Absitzen und Abliegen, (c) das Essen, (d) die Körperpflege, (e) das Verrichten der Notdurft und (f) die Fortbewegung (im oder ausser Haus) sowie die Kontaktaufnahme (BGE 127 V 94 E.3c, 125 V 297 E.4a,

- 7 - 121 V 90 E.3a). Umfasst eine dieser Lebensverrichtungen mehrere Teilfunktionen, ist für die Bejahung einer rechtserheblichen Hilfestellung nicht erforderlich, dass die Versicherte bei allen Teilfunktionen fremder Hilfe bedarf. Es genügt vielmehr, wenn sie bei der Ausübung einer oder mehrerer dieser Teilfunktionen auf regelmässige und erhebliche Hilfe Dritter angewiesen ist (BGE 133 V 463, 121 V 91, 117 V 146 E.2; THOMAS LO- CHER/THOMAS GÄCHTER, Grundriss des Sozialversicherungsrecht, 4. Aufl., Bern 2014, § 11 N. 9). Dabei kann die benötigte Hilfe nicht nur in der direkten Dritthilfe, sondern auch in der Überwachung bei der Vornahme einer relevanten Lebensverrichtung bestehen (sogenannte indirekte Dritthilfe: BGE 121 V 91 E.3c, \\kt.gr.ch\php\aza\http\index.php?lang=de&type=highlight_simple_query& page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_sub collection_aza=all&query_words=I+565\04&rank=0&azaclir=aza&highlight _docid=atf:\\121-V-88:de&number_of_ranks=0 - page91107 V 149 E.1c und 1b; Urteil des Bundesgerichts I 565/04 vom 31. Mai 2005 E.2.1). Bei der Prüfung der Hilfsbedürftigkeit in den einzelnen Lebensverrichtungen sind Hilfsmittel insoweit zu berücksichtigen, als sie von der Invalidenversicherung finanziert werden und der Versicherten deren Inanspruchnahme zugemutet werden kann (BGE 117 V 146 E.3a). c) Ist die Hilflosigkeit von Minderjährigen zu beurteilen, so ist bei der Bemessung der Hilfsbedürftigkeit gemäss Art. 37 Abs. 4 IVV nur der Mehrbedarf an Hilflosigkeit und persönlicher Überwachung im Vergleich zu nicht behinderten Minderjährigen gleichen Alters zu beachten. Diese Regelung trägt dem Umstand Rechnung, dass bei Kleinkindern eine gewisse Hilfs- und Überwachungsbedürftigkeit auch bei voller Gesundheit besteht. Massgebend für die Bemessung der Hilflosigkeit bei Minderjährigen ist deshalb der Mehraufwand an Hilfeleistung und persönlicher Überwachung im Vergleich zu einem nicht invaliden Minderjährigen gleichen Alters file://///kt.gr.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=I+565/04&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf://121-V-88:de&number_of_ranks=0#page91 file://///kt.gr.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=I+565/04&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf://121-V-88:de&number_of_ranks=0#page91 file://///kt.gr.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=I+565/04&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf://121-V-88:de&number_of_ranks=0#page91 file://///kt.gr.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=I+565/04&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf://121-V-88:de&number_of_ranks=0#page91

- 8 - (BGE 137 V 424 E.3.3.3.2, 113 V 17 E.1a, 111 V 207; LOCHER/GÄCHTER, a.a.O., § 11 N. 15). Die Ermittlung dieses Mehraufwandes setzt eine Definition des Normalbedarfs gesunder Kinder voraus. Eine solche Definition findet sich im Anhang III zum Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherung (BSV) über die Invalidität und Hilfslosigkeit in der Invalidenversicherung (KSIH). Das KSIH richtet sich an die IV-Stellen und dient dazu, eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten. Für das Verwaltungsgericht ist es nicht verbindlich. Dieses hat die fraglichen Regelungen indessen zu berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen ermöglichen, mithin wendet das Gericht solche Verwaltungsweisungen an, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben erlauben (BGE 132 V 121 E.4.4, 121 V 45 E.2.3, 130 V 172 E.4.3.1; ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/ FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich / St. Gallen 2010, N. 867; ANDREAS TRAUB, in: STEIGER-SACKMANN / MOSIMANN [Hrsg.], Recht der Sozialen Sicherheit, Basel 2014, Rz. 5.161). Das BSV hat das KSIH auf den 1. Januar 2015 hin überarbeitet. Dabei hat es insbesondere die bei gesunden Kindern bestehende Hilfs- und Überwachungsbedürftigkeit einer Überprüfung unterzogen und an den neuen Erkenntnisstand angepasst. Da es sich beim KSIH um eine Auslegungshilfe handelt, welche die geltende gesetzliche Regelung konkretisiert, erscheint es dem Gericht angemessen, das KSIH in der ab dem 1. Januar 2015 geltenden Fassung anzuwenden, die dem gegenwärtigen Kenntnisstand besser entsprechen und damit überzeugender sind als dessen vormalige Fassung (KSIH in der seit dem 1. Januar 2015 gültigen Fassung, abrufbar unter http://www.bsv.admin.ch > IV > Grundlagen IV > Individuelle Leistungen > Kreisschreiben, besucht am 7. Oktober 2015). Die im KSIH festgelegten Eckwerte dienen dem Gericht bei der Beurteilung des für die Bemessung der Hilflosigkeit massgeblichen Mehrbedarfs als Richtlinie, die im Allge-

- 9 meinen anzuwenden ist, von der bei besonders gelagerten Einzelfällen indes abzuweichen ist (KSIH 2015 S. 209). d) Den für die Beurteilung der Hilflosenentschädigung massgeblichen Sachverhalt hat die zuständige IV-Stelle von Amtes wegen mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit festzustellen (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Hierfür ist eine enge Zusammenarbeit zwischen Arzt und Verwaltung notwendig. Dabei hat der Arzt anzugeben, inwiefern die Versicherte aufgrund der bestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigung in ihren körperlichen und/oder geistigen Funktionen eingeschränkt ist. Der Versicherungsträger kann alsdann an Ort und Stelle weitere Erhebungen vornehmen, die er in einem Abklärungsbericht festzuhalten hat (BGE 130 V 61 E.6.1.1). Einem solchen Bericht kommt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung voller Beweiswert zu, wenn als Berichterstatter eine qualifizierte Person mitwirkt, welche einerseits die örtlichen und räumlichen Verhältnisse, andererseits die ärztlichen Diagnosen und die sich hieraus ergebenden funktionellen Beeinträchtigungen kennt (BGE 128 V 93 E.4; Urteil des Bundesgerichts I 565/04 vom 31. Mai 2004 E.4.2.1). Der Berichtstext muss überdies plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie der tatbestandsmässigen Erfordernisse der dauernden persönlichen Überwachung und der Pflege sein. Schliesslich hat er in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 130 V 62 E.6.2; Urteil des Bundesgerichts I 565/04 vom 31. Mai 2004 E.4.2.1; ULRICH MEYER/MARCO REICHMUTH, in: STAUF-

- 10 - FER/CARDINAUX [Hrsg.], Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 42-42ter N. 52). 3. Die IV-Stelle klärte die medizinische Situation der Beschwerdeführerin ab und nahm am 20. Mai 2014 bei ihr zu Hause durch eine Fachperson in Anwesenheit ihrer Mutter weitere Abklärungen vor, die im Bericht vom 27. Mai 2014 festgehalten wurden (Akten der IV-Stelle [IV-act.] 78). Auf der Grundlage dieser Sachverhaltsabklärungen erachtete die IV-Stelle eine Hilfsbedürftigkeit der Beschwerdeführerin in der alltäglichen Lebensverrichtung "Aufstehen / Abliegen / Absitzen" seit Juli 2012, bei der "Fortbewegung / Kontaktaufnahme" seit September 2013, beim "Essen" seit Mai 2013, und bei der "Verrichtung der Notdurft" seit März 2014 als ausgewiesen. Davon ausgehend sprach sie der Beschwerdeführerin ab dem 1. Mai 2014 bis zum 31. Juli 2014 eine Hilflosenentschädigung leichten Grades und ab dem 1. August 2014 bis zum 31. August 2016 eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades zu. In der Vernehmlassung vom 13. Januar 2015 kam die IV-Stelle auf diese Anordnung insoweit zurück, als sie der Beschwerdeführerin in teilweiser Anerkennung der eingereichten Beschwerde mit Wirkung ab dem 1. November 2013 bis zum 31. Mai 2014 eine Hilflosenentschädigung leichten Grades und ab dem 1. Juni 2014 eine zeitlich unbefristete Hilflosenentschädigung mittleren Grades zuerkannte (vgl. Sachverhalt Ziff. 4 hiervor). In Bezug auf die Hilfslosenentschädigung bleibt damit einerseits strittig, ob die Beschwerdeführerin bei der alltäglichen Lebensverrichtung "Essen" bereits vor dem 1. Mai 2013 regelmässig in erheblicher Weise auf Dritthilfe angewiesen war (E.4 nachfolgend), andererseits ob und gegebenenfalls seit wann sie darüber hinausgehend der dauernden persönlichen Überwachung bedarf (Art. 37 Abs. 1 IVV, Art. 37 Abs. 2 lit. b IVV, Art. 37 Abs. 3 lit. b IVV, E.5 nachfolgend). Ausserdem sind sich die Parteien darin uneinig, ob die Beschwerdeführerin in der alltäglichen Lebensverrichtung "Körperpflege" als hilflos

- 11 einzustufen ist (E.6 nachfolgend). Schliesslich ist strittig, ab wann die IV- Stelle der Beschwerdeführerin die begehrten Hilflosenentschädigungen auszurichten hat (E.7 nachfolgend). Diese Fragen sind nachfolgend bei der Beurteilung des strittigen Anspruchs auf Gewährung einer Hilfslosenentschädigung für Minderjährige zu untersuchen, wobei vom Sachverhalt auszugehen ist, der sich bis zum Abschluss des vorinstanzlichen Verfahrens am 22. Oktober 2014 verwirklicht hat (BGE 129 V 1 E.1.2). 4. a) Die Beschwerdeführerin macht im Hinblick auf ihre Hilfsbedürftigkeit bei der Nahrungsaufnahme geltend, im Verlaufsbericht vom 13. April 2012 würden erhebliche Stillschwierigkeiten und eine Gedeihstörung bei Stillschwierigkeiten beschrieben. Im Beiblatt zu der von der IV-Stelle finanzierten Ergotherapie werde überdies festgehalten, dass die Mundmotorik der Beschwerdeführerin als Folge schwerer Missbildung und ausgeprägter Cerebralparese beeinträchtigt sei. Die Beschwerdeführerin habe deshalb Mühe aus dem Schoppen zu trinken und leide unter Schluckstörungen. Eine orofaziale Stimulationsbehandlung im Sinne einer Esstherapie sei dringend angezeigt, damit die Beschwerdeführerin lerne, feste Nahrung zu sich zu nehmen. Laut den Angaben der Mutter der Beschwerdeführerin habe diese wegen der mangelnden Kopfkontrolle und Mundmotorik stets Unterstützung beim Trinken benötigt. Hierbei handle es sich nicht um Stillschwierigkeiten, sondern um krankheitsbedingte Schluckstörungen. Dementsprechend sei der Hilfsbedarf der Beschwerdeführerin in der alltäglichen Lebensverrichtung "Essen" seit April 2012, mithin im ersten Lebensjahr, ausgewiesen. b) Dieser Argumentation hält die IV-Stelle entgegen, gemäss Anhang III des KSIH 2014 könne ein Kind mit 20 Monaten zuverlässig mit dem Löffel umgehen und eine Tasse aufheben und wieder hinstellen, wenn es daraus getrunken habe. Dementsprechend habe die IV-Stelle die Beschwer-

- 12 deführerin ab Mai 2013 bei der Nahrungsaufnahme als hilfsbedürftig eingestuft. Von den im KSIH 2014 erwähnten Ausnahmen, bei deren Vorliegen eine Hilfsbedürftigkeit in der alltäglichen Lebensverrichtung "Essen" bereits vorher bejaht werden könne, sei vorliegend keine erfüllt. Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Stillschwierigkeiten und Probleme beim Trinken seien bis zum Alter von 20 Monaten als altersentsprechend anzusehen. c) Die alltägliche Lebensverrichtung "Essen" beinhaltet sämtliche Tätigkeiten, welche mit der Nahrungsaufnahme verbunden sind. Nach dem Anhang III zum KSIH 2015 ist bei dieser alltäglicher Lebensverrichtung davon auszugehen, dass ein gesundes und altersgerecht entwickeltes Kind mit 13 Monaten selbständig aus der Flasche trinken und kleine Stücke selber mit den Fingern essen kann. Ab 18 Monaten kann ein Kind zuverlässig mit dem Löffel umgehen und eine Tasse aufheben sowie wiederhinstellen, wenn es daraus getrunken hat. Ab drei Jahren braucht es beim Essen zerkleinerter Nahrung nur noch selten Hilfe. Es kann Löffel und Gabel benutzen. Ab sechs Jahren kann ein altersgerecht entwickeltes Kind die Speisen selber zerkleinern. Der Umgang mit dem Besteck bereitet keine Probleme mehr. Ab acht Jahren isst das Kind selbständig (Anhang III zum KSIH 2015 S. 210 f.). Im Vergleich zu diesem altersentsprechenden Hilfsbedarf beim Essen sind nach dem KSIH als Mehraufwand infolge einer gesundheitlichen Beeinträchtigung zu beachten, das nicht mehr altersentsprechende Essen pürierter Nahrung, die Sondenernährung ab Beginn des Mehraufwands, die Überwachung beim Essen wegen Erstickungsgefahr sowie vermehrte Mahlzeiten. Letzteres ist zum Beispiel der Fall, wenn wegen einer Stoffwechselerkrankung vermehrte Mahlzeiten erforderlich sind, da die Nahrung nur in kleinen Mengen aufgenommen werden kann (Anhang III zum KSIH 2015 S. 203).

- 13 d) Im Abklärungsbericht vom 27. Mai 2014 hielt die Abklärungsperson, basierend auf den Angaben der Mutter der Beschwerdeführerin, hinsichtlich der alltäglichen Lebensverrichtung "Essen" fest, (altersentsprechend entwickelte) Kleinkinder seien bis zum 20. Lebensmonat beim Essen auf Dritthilfe angewiesen. Im Vergleich zu diesem Normalbedarf sei vorliegend bis zum 20. Lebensmonat kein Mehraufwand beim Essen ersichtlich. Nach Erreichen des 20. Lebensmonats sei A._____ jedoch immer noch nicht in der Lage gewesen, die Schoppenflasche selber zu halten und daraus zu trinken. Ihre Mutter habe sie beim Trinken unterstützen müssen (IV-act. 78 S. 5). Für den morgendlichen Milchschoppen werde ein zeitlicher Aufwand von 30 Minuten anerkannt. Am Mittag habe A._____, wenn überhaupt, ein wenig Brei gegessen. Es werde ein Zeitaufwand von 30 Minuten anerkannt. Am Abend habe A._____ abermals einen Schoppen getrunken, wofür ein Zeitaufwand von 30 Minuten veranschlagt werde. Abzüglich des altersentsprechenden Aufwands für das Essen bei gesunden Gleichaltrigen von zehn Minuten resultiere daraus seit Mai 2013 (20. Lebensmonat) ein täglicher Mehraufwand von 80 Minuten. Seit November 2013 werde A._____ mittels einer PEG-Sonde ernährt (IV-act. 78 S. 5). Zu Hause werde die Sondenkost angehängt und laufe während einer Stunde über den Sondomaten. A._____ sitze derweil in ihrem Spezialstuhl am Esstisch. Der zeitliche Aufwand für das Anhängen der Sonde und die mehrmaligen Kontrollblicke werde mit rund fünf Minuten erfasst. Danach werde die Sonde gespült und abgestöpselt. Dies nehme ungefähr fünf Minuten in Anspruch (IV-act. 78 S. 7). Damit sei ein Zeitaufwand für die Sondenernährung von zehn Minuten pro zu Hause eingenommener Mahlzeit zu veranschlagen (IV-act. 78 S. 7). Wenn das Wetter es zulasse, sei die Mutter am Nachmittag mit den Kindern unterwegs. Sie sondiere A._____ ca. 60 ml Flüssigkeit von Hand. Hierfür würden zehn Minuten angerechnet. Demzufolge werde für das Sondieren (Morgen, Mittag, Zvieri und Abend) ein zeitlicher Aufwand von 40 Minuten

- 14 erfasst. Die altersentsprechende Unterstützung beim Essen betrage bei gesunden Gleichaltrigen zehn Minuten pro Tag, womit von einem durch die Sondenernährung bedingten zeitlichen Mehraufwand von 30 Minuten pro Tag auszugehen sei (IV-act. 78 S. 7). aa) Diese Ausführungen der fachkundigen Abklärungsperson der IV-Stelle sind bezüglich des im Zusammenhang mit der Nahrungsaufnahme geltend gemachten Hilfsbedarfs vollständig, in sich schlüssig und stehen mit den dokumentierten funktionellen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin im Einklang. Ausserdem werden im Abklärungsbericht die von der Mutter der Beschwerdeführerin geltend gemachten Einschränkungen wiedergegeben und dargelegt, in welchem Umfang diese im Vergleich zu gesunden Gleichaltrigen einen Mehraufwand begründen. Dabei hat die Abklärungsperson den massgeblichen Mehrbedarf ausgehend von der damals geltenden Fassung des KSIH bestimmt, wonach ein Kind ab dem 20. Lebensmonat zuverlässig mit dem Löffel umgehen kann und die Tasse zum Trinken aufnehmen sowie wiederhinstellen kann (KSIH gültig ab dem 1. Januar 2014, abrufbar unter http://www.bsv.admin.ch > IV > Grundlagen IV > Individuelle Leistungen > Kreisschreiben, letztmals besucht am 10. November 2015). Diese Annahme hat das Bundesamt für Sozialversicherung im derzeit gültigen KSIH modifiziert. Danach besteht die entsprechende Fähigkeit im Allgemeinen bereits ab dem 18. Lebensmonat. Infolge dieser Anpassung des altersentsprechenden Hilfsbedarfs bei gesunden Kindern ist angesichts der von der Abklärungsperson bei der Beschwerdeführerin bei der Nahrungsaufnahme festgestellten gesundheitsbedingten funktionellen Beeinträchtigungen davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in der alltäglichen Lebensverrichtung "Essen" bereits seit März 2013, mithin zwei Monate früher als von der IV- Stelle angenommen, regelmässig in erheblicher Weise auf Hilfe angewiesen war. Abgesehen von dieser durch die Überarbeitung des KSIH be-

- 15 dingten Korrektur finden sich im Abklärungsbericht vom 27. Mai 2014 keine klar feststellbaren Fehleinschätzungen, welche es dem Gericht gestatten würden, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Fachperson einzugreifen. Damit gilt als erstellt, dass die Nahrungsaufnahme bei der Beschwerdeführerin bis Februar 2013 altersentsprechend war. bb) Was die Beschwerdeführerin dagegen ausführen lässt, rechtfertigt keine andere Betrachtungsweise. Soweit sie geltend macht, seit Geburt an Schluckstörungen gelitten zu haben, welche die Nahrungsaufnahme erheblich beeinträchtigt hätten, ist einzuräumen, dass es offenbar von Anfang schwierig war, die Beschwerdeführerin mit ausreichend Nahrung zu versorgen. So hielt Dr. med. B._____ im Arztbericht vom 5. Februar 2015 fest, A._____ habe trotz Zuhilfenahme eines Stillhütchens stets Mühe gehabt, an der Brust zu trinken. Sie habe nur unzureichend zugenommen, obgleich sie neben dem Stillen Schoppennahrung erhalten habe (mit der Replik eingereichte Beilage 1 S. 1). Am 23. Januar 2012 im Alter von vier Monaten habe sie nur gerade 4'450 g gewogen, was einer Gewichtszunahme von 1'400 g in zwölf Wochen entsprochen habe. Im März 2012 habe sich dann eine Schluckstörung manifestiert. A._____ habe oft Schaum vor dem Mund gehabt und die Koordination des Schluckaktes sei offensichtlich beeinträchtigt gewesen. Deshalb sei es bereits damals zu kleineren Aspirationen, Erbrechen und Abwehr gegen feste Nahrung gekommen, was die Nahrungsaufnahme zusehends erschwert habe. Hinzu gekommen seien häufige und unvorhersehbare epileptische Anfälle mit plötzlichem Tonusverlust, die unter Druck zugenommen hätten. Im Alter von einem Jahr habe A._____ immer noch nur pürierte Nahrung zu sich genommen, die sie jedoch bei einem allfälligen Verschlucken nicht richtig habe aushusten können, weshalb die Mutter A._____ jeweils nach dem Essen habe "abklopfen" müssen. Nur dank des enormen zeitlichen Auf-

- 16 wands der Mutter von A._____ sei es möglich gewesen, A._____ im ersten Lebensjahr ausreichend zu ernähren (Bf-act. 1 S. 1). cc) Das Gericht hat keinen Anlass, an der Richtigkeit dieser Schilderung zu zweifeln (vgl. hinsichtlich der Gewichtszunahme im Weiteren: Arztbericht des Kantonsspitals Graubünden vom 17. Juli 2013 [IV-act. 42 S. 3]; Verlaufsbericht von Dr. med. C._____ vom 22. Februar 2013 [IV-act. 24 S. 1]). Damit gilt als ausgewiesen, dass die Nahrungsaufnahme bei der Beschwerdeführerin bereits vor dem 18. Lebensmonat nicht reibungslos verlief. Dennoch erachtet es das Gericht nicht als schlechterdings unhaltbar, wenn die fachkundige Abklärungsperson bei der Beschwerdeführerin bis zum 18. Lebensmonat einen zeitlichen Mehraufwand im Vergleich zu gesunden Gleichaltrigen verneint. In diesem Zusammenhang ist nämlich zu beachten, dass die Beschwerdeführerin bis dahin altersentsprechend ernährt werden konnte, womit eine eindeutige funktionelle Beeinträchtigung bei der Nahrungsaufnahme, verursacht durch die gesundheitliche Verfassung der Beschwerdeführerin, nicht ausgewiesen ist. Soweit die Beschwerdeführerin die behauptete funktionelle Beeinträchtigung mit dem mit der Nahrungsaufnahme verbundenen übermässigen Zeitaufwand begründet, gilt es zu bedenken, dass die Nahrungsaufnahme bei Kindern in diesem Alter stets viel Zeit in Anspruch nimmt. So können Säuglinge noch keine grossen Portionen trinken und müssen daher über den Tag sowie die Nacht verteilt regelmässig gestillt werden oder den Milchschoppen erhalten. Sowohl die Anzahl der erforderlichen Mahlzeiten als auch die hierfür zu veranschlagende Zeit variiert dabei erheblich von Kind zu Kind. Breikost wird in der Regel ab dem fünften bis siebten Lebensmonat während eines längeren Zeitraums eingeführt. In dieser Zeit sind reine Milchmahlzeiten weiterhin erforderlich, auch wenn sie nunmehr seltener werden. Selbst wenn die Aufnahme der Milchmahlzeiten sowie deren sukzessive Ablösung durch feste Nahrung reibungslos funktioniert, ist die

- 17 - Ernährung von Kindern in den ersten Lebensmonaten mit einem erheblichen Zeitaufwand verbunden. Dieser Aufwand erhöht sich deutlich, wenn ein Kind in unzureichendem Umfang zunimmt, weshalb ihm in kurzen Zeitabständen Nahrung angeboten werden muss. Solches trifft indessen durchaus nicht nur für chronisch kranke Kinder zu, sondern kann auch bei ansonsten gesunden Kindern der Fall sein. Vor diesem Hintergrund erscheint es vertretbar, wenn die fachkundige Abklärungsperson der IV- Stelle den Zeitaufwand für die Ernährung der Beschwerdeführerin solange als altersentsprechend einstuft, als diese in altersentsprechender Weise Nahrung zu sich genommen hat. Diese Einschätzung stimmt im Übrigen mit jener der Mutter der Beschwerdeführer überein, die weder gegenüber der Abklärungsperson noch in der Anmeldung für die Hilfslosenentschädigung vom 9. Februar 2014 (vgl. IV-act. 59 S. 4) geltend gemacht hat, die Ernährung der Beschwerdeführerin sei in den ersten Lebensmonaten mit einem ausserordentlichen Zeitaufwand verbunden gewesen. Diese Beurteilung ist umso verlässlicher, als die Mutter der Beschwerdeführerin im 2013 ein zweites Kind bekommen hat, das sich altersentsprechend entwickelt. Sie weiss folglich, wie viel Zeit für die Ernährung eines gesunden Kindes während der ersten 18 Lebensmonaten aufzuwenden ist. Sie ist damit in der Lage, den entsprechenden Normalbedarf unter Einbezug der diesbezüglich bestehenden Bandbreite hinsichtlich Zeitdauer und Häufigkeit der benötigten Mahlzeiten abzuschätzen. Nicht zuletzt deshalb erachtet das Gericht einen zeitlichen Mehraufwand im Vergleich zu gesunden Gleichaltrigen, der auf eine durch die gesundheitliche Verfassung der Beschwerdeführerin bedingte funktionelle Beeinträchtigung bei der Nahrungsaufnahme schliessen liesse, bis Februar 2013 nicht als ausgewiesen. dd) Demzufolge ist die Beschwerdeführerin ab März 2013 in der alltäglichen Lebensverrichtung "Essen" regelmässig in erheblicher Weise auf Hilfe

- 18 angewiesen war. Dieser Hilfsbedarf bestand zunächst in der Unterstützung bei der Gabe des Schoppens sowie beim Essen pürierter Nahrung, seit November 2013 sodann in der PEG-Sondenernährung. 5. a) Im Zusammenhang mit der PEG-Sondenernährung macht die Beschwerdeführerin im Weiteren geltend, die IV-Stelle habe unzureichend berücksichtigt, dass bei der Beschwerdeführerin das Risiko einer Aspiration während des Sondierens und danach während einer gewissen Zeit bestehe. Aus ärztlicher Sicht bestehe daher ein deutlich erhöhter Überwachungsaufwand. Der Sondomat schaffe diesbezüglich keine Abhilfe, da – wie Dr. med. D._____ ausführe – nicht die Ernährung zu überwachen sei, sondern dem Risiko der Aspiration mit respiratorischer Verschlechterung durch sofortige Intervention begegnet werden müsse. Es liege sicherlich ein gegenüber einem gesunden Gleichaltrigen deutlich erhöhter Überwachungsaufwand vor. Erschwerend komme vorliegend hinzu, dass die Beschwerdeführerin Epileptikerin sei. Ausserdem könne sie nicht sprechen oder sich auf andere Weise bemerkbar machen. Unter diesen Umständen sei in jedem Fall ein erhöhter Überwachungsbedarf anzuerkennen. Sollte das Gericht dieser Betrachtungsweise nicht folgen, sei in jedem Fall ein zusätzlicher Mehraufwand für die ärztlicherseits attestierte Überwachung während und nach der Sondierung zu berücksichtigen. Dem hält die IV- Stelle entgegen, die Beschwerdeführerin sitze im Normalfall im Spezialstuhl, während die Sondenernährung laufe. Ein tägliches Erbrechen sei von der Mutter der Beschwerdeführerin nicht beschrieben worden. Dr. med. D._____ halte fest, die Beschwerdeführerin komme mit Refluxereignissen oder Erbrechen sehr schlecht zu recht und zumindest in der Phase, wo sie im Spital gewesen sei und an einem Atemwegsinfekt gelitten habe, sei es nochmals zu einer lebensbedrohlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands gekommen. Mit diesen Ausführungen beziehe sich Dr. med. D._____ auf die Situation, wie sie vorübergehend, bei ei-

- 19 nem verschlechterten Gesundheitszustand zu beobachten gewesen sei. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin sei davon auszugehen, dass im Normalfall keine persönliche Überwachung im IV-rechtlichen Sinne erforderlich sei. Den invaliditätsbedingten Mehraufwand für die Sondenernährung habe die IV-Stelle sodann bereits berücksichtigt, indem sie der Beschwerdeführerin diesbezüglich einen Mehraufwand im Vergleich zu gleichaltrigen Gesunden von 30 Minuten zugestanden habe. b) Der Begriff der dauernden persönlichen Überwachung bezieht sich nicht auf die alltäglichen Lebensverrichtungen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 104/01 vom 15. Dezember 2003 E.1.1; vgl. KSIH 2015 Rz. 8035). Hilfeleistungen, die bereits als direkte oder indirekte Hilfe in einem Bereich der alltäglichen Lebensverrichtung Berücksichtigung gefunden haben, darf bei der Beurteilung der Überwachungsbedürftigkeit nicht nochmals Rechnung getragen werden. Vielmehr ist darunter eine medizinische und pflegerische Hilfeleistung zu verstehen, welche infolge des physischen und/oder psychischen Gesundheitszustandes der versicherten Person notwendig ist. Der in diesem Zusammenhang verwendete Begriff "dauernd" hat dabei nicht die Bedeutung von rund um die Uhr, sondern ist als Gegensatz zu einer vorübergehenden Hilfestellung zu verstehen (BGE 107 V 139; ZAK 1990 S. 46 E.2c; LOCHER / GÄCHTER, a.a.O., § 11 N. 12; MEYER / REICHMUTH, a.a.O., Art. 42-42ter N. 35). Eine Überwachungsbedürftigkeit darf angenommen werden, wenn die versicherte Person ohne Überwachung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit sich selbst oder Drittpersonen gefährden würde. Vor sechs Jahren ist die persönliche Überwachung in der Regel nicht in Betracht zu ziehen. Bei autistischen Kindern und Kinder mit häufigen Epilepsie-Anfällen oder Absenzen kann je nach Schweregrad und Situation die Überwachung schon ab vier Jahren anerkannt werden. Bei Erstickungsgefahr nach häufigem Erbrechen ist die Überwachung ab Beginn zu berücksichtigen (KSIH 2015 Anhang III

- 20 - S. 215; vgl. hinsichtlich des anrechenbaren Zeitumfangs beim Intensivpflegezuschlag Art. 39 IVV). Vorübergehende funktionelle Beeinträchtigungen, die zum Beispiel infolge einer Krankheit während einiger Wochen bis Monaten einen zusätzlichen Hilfsbedarf begründen, stellen keine anspruchsbegründende Dritthilfe dar. Denn auch bei minderjährigen Versicherten müssen die invaliditätsbegründenden Voraussetzungen voraussichtlich dauerhaft vorliegen (MEYER / REICHMUTH, a.a.O., Art. 42-42ter N. 20). c) Dr. med. D._____, Leitender Arzt Kinder- und Jugendmedizin, führte in Bezug auf den von der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der Sondierung geltend gemachten Überwachungsaufwand im Arztbericht vom 17. Juli 2014 aus, A._____ habe seit der im November 2013 aufgenommenen Sondenernährung mit Refluxereignissen bzw. Erbrechen zu kämpfen (IV-act. 94 S. 7). Das hiermit verbundene Risiko einer Aspiration von Nahrung bestehe leider nicht nur während des Sondierens, sondern auch danach. Deshalb müsse für einen Grossteil des Tages eine gute Überwachung von A._____ gewährleistet sein. Dabei müsse derzeit auch die Nacht für die Ernährung von A._____ beansprucht werden, um eine ausreichende Nahrungsaufnahme sicherzustellen. Deshalb sei aus ärztlicher Sicht ein deutlich erhöhter Überwachungsaufwand ausgewiesen. Diese Einschätzung stütze sich auf die Beobachtungen während des Klinikaufenthalts von A._____ vom 16. April bis zum 10. Mai 2014 mit Aufenthalt auf der Intensivstation vom 16. April bis zum 1. Mai 2014 und der bei Entlassung noch bestehenden Heimsauerstofftherapie (IV-act. 94 S. 7). Diese Einschätzung bestätigte der Kinderarzt der Beschwerdeführerin, Dr. med. B._____, im Schreiben vom 5. Februar 2015 (mit der Replik eingereichte Beilage 1 S. 2). Hinsichtlich des hierfür erforderlichen Zeitaufwands führte er präzisierend aus, A._____ müsse während der Nahrungsaufnahme sowie anschliessend während mindestens 30 Minu-

- 21 ten überwacht werden, was quasi eine lückenlose Überwachung bedinge (mit der Replik eingereichte Beilage 1 S. 2). d) Die Richtigkeit der fraglichen sachverhaltsrelevanten Feststellungen ist nicht zu bezweifeln. Nicht zu überzeugen vermag hingegen die darauf fussende Einschätzung der behandelnden Ärzte, seit der Aufnahme der Sondenernährung sei eine quasi lückenlose Überwachung der Beschwerdeführerin erforderlich. Dies mag zugetroffen haben, als die Beschwerdeführerin wegen einer schweren Atemwegserkrankung vom 16. April bis zum 10. Mai 2014 hospitalisiert werden musste. Seither hat sich die gesundheitliche Verfassung der Beschwerdeführer indes wieder deutlich verbessert und es kann eine ausreichende Nahrungsaufnahme mit vier Mahlzeiten pro Tag sichergestellt werden. Der hierfür von den behandelnden Ärzten veranschlagte Überwachungsaufwand von ungefähr sechs Stunden (je eine Stunde pro Mahlzeit + eine halbe Stunde im Anschluss, vgl. dazu die Ausführungen im Abklärungsbericht 27. Mai 2014 betreffend die Sondierung, wiedergegeben unter E.4d hiervor) ist vorliegend allerdings nur insoweit von Bedeutung, als er grösser ist als der bei gesunden Gleichaltrigen anfallende Überwachungsaufwand. Dabei ist zu beachten, dass gesunde Zwei- bis Dreijährige während des Tags grundsätzlich ständig überwacht werden müssen. Davon ausgehend hat die fachkundige Abklärungsperson der IV-Stelle nur dem Überwachungsaufwand als Mehraufwand Rechnung getragen, der für die regelmässigen Kontrollblicke benötigt wird, mit denen eine sofortige Intervention im Falle eines Refluxereignisses sichergestellt wird. Den entsprechenden Zeitaufwand hat die fachkundige Abklärungsperson, einschliesslich des Anhängens der Sonde, mit fünf Minuten pro Mahlzeit beziffert (vgl. E.4d hiervor). Diese Einschätzung erscheint dem Gericht durchaus plausibel. Es sieht sich daher nicht veranlasst, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Fachperson einzugreifen. Anders wäre wohl zu entscheiden, wenn

- 22 die Beschwerdeführerin regelmässig in der Nacht sondiert werden müsste. In diesem Fall müsste wohl die gesamte Überwachungszeit als Mehraufwand veranschlagt werden, da gesunde Gleichaltrige in dieser Zeit im Allgemeinen schlafen und nicht überwacht werden müssen. Diese Frage kann vorliegend aber dahingestellt bleiben. Fest steht nämlich, dass die Beschwerdeführerin nur während einiger Monate, soweit ersichtlich von November 2013 bis März 2014, in der Nacht sondiert werden musste. Hierbei handelt es sich somit um eine vorübergehende Hilfeleistung, die deshalb bei der Beurteilung der Hilfsbedürftigkeit ausser Acht bleiben muss (vgl. E.5b hiervor). Damit hat die IV-Stelle den durch die Sondierung verursachten Überwachungsaufwand, einschliesslich des Aufwands für das Anhängen der Sonde, zu Recht im Umfang von fünf Minuten pro Mahlzeit als massgeblichen Mehraufwand anerkannt. e) Nicht beantwortet ist damit freilich die Frage, ob die im Zusammenhang mit der Sondierung erforderliche Überwachung, wie von der Beschwerdeführerin geltend gemacht, der dauernden persönlichen Überwachung zuzuordnen oder, wovon die IV-Stelle ausgeht, im Rahmen der alltäglichen Lebensverrichtung "Essen" zu berücksichtigen ist. Bei der Sondierung kann unterschieden werden zwischen der eigentlichen Nahrungsaufnahme, die mit dem Entfernen des Sondierungsschlauches und dessen Reinigung ihren Abschluss findet, und der Überwachung, die dazu dient, eine sofortige Intervention im Falle eines Refluxereignisses sicherzustellen. Diese beiden Vorgänge stehen jedoch in einem ausgesprochen engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang. Deshalb erscheint es gerechtfertigt, sie als funktionelle Einheit anzusehen und gesamthaft der allgemeinen Lebensverrichtung "Essen" zuzuordnen. Diese Betrachtungsweise steht im Einklang mit dem Anhang III zum KSIH 2015. Zwar wird darin die Erstickungsgefahr nach häufigem Erbrechen als eine Ausnahme angeführt, welche bereits bei Kindern unter sechs Jahren eine persönliche

- 23 - Überwachung zu begründen vermag (KSIH 2015 S. 215). Im vorliegenden Fall besteht allerdings die Besonderheit, dass solche Ereignisse nur während des Sondierens sowie eine halbe Stunde danach auftreten und damit nur geringfügig über die eigentliche Nahrungsaufnahme hinausgehen. Deshalb drängt es sich auf, die während der Sondierung und im Anschluss daran erforderliche halbständige Überwachung nicht gesondert zu berücksichtigen, sondern als Teilvorgang der alltäglichen Lebensverrichtung "Essen" anzusehen. Demzufolge hat die IV-Stelle dem hiermit verbundenen Mehraufwand zu Recht im Rahmen der alltäglichen Lebensverrichtung "Essen" Rechnung getragen. f) Dass die Beschwerdeführerin anderweitig auf persönliche Überwachung angewiesen ist, macht sie insoweit geltend, als sie im Zusammenhang mit der persönlichen Überwachung festhält, an Epilepsie zu leiden. Diesbezüglich wird im Abklärungsbericht vom 27. Mai 2014 ausgeführt (IVact. 78 S. 8), A._____ schlafe alleine im Zimmer. Unter Tag komme es mehrmals vor, dass bei A._____ kleinere Absenzen aufträten. Sie verdrehe die Augen oder hebe die Hände. Zur Sicherheit habe die Mutter von A._____ immer Stesolid griffbereit. Die Mutter von A._____ müsse kein Anfallsprotokoll führen. Bei den Absenzen seien keine täglichen Interventionen notwendig. A._____ sei immer in Hörweite. Die Mutter von A._____ könne das Zimmer einen Moment verlassen und A._____ allein zurücklassen. Dies sei bei einem Kind in A._____s Alter altersentsprechend. In der Nacht seien keine speziellen Kontrollgänge erforderlich. A._____ schlafe im Zimmer neben den Eltern (IV-act. 78 S. 8). Die Richtigkeit dieser Ausführungen, welche auf den Angaben der Mutter der Beschwerdeführerin beruhen, stellt die Beschwerdeführerin nicht in Abrede. Infolgedessen ist derzeit nicht ausgewiesen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer gesundheitlichen Verfassung auf eine dauernde persönliche Überwachung im IV-rechtlichen Sinne angewiesen ist. Die IV-Stelle hat

- 24 einen entsprechenden Hilfsbedarf somit in der angefochtenen Verfügung zu Recht verneint. 6. a) Strittig ist im Weiteren, ob und gegebenenfalls ab wann die Beschwerdeführerin in der alltäglichen Lebensverrichtung "Körperpflege" regelmässig und in erheblicher Weise der Hilfe bedarf. Die Beschwerdeführerin bringt diesbezüglich vor, richtig sei zwar, dass in diesem Bereich nach dem Anhang III KSIH grundsätzlich erst ab dem sechsten Altersjahr eine Hilfsbedürftigkeit anzunehmen sei. Zum Baden der schwerstbehinderten Beschwerdeführerin seien jedoch zwei Personen erforderlich, weshalb ein invaliditätsbedingter Mehrbedarf an Hilfe gleichwohl ausgewiesen sei. Die Beschwerdeführerin habe Mühe den Kopf zu halten und es komme krankheitsbedingt immer wieder zu Tonusverlusten. Tagsüber trage sie daher einen ledernen Schutzhelm. Eine erhöhte Verletzungsgefahr bestehe insbesondere beim Baden, da die Beschwerdeführerin unruhig werde, wenn sie mit Wasser in Berührung komme. Daraus ergebe sich ab Mai 2014 ein invaliditätsbedingter Mehraufwand an Hilfe von fünf Minuten pro Tag. Dagegen wendet die IV-Stelle ein, es sei nicht ausgewiesen, dass die Beschwerdeführerin nur mithilfe von zwei Personen gebadet werden könne. Es werde in der Beschwerde nicht dargelegt, weshalb die Beschwerdeführerin mithilfe eines behindertengerechten Badestuhls oder einer behindertengerechten Badeliege nicht allein gebadet werden könne. Die pauschale Behauptung, zum Baden der Beschwerdeführerin seien zwei Personen notwendig, finde in den medizinischen Akten keine Stütze. Schliesslich sei es der Beschwerdeführern auch zumutbar, auf ein Bad zu verzichten und sich stattdessen abduschen zu lassen. b) Was die Hilflosigkeit im Bereich der alltäglichen Lebensverrichtung der "Körperpflege" betrifft, ist hierfür entscheidend, ob die Beschwerdeführerin für ihre persönliche Pflege altersentsprechend sorgen kann, das heisst

- 25 ob sie in demselben Umfang wie gleichaltrige Gesunde in der Lage ist, sich zu waschen, zu kämmen, zu baden oder zu duschen. Dabei genügt es, dass sie in einer dieser Teilfunktionen in erheblichem Masse auf direkte oder indirekte Dritthilfe angewiesen ist (BGE 117 V 146 E.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_373/2012 vom 22. August 2012 E.4.2; ROBERT ETT- LIN, Die Hilfslosigkeit als versichertes Risiko in der Invalidenversicherung, Schweiz 1998, S. 121). Hinsichtlich des durchschnittlichen Alters für die Berücksichtigung des erheblichen Mehraufwands bei der Körperpflege wird im Anhang III zum KSIH 2015 ausgeführt, mit sechs Jahren lasse sich das Kind bei der Körperpflege nicht mehr gerne helfen. Kontrolle sei jedoch weiterhin nötig. Haarewaschen und Kämmen sei noch nicht selbständig möglich. Als Mehraufwand sei bei Epileptikern beim Baden die persönliche Überwachung wegen der Ertrinkungsgefahr oder der sturzbedingten Verletzungsgefahr als Form der indirekten Dritthilfe zu berücksichtigen. Ausserdem sei ein Mehraufwand bei Schwerstbehinderten ausgewiesen, die aus medizinischen Gründen nur mithilfe von zwei Personen gebadet werden könnten (Anhang III zum KSIH 2015 S. 212). Eine allfällige Hilfslosigkeit beim Schneiden der Nägel oder beim Enthaaren ist grundsätzlich irrelevant, da die Hilfe nicht täglich erforderlich ist (Urteile des Bundesgerichts 9C_373/2012 vom 22. August 2012 E.4.2, 8C_912/2008 vom 5. März 2009 E.10.2). c) Im Abklärungsbericht vom 27. Mai 2014 wird hinsichtlich der Körperpflege ausgeführt, die Hilfestellungen seien altersentsprechend und könnten frühestens ab September 2017 berücksichtigt werden (IV-act. 78 S. 5). In der Anmeldung für die Hilfslosenentschädigung für Minderjährige vom 9. Februar 2014 gab die Mutter der Beschwerdeführerin an, die Beschwerdeführerin müsse gewaschen werden und könne keinen Kamm halten. Ausserdem müsse sie beim Kämmen ihrer Haare unterstützt werden (IV-act. 59 S. 4). Im Einwand vom 5. August 2014 wurde erstmals

- 26 geltend gemacht, die Mutter der Beschwerdeführerin könne die Beschwerdeführerin nicht alleine baden (IV-act. 94 S. 4). Dazu seien zwei Personen notwendig, da der Kopf der Beschwerdeführerin gehalten werden müsse. Im Schreiben vom 5. Februar 2015 bestätigte der Kinderarzt der Beschwerdeführerin, Dr. med. B._____, diese Sachverhaltsdarstellung. Laut dessen Ausführungen muss beim Baden der Kopf von A._____ über Wasser gehalten werden, da sie dazu nicht in der Lage sei. Ausserdem komme es häufig zu einschiessenden, unkontrollierten, nicht voraussehbaren Massenbewegungen der Extremitäten oder abrupten Tonusverlusten, die rechtszeitig abgefedert bzw. aufgefangen werden müssten (mit der Replik eingereichte Beilage 1 S. 2). Da A._____ seit Aufnahme der Sondenernährung im November 2013 deutlich zugenommen habe (derzeitiges Gewicht 15 kg), sei es aus ärztlicher Sicht nachvollziehbar, dass zum sicheren Baden von A._____ zwei Personen erforderlich seien. Aus diesem Grund werde nunmehr eine Spitex beantragt (mit der Replik eingereichte Beilage 1 S. 2). d) Diese Ausführungen sind überzeugend und belegen, dass das Baden der Beschwerdeführerin als Folge ihrer multiplen Behinderungen anstrengender ist als bei gesunden Gleichaltrigen und seit der durch die Sondenernährung bewirkten Gewichtszunahme mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden ist. Die IV-Stelle stellt denn auch nicht in Abrede, dass die zierliche Mutter der Beschwerdeführerin (vgl. mit der Replik eingereichte Beilage 2) nicht über die Kraft verfügt, die Beschwerdeführerin alleine zu baden. Sie ist jedoch davon überzeugt, die Beschwerdeführerin könnte unter Inanspruchnahme eines behindertengerechten Badestuhls oder einer behindertengerechten Badeliege von einer Person alleine gebadet bzw. geduscht werden. Diese Einschätzung steht im Widerspruch zur Auffassung von Dr. med. B._____, der im Arztbericht vom 5. Februar 2015 ausführte, aus ärztlicher Sicht sei nachvollziehbar, dass zum sicheren

- 27 - Baden von A._____ zwei Personen erforderlich seien. Dass diese über das altersbedingte Ausmass hinausgehende Hilfsbedürftigkeit auch bei Inanspruchnahme eines behindertengerechten Badestuhls oder einer behindertengerechten Badeliege besteht, hielt Dr. med. B._____ zwar nicht ausdrücklich fest. Es kann jedoch davon ausgegangen werden, dass er die entsprechenden Hilfsmittel bei seiner Beurteilung berücksichtigt und gleichwohl zur Überzeugung gelangt ist, dass A._____ nur mithilfe von zwei Personen sicher gebadet werden kann. Das Gericht erachtet es damit als ausgewiesen, dass bei der Beschwerdeführerin seit Mai 2014 eine über das altersbedingte Ausmass hinausgehende Hilfsbedürftigkeit in der alltäglichen Lebensverrichtung "Körperpflege" besteht. 7. a) Nach dem vorangehend Ausgeführten ist ausgewiesen, dass die Beschwerdeführerin in den folgenden Bereichen im Vergleich zu gleichaltrigen Gesunden regelmässig in erheblicher Weise auf Dritthilfe angewiesen ist: Aufstehen/Abliegen/Absitzen (unbestritten) seit 07/2012 Fortbewegung / Kontaktaufnahme (unbestritten) seit 11/2012 Essen seit 03/2013 Verrichten der Notdurft (unbestritten) seit 03/2014 Körperpflege seit 05/2014 An-/Auskleiden (anerkannt) seit 09/2014 (dauernde) persönliche Überwachung (noch) nicht Demzufolge bestand ab November 2012 eine Hilfsbedürftigkeit in zwei alltäglichen Lebensverrichtungen, womit die Beschwerdeführerin als leichtgradig hilflos einzustufen ist (Art. 37 Abs. 3 lit. a IVV). Seit März 2014 hat sich ihre Hilfsbedürftigkeit dahingehend erhöht, dass sie in vier alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf Hilfe angewiesen ist. Ab diesem Zeitpunkt gilt sie demzufolge als mittelgradig hilflos (Art. 37 Abs. 2 lit. a IVV). Nicht erfüllt sind derzeit dagegen (noch) die Voraussetzungen für die Hilfslosigkeit schweren Grades, da die Be-

- 28 schwerdeführerin nicht in allen alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig und in erheblicher Weise auf Hilfe angewiesen ist und derzeit weder der dauernden Pflege noch der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 37 Abs. 1 IVV). Zu bestimmen bleibt, ab wann die IV-Stelle der Beschwerdeführerin die Hilflosenentschädigung leichten und mittleren Grades auszurichten ist. b) Bei Kleinkindern im ersten Lebensjahr entsteht der Anspruch in dem Zeitpunkt, in dem die Hilflosigkeit das erforderliche Ausmass erreicht hat; es ist keine Karenzfrist abzuwarten (Art. 42bis Abs. 3 IVG; KSIH 2015 Rz. 8094 S. 172). In den übrigen Fällen richtet sich der Anspruchsbeginn entgegen dem Verweis in Art. 42 Abs. 4 in fine IVG nicht nach Art. 29 Abs. 1 IVG. Vielmehr ist Art. 28 Abs. 1 IVG, der die Anspruchsvoraussetzungen für eine Rente regelt, sinngemäss anzuwenden (BGE 137 V 351 E.4 und 5). Dementsprechend entsteht der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung grundsätzlich nach Ablauf eines Wartejahres (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG). Die Stufe der zu gewährenden Hilflosenentschädigung richtet sich dabei nach dem Ausmass der während der Wartezeit bestehenden Hilflosigkeit und nach Massgabe der nach zurückgelegter Wartezeit verbleibenden Hilflosigkeit (KSIH 2015 Rz. 8093 S. 171). Bei Veränderungen der Hilflosigkeit während der Wartezeit ist – entsprechend der Berechnung der durchschnittlichen Arbeitsunfähigkeit bei den Rentenansprüchen – unter Beizug der Entschädigungsgrundsätze nach Art. 42ter IVG der durchschnittliche Hilflosigkeitsgrad zu ermitteln, der für die Berechnung der Hilflosenentschädigung bei Beginn des Anspruchs massgebend ist (AHI-Praxis 1999 S. 243; KSIH 2015 Rz. 8093 S. 171). Bei einer rückwirkenden stufenweisen Zusprechung richtet sich der Zeitpunkt der Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung nach Art. 88a IVV (BGE 106 V 16). Dieser Bestimmung zufolge ist die anspruchsbeeinflussende Änderung bei einer Verminderung der Hilflosigkeit für die Herabsetzung oder

- 29 - Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Eine Zunahme der Hilflosigkeit oder eine Erhöhung des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwands oder Hilfsbedarfs ist zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat (Art. 88a Abs. 2 IVV). c) In tatsächlicher Hinsicht steht vorliegend fest, dass die am 17. September 2011 geborene Beschwerdeführerin erst ab dem 1. November 2012 und damit nach Vollendung des ersten Altersjahres leichtgradig hilflos ist (vgl. E.7a hiervor). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin entsteht der Anspruch auf eine Hilfslosenentschädigung leichten Grades im vorliegenden Fall folglich nicht in dem Zeitpunkt, indem die Hilflosigkeit das erforderliche Ausmass erreicht hat, sondern erst nach Ablauf einer einjährigen Wartefrist während der die Beschwerdeführerin in anspruchsbegründendem Umfang hilflos gewesen ist, mithin ab dem 1. November 2013 (vgl. E.6a hiervor). Seit März 2014 besteht alsdann eine Hilflosigkeit mittleren Grades (E. 6a hiervor), die seit Juni 2014 ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat. Dementsprechend steht der Beschwerdeführerin ab dem 1. Juni 2014 eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades zu. Dies bedeutet, dass die angefochtene Verfügung entsprechend dem Antrag der IV-Stelle in teilweiser Gutheissung der Beschwerde dahingehend abzuändern ist, als der Beschwerdeführerin ab dem 1. November 2013 eine Hilflosenentschädigung leichten Grades und ab dem 1. Juni 2014 eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades zuzusprechen ist. Im Übrigen erweist sich die Beschwerde in Bezug auf die Hilfslosenentschädigung als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. 8. a) Strittig ist im Weiteren, ob die Beschwerdeführerin einen Intensivpflegezuschlag beanspruchen kann. Die Hilflosenentschädigung für Minderjäh-

- 30 rige, die zusätzlich eine intensive Betreuung benötigen, ist gemäss Art. 42ter Abs. 3 IVG um einen Intensivpflegezuschlag zu erhöhen. Der Intensivzuschlag wird nicht gewährt bei einem Aufenthalt in einem Heim (Art. 42ter Abs. 3 IVG). Der monatliche Intensivpflegezuschlag beträgt bei einem invaliditätsbedingten Betreuungsaufwand von mindestens acht Stunden pro Tag 60 %, bei einem täglichen Betreuungsaufwand von mindestens sechs Stunden 40 % und bei einem Betreuungsaufwand von mindestens vier Stunden pro Tag 20 % des Höchstbetrages der Altersrente nach Art. 34 Absatz 3 und 5 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10; Art. 42ter Abs. 3 IVG). Der Zuschlag ist pro Tag zu berechnen (Art. 42ter Abs. 3 IVG). Anrechenbar als Betreuung ist gemäss Art. 39 Abs. 2 IVV der Mehrbedarf an Behandlungs- und Grundpflege im Vergleich zu nicht behinderten Minderjährigen gleichen Alters. Nicht anrechenbar ist der Zeitaufwand für pädagogisch-therapeutische Massnahmen sowie für ärztlich verordnete medizinische Massnahmen, welche durch medizinische Hilfspersonen vorgenommen werden. Bei der Ermittlung des täglichen Mehraufwandes ist von der Annahme auszugehen, dass sich die betreute Person dauernd zu Hause aufhält. Massgebend für die Bemessung des Intensivpflegezuschlags ist die Betreuungsbedürftigkeit, welche eine objektive Grösse darstellt und nicht vom Aufenthaltsort der zu betreuenden Person abhängig ist. Es ist von einem Durchschnittswert auszugehen. Nicht täglich anfallende Zeitaufwände, wie z.B. jene für die Begleitung zu Arzt- oder Therapiebesuchen, sind auf die Rechnungsperiode zu verteilen und auf den Tag umzurechnen (KSIH 2015 Rz. 8091 S. 170). Der Anspruch besteht unabhängig davon, ob zur Entlastung der Eltern (oder der verantwortlichen Betreuungspersonen) Hilfspersonal angestellt wird oder nicht. Es müssen keine Kosten nachgewiesen werden (KSIH 2015 Rz. 8072 S. 163). Bedarf eine minderjährige Person infolge einer gesundheitlichen Beeinträchtigung zusätzlich einer dauernden Überwachung, so kann die-

- 31 se nach Art. 39 Abs. 3 IVV als Betreuung von zwei Stunden angerechnet werden. Eine besonders intensive behinderungsbedingte Überwachung ist als Betreuung von vier Stunden anrechenbar (Art. 39 Abs. 3 IVV). b) Laut dem Abklärungsbericht vom 27. Mai 2014 ist aufgrund der Mehrfachbehinderung der Beschwerdeführerin ein zeitlicher Mehraufwand für die tägliche Grundpflege von 50 Minuten und für die dauernde medizinisch-pflegerische Hilfe von 170 Minuten ausgewiesen (IV-act. 78 S. 9). Aufgrund der dagegen erhobenen Einwände ist die IV-Stelle auf diese Beurteilung insofern zurückgekommen, als sie der Beschwerdeführerin für die Begleitung zu den Arztbesuchen und Therapien zusätzlich einen Mehraufwand von vier Minuten pro Tag, entfallend je im Umfang von zwei Minuten auf die Arztbesuche bei Dr. med. C._____ und Dr. med. B._____, zugestanden hat (IV-act. 106 S. 5). Im Beschwerdeverfahren hat die IV- Stelle der Beschwerdeführerin für die Fahrt zu Dr. med. B._____ eine weitere Minute pro Tag zugestanden (vgl. Vernehmlassung vom 13. Januar 2014 S. 8). Ausserdem hat sie von November 2013 bis März 2014 einen täglichen Mehraufwand für das nächtliche Sondieren von zehn Minuten und ab September 2014 für das "An- und Auskleiden" zudem einen rechtserheblichen Betreuungsaufwand von zehn Minuten pro Tag zuerkannt. Demzufolge erachtet die IV-Stelle zunächst einen täglichen invaliditätsbedingten Mehraufwand von drei Stunden 45 Minuten, für den Zeitraum von November 2013 bis März 2014 von drei Stunden 55 Minuten, von Mai bis August 2014 von drei Stunden 45 Minuten sowie ab September 2014 von drei Stunden 55 Minuten als ausgewiesen (vgl. Vernehmlassung vom 13. Januar 2015 S. 7 und S. 8). Nachfolgend ist in Auseinandersetzung mit der gegen diese Beurteilung erhobenen Kritik zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin in darüber hinausgehenden Umfang der intensiven Betreuung im Sinne von Art. 42ter Abs. 3 IVG bedarf und damit einen Intensivpflegezuschlag beanspruchen kann.

- 32 aa) Im Hinblick auf das "An- und Auskleiden" bringt die Beschwerdeführerin vor, wegen der häufig auftretenden Bronchitis und Infekten seien täglich mehrere Kleiderwechsel erforderlich. Dr. med. B._____ habe im Schreiben vom 5. Februar 2015 bestätigt, von der Beschwerdeführerin 2014 insgesamt 27 Mal konsultiert worden zu sein. Die insgesamt schlechte gesundheitliche Verfassung der Beschwerdeführerin und die häufigen Infekte seien damit ausgewiesen. Erschwerend komme hinzu, dass es infolge der Cerebralparese ausgesprochen aufwendig sei, die Beschwerdeführerin an- und auszuziehen. Vor diesem Hintergrund seien der Beschwerdeführerin für die häufigen Kleiderwechsel insgesamt 50 Minuten pro Tag zuzugestehen. Dieser Argumentation hält die IV-Stelle entgegen, im Abklärungszeitpunkt sei die Beschwerdeführerin zwei Jahre und acht Monate alt gewesen, weshalb zum damaligen Zeitpunkt eine nicht altersentsprechende Hilfeleistung beim An- und Auskleiden nicht ausgewiesen gewesen sei. Mit dem Erreichen des dritten Altersjahrs sei die Beschwerdeführerin jedoch in dieser alltäglichen Lebensverrichtung als hilflos anzusehen, da gesunde Gleichaltrige in diesem Alter in der Lage seien, sich weitgehend selbständig an- und auszuziehen. Nach Rücksprache mit der Abklärungsperson sei diesbezüglich bei einem schwerstbehinderten dreijährigen Kleinkind, wie der Beschwerdeführerin, von einem maximalen Aufwand von 25 Minuten pro Tag auszugehen, wovon 15 Minuten als altersentsprechende Hilfe auch bei nicht behinderten Kindern anfallen und deshalb in Abzug zu bringen seien. Demzufolge sei für das An- und Auskleiden ein anrechenbarer Mehraufwand in der Grundpflege von zehn Minuten zu berücksichtigen. bb) Diese Beurteilung der IV-Stelle, welche sich auf die fachkundige Auskunft der Abklärungsperson stützt, vermag zu überzeugen. Die Beschwerdeführerin leidet an einer ausgeprägten Cerebralparese, die Störungen des

- 33 - Nervensystems und der Muskulatur im Bereich der willkürlichen Motorik hervorruft. Infolge dieser gesundheitlichen Beeinträchtigung ist sie nicht in der Lage, sich selbständig an- und auszuziehen, was ab dem dritten Altersjahr, mithin vorliegend ab September 2014, nicht mehr als altersentsprechend anzusehen ist. Der ab diesem Zeitpunkt von der IV-Stelle für den zeitlichen Mehrbedarf beim An- und Ausziehen im Vergleich zu gesunden Gleichaltrigen veranschlagte Zeitaufwand von zehn Minuten pro Tag erscheint dem Gericht aus objektiver Sicht als begründet und nachvollziehbar. Jedenfalls finden sich in den Akten keine Anhaltspunkte, welche diese Einschätzung als klare Fehleinschätzung erscheinen liessen, welche das Gericht veranlassen würde, korrigierend einzugreifen. Soweit die Beschwerdeführerin dem entgegenhält, sich im Tag mehrfach umziehen zu müssen, kann ihr nicht gefolgt werden. Zwar ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin in den ersten drei Lebensjahren häufig krank war. Es ist jedoch unklar, ob sich diese Entwicklung in den kommenden Jahren fortsetzen wird, zumal sich der Allgemeinzustand der Beschwerdeführerin durch die Aufnahme der Sondenernährung und der hiermit verbundenen Gewichtszunahme deutlich verbessert hat. Ausserdem macht keiner der behandelnden Ärzte geltend, die Beschwerdeführerin müsse ihre Kleider, bedingt durch ihre gesundheitliche Verfassung, mehrfach am Tag wechseln. Demzufolge steht nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fest, dass sich die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer gesundheitlichen Verfassung voraussichtlich dauerhaft mehrfach am Tag umziehen muss. Der von der Beschwerdeführerin für diese häufigen Kleiderwechsel geltend gemachte Mehraufwand von 50 Minuten pro Tag ist daher nicht ausgewiesen, womit er nicht berücksichtigt werden kann. Demzufolge ist seit September 2014 von einem ausgewiesenen zeitlichen Mehraufwand beim der Grundpflege zuzuordnenden An- und Auskleiden von zehn Minuten pro Tag auszugehen. Die IV-Stelle hat dem entsprechenden Mehrauf-

- 34 wand in der angefochtenen Verfügung somit ausreichend Rechnung getragen. cc) Soweit die Beschwerdeführerin den von der IV-Stelle im Zusammenhang mit der Nahrungsaufnahme berücksichtigten Mehraufwand als unzureichend rügt, ist zunächst festzuhalten, dass im vorliegenden Fall, wie vorangehend dargelegt, bis zum 18. Lebensmonat kein durch die gesundheitliche Verfassung der Beschwerdeführerin bedingter Mehraufwand im Vergleich zu gesunden Gleichaltrigen ausgewiesen ist (vgl. E.4d/aa-cc hiervor). Für die Zeit von März bis Oktober 2013 ist aufgrund des Abklärungsberichts vom 27. Mai 2014 sodann von einem rechtserheblichen Mehraufwand von 80 Minuten pro Tag auszugehen (vgl. IV-act. 78 S. 7; vgl. E.4d hiervor). Die Angemessenheit dieses Zeitaufwandes wird von der Beschwerdeführerin nicht in Frage gestellt, weshalb kein Anlass besteht, darauf näher einzugehen. Streitig bleibt einzig der für die Sondierung anzurechnende tägliche Mehraufwand. Dabei sind sich die Parteien – wie bereits bei der Hilflosenentschädigung – uneinig, ob der aufgrund der Sondierung erforderliche Überwachungsaufwand als Teil der therapeutischen Massnahme "Sondieren" der Grundpflege zuzuordnen (vgl. dazu KSIH 2015 Rz. 8075 S. 164 f.) oder bei gesonderter Betrachtung als dauernde Überwachung im Sinne von Art. 39 Abs. 3 IVV anzusehen ist. Weshalb diesbezüglich der Betrachtungsweise der IV-Stelle zu folgen und eine gesonderte Behandlung des entsprechenden Überwachungsaufwands abzulehnen ist, wurde im Zusammenhang mit der Hilflosenentschädigung eingehend erläutert (vgl. E.5d f. hiervor). Die entsprechenden Überlegungen gelten gleichermassen für den Intensivpflegezuschlag. In Übereinstimmung mit der IV-Stelle sind folglich sämtliche im Zusammenhang mit der PEG-Sondenernährung stehenden Hilfestellungen als therapeutische Massnahmen zu qualifizieren und der Behandlungspflege zuzuordnen.

- 35 dd) Hinsichtlich des hiermit verbundenen Zeitaufwands bringt die Beschwerdeführerin vor, seit der Aufnahme der Sondenernährung habe die IV- Stelle einen Mehraufwand von 60 Minuten anerkannt, wobei sie für das Sondieren total 30 Minuten, für das Reinigen und die Pflege der Austrittsstelle der Sonde fünf Minuten und für das Training der Mund-, Schluckund Kaumuskulatur insgesamt 15 Minuten pro Tag berücksichtigt habe. Ferner habe die IV-Stelle im Beschwerdeverfahren für das nächtliche Sondieren von November 2013 bis März 2014 einen zusätzlichen Mehraufwand von zehn Minuten pro Tag anerkannt. Für den mit der Sondierung verbundenen Überwachungsaufwand habe sie lediglich einen Mehraufwand von fünf Minuten anerkannt, was offensichtlich unzureichend sei. Mit diesem Vorgehen habe sie nur einem Bruchteil des tatsächlich erforderlichen Mehraufwands Rechnung getragen (vgl. diesbezüglich auch E.5a hiervor). Ausserdem habe die IV-Stelle das Aufwärmen der Sondennahrung und das Zerkleinern der Medikamente nicht als anrechenbaren Mehraufwand angesehen. Gemäss dem Austrittsbericht des Kantonsspitals Graubünden vom 9. Dezember 2013 sei die Medikamenteneinnahme vier Mal täglich notwendig, womit der hiermit verbundene Aufwand als regelmässig und erheblich zu betrachten sei. Gerechtfertigt sei, der Beschwerdeführerin hierfür einen täglichen Hilfsbedarf von zwei bis fünf Minuten zuzuerkennen. Verfehlt und unsachgemäss sei es hier, wie von der IV-Stelle postuliert, eine Erheblichkeitsschwelle zur Anwendung zu bringen. Dabei lasse die IV-Stelle unberücksichtigt, dass gesunde Kinder keine Sondennahrung benötigten und ihnen nicht täglich Medikamente in gemörserter Form über die Sonde verabreicht werden müssten. Für die entsprechenden Hilfestellungen sei der Beschwerdeführerin ein Mehraufwand von zehn Minuten zuzuerkennen. Dieser Argumentation hielt die IV- Stelle entgegen, das Aufwärmen der Sondennahrung stelle im Vergleich zur Essensvorbereitung bei gesunden Kleinkindern keine erhebliche Hilfeleistung dar. Im Übrigen handle es sich bei der Nahrungszubereitung um

- 36 eine hauswirtschaftliche Leistung, die als solche im Rahmen des Intensivpflegezuschlags nicht zu beachten sei. Schliesslich könnten Kinder die Medikamenten gemäss Anhang III KSIH erst mit 15 Jahren selbständig einnehmen. Hinsichtlich des geltenden gemachten Überwachungsaufwands bei der Sondenernährung sei aufgrund der Angaben vor Ort festzustellen, dass die Beschwerdeführerin im Normalfall im Spezialstuhl sitze, während sie über die Sonde mit Nahrung versorgt werde. Ein tägliches Erbrechen sei von der Mutter der Beschwerdeführerin nicht beschrieben worden. Die Sonde laufe in einer programmierten Tropfenzahl über den Sondomaten. Demgegenüber beschreibe Dr. med. D._____ die Situation, wie sie vorübergehend, bei einem verschlechterten Gesundheitszustand zu beobachten gewesen sei. Er beziehe sich sodann auf die vorübergehend erforderlich gewesene Sondierung während der Nacht, die mittlerweile wieder weggefallen sei. Ein deutlich erhöhter Überwachungsaufwand als der berücksichtigte sei damit nicht ausgewiesen (vgl. diesbezüglich auch E.5a hiervor). ee) Hinsichtlich des im Zusammenhang mit der PEG-Sondenernährung bestehenden Überwachungsaufwands wurde bereits im Zusammenhang mit der Beurteilung der strittigen Hilflosenentschädigung festgehalten, dass der von der Fachperson hierfür veranschlagte Zeitaufwand von fünf Minuten pro Mahlzeit nicht zu beanstanden ist (vgl. E.5c/d hiervor). Demzufolge ist von einem durch die Sondenernährung bedingten anrechenbaren Mehraufwand von 30 Minuten pro Tag auszugehen (vgl. E.5c hiervor). Soweit die IV-Stelle im vorliegenden Beschwerdeverfahren für die nächtliche Sondierung einen darüber hinausgehenden Zeitaufwand anerkannt hat, erscheint dies angesichts des vorübergehenden Charakters dieser therapeutischen Massnahme fraglich (vgl. E.5d hiervor). Die entsprechende Einschätzung ist jedoch nicht schlechterdings unhaltbar, weshalb das Gericht nicht in den der IV-Stelle bei dieser Frage zuzugestehenden

- 37 - Ermessensspielraum eingreift und den anerkannten Mehraufwand beachtet. Gefolgt werden kann der IV-Stelle sodann bezüglich des Aufwärmens der Sondennahrung. In der Tat ist diesbezüglich nicht ausgewiesen, dass hierdurch im Vergleich zur Essensvorbereitung bei gesunden Kleinkindern ein zeitlicher Mehraufwand verursacht wird. Zudem handelt es sich bei der Nahrungszubereitung um eine hauswirtschaftliche Leistung, die als solche bei der Betreuung keine Berücksichtigung findet. Soweit die IV- Stelle jedoch dafür hält, das Mörsern der Medikamente stelle keine invaliditätsbedingte Betreuungshandlung dar, die einen rechtserheblichen Mehraufwand begründe, kann ihr nicht beigepflichtet werden. Freilich trifft es zu, dass im Anhang III zum KSIH festgehalten wird, Kinder könnten erst ab dem 15. Altersjahr ihre Medikamente selbständig einnehmen (KSIH 2015 S. 214). Vorliegend geht es jedoch nicht um die Einnahme der Medikamente, sondern um das Mörsern derselben, um diese der Beschwerdeführerin mit der Sondennahrung verabreichen zu können. Hierbei handelt es sich um eine krankheitsbedingt erforderliche pflegerische Hilfe, für die bei einer viermaligen Medikamenteneinnahme pro Tag ein Zeitaufwand von zwei Minuten pro Tag zu veranschlagen ist (IV-act. 78 S. 7 ff.). Der entsprechende Mehraufwand ist entgegen der Auffassung der IV-Stelle als therapeutische Massnahme im Rahmen der Grundpflege zu berücksichtigen (vgl. KSIH 2015 Rz. 8075 f.). ff) Die Beschwerdeführerin moniert sodann zu Recht den für die Fahrt zum Kinderarzt der Beschwerdeführerin angerechneten Zeitaufwand von zwei Minuten pro Tag. In der Tat ist der IV-Stelle diesbezüglich ein Rechnungsfehler unterlaufen, indem sie nur die Hin-, nicht jedoch die Rückfahrt zum Kinderarzt berücksichtigt hat. Richtigerweise müssten für die zwei Mal pro Monat erfolgenden Konsultationen bei Dr. med. B._____ pro Weg fünf Minuten veranschlagt werden. Unter Berücksichtigung der für die Untersuchung beim Kinderarzt im Übrigen anzurechnenden halben Stunde re-

- 38 sultiert hieraus ein Mehraufwand von total 960 Minuten pro Jahr (240 Minuten [2 x 10 x 12, Fahrzeit] + 720 [2 x 12 x 30 Untersuchung]), was einem täglicher Mehraufwand von knapp drei Minuten pro Tag entspricht (960 Minuten : 365 = 2.630 Minuten). Demzufolge ist der von der IV-Stelle hierfür berücksichtigte Mehraufwand um eine Minute pro Tag zu erhöhen. Ein darüber hinausgehender Mehraufwand ist nicht ausgewiesen. gg) Erstellt ist hingegen, dass die Beschwerdeführerin seit Mai 2014 über das altersentsprechende Ausmass hinaus der Hilfe bei der Körperpflege bedarf (vgl. E.6d hiervor). Diesbezüglich macht die Beschwerdeführerin zwei Mal pro Woche einen Betreuungsaufwand von 15 bis 20 Minuten, mithin rund fünf Minuten pro Tag, geltend (vgl. Beschwerde vom 26. November 2014 S. 10). Diese Einschätzung erscheint dem Gericht plausibel, zumal die gesamte Präsenzzeit der für das Baden heranzuziehenden zweiten Hilfsperson als Mehraufwand zu beachten ist. Folglich ist der Beschwerdeführerin für die Körperpflege ab Mai 2014 ein invaliditätsbedingter Mehraufwand von fünf Minuten pro Tag zuzugestehen. c) Nach dem vorangehend Ausgeführten erweisen sich die Einwände der Beschwerdeführerin insoweit als begründet, als mit Aufnahme der Sondenernährung im November 2013 für die Medikamenteneinnahme ein zusätzlicher Mehraufwand von zwei Minuten pro Tag zu berücksichtigen sowie im Zusammenhang mit der Fahrt zum Kinderarzt und der dortigen Untersuchung zusätzlich zu dem von der IV-Stelle berücksichtigten Mehraufwand eine weitere Minute pro Tag anzuerkennen ist. Schliesslich ist für die Körperpflege ein rechtserheblicher invaliditätsbedingter Betreuungsaufwand von fünf Minuten pro Tag ausgewiesen. Daraus ergibt sich hinsichtlich des massgeblichen Betreuungsaufwands folgendes Bild: Zeitraum IV-Stelle Mehraufwand Total bis Oktober 3 h 45' 1' (Fahrzeit) 3 h 46'

- 39 - 2013 November 2013 – März 2014 3 h 45' + 10' (Sondenernährung) 1' (Fahrzeit) + 2' (Medikamenteneinnahme) 3 h 58' Mai bis August 2014 3 h 45' 1' (Fahrzeit) + 2' (Medikamenteneinnahme) + 5' (Körperpflege) 3 h 53' ab September 2014 3 h 45 + 10' (Anund Auskleiden) 1' (Fahrzeit) + 2' (Medikamenteneinnahme) + 5' (Körperpflege) 4 h 03' Demzufolge übersteigt der invaliditätsbedingte Betreuungsaufwand der Beschwerdeführerin den bei gleichaltrigen Gesunden bestehenden Betreuungsaufwand seit September 2014 um mehr als vier Stunden pro Tag. Damit sind die Voraussetzungen von Art. 42 Abs. 3ter IVG erfüllt. Die Beschwerdeführerin kann folglich einen Intensivpflegezuschlag beanspruchen. d) Zu bestimmen bleibt, ab wann der Beschwerdeführerin dieser Intensivpflegezuschlag zusteht. Für die Änderung der Hilflosigkeit sowie für die Änderung des Betreuungsaufwandes im Zusammenhang mit dem Intensivpflegezuschlag für Minderjährige gelangen – wie bei der Hilflosenentschädigung (vgl. E.8b hiervor) – die geltenden Bestimmungen über die Änderung des Rentenanspruchs sinngemäss zur Anwendung (KSIH 2015 Rz. 8113). Beim Intensivpflegezuschlag ist jedoch zu beachten, dass dieser den Bezug einer Hilflosenentschädigung durch die minderjährige Person voraussetzt (Art. 42ter Abs. 3 erster Satz IVG). Hierbei handelt es sich folglich nicht um eine selbständige Leistung. Deshalb erscheint es sachgerecht, dessen Entstehung nicht vom Ablauf des einjährigen Wartejahres gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG abhängig zu machen, sondern diesbezüglich Art. 88a Abs. 2 IVV anzuwenden (vgl. MEYER/REICHMUTH, a.a.O., Art. 42-42ter N. 21). Dieser legt in Bezug auf den invaliditätsbe-

- 40 dingten Betreuungsaufwand fest, dass eine diesbezügliche Verschlechterung zu berücksichtigen ist, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat. Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass der Beschwerdeführerin seit Dezember 2014 ein Intensivpflegezuschlag bei einem anrechenbaren Betreuungsaufwand von etwas mehr als vier Stunden zusteht. Demzufolge ist die angefochtene Verfügung in teilweiser Gutheissung der Beschwerde dahingehend abzuändern, als der Beschwerdeführerin ab dem 1. Dezember 2014 ein Intensivpflegezuschlag im Umfang von 20 % des Höchstbetrags der Altersrente nach Art. 34 Abs. 3 und 5 AHVG zuzusprechen ist. Die IV-Stelle wird die entsprechenden Berechnungen noch vorzunehmen haben. Im Übrigen erweist sich die Beschwerde hinsichtlich des Intensivpflegezuschlags als unbegründet. 9. a) Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert zu bemessen. Sie werden vorliegend ermessensweise auf Fr. 700.-- festgelegt und den Verfahrensparteien nach Massgabe des Verfahrensausgangs zur Bezahlung auferlegt (Art. 73 VRG). Dabei fällt vorliegend ins Gewicht, dass die IV- Stelle der Beschwerdeführerin in der angefochtenen Verfügung ausschliesslich befristete Hilflosenentschädigungen zugesprochen hatte und die angefochtene Verfügung während des laufenden Beschwerdeverfahrens dahingehend angepasst hat, als sie anerkannt hat, der Beschwerdeführerin bereits seit 1. Juni 2014 eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades zu schulden. In dieser Beziehung ist die IV-Stelle folglich als unterliegend einzustufen. Dasselbe gilt insoweit der Beschwerdeführerin in teilweiser Gutheissung der vorliegenden Beschwerde ab Dezember 2014 ein Intensivpflegezuschlag im Umfang von 20 % des Höchstbetrags der Altersrente nach Art. 34 Abs. 3 und 5 AHVG zuzuerkennen ist. Unter diesen Um-

- 41 ständen erscheint es gerechtfertigt, die Beschwerdeführerin als zu zwei Dritteln obsiegend einzustufen. Dies hat zur Folge, dass die Beschwerdeführerin einen Drittel der Verfahrenskosten, mithin Fr. 233.30, zu übernehmen hat. Die restlichen Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 466.70 sind von der IV-Stelle zu übernehmen. b) Entsprechend diesem Verfahrensausgang hat die IV-Stelle der Beschwerdeführerin zudem zwei Drittel ihrer Parteikosten zu ersetzen (Art. 61 lit. g ATSG). Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, der Schweizerische Invaliden-Verband Procap, hat die Kosten für das vorliegende Beschwerdeverfahren in der Honorarnote vom 17. März 2015 mit Fr. 2'696.55 beziffert. Diese Aufwendungen setzen sich zusammen aus einem Honorar von Fr. 2'344.-- für 14.65 Stunden à Fr. 160.--, Auslagen für Kopien von Fr. 103.-- (Fr. 1.--/ Kopie), Portokosten von Fr. 32.20, Telefongebühren von Fr. 17.60 sowie einer Mehrwertsteuer im Betrag von Fr. 199.75 (8 % von Fr. 2'496.80). Die entsprechenden Kosten erscheinen dem Gericht hinsichtlich des geltend gemachten Arbeitsaufwands von 14.65 Arbeitsstunden ohne weiteres als angemessen. Hingegen ist der Spesenaufwand − insbesondere jener für 103 Kopien à Fr. 1.00 − nicht gerechtfertigt. Dies zumal die IV-Stelle der versicherten Person bzw. deren Rechtsvertretung in der Regel das IV-Dossier kostenlos zustellt, wobei die Zustellung sowohl in Papierform als auch in elektronischer Form (Akten-CD) verlangt werden kann. Da im vorliegenden Fall gleichwohl Spesen angefallen sind (Porto, Telefon, anderweitige Kopien), ist die Beschwerdeführerin hierfür mit der üblichen Spesenpauschale von 3 %, ausmachend Fr. 70.30 (3 % von Fr. 2'344.--), zu entschädigen. Folglich sind der Beschwerdeführerin durch das vorliegende Verfahren Parteikosten im Betrag von Fr. 2'607.45 entstanden (Honorar von Fr. 2'344.-- + Barauslagen von Fr. 70.30 sowie Mehrwertsteuer von Fr. 193.15 [8 % von Fr. 2'41.30 {Fr. 2'344.-- + Fr. 70.30}]). Die IV-Stelle schuldet der Be-

- 42 schwerdeführerin demzufolge eine reduzierte aussergerichtliche Parteientschädigung im Betrag von Fr. 1'738.30 (Fr. 2'607.45 : 3 x 2). c) Die zu einem Drittel obsiegende IV-Stelle kann keine Parteienentschädigung beanspruchen (Art. 61 lit. g ATSG e contrario). Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Graubünden vom 22. Oktober 2014 wird in teilweiser Gutheissung der Beschwerde dahingehend abgeändert, als dass A._____ ab dem 1. November 2013 eine Hilflosenentschädigung leichten Grades und ab dem 1. Juni 2014 eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades zusteht. Ausserdem steht A._____ ab dem 1. Dezember 2014 ein Intensivpflegezuschlag im Umfang von 20 % des Höchstbetrags der Altersrente nach Art. 34 Abs. 3 und 5 AHVG zu. Im Übrigen erweist sich die Beschwerde als unbegründet. 2. Die Kosten von Fr. 700.-- gehen im Umfang von Fr. 233.30 zulasten von A._____. Die restlichen Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 466.70 hat die IV-Stelle des Kantons Graubünden zu übernehmen. Die Verfahrenskosten sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. Die IV-Stelle des Kantons Graubünden hat A._____ mit einer reduzierten aussergerichtlichen Parteientschädigung im Betrag von Fr. 1'738.30 zu entschädigen. 4. [Rechtsmittelbelehrung]

- 43 - 5. [Mitteilungen]

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