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Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 05.01.2015 S 2014 168

5 gennaio 2015·Deutsch·Grigioni·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·1,305 parole·~7 min·5

Riassunto

Einstellung in der Anspruchsberechtigung | Arbeitslosenversicherung

Testo integrale

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN S 14 168 Versicherungsgericht Vizepräsidentin Moser als Einzelrichterin und Paganini als Aktuar ad hoc URTEIL vom 5. Januar 2015 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführer gegen Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden, Beschwerdegegner betreffend Einstellung in der Anspruchsberechtigung

- 2 - 1. Am 2. Dezember 2013 meldete A._____ einen Anspruch auf Arbeitslosenversicherungstaggeld im Umfang von 100 % ab selbigem Datum an. Mit zwei Verfügungen vom 5. September 2014 des Amts für Industrie, Gewerbe und Arbeit (nachfolgend KIGA) wurde er jeweils für zehn Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt, nachdem er die Nachweise der persönlichen Arbeitsbemühungen für die Kontrollperioden Juni und Juli 2014 nicht fristgerecht eingereicht hatte. 2. Mit Einspracheentscheid vom 23. Oktober 2014 trat das KIGA auf die von A._____ eingereichten Eingaben nicht ein. Zur Begründung führt es aus, der Versicherte habe zwei Stellungnahmen eingereicht, welche aufgrund des verspäteten Eingangs beim Erlass der Verfügungen nicht berücksichtigt haben werden können. In der Folge sei er aufgefordert worden, innert der in den Verfügungen aufgeführten Rechtsmittelfrist schriftlich mitzuteilen, ob er gegen die Verfügungen vom 5. August 2014 Einsprache erheben wolle. Dieses Schreiben sei unbeantwortet geblieben, weshalb keine entsprechende formell genügende Einsprache vorgelegen sei. 3. Dagegen erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 25. November 2014 Einsprache (recte Beschwerde) ans Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. 4. Dem Beschwerdeführer wurde daraufhin von der Instruktionsrichterin die Gelegenheit geboten, sich bis zum 9. Dezember 2014 zum Vorhalt der Fristwahrung seiner Eingabe zu äussern. In seiner Stellungnahme vom 2. Dezember 2014 führte dieser insbesondere aus, die deutsche Sprache nicht zu verstehen und zur Erledigung der Korrespondenz auf fremde Hilfe angewiesen zu sein. Darum bitte er das Gericht, seine Eingabe trotz der kleinen Verspätung zu behandeln.

- 3 - Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 43 Abs. 3 lit. b des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) und Art. 18 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG; BR 173.000) entscheidet das Verwaltungsgericht in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn ein Rechtsmittel offensichtlich unzulässig ist. Entsprechend gilt es nachstehend zu prüfen, ob mit der eingereichten Beschwerde die Beschwerdefrist gewahrt worden ist respektive, ob das Rechtsmittel verspätet ist, was ferner darüber entscheidet, ob auf die Beschwerde eingetreten werden kann oder nicht. 2. Gegen Einspracheentscheide aus dem Bereich der Arbeitslosenversicherung kann gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) in Verbindung mit Art. 56 und 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden. Örtlich zuständig ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in welchem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat (Art. 58 Abs. 1 ATSG). Da der Beschwerdeführer in Landquart wohnt, ist das angerufene Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden als Versicherungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit örtlich zuständig. Die sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 57 ATSG in Verbindung mit Art. 49 Abs. 2 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100). 3. a) Gemäss Art. 60 Abs. 1 ATSG ist die Beschwerde schriftlich innert 30 Tagen seit Mitteilung des angefochtenen Entscheids beim kantonalen Versicherungsgericht einzureichen. Sinngemäss anwendbar sind die Art. 38-40 ATSG (Abs. 2). Da es sich dabei um eine gesetzliche Frist handelt, kann

- 4 diese nicht erstreckt werden (Art. 40 Abs. 1 ATSG). Zur Berechnung von Fristen äussert sich Art. 38 ATSG: Berechnet sich eine Frist nach Tagen oder Monaten und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen (Abs. 1). Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag (Abs. 3). Zur Einhaltung der Fristen bestimmt Art. 39 Abs. 1 ATSG, dass schriftliche Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist dem Versicherungsträger eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben sein müssen. Vorliegend wurde der angefochtene Einspracheentscheid vom 23. Oktober 2014 dem Beschwerdeführer gemäss der dem Gericht vorliegenden elektronischen Sendungsverfolgung nachweislich am 24. Oktober 2014 zugestellt. Die 30-tägige Beschwerdefrist begann somit am 25. Oktober 2014 zu laufen und endete grundsätzlich am Sonntag, dem 23. November 2014, wobei aufgrund der vorerwähnten gesetzlichen Bestimmung der nächstfolgende Werktag, das heisst Montag, 24. November 2014, als massgeblicher letzter Tag der Beschwerdefrist gilt. Die am 25. November 2014 (Datum des Poststempels) eingereichte Beschwerde mit Datum vom 19. November 2014 ist demnach verspätet. b) Es stellt sich noch die Frage, ob das infolge der Gewährung des rechtlichen Gehörs durch die Instruktionsrichterin mit der Stellungnahme vom 2. Dezember 2014 gestellte Gesuch des Beschwerdeführers, seine Eingabe trotz Verspätung zu behandeln, im Sinne einer Wiederherstellung der verpassten Beschwerdefrist entsprochen werden könnte. Nach Art. 60 Abs. 2 ATSG in Verbindung mit 41 ATSG kann eine versäumte Frist dann wiederhergestellt werden, wenn eine Person unverschuldeterweise ab-

- 5 gehalten worden ist, innert Frist zu handeln, wobei sie das entsprechende Gesuch binnen 10 Tagen nach Wegfall des Hindernisses unter Angabe des Grundes geltend zu machen hat. Das Nichthandeln der Partei innert Frist muss Folge einer Hinderung sein, welche das Handeln objektiv unmöglich bzw. unzumutbar macht, wobei eine einzelfallbezogene Würdigung notwendig ist (UELI KIESER, Das Verwaltungsverfahren in der Sozialversicherung, Zürich 1999, N. 373 S. 171). Eine Wiederherstellung der Frist wurde etwa bei schweren Krankheiten zugelassen (BGE 112 V 255 E.2a). Mangelnde Sprachkenntnisse entschuldigen gemäss Praxis des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts die Fristversäumnis indessen nicht (vgl. ZAK 1982 S. 39 f., 1991 S. 323). Diese Auffassung wurde in der Lehre aber als zu rigoros erachtet. Demnach sollte eine Wiederherstellung der Frist in denjenigen Fällen vorgenommen werden, in denen sich der Versicherte um eine fristgerechte Hilfestellung bemühte – indem er zum Beispiel die verfügende Instanz oder eine Person, die die deutsche Sprache beherrscht, um die notwendigen Erklärungen bittet – diese jedoch aus nicht von ihm zu beeinflussenden Gründen nicht rechtzeitig erlangte (UELI KIESER, a.a.O., N. 373 Kommentar zur Fussnote Nr. 940, S. 171, AUER/MÜLLER/SCHINDLER, Kommentar zum VwVG, St. Gallen/Lachen 2008, Art. 24 N. 13, S. 334 f.; im Prinzip gleichlautend auch URSINA BEERLI-BONORAND, Die ausserordentlichen Rechtsmittel in der Verwaltungsrechtspflege des Bundes und der Kantone, 1985, S. 230; LGVE 1977 II Nr. 52). c) Der Beschwerdeführer begründet sein Begehren, seine Eingabe trotz Verspätung zu behandeln, im Wesentlichen damit, dass er der deutschen Sprache nicht mächtig sei. In der Beschwerde vom 19. November 2014 führt er an, aufgrund der Sprachschwierigkeiten jedes Mal einen Dolmetscher zu brauchen. Er habe sich immer um Arbeit bemüht und inzwischen habe er eine Anstellung gefunden. In der späteren Stellungnahme zur

- 6 - Fristwahrung vom 2. Dezember 2014 bringt er erneut vor, die deutsche Sprache nicht zu verstehen. Er sei deshalb jedes Mal auf fremde Hilfe angewiesen, um die Korrespondenz zu erledigen. In seinem jetzigen Arbeitgeber habe er zum Glück die nötige Unterstützung gefunden. In Anlehnung an die vorerwähnte Lehrmeinung und Rechtsprechung liegt hier indessen kein unverschuldetes Hindernis im Sinne von Art. 41 ATSG dar. Der Beschwerdeführer hätte nämlich die verfügende Instanz oder eine Person, welche die deutsche Sprache beherrscht (wie etwa seinen Arbeitgeber, zumal er – wie sich aus seiner Beschwerde und seiner Stellungnahme ergibt – bereits während laufender Beschwerdefrist dort angestellt war), innert Frist um die notwendige Unterstützung bitten können. Der Beschwerdeführer vermag insbesondere nicht aufzuzeigen, dass er die entsprechende Unterstützung aus nicht von ihm zu beeinflussenden Gründen nicht rechtzeitig erlangen konnte. Demnach liegen auch keine Gründe vor, welche eine Fristwiederherstellung rechtfertigen würden. Das Gesuch um Wiederherstellung der Frist ist somit abzuweisen. Dass die Beschwerdefrist verpasst wurde, hat sich der Beschwerdeführer somit selbst zuzuschreiben und daher trägt er auch die Folgen seines Tuns bzw. selbst verschuldeten Unterlassens. Auf die Beschwerde kann aufgrund des Gesagten somit nicht eingetreten werden. 4. Gerichtskosten werden keine erhoben, da das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht gemäss Art. 61 lit. a ATSG grundsätzlich kostenlos ist.

- 7 - Demnach erkennt die Einzelrichterin: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen]

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