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Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 14.04.2015 S 2014 154

14 aprile 2015·Deutsch·Grigioni·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·1,182 parole·~6 min·6

Riassunto

Versicherungsleistungen nach KVG (Kollektivtaggeldversicherung) | Krankenversicherung

Testo integrale

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 14 154 3. Kammer als Versicherungsgericht Vorsitz Stecher RichterIn Moser, Audétat Aktuar Simmen URTEIL vom 14. April 2015 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____ AG, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Lukas Blättler, Beschwerdeführerin gegen B._____, Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach KVG (Kollektivtaggeldversicherung)

- 2 - 1. Am 29. Oktober 2014 erhob die A._____ AG (nachfolgend Beschwerdeführerin) gegen den Einspracheentscheid der B._____ (nachfolgend Beschwerdegegnerin) vom 30. September 2014 betreffend Kündigung des Kollektivtaggeldvertrages nach KVG Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit den Anträgen auf Aufhebung der Verfügung vom 18. Juli 2014 und des Einspracheentscheids vom 30. September 2014 sowie Bestätigung des Weiterbestandes des Versicherungsvertrages Nr. 9.017.00 (recte: Nr. 9.017.000). Die Beschwerdegegnerin beantragte die Abweisung der Beschwerde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Nach Art. 48 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) kann das Verwaltungsgericht ein Urteil im Dispositiv ohne Begründung oder mit einer Kurzbegründung mitteilen. Von dieser Möglichkeit macht das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden vorliegend aufgrund der zeitlichen Dringlichkeit Gebrauch und teilt den Verfahrensparteien das Urteil im Dispositiv mit Kurzbegründung mit. 2. a) Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet der Einspracheentscheid vom 30. September 2014, mit welchem die Beschwerdegegnerin ihre Verfügung vom 18. Juli 2014 bestätigt und gleichzeitig die Einsprache der heutigen Beschwerdeführerin vom 10. September 2014 abgewiesen hat. Die Prozessvoraussetzungen geben vorliegend zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten. b) Streitig und zu prüfen ist der Bestand des Kollektivtaggeldvertrages Nr. 9.017.000 vom 3. September 2013 beziehungsweise die Frage, ob eine rechtsgültige Kündigung des erwähnten Vertrages nach KVG zwischen der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin erfolgt ist. Unbe-

- 3 stritten ist, dass die Kündigung durch die Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall nicht in Schriftform erfolgt ist, sondern lediglich per E-Mail ausgesprochen wurde. Ebenfalls nicht bestritten ist, dass die Kündigung durch eine nicht bevollmächtigte und nicht zeichnungsberechtigte Person ausgesprochen wurde. Des Weiteren ist unbestritten, dass die Beschwerdegegnerin von der Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 24. April 2014 die Nachreichung einer den Schriftformerfordernissen genügende Kündigung verlangt hat, wobei die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin in der Folge nie eine schriftliche Kündigung zugestellt hat. 3. a) Die Beschwerdeführerin stellt sich im Wesentlichen auf den Standpunkt dass eine rechtsgültige Kündigung nie erfolgt sei, da das Reglement der Beschwerdegegnerin über die Taggeldversicherung (KVG) vorsehe, dass eine solche schriftlich zu erfolgen habe. Dies habe die Beschwerdegegnerin denn auch mit E-Mail vom 24. April 2014 an C._____ so bestätigt. Es handle sich vorliegend nicht um eine obligatorische Krankenpflegeversicherung, sondern um eine Kollektivtaggeldversicherung, wo der Bundesgesetzgeber nicht eingegriffen habe und die Versicherer dementsprechend die Formvorschriften in ihren Versicherungsbedingungen frei gestalten könnten (Hinweis auf EUGSTER, Krankenversicherung, in: MEYER [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit, 2. Aufl., Basel 2007, Rz. 13 und 1096). b) Demgegenüber argumentiert die Beschwerdegegnerin, dass das KVG kein Schrifterfordernis für die Kündigung vorsehe, weshalb die von ihr in ihrem Reglement über die Taggeldversicherung (KVG) aufgestellte Formvorschrift nicht beachtlich sei. Folglich habe sie von der Beschwerdeführerin keine schriftliche Kündigung verlangen können. Das E-Mail vom 24. April 2014 beziehungsweise eine mündliche Kündigung genügten hierfür. Die Beschwerdegegnerin beruft sich hierbei ebenfalls auf EUGS- TER, a.a.O., Rz. 174.

- 4 - 4. a) Zunächst gilt es festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin ohne Weiteres befugt war, in ihrem Reglement über die Taggeldversicherung (KVG) Formvorschriften zum Austritt zu erlassen. Die einschlägige Stelle in dem von beiden Parteien erwähnten Kommentar von Gebhard Eugster hierzu ist − entgegen der beschwerdegegnerischen Auffassung − eben nicht Rz. 174, welche sich ausschliesslich auf die obligatorische Krankenpflegeversicherung bezieht, sondern Rz. 1097, wo mit Bezug auf Formvorschriften zum Bei- und Austritt exakt das Gegenteil von Rz. 174 gesagt wird. Insbesondere findet sich in Rz. 1097 folgender Passus: "In den Versicherungsbedingungen können die notwendigen administrativen Durchführungsbestimmungen (beispielsweise Kündigungsfristen, Formvorschriften zum Beitritt und Austritt oder über den Beginn der Versicherung, […]) und eine verhältnismässige Sanktionsordnung zur Ahndung von Verstössen gegen Ordnungsvorschriften stipuliert werden." Von diesem Recht hat die Beschwerdegegnerin vorliegend Gebrauch gemacht und in Ziff. 3.3 ihres Reglements über die Taggeldversicherung (KVG) festgelegt, dass der Austritt jederzeit schriftlich auf Monatsende unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist erklärt werden könne. Folglich konnte die Beschwerdeführerin den Kollektivtaggeldvertrag Nr. 9.017.000 vom 3. September 2013 nur in schriftlicher Form rechtsgültig kündigen, was sie unbestrittenermassen nicht getan hat. Die Beschwerdegegnerin hat denn auch in ihrer ersten Reaktion auf das E-Mail vom 24. April 2014 der nicht zeichnungsberechtigten C._____ entsprechend reagiert und die Kündigung per E-Mail nicht akzeptiert. An diesem Ergebnis vermögen die beschwerdegegnerischen Vorbringen, wonach die von ihr selbst im Reglement über die Taggeldversicherung (KVG) aufgestellte Formvorschrift eine blosse Ordnungsvorschrift darstelle und die Parteien übereinstimmend beziehungsweise sie allein auf deren Einhaltung verzichten könne, nichts zu ändern. b) Schliesslich sind die Parteien nach der Antwort der Beschwerdegegnerin vom 24. April 2014 auf das E-Mail von C._____ ebenfalls vom 24. April

- 5 - 2014 − wonach die Kündigung eben schriftlich mit einer rechtsgültigen Unterschrift erfolgen müsse und für die Beantwortung einer Frage und die Zustellung der Kündigung gedankt wurde − übereinstimmend davon ausgegangen, dass die Kündigung eben nicht rechtsgültig erfolgt ist. Wie die Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung vom 18. Juli 2014 selbst ausgeführt hat, habe ihr C._____ noch am gleichen Tag, mithin ebenfalls am 24. April 2014, was folgt mitgeteilt: "Die schriftliche Kündigung wird Ihnen Frau D._____ zukommen lassen, habe ich bereits veranlasst. […]" Damit ist klar, dass auch die Beschwerdeführerin davon ausging, und in guten Treuen auch davon ausgehen durfte, dass der Kollektivtaggeldvertrag nicht rechtsgültig gekündigt worden war. 5. a) Zusammenfassend ergibt sich somit, dass der Kollektivtaggeldvertrag Nr. 9.017.000 vom 3. September 2013 nicht rechtsgültig gekündigt und das Versicherungsverhältnis damit nicht aufgelöst worden ist. Vielmehr hat das Versicherungsverhältnis zwischen der Beschwerdegegnerin und der Beschwerdeführerin nach wie vor Bestand. Die Beschwerde erweist sich demnach als begründet und ist gutzuheissen, was zur Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 30. September 2014 führt. b) Gerichtskosten werden keine erhoben, da das kantonale Beschwerdeverfahren gemäss Art. 61 lit. a ATSG mit Ausnahme von leichtsinnig oder mutwillig geführten Prozessen kostenlos ist. Gemäss Art. 61 lit. g ATSG steht der obsiegenden Beschwerdeführerin eine aussergerichtliche Entschädigung zu. Diese wird vom Gericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Die am 3. Dezember 2014 vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin eingereichte Kostennote von gesamthaft Fr. 2'436.50 (9.75 h x Fr. 245.-- [= Fr. 2'388.75] zuzüglich 2 %

- 6 - Barauslagen [= Fr. 47.75]) kann übernommen werden. Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin somit aussergerichtlich mit Fr. 2'436.50 zu entschädigen. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Es wird der Weiterbestand des Versicherungsverhältnisses zwischen der B._____ und der A._____ AG basierend auf dem Kollektivtaggeldvertrag Nr. 9.017.000 vom 3. September 2013 festgestellt. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Die B._____ hat die A._____ AG aussergerichtlich mit gesamthaft Fr. 2'436.50 zu entschädigen. 4. a) Jede Partei kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung schriftlich ein vollständig begründetes Urteil verlangen. Verlangt keine Partei innert Frist eine Begründung, erwächst das Urteil in Rechtskraft. b) Verlangt eine Partei eine Begründung, wird der Entscheid schriftlich begründet und den Parteien in vollständiger Ausfertigung mitgeteilt. Die Rechtsmittelfristen beginnen mit dieser Zustellung zu laufen. 5. [Mitteilungen]

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