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Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 23.06.2015 S 2014 117

23 giugno 2015·Deutsch·Grigioni·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·5,602 parole·~28 min·5

Riassunto

Versicherungsleistungen nach IVG | Invalidenversicherung

Testo integrale

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 14 117 3. Kammer als Versicherungsgericht Vorsitz Stecher RichterIn Moser, Audétat Aktuarin Baumann-Maissen URTEIL vom 23. Juni 2015 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach IVG

- 2 - 1. A._____ war seit dem 1. Januar 1991 primär als Hausmann tätig. Am 11. Februar 2013 erlitt er ein Multiorganversagen bei einem septischen Schock ausgelöst durch eine Perforation des mittleren Teils des Dickdarms (sog. colon transversum). Seither geht A._____ keiner Erwerbstätigkeit mehr nach und sieht sich ausser Stande, den Haushalt selber zu führen. Aufgrund seiner gesundheitlichen Verfassung ist er zudem in seiner Lebensführung eingeschränkt. 2. Am 21. Januar 2014 meldete sich A._____ bei der IV-Stelle des Kantons Graubünden (nachfolgend: IV-Stelle) zum Bezug von Versicherungsleistungen an. Mit Verfügung vom 1. April 2014 sprach die IV-Stelle A._____ die Kosten für orthopädische Spezialschuhe nach ärztlicher Verordnung mit Wirkung ab dem 26. November 2013 bis zum 30. November 2023 zu. Gleichentags erklärte sie sich zudem bereit, Änderungen an den von ihr finanzierten Spezialschuhen nach ärztlicher Verordnung mit Wirkung ab dem 26. November 2013 bis zum 30. November 2023 zu finanzieren. Mit Verfügung vom 4. Juni 2014 übernahm die IV-Stelle ferner die Kosten für die leihweise Abgabe eines Rollstuhls, einschliesslich invaliditätsbedingter Anpassungen und Zubehör, im Betrag von total Fr. 6'177.40. Dagegen verneinte sie nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren mit Verfügung vom 21. Juli 2014 den Anspruch des Versicherten auf Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung, weil der Beschwerdeführer nur in einer alltäglichen Lebensverrichtung in erheblichem Ausmass auf die Hilfe Dritter angewiesen sei und die von ihm benötigte medizinische Pflege nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht als besonders aufwendig einzustufen sei. Im Übrigen sei nicht ausgewiesen, dass A._____ in den letzten drei Monaten aufgrund seiner gesundheitlichen Verfassung auf lebenspraktische Begleitung im Umfang von zwei Stunden pro Woche angewiesen gewesen sei.

- 3 - 3. Gegen diese abschlägige Verfügung reichte A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 11. September 2014 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden ein. Darin beantragte er, die Verfügung der IV-Stelle vom 21. Juli 2014 sei aufzuheben und die IV-Stelle sei zu verpflichten, ihm eine Hilfslosenentschädigung leichten Grades auszurichten, da er mindestens in zwei alltäglichen Lebensverrichtungen in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen sei und ausserdem einer durch das Gebrechen bedingten besonders aufwendigen Pflege bedürfe. Am 18. September 2014 reichte der Beschwerdeführer ausserdem ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ein. 4. Die IV-Stelle beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 23. September 2014 die Abweisung der Beschwerde. Dabei machte sie im Wesentlichen geltend, die IV-Stelle habe die Hilfsbedürftigkeit des Beschwerdeführers am 15. April 2014 durch eine IV-Expertin vor Ort abklären lassen. Diese sei zur Überzeugung gelangt, dass der Beschwerdeführer ausschliesslich im alltäglichen Lebensbereich der Fortbewegung und der Kontaktaufnahme regelmässig in erheblicher Weise auf Dritthilfe angewiesen sei. Dagegen sei weder in der alltäglichen Lebensverrichtung der Körperpflege noch dem An- und Auskleiden eine rechtserhebliche Hilfsbedürftigkeit ausgewiesen. Damit sei nicht erstellt, dass der Beschwerdeführer, bedingt durch seine gesundheitliche Verfassung, in zwei alltäglichen Lebensverrichtungen beeinträchtigt sei. Betreffend der medizinischen Pflege sei zwar ausgewiesen, dass der Beschwerdeführer seit Februar 2013 medizinisch-pflegerische Dritthilfe benötige (Fusspflege und Bereitstellen der Medikamente). Hierfür mache der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift einen Zeitaufwand von 60 bis 75 Minuten geltend. Ein solcher Pflegeaufwand genüge jedoch nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht, um als besonders aufwendige Pflege anerkannt zu werden. Damit liege beim Beschwerdeführer keine Hilfsbedürftigkeit (leichten Grades) vor, weshalb er keine Hilflosenentschädigung beanspruchen könne.

- 4 - 5. In der Replik vom 22. Oktober 2014 hielt der Beschwerdeführer an seinen Rechtsbegehren und Ausführungen fest. Ergänzend reichte er ein Schreiben seines Hausarztes, Dr. med. B._____, Allgemeine Innere Medizin FMH, vom 14. Oktober 2014 ein. Die IV-Stelle nahm dazu unter Erneuerung ihrer Rechtsbegehren am 29. Oktober 2014 Stellung. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Beweismittel wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Graubünden vom 21. Juli 2014. Eine solche Anordnung, die gemäss Bundesrecht der Beschwerde an das Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle unterliegt, kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden angefochten werden (vgl. Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; BR 370.100] i.V.m. Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Damit fällt die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde in die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts. Als formeller und materieller Verfügungsadressat ist der Beschwerdeführer von der angefochtenen Verfügung überdies unmittelbar betroffen und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung. Demnach ist er zur Beschwerdeführung berechtigt (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 59 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Schliesslich hat der Beschwerdeführer seine Beschwerde frist- und formgerecht beim Verwaltungsgericht eingereicht (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 60 und Art. 61 lit. b ATSG). Auf die vorliegende Beschwerde ist damit einzutreten.

- 5 - 2. Streitig und nachfolgend zu prüfen ist, ob die IV-Stelle dem Beschwerdeführer eine Hilflosenentschädigung leichten Grades schuldet. a) Volljährige Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, haben gemäss Art. 42 Abs. 1 IVG Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). Dabei ist zwischen schwerer, mittelschwerer und leichter Hilfslosigkeit zu unterscheiden (Art. 42 Abs. 2 IVG). Gemäss Art. 37 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 832.201) gilt die Hilflosigkeit als leicht, wenn ein Versicherter trotz der Abgabe von Hilfsmitteln in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist (lit. a), einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf (lit. b), infolge des Leidens ständiger und besonders aufwendiger Pflege bedarf (lit. c), wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann (lit. d) oder dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Artikel 38 IVV angewiesen ist (lit. e). b) Dass ein Versicherter solchermassen in seiner Lebensführung beeinträchtigt ist, gilt als erstellt, wenn entsprechende Beeinträchtigungen mit dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt sind (vgl. THOMAS FLÜCKIGER, in: STEIGER- SACKMANN/MOSIMANN [Hrsg.], Recht der Sozialen Sicherheit, Basel 2014, N. 4.160). Dabei hat die IV-Stelle die für die Erhebung des massgeblichen Sachverhalts erforderlichen Abklärungen von Amtes wegen vorzunehmen (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Hierfür ist eine enge Zusammenarbeit zwischen Arzt und Verwaltung notwendig. Dabei hat der Arzt anzugeben, inwiefern

- 6 der Versicherte aufgrund der bestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigung in seinen körperlichen und/oder geistigen Funktionen eingeschränkt ist. Der Versicherungsträger kann alsdann an Ort und Stelle weitere Erhebungen vornehmen, die er in einem Abklärungsbericht festzuhalten hat (BGE 130 V 61 E.6.1.1). Einem solchen Bericht kommt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung voller Beweiswert zu, wenn als Berichterstatter eine qualifizierte Person mitwirkt, welche einerseits die örtlichen und räumlichen Verhältnisse, andererseits die ärztlichen Diagnosen und die sich hieraus ergebenden funktionellen Beeinträchtigungen kennt (BGE 128 V 93 E.4; Urteil des Bundesgerichts I 565/04 vom 31. Mai 2004 E.4.2.1). Bei Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen notwendig. Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext muss überdies plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie der tatbestandsmässigen Erfordernisse der dauernden persönlichen Überwachung und der Pflege sein. Schliesslich hat er in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 130 V 62 E.6.2; Urteil des Bundesgerichts I 565/04 vom 31. Mai 2004 E.4.2.1; ULRICH MEYER/MARCO REICHMUTH, in: STAUF- FER/CARDINAUX [Hrsg.], Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 42-42ter N. 52).

- 7 c) Die IV-Stelle klärte die medizinische Situation des Beschwerdeführers ab und nahm am 15. April 2014 in dessen Wohnung durch eine Fachperson in Anwesenheit des Beschwerdeführers und dessen Ehefrau weitere Abklärungen vor, die im Bericht vom 22. April 2014 festgehalten wurden (Akten der IV-Stelle [IV-act.] 43). Auf der Grundlage dieser Sachverhaltsabklärungen lehnte sie daraufhin mit Verfügung vom 21. Juli 2014 die Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung ab (IV-act. 59). Die fragliche Verfügung blieb insoweit unbeanstandet, als die IV-Stelle darin eine Hilfsbedürftigkeit des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 37 Abs. 3 lit. b, d und e IVV verneint hat. Strittig ist dagegen, ob der Beschwerdeführer trotz der Abgabe von Hilfsmitteln in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen (Art. 37 Abs. 3 lit. a IVV) und/oder einer durch das Gebrechen bedingten besonders aufwendigen Pflege bedarf (Art. 37 Abs. 3 lit. c IVV). Nur diese beiden Fragen sind nachfolgend zu untersuchen, wobei vom Sachverhalt auszugehen ist, der sich bis zum Abschluss des vorinstanzlichen Verfahrens am 21. Juli 2014 verwirklicht hat. 3. a) In Bezug auf Art. 37 Abs. 3 lit. a IVV bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, wegen seiner Fussheber- und Fusssenkschwäche bei der täglichen Dusche auf Hilfe angewiesen zu sein. Er könne nicht allein in die Badewanne steigen und müsse beim Absitzen auf die Duschbank von seiner Ehefrau gestützt werden. Aufgrund der Vernarbungen am Bauch und im Brustbereich sei er ausserdem nicht in der Lage, sich seine Füsse selber zu waschen. Die hierfür erforderliche Hilfeleistung sei entgegen der Auffassung der IV-Stelle dem Bereich der Körperpflege zuzuordnen und zähle nicht zur (medizinischen) Pflege im Sinne von Art. 37 Abs. 3 lit. c IVV. Sei er demnach sowohl bei der Körperpflege als auch bei der Fortbewegung/Kontaktaufnahme auf Hilfe angewiesen, habe er Anspruch auf eine Hilfslosenentschädigung leichten Grades. Im Weiteren sei darauf hinzuweisen, dass er auch beim Anziehen und Schliessen (Klebever-

- 8 schluss) seiner orthopädischen Spezialschuhe Hilfe benötige, da er sich wegen der Vernarbungen am Bauch nicht mehr bücken könne. Der Abklärungsbericht sei diesbezüglich unvollständig. b) Dieser Argumentation hält die IV-Stelle entgegen, der Beschwerdeführer habe anlässlich der Abklärung vom 15. April 2014 angegeben, sich am Fenstergriff festhalten zu müssen, um in die Badewanne zu steigen. Die IV-Expertin habe ausserdem vor Ort beobachten können, dass der Beschwerdeführer seine Arme und Hände frei bewegen könne, selbständig vom Sofa aufstehen, sich setzen und stehen sowie gehen könne. Weder am 15. April 2014 noch im Einwand vom 8. Mai 2014 habe er behauptet, Hilfe beim Einsteigen in die Badewanne sowie bei deren Verlassen zu benötigen und beim Absitzen auf die Duschbank von seiner Ehefrau gestützt werden zu müssen. Unter diesen Umständen sei daran festzuhalten, dass der Beschwerdeführer selbständig in die Badewanne einsteigen sowie diese verlassen könne und beim Absitzen auf die Duschbank keine Hilfe benötige. Selbst wenn dem jedoch nicht so wäre, müsste eine Hilflosigkeit im Bereich der Körperpflege verneint werden. Denn die Hilflosigkeit müsste trotz der Abgabe von Hilfsmittel bestehen. Vorliegend könnte der Beschwerdeführer jedoch mit einem Badewannenlift problemlos in die Badewanne gelangen und sich sitzend duschen. In Bezug auf die geltend gemachte Sturzgefahr sei im Übrigen darauf hinzuweisen, dass diese mit Zusatzgriffen als Ein-/Ausstiegshilfe und einer Antirutschmatte minimiert werden könnte. Hinsichtlich des Waschens der Füsse sei klarzustellen, dass im Abklärungsbericht keineswegs ausgeführt werde, der Beschwerdeführer würde Hilfe beim Fussbad benötigen. Festgehalten werde lediglich, dass dem Beschwerdeführer (gemäss seinen Angaben) beim Fussbad geholfen werde. Eine derartige Hilfe sei jedoch nicht erforderlich, könne sich der Beschwerdeführer doch zumindest soweit nach vorne und unten bücken, um seine Füsse mit der Duschbrause zu reinigen. Soweit der Beschwerdeführer schliesslich vorbringe, beim An- und Ausziehen der

- 9 - Schuhe Hilfe zu benötigen, sei dies aufgrund der Akten nicht erstellt. In jedem Fall aber wäre es der Ehefrau des Beschwerdeführers zuzumuten, ihn bei dieser Lebensverrichtung zu unterstützen, womit keine anspruchsbegründende Beeinträchtigung vorläge. 4. a) Als alltägliche Lebensverrichtungen im Sinne von Art. 37 Abs. 3 lit. a IVV gelten nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung (a) das Ankleiden, (b) das Aufstehen, Absitzen und Abliegen, (c) das Essen, (d) die Körperpflege, (e) das Verrichten der Notdurft und (f) die Fortbewegung (im oder ausser Haus) sowie die Kontaktaufnahme (BGE 127 V 94 E.3c, 125 V 297 E.4a, 121 V 90 E.3a). Soweit eine dieser Lebensverrichtungen mehrere Teilfunktionen umfasst, ist für die Bejahung einer rechtserheblichen Hilfestellung nicht erforderlich, dass der Versicherte bei allen diesen Teilfunktionen fremder Hilfe bedarf. Es genügt vielmehr, wenn er bei der Ausübung einer oder mehrerer dieser Teilfunktionen auf regelmässige und erhebliche Hilfe Dritter angewiesen ist (BGE 133 V 463, 121 V 91, 117 V 146 E.2). Dabei kann die benötigte Hilfe nicht nur in der direkten Dritthilfe, sondern auch bloss in Form einer Überwachung der versicherten Person bei der Vornahme einer relevanten Lebensverrichtungen bestehen (sogenannte indirekte Dritthilfe: BGE 121 V 91 E.3c, /php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1& from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollectio n_aza=all&query_words=I+565%2F04&rank=0&azaclir=aza&highlight_do cid=atf%3A%2F%2F121-V-88%3Ade&number_of_ranks=0 - page91107 V 149 E.1c und 1b; Urteil des Bundesgerichts I 565/04 vom 31. Mai 2005 E.2.1). Bei der Prüfung der Hilfsbedürftigkeit in den einzelnen Lebensverrichtungen sind Hilfsmittel insoweit zu berücksichtigen, als sie von der Invalidenversicherung finanziert werden (BGE 117 V 146 E.3a). b) Vorliegend ist in tatsächlicher Hinsicht erstellt, dass der Beschwerdeführer, bedingt durch seine gesundheitliche Verfassung, beim Aufstehen, file://///kt.gr.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=I+565/04&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf://121-V-88:de&number_of_ranks=0#page91 file://///kt.gr.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=I+565/04&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf://121-V-88:de&number_of_ranks=0#page91 file://///kt.gr.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=I+565/04&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf://121-V-88:de&number_of_ranks=0#page91 file://///kt.gr.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=I+565/04&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf://121-V-88:de&number_of_ranks=0#page91

- 10 - Absitzen und Abliegen, beim Essen und beim Verrichten der Notdurft nicht auf Hilfe angewiesen ist. Fest steht im Weiteren, dass er in der alltäglichen Lebensverrichtung Fortbewegung/Kontaktaufnahme trotz der Abgabe von Hilfsmitteln regelmässig in erheblichem Ausmass der Dritthilfe bedarf (vgl. Abklärungsbericht vom 22. April 2014 [IV-act. 43]). Insoweit besteht Einigkeit zwischen den Parteien. Strittig ist dagegen, ob der Beschwerdeführer in den Bereichen Körperpflege sowie An-/Auskleiden regelmässig in erheblichem Umfang auf Dritthilfe angewiesen ist. c) Was die Körperpflege betrifft, ist hierfür entscheidend, ob der Beschwerdeführer für seine persönliche Pflege sorgen kann, das heisst ob er sich ohne regelmässige erhebliche Dritthilfe waschen, kämmen, baden oder duschen kann. Dabei genügt es, dass er in einer dieser Teilfunktionen in erheblichem Masse auf direkte oder indirekte Dritthilfe angewiesen ist (BGE 117 V 146 E.2; ROBERT ETTLIN, Die Hilfslosigkeit als versichertes Risiko in der Invalidenversicherung, Schweiz 1998, S. 121). So liegt im Bereich der Körperpflege etwa eine relevante Hilfsbedürftigkeit vor, wenn der Versicherte sich nicht selber waschen, kämmen, rasieren, baden oder duschen kann. Die Hilfsbedürftigkeit ist auch dann zu bejahen, wenn der Versicherte eine Teilfunktion zwar noch ausüben, von ihr aber keinen Nutzen mehr hat (BGE 117 V 146 E.3b). Die Nachkontrolle der Körperpflege durch eine Drittperson kommt als relevante Hilfestellung in Frage (Urteil des Bundesgerichts I 443/04 vom 2. Dezember 2004 E.2), nicht jedoch gesundheitsbedingte Schwierigkeiten beim Schneiden der Nägel oder beim Enthaaren, da solche Verrichtungen nicht täglich erforderlich sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_373/2012 vom 28. August 2012 E.4.2). aa) Im Abklärungsbericht vom 22. April 2014 wird bezüglich der Körperpflege festgehalten, der Beschwerdeführer mache geltend, sich zum Duschen auf einen Stuhl setzen zu müssen. Überdies müsse ihm seine Ehefrau

- 11 beim Fussbad helfen. Sodann müsse er sich am Fenstergriff festhalten, um aus der Badewanne aussteigen zu können. Hinsichtlich der damit geltend gemachten Hilfsbedürftigkeit hielt die von der IV-Stelle beigezogene Fachperson fest, der Beschwerdeführer könne seine Arme und Hände frei bewegen. Er könne ausserdem, wie anlässlich des Besuches zu beobachten gewesen sei, selbständig vom Sofa aufstehen und sich wieder hinsetzen. Entsprechend sei er in der Lage, in die Badewanne einzusteigen und diese zu verlassen. Im Übrigen sei es dem Beschwerdeführer zumutbar, sich während des Duschens auf den Duschstuhl zu setzen. Eine Hilfsbedürftigkeit im Bereich der Körperpflege sei daher nicht ausgewiesen (IV-act. 43 S. 4). An dieser Beurteilung hielt die von der IV-Stelle beauftragte Abklärungsperson auf Vorlage der vom Beschwerdeführer dagegen erhobenen Einwände fest (IV-act. 58 S. 1). bb) Diese Angaben sind hinsichtlich der vom Beschwerdeführer bei der Körperpflege geltend gemachten Hilfsbedürftigkeit vollständig, in sich schlüssig und stehen mit den dokumentierten funktionellen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers im Einklang. Ausserdem werden im Abklärungsbericht die vom Beschwerdeführer behaupteten Einschränkungen wiedergegeben und dargelegt, weshalb diese im behaupteten Umfang nach der Inanspruchnahme zumutbarer Hilfsmittel nicht vorliegen. Damit liegen keine klar feststellbaren Fehleinschätzungen vor, welche es dem Gericht gestatten würden, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Fachperson einzugreifen. Dementsprechend ist nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Beschwerdeführer im Bereich der Körperpflege regelmässig in erheblicher Weise auf Dritthilfe angewiesen ist. cc) Was der Beschwerdeführer dagegen einwendet, rechtfertigt keine andere Betrachtung. Soweit er behauptet, aufgrund seiner Fussheber- und Fusssenkschwäche nicht mehr selbständig in die Badewanne ein- und aus

- 12 dieser aussteigen zu können, ist einzuräumen, dass der Beschwerdeführer laut dem Arztbericht seines Hausarztes, Dr. med. B._____, vom 14. Mai 2014 an einer Fussheberparese leidet (IV-act. 53 S. 1). Fraglich ist dagegen, ob diese den Beschwerdeführer beim Einstieg in die Badewanne und bei deren Verlassen beeinträchtigt. Selbst wenn dies indes zu bejahen wäre, so könnte eine solche funktionelle Beeinträchtigung mit einem Badelift behoben werden, den die Invalidenversicherung dem Beschwerdeführer bei ausgewiesenem Hilfsbedarf finanzieren würde (vgl. Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung, Liste der Hilfsmittel Ziff. 14.01 [HVI; SR 831.232.51]). Jedenfalls unter Inanspruchnahme dieses Hilfsmittels ist der Beschwerdeführer somit in der Lage, in die Badewanne zu gelangen, sich dort sitzend zu duschen und diese anschliessend wieder zu verlassen. Demnach ist nicht ausgewiesen, dass der Beschwerdeführer beim Einsteigen und Verlassen der Badewanne Hilfe benötigt. dd) Bezüglich der Pflege der Füsse steht sodann fest, dass der Beschwerdeführer wegen seiner schweren peripheren arteriellen Verschlusskrankheit (Polyneuropathie) und des Diabetes mellitus Typ II einer spezifischen Fusspflege respektive podologischen Behandlung bedarf (vgl. Fax von Dr. med. B._____ vom 11. September 2014 und Schreiben vom 14. Oktober 2014; vgl. E.5c hernach). Sofern diese Fusspflege von einer medizinischen Fachperson vorgenommen wird, handelt es sich hierbei um eine medizinische Leistung, deren Kosten im gesetzlich vorgesehenen Umfang von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung zu tragen sind (vgl. Art. 7 Abs. 2 lit. b Ziff. 10 der Verordnung des EDI über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung [KLV; SR 832.112.31]). Diese Form der Fusspflege umfasst zwar gewisse Handlungen, die zur gewöhnlichen Fusspflege gehören, geht aber über diese hinaus. Deshalb ist sie nicht als alltägliche Lebensverrichtung, sondern als durch die gesundheitliche Verfassung des Beschwerdeführers bedingte (medizinische)

- 13 - Pflege im Sinne von Art. 37 Abs. 3 lit. c IVV anzusehen. Die IV-Stelle hat dem Beschwerdeführer hierfür in der Vernehmlassung vom 23. September 2014 grundsätzlich einen täglichen Hilfsbedarf von 60-75 Minuten zugestanden (vgl. dazu: E.5c hernach), wobei sie alle mit der Pflege der Füsse zusammenhängenden Handlungen mit Ausnahme des Waschens derselben der (medizinischen) Pflege im Sinne von Art. 37 Abs. 3 lit. c IVV zugeordnet hat. Dieses Vorgehen ist entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers korrekt. Soweit die vom Beschwerdeführer benötigte Fusspflege zur alltäglichen Lebensverrichtung der Körperpflege zählt, besteht ein Hilfsbedarf folglich nur, wenn der Beschwerdeführer beim Waschen seiner Füsse auf Dritthilfe angewiesen ist. ee) Diesbezüglich sind sich die Parteien insoweit einig, als dass der Beschwerdeführer im Stande ist, seine Füsse, in der Badewanne auf dem Duschstuhl sitzend, abzubrausen (vgl. Replik vom 22. Oktober 2014). Fraglich ist hingegen, ob er seine Füsse in dieser Position selber einseifen kann. Dafür würde sich eine gesunde Person wohl nach vorne beugen. Kann eine solche Bewegung, wie vom Beschwerdeführer behauptet, nicht oder nur mehr unter Schmerzen ausgeführt werden, so besteht die Möglichkeit, auf dem Duschstuhl sitzend, ein Bein anzuheben und derart anzuwinkeln, dass ein Fuss auf dem Oberschenkel des anderen Beins zu liegen kommt. In dieser Position kann der Fuss eingeseift werden, ohne das man sich nach vorne beugen muss. Dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Polyneuropathie sowie des am Bauch und Brust vorhandenen Narbengewebes eine solche Bewegung nicht ausführen kann, behauptet er nicht. In den medizinischen Akten finden sich denn auch keine entsprechenden Hinweise. Dokumentiert sind dort, soweit im vorliegenden Zusammenhang von Interesse, ausschliesslich Schmerzen in den Beinen und Füssen sowie eine eingeschränkte Gehfähigkeit infolge dieser Schmerzsymptomatik (vgl. Austrittsbericht der Klinik Valens vom 10. Juli 2013 [IV-act. 36 S. 2], Arztbericht von Dr. med. B._____ vom 14. Mai

- 14 - 2014 [IV-act. 53 S. 1]; Arztbericht Hilfsmittel vom 23. Januar 2014 [IV-act. 32 S. 4]). Der Beschwerdeführer kann indessen kurze Strecken mithilfe von zwei Gehstücken bewältigen, selbständig aufstehen, sich wieder setzen und seine Hosen ohne Hilfe Dritter anzuziehen. Dies lässt darauf schliessen, dass er seine Beine in sitzender Haltung abwechselnd insoweit anzuheben und anzuwinkeln vermag, dass ein Fuss auf dem Oberschenkel des anderen Beins zu liegen kommt und er diesen in dieser Haltung einseifen kann. Allerdings dürfte der Beschwerdeführer in diesem Fall wohl für das Waschen der Füsse mehr Zeit benötigen als im Gesundheitsfall. Eine solche Verlangsamung einer für die Körperpflege wesentlichen Teilverrichtung begründet jedoch nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung keine Hilfsbedürftigkeit (Urteil des Bundesgerichts 9C_633/2012 vom 8. Januar 2013 E.3.4; MEYER/REICHMUTH, a.a.O., Art. 42-42ter N. 26; ETTLIN, a.a.O., S. 129). Auf diese Weise dürfte der Beschwerdeführer somit in der Lage sein, seine Füsse zu waschen, ohne Dritthilfe in Anspruch zu nehmen. ff) Selbst wenn jedoch entgegen des vorangehend Ausgeführten mit den Verfahrensparteien davon auszugehen wäre, der Beschwerdeführer müsste sich zum Waschen seiner Füsse nach vorne beugen, wäre eine Hilfsbedürftigkeit wegen der durch die Narben bedingten eingeschränkten Beweglichkeit in der Bauchregion nur in Betracht zu ziehen, wenn der Beschwerdeführer die zur Behandlung des Narbengewebes bestehenden medizinischen Therapien (z.B. Narbenmassage, regelmässige Applikation von Narbensalben, Hernioplastik), soweit sie für ihn in Frage kommen und ihm zugemutet werden können, in Anspruch genommen hat und diese wirkungslos geblieben sind. Erst dann wäre eine entsprechende gesundheitliche Beeinträchtigung als ausgewiesen anzusehen und zu prüfen, ob diese den Beschwerdeführer bei der Körperpflege derart beeinträchtigt, dass er regelmässig in erheblicher Weise auf Dritthilfe angewiesen ist. In diesem Fall wäre ein Hilfsbedarf jedoch nur anspruchsbegründend, wenn

- 15 er nicht durch geeignete organisatorische Massnahmen und die Mithilfe von Familienangehörigen vermieden werden könnte (MEYER/REICHMUTH, a.a.O., Art. 42-42ter N. 8 und N. 10). Die entsprechende Mithilfe der Familienangehörigen geht nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung weiter als die ohne Gesundheitsschaden üblicherweise zu erwartende Unterstützung, indes darf den Familienangehörigen keine unverhältnismässige Belastung entstehen (Urteil des Bundesgerichts 9C_410/2013 vom 1. April 2010 E.5.5; nicht publizierte E.8 des Urteils BGE 130 V 396, veröffentlicht in SVR 2005 IV Nr. 6 S. 21). Vielmehr ist bei der Mitarbeit von Familienangehörigen stets danach zu fragen, wie sich eine vernünftige Familiengemeinschaft einrichten würde, wenn keine Versicherungsleistungen zu erwarten wären (Urteile des Bundesgerichts 9C_410/2013 vom 1. April 2010 E.5.5, I 1013/06 vom 9. November 2007, I 228/06 vom 5. Dezember 2006 E.7.1.2). Wird dieser Beurteilungsmassstab als Gradmesser für den vom Beschwerdeführer beim Waschen seiner Füsse geltend gemachten Hilfsbedarf genommen, so erweist es sich als zumutbar, dass der Beschwerdeführer hierfür die Hilfe seiner Ehefrau in Anspruch nimmt, dauert doch das Einseifen der Füsse nur wenige Minuten und bedingt keine besonderen Vorbereitungshandlungen. Jedenfalls unter Berücksichtigung der zumutbaren Mithilfe der Ehefrau liegt folglich in Bezug auf die alltägliche Lebensverrichtung der Körperpflege keine Hilfsbedürftigkeit vor. Die IV-Stelle hat folglich zu Recht eine gesundheitsbedingte Beeinträchtigung des Beschwerdeführers in diesem Bereich verneint. d) Was die alltäglichen Lebensverrichtung des An-/Auskleidens betrifft, gab der Beschwerdeführer im Formular "Anmeldung für Erwachsene: Hilfsmittel der IV" am 20. Januar 2014 an, keine Hilfe zu benötigen (IV-act. 28 S. 3). Anlässlich der Abklärung vom 15. April 2014 bestätigte er, beim Anund Ausziehen nicht auf Hilfe angewiesen zu sein, wobei die Ehefrau des Beschwerdeführers, welche bei dieser Abklärung ebenfalls anwesend war, auch keinen entsprechenden Hilfsbedarf geltend machte (IV-act. 43

- 16 - S. 4). Selbst im Einwand vom 8. Mai 2014 behauptete der Beschwerdeführer nicht, beim An- und Ausziehen auf Dritthilfe angewiesen zu sein. Erst in der Beschwerdeschrift vom 11. September 2014 machte er geltend, die Klettverschlüsse seiner orthopädischen Schuhe nicht selbständig schliessen zu können. aa) Die Lebensverrichtung An- und Auskleiden beinhaltet nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung primär das morgendliche An- und das abendliche Auskleiden (BGE 121 V 93 E.6; Urteil des Bundesgerichts H 15/03 vom 30. April 2014 E.5.2.1 = SVR 2004 AHV Nr. 19 E.5.2.1). Die sporadische oder mehr oder wenig häufig nötige Hilfe beim Ordnen der Kleider im Zusammenhang mit der Verrichtung der Notdurft gehört dagegen nicht zur Lebensverrichtung des An- und Auskleidens, sondern angesichts des engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhangs zur Notdurftverrichtung (BGE 121 V 93 E.6; Urteil des Bundesgerichts H 15/03 vom 30. April 2014 E.5.2.1 = SVR 2004 AHV Nr. 19 E.5.2.1). Wird die dieser Zuordnung zugrunde liegende funktionale Betrachtungsweise hinsichtlich des vorliegend in Frage stehenden Anziehens der orthopädischen Spezialschuhe angewandt, so läge es nahe, die entsprechende Handlung der alltäglichen Lebensverrichtung Fortbewegung/Kontaktaufnahme zuzuordnen. Freilich bezieht sich die dabei geleistete Hilfe auf das Objekt "Schuh" als Teil der Lebensverrichtung des An- und Auskleidens. Sie ist jedoch nur erforderlich, wenn der Beschwerdeführer die Wohnung verlassen und sich ausserhalb fortbewegen möchte. Ob die fragliche Hilfestellung aus diesem Grund der alltäglichen Lebensverrichtung Fortbewegung / Kontaktaufnahme zuzuweisen ist, kann im vorliegenden Fall aber dahingestellt bleiben. bb) Selbst wenn dies nämlich zu verneinen und diese Handlung als Teil der alltäglichen Lebensverrichtung des An-/Auskleidens anzusehen wäre, müsste der diesbezüglich infolge des Narbengewebes an Bauch und

- 17 - Brust geltend gemachte Hilfsbedarf nach Ausschöpfung der zumutbaren Behandlungsmethoden zum einen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgewiesen sein, zum anderen nicht durch geeignete organisatorische Massnahmen und die Mithilfe der Familienangehörigen vermieden werden können (vgl. dazu E.4c/ff hiervor). Beides ist im vorliegenden Fall fraglich. Hinsichtlich der Mithilfe der Familienangehörigen ist mit der IV- Stelle festzuhalten, dass der Beschwerdeführer wegen seiner schweren Polyneuropathie für längere Strecken auf einen Rollstuhl angewiesen ist. Deshalb kann er sich im Freien ohne regelmässige und erhebliche Dritthilfe nicht mehr selbständig fortbewegen oder in öffentliche Verkehrsmittel ein- und aus solchen aussteigen. Infolge seiner Vergesslichkeit muss er ausserdem bei ausserhäuslichen Terminen regelmässig begleitet werden (vgl. Abklärungsbericht vom 22. April 2014 [IV-act. 43 S. 5], Aktennotiz vom 17. Juli 2014 [IV-act. 58 S. 1]). Aus diesen Gründen verlässt der Beschwerdeführer seine Wohnung grundsätzlich nur mehr in Begleitung seiner Ehefrau. Diese ist folglich stets anwesend, wenn der Beschwerdeführer seine orthopädischen Spezialschuhe anziehen muss. Ihr ist es ohne weiteres zuzumuten, den Beschwerdeführer beim Anziehen der Schuhe zu unterstützen, indem sie die Klettverschlüsse an den orthopädischen Spezialschuhen des Beschwerdeführers schliesst. Unter Berücksichtigung der zumutbaren Mithilfe der Ehefrau liegt diesbezüglich folglich keine Hilfsbedürftigkeit vor. e) Aus dem vorangehend Ausgeführten folgt, dass der Beschwerdeführer nach der Inanspruchnahme der zumutbaren Hilfsmittel und der zumutbaren Mithilfe seiner Ehefrau, bedingt durch seinen Gesundheitszustand, nur in einer alltäglichen Lebensverrichtung regelmässig in erheblicher Weise auf Hilfe angewiesen ist. Demzufolge sind die Voraussetzungen von Art. 37 Abs. 3 lit. a IVV vorliegend nicht erfüllt, weshalb der Beschwerdeführer gestützt auf diese Bestimmung keine Hilflosenentschädigung beanspruchen kann.

- 18 - 5. a) Der Beschwerdeführer macht im Weiteren geltend, seine Füsse würden durch das nächtliche Reiben immer wieder wund. Die schlechte Durchblutung der Beine und Füsse (Diabetes) lasse diese Stellen schlecht heilen. Beim täglichen Waschen der Füsse kontrolliere seine Ehefrau daher seine Füsse jeweils gründlich, schneide tote Stellen weg, creme die Füsse ein und mache bei Bedarf Wunderverbände. Hierfür benötige sie 60-75 Minuten, mit dem Schneiden der Zehennägel auch etwas länger. Diese regelmässig erforderlichen Hilfestellungen seien als besonders aufwendige Pflege im Sinne von Art. 37 Abs. 3 lit. c IVV anzusehen. Gegen diese Argumentation wendet die IV-Stelle ein, der ausgewiesene (medizinische) Pflegebedarf von 60-75 Minuten stelle nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung keine besonders aufwendige Pflege im Sinne von Art. 37 Abs. 3 lit. c IVV dar. b) Gemäss Art. 37 Abs. 3 lit. c IVV gilt eine Hilfslosigkeit als leicht, wenn der Versicherte trotz der Abgabe von Hilfsmitteln einer durch das Gebrechen bedingten besonders aufwendigen Pflege bedarf. Diese Pflege bezieht sich nicht auf die alltäglichen Lebensverrichtungen im Sinne von Art. 37 Abs. 3 lit. a IVV, sondern umfasst Hilfestellungen, die nicht bereits als direkte oder indirekte Hilfe bei einer Lebensverrichtung berücksichtigt wurden. Es handelt sich um eine Art medizinischer oder pflegerischer Hilfeleistung, welche infolge des physischen oder psychischen Zustands des Versicherten notwendig ist. Besonders aufwendig ist die Pflege, wenn sie einen grossen Zeitaufwand erfordert, besonders hohe Kosten verursacht oder die pflegerischen Verrichtungen unter erschwerenden Umständen zu erfolgen haben, so etwa weil sich die Pflege besonders mühsam gestaltet oder die Hilfestellung zu aussergewöhnlicher Zeit zu erbringen ist (HARDY LANDOLT, in: STEIGER-SACKMANN/MOSIMANN [Hrsg.], Recht der Sozialen Sicherheit, Basel 2014, N. 21.88; MEYER/REICHMUTH, a.a.O., Art. 42-42ter N. 34). Ein täglicher Pflegeaufwand von 2 bis 2 ½ Stunden ist nach der

- 19 bundesgerichtlichen Rechtsprechung dann als besonders erheblich zu qualifizieren, wenn jeden Tag gegen Mitternacht ein Dialysewechsel vorzunehmen ist und aus diesem Grund entweder der Schlaf zu unterbrechen oder das Zubettgehen aufzuschieben ist (Urteil des Bundesgerichts 24. August 2009 8C_310/2009 E. 9.1, I 565/04 vom 31. Mai 2005 E.4.2.1). c) Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer wegen seiner schweren arteriellen Verschlusskrankheit (Polyneuropathie) bei gleichzeitig bestehendem Diabetes mellitus Typ II auf eine spezifische Fusspflege angewiesen ist, welche den Umfang der alltäglichen Körperpflege übersteigt (vgl. Abklärungsbericht vom 22. April 2014 [IV-act. 43 S. 5]; E.4c/dd hiervor). Erstellt ist im Weiteren, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner kognitiven Einschränkungen darauf angewiesen ist, dass ihm seine Ehefrau einmal in der Woche die Medikamente richtet, um die korrekte Medikamenteneinnahme sicherzustellen. Davon ausgehend hat die IV-Stelle dem Beschwerdeführer in der Vernehmlassung vom 23. September 2014 grundsätzlich einen (medizinischen) Pflegebedarf im Umfang von 60 bis 75 Minuten pro Tag zugestanden. Ein solches zeitliches Ausmass an (medizinischer) Pflege genügt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung indes bei Weitem nicht, um als besonders erhebliche Pflege im Sinne von Art. 37 Abs. 3 lit. c IVV anerkannt zu werden. Dies gilt selbst dann, wenn, der Argumentation des Beschwerdeführers folgend, von einem etwas höheren täglichen Pflegeaufwand auszugehen wäre. Eine Hilfslosigkeit im Sinne von Art. 37 Abs. 3 lit. c IVV liegt demnach nicht vor. 6. Zusammenfassend kann damit festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer nach Inanspruchnahme der zumutbaren Hilfsmittel und der zumutbaren Mithilfe seiner Ehefrau, bedingt durch seine gesundheitliche Verfassung, nicht in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen (Art. 37

- 20 - Abs. 3 lit. a IVV). Ebenso wenig bedarf er aufgrund seines Gesundheitszustands einer besonders aufwendigen Pflege im Sinne von Art. 37 Abs. 3 lit. c IVV. Demzufolge hat die IV-Stelle den Anspruch des Beschwerdeführers auf Ausrichtung einer Hilfslosenentschädigung zu Recht verneint. Die vorliegende Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, was zu deren Abweisung und zur Bestätigung der angefochtenen Verfügung führt. 7. Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert zu bemessen. Sie werden vorliegend ermessensweise auf Fr. 700.-- festgelegt und entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer als unterliegender Partei auferlegt (Art. 73 Abs. 1 VRG). Die obsiegende IV-Stelle hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG e contrario). 8. Es bleibt das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu prüfen. a) Nach Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. Die unentgeltliche Rechtspflege bezweckt, der bedürftigen Partei den Zugang zum Gericht und die Wahrung ihrer Parteirechte zu ermöglichen. Sie soll sicherstellen, dass jedermann unabhängig von seinen finanziellen Verhältnissen nicht aussichtslose Streitsachen zur gerichtlichen Entscheidung bringen und sich überdies im Prozess, sofern es sachlich geboten ist, durch einen Anwalt vertreten lassen kann (BGE 135

- 21 - I 1 E.7.1). Art. 61 lit. f ATSG wiederholt dieses Recht auf unentgeltliche Rechtspflege explizit. Dabei erweist sich eine Person als bedürftig, wenn sie nicht über die Mittel verfügt, um den prozessualen Notbedarf zu decken (SVR 2007 AHV Nr. 7 E.4.1.2.1). Aussichtslos ist ein Prozess, dessen Gewinnchancen beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahr und kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Hingegen darf nicht von Aussichtslosigkeit ausgegangen werden, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahr ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht allein deshalb anstrengen können, weil er nichts kostet (BGE 138 III 217 E.2.2.4; 129 I 129 E.2.3.1; 122 I 267 E.2b). Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind (BGE 129 I 129 E.2.3.1; ANDREAS TRAUB, in: STEIGER-SACKMANN / MOSIMANN [Hrsg.], Recht der Sozialen Sicherheit, a.a.O., N. 5.202). b) In der angefochtenen Verfügung hat die IV-Stelle den Anspruch des Beschwerdeführers auf Ausrichtung einer Hilfslosentschädigung verneint. Diese Angelegenheit ist für den Beschwerdeführer von erheblicher Bedeutung. Bereits deshalb kann die vorliegende Beschwerde nicht als mutwillig eingestuft werden. Ebenso wenig kann gesagt werden, dass die hiermit verbundenen Gewinnchancen von vornherein als beträchtlich geringer einzustufen waren als die Wahrscheinlichkeit, mit der vorliegenden Beschwerde zu obsiegen. Hinsichtlich der finanziellen Situation des Beschwerdeführers ist sodann erstellt, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau kein (steuerbares) Vermögen besitzen und derzeit von der Arbeitslosentschädigung leben, welche die Ehefrau des Beschwerdeführers bezieht (vgl. definitive Veranlagungsverfügung, Direkte Bundessteuer

- 22 - 2013, vom 7. Juli 2013, Taggeldabrechnung vom 2. September 2014). Die entsprechenden Einkünfte in der Höhe von rund Fr. 4'000.-- netto reichen knapp aus, um den Lebensunterhalt des Ehepaars zu decken. Die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ist damit ausgewiesen. Dem Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist folglich stattzugeben und die ihm auferlegten Gerichtskosten sind von der Gerichtskasse zu übernehmen. c) Sollten sich die Vermögens- und Einkommenssituation des Beschwerdeführers ändern, so hat er die ihm erlassenen Gerichtskosten zurückzuerstatten (Art. 77 Abs. 1 VRG). Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. a) In Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 76 VRG) werden die Verfahrenskosten von Fr. 700.-- zulasten von A._____ von der Gerichtskasse übernommen. b) Wenn sich die Einkommens- oder Vermögensverhältnisse von A._____ gebessert haben und er hierzu in der Lage ist, hat er das Erlassene zu erstatten (Art. 77 VRG). 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen]

S 2014 117 — Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 23.06.2015 S 2014 117 — Swissrulings