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Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 06.01.2015 S 2014 116

6 gennaio 2015·Deutsch·Grigioni·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·3,040 parole·~15 min·6

Riassunto

IV-Rente | Invalidenversicherung

Testo integrale

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN S 14 116 3. Kammer als Versicherungsgericht bestehend aus Verwaltungsrichter Stecher als Vorsitzender, Vizepräsidentin Moser und Verwaltungsrichter Audétat, Bott als Aktuar ad hoc URTEIL vom 6. Januar 2015 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend IV-Rente

- 2 - 1. A._____ war als Maurer/Vorarbeiter durch die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen Unfall versichert, als er sich am 14. Dezember 1987 beim Abladen von Holzschwellen den zweiten und dritten Lendenwirbel, das rechte Fersenbein sowie den rechten Knöchel brach. Wegen der Restfolgen der erlittenen Verletzungen bezog A._____ seit dem 1. August 1988 eine SUVA-Rente von 20 %. Am 16. November 1988 wurde ihm eine Integritätsentschädigung von 20 % zugesprochen, wovon 10 % die Wirbelsäule betrafen. Nach dem Unfall arbeitete A._____ mit Einschränkungen wieder als Maurer/Vorarbeiter bei verschiedenen Bauunternehmungen. 2. Seit dem 30. März 1998 arbeitete A._____ als Polier. Am 13. November 2012 erfolgte eine Rückfallmeldung an die SUVA, in welcher Dr. med. B._____, Facharzt FMH für Innere Medizin, bei A._____ eine chronische Lumbago diagnostizierte. 3. Vom 4. Februar 2013 bis zum 12. März 2013 weilte A._____ in einer Rehaklinik. Im Austrittbericht derselben vom 12. März 2013 wurde festgehalten, dass A._____ die bisherige Tätigkeit als Polier nicht mehr zumutbar sei. Zumutbar sei ihm eine leichte bis mittelschwere Arbeit. Einschränkend wurde festgehalten, dass eine wechselbelastende Arbeit ohne Tätigkeiten mit länger dauernder vorgeneigter und/oder verdrehter Rumpfposition, ohne Vibrationsbelastung und Schläge bezüglich der Wirbelsäule zumutbar sei. Ausserdem sei die Arbeit in unebenem Gelände auf ein Minimum zu reduzieren (maximal eine Stunde am Stück) und es dürften keine Vibrationsbelastung und Schläge bezüglich des rechten Fusses erfolgen. Schliesslich sei eine häufige Zwangshaltung desselben zu vermeiden.

- 3 - 4. Am 19. März 2013 meldete sich A._____ zum Leistungsbezug (Rentenleistung und berufliche Massnahmen) bei der IV-Stelle des Kantons Graubünden (nachfolgend IV-Stelle) an. Gemäss Bericht der kreisärztlichen Untersuchung durch Dr. med. C._____, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 24. Mai 2013, sei diesem die frühere Tätigkeit als Maurer/Polier nicht mehr zumutbar. Zumutbar sei ihm jedoch eine ganztägige Tätigkeit, bei der keine Gewichte über zehn bis 15 Kilogramm repetitiv gehoben werden müssten, eine solche in Wechselbelastung ohne Tätigkeiten mit längerdauernder, vorgeneigter und/oder verdrehter Rumpfposition, ohne Vibrationsbelastung und ohne Schläge bezüglich der Wirbelsäule. Bezüglich des rechten Fusses seien kein Gehen auf unebener Unterlage, keine Vibrationsbelastung oder Schläge und keine häufigen Zwangshaltungen desselben zumutbar. 5. Nach Prüfung der Verhältnisse erhöhte die SUVA ab dem 1. August 2013 die SUVA-Rente von A._____ von bisher 20 % auf neu 29 %. Ausserdem wurde ausgeführt, dass sich aufgrund der ärztlichen Beurteilung eine Integritätseinbusse von insgesamt 30 % ergebe. Davon seien 20 % bereits ausbezahlt worden, weshalb nun zusätzlich noch 10 % ausgerichtet würden. 6. Gegen den negativen Vorbescheid der IV-Stelle vom 13. Februar 2014, mit welchem sowohl ein allfälliger Anspruch von A._____ auf berufliche Massnahmen als auch ein allfälliger Anspruch desselben auf eine Invalidenrente verneint wurde, erhob A._____ am 13. März 2014 Einwand. Er sei damit nicht einverstanden und bitte um eine Fristverlängerung von 30 Tagen, um weitere Abklärungen zu treffen. Daraufhin erstreckte die IV- Stelle A._____ die Frist bis zum 28. April 2014, um zu ihrem Vorbescheid noch ergänzend schriftlich Stellung zu nehmen. Am 28. März 2014 ver-

- 4 fügte die IV-Stelle, dass bei A._____ kein Anspruch auf berufliche Massnahmen bestehe. 7. Gemäss Bericht von Dr. med. B._____ vom 4. April 2014, könne A._____ aufgrund der Verlaufsbeobachtungen in den vergangenen sechs bis zwölf Monaten eine Tätigkeit im Umfang von 50 % zugemutet werden. Dies unter der Bedingung, dass das Heben von Lasten von mehr als fünf bis zehn Kilogramm, längeres Stehen und Sitzen sowie das Gehen in unebenem Gelände vermieden würden. Am 28. April 2014 bestätigte die IV- Stelle den Erhalt des Einwands vom 13. März 2014 und des obgenannten Berichts. 8. Im Bericht der kreisärztlichen Untersuchung durch Dr. med. C._____ vom 30. Juni 2014 wurde ausgeführt, die Untersuchung erfolge gut ein Jahr nach der letzten kreisärztlichen Untersuchung. Naturgemäss habe sich in der Zwischenzeit nicht sehr viel verändert. Allerdings würden einerseits eine deutlich verminderte psychische Resistenz und eine gegenüber der Voruntersuchung deutlichere Haltungsschwäche auffallen. Die verminderte Kraft für die Körperhaltung wirke sich selbstverständlich auf die Belastbarkeit der Wirbelsäule aus. Deshalb sei in Bezug auf die Zumutbarkeit eine Anpassung angezeigt. Zumutbar sei eine ganztägige Tätigkeit, bei der keine Gewichte über fünf bis zehn Kilogramm repetitiv gehoben werden müssten, eine solche in Wechselbelastung ohne Tätigkeiten mit längerdauernder, vorgeneigter und/oder verdrehter Rumpfposition, ohne Vibrationsbelastung und ohne Schläge bezüglich der Wirbelsäule. Bezüglich des rechten Fusses seien kein Gehen auf unebener Unterlage, keine Vibrationsbelastung oder Schläge und keine häufigen Zwangshaltungen desselben zumutbar.

- 5 - 9. Mit Verfügung vom 13. August 2014 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren ab. Der Versicherte habe aufgrund eines am 14. Dezember 1987 erlittenen Unfalls am 13. November 2012 einen Rückfall gemeldet. Aufgrund des Unfalls habe er bereits ab dem 1. August 1988 eine Rente von 20 % bezogen. Die SUVA sei für den Rückfall aufgekommen und habe Leistungen gewährt. Inzwischen habe sie den Fall abgeschlossen und dem Versicherten ab dem 1. August 2013 eine Rente von neu 29 % zugesprochen. Da reine Unfallfolgen vorliegen würden, schliesse sich die IV-Stelle sowohl der Taxation als auch dem Invaliditätsgrad der SUVA an. Da der Invaliditätsgrad unter 40 % liege, bestehe kein Rentenanspruch. Aufgrund des erhobenen Einwands seien die Abklärungen erneut aufgenommen worden. Wie diese nun ergeben hätten, habe der Versicherte inzwischen wohl einen Rückfall erlitten und es bestünden gewisse zusätzliche Einschränkungen, die nur mehr die Ausübung von leichten Tätigkeiten ermöglichten. Daneben würden noch unfallfremde Beschwerden vorliegen. Diese unter „unfallfremd“ aufgeführten Diagnosen hätten aber keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Die dokumentierten psoriatischen Hautveränderungen hätten zwar zusätzliche qualitative, nicht aber quantitative Einschränkungen der Leistungsfähigkeit zur Folge. Gesamthaft gesehen seien deshalb weiterhin adaptierte Tätigkeiten ganztägig voll zumutbar. Aus diesem Grund müsse am getroffenen Entscheid festgehalten werden. 10. Hiergegen erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 12. September 2014 Beschwerde ans Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und explizit die Zusprache einer IV-Rente. Begründend wurde ausgeführt, er könne beruflich nicht mehr als Maurer bzw. Polier arbeiten oder andere schwere Tätigkeiten ausüben. Aufgrund seines Unfalls vom 14. Dezember 1987 befinde er sich körperlich und allgemein in einem

- 6 schlechten Zustand. Die Folgen seines Unfalls seien sehr starke Schmerzen, Unruhe, Schlaflosigkeit und Appetitlosigkeit. Zusätzlich habe er auch seelische Beschwerden. Ausserdem belaste ihn seine schlechte finanzielle Situation sehr. 11. Mit ihrer Vernehmlassung vom 23. September 2014 beantragte die IV- Stelle (nachfolgend Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers. Zur Begründung führte sie aus, in Anbetracht der Tatsache, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 12. September 2014 keine neuen rechtserheblichen Vorbringen anführe, werde auf eine Wiederholung der Begründung verzichtet und auf die angefochtene Verfügung vom 13. August 2014 verwiesen, an welcher vollumfänglich festgehalten werde. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften und in der angefochtenen Verfügung sowie die im Recht liegenden Beweismittel wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. a) Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Verfügung der IV- Stelle des Kantons Graubünden vom 13. August 2014. Eine solche Anordnung, die gemäss Bundesrecht der Beschwerde an das Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle unterliegt (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]), kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden als kantonales Versicherungsgericht angefochten werden (Art. 49 Abs. 2 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; BR 370.100]). Als formeller und materieller Verfügungsadressat ist der Beschwerdeführer von

- 7 der angefochtenen Verfügung unmittelbar betroffen und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren gerichtlicher Überprüfung, womit er zur Beschwerdeführung legitimiert ist (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 59 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Da die Beschwerde dem Verwaltungsgericht überdies form- und fristgerecht (Art. 1 Abs. 1 IVG i.Vm. Art. 60 und Art. 61 lit. b ATSG) eingereicht wurde, ist darauf einzutreten. b) Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer ab dem 19. September 2013 Anspruch auf eine Invalidenrente der Invalidenversicherung hat, beziehungsweise ob die IV-Stelle die Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit und damit das Invalideneinkommen korrekt festgelegt hat. Massgebend für die Beantwortung dieser Frage ist der bis zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses am 13. August 2014 eingetretene Sachverhalt (BGE 129 V 1 E.1.2). Unbestritten ist insbesondere, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Maurer/Vorarbeiter/Polier seit dem 14. November 2012 zu 100 % arbeitsunfähig ist. Ebenfalls unbestritten ist das Valideneinkommen von Fr. 79'300.-- für das Vergleichsjahr 2013. 2. a) Ist eine versicherte Person zu mindestens 40 % invalid, hat sie Anspruch auf eine Viertelsrente. Bei einer Invalidität von mindestens 50 % besteht ein Anspruch auf eine halbe Rente, bei einer solchen von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einer solchen von 70 % auf eine ganze Invalidenrente (Art. 28 Abs. 2 IVG). Die Invalidität erwerbstätiger Versicherter wird nach der Methode des Einkommensvergleichs bemessen. Dabei wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum so genannten Valideneinkom-

- 8 men, das heisst dem Erwerbseinkommen, das die versicherte Person erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 28a Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 16 ATSG). Für die Bemessung des Invaliditätsgrades ist es unerheblich, ob eine zumutbare Tätigkeit tatsächlich ausgeübt wird. b) Grundsätzlich gilt für die verschiedenen Sozialversicherungszweige derselbe Invaliditätsbegriff (Art. 8 ATSG), und die Bemessung des Invaliditätsgrades erfolgt nach derselben Methode (Art. 16 ATSG). Bei gleichem Gesundheitsschaden soll die Invaliditätsbemessung in der Invalidenversicherung, der obligatorischen Unfallversicherung und in der Militärversicherung denselben Invaliditätsgrad ergeben (BGE 133 V 549 E.6.1). Diese Koordination der Invaliditätsbemessung geht aber nicht so weit, dass seitens der Invalidenversicherung eine absolute Bindung an die Entscheide des Unfallversicherers bestehen würde (BGE 133 V 549 E.6). Die IV-Stellen müssen die Invaliditätsbemessung in jedem einzelnen Fall selbstständig vornehmen (BGE 133 V 549 E.6.1). Dabei müssen sie eine allfällige bereits abgeschlossene Invaliditätsfestlegung durch den Unfallversicherer mitberücksichtigen und dürfen von dieser nur abweichen, wenn triftige Gründe vorliegen (Urteil des Bundesgerichts 8C_441/2013 vom 3. März 2014 E.6.2; UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Aufl. 2009, N. 42 zu Art. 16 ATSG). Zu beachten ist allerdings, dass die Voraussetzungen für eine Rente in der Unfallversicherung und in der Invalidenversicherung trotz des grundsätzlich gleichen Invaliditätsbegriffes verschieden sind. Die Invaliditätsbemessung der Unfallversicherung berücksichtigt lediglich die unfallkausalen Gesundheitsprobleme, während die Invalidenversicherung alle gesundheitlichen Beeinträchtigungen berücksichtigt, insbesondere auch krankhafte Vorzustände oder psychische Fehlentwicklungen, für welche der Unfall keine adäquate kausale Ursache darstellt (BGE 133 V 549 E.6.2). Von einem von Seiten der Unfallversicherung rechtskräftig festgelegten Invaliditätsgrad darf und soll die IV-Stelle somit

- 9 dann abweichen, wenn nebst den vom Unfallversicherer berücksichtigten unfallkausalen Beschwerden weitere, krankheitsbedingte Leiden eine invalidisierende Wirkung haben, oder wenn es sonstige triftige Gründe gibt (Urteil des Bundesgerichts 8C_517/2007 vom 16. September 2008 E.4.1). c) Ein wichtiger Faktor für die Festlegung des Invaliditätsgrades beziehungsweise des Invalideneinkommens ist die Frage, inwieweit die versicherte Person in einer zumutbaren Tätigkeit arbeitsfähig ist. Zur Beantwortung dieser Frage sind die IV-Stellen und die Sozialversicherungsgerichte auf die Einschätzungen medizinischer Experten angewiesen. Sie können sich auf den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD, Art. 59 Abs. 2bis IVG), auf die Berichte der behandelnden Ärztinnen und Ärzte oder auf externe medizinische Sachverständige stützen (Art. 59 Abs. 3 IVG). Bei der Würdigung der medizinischen Unterlagen ist das Versicherungsgericht frei (Art. 61 lit. c ATSG). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E.5.1). 3. a) Im vorliegenden Fall legte die SUVA mit Verfügung vom 26. Juli 2013 ab dem 1. August 2013 einen Invaliditätsgrad von 29 % fest. Sie ging dabei von einer Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers von 100 % in einer adaptierten Tätigkeit, bei welcher keine Gewichte über zehn bis 15 Kilogramm repetitiv gehoben werden müssen, aus. Ebenfalls solle es sich um eine wechselbelastende Tätigkeit ohne Beschäftigungen mit längerdauernder, vorgeneigter und/oder verdrehter Rumpfposition, ohne Vibrationsbelastung und ohne Schläge bezüglich der Wirbelsäule handeln. Bezüg-

- 10 lich des rechten Fusses sollten das Gehen auf unebener Unterlage, Vibrationsbelastungen oder Schläge sowie Zwangshaltungen vermieden werden. Dabei stützte sich die SUVA insbesondere auf die Einschätzungen ihres Kreisarztes Dr. med. C._____ vom 24. Mai 2013 (IV-act. 26 S. 10 ff.) und den Austrittsbericht der Rehaklinik vom 12. März 2013 (IV-act. 26 S. 1 ff.). Die IV-Stelle übernahm diesen Invaliditätsgrad im Vorbescheid vom 19. März 2013 mit der Begründung, es lägen reine Unfallfolgen vor. Nachdem der Beschwerdeführer dagegen Einwand erhoben hatte, reichte Dr. med. B._____ am 4. April 2014 einen Bericht über die aktuelle Situation des Beschwerdeführers ein (IV-act. 43). Am 30. Juni 2014 erfolgte abermals eine kreisärztliche Untersuchung durch Dr. med. C._____ (IV-act. 57). Am 13. August 2014 erliess die IV-Stelle die angefochtene Verfügung und hielt auch nach den erneuten Einschätzungen der medizinischen Experten an der Begründung ihres Vorbescheids fest. Der Beschwerdeführer vertritt demgegenüber die Ansicht, er habe einen Anspruch auf eine IV-Rente und bringt somit sinngemäss vor, es müsse von einer höheren Einschränkung seiner Erwerbsfähigkeit ausgegangen werden. b) Aufgrund der Akten muss davon ausgegangen werden, dass sämtliche Beschwerden des Beschwerdeführers mit Auswirkung auf seine Arbeitsfähigkeit reine Unfallfolgen darstellen. Die Hautveränderung hat keine quantitative Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Auch bezüglich einer möglichen Alkoholproblematik ergibt sich aus den Arztberichten keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Es ist daher auf die Einschätzung der SUVA abzustellen. Einzige Differenz zwischen der Einschätzung des Kreisarztes Dr. med. C._____ vom 30. Juni 2014 und der Einschätzung von Dr. med. B._____ vom 4. April 2014, ist, dass Letzterer dem Beschwerdeführer eine Arbeitsfähigkeit von 50 % attestiert, wohingegen Ersterer von einer Arbeitsfähigkeit von 100 % ausgeht. Der Kreisarzt hat den

- 11 - Beschwerdeführer jedoch mehrmals über einen langen Zeitraum untersucht. Seine unter Einbezug der Vorakten erfolgten Einschätzungen erscheinen nachvollziehbar, schlüssig und widerspruchsfrei. So adaptierte er in seiner letzten Einschätzung das Gewichts-Limit zum Heben von Lasten für den Beschwerdeführer und reduzierte dieses auf fünf bis zehn Kilogramm wegen deutlicher Haltungsschwäche. An seiner Einschätzung, wonach beim Beschwerdeführer bei leidensadaptierter Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 100 % vorliege, hielt er jedoch fest. D._____ vom RAD Ostschweiz folgte dieser Einschätzung. In ihrem Abschlussbericht vom 6. August 2014 führte sie hinsichtlich der unter „unfallfremd“ angeführten Diagnosen aus, es bestünden keine solchen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Der kreisärztlich geäusserte Verdacht auf eine Äthylproblematik sei in den bisherigen medizinischen Unterlagen insbesondere was relevante Folgen anbelange nicht dokumentiert, wobei vermehrter Alkoholkonsum allein, so ein solcher bestünde, keine längere oder überdauernde Arbeitsunfähigkeit rechtfertige. Die dokumentierten psoriatischen Hautveränderungen würden zwar zu zusätzlichen qualitativen, nicht aber quantitativen Einschränkungen der Leistungsfähigkeit führen (IV-act. 59 S. 9 f.). Der Beschwerdeführer selbst bringt nichts anderes vor, indem er ausführt, er könne beruflich nicht mehr als Maurer bzw. Polier arbeiten oder andere schwere Tätigkeiten ausüben und aufgrund seines Unfalls vom 14. Dezember 1987 befinde er sich körperlich und allgemein in einem schlechten Zustand und die Folgen seines Unfalls seien sehr starke Schmerzen, Unruhe, Schlaflosigkeit und Appetitlosigkeit. Denn es ist unbestritten, dass ihm die bisherige Tätigkeit nicht mehr zumutbar ist und erhebliche Unfallfolgen vorliegen. c) Der Beschwerdeführer beruft sich weiter auf „seelische Beschwerden“ und somit auf psychische Einschränkungen. Hierzu ist jedoch festzustellen, dass in keinem der bei den Akten liegenden ärztlichen Berichte eine

- 12 psychiatrische Diagnose gestellt wird oder sich Hinweise auf einen psychischen Gesundheitsschaden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ergeben. Der Beschwerdeführer hat ebenfalls keine solchen Berichte eingereicht. Auch aus den nichtmedizinischen Akten ergeben sich keine Hinweise auf invalidisierende psychische Probleme. Vor diesem Hintergrund bestand für die IV-Stelle keine Veranlassung, den Beschwerdeführer psychiatrisch abklären zu lassen. Zu einer solchen Abklärung wäre die IV- Stelle nur dann verpflichtet gewesen, wenn zumindest gewisse objektive Anhaltspunkte für ein psychisches Leiden vorgelegen hätten (BGE 127 V 228 E.3b). Inwiefern das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach ihn seine schlechte finanzielle Situation sehr belaste, seine Arbeitsfähigkeit beeinflusst, wird von ihm nicht dargelegt und ist im Übrigen auch nicht ersichtlich, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. d) Aufgrund der medizinischen Unterlagen steht vorliegend fest, dass der Beschwerdeführer in einer leidensadaptierten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig (ganztags verwertbar) ist. Der Vollständigkeit halber sei hierbei noch erwähnt, dass die wirtschaftliche Verwertbarkeit seiner (Rest-)Arbeitsfähigkeit aufgrund seines Alters und der damit verbleibenden Aktivitätsdauer und unter Würdigung aller Umstände (Ausbildung, deutsche Muttersprache, langjährige Berufserfahrung, nicht derart gravierende gesundheitliche Einschränkungen, dass keine seinen Leiden angepasste Tätigkeit mehr möglich wäre) ohne Weiteres zu bejahen ist (BGE 138 V 457 E.3). e) Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass es keine triftigen Gründe gibt, welche ein Abweichen von dem von der SUVA festgelegten Invaliditätsgrad gebieten würden. Die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers wurde zum massgeblichen Zeitpunkt am 13. August 2014 nur durch die unfallbedingten Beschwerden eingeschränkt, krankheitsbeding-

- 13 te Beschwerden spielten keine relevante Rolle, weder auf körperlicher noch auf psychischer Ebene. 4. Die SUVA hat ausgehend von einer Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer leidensadaptierten Tätigkeit von 100 %, einem Invalideneinkommen für das Vergleichsjahr 2013 von Fr. 56‘627.45 und einem Valideneinkommen von Fr. 79‘300.-- einen Invaliditätsgrad von 29 % ermittelt (IV-act. 32 S. 2). Auf diesen Invaliditätsgrad hat die IV-Stelle zu Recht abgestellt. Weil der Beschwerdeführer damit den für eine Invalidenrente erforderlichen Invaliditätsgrad von 40 % nicht erreicht, hat die IV-Stelle einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente ebenfalls zu Recht verneint. Die angefochtene Verfügung erweist sich somit als rechtmässig und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 5. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht – in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG – kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- festgelegt. Vorliegend erscheint ein Kostenansatz von Fr. 500.-- angemessen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten im Sinne von Art. 73 VRG zu Lasten des unterliegenden Beschwerdeführers. Die obsiegende Beschwerdegegnerin hat keinen Anspruch auf eine aussergerichtliche Entschädigung (Art. 61 lit. g ATSG e contrario).

- 14 - Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten von Fr. 500.-- gehen zu Lasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheids an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen]

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