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Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 02.07.2013 S 2013 5

2 luglio 2013·Deutsch·Grigioni·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·1,575 parole·~8 min·5

Riassunto

Versicherungsleistungen nach IVG | Invalidenversicherung

Testo integrale

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN S 13 5 3. Kammer als Versicherungsgericht bestehend aus Verwaltungsrichter Stecher als Vorsitzender, Verwaltungsrichter Audétat und Präsident Meisser, Aktuarin ad hoc Blumenthal URTEIL vom 2. Juli 2013 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach IVG

- 2 - 1. a) Am 1. Juli 2011 ersuchte A._____ die IV-Stelle des Kantons Graubünden in Chur um Kostengutsprache für Hörgeräte. Mit Schreiben vom 4. Juli 2011 bestätigte ihm die IV-Stelle den Empfang der Anmeldung und bat ihn um Mitteilung des gewünschten Akustikers, wobei sie ihn diesbezüglich mit Schreiben vom 8. August 2011 nochmals aufzufordern hatte. Es folgte eine ärztliche Erstexpertise einer Klinik für Hals-, Nasen-, Ohren- und Gesichtschirurgie vom 9. August 2011, welche zugleich auch in Kopie an den Akustiker, die B._____ AG in O.1._____, zugestellt wurde. Gemäss dem Bericht des zuständigen Arztes Dr. med. C._____ wurde A._____ der Indikationsstufe 2 zugeteilt und ihm empfohlen eine beidseitige offene Hörgerätversorgung vornehmen zu lassen. b) Mit Schreiben vom 16. August 2011 forderte die IV-Stelle die B._____ AG, gestützt auf die Angaben in der ihr ebenfalls zugestellten Erstexpertise auf, eine vergleichende Hörgeräteanpassung gemäss Hörgeräte-Tarifvertrag vorzunehmen und informierte sie dahingehend, dass sie gestützt auf die ausgewiesenen Kriterien im Rahmen einer einfachen und zweckmässigen Massnahme eine binaurale Versorgung gemäss Indikationsstufe 2 bis zum Maximalbetrag von Fr. 3‘045.60 übernehmen könne. c) In der Folge erinnerte die IV-Stelle A._____ mit Schreiben vom 14. Mai 2012 an die, gemäss Auskunft des Akustikers, noch immer ausstehende Hörgeräteanpassung. Er sei gebeten mitzuteilen, ob er an der Anpassung weiterhin interessiert sei und bei wem er diese durchführen lassen wolle, wobei er diesbezüglich am 18. Juni 2012 und am 23. Juli 2012 wiederholt mahnend aufgefordert wurde, die entsprechenden Informationen umgehend mitzuteilen.

- 3 d) Am 5. September 2012 erfolgte sodann die letzte Aufforderung, welche aufgrund der Adressänderung am 28. September 2012 erneut eingeschrieben zugestellt werden musste. In dieser hielt die IV-Stelle fest, dass A._____ mit Schreiben vom 16. August 2011 und 14. Mai 2012 gebeten worden sei, sich beim Akustiker zu melden um die Hörgeräteanpassung vorzunehmen. Da er diesen Aufforderungen aber nicht nachgekommen sei, werde ihm nun Frist bis zum 31. Oktober 2012 gesetzt, um sich bei einem Akustiker zu melden und einen Termin zu vereinbaren. Daraufhin entschied die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 8. November 2012, dass aufgrund dessen, dass den Aufforderungen innert Frist nicht Folge geleistet worden sei, das Leistungsbegehren abgewiesen werde. Am 13. Dezember 2012 erliess die IV-Stelle daraufhin eine gleichlautende Verfügung. 2. Dagegen erhob A._____ am 10. Januar 2013 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom 13. Dezember 2012 sowie die Gutheissung der Kostengutsprache für Hörgeräte. Zur Begründung führte er aus, dass noch diverse Operationen nötig gewesen seien, welche eine Hörgeräteanpassung verhindert hätten. Der genaue Sachverhalt sei dem Bericht des zuständigen Arztes zu entnehmen, welcher nachgereicht werde. 3. In ihrer Vernehmlassung vom 4. Februar 2013 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde und führte aus, dass Gegenstand der rechtlichen Auseinandersetzung vorliegend die Frage sei, ob die IV-Stelle auf die Anmeldung vom 30. Juni 2011 für eine Hörgeräteversorgung infolge Verletzung der Auskunfts- und Mitwirkungspflichten zu Recht nicht eingetreten sei. Zur Begründung führte sie aus, dass aus den Akten deutlich hervorgehe, dass der

- 4 - Beschwerdeführer seiner Auskunfts- und Mitwirkungspflicht in unentschuldbarer Weise nicht nachgekommen sei und dass die IV-Stelle das so genannte Mahn- und Bedenkzeitverfahren korrekt ausgeführt habe. Da eine zuverlässige Beurteilung des Leistungsanspruches ohne Mitwirkung der versicherten Person nicht möglich sei, habe die IV-Stelle die Abklärungen zu Recht eingestellt und einen Nichteintretensentscheid erlassen, weshalb die angefochtene Verfügung auch nicht zu beanstanden sei. Dem Beschwerdeführer werde empfohlen seine Beschwerde zurückzuziehen und sich mit einem neuen Leistungsgesuch an die IV-Stelle zu wenden, sofern er nun willens sei, seinen Auskunftsresp. Mitwirkungspflichten nachzukommen. 4. Mit prozessleitender Verfügung vom 5. Februar 2013 wurde dem Beschwerdeführer zur Einreichung seiner Replik Frist bis zum 18. Februar 2013 gesetzt. Innert Frist ging jedoch keine Replik ein. Auf weitere Ausführungen in den Rechtsschriften sowie auf die angefochtene Verfügung wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) sind Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle anfechtbar. Die Verfügung der IV-Stelle Graubünden vom 13. Dezember 2012 betreffend die Abweisung des Leistungsbegehrens stellt demnach ein taugliches Anfechtungsobjekt dar. Überdies ergibt sich die sachliche

- 5 - Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts aus Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100). 2. Streitig und zu prüfen ist nachfolgend, ob die Beschwerdegegnerin dem Leistungsbegehren des Beschwerdeführers vom 30. Juni 2011 zu Recht nicht entsprochen hat. 3. a) Gemäss Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) hat ein Sozialversicherer nach Erhalt einer Anmeldung zu prüfen, ob die jeweiligen Voraussetzungen erfüllt sind. Er prüft deshalb das Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Es gilt somit im ganzen Sozialversicherungsrecht i.d.R. der Untersuchungsgrundsatz, denn die rechtsanwendenden Stellen müssen dafür besorgt sein, dass die wirkliche Sach- und Rechtslage richtig eruiert wird, weshalb sie auch zu bestimmen haben, was alles abzuklären ist (SCARTAZZINI/HÜRZELER, Bundessozialversicherungsrecht, 4. Aufl., Basel 2012, § 22, N 5). Für den Bereich der Invalidenversicherung spezialisiert denn auch Art. 57 Abs. 1 IVG die Aufgabe der IV-Stellen dahingehend und bestimmt in lit. c, dass diese die versicherungsmässigen Voraussetzungen abzuklären haben. b) Der Untersuchungsgrundsatz wird ergänzt durch die Mitwirkungspflicht der Beteiligten. Sowohl die versicherten Personen als auch ihre Arbeitgeber müssen deshalb beim Vollzug der Sozialversicherungsgesetze unentgeltlich mitwirken (Art. 28 Abs. 1 ATSG). Die die Leistung beanspruchende Person hat somit in Erfüllung ihrer Mitwirkungspflicht alle für die Anspruchsprüfung und Festsetzung der Versicherungsleistungen zwingend erforderlichen Informationen und Unterlagen einzureichen (Art. 28 Abs. 2 ATSG). Darüber hinaus hat sich

- 6 die versicherte Person ärztlichen oder fachlichen Untersuchungen zu unterziehen, soweit diese für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind (Art. 43 Abs. 2 ATSG). Welche Abklärungen massgebend und notwendig sind, entscheiden bis zum Erlass der Verfügungen im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes die zuständigen IV-Stellen (Art. 57 Abs. 3 IVG). c) Kommen leistungsbeanspruchende Personen ihren Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise, d.h. ohne nachvollziehbaren oder erkennbaren Grund nicht nach, kann der Versicherungsträger aufgrund der Akten verfügen oder auf das Begehren nicht eintreten und die Erhebungen einstellen, wobei er vorgängig stets ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren anordnen muss, was bedeutet, dass die Personen vorher schriftlich zu mahnen und auf die Rechtsfolgen hinzuweisen sind (Art. 43 Abs. 3 ATSG, KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2009, Rz. 39 f. zu Art. 43, SCARTAZZINI/HÜRZELER, Bundessozialversicherungsrecht, a.a.O., § 22, N 6). 4. a) Wie vorstehend dargelegt wurde, besteht die Aufgabe der IV-Stelle somit in der Abklärung der versicherungsmässigen Voraussetzungen. Hierfür ist sie befugt zu entscheiden, welche Abklärungen massgebend und notwendig sind (Art. 57 IVG). Vorliegend erachtete die Beschwerdegegnerin eine vergleichende Hörgeräteanpassung gemäss Hörgeräte-Tarifvertrag durch einen Akustiker freier Wahl zur zuverlässigen Beurteilung des vom Beschwerdeführer geltend gemachten Leistungsanspruches als massgebend und notwendig. Im Sinne der Erstexpertise stellt die angeordnete Untersuchung eine geeignete Beurteilungsgrundlage zur vorliegenden Anspruchsprüfung dar und ist dem Beschwerdeführer überdies im Sinne des Art. 43 Abs. 2 ATSG durchaus zuzumuten. Es kann somit festgehalten werden, dass den

- 7 - Beschwerdeführer eine Mitwirkungspflicht trifft, welche vorliegend darin besteht sich der zumutbaren Hörgeräteanpassung beim Akustiker zu unterziehen, so dass der Leistungsanspruch zuverlässig beurteilt werden kann. b) Wie den beschwerdegegnerischen Akten entnommen werden kann, forderte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer deshalb erstmals mit Schreiben vom 16. August 2011 und wiederholt mit Schreiben vom 14. Mai 2012 auf, sich bei einem Akustiker seiner Wahl zu melden und eine Hörgeräteanpassung vornehmen zu lassen, wobei er am 18. Juni 2012 und am 23. Juli 2012 wiederholt gemahnt werden musste. Jedoch selbst innert der mit eingeschriebenem Schreiben vom 28. September 2012 gesetzten Frist bis zum 31. Oktober 2012, mit welchem er im Sinne des Art. 43 Abs. 3 ATSG ordnungsgemäss schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen worden ist, meldete sich der Beschwerdeführer nicht. Aufgrund fehlender Rechtfertigungsgründe muss vorliegend auch davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht ohne nachvollziehbaren oder erkennbaren Grund nicht nachgekommen ist. Denn obwohl er in seiner Eingabe zwar versucht sein Verhalten damit zu entschuldigen, dass es ihm aufgrund diverser Operationen angeblich nicht möglich gewesen sein soll die Hörgeräteanpassung vornehmen zu lassen, reicht er in der Folge den in Aussicht gestellten und dies allenfalls belegenden Arztbericht nicht ein. c) Zusammenfassend ist deshalb festzuhalten, dass der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht in unentschuldbarer Weise nicht nachgekommen ist und die Beschwerdegegnerin infolgedessen dem Leistungsbegehren des Beschwerdeführers vom 30. Juni 2011 zu Recht nicht entsprochen hat. Der Empfehlung der Beschwerdegegnerin folgend, wird dem

- 8 - Beschwerdeführer geraten, sich mit einem neuen Leistungsgesuch an die IV-Stelle zu wenden, sofern er nun willens ist, seinen Auskunfts- resp. Mitwirkungspflichten nachzukommen. 5. Im Sinne der oben stehenden Erwägungen wird die Beschwerde deshalb abgewiesen. Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Vorliegend setzt das Gericht die Kosten auf Fr. 300.-- fest. Entsprechend dem Ausgang dieses Verfahrens werden die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer auferlegt. Eine aussergerichtliche Entschädigung steht der Beschwerdegegnerin nicht zu (Art. 61 lit. g ATSG e contrario). Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten von Fr. 300.-- gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen]

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