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Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 26.09.2013 S 2013 30

26 settembre 2013·Deutsch·Grigioni·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·2,731 parole·~14 min·5

Riassunto

Versicherungsleistung nach IVG | Invalidenversicherung

Testo integrale

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN S 13 30 3. Kammer als Versicherungsgericht bestehend aus Verwaltungsrichter Stecher als Vorsitzender, Verwaltungsrichter Audétat und Präsident Meisser, Aktuarin Bernhard URTEIL vom 26. September 2013 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistung nach IVG

- 2 - 1. A._____ meldete sich am 25. Mai 2009 bei der IV-Stelle des Kantons X._____ zum Bezug von Versicherungsleistungen an, da er am 7. November 2008 einen Herzinfarkt erlitten hatte. Mit Verfügung vom 2. Dezember 2010 sprach die IV-Stelle des Kantons X._____ A._____ eine vom 1. Dezember 2009 bis 30. April 2010 befristete IV-Rente aufgrund des Herzinfarkts zu. 2. Am 15. August 2012 meldete sich A._____ erneut bei der IV-Stelle an. Mit Vorbescheid vom 25. Oktober 2012 wurde auf das Leistungsbegehren nicht eingetreten. Dagegen erhob A._____ am 20. November 2012 Einwand und beantragte eine Neubeurteilung, da er am 18. Oktober 2012 erneut einen Herzinfarkt gehabt habe und stationär behandelt worden sei. Er sei noch immer 100 % arbeitsunfähig. Die Probleme mit den Augen hätten sich ebenfalls verschlimmert. Zudem seien vier Wirbel des Rückens beschädigt. Mit Verfügung vom 7. Februar 2013 trat die IV-Stelle des Kantons Graubünden auf das neue Leistungsbegehren nicht ein, da er nicht glaubhaft dargelegt habe, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten Verfügung vom 2. Dezember 2010 wesentlich verändert hätten. Nach erneuter Prüfung durch den RAD-Arzt habe die IV-Stelle festgestellt, dass es anhand der vorhandenen Unterlagen keine objektiven Anhaltpunkte für eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes gebe. 3. Am 4. März 2013 erhob A._____ (Beschwerdeführer) gegen die Verfügung vom 7. Februar 2013 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung und eine Neubeurteilung. Dr. med. B._____ habe ihm versichert, dass die IV-Stelle jenem einen Fragebogen für eine Stellungnahme zustellen werde. Dies sei bis dato nicht erfolgt. Er habe am 16. Mai 2013 einen neuen Termin bei Dr. med. B._____. Betreffend die Rückenschmerzen stünden weitere Abklärungen bevor. Beigelegt

- 3 befinde sich der letzte kardiologische Bericht, weitere Unterlagen würden folgen. 4. In ihrer Vernehmlassung vom 8. April 2013 beantrage die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde. Streitgegenstand sei die Eintretensfrage beziehungsweise ob im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung eine Veränderung der Verhältnisse seit der letzten Verfügung vom 2. Dezember 2010 stattgefunden habe und damit eine relevante Erhöhung des Invaliditätsgrades glaubhaft gemacht worden sei. Der in der Beschwerde erwähnte letzte kardiologische Bericht könne zur Beantwortung der hier relevanten Frage, ob im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung eine Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse und damit eine relevante Erhöhung des Invaliditätsgrades glaubhaft gemacht worden seien, a priori nicht herangezogen werden (sofern es sich nicht um den Bericht des Kantonsspitals Graubünden vom 1. November 2012 handle), weil er der IV-Stelle im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung nicht zur Verfügung gestanden habe. Nichts anderes gelte in Bezug auf die in der Beschwerde in Aussicht gestellten weiteren Unterlagen. In Berücksichtigung der überzeugenden Stellungnahme des RAD-Arztes vom 5. Februar 2013 spreche nichts Stichhaltiges dagegen, davon auszugehen, dass sich der für die Ermittlung des Invaliditätsgrades ausschlaggebende Sachverhalt zwischen dem 2. Dezember 2010 (Zeitpunkt der letzten Rentenverfügung) und dem 7. Februar 2013 (Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung) nicht verändert habe. 5. Mit Eingaben vom 8. und 19. April 2013 verwies der Beschwerdeführer auf diverse ärztliche Untersuchungen und Berichte, welche den Eingaben zum Teil beigelegt wurden. Fehlen würde noch der Bericht von Dr. med. C._____ von der Klinik D._____.

- 4 - 6. In ihrer Stellungnahme vom 6. Mai 2013 betonte die IV-Stelle, die den Eingaben vom 8. und 19. April 2013 beigelegten ärztlichen und optometrischen Berichte als auch die in den Eingaben in Aussicht gestellten weiteren Unterlagen könnten zur Beantwortung der vorliegend relevanten Frage nicht herangezogen werden, weil sie der IV-Stelle im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung nicht zur Verfügung gestanden hätten. 7. Mit Eingabe vom 3. Mai 2013 reichte der Beschwerdeführer verschiedene ärztliche Berichte, inklusive einer Beurteilung von Dr. med. C._____ von der Klinik D._____, und lexikalische Auszüge bezüglich seiner Krankheiten ein. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie auf die angefochtene Verfügung wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) sind Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle anfechtbar. Die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Graubünden vom 7. Februar 2013 betreffend IV-Rente stellt demnach ein taugliches Anfechtungsobjekt für ein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden dar. Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ergibt sich aus Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100). Auf die zudem

- 5 frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten. Streitig und zu prüfen ist, ob die IV-Stelle zu Recht auf das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers vom 15. August 2012 nicht eingetreten ist. Im Zentrum steht dabei die Frage, ob es dem Beschwerdeführer gelungen ist, glaubhaft darzulegen, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse nach dem 2. Dezember 2010, dem Datum der letzten rechtskräftigen Verfügung, in einer für den Anspruch erheblichen Weise verändert haben. 2. a) Vorliegend hat sich der Beschwerdeführer mit Gesuch vom 15. August 2012 mit einem neuen Leistungsbegehren an die IV-Stelle gewandt. Die mit Datum vom 2. Dezember 2010 verfügte IV-Rente war vom 1. Dezember 2009 bis 30. April 2010 befristet. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung handelt es sich bei der Neuanmeldung nicht um ein identisches, aber um ein ähnliches Rechtsinstitut wie die Rentenrevision, da beide auf eine erneute Prüfung eines Leistungsanspruchs aufgrund veränderter Verhältnisse zielen. Entsprechend knüpft das Gesetz das Eintreten auf eine Neuanmeldung an dieselben Voraussetzungen, wie sie im Falle eines Revisionsgesuchs gelten (Art. 87 Abs. 3 i.V.m. Art. 87 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]). Für die neuanmeldungs- wie revisionsrechtlich erforderliche Glaubhaftmachung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades gelten dabei dieselben Beweisanforderungen. Auch im Rahmen der materiell-rechtlichen Anspruchsprüfung besteht eine grundsätzliche Analogie zwischen Neuanmeldung und Revision; hier wie dort hat die Verwaltung im Wesentlichen gleich vorzugehen und treffen sie im Wesentlichen dieselben materiellen Abklärungs- und Prüfungspflichten (BGE 133 V 111 E.5.2).

- 6 b) Anlass zu einer Rentenrevision bzw. einer Neuanmeldung gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Dazu ist nicht nur eine Änderung des Gesundheitszustands, sondern auch eine Veränderung der erwerblichen Komponente zu zählen (MEYER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 2. Aufl. 2010, S. 371 zu Art. 30/31; BGE 134 V 132 f. E.3, 133 V 546 E.6.1). Wurden IV- Leistungen verweigert, ist auf eine neue Anmeldung nur dann einzutreten, wenn gemäss Art. 87 Abs. 3 IVV (in Kraft seit 1. Januar 2012, entspricht aArt. 87 Abs. 4 IVV) die Voraussetzungen nach Art. 87 Abs. 2 IVV (in Kraft seit 1. Januar 2012, entspricht aArt. 87 Abs. 3 IVV) erfüllt sind, d.h. wenn vom Versicherten glaubhaft gemacht wird, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Erheblich im Sinne von Art. 87 Abs. 2 IVV ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine IV-Rente oder deren Erhöhung sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen. Liegt ein neuer Bericht von ärztlichen oder anderen Fachleuten vor, auf deren Unterlagen die Verwaltung und der Richter für die Invaliditätsbemessung angewiesen sind, genügt es für die Glaubhaftmachung einer erheblichen Sachverhaltsänderung nicht, dass im fraglichen Bericht der bereits bekannte, im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung gegebene Sachverhalt anders bewertet wird und daraus andere Schlussfolgerungen gezogen werden als im früheren Verwaltungs- und/oder Beschwerdeverfahren. Vielmehr bedarf es neuer Elemente tatsächlicher Natur, die nach der ursprünglichen Rentenverfügung eingetreten und zu dem damals gegebenen Sachverhalt hinzugekommen sind oder diesen verändert haben (Urteil des eidgenössischen Versicherungsgerichts I 484/00 vom 21. März 2001 E.1b/bb).

- 7 c) Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist unter Glaubhaftmachen im Sinne von Art. 87 Abs. 2 IVV kein Beweis nach dem im Sozialversicherungsrecht allgemein massgebenden Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu verstehen. Die Beweisanforderungen sind vielmehr herabgesetzt, indem nicht im Sinne eines "vollen Beweises" die Überzeugung der Verwaltung begründet zu werden braucht, dass seit der letzten, rechtskräftigen Entscheidung tatsächlich eine relevante Änderung eingetreten ist. Vielmehr genügt es, dass für den geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstand wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Sachverhaltsänderung nicht erstellen lassen. Grundsätzlich unterliegt das Glaubhaftmachen nach Art. 87 Abs. 2 IVV weniger strengen Anforderungen als im Zivilprozessrecht. Dort muss – im Gegensatz zum vollen Beweis – der Richter immerhin überzeugt werden, dass es so, wie behauptet, wahrscheinlich gegangen ist, nicht aber auch, dass es wirklich so gegangen sein muss, weil jede Möglichkeit des Gegenteils vernünftigerweise auszuschliessen ist (vgl. das Urteil des Bundesgerichts I 294/98 vom 3. Januar 2000 E.1 mit weiteren Hinweisen). d) Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet jeweils die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs – bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands – beruht (BGE 133 V 114 E.5.4; M._____, Die materiellen Voraussetzungen der Rentenrevision in der Invalidenversicherung, Diss. 2003, S. 216 f.). Im vorliegend zu beurteilenden Fall bedeutet dies, dass der Zeitraum zwischen der letzten

- 8 rechtskräftigen Verfügung vom 2. Dezember 2010 und der angefochtenen Verfügung vom 7. Februar 2013 massgebend ist. Mit Verfügung vom 2. Dezember 2010 wurde dem Beschwerdeführer eine vom 1. Dezember 2009 bis 30. April 2010 befristete IV-Rente zugesprochen, danach wurde der Beschwerdeführer in einer adaptierten Tätigkeit als 100 % arbeitsfähig erachtet. 3. a) Im vorliegenden Fall ist einzig die Eintretensvoraussetzung der glaubhaft gemachten erheblichen Sachverhaltsänderung streitig. Der Beschwerdeführer machte mit der Neuanmeldung vom 15. August 2012 diesbezüglich geltend, er habe am 18. Oktober 2012 erneut einen Herzinfarkt erlitten, die Probleme mit den Augen hätten sich verschlimmert und vier Wirbel seines Rückens seien beschädigt. Er stützt sich bezüglich der kardiologischen Beschwerden auf ein Arztzeugnis einer Rehabilitationsklinik, von Dr. med. E._____, vom 30. Oktober 2012, worin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 18. Oktober bis 30. November 2012 bestätigt wurde. Die anschliessende Arbeitsfähigkeit werde vom Hausarzt beurteilt (IV-act. Nr. 19/2). Weiter wurden diverse kardiologische Berichte, die vor dem 18. Oktober 2012, dem Datum des erneuten Herzinfarkts, datieren, eingereicht (ärztliches Zeugnis von Dr. med. F._____ vom 17. Januar 2008, ärztlicher Bericht der Dres. med. G._____, H._____ und I._____ vom 11. Januar 2008, ärztliche Berichte von Dr. med. K._____ vom Kantonsspital vom 18. und 22. Februar 2010 sowie Dr. med. L._____ vom 19. Mai 2011). Dem Austrittsbericht des Kantonsspitals vom 24. Oktober 2012, Dr. med. M._____, FMH Kardiologie und Innere Medizin, kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer nach dem erneuten Herzinfarkt in gebessertem Allgemeinzustand und mit reizlosen Wundverhältnissen nach Hause entlassen worden sei (IV-act. Nr. 22/68 f.). Einem erneuten Bericht vom 1. November 2012 von Dr. med. M._____ vom Kantonsspital kann

- 9 entnommen werden, dass der Beschwerdeführer im Belastungstest EKG ein Soll von 82 % erreichte (IV-act. Nr. 22/73). In einem hausärztlichen Bericht vom 15. Dezember 2012 von Dr. med. N._____ wird festgehalten, dass der Beschwerdeführer seit 15. Dezember 2012 100 % arbeitsunfähig sei und die Wiederaufnahme der Arbeit voraussichtlich am 3. Januar 2013 stattfinde (IV-act. Nr. 22/74). Fraglich ist nun, ob es dem Beschwerdeführer mittels der eben zitierten ärztlichen Berichte gelungen ist, eine wesentliche Verschlechterung seines Gesundheitszustandes glaubhaft zu machen. RAD-Arzt Dr. med. P._____ hat diesbezüglich am 5. Februar 2013 (IV-act. Nr. 24/5) festgehalten, dass der aktuelle kardiologische Befund des Kantonsspitals vom 1. November 2012 (IV-act Nr. 22/73) praktisch identisch sei mit dem Befund des Kantonsspitals vom 22. Februar 2010 (IV-act. Nr. 22/23). Insbesondere die Belastbarkeit in der Ergonomie ergebe fast unveränderte Belastungs-Ergebnisse (226 Watt versus 218 Watt). Die linksventrikuläre Funktion sei auch nach dem zweiten Infarkt erhalten (unter Verweis auf den Austrittbericht des Kantonsspitals vom 24. Oktober 2012 [IV-act. Nr. 22/68]). Auch bezüglich des Herzens sei keine Verschlechterung eingetreten. Dieser Einschätzung des RAD-Arztes Dr. med. P._____ kann gefolgt werden, setzt er sich doch mit den ärztlichen Berichten differenziert auseinander und seine Schlussfolgerungen sind nachvollziehbar und schlüssig. Überdies wird auch in dem in der Beschwerde erwähnten letzten, vor der Verfügung vom 7. Februar 2013 ergangenen, ärztlichen Bericht des Kantonsspitals Graubünden des Dr. med. M._____ vom 28. Januar 2013 (Beilage Bf) festgehalten, dass der Beschwerdeführer beschwerdefrei sei, die eingeschränkte Belastbarkeit bis 9.1 MET (90 % des Solls) betrage und sich keine Hinweise für eine myokardiale Ischämie und keine Rhythmusstörungen fänden. Zusammenfassend könne von einem bisher sehr günstigen Verlauf gesprochen werden. Aktuell würden keine Hinweise für eine erneute Progression der koronaren Herzkrankheit

- 10 bestehen. Dem Beschwerdeführer gelingt es somit nicht, in Bezug auf seine kardiologischen Beschwerden glaubhaft zu machen, dass seit der letzten rechtskräftigen Verfügung eine wesentliche Verschlechterung seines Zustands stattgefunden hat. Die IV-Stelle ist somit in Bezug auf die kardiologischen Beschwerden zu recht nicht auf die Neuanmeldung vom 15. August 2012 eingetreten. b) Bezüglich der Rückenschmerzen führt der Beschwerdeführer aus, dass vier Wirbel beschädigt seien. Er legte diesbezüglich eine CD mit den MRI- Aufnahmen und den dazugehörigen ärztlichen Bericht von Dr. med. Q._____ vom 9. August 2012 ins Recht (IV-act. Nr. 22/49). RAD-Arzt Dr. med. P._____ hielt diesbezüglich am 5. Februar 2013 fest, dass das MRI vom 9. Juni 2012 (recte 9. August 2012) die damals beklagten Beschwerden organisch nicht erkläre und im übrigen etwas degenerative Veränderungen zeige, wie sie im Alter des Beschwerdeführers sehr häufig seien. Zudem seien keine klinischen Beurteilungen des Rückens eingereicht worden. Das einzig eingereichte hausärztliche Zeugnis attestiere dem Beschwerdeführer lediglich 2 ½ Wochen Arbeitsunfähigkeit. Eine anhaltende Arbeitsunfähigkeit werde vom Hausarzt offenbar nicht festgestellt. Es kann mit dem RAD-Arzt festgestellt werden, dass es dem Beschwerdeführer auch bezüglich der Rückenschmerzen nicht gelingt, glaubhaft zu machen, dass sich sein Zustand seit der letzten Verfügung wesentlich verschlechtert hat. Bei einer wesentlichen Verschlechterung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hätte dies der Hausarzt Dr. med. N._____ in seinem ärztlichen Zeugnis vom 15. Dezember 2012 (IV-act. Nr. 22/74) festgehalten. Jedenfalls hätte er die Wiederaufnahme der Arbeit nicht auf den 3. Januar 2013 terminiert. Die IV-Stelle ist folglich auch bezüglich der Rückenschmerzen zu Recht nicht auf die Neuanmeldung vom 15. August 2012 eingetreten.

- 11 c) Was das Augenleiden des Beschwerdeführers betrifft, reichte er ein augenärztliches Zeugnis vom 14. März 1994 von Dr. med. B._____ (IVact. Nr. 22/2) sowie eine augenärztliche Beurteilung desselben vom 4. April 2013 (Beilage Bf) ein. Das augenärztliche Zeugnis aus dem Jahre 1994 ist für den vorliegend in Frage stehenden Zeitraum zwischen dem 2. Dezember 2010 und dem 7. Februar 2013 nicht relevant. Im augenärztlichen Zeugnis vom 4. April 2013 wird festgehalten, dass die angegebenen Beschwerden und Befunde vom Gesichtssinn her die Einstufung der Arbeitsunfähigkeit mit mindestens 50 % rechtfertigten. Zur Gesamtbeurteilung sei der Einbezug des internistischen-kardiologischen Gutachtens unerlässlich. Es gilt diesbezüglich allerdings zu beachten, dass die eingereichte augenärztliche Beurteilung von Dr. med. B._____ vom 4. April 2013 nach der Verfügung vom 7. Februar 2013 ergangen und somit für die Beurteilung der Eintretensfrage auf die Neuanmeldung nicht relevant ist. Die IV-Stelle ist somit zu Recht auch im Hinblick auf die Problematik der Augen nicht auf die Neuanmeldung eingetreten, da es dem Beschwerdeführer bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung nicht gelungen ist, eine wesentliche Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse in Bezug auf seine Augen glaubhaft zu machen. Es ist in diesem Zusammenhang immerhin festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Möglichkeit hat, sich gestützt auf den Arztbericht von Dr. med. B._____ vom 4. April 2013, welcher eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert, erneut bei der IV-Stelle anzumelden. Die IV- Stelle wird dann allenfalls aufgrund dieser Ausgangslage prüfen müssen, ob diesfalls eine Verschlechterung der tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten rechtskräftigen Verfügung stattgefunden hat. 4. a) Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass die Beschwerde abzuweisen ist, da zumindest im Zeitpunkt der Verfügung vom 7. Februar 2013 die IV- Stelle zu Recht aufgrund der fehlenden Glaubhaftmachung einer

- 12 wesentlichen Verschlechterung der tatsächlichen Verhältnisse nicht auf die Neuanmeldung eingetreten ist. b) Laut Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren – in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG – bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Diese Kosten werden je nach Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Umfang von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Angesichts des Ausgangs dieses Verfahrens rechtfertigt es sich vorliegend, die Kosten in der Höhe von Fr. 500.-- dem Beschwerdeführer zu überbinden. Die obsiegende Beschwerdegegnerin hat keinen Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG e contrario). Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten von Fr. 500.-- gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen]

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