Skip to content

Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 02.12.2014 S 2013 122

2 dicembre 2014·Deutsch·Grigioni·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·8,476 parole·~42 min·5

Riassunto

IV-Rente | Invalidenversicherung

Testo integrale

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN S 13 122 3. Kammer als Versicherungsgericht bestehend aus Verwaltungsrichterin Moser als Vorsitzende, Verwaltungsrichter Stecher und Audétat, Aktuarin Baumann-Maissen URTEIL vom 2. Dezember 2014 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. HSG Simon Näscher, Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend IV-Rente

- 2 - 1. A._____ reiste am 5. Februar 1992 aus dem vormaligen Jugoslawien (Mazedonien) in die Schweiz ein. Anschliessend war sie vollzeitlich bei vier verschiedenen Arbeitgebern tätig, zuletzt von September 2001 bis Februar 2003 als Betriebsangestellte (für Dekoration) bei der B._____ Dieses Arbeitsverhältnis wurde nach der Geburt der Tochter von A._____ aufgelöst. In der Folge bezog A._____ während zweier Jahre Arbeitslosentaggelder. Wegen anhaltender Schmerzen im Steissbein, im Rücken sowie fortwährenden Kopfschmerzen meldete sie sich am 18. März 2005 bei der IV-Stelle des Kantons Graubünden (nachfolgend: IV-Stelle) zum Bezug von Versicherungsleistungen (berufliche Massnahmen und Rente) an. Die IV-Stelle traf daraufhin Abklärungen bezüglich der erwerblichen und medizinischen Situation von A._____ und lehnte in der Folge gestützt auf das Gutachten des Zentrums für Medizinische Begutachtung (ZMB) vom 10. Mai 2007 das Leistungsbegehren von A._____ mit Verfügung vom 27. September 2007 ab. 2. Mit Anmeldeformular vom 18. April 2009, eingegangen am 21. April 2009, wandte sich A._____ erneut an die IV-Stelle und ersuchte diese um Ausrichtung von Versicherungsleistungen. Mit Verfügung vom 27. Januar 2010 trat die IV-Stelle auf diese Neuanmeldung nicht ein mit der Begründung, A._____ habe eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nicht glaubhaft gemacht. 3. Mit Schreiben vom 17. Dezember 2010 meldete sich A._____ abermals bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an, worauf die IV-Stelle das ZMB beauftragte, ein Verlaufsgutachten zu erstellen. Am 8. November 2011 erlitt A._____ einen Autounfall, bei welchem sie sich eine HWS-Distorsion zuzog. Am 18. September 2012 reichte das ZMB das von der IV-Stelle in Auftrag gegebene Gutachten ein. Auf dessen Grundlage und weiterer Abklärungen stellte die IV-Stelle in der Folge mit Vorbescheid vom 9. Juli

- 3 - 2012 die Ablehnung des Leistungsbegehrens von A._____ in Aussicht. Der dagegen erhobene Einwand vermochte an dieser Überzeugung nichts zu ändern, weshalb die IV-Stelle das Leistungsbegehren von A._____ mit Verfügung vom 30. August 2013 ablehnte. 4. Gegen diesen Entscheid gelangte A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 3. Oktober 2013 mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und beantragte, die Verfügung der IV-Stelle vom 30. August 2013 sei aufzuheben und es sei ihr spätestens ab dem 4. Juni 2013 eine ganze Invalidenrente auszurichten. Eventualiter sei ein psychiatrisches Obergutachten, mindestens seien jedoch ein ergänzendes psychiatrisches Gutachten sowie ein neurologisches und rheumatologisches Ergänzungsgutachten einzuholen. Zur Begründung dieser Anträge führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, spätestens seit dem 4. Juni 2012 zumindest zu 40 % arbeitsunfähig gewesen zu sein, da ihr eine Überwindung der somatoformen Schmerzstörung spätestens ab diesem Zeitpunkt nicht (mehr) zumutbar gewesen sei. Die sich aus dieser Krankheit ergebende Einschränkung ihrer Leistungsfähigkeit sei weder auf ein aggravatorisches Verhalten noch auf soziokulturelle oder psychosoziale Umstände zurückzuführen. Ausserdem liege vorliegend ein verselbständigter (krankheitswertiger) psychischer Gesundheitsschaden mit Auswirkung auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit vor. Demzufolge würde die somatoforme Schmerzstörung, an welcher sie leide, eine derartige Schwere aufweisen, dass sie diese trotz zumutbarer Willensanstrengung nicht zu überwinden vermöge. Bei dieser Ausgangslage hätte die IV- Stelle ihr Leistungsbegehren gutheissen und ihr spätestens ab dem 4. Juni 2013 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Invalidenrente zusprechen müssen. Folge das Verwaltungsgericht dieser Auffassung nicht, sei zu beachten, dass sich die gesundheitliche Verfassung der Beschwerdeführerin seit dem ZMB-Gutachten vom 18. September 2012

- 4 massgeblich verschlechtert habe, würden doch die behandelnden Psychiater nunmehr von einer mittelgradig bis schweren Depression ausgehen, welche die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin erheblich beeinträchtige. Die IV-Stelle wäre deshalb gehalten gewesen, weitere Sachverhaltsabklärungen vorzunehmen. Indem sie davon abgesehen habe, habe sie den Sachverhalt unzureichend ermittelt und den ihr zustehenden Ermessensspielraum überschritten. 5. In der Vernehmlassung vom 31. Oktober 2013 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung brachte sie im Wesentlichen vor, Gegenstand der rechtlichen Auseinandersetzung bilde in Anbetracht der Neuanmeldung vom 17. Dezember 2010 und der angefochtenen Verfügung vom 30. August 2013 die Frage, ob die Beschwerdeführerin ab Juni 2011 einen Rentenanspruch habe. Diese Frage sei unter Zugrundelegung des Sachverhalts zu beurteilen, der sich bis zum 30. August 2013 verwirklicht habe. Der mit der Beschwerde eingereichte Arztbericht der Psychiatrischen Dienste Graubünden (PDGR) vom 27. September 2013, der sich nicht auf den am 30. August 2013 bestehenden Sachverhalt bezöge, dürfe daher im vorliegenden Beschwerdeverfahren keine Beachtung finden, weshalb darauf nicht einzugehen sei. Bezüglich der von der Beschwerdeführerin für die geltend gemachte Verschlechterung im Übrigen angeführten Arztberichte sei festzuhalten, dass aus der von Dr. med. C._____ erhobenen Anamnese keine Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustands hervorgehe. Überdies habe der zuweisende Hausarzt der Beschwerdeführerin, Dr. med. D._____, die Beschwerdeführerin seit Februar 2012 als vollständig arbeitsunfähig eingestuft. Auf diese Einschätzung sei er zwischenzeitlich offenbar zurückgekommen und habe der Beschwerdeführerin im Schreiben vom 17. September 2013 eine Arbeitsfähigkeit von 20 bis 30 % und damit eine Verbesserung ihrer gesundheitlichen Verfassung attestiert. Sodann hätten

- 5 die behandelnden Ärzte der Beschwerdeführerin bereits vor der Begutachtung durch das ZMB eine ambulante psychiatrische Behandlung empfohlen. Weder die vorgebrachten Rügen noch die eingereichten Beweismittel vermöchten somit Zweifel an der Richtigkeit des ZMB-Gutachtens vom 18. September 2012 zu wecken. 6. In der Replik vom 21. November 2013 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest und reichte überdies ein Schreiben von Dr. med. E._____ vom 2. Juli 2013 ein. Der Argumentation der IV-Stelle hielt sie im Wesentlichen entgegen, es treffe nicht zu, dass die von Dr. med. C._____ erhobenen Befunde im Wesentlichen jenen des ZMB-Gutachtens entsprechen würden. Dr. med. E._____ halte in ihrem zuhanden der F._____ Versicherungsgesellschaft AG erstellten Arztbericht vom 2. Juli 2013 einerseits fest, die Beschwerdeführerin sei seit dem 8. Januar 2013 alle 14 Tage in der Sprechstunde gewesen. Andererseits würden darin etliche für eine Depression typische Symptome aufgezählt. Allein gestützt auf diesen Bericht sei eine wesentliche Verschlechterung der gesundheitlichen Verfassung der Beschwerdeführerin seit dem 1. Januar 2013 bereits ausgewiesen. Im Übrigen sei der Bericht von Dr. med. C._____ vom 27. September 2013 für das vorliegende Verfahren sehr wohl von Bedeutung, schildere er doch den bereits seit längerem bestehenden Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und sei insofern als Präzisierung des Berichts vom 16. Januar 2013 anzusehen. 7. Die IV-Stelle erneuerte in der Duplik vom 2. Dezember 2012 ihre Anträge. Erläuternd führte sie aus, die während des Beschwerdeverfahrens eingereichten Beurteilungen der Psychiatrischen Dienste Graubünden (PDGR) würden sich nahtlos in die Beurteilung früherer, behandelnder Kliniken, wie dem Schmerzzentrum Nottwil, der Klinik 1 und der Zürcher Höhenklinik Davos, einreihen. Bereits in diesen Berichten würden jeweils eine mit-

- 6 telgradig depressive Episode sowie eine somatoforme Schmerzstörung diagnostiziert. In Bezug auf die neuen Berichte gelte daher das bereits zu den Berichten behandelnder Ärzte in der angefochtenen Verfügung Ausgeführte. Zwischen den behandelnden Ärzten und dem ZMB bestünde hinsichtlich der Diagnosen (weitgehend) Übereinstimmung. Im Gegensatz zu den Berichten der behandelnden Kliniken habe der psychiatrische Teilgutachter bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin jedoch die invaliditätsfremden Gesichtspunkte (insbesondere die psychosozialen und soziokulturellen Belastungsfaktoren) ausser Acht gelassen. Vor allem aber habe er die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nach Massgabe der von der Rechtsprechung zur Überwindung einer somatoformen Schmerzstörung entwickelten Kriterien beurteilt. Dem ZMB-Gutachten vom 18. September 2012 komme voller Beweiswert zu. Die Gutachter würden darin nachvollziehbar begründen, dass keine mitwirkende, psychisch ausgewiesene Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprägung und Dauer vorläge. Indes seien teilweise andere, qualifizierte Kriterien mit einer gewissen Intensität und Konstanz erfüllt, die es der Beschwerdeführerin unzumutbar machen würden, ihre Schmerzen vollständig zu überwinden. Diese Beurteilung vermöge zu überzeugen, weshalb es der Beschwerdeführerin, wie von den Gutachtern angenommen, zuzumuten sei, trotz ihrer Schmerzen im Umfang von 70 % einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Die angefochtene Verfügung erweise sich somit als rechtmässig, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen sei. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Beweismittel wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

- 7 - Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Verfügung der IV- Stelle des Kantons Graubünden vom 30. August 2013. Eine solche Anordnung, die gemäss Bundesrecht der Beschwerde an das Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle unterliegt, kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden angefochten werden (vgl. Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; BR 370.100] i.V.m. Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Damit fällt die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde in die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts. Als formelle und materielle Verfügungsadressatin ist die Beschwerdeführerin von der angefochtenen Verfügung ausserdem unmittelbar betroffen und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung, womit sie zur Beschwerdeführung berechtigt ist (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 59 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teils des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Schliesslich hat die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde frist- und formgerecht beim Verwaltungsgericht eingereicht (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 60 und Art. 61 lit. b ATSG). Demzufolge ist auf die vorliegende Beschwerde einzutreten. 2. Strittig und nachfolgend zu prüfen ist, ob die IV-Stelle der Beschwerdeführerin ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 100 % seit dem 1. Juni 2011, spätestens jedoch seit dem 4. Juni 2013 eine ganze Invalidenrente auszurichten hat. 3. a) Anspruch auf eine Invalidenrente hat, wer im Sinne des Gesetzes invalid ist. Bei erwerbstätigen Versicherten, wie der Beschwerdeführerin, gilt als Invalidität, die durch einen körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheitsschaden verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere

- 8 - Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit (Art. 1 IVG i.V.m. Art. 8 Abs. 1 ATSG), welche die Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann (Art. 4 Abs. 1 IVG). Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 Abs. 2 IVG). Der rentenbegründende Invaliditätsgrad ist in diesem Fall aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen (Art. 28a Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 16 ATSG). Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sogenanntes Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sogenanntes Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenüber gestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E.3.4.2, 128 V 29 E.1). Ein rentenbegründender Invaliditätsgrad liegt vor, wenn eine versicherte Person ihre Erwerbsfähigkeit nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern kann, während mindestens eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich zu mindestens 40 % im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich eingeschränkt gewesen ist und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ist (Art. 28 Abs. 1 IVG). Sind diese Voraussetzungen erfüllt, so steht der versicherten Person nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Anspruchs, frühestens im Monat der Vollendung des 18. Altersjahrs (Art. 29 Abs. 1 IVG), bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % eine Dreiviertels-

- 9 rente und bei einem Invaliditätsgrad von 70 % eine ganze Rente zu (Art. 28 Abs. 2 IVG). b) Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrads in der Vergangenheit verweigert, so wird ein abermaliges Gesuch zum Bezug von Versicherungsleistungen (sog. Neuanmeldung) nur geprüft, wenn die versicherte Person glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise verändert hat (Art. 87 Abs. 3 i.V.m. Art. 87 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]; vgl. BGE 133 V 108 E.5.2, 130 V 343 E. 3.5). Bei der Prüfung dieser Frage ist der IV-Stelle ein gewisser Beurteilungsspielraum zuzubilligen, den das im Beschwerdefall angerufene Versicherungsgericht zu respektieren hat. Dieses hat daher die Behandlung der Eintretensfrage nur zu prüfen, wenn das Eintreten streitig ist, d.h. wenn die IV-Stelle gestützt auf Art. 87 Abs. 3 IVV auf die Neuanmeldung nicht eingetreten ist. Ansonsten unterliegt lediglich die anschliessende materielle Prüfung der gerichtlichen Überprüfung (BGE 109 V 108 E.2b). c) Im Rahmen dieser materiellen Prüfung ist zunächst abzuklären, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung der massgeblichen Verhältnisse tatsächlich eingetreten ist. Diese Änderung kann zurückzuführen sein auf eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes mit entsprechender Beeinflussung der Erwerbsfähigkeit, auf eine wesentliche Veränderung der erwerblichen Auswirkungen eines an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes oder eine andere Art der Bemessung der Invalidität als die bei der ursprünglichen Invaliditätsbemessung zur Anwendung gebrachten (vgl. BGE 134 V 131 E.3, 130 V 343 E. 3.5; Urteile des Bundesgerichts 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E.3.1.1, 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E.1.2), wobei eine anspruchserhebliche Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit grundsätzlich erst zu be-

- 10 achten ist, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat (Art. 88a Abs. 2 IVV). Als Vergleichsbasis für die Beurteilung der Frage, ob bis zum Abschluss des aktuellen Verwaltungsverfahrens eine solche anspruchserhebliche Änderung eingetreten ist, dient die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustandes) beruht (BGE 133 V 108 E.5.4, 130 V 71 E.3.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E.3.1.2). Wird bei dieser Gegenüberstellung festgestellt, dass der Invaliditätsgrad im zur Beurteilung sehenden Zeitraum keine rechtserhebliche Änderung erfahren hat, bleibt es beim bisherigen Rechtszustand und das abermalige Leistungsbegehren ist abzuweisen (Urteil des Bundesgerichts 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E.3.1.3). Andernfalls ist das Vorliegen eines Revisionsgrunds zu bejahen und die zugesprochene Rente entsprechend der festgestellten Sachverhaltsveränderung abzuändern (vgl. MEYER/REICHMUTH, in: STAUFFER/CARDINAUX [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 30-31 N. 13). Die zur Beantwortung dieser Fragen erforderlichen Abklärungen hat die IV-Stelle gemäss Art. 43 Abs. 1 ATSG von Amtes wegen vorzunehmen. Dabei hat sie den Sachverhalt soweit abzuklären, dass über den strittigen Anspruch zumindest mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit entschieden werden kann (URS MÜLLER, Das Verwaltungsverfahren in der Invalidenversicherung, Bern 2010, Rz. 962). 4. Im vorliegenden Fall kann den Akten entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin die IV-Stelle am 17. Dezember 2010 zum dritten Mal um die Ausrichtung von Versicherungsleistungen ersucht hat. Die IV-

- 11 - Stelle legte diese Neuanmeldung in der Folge dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) vor und liess die Beschwerdeführerin aufgrund dessen Empfehlung polydisziplinär durch das ZMB begutachten. Auf der Grundlage dieses, am 18. September 2012 erstatteten Gutachtens lehnte sie daraufhin das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens mit Verfügung vom 30. August 2013 ab (vgl. IV-act. 60-94). Im Rahmen des vorliegenden Verfahrens, das gegen diese materielle Verfügung gerichtet ist, hat das Verwaltungsgericht nach dem vorangehend Ausgeführten zu untersuchen, ob sich der Grad der Invalidität der Beschwerdeführerin in einer für den Rentenanspruch erheblichen Weise geändert hat. Dabei sind sich die Verfahrensbeteiligten in Bezug auf die massgebliche Vergleichsbasis einig und ist aufgrund der Akten erstellt, dass vor Erlass der angefochtenen Verfügung eine umfassende materielle Rentenanspruchsprüfung einzig im Rahmen des Verfahrens stattfand, das mit der ablehnenden Rentenverfügung der IV-Stelle vom 24. September 2007 seinen Abschluss fand (IV-act. 2-35). Folglich ist durch Gegenüberstellung des dieser Verfügung zugrundeliegenden Sachverhalts mit jenem, der sich bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung am 30. August 2013 verwirklicht hat, zu prüfen, ob sich der rechtserhebliche Sachverhalt zwischenzeitlich in einer Weise verändert hat, die den Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin erhöht und damit einen Rentenanspruch begründet hat. 5. In der Verfügung vom 24. September 2007 führte die IV-Stelle aus, die Abklärungen hätten ergeben, dass die Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit als Betriebsangestellte für Dekoration wie auch in jeder anderen leidensadaptierten Tätigkeit voll arbeitsfähig sei. Deshalb habe die IV-Stelle weder berufliche Massnahmen noch Rentenleistungen zu gewähren (IV-act. 34 S. 1). Diese Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin beruhte auf dem ZMB-Gutachten vom 8. Mai 2007

- 12 - (IV-act. 22). Darin diagnostizierten Dr. med. G._____ und Dr. med. H._____ ein chronisches panvertebrales Schmerzsyndrom, Status nach HWS-Distorsion am 2. März 2007 und die Ausweitung eines Schmerzerlebnisses im Sinne einer nicht näher bezeichneten somatoformen Schmerzstörung (F 45.9). In Bezug auf die daraus resultierende funktionelle Beeinträchtigung des Leistungsvermögens führten die Gutachter hauptsächlich aus, es liesse sich kein pathologisch anatomisches Substrat für die seit dem Jahr 2000 bestehenden, therapieresistenten Schmerzen im Bereich der Hals-, Brust- und Lendenwirbelsäule finden. Lediglich im Bereich des OS coccygis (Steissbein) sei eine leichte Subluxationsstellung feststellbar, die bereits auf den Röntgenbildern im Jahr 2000 dokumentiert sei und seither nicht zugenommen habe. Auffallend sei, dass die Beschwerdeführerin auf Druck überall gleich starke Schmerzen angebe, sei es im Bereich der Halswirbelsäule, der Lendenwirbelsäule, des Sacrums (Kreuzbein) oder des Os coccygis. Ausserdem seien die Schmerzen der Beschwerdeführerin laut ihren Angaben immer gleich stark, unabhängig davon, ob sie sitze, stehe oder laufe. Deshalb müsse es aus orthopädischer Sicht als höchst fraglich angesehen werden, dass die Schmerzen tatsächlich von dem inkriminierten Os coccygis ausgingen (IV-act. 22 S. 17). Soweit die am 2. März 2007 infolge eines Autounfalles erlittene HWS-Distorsion zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin geführt habe, sei längst wieder der Ausgangszustand (status quo sine) eingetreten (IV-act. 22 S. 18). Aus orthopädischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin aus den genannten Gründen nicht eingeschränkt. Psychiatrisch lägen nur unspezifische Symptome einer Somatisierungsneigung vor, welche das funktionelle Leistungsvermögen der Beschwerdeführerin nicht beeinträchtigten. Dass die Beschwerdeführerin gegenwärtig keiner Erwerbstätigkeit nachgehe, sei auch durch invaliditätsfremde Faktoren bedingt. Aus den vorgenannten Überlegungen sei die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdefüh-

- 13 rerin aus gesamtmedizinischer Sicht nicht beeinträchtigt (IV-act. 22 S. 18). 6. a) Um beurteilen zu können, ob sich die gesundheitliche Verfassung der Beschwerdeführerin seither in einer anspruchsbegründenden Weise verändert hat, gab die IV-Stelle ein Verlaufsgutachten beim ZMB in Auftrag. Im Rahmen dieser Begutachtung haben die ZMB-Gutachter, Dr. med. I._____, Facharzt für Innere Medizin, Dr. med. K._____, Facharzt für orthopädische Chirurgie, und Dr. med. L._____, Facharzt für Psychiatrie, die Beschwerdeführerin einlässlich untersucht, als sie sich vom 29. Mai 2012 bis zum 1. Juni 2012 stationär im ZMB aufhielt. Ausserdem haben sie im Gutachten vom 18. September 2012 den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und dessen Entwicklung im relevanten Zeitraum aufgrund der durchgeführten fachärztlichen Untersuchungen überzeugend beschrieben. Dabei haben sie die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt. So ist Dr. med. L._____ insbesondere ein erhebliches Verdeutlichungsverhalten (IV-act. 81 S. 22) aufgefallen sowie eine gewisse Diskrepanz zwischen dem Verhalten der Beschwerdeführerin anlässlich der psychiatrischen Untersuchung und dem von ihr geschilderten Alltagsverhalten sowie ihrem Benehmen anlässlich der Verabschiedung im Sekretariat, wo die Beschwerdeführerin gänzlich unauffällig, wenn auch affektiv reduziert gewirkt habe (IV-act. 81 S. 23, S. 25). Die ZMB- Gutachter haben ferner die medizinischen Vorakten gekannt und darauf in ihren Ausführungen Bezug genommen, wobei sie in ihrer Beurteilung berücksichtigt haben, dass im Rahmen der sozialversicherungsrechtlichen Leistungsprüfung verlangt wird, dass sich die Schmerzangaben in fachärztlich schlüssige Befunden widerspiegeln (BGE 130 V 396 E.5.3.2). Das eingeholte ZMB-Gutachten entspricht nach dem Gesagten den praxisgemässen Anforderungen an den Beweiswert eines ärztlichen Gutach-

- 14 tens (vgl. BGE 140 V 193 E.3.2, 134 V 231 E.5.1, 125 V 352 E.3a), weshalb ihm voller Beweiswert zuzuerkennen ist. b) Bezüglich der von der Beschwerdeführerin beklagten somatischen Beeinträchtigungen hielt Dr. med. I._____ im Gutachten vom 18. September 2012 aus internistischer Sicht fest, die Beschwerdeführerin leide an einer Adipositias, einer leichtgradigen Steatosis hepatis und Pankreaslipomatose, leichten Refluxbeschwerden, leichter Dyspepsie sowie an einem kontrollbedürftigen Lungenrundherd von 4 mm im anterioren Oberlappensegment links. Hierdurch werde die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht beeinträchtigt (vgl. IV-act. 81 S. 15, S. 21). Zu demselben Schluss gelangte Dr. med. K._____ hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin beklagten, orthopädischen Einschränkungen (IV-act. 81 S. 18 ff.). Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, bezugnehmend auf die orthopädische Anamnese des ZMB-Gutachtens aus dem Jahr 2007 stelle sich heraus, dass die Beschwerdeführerin seit einer Schwangerschaft im Jahr 2000 mit Zwillingen, die intrauterin oder kurz postpartum verstorben seien, an chronischen Schmerzen entlang der Wirbelsäule und in den Extremitäten leide. Objektivierbare Veränderungen hätten weder im orthopädischen ZMB-Teilgutachten 2007 noch aktuell festgestellt werden können. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt wirke die Beschwerdeführerin sehr leidend. Es bestehe eine diffuse myofasciale Druck- und Schmerzhaftigkeit. Typische fibromyalgische Veränderungen hätten jedoch nicht erhoben werden können. Es würden sich auch keine klinischen Funktionsstörungen finden und die schriftlichen, radiologischen Befundberichte würden ebenfalls keine pathologischen Veränderungen ergeben. Es werde zwar bildgebend eine Hüftarthrose beschrieben. Diese liesse sich aber klinisch nicht bestätigen. Schliesslich sei in der Vergangenheit eine Steissbeinläsion vermutet worden. Eine gewisse Coccygodynie bestehe auch anlässlich der heutigen Untersuchung. Die gefundenen Verände-

- 15 rungen würden auf eine anatomische Abweichung von unwesentlicher Bedeutung hinweisen (IV-act. 81 S. 19). Aus orthopädischer Sicht sei aus den genannten Gründen von einem unveränderten Gesundheitszustand auszugehen und die Beschwerdeführerin aus orthopädischer Sicht weiterhin als voll arbeitsfähig anzusehen. Soweit sich die Beschwerdeführerin sodann beim Autounfall vom 8. November 2011 körperliche Verletzungen zugezogen haben sollte, sind diese zwischenzeitlich sowohl nach der Auffassung von Dr. med. I._____ als auch Dr. med. K._____ abgeklungen und der ursprüngliche Gesundheitszustand wiederhergestellt worden (vgl. IV-act. 81 S. 18 f.). c) Die vorangehend auszugsweise wiedergegebenen Ausführungen der ZMB-Gutachter, Dr. med. I._____ und Dr. med. K._____, leuchten in der Schilderung der massgeblichen medizinischen Zustände sowie Zusammenhänge ein und vermögen hinsichtlich der daraus gezogenen Schlussfolgerungen zu überzeugen. Aus somatischer Sicht ist somit von einer im Vergleich zum 24. September 2007 unveränderten Sachlage auszugehen ist. Diese Einschätzung stimmt im Übrigen mit jener im Bericht des Zentrums für Schmerzmedizin vom 6. September 2009 überein, in welchem Dr. med. M._____, Dr. med. N._____, O._____, Dipl. Physiotherapeut, und P._____, dipl. Psychologie und Neurologie, die Auffassung vertreten haben, die Beschwerden der Beschwerdeführerin fänden keine bzw. keine hinreichende Erklärung in der bestehenden organpathologischen, neurologischen Situation. Die beschriebenen sensiblen Störungen im Bereich der unteren Extremitäten linksseitig seien nicht dermatomal und ohne motorische Ausfälle (IV-act. 57 S. 9, vgl. auch IV-act. 57 S. 13 f. [im Anhang wiedergegebene körperliche Untersuchungsbefunde]). Eine ähnliche Beschreibung der körperlichen Verfassung der Beschwerdeführerin findet sich ausserdem im Austrittsbericht der Zürcher Höhenklinik vom 11. November 2010 (vgl. IV-act. 57 S. 16 ff.). Schliesslich zeichnet der vormalige

- 16 - Hausarzt der Beschwerdeführerin, Dr. med. Q._____, im IV- Verlaufsbericht vom 14. April 2011 kein grundlegend anderes Bild der körperlichen Verfassung der Beschwerdeführerin und der daraus resultierenden Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit (IV-act. 57 S. 1 ff.). Zwar führt er im Unterschied zu den ZMB-Gutachtern als Ursache der Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin unter anderem ein chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom, ausgehend von einer geburtstraumatischen Subluxatioon des Os coccys, sowie chronische zervikale Kopfschmerzen bei muskulöser Dysbalance bei Haltungsinsuffizienz auf. Die fraglichen Krankheiten mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin bestehen jedoch nach Auffassung von Dr. med. Q._____ bereits seit 2000 (vgl. IV-act. 57 S. 1). Als Grund für die Neuanmeldung wegen der geltend gemachten wesentlichen Verschlechterung der gesundheitlichen Verfassung der Beschwerdeführerin nennt er denn auch nicht diese Krankheiten, sondern die neu aufgetretene Depression und die Schlafstörungen sowie eine Intensivierung der somatoformen Schmerzstörung (vgl. IV-act. 57 S. 2). Damit dürfte wohl auch Dr. med. Q._____ bezüglich der somatischen Beschwerden von einer seit dem 27. September 2007 im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachlage ausgehen. Allein eine anderslautende Einschätzung von Dr. med. Q._____ vermöchte freilich ohnehin keine Zweifel an der Richtigkeit der Einschätzung der ZMB-Gutachter, die von den vorgenannten Ärzten, welche die Beschwerdeführerin im relevanten Zeitraum behandelt haben, im Wesentlichen geteilt wird, zu wecken. Damit ist erstellt, dass sich der massgebliche Sachverhalt im interessierenden Zeitraum aus somatischer Sicht nicht verändert hat und die Beschwerdeführerin diesbezüglich weiterhin als zu 100 % arbeitsfähig einzustufen ist. d) Als im Vergleich zum 27. September 2007 wesentlich verschlechtert schildern die behandelnden Ärzte hingegen die psychische Verfassung

- 17 der Beschwerdeführerin (vgl. z.B.: IV-Verlaufsbericht von Dr. med. Q._____ [IV-act. 59 S. 1 f.], Bericht des Zentrums für Schmerzmedizin vom 6. September 2009 [IV-act. 59 S. 9], Austrittsbericht der Zürcher Höhenklinik vom 11. November 2010 [S. 13 S. 2]). Der ZMB-Gutachter, Dr. med. L._____, hat sich mit diesen Einschätzungen im Gutachten vom 18. September 2012 auseinandergesetzt und gestützt darauf sowie den von ihm vorgenommenen Untersuchungen bei der Beschwerdeführerin eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung mit Zeichen einer dissoziativen Störung und einer begleitenden, leicht depressiven Störung sowie Zeichen einer dissoziativen Störung diagnostiziert. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, das von der Beschwerdeführerin beklagte erhebliche Schmerzsyndrom könne somatisch nicht oder nur sehr ungenügend erklärt werden. Dieses müsse somit entweder psychiatrisch / psychosomatisch oder durch andere Faktoren bedingt sein (IV-act. 81 S. 29). Im Untersuchungszeitpunkt bestehe ein ausgesprochenes Ausmass an Somatisierung, indem sich die Beschwerdeführerin über multiple, seit dem Unfall vom November 2011 verstärkte Symptome beklage. Es bestehe ein multilokuläres Schmerzsyndrom, darüber hinaus nicht dermatombezogene Sensibilitätsstörungen, Symptome des depressiven Formenkreises, vegetative Symptome und eine erheblich verdeutlichte Selbstdarstellung (IV-act. 81 S. 25). In der Konsensbeurteilung gelangten die ZMB- Gutachten hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit sodann zum Schluss, subjektiv erachte sich die Beschwerdeführerin aufgrund dieser Leiden als vollständig arbeitsunfähig. Versicherungsmedizinisch müsse gesagt werden, dass neben der diagnostizierten anhaltenden somatoformen Schmerzstörung keine wesentliche, somatische oder psychiatrische Komorbidität bestehe, welche die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin zusätzlich einschränke (IV-act. 81 S. 29). Freilich hätten die behandelnden Psychiater seit der Erstbegutachtung verschiedentlich eine (mittelgradig) depressive Störung diagnostiziert, wobei die erhobenen Befunde einen fluktuierenden Verlauf

- 18 des affektiven Zustandsbildes der Beschwerdeführerin nahelegen würden. Anlässlich der Untersuchung der Beschwerdeführerin habe die affektive Beeinträchtigung aber nicht im Sinne einer mittelgradigen oder gar schweren Störung imponiert. Vielmehr habe eine leichte depressive Episode bestanden, die im Rahmen der andauernden somatoformen Schmerzstörung zu sehen sei und kein eigenständiges Leiden darstelle. Eine Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität, Dauer und Ausprägung sei folglich zu verneinen (IV-act. 81 S. 30). Aus psychiatrischer Sicht sei überdies darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin an einer komplexen, chronifizierten Störung leide, bei welcher sowohl medizinische wie Kontextfaktoren miteinander verwoben seien (Migrationssituation, mangelnde Ausbildung, mangelnde Sprachkenntnisse, mangelnde Verbalisierung bei einfach strukturierter, beeindruckbarer Versicherten). Unter Berücksichtigung der Foerster-Kriterien und unter Ausklammerung der invaliditätsfremden Kontextfaktoren, auch unter Berücksichtigung gewisser Diskrepanzen, welche anlässlich der Untersuchung festgestellt worden seien, sei von einer teilweisen Überwindbarkeit des psychischen Leidens auszugehen, weshalb die Beschwerdeführerin als zu 70 % arbeitsfähig einzustufen sei. Insofern sei im Vergleich zur Erstbegutachtung von einer erheblichen Verschlechterung der psychischen Verfassung der Beschwerdeführerin auszugehen, die wohl seit dem abermaligen Autounfall (November 2011), allenfalls schon früher bestünde (IV-act. 81 S. 32). e) Aufgrund dieser Ausführungen der ZMB-Gutachter steht in tatsächlicher Hinsicht fest, dass die psychische Verfassung der Beschwerdeführerin seit dem 24. September 2007 eine Verschlechterung erfahren hat. Die Invalidenversicherung bietet als Erwerbsausfallversicherung allerdings keinen Versicherungsschutz für einen eingetretenen Gesundheitsschaden. Dieser erlangt für die Invalidenversicherung vielmehr nur und erst Bedeutung, wenn er sich über die Arbeitsfähigkeit in andauernder und erhebli-

- 19 cher Weise auf die Erwerbsfähigkeit einer Versicherten auswirkt. Nur in diesem Fall begründet eine gesundheitliche Beeinträchtigung einen Anspruch auf Versicherungsleistungen (vgl. statt vieler: ULRICH MEY- ER/MARCO REICHMUTH, in: STAUFFER/CARDINAUX [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 4 N. 2). In Bezug auf den vorliegenden Fall stellt sich vor diesem Hintergrund die Frage, ob und inwieweit die bei der Beschwerdeführerin diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung mit einer begleitenden depressiven Störung sowie Zeichen einer dissoziativen Störung deren Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt. 7. a) Für die anhaltend somatoforme Schmerzstörung ist nach der Internationalen Klassifikation der Krankheiten und verwandten Gesundheitsstörungen (ICD-10) ein andauernder, schwerer und quälender Schmerz bezeichnend, der durch einen physiologischen Prozess oder eine körperliche Störung nicht oder nicht vollständig erklärt werden kann. Der Schmerz tritt in Verbindung mit emotionalen Konflikten oder psychosozialen Belastungen auf, die schwerwiegend genug sein sollten, um als auslösender Faktor gelten zu können (http://www.icd-code.de/ > somatoforme Schmerzstörung, besucht am 2. Dezember 2014). Bei der anhaltend somatoformen Schmerzstörung ist der Mechanismus, welcher Ursache ([versicherte] emotionale Konflikte oder [nicht versicherte] psychosoziale Belastungen) und Symptome verbindet, oft nur hypothetisch, die (möglicherweise funktionell erheblichen) Beschwerden sind zwangsläufig unspezifisch. Pathologisch begründete Faktoren können zum gleichen Beschwerdebild beitragen, wie (nicht versicherte) soziale Umstände (BGE 139 V 547 E.7.1.1). Bei dieser Ausgangslage ist es zuweilen nicht zu vermeiden, dass soziale Faktoren über das rechtlich vorgesehene Mass hinaus zu einem Befund beitragen, aufgrund dessen die Arbeitsfähigkeit bestimmt

- 20 wird. Denn sowohl die Diagnose der anhaltend somatoformen Schmerzstörung als auch die hieraus resultierende Beeinträchtigung des funktionellen Leistungsvermögens beruhen notgedrungen weitgehend auf den subjektiven Symptomen der erkrankten Person. Eine fachärztliche Stellungnahme, welche auf dieser Grundlage eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung diagnostiziert und eine daraus resultierende Beeinträchtigung des funktionellen Leistungsvermögens feststellt, vermag deshalb nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung einen invalidisierender Gesundheitsschaden nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu beweisen (BGE 139 V 547 E.7.1 f.). b) Diese Defizite in der Beweisbarkeit, die in der Eigenart der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung angelegt sind, lassen sich nach bundesgerichtlichen Rechtsprechung durch Hilfstatsachen (sog. Foerster- oder Morbiditätskriterien) ausgleichen, welche die Möglichkeit eröffnen, die notgedrungen subjektiven Symptome einer objektivierten Konsistenzprüfung zu unterziehen und auf diese Weise einen invalidisierenden Gesundheitsschaden nachzuweisen. Im Vordergrund steht dabei das Vorliegen einer mitwirkenden psychisch ausgewiesenen Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können aber auch andere Faktoren, die mit einer gewissen Intensität und Konstanz erfüllt sind, wie etwa chronische körperliche Begleiterkrankungen und mehrjähriger Krankheitsverlauf bei unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerfristige Remission, ein ausgewiesener sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens, ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr angehbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn ["Flucht in die Krankheit]), ein unbefriedigendes Behandlungsergebnis trotz konsequent durchgeführter ambulanter und/oder stationärer Behandlungsbemühungen (auch mit unterschiedlichem thera-

- 21 peutischem Ansatz) und gescheiterte Rehabilitationsmassnahmen bei vorhandener Motivation und Eigenanstrengung der versicherten Person (BGE 139 V 547 E.9.1, 135 V 215 E.6.1.3, 131 V 49 E.1.2, 130 352 E.2.2.3). Wird das Vorliegen dieser Kriterien in der erforderlichen Intensität und Ausprägung im zur Beurteilung stehenden Einzelfall bejaht, so ist die versicherte Person infolge der anhaltenden somatoformen Schmerzstörungen ganz oder teilweise arbeitsunfähig (vgl. SVR 2013 IV Nr. 6 = Urteil des Bundesgerichts 9C_148/2012 vom 17. September 2012 E.2). Sind die fraglichen Kriterien nicht bzw. nicht in der erforderlichen Schwere, Ausprägung und Dauer erfüllt, ist der mittels der Foerster- Kriterien zu führende, indirekte Beweis misslungen (MEYER/REICHMUTH, a.a.O., Art. 4 N. 43). Dabei kann diese Beweisführung nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht in einen Bereich aufgeteilt werden, wo sie als gelungen anzusehen ist und in einen solchen, wo sie als gescheitert gilt. Ein Teilbeweis ist mit anderen Worten ausgeschlossen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_3/2013 vom 24. Juli 2013 E.7, 9C_710/2011 vom 20. März 2011 E.4.4). c) Um beurteilen zu können, ob eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung im zur Beurteilung stehenden Einzelfall das funktionelle Leistungsvermögen einer versicherten Person mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ganz oder teilweise beeinträchtigt, ist die IV-Stelle und das im Beschwerdefall angerufene Gericht auf ein fachärztliches Gutachten angewiesen. Darin hat der Psychiater zunächst festzustellen, ob eine anhaltend somatoforme Schmerzstörung vorliegt und bejahendenfalls, ob eine psychische Komorbidität oder weitere Umstände gegeben sind (sog.Foerster-Kriterien), welche es ausnahmsweise als überwiegend wahrscheinlich erscheinen lassen, dass die versicherte Person infolge ihrer psychischen Beeinträchtigung aus objektiver Sicht in ihrem funktionellen Leistungsvermögen und damit in ihrer Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt

- 22 ist. Der Gutachter hat dabei die Aufgabe aufzuzeigen, ob eine versicherte Person über psychische Ressourcen verfügt, die es ihr erlauben, mit ihren Schmerzen umzugehen. Entscheidend ist mithin, ob die versicherte Person von ihrer psychischen Verfassung her objektiv besehen in der Lage ist, trotz ihrer subjektiv erlebten Schmerzen einer Arbeit nachzugehen. Die Beurteilung dieser Frage hat der Gutachter anhand der Foerster- Kriterien vorzunehmen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass er zu jedem einzelnen Kriterium Stellung nimmt. Massgebend ist eine Gesamtwürdigung der Situation. Einem psychiatrischen Gutachten, welches sich nur zu einem Teil der fraglichen Kriterien ausspricht, fehlt deshalb nicht von vornherein jede Beweiskraft. Vielmehr müssen die Kriterien nur dann einer psychiatrischen Gesamtbeurteilung unterzogen werden, wenn nach der jeweils im Einzelfall gegebenen Aktenlage starke Hinweise für eine invalidisierende Wirkung der anhaltend somatoformen Schmerzstörung sprechen (Urteile des Bundesgerichts I 783/01 vom 8. August 2002 E.3b, 8C_793/2008 vom 13. März 2009 E.4.3.2; URS MÜLLER, Das Verwaltungsverfahren in der Invalidenversicherung, Bern 2010, N. 1686 ff. S. 324 f.). Als Rechtsfrage frei überprüfbar ist, ob eine festgestellte psychische Komorbidität hinreichend erheblich ist und ob einzelne oder mehrere der festgestellten weiteren Kriterien in genügender Intensität und Konstanz vorliegen, um gesamthaft den Schluss auf eine invalidisierende Gesundheitsschädigung zuzulassen (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 683/06 vom 29. August 2007 E.2.2 = SVR 2008 IV Nr. 23 E.2.2; MÜLLER, a.a.O., N. 947 S. 171). d) Im Sinne der vorangehenden Ausführungen ist nachfolgend demnach auf der Grundlage des ZMB-Gutachtens vom 18. September 2012 (IV-act. 81, vgl. E.7d/e hiervor) zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin neben der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung an einer mitwirkenden psychisch ausgewiesenen Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität,

- 23 - Ausprägung und Dauer leidet oder aber das Vorhandensein anderer Morbiditätskriterien mit der erforderlichen Intensität, Ausprägung und Dauer erstellt ist. Trifft weder das eine noch das andere zu, ist nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, dass die Beschwerdeführerin wegen der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung in ihrer Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt ist, womit die massgebliche Sachlage seit dem 24. September 2007 keine rechtserhebliche Änderung erfahren hat. 8. a) Die ZMB-Gutachter haben bei der Beschwerdeführerin zusätzlich zur anhaltenden somatoformen Schmerzstörung weitere Krankheiten diagnostiziert. Soweit es sich dabei um Störungen handelt, deren Nachweis anhand klinischer Untersuchungen klar erbracht werden kann, ist die Arbeitsunfähigkeit nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung durch die Ärztin oder den Arzt aufgrund der betreffenden Diagnose ohne Berücksichtigung der vom Bundesgericht entwickelten Rechtsprechung zur anhaltenden somatoformen Schmerzstörung zu schätzen (BGE 136 V 279 E.3.2.1; Urteile des Bundesgerichts 8C_217/2012 vom 15. Januar 2013 E.5.3.1, 8C_302/2011 vom 18. Dezember 2011 E.4). Denn in einer solchen Konstellation ergibt sich die Arbeitsunfähigkeit aus den Folgen einer zur anhaltenden somatoformen Schmerzstörung hinzugetretenen, eigenständigen psychischen Krankheit und nicht aus dem Vorliegen einer Komorbidität (BGE 139 V 547 E.9.1.2). Ob einer Krankheit ein solch eigenständiger Stellenwert zukommt, kann nicht allgemein beantwortet werden, sondern hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Erforderlich ist hierfür in jedem Fall, dass sich die zugleich bestehende Krankheit von der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung und den belastenden Lebensumständen verselbständigt hat und ein davon unterscheidbares Leiden bildet (BGE 127 V 294 E.4). Es darf sich mit anderen Worten hierbei nicht um eine (reaktive) Begleiterscheinungen der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung handeln, die für die Aufrechterhaltung des

- 24 - Schmerzzustandes von erheblicher Bedeutung ist (BGE 130 V 352 E.3.3.1; Urteile des Bundesgerichts 9C_709/2009 vom 14. Dezember 2009 E.4.1, 9C_111/2008 vom 21. Januar 2009, 9C_578/2007 vom 13. Februar 2008, vgl. zum Ganzen: ULRICH MEYER-BLASER, Arbeitsunfähigkeit [Art. 6 ATSG], in: SCHAFFHAUSER/SCHLAURI [Hrsg.], Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, St. Gallen 2003, S. 80 ff.). b) Im Hinblick auf die bei der Beschwerdeführerin diagnostizierten somatischen Krankheiten wurde bereits festgehalten, dass diese die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht beeinträchtigen (vgl. E.5b/c hiervor) und damit als mitwirkende Komorbidität ausser Betracht fallen. Im Übrigen haben die behandelnden Ärzte wie auch die ZMB-Gutachter bei der Beschwerdeführerin in der Vergangenheit eine leichte bzw. mittelgradig depressive Episode, eine Angststörung sowie Zeichen einer dissoziativen Störung diagnostiziert (vgl. E.6d/e hiervor). Diese psychischen Krankheiten werden im ZMB-Gutachten vom 18. September 2012, soweit sie als ausgewiesen angesehen werden, sowohl bei der Diagnosestellung als auch im psychiatrischen Teilgutachten und der Konsensbeurteilung als (reaktive) Begleiterscheinung der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung aufgeführt und deren Charakter als eigenständige, psychische Krankheiten, die zur somatoformen Schmerzstörung hinzutreten, verneint (vgl. E.6d hiervor). Die von der Beschwerdeführerin für ihren gegenteiligen Standpunkt angeführten Arztberichte der Zürcher Höhenklinik Davos vom 11. November 2011 (Beilagen der Beschwerdeführerin [Bfact.] 4), des Kantonspitals Graubünden vom 10. Oktober 2011 (Bf-act. 5 + 6) sowie der psychiatrischen Klinik 1 vom 16. Juli 2012 (Bf-act. 10) äussern sich zum eigenständigen Charakter der von ihnen zusätzlich zur anhaltenden somatoformen Schmerzstörung diagnostizierten psychischen Krankheiten nicht. Einzig im Austrittsbericht des Zentrums für Schmerzmedizin vom 6. September 2010 ist die Rede von einer vermutlich vorlie-

- 25 genden psychischen Komorbidität (Bf-act. 3 S. 1). Mit dieser Aussage nehmen die behandelnden Ärzte jedoch nicht auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur anhaltenden somatoformen Schmerzstörung Bezug, sondern führen die psychische Verfassung der Beschwerdeführerin als einen (weiteren) negativen Prognosefaktor für eine erfolgreiche Schmerztherapie an. Ob dieser in einem ganz anderen Kontext verwendete Begriff der Komorbidität mit jenem der bundesgerichtlichen Rechtsprechung übereinstimmt, erscheint fraglich. Selbst wenn dies jedoch zu bejahen wäre, vermag die entsprechende Aussage im Austrittsbericht des Zentrums für Schmerzmedizin vom 6. September 2010 keine begründeten Zweifel an der Richtigkeit der gutachterlichen Feststellungen zu wecken. Denn bei deren Würdigung hat das angerufene Gericht nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 125 V 353 E.3b/cc; URS MÜLLER, Das Verwaltungsverfahren in der Invalidenversicherung, Bern 2010, N. 1741). Demgegenüber hat die IV-Stelle die ZMB-Gutachter eigens mit der Begutachtung der Beschwerdeführerin beauftragt und ihnen zu diesem Zweck sämtliche Vorakten zur Verfügung gestellt. Dadurch verfügten sie über eine weitaus umfassendere Beurteilungsgrundlage als die behandelnden Ärzte des Zentrums für Schmerzmedizin. Letztere äussern sich zur Frage der Komorbidität ausserdem nur in einem Halbsatz, während die ZMB-Gutachter diese Frage an mehreren Stellen aufgreifen und unter Bezugnahme auf die massgebliche bundesgerichtliche Rechtsprechung überzeugend begründen, weshalb die Depression sowie die dissoziative Störung als reaktive Begleiterscheinungen der anhaltend somatoformen Schmerzstörung anzusehen sind und deshalb keinen eigenständigen Charakter besitzen (IV-act. 81 S. 26, 28, 30). Damit ist das Vorliegen einer (psychischen)

- 26 - Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprägung und Dauer nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt. 9. a) Um die invalidisierende Wirkung der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung unter diesen Umständen zu belegen, müssen die anderen Morbiditätskriterien nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung besonders ausgeprägt vorliegen (Urteile des Bundesgerichts 8C_337/2012 vom 5. April 2013 E.5.2, I 759/01 vom 20. September 2002 E.3). b) Hinsichtlich des erstgenannten Kriteriums der körperlichen Begleiterkrankung und des mehrjährigen Krankheitsverlaufs bei unveränderter oder progredienter Symptomatik kann dies vorliegend ohne weiteres verneint werden, da die Beschwerdeführerin, wie bereits mehrfach festgehalten, an keiner körperlichen Begleiterkrankung leidet, welche sie in ihrem funktionellen Leistungsvermögen beeinträchtigt (vgl. E.6b/c hiervor). c) Dem sozialen Rückzug in allen Belangen des Lebens als weiteres zu prüfendes Morbiditätskriterium kommt, obwohl an sich invaliditätsfremder Natur, eine wichtige Kontrollfunktion bei der Prüfung des Schweregrads der Symptomatik der anhaltend somatoformen Schmerzstörung. Dabei geht es im Wesentlichen um die Überprüfung des Sachverhalts auf Inkonsistenzen. Denn die Anerkennung einer rentenbegründenden Invalidität scheidet aus, wenn die anhaltend somatoforme Schmerzstörung die versicherte Person in erster Linie am (Wieder-)Eintritt in die Arbeitswelt, nicht aber daran hindert, persönliche, familiäre sowie gesellschaftliche Beziehungen im normalen Rahmen zu pflegen, Freizeit sowie Ferien in der üblichen Weise zu verbringen und Hobbies zu pflegen. Zieht sich die versicherte Person wegen ihrer Krankheit hingegen sozial zurück, vereinsamt, gibt Dinge, die ihr an sich lieb sind, auf, nimmt es hin, dass ihr Leben sich

- 27 in allen Belangen praktisch auf das Schmerzerlebnis reduziert, so handelt es sich hierbei um ein gewichtiges Indiz für das Vorliegen eines invalidisierenden Gesundheitsschadens. Deshalb ist in einem solchen Fall das zweite Morbiditätskriterium als erfüllt anzusehen (MEYER-BLASER, a.a.O., S. 84; vgl. zur Umschreibung des sozialen Rückzugs auch BGE 130 V 352 E.3.3.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_337/2012 vom 5. April 2013 E.5.2). aa) Dem ZMB-Gutachten vom 18. September 2012 lässt sich hinsichtlich des Tagesablaufs der Beschwerdeführerin entnehmen, dass diese im Allgemeinen um 7.00 Uhr aufsteht, gemeinsam mit ihrer zehnjährigen Tochter frühstückt, anschliessend etwas spazieren geht oder sich wieder ins Bett legt, am Mittag das Essen zubereitet, sich nachmittags wieder hinlegt, Hausarbeiten verrichtet, wenn dies möglich ist, und das Abendessen für ihre Familie zubereitet. Später unterhält sie sich mit ihrem Ehemann, liest oder sieht fern. Befragt nach ihren sozialen Kontakten hielt die Beschwerdeführerin gegenüber dem ZMB-Gutachter, Dr. med. L._____, fest, es bestünden nach wie vor regelmässig Familienkontakte, insgesamt aber in einem etwas reduzierten Umfang. Sie empfange auch weniger Besuch. Wegen ihrer Schmerzen seien sie häufiger eingeladen (IV-act. 81 S. 22). Diese Angaben stimmen grundsätzlich mit jenen überein, welche die Beschwerdeführerin gegenüber den Ärzten im Zentrum für Schmerzmedizin im Jahr 2010 gemacht hat. Laut denselben wurde sie bei dem damals ausgeübten 20%igen Arbeitspensum von einer Freundin unterstützt, welche auf die bestehende, schmerzbedingte Beeinträchtigung Rücksicht nehme. Ihren Freundes- und Bekanntenkreis könne sie kaum mehr pflegen, weil sie sich wegen der Schmerzen nicht auf die Gespräche zu konzentrieren vermöge. Nach Freizeitaktivitäten befragt, gab sie gegenüber den behandelnden Ärzten an, sie mache Spaziergänge oder lese. Früher

- 28 habe sie gerne gekocht, diese Aktivität jedoch zwischenzeitlich wegen der anhaltenden Schmerzen aufgeben müssen (IV-act. 57 S. 12). bb) Diese auf den Angaben der Beschwerdeführerin beruhenden Schilderungen lassen zwar erkennen, dass deren Tagesablauf durch die anhaltenden Schmerzen geprägt ist, die sie bei der Erledigung der Hausarbeit, der Ausübung ihrer Hobbies sowie der Pflege familiärer und freundschaftlicher Beziehungen beeinträchtigen. Von einem umfassenden sozialen Rückzug in allen Belangen des Lebens kann aber nicht die Rede sein, womit dieses Morbiditätskriterium im vorliegenden Fall nicht erfüllt ist. d) Demgegenüber erachten die ZMB-Gutachter die beiden weiteren Morbiditätskriterien (primärer Krankheitsgewinn und ein unbefriedigendes Behandlungsergebnis trotz konsequent durchgeführter ambulanter und/oder stationärer Behandlung) teilweise als erfüllt. Zur Begründung dieser Auffassung führten sie im Gutachten vom 18. September 2012 im Wesentlichen aus, bei der Beschwerdeführerin stehe ein ausgeprägter sekundärer Krankheitsgewinn gegenüber dem primären Krankheitsgewinn im Hintergrund. Allerdings bestünde eine gewisse Diskrepanz zwischen dem während der Untersuchung gezeigten Verhalten und dem im Sekretariat beobachteten und den geschilderten Alltagssituationen, welches mindestens im Sinne einer erheblichen Verdeutlichungstendenz zu interpretieren sei (IV-act. 81 S. 25 f.). Überdies würden psychosoziale und soziokulturelle Belastungsfaktoren die Krankheit der Beschwerdeführerin mitunterhalten (IV-act. 81 S. 30, 26). Die Beschwerdeführerin zeige auch Ressourcen, sowohl im familiären Bereich als auch im Sinne der heute noch ausgeübten Selbständigkeit und sei durchaus motiviert, ihre Situation zu verbessern (IV-act. 81 S. 26). Trotz des langjährigen und schwer chronifizierten Krankheitsverlaufs biete sich durch eine stationäre Behandlung mit anschliessender ambulanter psychiatrischer Weiterbehandlung eine ge-

- 29 wisse Chance, die gesundheitliche Verfassung der Beschwerdeführerin innert eines Jahres zu verbessern (IV-act. 81 S. 26, 31). Daraus ist zu folgern, dass die Therapieoptionen der Beschwerdeführerin nach Auffassung der ZMB-Gutachter noch nicht vollständig ausgeschöpft sind. Davon scheint im Übrigen auch die Beschwerdeführerin auszugehen, die diese Empfehlung zwischenzeitlich umgesetzt hat und sich vom 2. Juni 2012 bis zum 29. Juni 2012 stationär in Klinik 1 behandeln liess (Bericht der Klinik 1 vom 16. Juli 2012 [Bf-act. 10]) und sich seit dem 13. Januar 2013 alle zwei bis vier Wochen einer ambulanten psychiatrischen Behandlung unterzieht (vgl. Berichte der Psychiatrischen Dienste Graubünden, Klinik 2, vom 16. Januar 2013 [Bf-act. 12] und der Psychiatrischen Dienste Graubünden, Klinik 3, vom 27. September 2013 [Bfact. 13]). Demzufolge war das vierte Morbiditätskriterium jedenfalls im Zeitpunkt, als das vorinstanzliche Verfahren mit dem Erlass der angefochtenen Verfügung seinen Abschluss fand, noch nicht erfüllt. Ob das dritte Morbiditätskriterium (primärer Krankheitsgewinn) in Übereinstimmung mit den ZMB-Gutachtern trotz der festgestellten erheblichen Verdeutlichungstendenzen als teilweise erfüllt angesehen werden kann, erscheint fraglich, kann jedoch offengelassen werden. e) Selbst wenn dies nämlich der Fall wäre, würde es nicht mit einer solchen Schwere, Intensität, Ausprägung und Konstanz vorliegen, dass allein deswegen eine durch die anhaltend somatoforme Schmerzstörung bedingte Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit als überwiegend wahrscheinlich erschiene. Dies umso weniger, als nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung der mittels der Foerster-Kriterien zu führende indirekte Beweis für eine solche Beeinträchtigung des funktionellen Leistungsvermögens entgegen der Auffassung der ZMB-Gutachter nicht in einen Bereich aufgeteilt werden, wo er als gelungen zu betrachten ist und in einen

- 30 solchen, wo er als gescheitert gilt. Ein Teilbeweis ist mit anderen Worten Rechtsprechung ausgeschlossen (vgl. E.7b hiervor). Insgesamt kann demnach festgehalten werden, dass im vorliegenden Fall aufgrund des ZMB-Gutachtens vom 18. September 2012 weder eine erhebliche (psychische) Komorbidität ausgewiesen ist noch andere, qualifizierte Kriterien, die eine aus der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung resultierende Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit ausnahmsweise als überwiegend wahrscheinlich erscheinen lassen. Unter diesen Umständen ist nicht erstellt, dass die Beschwerdeführerin infolge der anhaltend somatoformen Schmerzstörung und der hiermit verbundenen depressiven Episode sowie den von den ZMB-Gutachtern diagnostizierten Zeichen einer dissoziativen Störung in ihrer Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt ist. 10. a) Für diesen Fall macht die Beschwerdeführerin geltend, ihre gesundheitliche Verfassung habe sich seit der Begutachtung durch das ZMB im Juni 2012 erheblich verschlechtert, weshalb die IV-Stelle gehalten gewesen wäre, ein psychiatrisches, neurologisches und rheumatologisches Ergänzungsgutachten einzuholen. Zur Begründung dieser Auffassung stützt sich die Beschwerdeführerin auf die Arztberichte ihrer behandelnden Psychiaterinnen, Dr. med. E._____ sowie Dr. med. C._____, in deren Behandlung sich die Beschwerdeführerin anfangs Januar 2013 begeben hat. Dr. med. E._____ führte im Arztbericht vom 16. Januar 2013 aus (Bfact. 12), es zeige sich eine schmerzgeplagte Patientin in leicht adipösem Ernährungszustand und leicht ungepflegtem Allgemeinzustand. Konzentration, Merkfähigkeit und Aufmerksamkeit seien am ehesten schmerzbedingt leichtgradig eingeschränkt. Formal-gedanklich zeige sich die Beschwerdeführerin geordnet. Eine Wahnsymptomatik, Ich-Störungen oder Halluzinationen lägen nicht vor. In der Grundstimmung sei die Beschwerdeführerin depressiv, im Affekt traurig. Sie schildere eine leicht bis mittelgradige Verminderung ihres Antriebs sowie einen sozialen Rückzug. Sui-

- 31 zidalität werde glaubhaft verneint. Die Beschwerdeführerin leide an einer mittelgradig depressiven Episode. Überdies bestehe der Verdacht auf eine somatoforme Schmerzstörung. Zur Behandlung der depressiven Symptomatik werde das Cymbala auf 90 bis 120 mg erhöht. Zusätzlich werde eine Psychotherapie mit kognitiv verhaltenstherapeutischem Schwerpunkt durchgeführt, in welchem der Beschwerdeführerin ein ganzheitliches Krankheitsmodell vermittelt werde und dieser Schmerzbewältigungsstrategien beigebracht würden. Im Verlaufe der Therapie werde der Besuch der Schmerztherapie empfohlen (Bf-act. 12). Diese Angaben bestätigte Dr. med. E._____ im zuhanden der F._____ Versicherungsgesellschaften AG erstellten Arztbericht vom 2. Juli 2013 (Bf-act. 14). Ergänzend hielt sie im Weiteren fest, der Beginn der depressiven Symptomatik hätte nicht genau eruiert werden können. Aufgrund der seit mindestens zwei Jahren (Autounfall im November 2011) bestehenden, multiplen körperlichen Symptome, für die keine hinreichende somatische Erklärung gefunden worden sei, sowie des Zusammenhanges mit konflikthaften Ereignissen (Fehlgeburt/Autounfall) sei von einer Somatisierungsstörung auszugehen. Seit Beginn der ambulanten Behandlung im Januar 2013 bestehe eine 100 % Arbeitsunfähigkeit. Aktuell erfolge eine kombinierte medikamentöse und psychotherapeutische Behandlung. Die Prognose sei derzeit aufgrund des langjährigen Verlaufs, der nur geringen Krankheitseinsicht in die Zusammenhänge zwischen psychischen Konflikten und körperlichen Beschwerden, welche typisch für eine Somatisierungsstörung sei, sowie aufgrund der nun zusätzlich aufgetretenen, ausgeprägten depressiven Symptomatik ungünstig. Dr. med. C._____ gelangte im Arztbericht vom 27. September 2013 grundsätzlich zu denselben Schlussfolgerungen, indem sie neben einer mittelgradig depressiven Episode eine somatoforme Schmerzstörung diagnostizierte (Bf-act. 13). Soweit sich ihre Ausführungen unter der Überschrift "Jetziges Leiden" und "psychopathologischem Befund" im Übrigen auf die gesundheitliche Verfassung der Beschwerde-

- 32 führerin anlässlich der Untersuchung im September 2013 beziehen, ist der IV-Stelle darin beizupflichten, dass diese im vorliegenden Verfahren nicht zu berücksichtigen sind, da diesem der Sachverhalt zugrunde zu legen ist, der sich bis zum Abschluss des vorinstanzlichen Verfahrens mit Verfügung der IV-Stelle vom 30. August 2013 zugetragen hat (vgl. E.3c und E.5 hiervor). Die übrigen Ausführungen lassen keine Verschlechterung gegenüber dem im Arztbericht vom 2. Juli 2013 geschilderten Zustandsbild erkennen, zumal Dr. med. C._____ in Anlehnung an die entsprechende Einschätzung des behandelnden Hausarztes der Beschwerdeführerin, Dr. med. D._____, von einer 70-80% Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin ausgeht (IV-act. 13 S. 3 f.). b) Werden die vorangehend auszugsweise wiedergegebenen Ausführungen in den Arztberichten vom 16. Januar, 2. Juli sowie 27. September 2013 den aktenkündigen Beurteilungen der psychischen Verfassung durch die behandelnden Ärzte gegenübergestellt (vgl. IV-act. 81 S. 5 f., IV-act. 57 S. 9, Bf-act. 4, IV-act. 81 S. 37 ff., IV-act. 81 S. 51, IV-act. 57 S. 9, IVact. 81 S. 51, IV-act. 90 S. 2), so ist mit der IV-Stelle festzuhalten, dass daraus keine erhebliche Verschlechterung der gesundheitlichen Verfassung der Beschwerdeführerin hervorgeht: So hielt der damalige Hausarzt der Beschwerdeführerin, Dr. med. Q._____, im Arztbericht vom 25. April 2009 fest (IV-act. 81 S. 5), die Beschwerdeführerin habe seit der Begutachtung im ZMB (2007) versucht, mit minimalen Putzarbeiten im Umfang von ein bis zwei Stunden täglich ein wenig zum Lebensunterhalt beizutragen. Sie klage über andauernde Schmerzen. Wegen schweren Schlafstörungen und einer erheblichen depressiven Entwicklung seien mehrmals Phasen psychotherapeutischer Behandlung initiiert worden. Angesichts der Verschlechterung über Jahre mit Chronifizierung der Situation sei der Beschwerdeführerin keine höhergradige Erwerbstätigkeit mehr zumutbar. Selbst bei der jetzigen Tätigkeit komme es zu kurzzeiti-

- 33 gen Ausfällen. Rund vier Monate später führte Dr. med. Q._____ im Arztbericht vom 28. August 2009 sodann aus (vgl. IV-act. 81 S. 5), es bestehe ein chronisches panvertrebrales und cervicooccipitales Schmerzsyndrom ausgehend von einem peripartal subluxierten Os coccyigis und eine depressive Entwicklung, aktuell leichtgradigen Charakters, unter medikamentöser Dauerbehandlung. Diese Einschätzung bestätigt Dr. med. Q._____ überdies im IV-Verlaufsbericht vom 14. April 2011 (IV-act. 57). Im Ein- und Austrittsbericht des Zentrums für Schmerzmedizin wird neben einem generalisierten Schmerzsyndrom und einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung ebenfalls eine mittelgradig depressive Episode diagnostiziert (IV-act. 57 S. 9). Dasselbe gilt für die Eintritts- sowie Austrittsbericht der Zürcher Höhenklinik Davos vom 4. bzw. 11. November 2010 (Bf-act. 4; IV-act. 81 S. 37 ff.). Im Bericht der Klinik 1 vom 8. März 2012 (IV-act. 81 S. 51) wird eine Schmerzexazerbation eines vorbekannten chronischen lumbospondylogenen Schmerzsyndroms, anamnestisch anhaltende somatoforme Schmerzstörung und eine depressive Störung diagnostiziert. Die Diagnose einer anhaltend somatoformen Schmerzstörung sei naheliegend, könne jedoch anhand der getätigten Untersuchung weder bestätigt noch widerlegt werden. Der neue Hausarzt der Beschwerdeführerin, Dr. med. D._____, stufte die Beschwerdeführerin sodann mit Arztzeugnis vom 14. November 2012 seit dem 1. Februar 2012 bis zum 30. November 2012 als zu 100 % arbeitsunfähig ein (IV-act. 90 S. 2). Die ZMB-Gutachter haben vor diesem Hintergrund im Gutachten vom 18. September 2012 von einem fluktuierenden Verlauf des depressiven Zustandsbildes der Beschwerdeführerin gesprochen, um den unterschiedlichen Grad der Depressivität der Beschwerdeführerin zum Ausdruck zu bringen. Die Arztberichte von Dr. med. E._____ vom 16. Januar 2013 und vom 2. Juli 2013 sowie jener von Dr. med. C._____ vom 27. September 2013 reihen sich somit nahtlos an die früheren Beurteilungen behandelnder Ärzte an und vermögen keine Verschlechterung der gesundheitlichen

- 34 - Verfassung der Beschwerdeführerin glaubhaft zu machen. Dies umso mehr, als sowohl Dr. med. C._____ als auch der aktuelle Hausarzt der Beschwerdeführerin, Dr. med. D._____, der Beschwerdeführerin im September 2013 eine 20-30 % Arbeitsfähigkeit attestiert haben, während Dr. med. D._____ und die vormalige Psychiaterin der Beschwerdeführerin, Dr. med. E._____, in der Vergangenheit stets von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen sind (vgl. IV-act. 90). Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass weitere Beweisvorkehren am bisherigen Beweisergebnis nichts mehr zu ändern vermögen, weshalb auf deren Abnahme in antizipierter Beweiswürdigung zu verzichten ist (BGE 122 II 464 E.4a). Der Eventualantrag der Beschwerdeführerin, ein ergänzendes psychiatrische Gutachten sowie ein neurologisches und rheumatologisches Ergänzungsgutachten einzuholen, ist deshalb abzuweisen. 11. Zusammenfassend kann damit festgehalten werden, dass die Beschwerdeführerin an keiner somatischen Krankheit leidet, welche ihre Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt. Ausserdem erscheint es nicht als überwiegend wahrscheinlich, dass die somatoforme Schmerzstörung und die als reaktive Begleiterscheinung derselben auftretende Depression mit fluktuierendem Verlauf verbunden mit Zeichen einer dissoziativen Störung die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin beeinträchtigen. Bei dieser Sachlage hat sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der Verfügung der IV-Stelle vom 24. September 2007 weder in somatischer noch psychiatrischer Hinsicht in einer Weise verschlechtert, welche zu einer Invalidität führt und damit einen Rentenanspruch begründet. Demzufolge hat die IV-Stelle in der Verfügung vom 30. August 2013 das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin vom 17. Dezember 2010 zu Recht abgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde erweist sich folglich als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.

- 35 - 12. Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert zu bemessen. Im vorliegenden Fall werden sie ermessensweise auf Fr. 700.-- festgelegt und entsprechend dem Verfahrensausgang der Beschwerdeführerin als unterliegender Partei zur Bezahlung auferlegt (Art. 73 Abs. 1 VRG). Die obsiegende IV-Stelle hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG e contrario). Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten von Fr. 700.-- gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen]

S 2013 122 — Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 02.12.2014 S 2013 122 — Swissrulings