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Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 14.05.2013 S 2012 87

14 maggio 2013·Deutsch·Grigioni·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·4,653 parole·~23 min·5

Riassunto

Versicherungsleistungen nach IVG | Invalidenversicherung

Testo integrale

S 12 87 3. Kammer als Versicherungsgericht URTEIL vom 14. Mai 2013 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Versicherungsleistungen nach IVG 1. Der im Jahre 1966 geborene … meldete sich infolge Fussbeschwerden erstmals am 4. September 2002 bei der IV-Stelle des Kantons Graubünden (nachfolgend IV-Stelle) zum Bezug von IV-Leistungen in Form von Berufsberatung, Umschulung auf eine neue Tätigkeit und Arbeitsvermittlung an. Zuvor war er bis zur konkursbedingten Betriebsschliessung als Maschinenführer bei der Firma … Spanplattenwerk in … tätig. Mit Verfügungen vom 31. Juli 2003 bzw. vom 20. Oktober 2003 lehnte die IV-Stelle die Kostengutsprache für berufliche Massnahmen bzw. den Anspruch auf eine IV- Rente ab. Zur Begründung gab sie an, der Invaliditätsgrad betrage lediglich 10.89%, errechnet aus einem Valideneinkommen von Fr. 58‘730.-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 52‘332.--. Die dagegen erhobenen Einsprachen wurden von der IV-Stelle mit Einspracheentscheiden vom 6. Februar 2004 abgelehnt. Die gegen den Einspracheentscheid betreffend IV-Rente erhobene Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden wurde mit Urteil S 04 30 vom 11. Mai 2004 abgewiesen. 2. Am 13. Februar 2006 ersuchte … bei der IV-Stelle erneut um berufliche Massnahmen. Nachdem die IV-Stelle mit Verfügung vom 2. Mai 2006 zunächst nicht auf das Leistungsbegehren eintrat, sprach sie ihm mit Verfügung vom 3. August 2006 Arbeitsvermittlung zu. Mit Hilfe des Eingliederungsberaters erhielt … sodann per 1. April 2007 bei der Firma … AG eine Arbeitsstelle als

Staplerfahrer (mit Taggeld während der Anlernzeit). Infolge Konkurses des Arbeitgebers wurde das Arbeitsverhältnis per 15. Dezember 2010 beendet. 3. Am 7. Februar 2012 reichte der Hausarzt von …, Dr. med. …, Allgemeine Medizin FMH, neuerlich ein Gesuch für berufliche Massnahmen sowie Rentenleistungen ein. Dabei machte Dr. med. … geltend, … leide nach wie vor an erheblichen Schmerzen vorwiegend am rechten Fuss. Erschwerend lägen zusätzlich eine Amblyopie rechts, eine Taubheit rechts sowie eine mässige Schwerhörigkeit links vor. Um die Vermittelbarkeit zu verbessern, werde aktuell eine Optimierung bezüglich der Ohren (geeignete Hörversorgung) und der Augen angestrebt. Für die Schmerzsituation bei den Füssen werde eine weitere spezialärztliche Kontrolle anberaumt. Bis zur erfolgreichen Umsetzung dieser Massnahmen sei die Vermittelbarkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht gegeben. 4. Mit Vorbescheid vom 12. März 2012 trat die IV-Stelle nicht auf das Gesuch ein mit der Begründung, es sei mit dem neuen Gesuch nicht glaubhaft dargelegt worden, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten Verfügung vom 2. Mai 2006 wesentlich verändert hätten. Es liege lediglich eine andere Beurteilung desselben Sachverhaltes vor. Es bestehe jedoch Anspruch auf Arbeitsvermittlung. 5. Gegen den Vorbescheid erhob … am 12. April 2012 Einsprache mit dem Antrag auf Zusprechung einer vollen IV-Rente sowie Einholung eines umfassenden ärztlichen Gutachtens bei einem unabhängigen, neutralen Gutachter. Aufgrund seiner Beschwerden sei er nicht erwerbsfähig. Die vorliegenden Untersuchungen würden die eingetretenen Verschlechterungen des Gesundheitszustandes nicht berücksichtigen, was die Durchführung einer neuerlichen Begutachtung unerlässlich mache. Am 4. Mai 2012 werde er von der … Klinik untersucht. Die Ergebnisse dieser Untersuchung seien beim Erlass des IV-Entscheids zu berücksichtigen.

6. Mit Verfügung vom 21. Juni 2012 bestätigte die IV-Stelle ihren Vorbescheid vom 12. März 2012. Gemäss Berichten des Regionalen Ärztlichen Dienstes (nachfolgend RAD) lägen keine neuen Gesichtspunkte vor. Von der … Klinik werde lediglich der bekannte Gesundheitsschaden beschrieben. 7. Gegen diese Verfügung erhob … am 22. August 2012 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit folgenden Rechtsbegehren: „1. Die angefochtene Verfügung vom 21. Juni 2012 sei aufzuheben. 2. Auf das Gesuch vom 3. Februar 2012 betreffend IV-Rente und berufliche Umschulungsmassnahmen sei einzutreten. 3. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine halbe Invalidenrente auszurichten. 4. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer berufliche Umschulungsmassnahmen zu gewähren und sei zu verpflichten ihm entsprechende Taggelder auszurichten. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.“ Des Weiteren beantragte der Beschwerdeführer die Einholung eines neuen, umfassenden interdisziplinären ärztlichen Gutachtens zur Frage des Gesundheitszustandes sowie der Erwerbsunfähigkeit bei einem unabhängigen, neutralen Gutachter. Begründend führte der Beschwerdeführer unter Verweis auf die Arztberichte von Dr. med. … vom 3. Februar 2012 und der … Klinik vom 4. Mai 2012 aus, er leide seit der Geburt an Fussbeschwerden (Klumpfüsse). Dazu seien mit den Jahren noch eine Hör- und eine Sehschwäche gekommen. Auf dem rechten Ohr sei er taub und auf dem rechten Auge sehe er fast nichts mehr. Die Beschwerden hätten sich in den letzten Jahren noch verstärkt. Er sei seit über 20 Jahren in Kontakt mit der IV-Stelle, welche ihm mehrmals eine Rente sowie Umschulungsmassnahmen verwehrt, ihm jedoch bei der Arbeitseingliederung geholfen habe. An der Tatsache, dass er arbeiten wolle, habe sich nichts geändert. Er habe jedoch je länger je weniger die Kraft dazu. Er müsse sich täglich mit Schmerzen in den Knien und den Füssen abfinden. Schmerzmittel würden ihm nichts mehr helfen. Dauernde Angst um seine

Zukunft sowie insbesondere jene seiner Kinder würden ihm zusätzlich zusetzen. Es sei jahrelang versucht worden, mit Einlagen und speziellem Schuhwerk seine Schmerzen zu beheben. Leider nur mit kurzfristigen Erfolgen. Bei den früheren Beurteilungen des Hausarztes sei er als arbeitsfähig beurteilt worden. Eine ganzheitliche Beurteilung aller Beeinträchtigungen habe jedoch nie stattgefunden. Die Ärzte hätten lediglich einzelne Berichte erstellt, entweder zu den Fussbeschwerden oder zur Gehörlosigkeit. Die Fussbeschwerden alleine würden eine stehende Arbeitsstelle verunmöglichen. Rechne man die Seh- und Gehörschwäche ebenfalls dazu, müssten auch viele sitzende Arbeitsstellen gestrichen werden. Eine Gesamtbetrachtung sämtlicher gesundheitlicher Beschwerden würde zu erheblichen Einschränkungen führen, welche die Möglichkeiten für eine Arbeitsstelle enorm verringern würden. Dies mache eine ganzheitliche, multidisziplinäre Beurteilung durch Spezialisten unerlässlich. Dazu komme, dass er mit zunehmendem Alter beeinträchtigt werde durch zusätzliche Bewegungseinschränkung, Verschleiss durch Fehloder Überbelastung, verminderte Ausdauerfähigkeit und Gewichtszunahme. Seit 2004 und 2006/2007 lägen folglich wesentliche Verschlechterungen seiner Gesundheit und seiner Erwerbsfähigkeit vor, was Dr. med. … im Schreiben vom 3. Februar 2012 auch bestätige. Durch die gesamte krankheitsbedingte Einschränkung liege ein mindestens 50%iger Invaliditätsgrad vor, weshalb eine halbe IV-Rente gerechtfertigt sei. 8. In ihrer Vernehmlassung vom 12. September 2012 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde. Streitgegenstand bilde lediglich die Eintretensfrage beziehungsweise die Frage, ob im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung eine Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse und damit eine relevante Erhöhung des Invaliditätsgrades glaubhaft gemacht worden sei. Dies sei zu verneinen. Denn in den Beurteilungen von Dr. med. … vom 3. Februar 2012 und der … Klinik vom 4. Mai 2012 werde lediglich der bereits bekannte, im Zeitpunkt der materiellen Entscheide vom 6. Februar 2004 gegebene Sachverhalt bewertet und daraus andere Schlussfolgerungen gezogen. Der RAD halte in seiner Beurteilung vom 16. Februar 2012 in Berücksichtigung des

Berichtes von Dr. med. … fest, dass die Gehörsprobleme, die Amblyopie und sämtliche Probleme im Kontext der Poliomyelitis langjährig bekannt seien. Auch aus dem Bericht der … Klinik würden sich keine neuen Gesichtspunkte ergeben, was der RAD-Bericht vom 7. Juni 2012 festhalte. Eine rentenrelevante Erhöhung des Invaliditätsgrades aufgrund veränderter Verhältnisse habe nicht glaubhaft gemacht werden können. Somit habe sich der für die Ermittlung des Invaliditätsgrades ausschlaggebende Sachverhalt zwischen dem 6. Februar 2004 und dem 21. Juni 2012 nicht in einer für den Anspruch erheblichen Weise verändert. Dies gelte umso mehr, als der Beschwerdeführer von September 2007 bis Dezember 2010 bei der … AG in einem 100 % Pensum arbeitstätig gewesen sei und diese Arbeit aus wirtschaftlichen, d.h. gesundheitsfremden Gründen habe aufgeben müssen. Damit habe der Beschwerdeführer selber bewiesen, dass er in einer behinderungsgeeigneten (= nicht stehenden) Tätigkeit trotz seiner gesundheitlichen Beschwerden über eine 100%ige Arbeitsfähigkeit verfüge. 9. In seiner Replik vom 15. Oktober 2012 hielt der Beschwerdeführer fest, die Beurteilungen des RAD vom 16. Februar 2012 sowie vom 7. Juni 2012 seien nicht substantiiert und nicht objektiv. Er sei nie vom RAD selbst untersucht worden. Es werde von Seiten des RAD lediglich behauptet, dass sich die Verhältnisse seit der letzten Beurteilung nicht geändert hätten. Demgegenüber halte der Hausarzt Dr. med. … im Schreiben vom 3. Februar 2012 klar fest, dass sich die Situation des Beschwerdeführers verschlechtert habe und er nicht vermittlungsfähig sei. Der RAD habe in seiner Stellungnahme ausgeführt, die Gehörsprobleme und die Probleme im Kontext der Poliomyelitis seien bekannt. Die Taubheit auf dem rechten Ohr sei jedoch dem RAD, wie auch die zunehmenden Schmerzen des Beschwerdeführers, nicht bekannt gewesen. Vor diesem Hintergrund seien zwingend weitere Abklärungen vorzunehmen und ein ärztliches Gutachten einzuholen. Ansonsten werde das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt. Hinsichtlich der von September 2007 bis Dezember 2010 bei der … AG in einem Pensum von 100% ausgeübten Erwerbstätigkeit sei zu beachten, dass der Verlust dieser Arbeitsstelle bereits

zwei Jahre zurückliege. Die gesundheitlichen Voraussetzungen des Beschwerdeführers im Jahr 2010 seien nicht mehr dieselben wie im Jahr 2012. Die Leiden seien zwar bereits damals vorgelegen, jedoch nicht im selben Ausmass wie heute. Im Übrigen komme die Tätigkeit als Staplerfahrer für den Beschwerdeführer infolge seines schlechten Seh- und Hörvermögens sowie seiner eingeschränkten Beweglichkeit ohnehin nicht mehr in Frage. 10. In ihrer Duplik vom 26. Oktober 2012 wies die Beschwerdegegnerin darauf hin, dass die Hörprobleme des Beschwerdeführers gemäss Selbstangaben in der Anmeldung vom 7. März 2012 sowie dem Arztbericht von Dr. med. … vom 20. März 2012 seit mehr als 20 Jahren vorlägen. Zum Zeitpunkt der materiellen Entscheide vom 6. Februar 2004 seien der IV-Stelle nicht nur die Fuss-, Knieund Rückenbeschwerden des Beschwerdeführers, sondern auch seine Hörprobleme bekannt gewesen, weshalb eine glaubhaft gemachte Änderung der tatsächlichen gesundheitlichen Verhältnisse seit dem 6. Februar 2004 zu verneinen sei. Zudem könne das Hörvermögen des Beschwerdeführers gemäss Schreiben von Dr. med. … vom 2. April 2012 durch eine Hörgeräteversorgung markant verbessert werden. 11. Mit Eingabe vom 29. Oktober 2012 reichte der Beschwerdeführer dem Gericht noch einen Arztbericht von Dr. med. … vom 23. Oktober 2012 ein, wonach beim Beschwerdeführer eine zunehmende depressive Entwicklung festzustellen sei, welche seine Belastbarkeit zusätzlich kompromittiere. In Anbetracht der Polymorbidität des Beschwerdeführers sei eine polydisziplinäre Evaluation der Restarbeitsfähigkeit notwendig. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften und auf die angefochtene Verfügung wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung: 1. a) Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet die Verfügung der IV-Stelle vom 21. Juni 2012. Streitig und zu prüfen ist die Frage, ob die IV-Stelle die Glaubhaftmachung der Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse seit dem Zeitpunkt der letzten materiellen Verfügung zu Recht verneint hat und gestützt darauf auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom 7. Februar 2012 nicht eingetreten ist. b) Der Anspruch des Beschwerdeführers auf Hilfsmittel wurde mit Verfügung vom 2. April 2012 rechtskräftig verfügt. Weil gegen diese Verfügung keine Beschwerde eingereicht wurde, kann dieser Anspruch nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens sein. Dementsprechend sind die beschwerdeführerischen Vorbringen, wonach er sich kein passendes Hörgerät leisten könne, nicht zu hören. Unstreitig ist sodann, dass der Beschwerdeführer einen Anspruch auf Arbeitsvermittlung hat (vgl. Verfügung vom 21. Juni 2012). 2. a) Nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) wird die Invalidenrente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich ändert. Anlass zur Rentenrevision gibt jede Änderung der anspruchsbegründenden Tatsachen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch der Versicherten zu beeinflussen. Revisionsbegründend sind dabei zunächst wesentliche Veränderungen des Gesundheitszustandes. Aber auch bei gleich bleibendem Gesundheitszustand fällt eine Rentenrevision in Betracht, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben. Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit des angefochtenen Einspracheentscheides (BGE 134 V 131 E.3, 133 V

108 E.4f.; Urteil des eidgenössischen Versicherungsgerichts I 526/02 vom 27. August 2003). Nach gefestigter Rechtsprechung handelt es sich bei der Neuanmeldung sowie der Rentenrevision zwar nicht um identische, wohl aber um ähnliche Rechtsinstitute, insoweit beide auf eine erneute Prüfung eines Leistungsanspruchs aufgrund veränderter Verhältnisse zielen. Dementsprechend knüpft die Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) das Eintreten auf eine Neuanmeldung an dieselben Voraussetzungen, wie sie im Falle eines Revisionsgesuchs gelten (BGE 133 V 108 E.5.2, 117 V 198 E.3a, 109 V 108 E.2b; MÜLLER, Die materiellen Voraussetzungen der Rentenrevision in der Invalidenversicherung, Diss., Freiburg 2003, S. 215). b) Wurden IV-Leistungen verweigert, ist auf eine neue Anmeldung nur dann einzutreten, wenn gemäss Art. 87 Abs. 3 IVV die Voraussetzungen gemäss Art. 87 Abs. 2 IVV erfüllt sind, d.h. wenn vom Versicherten glaubhaft gemacht wird, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Erheblich im Sinne von Art. 87 Abs. 2 IVV ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine IV-Rente oder deren Erhöhung sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen (Urteil des eidgenössischen Versicherungsgerichtes I 484/00 vom 21. März 2001 E.1b/bb). Nach der Rechtsprechung (Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes I 39/98 vom 30. August 1999 und I 99/89 vom 31. Juli 1989) ist unter Glaubhaftmachen im Sinne von Art. 87 Abs. 2 IVV kein Beweis nach dem im Sozialversicherungsrecht allgemein massgebenden Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 121 V 47 E.2a, 121 V 208 E.6b) zu verstehen. Die Beweisanforderungen sind vielmehr herabgesetzt, indem nicht im Sinne eines "vollen Beweises" (ZAK 1971 S. 525 E.2) die Überzeugung der Verwaltung begründet zu werden braucht, dass seit der letzten, rechtskräftigen Entscheidung tatsächlich eine relevante Änderung eingetreten ist. Vielmehr genügt es, dass für den geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstand wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit

der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Sachverhaltsänderung nicht erstellen lassen. Grundsätzlich unterliegt das Glaubhaftmachen nach Art. 87 Abs. 2 IVV weniger strengen Anforderungen als im Zivilprozessrecht. Dort muss - im Gegensatz zum vollen Beweis - der Richter immerhin überzeugt werden, dass es so, wie behauptet, wahrscheinlich gegangen ist, nicht aber auch, dass es wirklich so gegangen sein muss, weil jede Möglichkeit des Gegenteils vernünftigerweise auszuschliessen ist (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes I 294/98 vom 3. Januar 2000 E.1). 3. a) Massgebend für die Beurteilung der anspruchserheblichen Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse ist der Zeitraum zwischen der letzten, der versicherten Person eröffneten, rechtskräftigen Rentenverfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs beruht (Referenzzeitpunkt), und dem Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung über die Neuanmeldung (BGE 134 V 131 E.3, 133 V 108 E.5.4; KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2009, Rz 22 von Art. 17 ATSG; MÜLLER, a.a.O., S. 216 f.). b) Was den Referenzzeitpunkt betrifft ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass weder der in der angefochtenen Verfügung vom 21. Juni 2012 erwähnte Vergleichszeitpunkt vom 2. Mai 2006 noch der vom Beschwerdeführer genannte Vergleichszeitpunkt vom 3. August 2006 korrekt sind. Mit Verfügung vom 2. Mai 2006 verfügte die IV-Stelle Nichteintreten auf das beschwerdeführerische Gesuch betreffend berufliche Massnahmen. Mit Verfügung vom 3. August 2006 sprach die IV-Stelle dem Beschwerdeführer zwar Arbeitsvermittlung zu, ohne jedoch den Rentenanspruch mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs geprüft zu haben. Diese eingehende Prüfung einschliesslich Durchführung eines Einkommensvergleichs hat einzig anlässlich der Verfügung vom 20. Oktober 2003 beziehungsweise des entsprechenden

Einspracheentscheides vom 6. Februar 2004 stattgefunden. Dementsprechend ist im vorliegend zu beurteilenden Fall der gegebene Sachverhalt vom 6. Februar 2004 bis zum 21. Juni 2012 massgebend. Das vom Beschwerdeführer eingereichte Schreiben von Dr. med. … vom 23. Oktober 2012 ist erst nach dem massgeblichen Zeitraum entstanden. Somit ist erwähntes Schreiben und die darin erwähnte zunehmende depressive Entwicklung des Beschwerdeführers für die Beurteilung der tatsächlichen Verhältnisse während besagtem Zeitraum nicht zu berücksichtigen (vgl. BGE 130 V 64 E.5.2.5). 4. Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen des Versicherten überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes I 294/98 vom 3. Januar 2000 E.1; BGE 109 V 119 E.3b). Erst wenn die Verwaltung auf die Neuanmeldung eintritt, hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die vom Versicherten glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist (BGE 109 V 108 E.2b). Der Beschwerdeführer brachte vor, dass der RAD zu Unrecht keine eigene Untersuchung, sondern nur eine Aktenbeurteilung vorgenommen habe, weshalb das rechtliche Gehör verletzt worden sei. Des Weiteren sei zur Frage des Gesundheitszustandes sowie der Restarbeitsfähigkeit ein umfassendes polydisziplinäres ärztliches Gutachten einzuholen. Auf diese Vorbringen und Beweisanträge ist indes nicht weiter einzugehen, denn die Vorinstanz hatte wie einleitend ausgeführt - das neue Leistungsbegehren, da sie darauf nicht eingetreten ist, nicht materiell abzuklären. Vielmehr hat die Beurteilung der glaubhaft zu machenden Verschlechterung des Gesundheitszustands aufgrund der zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung vom 21. Juni 2012 vorhandenen medizinischen Akten zu erfolgen. Eine eingehende Begutachtung des Beschwerdeführers zum jetzigen Zeitpunkt würde - wie die Beschwerdegegnerin zu Recht ausführte - die Eintretensfrage präjudizieren und ist daher abzulehnen.

5. a) Mit der Neuanmeldung vom 7. Februar 2012 hat der Beschwerdeführer eine Verschlechterung des Gesundheitszustands sowie der Erwerbsfähigkeit geltend gemacht. Dabei stützte er sich insbesondere auf den Arztbericht von Dr. med. … vom 3. Februar 2012 sowie jenen von Dr. med. … von der … Klinik vom 4. Mai 2012. Dr. … führt in seinem Schreiben vom 3. Februar 2012 was folgt aus: „[…] Herr […] weist ein St. n. Poliomyelitis im Frühkindesalter mit residuellem Spitzfuss beidseits linksbetont auf. Es wurden bereits Achillessehnenverlängerungen beidseits sowie eine Trippel-Arthrodese links durchgeführt. Nach wie vor besteht eine leichte Spitzfusstendenz. Im Oktober 2011 wurde eine symptomatische Deviations- und Pronationsfehlstellung des Grosszehenendgliedes rechts operativ korrigiert. Diese ist nun in der Zwischenzeit abgeheilt. Im Vordergrund steht aktuell eine sehr belastende Schmerzentwicklung des vorwiegend rechten Fusses bereits nach kurzzeitiger Belastung. 2x-ige Infiltrationen mit Kenacort/Lidocain durch den Orthopäden brachten keine Linderung. Erschwerend liegt zusätzlich eine Amblyopie rechts, eine Taubheit rechts sowie eine mässige Schwerhörigkeit links vor. Auf Grund dieser komplexen Beeinträchtigung ist die aktuelle Vermittelbarkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht gegeben. Aus diesem Grund habe ich den Patienten erneut für eine aktive Integration bei der IV angemeldet. Aktuell wird eine Optimierung bezüglich der Ohren (geeignete Hörversorgung) und der Augen angestrebt, um die Vermittelbarkeit etwas zu verbessern. Auch für die unbefriedigende Schmerzsituation bei den Füssen wird eine weitere spezialärztliche Kontrolle anberaumt. Bis diese Massnahmen erfolgreich umgesetzt sind, ist die Vermittelbarkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht gegeben.“ Dr. med. … von der … Klinik kam im Arztbericht vom 4. Mai 2012 zu folgenden Erkenntnissen: „Diagnose: • Belastungsabhängige Schmerzen Mittelfuss rechts bei residuellem Spitzfuss beidseits, links betont, bei St. n. Poliomyelitis im frühen Kindesalter. • St. n. varisierender proximaler Phalanx 1-Osteotomie und Verlängerung des Extensor hallucis longus-Sehne bei Lateraldevations- und Pronationsfehlstellung Grosszeh rechts, September 2011 Kantonsspital Chur • St. n. Achillessehnenverlängerung beidseits und Triple-Arthrodese links in der Türkei Nebendiagnose: • Schwerhörigkeit rechts • Sehbehinderung rechts

Befunde: Deutliches Schonhinken rechts. Der rechte Fuss wird mehrheitlich in Spitzfussstellung bei flektiertem Kniegelenk gehalten. Der Barfussgang ist aufgrund der Spitzfüssigkeit beidseits deutlich erschwert. Beim stehen auf die Schuheinlagen, welche zuvor aus den Schuhen entwendet werden, kann der Patient problemlos aufrecht stehen. Dabei besteht auch eine physiologische Rückfussachse beidseits. Bei St. n. Korrektur des Grosszehs rechts besteht kein Konflikt mehr interdigital 1/2. Das MP-1-Gelenk sowie die übrigen MP- Gelenke sind gut beweglich rechts. Es kann eine leichte Schwellung am Mittelfussbereich mit hier diffuser auslösbarer Druckdolenz ausgelöst werden. Dabei besteht eine gute Beweglichkeit der Mittelfussgelenke, wobei eine forcierte Dorsalextension dieser Gelenke zu einer Schmerzprovokation führt. Die Druckdolenz kann entlang des Lisfranc 1 bis 3-Gelenks ausgelöst werden. Auch im Bereich der Naviculo cuneiforme-Gelenke sowie im Talonavicular- Gelenk können Druckschmerzen ausgelöst werden. Weiter anterior distal der Lisfranc-Gelenke besteht ebenfalls eine Druckempfindlichkeit. Entlang des vordere oberen Sprunggelenkspaltes sowie im Sinus tarsi und inframalleolär lateral rechts sind dagegen keine Druckdolenzen auslösbar. Zusätzlich kann calcaneär plantar medial eine deutliche Druckempfindlichkeit provoziert werden. Keine Druckdolenzen hingegen entlang der Achillessehne, welche schlank und leicht vernarbt palpierbar ist. Der Fuss befindet sich in ca. 5° Spitzfussstellung. Ca. 10° Spitzfussstellung kann auf der linken Seite nachgewiesen werden. Hier fixierte Verhältnisse subtalar bei St. n. Triple-Arthrodese. Keine Druckdolenzen hier im Mittel- und Rückenfussbereich. Insgesamt intakte Sensomotorik und Durchblutung. Röntgen, Füsse und OSG beidseits dp und lateral belastet auswärts 2011: Hinsichtlich des rechten Fusses können allenfalls diskrete degenerative Veränderungen auf Höhe des Talonavicular- und des Naviculo cuneiforme- Gelenkes dorsalseitig nachgewiesen werden. Der Gelenkspalt ist allerdings in allen Mittelfussgelenken, vor allem in der Sagittalaufnahme, gut einsehbar. Am oberen Sprunggelenk kann am Übergang vom Taluscorpus zum Talushals ein verminderter Offset nachgewiesen werden. Am linken Fuss besteht ein St. n. Triple-Arthrodese mit ähnlichen Verhältnisse im Bereich des oberen Sprunggelenkes. […]“ b) Es ist nun zu prüfen, ob mit den vorstehend zitierten Arztberichten eine massgebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers seit der letzten rechtskräftigen Verfügung vom 6. Februar 2004 glaubhaft gemacht worden ist. Mit Verfügung vom 6. Februar 2004 wurde der Rentenanspruch des Beschwerdeführers verneint, da der Invaliditätsgrad lediglich 10.89% betrug, errechnet aus einem Valideneinkommen von Fr. 58‘730.-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 52‘332.--. Dabei stützte sich die IV-Stelle insbesondere auf einen umfassenden Arztbericht von Dr. med. …

vom 24. September 2002, worin dieser die verbleibende Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers mit 100% für vorwiegend sitzende Tätigkeiten ohne Dauerbelastungen von Füssen, Knien und Rücken bewertete. c) Die Beschwerdegegnerin erachtet in den zitierten Arztberichten von Dr. med. … vom 3. Februar 2012 und von Dr. med. … vom 4. Mai 2012 bloss eine andere Bewertung des bereits im Zeitpunkt des materiellen Entscheids vom 6. Februar 2004 gegebenen Sachverhalts. Dieser Auffassung pflichtet das Gericht bei. d) Zum einen bringt bereits die RAD-Ärztin in ihrer Beurteilung vom 16. Februar 2012 in Berücksichtigung des Arztberichtes von Dr. med. … vom 3. Februar 2012 vor, dass die Hörprobleme, die Amblyopie sowie sämtliche Probleme im Kontext der Poliomyelitis langjährig bekannt seien. Im Rahmen der Poliobedingten verminderten Belastbarkeit der Füsse könnten Schwankungen der Belastbarkeit auftreten, was jetzt der Fall sei, nachdem eine Fehlstellung der rechten Grosszehe operativ korrigiert worden sei. Die OP-Wunde sei abgeheilt, in Folge der geänderten Belastung hätten sich aber Schmerzen des rechten Fusses entwickelt. Grundsätzlich trage aber die letztmalige versicherungsmedizinische Einschätzung, dass nur Tätigkeiten, die vorwiegend im Sitzen ausgeübt werden, den Einschränkungen des Versicherten nach wie vor Rechnung. In ihrer Beurteilung vom 7. Juni 2012 hält Dr. med. … überdies fest, dass sich auch aus dem Bericht der … Klinik vom 4. Mai 2012 keine neuen Gesichtspunkte ergeben würden. Es werde lediglich der bereits bekannte Gesundheitsschaden beschrieben. e) Zum anderen machte der Beschwerdeführer im früheren Verfahren vor Verwaltungsgericht S 04 30 geltend, seit dem Jahr 2002 zu 100 % arbeitsunfähig zu sein und unter starken Schmerzen zu leiden. Demgegenüber bewertete der damalige Hausarzt des Beschwerdeführers am 24. September 2002 in einem umfassenden Arztbericht zuhanden der IV-Stelle die verbleibende Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers mit 100% für vorwiegend sitzende Tätigkeiten ohne Dauerbelastungen von Füssen, Knien und Rücken,

was vom Gericht damals gestützt wurde. Wenn nun der Beschwerdeführer in vorliegendem Verfahren erneut geltend macht, seit den Jahren 2004 und 2006/2007 sei eine wesentliche Verschlechterung seiner Gesundheit sowie seiner Erwerbsfähigkeit eingetreten, so stehen diese Aussagen in einem offensichtlichen Spannungsverhältnis einerseits mit der vom Beschwerdeführer von September 2007 bis Dezember 2010 bei der Firma … AG in einem Arbeitspensum von 100% ausgeübten Tätigkeit als Staplerfahrer und anderseits widerspricht dies der Tatsache, dass er im früheren Verfahren argumentierte, dass er zu 100% arbeitsunfähig sei und nun vorbringt, dass eine Erwerbsfähigkeit von heute höchstens 50% vorliege. Wie dem entsprechenden Arbeitszeugnis der … AG (Nachfolgerin der … AG) vom 20. Januar 2011 entnommen werden kann, war der Beschwerdeführer ohne Weiteres im Stande, die ihm vom Arbeitgeber übertragenen Aufgaben zu erfüllen. Wörtlich heisst es in erwähntem Arbeitszeugnis: „Innert kurzer Zeit hatte er [der Beschwerdeführer] sich das nötige Fachwissen angeeignet, welches er im Tagesgeschäft immer sehr gut einzusetzen wusste. Er arbeitete stets speditiv und ausdauernd, so konnten wir uns jederzeit auf seine konstant guten Leistungen verlassen. Zudem arbeitete er sehr exakt und ruhig. Sein Verhalten war immer sehr freundlich und die Zusammenarbeit war mit ihm sehr gut. Er führte die ihm übertragenen Arbeiten immer zu unserer vollsten Zufriedenheit aus. Sein Verhalten gegenüber Vorgesetzten und Mitarbeitern war stets korrekt und einwandfrei.“ Aus diesen Ausführungen geht offenkundig hervor, dass eine Verschlechterung des Gesundheitszustands und der Erwerbsfähigkeit, wie sie vom Beschwerdeführer für die Jahre 2004 und 2006/2007 geltend gemacht wird, nicht eingetreten sein kann, ansonsten der Beschwerdeführer kaum in der Lage gewesen wäre, die ihm übertragenen Aufgaben zur vollsten Zufriedenheit seines Arbeitgebers auszuführen. Vielmehr hat der Beschwerdeführer mit seiner 100%igen Arbeitstätigkeit bei der … AG und später bei der … AG bewiesen, dass er in einer sitzenden Tätigkeit trotz seiner zweifellos bestehenden gesundheitlichen Beschwerden in einer behinderungsgeeigneten Tätigkeit in dieser Zeit nach wie vor über eine 100%ige Arbeitsfähigkeit verfügte.

f) Des Weiteren geht weder aus dem Arztbericht von Dr. med. … vom 3. Februar 2012 noch aus demjenigen von Dr. med. … vom 4. Mai 2012 schlüssig hervor, inwiefern sich die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers seit der konkursbedingten Auflösung des Arbeitsverhältnisses bei der Firma … AG per 15. Dezember 2010 verschlechtert haben soll. Der Beschwerdeführer bringt diesbezüglich vor, seine Leiden hätten zwar bereits im Zeitpunkt der Auflösung des Arbeitsverhältnisses bei der … AG vorgelegen, aber nicht im selben Ausmass wie heute. Er sei im Oktober 2011 erneut operiert worden. Danach habe eine sehr belastende Schmerzentwicklung des vorwiegend rechten Fusses bereits nach kurzzeitiger Belastung eingesetzt. Zweimalige Infiltrationen mit Kenacort/Lidocain durch den Orthopäden hätten keine Linderung gebracht. Wie dem Arztbericht von Dr. med. … vom 24. September 2002 zu entnehmen ist, waren die vom Beschwerdeführer beklagten Fussbeschwerden der Beschwerdegegnerin indes bereits im Zeitpunkt der letzten rechtskräftigen Rentenverfügung vom 6. Februar 2004 bekannt. Dementsprechend führte in diesem Zusammenhang auch die RAD-Ärztin Dr. med. … in ihrer Stellungnahme vom 16. Februar 2012 zuhanden der IV-Stelle aus, dass sämtliche vom Beschwerdeführer geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden bereits langjährig bekannt seien. Im Rahmen der Polio-bedingten verminderten Belastbarkeit der Füsse könnten durchaus Schwankungen der Belastbarkeit auftreten, was aktuell der Fall sei. Vor diesem Hintergrund ist eine glaubhaft gemachte wesentliche Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten rechtskräftigen Verfügung vom 6. Februar 2004 zu verneinen. g) Ausserdem spricht Dr. med. … im Arztbericht vom 3. Februar 2012 von einer aktuell nicht gegebenen Vermittelbarkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Eine fehlende Vermittelbarkeit ist jedoch nicht zwangsläufig mit einer Arbeitsunfähigkeit gleichzusetzen. Hierzu führte Dr. med. … in einem weiteren Schreiben vom 2. April 2012 (IV-act. 93) an die IV-Stelle jedoch aus, die Vermittelbarkeit des Beschwerdeführers habe zwischenzeitlich infolge Verbesserung des Hörvermögens verbessert werden können. Mit Bericht vom

27. Juni 2012 (IV-act. 107) attestierte Dr. med. … schliesslich sogar eine Vermittelbarkeit für eine sitzende Tätigkeit. Damit wurde aber die Beurteilung vom 3. Februar 2012, auf welche sich der Beschwerdeführer hauptsächlich stützt, bereits wieder durch neuere Einschätzungen relativiert. Die letzte Beurteilung von Dr. med. … vom 23. Oktober 2012, wo er wiederum von einer stark eingeschränkten Vermittelbarkeit ausgeht und nebst der Beschreibung einer depressiven Entwicklung eine polydisziplinäre Begutachtung anregt, ist wie erwähnt nach dem Verfügungszeitpunkt ergangen und kann daher nicht berücksichtigt werden (vgl. E.3.b). Eine allenfalls seit dem Erlass der Verfügung stattgefundene Verschlechterung müsste der Beschwerdeführer wie oben beschrieben auf dem Weg einer Neuanmeldung/Revision geltend machen. h) Aufgrund der vorstehenden Ausführungen sowie den Stellungnahmen der RAD- Ärztin Dr. med. … vom 16. Februar 2012 und vom 7. Juni 2012 kann zusammenfassend festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer keine neuen Elemente tatsächlicher Natur, die nach der rechtskräftigen Verfügung vom 6. Februar 2004 eingetreten und zu dem damals gegebenen Sachverhalt hinzugekommen wären oder diesen verändert hätten, aufzuzeigen vermag. Dem Beschwerdeführer ist demnach weiterhin eine 100%ige Tätigkeit in einer adaptierten (sitzenden) Tätigkeit zumutbar, entsprechend der Beurteilung von Dr. med. … vom 24. September 2002, welche für die Verfügung vom 6. Februar 2004 massgebend war. Folgerichtig ist die IV-Stelle auf das Leistungsbegehren vom 7. Februar 2012 nicht eingetreten. 6. Das Beschwerdeverfahren ist - in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG - gemäss Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV- Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Diese Kosten werden je nach Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Umfang von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Vorliegend setzt das Gericht die Kosten auf Fr. 700.-- fest. Entsprechend dem Ausgang dieses Verfahrens werden die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer auferlegt. Eine

aussergerichtliche Entschädigung steht der Beschwerdegegnerin nicht zu (Art. 61 lit. g ATSG e contrario). Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten von Fr. 700.-- gehen zulasten des Beschwerdeführers und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

S 2012 87 — Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 14.05.2013 S 2012 87 — Swissrulings