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Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 31.07.2012 S 2012 58

31 luglio 2012·Deutsch·Grigioni·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·2,515 parole·~13 min·5

Riassunto

Einstellung in der Anspruchsberechtigung | Arbeitslosenversicherung

Testo integrale

S 12 58 Versicherungsgericht URTEIL vom 31. Juli 2012 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Einstellung in der Anspruchsberechtigung 1. Die 1986 geborene Beschwerdeführerin ... ... verfügt über keinen erlernten Beruf. Zuletzt studierte sie an der Universität ... Am 31. Oktober 2011 meldete sie sich bei der Arbeitslosenkasse des Kantons Graubünden zum Bezug von Arbeitslosenversicherungstaggeld im Umfang von 100 % ab selbigem Datum an. Davor war die Beschwerdeführerin bereits arbeitslos gewesen. 2. Mit Schreiben vom 23. November 2011 forderte das Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden (KIGA) die Beschwerdeführerin zur Stellungnahme auf, weil sie während der Zeit vor Beginn der Arbeitslosigkeit keine persönlichen Arbeitsbemühungen vorgenommen hätte. In ihrer Stellungnahme vom 05. Dezember 2011 führte die Beschwerdeführerin aus, sie hätte zu wenig über das Arbeitslosenversicherungsgesetz gewusst und hätte an einer depressiven Verstimmung gelitten, sodass ihr die Suche nach einer Arbeit schwer gefallen sei. Weil sie jedoch nicht in ärztlicher Behandlung gewesen sei, verfüge sie nicht über ein ärztliches Zeugnis. Ein solches könne sie aber nachreichen. Mit Schreiben vom 13. Januar 2012 wurde die Beschwerdeführerin sodann aufgefordert, ein Arztzeugnis einzureichen, welches bestätige, dass es der Beschwerdeführerin wegen gesundheitlichen Problemen nicht möglich gewesen sei, Arbeitsbemühungen zu tätigen. Mit E-Mail vom 20. Januar 2012 reichte die Beschwerdeführerin ein Arztzeugnis ihres Hausarztes vom 20. Januar 2012 ein. Dieses Zeugnis hielt fest, dass die Beschwerdeführerin letzten Sommer unter einer symptomatischen Halsrippe rechts litt. Dies sei am 07. Dezember 2011

operiert worden. Da nicht bekannt gewesen sei, welche Arbeiten postoperativ möglich sein würden und wie lange die Arbeitsunfähigkeit bestehen würde, seien Bewerbungen nicht sinnvoll gewesen. 3. Mit Verfügung vom 24. Januar 2012 stellte das KIGA (nachfolgend Beschwerdegegner) die Beschwerdeführerin ab dem 31. Oktober 2011 für fünfzehn Tage in der Anspruchsberechtigung ein, mit der Begründung, die Beschwerdeführerin könne für die Zeit vor Beginn ihrer Arbeitslosigkeit keine Arbeitsbemühungen vorweisen. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 24. Februar 2012 Einsprache. Die schriftliche Einsprache ging innert der verlängerten Frist am 07. März 2012 ein. Im Rahmen des Einspracheverfahrens wurde die Beschwerdeführerin erneut aufgefordert ein Arztzeugnis einzureichen, was sie am 30. März 2012 auch tat. Dieses Arztzeugnis hielt fest, dass die Beschwerdeführerin seit dem Sommer 2011 unter einer symptomatischen Halsrippe rechts leide. Sie habe sich über brennenden Schmerzen und Gefühlsstörungen bis in die Finger geäussert, welche bei Belastungen des rechten Armes auftreten würden. Weil jegliche Arbeit zu einer Belastung der Schulter führe, sei die Suche nach einer neuen Arbeitsstelle nicht sinnvoll gewesen. Mit Einspracheentscheid vom 12. April 2012 wurde die gegen die Verfügung der Arbeitslosenkasse vom 24. Januar 2012 erhobene Einsprache abgewiesen und die Verfügung bestätigt. 4. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob die Beschwerdeführerin am 14. Mai 2012 beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden Beschwerde mit sinngemässem Antrag auf Aufhebung des Einspracheentscheides. In ihrer Beschwerdeschrift legte sie dar, dass sie zwar die Argumente des Beschwerdegegners verstehen könne, trotzdem sei sie der Auffassung, dass die Abweisung ihrer Einsprache gegen die Verfügung vom 24. Januar 2012 nicht gerechtfertigt gewesen sei. Ihre gesundheitliche Situation sei im Herbst/Winter 2011 nicht die Beste gewesen. Sie habe permanente Beschwerden und Schmerzen im Arm gehabt, was für sie belastend, frustrierend und nur schwer zu ertragen gewesen sei. Dies sei unbestritten. Sie

habe sich im November 2011 nicht krankschreiben lassen, weil sie endlich einen Operationstermin erhalten habe und deshalb wieder neue Hoffnung habe schöpfen können. 5. Der Beschwerdegegner beantragte in seiner Vernehmlassung vom 06. Juni 2012 die Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin habe vor ihrer Anmeldung bei der Arbeitslosenkasse des Kantons Graubünden an der Universität ... studiert und ihr Studium per Ende des Frühjahressemester 2011 beendet. Ab Beendigung ihres Studiums bis zu ihrer Anmeldung zur Arbeitsvermittlung am 31. Oktober 2011 habe sie sich nicht um Arbeit bemüht, was sie in ihrer Beschwerde auch nicht bestritten habe. Trotz abermaliger Aufforderung habe die Beschwerdeführerin kein Arztzeugnis beigebracht, welches klar vermittelt hätte, dass sie in den Monaten August, September und Oktober 2011 nicht in der Lage gewesen wäre, Arbeitsbemühungen vorzunehmen. Aus den von der Beschwerdeführerin eingereichten Arztzeugnissen vom 20. Januar 2012 und 30. März 2012 samt Ergänzungen des Arztes vom 14. Mai 2012 gehe nicht hervor, dass die Suche nach einer neuen Arbeit aus gesundheitlichen Gründen in dieser Periode nicht möglich gewesen wäre. Ferner seien die Ergänzungen in der Beschwerde bezüglich der in der Zeit November 2011 vorgenommenen Arbeitsbemühungen vorliegend nicht von Relevanz. Im Übrigen würden diese Arbeitsbemühungen der Beschwerdeführerin während der Kontrollperiode November 2011 auch nicht beanstandet. 6. Auf Aufforderung der Instruktionsrichterin reichte der Beschwerdegegner am 28. Juni 2012 noch weitere Akten ein (Schreiben des KIGA vom 20. März 2012; Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen vom 07. Dezember 2011 für die Kontrollperiode November 2011; Auszug aus den Semestereinschreibungen an der Universität St. ...). In ihrer diesbezüglichen Stellungnahme hielt die Beschwerdeführerin an ihrem Standpunkt fest. Der Beschwerdegegner verzichtete auf die Einreichung einer Stellungnahme.

Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 43 Abs. 3 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) entscheidet das Verwaltungsgericht in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn der Streitwert Fr. 5‘000.-- nicht überschreitet und keine Fünferbesetzung vorgeschrieben ist. Der versicherte Verdienst der Beschwerdeführerin beträgt Fr. 2‘756.-- und wird ihr im Umfang von 80 % entschädigt. Dies entspricht gemäss Art. 23 Abs. 1 des Bundesgesetztes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) und Art. 40a der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV; SR 837.02) einem Taggeld von Fr. 101.60 (Fr. 2‘756.-- : 21.7 Tagen x 0.80). Mit der Verfügung des KIGA vom 24. Januar 2012 wurde die Beschwerdeführerin für insgesamt 15 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt, was einem Streitwert von Fr. 1‘524.-- (Fr. 101.60 x 15 Tage) entspricht. Weil der Streitwert unter Fr. 5‘000.-- liegt und das Verwaltungsgericht in vorliegender Streitsache nicht in Fünferbesetzung entscheiden muss, ist die Zuständigkeit der Einzelrichterin offensichtlich gegeben. 2. Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid des KIGA vom 12. April 2012. Strittig und durch das Gericht zu beurteilen ist die Frage, ob die Beschwerdeführerin aufgrund ungenügender Arbeitsbemühungen in der Zeit vor dem Eintritt der Arbeitslosigkeit zu Recht für fünfzehn Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt worden ist.

3. a) Gemäss Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung AVIG muss die versicherte Person, welche Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um die Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes (Satz 2). Gemäss Rz B314 des Kreisschreibens des Staatssekretariates für Wirtschaft (SECO) über die Arbeitslosenentschädigung (KS ALE) vom Januar 2007 ist diese Pflicht insbesondere während der Kündigungsfrist sowie in den letzten Monaten eines befristeten Arbeitsverhältnisses zu erfüllen. Die versicherte Person muss ihre Bemühungen nachweisen können (Art. 17 Abs. 1 Satz 3 AVIG). Sie muss gemäss Art. 26 Abs. 2 AVIV den Nachweis der Arbeitsbemühungen für jede Kontrollperiode (ein Kalendermonat) spätestens am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag einreichen. Wenn die versicherte Person die Frist verstreichen lässt und keinen entschuldbaren Grund geltend macht, werden die Arbeitsbemühungen nicht mehr berücksichtigt. Mittels Abgabe des Formulars „Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen“ wird die versicherte Person auf diese Rechtsfolge hingewiesen. Diese Regelung entspricht auch Art. 43 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1), wonach ein Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen kann, wenn die versicherte Person trotz schriftlicher Mahnung und Hinweis auf die Rechtsfolgen nach einer angemessenen Bedenkzeit ihren Auskunfts- und Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nachkommt. Erbringt die versicherte Person für eine bestimmte Kontrollperiode keinerlei Nachweis für in dieser Zeit erbrachte Arbeitsbemühungen, so kann die Verwaltung mit gutem Grund davon ausgehen, dass keine Arbeitsbemühungen unternommen wurden. Sie hat einer solchen Verletzung der Schadenminderungspflicht mit einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung im Sinne von Art. 30 lit. c AVIG zu begegnen (BGE 133 V 89 E. 6.2 S. 91). Somit hat die versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen. Insofern wird der im

Arbeitslosenversicherungsverfahren anwendbare Grundsatz der Sachverhaltsermittlung von Amtes wegen durch die den Parteien auferlegten Mitwirkungspflichten eingeschränkt (Zeitschrift für Arbeitsrecht und Arbeitslosenversicherung [ARV] 1990 Nr. 12). b) Lehre und Rechtsprechung haben für die Einzelfallbeurteilung, ob eine betroffene Person genügend persönliche Arbeitsbemühungen erbracht hat, sowohl qualitative als auch quantitative Kriterien entwickelt. Nach verwaltungsgerichtlicher Praxis wird in quantitativer Hinsicht verlangt, dass pro Monat mindestens acht bis zehn Arbeitsbemühungen nachzuweisen sind (Praxis des Verwaltungsgerichtes Graubünden [PVG] 1996 Nr. 96 E. 3). Die Quantität der Bewerbungen hängt auch von der Qualität der Bemühungen ab: Beispielsweise telefonische Bewerbungen im Vergleich zu vollständigen schriftlichen Bewerbungen mit Anschreiben, Curriculum vitae, Zeugnisbeilagen, Referenzen usw., oder persönliche Vorsprachen bei Arbeitgebern im Vergleich zu blossen telefonischen Anfragen (J. Chopard, Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung, Diss. Zürich 1998, S. 139 f.; G. Gerhards, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz, Band I, Bern/Stuttgart 1988, Art. 17 N 15). Ferner sind bei der Beurteilung der Frage, ob die Arbeitsbemühungen qualitativ und quantitativ genügend sind, die gesamten Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen. Die erforderliche Anzahl von Bemühungen ist unter anderem abhängig vom Arbeitsmarkt und von den persönlichen Verhältnissen der versicherten Person, wie Alter, Bildung, geografische Mobilität und sprachliche Hindernisse etc. Dabei steht der zuständigen Amtsstelle ein gewisser Ermessensspielraum zu (Rz. B316 KS ALE), wobei die persönlichen Arbeitsbemühungen einer versicherten Person in der Regel recht streng beurteilt werden (J. Chopard, a.a.O., S. 138; Gerhards, a.a.O., Art. 17 N 14). Die Versicherung darf ihre Leistungen nur dann voll erbringen, wenn sich ein Versicherter so verhält, wie es ein vernünftiger Mensch in seiner Lage tun würde, wenn es keine Arbeitslosenversicherung gäbe. Verletzt eine versicherte und vermittlungsfähige Person die umschriebene, ihr obliegende Schadenminderungspflicht, indem sie sich nicht frühestmöglich um eine neue

Beschäftigung kümmert, hat sie die entsprechenden Folgen einer Leistungskürzung bzw. -einstellung zu tragen. c) Aus den Akten ergibt sich und ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin vor ihrer Anmeldung zur Arbeitsvermittlung bei der Arbeitslosenkasse des Kantons Graubünden an der Universität ... studiert hatte und das Studium per Ende des Frühjahrsemester 2011 beendete. Unbestritten und aktenkundig ist auch, dass die Beschwerdeführerin bis zur Anmeldung am 31. Oktober 2011 keine Arbeitsbemühungen aufbrachte. Trotz mehrfacher Aufforderung durch den Beschwerdegegner hat die Beschwerdeführerin auch kein Arztzeugnis beigebracht, aus welchem klar hervorgegangen wäre, dass sie in den Monaten August, September und Oktober 2011 insbesondere wegen Krankheit (Art. 3 ATSG) nicht in der Lage gewesen wäre, die Kontrollvorschriften für den Nachweis von Arbeitsbemühungen zu erfüllen beziehungsweise Arbeitsbemühun...gen selbst vorzunehmen (vgl. auch Art. 28 AVIG). Aus den von der Beschwerdeführerin eingereichten Arztzeugnissen vom 20. Januar 2012 und 30. März 2012 samt Ergänzungen des Arztes vom 14. Mai 2012 geht lediglich folgendes hervor. Die Beschwerdeführerin leide seit dem Sommer 2011 unter einer symptomatischen Halsrippe rechts. Sie habe sich über brennende Schmerzen und Gefühlsstörungen bis in die Finger geäussert, welche bei Belastungen des rechten Armes auftreten würden. Dies sei am 07. Dezember 2011 operiert worden. Weil jegliche Arbeit zu einer Belastung der Schulter führe und nicht bekannt gewesen sei, welche Arbeiten postoperativ möglich sein würden und wie lange die Arbeitsunfähigkeit bestehen würde, sei die Suche nach einer neuen Arbeitsstelle nicht sinnvoll gewesen. Wie der Beschwerdegegner zu Recht festgehalten hat, geht aus diesen Arztberichten eben nicht hervor, dass es der Beschwerdeführerin aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich beziehungsweise nicht zumutbar gewesen wäre, in den hier relevanten Monaten August, September und Oktober 2011, mithin in der Zeit zwischen Beendigung des Studiums an der Universität ... und der Anmeldung bei der Arbeitslosenkasse, sich um Arbeit zu bemühen. Ebenfalls die Ergänzungen des Hausarztes vom 14. Mai 2012, wonach die

Beschwerdeführerin im November 2011 keine Krankschreibung haben wollte, weil sie hoffnungsvoll auf die Operation gewartet habe und die positive Einstellung den Umgang mit den Schmerzen gut habe beeinflussen können, vermögen an der Würdigung der hier relevanten Sachlage in der Periode August, September und Oktober 2011 nicht zu ändern. In dem der Beschwerdeführerin vorgehaltenen Zusammenhang nicht entscheidend sind sodann die Arbeitsbemühungen im November 2011, weil diese eine andere, hier nicht relevante Kontrollperiode (November 2011) betreffen. Selbstredend kann die Beschwerdeführerin somit aus den Ergänzungen des Arztes vom 14. Mai 2012 bezüglich ihrer Befindlichkeit im November 2011 nichts zu ihren Gunsten herleiten. Diese Arbeitsbemühungen der Kontrollperiode (November 2011) werden denn auch zu Recht vom Beschwerdegegner nicht beanstandet. Ihr zeitweiliges Untätig bleiben hinsichtlich persönlicher Arbeitsbemühungen in der Zeit vor der Anmeldung bei der Arbeitslosenkasse am 31. Oktober 2011, nämlich in den Monaten August, September und Oktober, muss sich die Beschwerdeführerin entsprechend entgegenhalten lassen, da kein Nachweis erbracht wurde, welches dieses Verhalten entschuldigen würde. Aufgrund dieser Sach- und Rechtslage ist der Beschwerdegegner grundsätzlich zu Recht einer solchen Verletzung der Schadensminderungspflicht mit einer verschuldensabhängigen Sanktionierung mittels Einstellung in der Anspruchsberechtigung im Sinne von Art. 30 lit. c AVIG begegnet. 4. a) Damit bleibt zu prüfen, ob die Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung von 15 Tagen angemessen ist. Gemäss Art. 30 Abs. 3 AVIG bemisst sich die Dauer der Einstellung nach dem Grad des Verschuldens, das sich die Versicherte vorwerfen lassen muss. Die Dauer der Einstellung beträgt gemäss Art. 45 Abs. 3 AVIV je nach Einstellungsgrund 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden. Bei der Festsetzung der Einstellung handelt es sich um

eine typische Ermessensfrage (Urteil des Bundesgerichtes 8C_22/2008 vom 5. März 2008, E. 3.1), weshalb bei der Überprüfung durch das Verwaltungsgericht Zurückhaltung geboten ist. Es darf sein Ermessen nicht ohne triftige Gründe an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen, sondern muss sich bei der Korrektur auf Gegebenheiten abstützen können, welche eine abweichende Ermessensausübung als nahe liegender erscheinen lassen (BGE 123 V 150, E. 2, S. 152 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 126 V 253 E. 5d, S. 362 sowie das Urteil des Verwaltungsgerichtes des Kantons Graubünden vom 12. Dezember 2011 S 11 131, E. 4a). Vor allem bei fehlenden oder ungenügenden Arbeitsbemühungen soll die Versicherte erst einmal im Bereich des leichten Verschuldens eingestellt werden (vgl. u.a. das Urteil des Verwaltungsgerichtes des Kantons Graubünden vom 23. November 2001 S 01 228, E. 4a mit weiteren Hinweisen). b) Wie sich der bei der Sanktionsbemessung hilfsweise heranzuziehenden Praxis über die Arbeitslosenentschädigung vom Oktober 2011, herausgegeben vom Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO), nämlich dem Abschnitt D der 030- AVIG-Praxis ohne Weiteres entnehmen lässt, beträgt der Sanktionsrahmen, falls keine Arbeitsbemühungen während einer über dreimonatigen Kündigungsfrist gemacht wurden, 12 - 18 Einstelltage (030-AVIG-Praxis Rz D72). Im hier zu beurteilenden Fall hat die Beschwerdeführerin mindestens während drei Monaten, nämlich während den Monaten August, September und Oktober 2011 keine Arbeitsbemühungen getätigt, womit dieser Einzelfall mit dem oben genannten Tatbestand vergleichbar ist. Mit den gegenüber der Beschwerdeführererin verfügten 15 Einstelltagen bewegt sich die verfügte Einstellung im obersten Bereich eines leichten Verschuldens. Für eine Reduktion der verfügten Einstelltage besteht, nicht zuletzt aufgrund des dem Beschwerdegegner zustehenden weiten Ermessensspielraumes, weder Grund noch Anlass. Die gegenüber der Beschwerdeführererin zufolge fehlender Arbeitsbemühungen verfügte Dauer von 15 Einstellungstagen erweist sich entsprechend als rechtens. - Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

5. Gemäss Art. 61 Abs. 1 lit. a ATSG ist das kantonale Beschwerdeverfahren in Sozialversicherungssachen – ausser bei leichtsinniger oder mutwilliger Prozessführung – kostenlos, weshalb vorliegend keine Kosten erhoben werden. Dem obsiegenden Beschwerdegegner steht praxisgemäss kein Anspruch auf Ersatz der Parteikosten zu (Art. 61 lit. g ATSG e contrario). Demnach erkennt die Einzelrichterin 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben.

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