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Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 12.06.2013 S 2012 57

12 giugno 2013·Deutsch·Grigioni·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·5,605 parole·~28 min·5

Riassunto

Versicherungsleistungen nach IVG | Invalidenversicherung

Testo integrale

S 12 57 3. Kammer als Versicherungsgericht URTEIL 12. Juni 2013 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Versicherungsleistungen nach IVG 1. … meldete sich am 29. November 2005 bei der IV-Stelle des Kantons Graubünden (IV-Stelle) zum Bezug von Leistungen. Sie gab an, sie habe von März 2003 bis Juli 2005 in einem Teilzeitpensum als Verkäuferin bei der … gearbeitet, seither sei sie arbeitslos. Sie leide unter einer Fibromyalgie und sei deswegen von Januar bis Juli 2005 zu 100% arbeitsunfähig gewesen, seit Juli 2005 zu 50%. Die IV-Stelle veranlasste eine psychiatrisch-rheumatologische Abklärung. In ihrem Gutachten vom 23. Juni 2006 kamen die Dres. med. … und … zum Schluss, die Arbeitsfähigkeit sei auf der psychisch-geistigen und der sozialen Ebene nicht eingeschränkt; auf der körperlichen Ebene bestehe infolge eines Fibromyalgiesyndroms, eines chronischen Lumbovertebralsyndroms und eines femoropatellaren Schmerzsyndroms seit dem 10. Januar 2005 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Verkäuferin und eine 50 bis 60%ige Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit. Die von der IV- Stelle veranlasste Haushaltabklärung ergab eine Behinderung von 24.9% (Bericht vom 16. Januar 2007). Am 30. April 2007 erliess die IV-Stelle drei separate Verfügungen, in welchen sie einen Invaliditätsgrad von 19.56% festlegte und den Anspruch auf Invalidenrente verneinte, die Kostengutsprache für Umschulung verneinte und Leistungen der IV-Arbeitsvermittlung zusprach. Diese Verfügungen erwuchsen unangefochten in Rechtskraft. Mit Schreiben vom 3. Januar 2008 teilte die IV-Stelle mit, die Arbeitsvermittlung sei erfolgreich abgeschlossen worden.

2. Am 14. Juli 2011 beantragte sie erneut Leistungen der Invalidenversicherung. Sie gab an, sie leide unter chronischen Schmerzen und unter einer Depression und sei seit Sommer 2008 nicht mehr arbeitstätig. In der Folge holte die IV- Stelle Berichte der behandelnden Ärzte ein. Der Hausarzt Dr. med. …, Facharzt FMH Allgemeinmedizin, diagnostizierte in seinem Bericht vom 5. August 2011 ein chronisches, therapieresistentes, schweres, generalisiertes myofasziales und myoskelettales Schmerzsyndrom. In ihren bisherigen Tätigkeiten als Verkäuferin, als Hilfsarbeiterin und als Zimmermädchen sei sie zu 100 % arbeitsunfähig. Dr. med. …, die behandelnde Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte in ihrem Bericht vom 25. August 2011 eine rezidivierende depressive Episode seit zwei bis drei Jahren im Zusammenhang mit andauernder Persönlichkeitsänderung bei chronischem Schmerzsyndrom. Zur Arbeitsfähigkeit gab sie an, eventuell wäre bei einer psychischen Stabilisierung in einer behinderungsangepassten Tätigkeit ein Beschäftigungsgrad von 20 bis 40% möglich. 3. Am 5. Dezember 2011 fand eine rheumatologische Untersuchung durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) statt. Mit Bericht vom 13. Dezember 2011 führte Dr. med. … dazu aus, in Übereinstimmung mit der Einschätzung der Klinik … (wo sie 2008 und 2010 jeweils für einige Wochen stationär zur Rehabilitation aufhielt) sei in einer leidensadaptierten Tätigkeit von einer vollen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Adaptiert seien leichte körperliche Tätigkeiten mit Wechselbelastung und ohne Zwangshaltungen im Bereiche des Bewegungsapparats. Am 5. Dezember 2011 fand auch eine psychiatrische RAD Untersuchung statt; mit Bericht vom 19. Dezember 2011 diagnostizierte Dr. med. … eine leichte depressive Episode. Die Patientin sei aus psychiatrischer Sicht in einer adaptierten Tätigkeit zu 100% arbeitsfähig. Die Explorandin sei nicht geeignet für Tätigkeiten, die unter hohem zeitlichem Druck ausgeübt werden müssten und für Tätigkeiten, welche mit hoher emotionaler Belastung einhergingen. Gestützt auf ein Konsensgespräch vom 9. Januar 2012 hielten die Dres. med. … und … in der Konsensbeurteilung vom 10. Januar 2012 unverändert an ihren Einschätzungen fest. Mit RAD

Abschlussbericht vom 19. Januar 2012 gab Dr. med. … an, bei der Prüfung des Rentenanspruchs sei gestützt auf die Einschätzung der Dres. med. … und … von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit auszugehen. 4. Mit Vorbescheid vom 22. Februar 2012 teilte die IV-Stelle … mit, sie beabsichtige, den Anspruch auf Invalidenrente zu verneinen. Und mit Vorbescheid vom 23. Februar 2012 informierte sie darüber, dass voraussichtlich keine Kostengutsprache für eine Umschulung erteilt werde. Am 12. März 2012 erhob … Einwand gegen den Vorbescheid bezüglich IV-Rente. Sie machte geltend, es sei nicht auf die Einschätzung von Dr. med. … abzustellen. Sie reichte einen Bericht vom 9. März 2012 ein, in welchem Dr. med. …, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie und seit kurzem infolge mehrmonatiger Abwesenheit von Dr. med. … behandelnder Arzt von …, ausführte, er sei in keiner Weise einverstanden mit den Berichten des RAD. Die Patientin leide, wie bereits Dr. med. … richtig geschrieben habe, unter einer andauernden Persönlichkeitsänderung nach chronischem Schmerzsyndrom, einer chronischen mittleren bis schweren Depression und einer Fibromyalgie. Sie sei zu 100% arbeitsunfähig. Am 23. März 2012 nahm Dr. med. … Stellung zum Bericht von Dr. med. … und gab an, dessen Vorbringen könnten die Einschätzung des RAD nicht in Zweifel ziehen. 5. Mit Verfügung vom 12. April 2012 verneinte die IV-Stelle den Anspruch von … auf eine IV-Rente. Aus ärztlicher Sicht sei ihr die Ausübung einer adaptierten Tätigkeit zu 100% zumutbar. Gestützt auf die LSE ergebe sich so bei einem Arbeitspensum von 61% ein Invalideneinkommen von Fr. 32'170.05. Angesichts des Valideneinkommens von Fr. 30'708.55 resultiere für den Bereich der Erwerbstätigkeit ein Teilinvaliditätsgrad von 0%. Auf eine erneute Haushaltabklärung habe sie verzichtet, da deren Ergebnis keine anspruchsbeeinflussende Änderung ergeben würde. Stelle man auf die Einschränkung von 24.9% gemäss der Haushaltabklärung von 2007 ab, ergebe sich für den Bereich Haushalt ein Teilinvaliditätsgrad von 9.71%, so dass insgesamt kein rentenbegründender Invaliditätsgrad vorliege.

6. Mit Verfügung vom 13. April 2012 verneinte die IV-Stelle den Anspruch von … auf berufliche Massnahmen. 7. Am 10. Mai 2012 beanstandete … die rentenablehnende Verfügung vom 12. April 2012 bei der IV-Stelle, welche die Angelegenheit ans Verwaltungsgericht weiterleitete. Auf Aufforderung der Instruktionsrichterin ergänzte … ihre Beschwerde am 23. Mai 2012. Sie beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Zusprechung einer Invalidenrente. Sie machte geltend, sie fühle sich durch die RAD Ärzte in keiner Weise ernst genommen, geschweige denn menschlich behandelt. In den Berichten der RAD Ärzte seien viele Befunde zu ihren Ungunsten verdreht worden. Sie stützte sich auf einen Bericht von Dr. med. … vom 7. Mai 2012, in welchem dieser die Ausführungen des RAD Psychiaters Dr. med. … kritisierte. 8. Die IV-Stelle beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 5. Juli 2012 die Abweisung der Beschwerde. Sie verwies auf die angefochtene Verfügung und machte geltend, sie habe zu Recht auf die Konsensbeurteilung der RAD Ärzte Dres. med. … und … abgestellt. Es seien keine Hinweise aktenkundig, dass diese Ärzte die Beschwerdeführerin nicht ernst genommen oder nicht menschlich behandelt hätten. Eine Verdrehung von Befunden sei ebenfalls nicht ersichtlich, und die Stellungnahme von Dr. med. … überzeuge nicht. 9. Mit Schreiben vom 22. Juli 2012 nahm Dr. med. … Stellung. Er führte aus, es sei ungerecht, dass den Gutachtern mehr Gewicht gegeben werde als den behandelnden Ärzten. Anders als die Gutachter sei er als Konsiliararzt finanziell unabhängig. Bei der Beschwerdeführerin würden einerseits vorhandene Befunde bagatellisiert oder gar verleugnet und andererseits werde anhand der gemachten Befunde die Arbeitsfähigkeit viel zu hoch eingeschätzt. Die Beschwerdeführerin sei zu mindestens 80% arbeitsunfähig, höchstens in einem geschützten Rahmen sei sie bei besserer psychischer Verfassung zu maximal

40% arbeitsfähig. Am 11. August 2012 bestätigte die Beschwerdeführerin mit ihrer Unterschrift ihr Einverständnis mit den Ausführungen von Dr. med. ... 10. Mit Schreiben vom 23. August 2012 verzichtete die IV-Stelle auf eine Duplik. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften und in der angefochtenen Verfügung wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt ist die Verfügung vom 12. April 2012, mit welcher die IV- Stelle den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine IV-Rente verneinte. Nicht angefochten und damit rechtskräftig ist die Verfügung vom 13. April 2012 betreffend berufliche Massnahmen. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin ab dem 1. Januar 2012 Anspruch auf eine Rente hat. Massgebend ist dabei der Sachverhalt zur Zeit des Erlasses der angefochtene Verfügung am 12. April 2012 (BGE 130 V 138 E.2.1, 121 V 366 E.1b). 2. a) Als Invalidität gilt gemäss Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) und Art. 4 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) die durch einen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit andauernde Erwerbsunfähigkeit. Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG hat eine Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie zu mindestens 70% invalid ist, auf eine Dreiviertelsrente wenn sie zu mindestens 60% invalid ist, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50% invalid ist und auf eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40% invalid ist.

b) Für die Ermittlung des Invaliditätsgrades sieht Art. 28a IVG drei verschiedene Methoden vor, die Methode des Einkommensvergleichs für Erwerbstätige, die Methode des Betätigungsvergleichs für Nichterwerbstätige und die gemischte Methode für Teilerwerbstätige. Für die Wahl der Methode ist entscheidend, welchen Status die Versicherte bei sonst gleichen Verhältnissen im Gesundheitsfall hypothetisch hätte (BGE 133 V 477 E.6.3). Im vorliegenden Fall nimmt die IV-Stelle an, die Beschwerdeführerin wäre ohne Gesundheitsschaden zu 61% erwerbstätig und zu 39% im Haushalt tätig. Diese Annahme stützt sich auf das aktenkundige Arbeitsverhalten der Beschwerdeführerin vor dem Eintritt des Gesundheitsschadens und wird von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Die IV-Stelle hat den Invaliditätsgrad somit zu Recht mit der gemischten Methode gemäss Art. 28a Abs. 3 IVG ermittelt. Nach dieser Methode ist je ein Teilinvaliditätsgrad für die Bereiche Erwerbstätigkeit und Haushalt zu ermitteln, und dann sind diese beiden Teilinvaliditätsgrade zu gewichten und zu addieren. 3. a) Der Teilinvaliditätsgrad für den Bereich der Erwerbstätigkeit bemisst sich gemäss Art. 28a Abs. 3 IVG nach Art. 16 ATSG. Danach wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die Versicherte nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). b) Das Valideneinkommen wurde im vorliegenden Fall nach dem vor Eintritt des Gesundheitsschadens als Verkäuferin erzielten Einkommen bemessen und für das Jahr 2012 auf Fr. 30'708.55 festgelegt. Das ist korrekt und wird von der Beschwerdeführerin nicht beanstandet.

c) Für die Bestimmung Invalideneinkommens, das heisst des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens, ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die Versicherte konkret steht (BGE 126 V 75 E.3b/aa). Ist wie im vorliegenden Fall kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, so ist ein hypothetisches Invalideneinkommen festzulegen. Dabei ist die Frage entscheidend, welche Arbeitsleistungen der Versicherten in welchem Umfang noch zugemutet werden können, beziehungsweise wie gross die Arbeitsfähigkeit in einer optimal angepassten Tätigkeit ist. Diese Frage kann nur gestützt auf medizinische Experten beantwortet werden, welche zu beurteilen haben, inwiefern eine Versicherte in ihren wesentlichen körperlichen und geistigen Funktionen durch ihr Leiden eingeschränkt ist (BGE 132 V 93 E.4). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist dabei entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet, und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E.5.1, 125 V 351 E.3a). 4. a) Im vorliegenden Fall stehen Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit aus somatischen und psychischen Gründen in Frage. Im Folgenden werden zunächst die somatischen Aspekte überprüft. Diesbezüglich liegen folgende ärztliche Einschätzungen vor: • Dr. med. …, FMH Innere Medizin, speziell Rheumatologie, 23. Juni 2006 Diagnosen: Fibromyalgiesyndrom, chronisches Lumbovertebralsyndrom, femoropatellares Schmerzsyndrom beidseits Arbeitsfähigkeit: „Durch die Gesamtheit ihrer Beschwerden ist die Patientin in ihrer körperlichen Leistungsfähigkeit eingeschränkt. Insbesondere das repetitive Vornüberbeugen, das Heben von Lasten über 10 kg sowie repetitive monotone Handarbeiten und das Verbleiben in stehender Position am gleichen Ort über längere Zeit sind der Patientin nur in beschränktem Masse zumutbar. In einer adäquaten, also leichten Tätigkeit, sollte eine 50 bis 60%ige Arbeitsfähigkeit erreicht werden können“ (Beilagen der Beschwerdegegnerin Nr. 20 S. 6 [IV-act. 20-6]).

• Klinik …, 21. August 2008 Diagnose: chronisches generalisiertes myofasciales Schmerzsyndrom Arbeitsfähigkeit: „Aus rheumatologischer Sicht ist der Patientin eine leichte, wechselbelastende Tätigkeit ganztags zumutbar (IV-act. 63-6 ff.). • Klinik …, 21. Dezember 2010 Diagnose: unspezifisches generalisiertes myofasziales Schmerzsyndrom (IV-act. 63-20) • Dr. med. …, Hausarzt, Facharzt FMH Allgemeinmedizin, 5. August 2011 Diagnose: chronisches, therapieresistentes, schweres, generalisiertes myofasziales und myoskelettales Schmerzsyndrom Arbeitsfähigkeit: Die Patientin sei als Verkäuferin, Hilfsarbeiterin und Zimmermädchen zu 100% arbeitsunfähig. Jegliche Tätigkeit, welche den Bewegungsapparat beziehungsweise die Gelenke belaste, löse extrem starke Schmerzen aus (IV-act. 63-2 ff.). • Dr. med. …, RAD, FMH Rheumatologie, Innere Medizin, Physikalische Medizin und Rehabilitation, 13. Dezember 2011 Diagnose: unspezifisches generalisiertes myofasziales Schmerzsyndrom Arbeitsfähigkeit: „In Übereinstimmung mit der Einschätzung der Klinik … ist in einer leidensadaptierten Tätigkeit (aus heutiger Sicht) von einer vollen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Adaptiert sind leichte körperliche Tätigkeiten mit Wechselbelastung und ohne Zwangshaltungen im Bereiche des Bewegungsapparats“ (IV-act. 70). b) Die IV-Stelle hat auf die Einschätzung von Dr. med. … vom RAD (IV-act. 70) abgestellt, wonach in einer adaptierten Tätigkeit aus somatischer Sicht eine 100%ige Arbeitsfähigkeit besteht. Dies ist nicht zu beanstanden. Gemäss Art. 59 Abs. 2bis IVG und Art. 49 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) stehen die regionalen ärztlichen Dienste den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie können bei Bedarf selber ärztliche Untersuchungen von Versicherten durchführen und sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig. Auch auf Stellungnahmen der RAD Ärzte kann indessen nur abgestellt werden, wenn sie den allgemeinen beweisrechtlichen Anforderungen an einen ärztlichen Bericht genügen (Urteil des Bundesgerichts 9C_323/2009 vom 14. Juli 2009 E.4.3.1). Der Bericht von Dr. med. … genügt diesen Anforderungen; er nimmt umfassend Stellung zur Frage der Arbeitsfähigkeit, beruht auf einer fachärztlichen Untersuchung, berücksichtigt

die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden, wurde in Kenntnis sämtlicher relevanter Vorakten abgegeben, leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein, und die Schlussfolgerung ist nachvollziehbar begründet (BGE 134 V 231 E.5.1, 125 V 351 E.3a). Sodann deckt sich die Einschätzung von Dr. med. … sowohl in Bezug auf die Diagnose als auch in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit mit der Einschätzung der Klink ... Zu der abweichenden Einschätzung von Dr. med. … (IV-act. 20-6) nimmt Dr. med. … in nachvollziehbarer Weise Stellung (IV-act. 70-5). Er führt aus, bei der Beschwerdeführerin finde sich eine weitgehend generalisierte Druckdolenz verschiedener muskulärer, faszialer sowie artikulärer Strukturen, was die Diagnose eines Fibromyalgiesyndroms durch Dr. med. … als ungenau erscheinen lasse. Der von Dr. med. … gestellten Diagnose eines Lumbovertebralsyndroms könne er ebenfalls nicht folgen. Zwar hätten sich auch bei seiner Untersuchung die bereits früher beschriebenen leichten statischen Veränderungen der Wirbelsäule gezeigt, die Schmerzproblematik im Bereich der Lendenwirbelsäule sei aber bei normaler Beweglichkeit der gesamten Wirbelsäule primär im Zusammenhang mit dem unspezifischen generalisierten Schmerzsyndrom zu sehen und nicht als Ausdruck einer lokalen Pathologie. Schliesslich gibt Dr. med. … an, die aktuellen objektivierbaren Befunde seien im Wesentlichen gleich wie bei der Untersuchung durch Dr. med. … im Jahr 2006; der gleiche medizinische Sachverhalt werde somit von ihm und Dr. med. … unterschiedlich beurteilt. c) Die Beschwerdeführerin macht geltend, auf den Bericht von Dr. med. … könne nicht abgestellt werden, weil dieser sie anlässlich der Untersuchung nicht ernst genommen geschweige denn menschlich behandelt und in seinem Bericht viele Befunde zu ihren Ungunsten verdreht habe. Dem kann nicht gefolgt werden. In den Akten finden sich keinerlei Hinweise dafür, dass Dr. med. … sich anlässlich der Untersuchung nicht korrekt und professionell verhalten hätte. Wäre dies der Fall gewesen, so wäre zu erwarten gewesen, dass sich die Beschwerdeführerin sofort oder zumindest mit dem Einwand vom 12. März 2012 (IV-act. 76-1)

darüber beschwert hätte. Dies hat sie nicht getan. Inwieweit im Bericht von Dr. med. … Befunde verdreht sein sollten, ist nicht ersichtlich und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht konkret dargetan. Ihre Kritik bezieht sich denn auch in erster Linie auf den psychiatrischen Bericht von Dr. med. … (dazu unten E.5b). d) Somit kann festgehalten werden, dass die IV-Stelle aus somatischer Sicht zu Recht gestützt auf den Bericht des RAD-Arztes Dr. med. … (IV-act. 70) eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit angenommen hat. 5. a) Zu den Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit aus psychischen Gründen liegen folgende ärztliche Einschätzungen vor: • Dr. med. …, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, 23. Juni 2006 „Bei dieser Versicherten sind von der Seite meines Fachgebietes klinisch keine Auffälligkeiten nachzuweisen.“ (IV-act. 19) • Klinik …, 21. Dezember 2010 (nach stationärem Rehabilitationsaufenthalt) Diagnose: leichte depressive Episode (IV-act. 63-20) • Dr. med. …, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, 25. August 2011 Diagnosen: rezidivierende depressive Episode (F32.1) seit zwei bis drei Jahren im Zusammenhang mit andauernder Persönlichkeitsänderung bei chronischem Schmerzsyndrom (F62.8) Arbeitsfähigkeit: Eventuell wäre bei einer psychischen Stabilisierung in einer behinderungsangepassten Tätigkeit ein Beschäftigungsgrad von 20 bis 40% möglich (IVact. 66-3). • Dr. med. …, RAD, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, 19. Dezember 2011 Diagnose: leichte depressive Episode (F32.0) Arbeitsfähigkeit: Die Patientin sei aus psychiatrischer Sicht in einer adaptierten Tätigkeit zu 100% arbeitsfähig. Sie sei nicht geeignet für Tätigkeiten, die unter hohem zeitlichem Druck ausgeübt werden müssten und für Tätigkeiten, welche mit hoher emotionaler Belastung einhergingen (IV-act. 71). • Dr. med. …, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, 9. März 2012 Diagnosen: andauernde Persönlichkeitsänderung nach chronischem Schmerzsyndrom (F62.8), chronische mittelgradige bis schwere Depression (F33.11) Arbeitsfähigkeit: die Patientin sei zu 100% arbeitsunfähig (IV-act. 76-4).

b) Die IV-Stelle hat auf die Einschätzung von Dr. med. … vom RAD abgestellt, wonach in einer adaptierten Tätigkeit aus psychischer Sicht eine 100%ige Arbeitsfähigkeit besteht. Wie bereits dargelegt kommt Berichten von RAD- Ärzten ein voller Beweiswert zu, wenn sie den allgemeinen beweisrechtlichen Anforderungen an einen ärztlichen Bericht genügen (vgl. vorne E.4b). Der Bericht von Dr. med. … vermag diese Anforderungen, wie nachstehend im Detail gezeigt wird, zu erfüllen. Er nimmt umfassend Stellung zur Frage der Arbeitsfähigkeit und umschreibt klar, unter welchen Voraussetzungen eine Tätigkeit für die Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht adaptiert ist. Sodann hat Dr. med. … eine 90-minütige Untersuchung mit sorgfältiger Anamnese durchgeführt und die geklagten Beschwerden berücksichtigt (insbesondere Schmerzen, schwierige Lebenssituation, frustrierende erfolglose Arbeitssuche, mangelnde Lebensfreude, Müdigkeit, zunehmende Ängstlichkeit, Resignation, ab und zu Suizidgedanken, belastende Erlebnisse in der Kindheit). Dr. med. … hat auch die Vorakten berücksichtigt und deren wesentliche Aspekte in seinem Bericht zusammengefasst. Sodann hat er seine Schlussfolgerung nachvollziehbar begründet. Genauer zu überprüfen bleibt angesichts der abweichenden Einschätzungen von Dr. med. … und Dr. med. … die Frage, ob der Bericht von Dr. med. … in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet. aa) Dr. med. … beanstandet in seiner Stellungnahme vom 9. März 2012 (IV-act. 76- 4 ff.), wenn man den Bericht von Dr. med. … lese, habe man das Gefühl, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine „ganz normale Frau“ handle, die ihren alltäglichen Verpflichtungen nachkomme, ihre Hobbys pflege und dummerweise einfach keine Anstellung finde. Die Realität sei aber die, dass die Beschwerdeführerin ihren Verpflichtungen kaum nachkommen könne, andauernd auf Tätigkeiten, die sie gerne ausüben würde, wie etwa Gartenarbeit, verzichten müsse und seit acht Jahren aus gesundheitlichen Gründen keiner Arbeit habe nachgehen können. Damit verkennt Dr. med. …, dass die Aufgabe von Dr. med. … im Rahmen der RAD-Abklärung darin

bestand, die Situation der Beschwerdeführerin aus rein psychiatrischer Sicht zu beurteilen. Die Beurteilung der körperlichen Problematik war die Aufgabe von Dr. med. …, welcher zum Schluss gelangte, dass nur noch leichte körperliche Tätigkeiten mit Wechselbelastung und ohne Zwangshaltungen zumutbar seien (IV-act. 70-6). Dies wiederum deckt sich mit Dr. med. … Vorbringen, wonach körperlich belastende Tätigkeiten, wie eben zum Beispiel Gartenarbeit, nicht mehr möglich seien. bb) Nach Auffassung von Dr. med. … hätte Dr. med. … angesichts der von der Beschwerdeführerin gezeigten Symptome „Gefühl der Wertlosigkeit“, „Schlafstörungen“ und „Suizidgedanken“ nicht auf eine leichte, sondern auf eine schwere Depression schliessen müssen. Dr. med. … hält dem in seiner Stellungnahme vom 23. Mai 2012 (IV-act. 78-13) entgegen, er habe die Diagnose lege artis anhand der von der Weltgesundheitsorganisation (WHO) herausgegebenen Internationalen Klassifikation der Krankheiten (ICD-10) und den dazugehörigen Leitlinien (DILLING/MOMBOUR/SCHMIDT, Internationale Klassifikation psychischer Störungen - Klinisch-diagnostische Leitlinien, 7. Auflage, 2010) gestellt. Nach den genannten Leitlinien gibt es bei einer Depression drei Kernsymptome und sieben andere häufige Symptome: Kernsymptome: 1. Gedrückte Stimmung 2. Interessenverlust, Freudlosigkeit 3. Verminderung des Antriebs, erhöhte Ermüdbarkeit Andere häufige Symptome 1. Verminderte Konzentration und Aufmerksamkeit 2. Vermindertes Selbstwertgefühl und Selbstvertrauen 3. Schuldgefühle und Gefühle der Wertlosigkeit 4. Negative und pessimistische Zukunftsperspektiven 5. Suizidgedanken 6. Schlafstörungen 7. Verminderter Appetit Eine depressive Episode ist nach den Leitlinien als leicht zu qualifizieren, wenn zwei der Kernsymptome und mindestens zwei der übrigen Symptome vorliegen.

Bei einer mittelgradigen depressiven Episode müssen zwei der Kernsymptome und mindestens 3, besser 4 der übrigen Symptome vorliegen, wobei einige in ihrem Schweregrad besonders ausgeprägt sein müssen. Bei einer schweren depressiven Episode sind schliesslich alle drei Kernsymptome und mindestens vier andere Symptome gefordert, einige davon besonders ausgeprägt. In Anwendung dieses Kriterienkatalogs führte Dr. med. … in seinem Bericht vom 19. Dezember 2011 (IV-act. 71-6) aus, eine gedrückte Grundstimmung liege bei der Beschwerdeführerin nicht vor, ebenso wenig zeige der Tagesverlauf einen ausgeprägten Interessenverlust; im Gegenteil habe die Beschwerdeführerin diverse Interessen und Hobbys, denen sie nachgehe. Ein gewisser Verlust an Freude werde berichtet und wirke im Sinne einer Resignation beziehungsweise einer Verbitterung. Die Beschwerdeführerin berichte zwar über häufige und anhaltende Müdigkeit, eine erhebliche Aktivitätseinschränkung werde anhand des geschilderten Tagesablaufes aber nicht spürbar, so dass eine höhergradige Verminderung des Antriebs nicht festgehalten werden könne. An weiteren Symptomen lägen vor: Ein vermindertes Selbstwertgefühl, das Gefühl von Wertlosigkeit, Suizidgedanken und Schlafstörungen. Kein Symptom sei besonders ausgeprägt. Dr. med. … schloss somit zu Recht auf eine leichte depressive Episode. Er lieferte zudem eine nachvollziehbare Begründung dafür, weshalb seine Beurteilung von derjenigen von Dr. med. … (IV-act. 66) abweiche und weshalb seiner Ansicht nach keine rezidivierende Störung und keine mittelgradige Depression vorlägen. Dr. med. … wies darauf hin, dass eine leichte depressive Episode gemäss ICD-10 F32.0 vorliege, wenn die Betroffene unter den Symptomen leide und Schwierigkeiten habe, ihre alltäglichen Aktivitäten fortzusetzen, diese aber nicht vollständig aufgebe, was bei der Beschwerdeführerin der Fall sei. Diese Einschätzung erscheint nachvollziehbar, wenn man den von der Beschwerdeführerin gegenüber Dr. med. … detailliert geschilderten Tagesablauf betrachtet (Aufstehen ca. um 7.00 Uhr, Kaffee, Einheizen des Kachelofens, Morgentoilette, kurzer Spaziergang mit dem Hund, ca. zweistündiger Spaziergang alleine, leichte Haushaltarbeiten, Zeitung lesen, Mittagessen, Abwasch, Spaziergang mit dem Hund, Waschen/Bügeln oder Nähen, ca. einstündiger Spaziergang, Tiere füttern, Kreuzworträtsel mit dem

Ehemann, Einheizen des Kachelofens, Nachtessen [vom Ehemann zubereitet], Abwasch, Fernsehen, zu Bett gehen um ca. 22 Uhr). Entgegen der Ansicht von Dr. med. … erweist sich die von Dr. med. … vorgenommene Einschätzung der medizinischen Situation in Bezug auf die Depression somit als begründet und einleuchtend. cc) Dr. med. … (IV-act. 76-9) und Dr. med. … (IV-act. 66) diagnostizierten nebst der depressiven Störung eine andauernde Persönlichkeitsänderung nach chronischem Schmerzsyndrom gemäss ICD-10 F62.80. Dr. med. … diagnostizierte diese Störung nicht. In seiner Stellungnahme vom 9. März 2012 (IV-act. 76-4 ff.) kritisierte Dr. med. …, Dr. med. … versuche diese Diagnose herunterzuspielen, indem er sie als vage bezeichne und angebe, es fehlten klare Kriterien. Dr. med. … fehle ein Grundverständnis für diese Kategorie der psychiatrischen Diagnosen. Psychiatrische Diagnosen seien beschreibende Diagnosen, die oft einen Symptomenkomplex aufzählten, wobei aber nicht jeder Punkt erfüllt sein müsse. Dr. med. … verneine bei der Beschwerdeführerin sämtliche Symptome einer andauernden Persönlichkeitsänderung kategorisch. Dies sei falsch, träfen doch alle zu. Dr. med. … entgegnete in seiner Stellungnahme vom 23. März 2012 (IV-act. 78-13), er versuche nichts herunterzuspielen sondern weise zu Recht darauf hin, dass in der ICD-10 zu der Diagnose der andauernden Persönlichkeitsänderung bei chronischem Schmerzsyndrom (F62.80) keine Kriterien aufgeführt seien, so dass diejenigen von F62.0 (andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung) und F62.1 (Andauernde Persönlichkeitsänderung nach psychischer Krankheit) heranzuziehen seien. Dem kann gefolgt werden. Auch in der Beurteilung der einzelnen Kriterien kann Dr. med. … gefolgt werden. In seiner Stellungnahme vom 23. März 2012 (IV-act. 78-14) führt er aus, die Beschwerdeführerin drücke keine feindliche oder misstrauische Haltung der Welt gegenüber aus, sie suche aktiv Sozialkontakte in der Aquafit-Gruppe und in der Fibromyalgie- Selbsthilfegruppe, ein sozialer Rückzug bestehe nicht. Ein Gefühl der Leere berichte sie nicht. Die Resignation könne indessen als Hoffnungslosigkeit gedeutet werden. Ein chronisches Gefühl von Nervosität wie bei ständigem

Bedrohtsein berichte sie nicht und lasse sie, psychomotorisch unauffällig, auch nicht erkennen. Auch ein Gefühl der Entfremdung berichte sie nicht. Eine hochgradige Abhängigkeit sowie Anspruchs- und Erwartungshaltung gegenüber anderen erkenne er klar nicht; finanziell möge eine Abhängigkeit vom Ehemann bestehen, eine krankhafte emotionale Abhängigkeit und eine Anspruchshaltung bestünden aber nicht. Sodann liege keine Überzeugung vor, durch die Krankheit verändert oder stigmatisiert zu sein, die dazu geführt hätte, dass die Beschwerdeführerin nicht mehr fähig wäre, enge und vertrauensvolle Beziehungen aufzunehmen oder beizubehalten; das Kriterium der sozialen Isolation sei nicht erfüllt, bestehe doch eine enge und vertrauensvolle Beziehung zum Ehemann. Der Tagesablauf lasse sodann keine Passivität, verminderte Interessen oder Vernachlässigung von Freizeitbeschäftigungen erkennen. Schliesslich sei auch das Kriterium der dysphorischen oder labilen Stimmung nicht erfüllt; die Episoden dysphorischer Stimmung seien der depressiven Störung zuzuordnen, beruhten also im Sinne von ICD-10 F62.1 „auf dem Vorliegen einer gegenwärtigen psychischen Störung oder einer vorausgegangenen psychischen Störung mit affektiven Residualsymptomen.“ Diese Ausführungen von Dr. med. … beruhen auf sorgfältigen Erhebungen und sind konsistent. Die Kritik von Dr. med. … vermag keine Zweifel an ihrer Glaubhaftigkeit hervorzurufen. Somit ergibt sich, dass die IV-Stelle zu Recht auf die Einschätzung von Dr. med. … abgestellt hat und somit auch zu Recht davon ausgegangen ist, dass die Beschwerdeführerin nicht unter einer andauernden Persönlichkeitsänderung nach chronischem Schmerzsyndrom leidet. dd) Dr. med. … wirft Dr. med. … eine negative Einstellung gegenüber der Beschwerdeführerin vor. Er versucht, dies anhand eines Beispiels aufzuzeigen. Dr. med. … gebe in ihrem Bericht (IV-act. 66) auf die Frage, in welchem Umfang eine behinderungsangepasste Tätigkeit möglich sei, folgendes an: „Eventuell bei psychischer Stabilisierung ein Beschäftigungsgrad von 20 bis 40% in behinderungsgeeigneter Tätigkeit als Verkäuferin (z.B. Kräuterherstellung und online Vertrieb).“ Dr. med. … verdrehe dies in seinem Bericht (IV-act. 71-5) zu folgender Aussage:“ Dr. med. … beschreibt, eine

Rückkehr in den Arbeitsprozess würde die Versicherte psychisch stabilisieren“. Die Kritik von Dr. med. … ist unbegründet. Er lässt unbeachtet, dass Dr. med. … nebst der zitierten Aussage weitere Aussagen zum Thema Arbeit machte, nämlich folgende (IV-act. 66-2 Punkt 1.4 Rubrik Prognose): „Die früher lebenstüchtige Patientin möchte gerne in den Arbeitsprozess zurückkehren. Eine Reintegration, auch stundenweise, würde ihre psychische Situation enorm stabilisieren. Aufgrund der somatischen Problematik ist jedoch die Rückkehr in eine volle Erwerbstätigkeit eher unwahrscheinlich.“ Damit ergibt sich, dass Dr. med. … die Aussagen von Dr. med. … korrekt wiedergegeben und keine Fakten verdreht hat. Der Bericht von Dr. med. … erscheint denn auch als Ganzes überzeugend und schlüssig, Anzeichen für mangelnde Objektivität sind nicht ersichtlich. Und entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin finden sich in den Akten auch keinerlei Hinweise dafür, dass Dr. med. … sich anlässlich der Untersuchung nicht korrekt und professionell verhalten hätte. Wie bereits in Bezug auf Dr. med. … ausgeführt (vgl. vorne E.4c), wäre bei einer unfairen oder gar unmenschlichen Behandlung durch den Gutachter zu erwarten gewesen, dass sich die Beschwerdeführerin sofort oder zumindest mit dem Einwand vom 12. März 2012 (IV-act. 76-1) darüber beschwert hätte. Dies hat sie nicht getan. Und auch in ihrer Beschwerde konkretisiert sie ihren Vorwurf nicht, sondern verweist lediglich auf die fachliche Kritik von Dr. med. …, welche, wie gezeigt, nicht begründet ist. ee) Dr. med. … attestierte der Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (IV-act. 71). Dies steht auf den ersten Blick im Widerspruch zu der Einschätzung der behandelnden Fachärztin, Dr. med. … (IV-act. 66), welche angibt, bei psychischer Stabilisierung sei eventuell ein Beschäftigungsgrad von 20 bis 40% möglich. Dieser Widerspruch beeinträchtigt die Beweiskraft des Berichts von Dr. med. … bei genauerer Betrachtung indessen nicht. Analysiert man den Bericht von Dr. med. …, so zeigt sich, dass in verschiedenen Punkten psychische und somatische Faktoren berücksichtigt wurden. So gab Dr. med. … zum Beispiel eine Arbeitsunfähigkeit von 100% in der bisherigen Tätigkeit als Verkäuferin in der … an und nannte als Grund

„Schmerzen und Erschöpfung“. Bei der Prognose gab sie an, eine Reintegration in den Arbeitsprozess würde die psychische Situation stabilisieren, die Rückkehr in eine volle Arbeitstätigkeit sei aber aufgrund der somatischen Problematik eher unwahrscheinlich. Es liegt deshalb der Schluss nahe, dass Dr. med. … auch bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in adaptierter Tätigkeit somatische Faktoren miteinbezogen hat. Dr. med. … hingegen hat sich als Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH im Rahmen der bidisziplinären RAD-Untersuchung auf die psychischen Aspekte beschränkt und die Beurteilung der somatischen Faktoren dem Rheumatologen Dr. med. … überlassen. c) Somit kann festgehalten werden, dass der Bericht von Dr. med. … in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und auch die übrigen beweisrechtlichen Anforderungen erfüllt. Die Kritik von Dr. med. … und die teilweise abweichende Beurteilung von Dr. med. … vermögen keine begründeten Zweifel am Bericht von Dr. med. … zu wecken und beeinträchtigen seine volle Beweiskraft nicht. Die IV-Stelle hat deshalb zu Recht davon ausgegangen, die Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit liege im hier relevanten Zeitraum ab dem 1. Januar 2012 aus psychischer Sicht bei 100%. 6. a) Die IV-Stelle hat das hypothetische Invalideneinkommen mangels eines von der Beschwerdeführerin nach dem Eintritt des Gesundheitsschadens tatsächlich erzielten Einkommens gestützt auf die Schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE) bemessen (BGE 126 V 75 E.3b/bb). Dies ist korrekt. Die Beschwerdeführerin macht dagegen geltend, sie sei schon seit Jahren vergeblich auf der Suche nach einem passenden Arbeitsplatz. Es gebe in der Realität kaum einen Arbeitsplatz, der angesichts ihrer Einschränkungen für sie passen würde. Dabei verkennt sie, dass bei der Festlegung eines hypothetischen Invalideneinkommens nicht darauf abzustellen ist, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden könnte, sondern einzig darauf, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft

noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 405/04 vom 14. Februar 2005 E.3.3). So geht es beim als ausgeglichen unterstellten Arbeitsmarkt denn nicht um reale, geschweige denn offene Stellen, sondern um gesundheitlich zumutbare Beschäftigungsmöglichkeiten, welche der Arbeitsmarkt von seiner Struktur her, jedoch abstrahiert von den konjunkturellen Verhältnissen, umfasst. Mit dem Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarkts wird nicht - im Sinne eines Vorwurfes an die Versicherte - unterstellt, sie könnte ein entsprechendes Einkommen erzielen, wenn sie nur wollte. Vielmehr dient der Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarkts einzig zur Abgrenzung der Leistungsansprüche von Invalidenund Arbeitslosenversicherung (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 758/02 vom 16. Juli 2003 E.3.3). Im vorliegenden Fall stehen der Beschwerdeführerin - trotz ihrer gesundheitlichen Einschränkungen auf dem hypothetischen, ausgeglichenen Arbeitsmarkt genügend leichte Hilfs-, Kontroll- und Überwachungstätigkeiten offen. b) Nach der Praxis des Bundesgerichts können persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person (wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität/Aufenthaltskategorie oder Beschäftigungsgrad) einen auf höchstens 25 % begrenzten Leidensabzug von dem nach den LSE-Tabellenlöhnen zu ermittelnden Invalideneinkommen rechtfertigen. Dies gilt, soweit anzunehmen ist, dass die trotz des Gesundheitsschadens verbleibende Leistungsfähigkeit der versicherten Person infolge eines oder mehrerer dieser Merkmale auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwertet werden kann (BGE 134 V 322 E.5.2). Zwar ist nicht automatisch und in jedem Fall, doch aber in aller Regel bei eingeschränkter Arbeitsfähigkeit und/oder behinderungsbedingten zusätzlichen Limitierungen ein Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen (BGE 126 V 75 E.5a/bb). Der Leidensabzug darf 25% nicht überschreiten, sollte allerdings auch nicht unter 10% zu liegen kommen, weil er ansonsten nicht mehr materialisierbar und gerichtlich überprüfbar ist (vgl. Urteil des

Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden S 11 10 vom 31. Mai 2011 E.4a; ULRICH MEYER, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 2. Aufl., Zürich 2010, Art. 28a S. 314). Im vorliegenden Fall hat die IV-Stelle einen Leidensabzug in der Höhe von 5% vorgenommen. In Würdigung der konkreten Umstände (Teilzeitarbeit, Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit in körperlicher und psychischer Hinsicht) und in Anbetracht der Tatsache, wonach grundsätzlich keine Leidensabzüge unter 10% zu gewähren sind, ist fraglich, ob der vorgenommene Leidensabzug von 5% nicht zu tief ist. Diese Frage kann aber offen bleiben, da vorliegend selbst bei einem Leidensabzug von 10% ein nicht rentenbegründender Invaliditätsgrad resultieren würde. c) Ausgehend von einem Lohn gemäss LSE von Fr. 4'225.-- pro Monat (Niveau 4, einfache und repetitive Tätigkeiten), umgerechnet auf die übliche durchschnittliche Arbeitszeit von 41.6 Wochenstunden, unter Berücksichtigung der Lohnentwicklung, bei einem für die Beschwerdeführerin angenommenen Arbeitspensum von 61% und einem Leidensabzug von 5% errechnete die IV- Stelle ein Invalideneinkommen von Fr. 31‘170.05 (bei einem Leidensabzug von 10% ergäbe sich ein Invalideneinkommen von Fr. 29‘529.50). 7. Bei einem Valideneinkommen von Fr. 30'798.55 (vgl. vorne E.3b) und einem Invalideneinkommen von Fr. 31‘170.05 errechnete die IV-Stelle einen Teilinvaliditätsgrad 0% für den mit 61% zu gewichtenden Bereich der Erwerbstätigkeit (bei einem Leidensabzug von 10% ergäbe sich ein Teilinvaliditätsgrad von 3.84%). 8. Für die Bemessung des Teilinvaliditätsgrades für den Bereich des Haushalts stellte die IV-Stelle im Sinne der Verfahrensökonomie zu Recht auf die Haushaltabklärung vom 16. Januar 2007 ab. Angesichts der Gewichtung des Haushalts von nur 39% und angesichts des Teilinvaliditätsgrads von 0% (beziehungsweise von 3.84% bei einem Leidensabzug von 10%) im Erwerbsbereich ergäbe sich nämlich selbst dann, wenn die Einschränkungen für die Haushalttätigkeit seit 2007 deutlich zugenommen hätten - was

angesichts der im Dezember 2011 attestierten 100%igen Arbeitsfähigkeit für leichte wechselbelastende Tätigkeiten und angesichts des gegenüber Dr. med. … geschilderten Tagesablaufs nicht anzunehmen ist - insgesamt kein rentenbegründender Invaliditätsgrad. Diesbezüglich erhebt die Beschwerdeführerin denn auch keine Einwände. 9. Zusammenfassend ergibt sich, dass die IV-Stelle den RAD-Berichten der Dres. med. … und … zu Recht volle Beweiskraft beigemessen hat und gestützt darauf von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensadaptierten Tätigkeit ausgegangen ist, mit der Folge, dass sich ein deutlich unter 40% liegender und damit rentenausschliessender Invaliditätsgrad ergeben hat. Die angefochtene Verfügung erweist sich deshalb als rechtmässig und die Beschwerde ist abzuweisen. 10. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-bis Fr. 1000.-- festgelegt. Vorliegend werden die Kosten auf Fr. 700.-festgesetzt. Diese Kosten hat die unterliegende Beschwerdeführerin zu übernehmen (Art. 73 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege; VRG; BR 370.100). Die obsiegende IV-Stelle hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG e contrario). Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten von Fr. 700.-- gehen zulasten der Beschwerdeführerin und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

S 2012 57 — Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 12.06.2013 S 2012 57 — Swissrulings