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Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 02.10.2012 S 2012 53

2 ottobre 2012·Deutsch·Grigioni·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·2,832 parole·~14 min·6

Riassunto

Versicherungsleistungen nach UVG | Unfallversicherung

Testo integrale

S 12 53 2. Kammer als Versicherungsgericht URTEIL vom 2. Oktober 2012 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Versicherungsleistungen nach UVG 1. a) Die 1965 geborene Beschwerdeführerin … war seit Dezember 1990 als Mitarbeiterin im Hausdienst der Klinik … zu einem Pensum von 90 % tätig und dabei bei der … Kranken- und Unfallversicherungen AG (…) obligatorisch unfallversichert. Die Beschwerdeführerin zog sich am 7. August 2009 anlässlich der Hochzeit ihrer Tochter in Serbien beim Abwaschen eine Schnittverletzung an der linken Hand wegen eines zerbrochenen Tellers zu. Die Wundversorgung erfolgte vor Ort. Nach der Rückkehr in die Schweiz stellte ihr Hausarzt Dr. med. …, Facharzt FMH für innere Medizin, bei der Erstbehandlung am 17. August 2009 eine fehlende Extension im Daumenendgelenk fest und diagnostizierte einen Status 10 Tage nach Schnittverletzung Daumen links mit hochgradigem Verdacht auf Durchtrennung der Strecksehne. Am 1. September 2009 wurde die Verletzung im Spital … durch Dr. med. …, Chefarzt Chirurgie operiert (Sekundäre Strecksehnennaht GP Dig I linke Hand inklusive temporäre EP-SD- Arthrodese). Dr. med. … hielt im entsprechendem Operationsbericht fest, dass eine Vollbelastung des linken Daumens in voller Flexion erst nach drei Monaten erlaubt sei. Am 14. Dezember 2009 nahm die Beschwerdeführerin ihre Arbeit mit einem reduzierten Pensum von 50 % wieder auf. In seinem Arztbericht vom 15. Januar 2010 attestierte Dr. med. … wieder eine Arbeitsunfähigkeit von 70 % seit dem 13. Januar 2010 für voraussichtlich 8 Tage. Des Weiteren bestätigte er darin, dass vom 16. Dezember 2009 bis zum 21. Dezember 2009 eine 50%ige, ab dem 22. Dezember 2009 eine 75%ige und ab dem 7. Januar 2010 eine 60%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden habe. Aufgrund des schleppenden

Heilungsverlaufs schaltete die … anfangs Februar 2010 das Case Management ein. Der Vertrauensarzt der …, Dr. med. … bestätigte am 8. März 2010 eine Arbeitsunfähigkeit von 70 %. b) Dr. med. … diagnostizierte in seinem Arztbericht vom 18. Juni 2010 den Verdacht auf Sudeck-Dystrophie (complex regioanl pain syndrome [CRPS]) am linken Arm und eine mittelschwere depressive Episode bei einer Anpassungsstörung und bestätigte eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Die Entwicklung eines CRPS sei klar Folge des Unfallereignisses. Ebenfalls die mittelgradig depressive Episode sei im Anschluss an das Unfallgeschehen aufgetreten. Es bestehe ein klarer kausaler Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 7. August 2009. Dr. med. … vom Kantonsspital Graubünden führte in seinem Arztbericht vom 5. August 2010 unter anderem aus, dass aktuell keine Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf als Hausdienstmitarbeiterin bestehe. In einer adaptierten Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin medizinisch-theoretisch 100 % arbeitsfähig, unter der Voraussetzung, dass sie eine vorwiegend rechtsmanuelle Tätigkeit habe und ihre linke Hand, zumindest momentan, nur für leichte Zudienarbeiten einsetze. Wichtig sei ein schrittweiser Einstieg in eine Arbeitstätigkeit. Gemäss seiner Einschätzung könnten aber die psychischen Beschwerden im Sinne einer Depression nicht in einem klaren kausalen Zusammenhang mit dem Unfallereignis gesehen werden. 2. a) Mit Verfügung vom 8. September 2010 stellte die … die Taggeldleistungen ab dem 1. Januar 2011 ein und gewährte gleichzeitig weiterhin die Kosten für die Heilbehandlung in bisherigem Rahmen. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 8. Oktober 2010 vorsorglich und am 17. Oktober 2010 begründete Einsprache. Aufgrund der im Rahmen dieses Einspracheverfahrens vorgenommenen weiteren medizinischen Abklärungen (vertrauensärztliche Untersuchung durch Dr. med. … vom 28. Februar 2011, Verlaufsbericht von Dr. med. … vom 7. Mai 2011; Bericht von Dr. med. …, Co-Chefarzt Handchirurgie des Kantonsspitals Graubünden vom 4. Juli 2011, Bericht der Dres. med. …,

Psychiatrische Dienste Graubünden [PDGR], Klinik …, vom 25. Juli 2011) zog die … ihre Verfügung vom 8. September 2010 in Wiedererwägung und verfügte am 1. Februar 2012 neu die Leistungseinstellung aus der Unfallversicherung per 31. Juli 2011. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 1. März 2012 Einsprache. b) Mit Einspracheentscheid vom 27. März 2012 bestätigte die … ihre Verfügung vom 1. Februar 2012. Die von der Unfallversicherung in Auftrag gegebenen medizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass die Beschwerden der Beschwerdeführerin allein psychischer Natur seien und keinen organischen Ursprung hätten. Das Unfallereignis sei offensichtlich als leicht einzustufen, weshalb es nicht geeignet sei, eine psychische Fehlentwicklung bei der Beschwerdeführerin zu bewirken. Zwischen der Schmerzverarbeitungsstörung und dem Ereignis vom 7. August 2009 bestehe somit kein adäquater Kausalzusammenhang. 3. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob die Beschwerdeführerin am 26. April 2012 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit den Begehren, der angefochten Einspracheentscheid sei aufzuheben und der Beschwerdeführerin das Unfalltaggeld weiter auszurichten. Der geschilderte Sachverhalt im Einspracheentscheid vom 27. März 2012 entspräche der Realität, womit auf diesen verwiesen werden könne. Die Beschwerdeführerin sei vor dem Unfall vom 7. August 2009 nie krank und arbeitsunfähig gewesen. Die Beschwerden, Schmerzen und Arbeitsunfähigkeit seien bei der Beschwerdeführerin weiter existent. Es müsse die Ursache dieser Beschwerden festgestellt werden. Die Feststellungen der Fachärzte seien unsicher und zweifelhaft und würden sich widersprechen, weshalb eine weitere Abklärung vorzunehmen sei. Der Arm der Beschwerdeführerin sei faktisch nicht mehr funktionsfähig. 4. In ihrer Beschwerdeantwort vom 29. Mai 2012 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Die Diagnosen von Dr.

med. … und Dr. med. … seien nicht zu beanstanden. Auf deren Beurteilung könne abgestellt werden, zumal deren Ausführungen frei von Widersprüchen, verständlich und schlüssig seien. Es seien keine weiteren Abklärungen erforderlich. Gemäss Dr. med. … leide die Beschwerdeführerin unter einem chronischen Schmerzsyndrom und gemäss Dr. med. … an einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung mit chronischem Schmerzsyndrom und an einer mittelgradigen depressiven Episode. Es seien keine organischen Beschwerden mehr auszumachen und die nunmehr geklagten Schmerzen seien einzig auf eine psychische Fehlverarbeitung des Unfallereignisses zurückzuführen. In Anwendung der Psychopraxis des Bundesgerichtes sei der Unfall zweifellos als leicht einzustufen, womit die Adäquanz zwischen dem Unfallereignis und der psychischen Fehlentwicklung von vorneherein verneint werden könne. Die Adäqanz sei jedoch auch dann zu vereinen, wenn das Unfallereignis als mittelschwerer Fall an der Grenze zu den leichten Fällen zu qualifizieren wäre. 5. In der Replik vom 11. Juni 2012 brachte die Beschwerdeführerin nichts Neues vor. Mit Schreiben vom 16. Juni 2012 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf eine Duplik. Die Instruktionsrichterin veranlasste bei der IV-Stelle des Kantons Graubünden die Edition der IV-Akten betreffend die Beschwerdeführerin. Die Beschwerdegegnerin verzichtete nach Einsichtnahme in die Akten auf eine Stellungnahme. Die Beschwerdeführerin verlangte keine Akten-einsicht. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften und auf den angefochtenen Einspracheentscheid wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:

1. Anfechtungsobjekt im vorliegenden Beschwerdeverfahren bildet der Einspracheentscheid der … vom 27. März 2012. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin über den 31. Juli 2011 hinaus Anspruch auf Versicherungsleistungen hat. 2. a) Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers setzt nach den Bundesgesetzen über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) und der Spezialgesetzgebung im Unfallversicherungsrecht (UVG; SR 832.20) voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem geklagten Gesundheitsschaden ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181). b) Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhanges sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als verwirklicht gedacht werden kann. Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung und im Beschwerdefall der Richter nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Sachzusammenhanges genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches noch nicht (BGE 129 V 181 E. 3.1, 123 V 138 E. 3a, 119 V 138 E. 1, 118 V 289 E. 1b; Pra 3/2004 Nr. 45 E. 2.2.2 S. 235; SVR- Rechtsprechung [SVR] 8-9/2003 UV Nr. 11 E. 3.1 S. 32, Nr. 12 UV E. 3.1.1 S. 35; PVG 2000 Nr. 26, 1994 Nr. 65; zum Beweiswert von Aktengutachten: EVG- Urteil 05.12.2003 [U 330/02] E. 2.3). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels

noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahmen als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a). c) Als adäquate oder rechtserhebliche Ursache eines Erfolges hat ein Ereignis dann zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 181 E. 3.2, 125 V 461 E. 5a, 123 V 141 E. 3d, 122 V 416 E. 2a, 121 V 49 E. 3a; SVR 8-9/2003 UV Nr. 11 E. 3.2 S. 32). Der Voraussetzung des adäquaten Kausalzusammenhanges kommt die Funktion einer Haftungs-begrenzung zu (BGE 125 V 462 E. 5c, 123 V 102 E. 3b). Sie hat bei allen Gesundheitsschädigungen, die aus ärztlicher Sicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als natürliche Unfallfolgen gelten, Platz zu greifen. Die Frage der Adäquanz ist eine Rechtsfrage, sie ist nicht von medizinischen Sachverständigen, sondern vom Richter zu beurteilen (SVR 8- 9/2003 UV Nr. 12 E. 3.2.1 S. 36, 9/2002 UV Nr. 11 E. 2b S. 31). Zur Unfallkausalität von psychischen Beschwerden hat das Bundesgericht erstmals im Leitentscheid BGE 115 V 133 ff. erkannt und seither in konstanter Rechtsprechung (BGE 124 V 44 E. 5c/bb, 121 V 355) bestätigt, dass für deren Beurteilung an das Unfallereignis anzuknüpfen ist. Die Kernfrage, ob sich ein Unfallereignis und eine psychisch bedingte Arbeits- bzw. Erwerbsunfähigkeit im Sinne einer Adäquanz von Ursache und Wirkung entsprechen, ist dabei aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise des Unfalles zu prüfen. Dem Unfall kommt dann eine massgebende Bedeutung zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt. Für die Beurteilung dieser Frage ist nicht das Unfallergebnis des Betroffenen massgeben, sondern das objektiv erfassbare Unfallereignis. Ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf wird zwischen drei Kategorien unterschieden: Banale bzw. leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle andererseits, und schliesslich der mittlere Bereich (mittelschwere Unfälle). Massgebend für die Einteilung der Unfälle ist demnach allein das objektiv erfassbare Unfallereignis und nicht etwa das subjektive Unfallerlebnis der betroffenen, versicherten

Person (so bereits: Kranken- Unfallversicherung Rechtsprechung und Verwaltungspraxis [RKUV] 1995 S. 90; Hans-Jakob Mosimann, Rechtsprechung, externe (medizinische) Beurteilung und Adäquanz in: Freiburger Sozialrechtstag 2002, Psychische Störungen und die Sozialversicherung – Schwerpunkt Unfallversicherung, Hrsg. Erwin Murer, Bern 2002, S. 193 ff.). 3. a) Zur Prüfung des Anspruchs der Beschwerdeführerin auf Versicherungsleistungen hat sich die Beschwerdegegnerin zu Recht auf die Berichte von Dr. med. …, Co-Chefarzt Handchirurgie des Kantonsspitals Gaubünden vom 4. Juli 2011 und von Dr. med. … und Dr. med. …, Psychiatrische Dienste Graubünden (PDGR), Klinik …, vom 25. Juli 2011 abgestellt. Diese Berichte enthalten die streitigen Belange umfassend, beruhen auf eine umfassende und schlüssige Darstellung in Kenntnis der Anamnese und sind in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge einleuchtend und die Schlussfolgerungen begründet. Dr. med. … diagnostizierte im Rahmen seiner Untersuchung vom 27. Juni 2011 folgendes: Chronisches Schmerzsyndrom der linken oberen Extremität (Schulter/ Armsyndrom) Status nach Schnittverletzung Dig. I linke Hand dorsal am 7. August 2009 mit EPL- Läsion und sekundärer Strecksehnenrevision im September 2009 mit temporärer Transfixation IP-Gelenk. Des Weiteren hielt Dr. med. … fest, die Operationsnarbe an der linken Hand sei reizlos und es habe klinisch keine Schwellung bestanden. Zum Zeitpunkt der Untersuchung sei die Sensibilität und Zirkulation unauffällig gewesen. Auch das Röntgenbild der linken Hand sei unauffällig gewesen mit normaler Mineralisation der Knochen. Aktuell seien somit keine Hinweise für ein CRPS oder einer Inaktivität vorhanden. Dies bestätigte auch die von Dr. … festgehaltene Umfangbemessung am Handgelenk und des Epicondylus. Während der Untersuchung stellte Dr. med. … fest, dass die Beschwerdeführerin den linken Arm beziehungsweise die linke Hand in einer Schonhaltung gehalten habe. Bei „Ablenkung“ habe sich jedoch ein unauffälliges, fliessendes Bewegungsmuster gezeigt. Zudem sei auch die Druckdolenz unter Ablenkung nicht mehr lokalisierbar gewesen. Entsprechend sei er

der Meinung, dass die Schmerzen glaubhaft vorhanden, jedoch „überlagert“ seien. Dr. med. … empfahl der Beschwerdeführerin wegen den Schmerzen die Vorstellung in einer Schmerzsprechstunde. Aus diesem medizinischen Bericht ergibt sich klar und schlüssig, dass heute keine Unfallfolgen mit organischem Substrat mehr vorhanden sind. Hingegen leidet die Beschwerdeführerin gemäss Dr. med. … an einem chronischen Schmerzsyndrom der linken oberen Extremität (Schulter/ Armsyndrom). Im psychiatrischen Bericht wird von Dr. med. … und Dr. med. … folgendes diagnostiziert: Eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung mit chronischem Schmerzsyndrom an der linken oberen Extremität (Schulter/Armsyndrom) (ICD-10: F45.4) und eine mittelgradig depressive Episode (ICD-10: F32.1). Status nach Schnittverletzung Dig. I linke Hand dorsal am 7. August 2009 mit EPL-Läsion und sekundärer Strecksehnenrevision im September 2009 mit temporärer Transfixation IP-Gelenk. Das psychische Beschwerdebild bestehe seit September 2009. Eine psychische Störung vor dem Unfall sei nicht bekannt. Des Weiteren nehmen Dr. med. … und Dr. med. … Stellung zum Bericht von Dr. med. … vom 4. Juli 2011 und halten fest, dass es sich vermutlich um eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung handle. Die Tatsache, dass vermutlich keine organische Störung als Ursache der Schmerzen vorliege, könne bei einer psychotherapeutischen Schmerztherapie gezielt genutzt werden. Mit der Beschwerdegegnerin kann somit gestützt auf diese ärztlichen Beurteilungen festgehalten werden, dass keine organischen Beschwerden mehr vorhanden sind und die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden auf eine psychische Fehlverarbeitung des Unfalls vom 7. August 2009 zurückzuführen sind, womit der natürliche Kausalzusammenhang zwischen den heute geklagten psychischen Beschwerden und dem Unfallereignis von der Beschwerdegegnerin auch zu Recht bejaht worden ist. Für eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin muss aber immer auch noch die adäquate Kausalität bejaht werden können (vgl. vorstehend E. 2c). Weil es sich im vorliegenden Fall

um psychische Beschwerden handelt, hat die Vorinstanz für die Prüfung des rechtlich relevanten Kausalzusammenhangs (der Adäquanz) somit zu Recht auf die sog. „Psycho-Praxis“ (BGE 115 V 133 ff.) abgestellt. Die Prüfung nach der Psycho-Praxis hat unter Ausschluss der psychischen Aspekte zu erfolgen (BGE 115 V 133 ff.) b) Die Beschwerdeführerin zog sich im August 2009 beim Abwaschen wegen eines zerbrochenen Tellers eine Schnittverletzung an der linken Hand zu. Dieses Ereignis ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zweifellos als leichter Unfall zu qualifizieren, womit gemäss Bundesgericht die Adäquanz von vornherein verneint werden kann. Dies weil aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung aber auch unter Einbezug unfallmedizinischer Erkenntnis davon ausgegangen werden darf, dass ein solcher Unfall nicht geeignet ist, eine psychische Fehlentwicklung bei der Beschwerdeführerin zu bewirken (BGE 115 V 133 E. 6a S. 139). Selbst wenn zu Gunsten der Beschwerdeführerin von einem höchstens mittelschweren Unfallereignis an der Grenze zu einem leichten ausgegangen werden könnte, muss festgestellt werden, dass insgesamt kein einziges Kriterium laut BGE 115 V 133 ff. (bzw. Urteile des Bundesgerichtes 8C_487/2009 vom 7. Dezember 2009 E. 5, 8C_421/2009 vom 2. Oktober 2009 E. 5, 8C_897/2009 vom 29. Januar 2010, E. 4.5, wonach bei einem Unfall im mittleren Bereich an der Grenze zu einem leichten mindestens vier Kriterien gegeben sein müssen) erfüllt ist und die Adäquanz somit ebenfalls zu verneinen wäre. So war der Vorfall nicht besonders eindrücklich, dramatisch oder von lebensgefährlichen Verletzungen geprägt. Wegen der Schnittverletzung war zwar ein operativer Eingriff notwendig, weil die Strecksehne betroffen war, jedoch sind gemäss Operationsbericht von Dr. med. … keine Hinweise auf aufgetretene Komplikationen bei der Operation vom 1. September 2009 ersichtlich. Es gibt auch keine Hinweise einer ärztlichen Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert hätten, zumal die Unfallverletzung vollständig verheilt ist (vgl. Arztbericht von Dr. med. … vom 4. Juli 2007). Es gab zwar eine gewisse Verzögerung des Heilungsverlaufs, aber von einem komplizierten Heilungsverlauf kann nicht gesprochen werden.

Neben der Ergotherapie, welche bereits am 21. Januar 2010 beendet wurde, waren keine weiteren therapeutischen Massnahmen notwendig (vgl. Arztbricht von Dr. med. … vom 18. Juni 2010). Aus den Akten ergeben sich auch keine Hinweise auf eine ungewöhnlich lange Dauer medizinischer Behandlungen. Ferner litt die Beschwerdeführerin auch nicht unter Dauerschmerzen, sondern vielmehr unter belastungsabhängige Schmerzen (vgl. Arztbericht von Dr. med. … vom 5. August 2010). Dies bestätigt auch der Arztbericht von Dr. med. … vom 4. Juli 2011, wonach die Beschwerdeführerin den linken Arm zwar in einer Schonhaltung gehalten habe, jedoch bei „Ablenkung“ ein unauffälliges, fliessendes Bewegungsmuster zu sehen gewesen sei. Allein wegen der physischen Verletzung war auch keine lange Arbeitsunfähigkeit zu ertragen, nahm die Beschwerdeführerin doch bereits am 14. Dezember 2009 ihre Arbeit mit einem Pensum von 50 % wieder auf. Dr. med. … attestierte der Beschwerdeführerin in seinem Bericht vom 5. August 2010 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit, bei welcher sie die linke Hand nur als Zudienerhand nutzen müsste. Gemäss Dr. med. … war ab Januar 2011 auch keine adaptierte Tätigkeit mehr notwendig (vgl. Arztbericht von Dr. med. … vom 10. Januar 2011). Es ist demnach festzuhalten, dass in jeden Fall ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 7. Augst 2009 und den heute geklagten psychischen Leiden der Beschwerdeführerin aufgrund des soeben Geschilderten und nach den zutreffenden Ausführungen der Beschwerdegegenerin klarerweise verneint werden muss. Somit erfolgte die Einstellung der Versicherungsleistungen per 31. Juli 2011 zu Recht. 4. Zusammenfassend ergibt sich demnach, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 27. März 2012 rechtens ist, was zu seiner Bestätigung und zur Abweisung der Beschwerde vom 26. April 2012 führt.

5. Gerichtskosten werden nicht erhoben, da das kantonale Beschwerdeverfahren nach Art. 61 lit. a ATSG grundsätzlich kostenlos ist. Eine aussergerichtliche Entschädigung steht der Vorinstanz nicht zu (Art. 61 lit. g e contrario). Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben.

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