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Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 04.09.2012 S 2012 4

4 settembre 2012·Deutsch·Grigioni·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·3,130 parole·~16 min·10

Riassunto

Versicherungsleistungen nach IVG | Invalidenversicherung

Testo integrale

S 12 4 3. Kammer als Versicherungsgericht URTEIL vom 4. September 2012 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Versicherungsleistungen nach IVG 1. a) …, geboren im Jahre 1976, hat drei Kinder und erlernte zunächst den Beruf eines Steinmetz, wobei er diesen aber aufgrund von Lungenproblemen aufgeben musste. In den Jahren 2008/2009 absolvierte er eine Kurzausbildung als Autoglaser und war eine gewisse Zeit darin selbständig. Nebenbei arbeitete der Beschwerdeführer noch als LKW-Fahrer. Am 25. April 2011 meldete sich der Beschwerdeführer bei der IV-Stelle des Kantons Graubünden zum Leistungsbezug an, da er gemäss Anmeldeformular seit dem 3. Januar 2011 psychisch massiv überfordert sei. Gemäss dem Arztbericht seines behandelnden Psychiaters Pract. med. … vom 6. Juni 2011 wurden beim Beschwerdeführer folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt: Autismus-Spektrum-Syndrom im Sinne eines Aspergersyndroms (ICD- 10:F84.5) sowie eine mittelgrade depressive Episode (ICD-10:F32.1). Dem Beschwerdeführer wurde in seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit ab dem 4. April 2011 bis auf Weiteres eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert. Prognostisch sei jedoch von einer 50-80%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Zur Klärung der Arbeitsfähigkeit erfolgte am 8. August 2011 eine Untersuchung durch Dr. med. … vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) Ostschweiz. Im entsprechenden Bericht vom 24. August 2011 hielt er fest, Tätigkeiten als Autoglaser wie auch andere adaptierte Tätigkeiten seien dem Beschwerdeführer in vollem Umfang ohne Leistungsminderung ab sofort zumutbar. Mit Stellungnahme vom 17. Oktober 2011 hielt der behandelnde Psychiater Pract. med. … entgegen, die Beurteilung eines Autisten brauche eine spezielle Kompetenz, eine rein

fachärztliche psychiatrische Ausbildung sei in den meisten Fällen nicht genug. Gemäss Pract. med. … bestehe bis auf Weiteres eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit. b) Gestützt auf den Bericht des RAD-Arztes Dr. med. … vom 24. August 2011 teilte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 3. Oktober 2011 dem Beschwerdeführer mit, dass sie den Anspruch auf Rentenleistungen verneinen werden. In einem weiteren Vorbescheid vom 4. Oktober 2011 informiert die IV- Stelle den Beschwerdeführer darüber, dass ihm auch keine Kosten für Umschulungen gutgesprochen werden. Am 27. Oktober 2011 erhob der Beschwerdeführer gegen die beiden IV- Vorbescheide Einwand, wobei er den Arztbericht von Pract. med. … vom 17. Oktober 2011 zu den Akten gab. Der Beschwerdeführer sei aufgrund seiner Erkrankung stark eingeschränkt und erachte sich nicht als voll arbeitsfähig. Seine Situation sei entsprechend nochmals von fachärztlich kompetenter Seite zu begutachten. 2. Mit Verfügung vom 28. November 2011 hielt die Beschwerdegegnerin an ihrem Vorbescheid vom 3. Oktober 2011 vollumfänglich fest. Zur Begründung führt sie aus, aufgrund der Erkrankung habe beim Beschwerdeführer zwar ab Anfang 2011 eine gewisse Zeit eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vorgelegen, spätestens aber ab dem 10. August 2011 sei es dem Beschwerdeführer wieder zumutbar gewesen eine adaptierte Tätigkeit in vollem Ausmass ohne Leistungsminderung weiter auszuüben. Entsprechend sei der Beschwerdeführer kein Jahr lang ununterbrochen mindestens im Ausmass von 40 % arbeitsunfähig gewesen, womit kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe. Mit Verfügung vom 29. November 2011 bestätigte die Beschwerdegegnerin ihren Vorbescheid vom 4. Oktober, mit der Begründung, dass die verbliebene Leistungsfähigkeit in der bisherigen wie in einer leidensangepassten Tätigkeit gleich hoch sei, womit keine Notwendigkeit für eine Umschulung auf eine neue Tätigkeit bestehe. Entsprechend stehe dem

Beschwerdeführer kein Anspruch auf Kostengutsprache für eine Umschulung zu. 3. Gegen diese Verfügungen vom 28. und 29. November 2011 erhob der Beschwerdeführer am 5. Januar 2012 beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden Beschwerde mit den Begehren, die beiden angefochtenen Verfügungen seien aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer die gesetzlichen IV-Leistungen (entweder Eingliederungsmassnahmen oder eine IV-Teilrente) auszurichten. Vorgängig sei eine gerichtlich psychiatrische Begutachtung anzuordnen. Eventuell sei die Angelegenheit zur Anordnung einer externen psychiatrischen Begutachtung und zum neuen Entscheid an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Des Weiteren sei dem Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Zur Begründung der Beschwerde wird angeführt, trotz divergierender Arztberichte zwischen Pract. med. … und Dr. med. … einerseits und Dr. med. … des RAD andererseits, habe die Beschwerdegegenerin keine externe Begutachtung veranlasst. Die Berichte versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen hätten nicht dieselbe Beweiskraft wie gerichtliche oder vom Versicherungsträger in Auftrag gegebene Gutachten. An die Beweiswürdigung von versicherungsinternen Berichte seien strenge Anforderungen zu stellen. Bestünden nur geringe Zweifel an deren Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit, seien ergänzende Abklärungen vorzunehmen. Mit der Beurteilung des behandelnden Psychiaters Pract. med. … seien genügende Zweifel an der Einschätzung des RAD-Psychiaters geweckt. Das Gericht solle in Anwendung der bundesgerichtlichen Praxis selber eine gerichtliche Begutachtung anordnen. 4. In ihrer Vernehmlassung vom 20. Januar 2012 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Es stelle sich die Frage, ob vor Ablauf des Wartejahres noch ein invalidisierender Gesundheitsschaden gewesen sei. Die IV-Stelle habe gestützt auf die Angaben des RAD zu beurteilen, was einer versicherten Person aus objektiver Sicht noch zumutbar

sei und was nicht. Diesbezüglich könne auf den ärztlichen Bericht der RAD- Untersuchung vom 10. August 2011 abgestellt werden. Die Beurteilung des behandelnden Psychiaters vermöge das RAD-Gutachten nicht zu erschüttern. Im Übrigen seien die Berichte von Pract. med. … nicht nachvollziehbar, weil er die Tatsache, dass der Beschwerdeführer trotz der seit Geburt bestehenden Autismus-Störung, vor der depressiven Kompensation jahrelang ein zuverlässiger Mitarbeiter gewesen sei, überhaupt nicht gewürdigt habe. 5. Mit Schreiben vom 26. Januar 2012 verzichtet der Beschwerdeführer auf die Einreichung einer Replik. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt im vorliegenden Beschwerdeverfahren bilden die Verfügungen der Beschwerdeführerin vom 28. und 29. November 2011. Streitig und zu prüfen ist, ob die Einschätzung des behandelnden Psychiaters genügend Zweifel an der RAD-Beurteilung weckt, sodass nicht darauf abzustellen und ein unabhängiges Gutachten einzuholen ist. 2. a) Für die Gewährung von IV-Leistungen muss eine Invalidität im Sinne des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20] vorliegen. Als Invalidität gilt die durch einen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit (Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Die versicherte Person hat bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine Viertelsrente, ab 50 % auf eine halbe Rente, ab 60 % auf eine Dreiviertelsrente

und ab 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). Bei erwerbstätigen Personen erfolgt die Bemessung der Invalidität aufgrund eines Einkommensvergleichs (Art. 28a Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG). Für die Festsetzung des Invaliditätsgrades kommt es primär auf die wirtschaftliche Erwerbsunfähigkeit und nicht auf die medizinische Arbeitsunfähigkeit an (BGE 132 V 395 E. 2.1). Ohne verlässliche medizinische Entscheidungsgrundlagen ist es jedoch nicht möglich, die Erwerbsunfähigkeit (Invaliditätsgrad) zu bestimmen (BGE 125 V 261 E. 4, 122 V 160 f. E. 1c). b) Bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades nach Art. 16 ATSG ist die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ihnen Ärzte oder allenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe der Ärztin oder des Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Die ärztlichen Auskünfte und Befunde sind im Weiteren eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 S. 261, 115 V 133 E. 2 S. 134, 114 V 310 E. 3c S. 314 f., 105 V 156 E. 1 S. 158 f.; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 640/02 vom 6. Mai 2003, E. 2.1). c) Gemäss Art. 59 Abs. 2bis IVG stehen die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) den IV-Stellen für die Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig. Nach Art. 49 IVV (SR 831.201) beurteilt der RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Der RAD kann bei Bedarf selber ärztliche Untersuchungen von Versicherten

durchführen. Er hält die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2). Nicht zwingend erforderlich ist, dass die versicherte Person untersucht wird. Nach Art. 49 Abs. 2 IVV führt der RAD für die Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs nur „bei Bedarf“ selber ärztliche Untersuchungen durch. In den übrigen Fällen stützt er seine Beurteilung auf die vorhandenen beweiskräftigen ärztlichen Unterlagen ab (BBl 2005 4572 zu Absatz 2). d) Auf die Stellungnahme des RAD kann indessen nur abgestellt werden, wenn sie den allgemeinen beweisrechtlichen Anforderungen an einen ärztlichen Bericht genügen (Urteil des Bundesgerichtes 9C_689/2010 vom 19.01.2011, E. 3.1.3). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Somit ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahmen als Bericht oder Gutachten ausschlaggebend für den Beweiswert (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Zur Frage der Berichte und Gutachten versicherungsinterner Fachpersonen wurde der Grundsatz betont, wonach ein Anstellungsverhältnis dieser Person zum Versicherungsträger alleine nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen lässt (BGE 125 V 351 E. 3b/ee S. 353 ff.). Soweit sich aber ein Entscheid ausschliesslich auf versicherungsinterne ärztliche Beurteilungen stützt, sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellung, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465 E.4.4 S. 467 ff.; BGE 122 V 157 E. 1d S. 162 f.). /php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&from_year=1954&to_year=2012&sort=relevance&insertion_date=&from_date_push=&top_subcollection_clir=bge&query_words=&part=all&de_fr=&de_it=&fr_de=&fr_it=&it_de=&it_fr=&orig=&translation=&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F125-V-351%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page351 /php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&from_year=1954&to_year=2012&sort=relevance&insertion_date=&from_date_push=&top_subcollection_clir=bge&query_words=&part=all&de_fr=&de_it=&fr_de=&fr_it=&it_de=&it_fr=&orig=&translation=&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F122-V-157%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page157 /php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&from_year=1954&to_year=2012&sort=relevance&insertion_date=&from_date_push=&top_subcollection_clir=bge&query_words=&part=all&de_fr=&de_it=&fr_de=&fr_it=&it_de=&it_fr=&orig=&translation=&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F122-V-157%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page157

e) Die versicherte Person hat das Recht, mittels eigener Beweismittel die Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen der versicherungsinternen Fachpersonen in Zweifel zu ziehen. Diese von der versicherten Person eingereichten Beweismittel stammen regelmässig von behandelnden Ärztinnen und Ärzten oder von anderen medizinischen Fachpersonen, die in einem auftragsrechtlichen Verhältnis zur versicherten Person stehen. Aufgrund der Erfahrungstatsache, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3a/cc S. 353 mit weiteren Hinweisen), wird im Streitfall eine direkte Leistungszusprache einzig gestützt auf die Angaben der behandelnden Ärztinnen und Ärzte denn auch kaum je in Frage kommen (BGE 135 V 465 E. 4.5 S. 470; BGE 124 I 170 E. 4 S. 175 mit Hinweisen). Diese Erfahrungstatsache befreit das Gericht indessen nicht von seiner Pflicht zu einer korrekten Beweiswürdigung, bei der auch die von der versicherten Person aufgelegten Berichte mitzuberücksichtigen sind. Diese sind daraufhin zu prüfen, ob sie auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der Feststellungen des versicherungsinternen Arztes wecken. 3. a) Laut RAD-Untersuchung vom 10. August 2011 (RAD-Bericht vom 24. August 2011) wurde der Beschwerdeführer eingehend psychopathologisch abgeklärt (S. 6 f.). Der behandelnde Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Dr. med. …, nahm darin Stellung zu den objektiven Befunden der Denk- und Sprechmuster, zum Bewegungsapparat (motorische Geschicklichkeit) sowie zum eingehenden Studium der Vorakten. Bei den Diagnosen wurde zwischen solchen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit und solchen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit differenziert. Wobei keine Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit vorgelegen habe; als Diagnose ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit wurden eine mittelgrade depressive Episode (ICD-10:F32.1) sowie ein Asperger-Syndrom, welches im Grenzbereich zwischen gesund und leichtem Asperger-Syndrom liegt (ICD- 10:F84.5), attestiert. Es folgte die zusammenfassende Wertung der Diagnosen /php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&from_year=1954&to_year=2012&sort=relevance&insertion_date=&from_date_push=&top_subcollection_clir=bge&query_words=&part=all&de_fr=&de_it=&fr_de=&fr_it=&it_de=&it_fr=&orig=&translation=&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F125-V-351%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page351

und der Funktionseinschränkungen beziehungsweise die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit aus versicherungsmedizinischer Sicht, die schliesslich konkret auf die Restarbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit des Beschwerdeführers als angestellter Autoglaser und in anderen adaptierten Tätigkeit übertragen wurde. Dabei wurde festgehalten, dass eine vorübergehende Einschränkung von 100 % nämlich vom 4. April 2011 bis spätestens dem Zeitpunkt der Untersuchung aufgrund der vorübergehenden Depression bestehe; ab der Untersuchung vom 10. August 2011 sei der Beschwerdeführer jedoch in vollem Umfang ohne Leistungsminderung arbeitsfähig. Der RAD-Bericht vom 24. August 2011 stellt entsprechend eine vollständige und lückenlose Abklärung dar, welche in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet. b) Die Kritik des Beschwerdeführers an der Feststellung des RAD-Arztes besteht nun hauptsächlich darin, indem er auf die Arztberichte seines behandelnden Psychiaters Pract. med. … hinweist, der eine Arbeitsunfähigkeit attestiert. In seinem Arztbericht vom 17. Oktober 2011 bestreitet Pract. med. … die Ansicht des RAD-Arztes, Dr. med. …, zunächst damit, in dem er ausführt, ein leichtes Asperger-Syndrom gebe es gar nicht, vielmehr habe eine Person entweder ein Asperger-Syndrom oder nicht. Diese Argumentation vermag jedoch nicht zu überzeugen. Wie der RAD-Arzt, Dr. med. … nachvollziehbar und einleuchtend darstellt, hat eine Autismusspektrumsstörung wie jede psychische Diagnose ein Spektrum der Ausprägung von leicht bis schwer und jenseits zur Trennlinie gibt es auch gesunde mit einzelnen autistischen Zügen. Dieser Tatsache trägt der behandelnde Psychiater in seinem Berichte vom 17. Oktober 2011 zu wenig Rechnung. Entsprechend fehlen diesbezügliche Begründungen. Des Weiteren führt Pract. med. … aus, dass die jahrelange Adaption des Beschwerdeführers an das nicht-autistische Leben beim ihm zu massiven psychischen Schwierigkeiten geführt habe und er nun dekompensiert sei. Die Arbeit sei zusätzlich zu einem Belastungsfaktor geworden. Jeder der mal selbständig gearbeitet habe, wisse, dass der Kontakt zu Kunden ein zentraler Punkt sei und

gerade diese Interaktion stelle eine extreme Belastung und häufig eine invalidisierende Überforderung dar. Auch dieses Vorbringen widerspricht nicht der Beurteilung des RAD, zumindest vermag es diese nicht zu erschüttern. Dr. med. … des RAD führt in seinem Bericht vom 24. August 2011 ebenfalls aus, dass es beim Beschwerdeführer aufgrund der Überlastungssituation als Selbständigerwerbender und der mittelgradig depressiven Episode zu einer vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit beziehungsweises Einschränkung der Arbeitsfähigkeit gekommen sei. Diesbezüglich zeigt der RAD-Arzt jedoch nachvollziehbar auf, dass die selbständige Erwerbstätigkeit für den Beschwerdeführer aufgrund der Problematik der Autismusspektrumsstörung keine angepasste und empfehlenswerte Tätigkeit dargestellt habe. Wenn die einschränkenden Faktoren, eigenes Geschäft und Depression wegfielen, könne der Beschwerdeführer einer adaptierten Tätigkeit wieder nachgehen. Diese Beurteilung des RAD-Arztes erscheint nachvollziehbar, zumal der Beschwerdeführer früher beruflich nicht nur nicht aufgefallen, sondern auch zufriedenstellende und gute Zeugnisse erhalten hat. Zudem hat er selbst den Militärdienst, der sicher nicht als einfach einzustufen ist, erfolgreich absolviert. Darüber hinaus kann festgestellt werden, dass die Tätigkeit als angestellter Autoglaser den Anforderungen an eine adaptierte Tätigkeit entspricht. Überdies erfüllt sie die vom behandelnden Psychiater Pract. med. … geforderten Umstände (vgl. Bericht vom 23. Mai 2011) für einen idealen Arbeitsplatz für eine Person mit einem Asperger-Syndrom. Die Tätigkeit hat nämlich geregelte Arbeitszeiten und einen klaren Arbeitsinhalt, es ist ein technischer Beruf und er kann selbständig ausgeführt werden. Selbst der behandelnde Psychiater Pract. med. … geht in einem solchen Fall (beim Finden einer adaptierten Tätigkeit) von einer 50-80%igen Arbeitsfähigkeit aus (vgl. Arztbericht vom 23. Mai 2011). Erst nach Einschätzung durch den RAD attestiert Pract. med. … in seinem Arztbericht vom 17. Oktober 2011 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit. Dabei berücksichtigt er vorhandene invaliditäts-fremde Faktoren (wie finanzielle Probleme, Existenzängste, Probleme in der Beziehung) und zu wenig, dass der Beschwerdeführer trotz der seit Geburt bestehenden Autismusstörung jahrelang in einem adaptierten Arbeitsumfeld gearbeitet hat. Gemäss RAD überbewerten

der Beschwerdeführer und seine Frau durchaus noch normale Vorgänge als pathologisch (Vergessen, Müdigkeit, Konzentration, Ausschweifen). Die vom Beschwerdeführer zu den Akten gelegten Arztberichte seines behandelnden Psychiaters genügen in einer Gesamtbetrachtung somit nicht, um die Einschätzung des RAD-Arztes in Zweifel zu ziehen und erschüttern zu können. Die eingereichten Arztberichte enthalten denn auch keine Anhaltspunkte welche Zweifel an der Richtigkeit der vorinstanzlichen Feststellungen erwecken könnten. Die Vorbringen des behandelnden Psychiaters genügen somit nicht, um vorliegend – angesichts des Autismusspektrumssyndroms – sagen zu können, es brauche auf jeden Fall eine auf diesem Gebiet spezialisierte unabhängige Fachperson, welche die Funktion dieser Störung richtig einschätzen könne, weil eine an einem Asperger-Syndrom leidende Person Kompensationsmechanismen entwickle, die ohne spezifische Kenntnisse dieser Vorgänge, dazu führten, dass die entstehenden massiven Defizite nicht erkennt würden. Auch wenn von einer früheren Situation (voll arbeitsfähig) nicht einfach ohne Weiteres auf heute geschlossen werden kann, so gelangt das Gericht anhand einer Gesamtbetrachtung aller Beweismittel zur Überzeugung, dass an der Beurteilung der Vorinstanz zu folgen ist. Die Einholung eines unabhängigen Gutachtens erscheint mithin nicht notwendig. 4. Die angefochtenen Verfügungen vom 28. und 29. November 2011 sind demnach rechtmässig, was zu deren Bestätigung und zur Abweisung der Beschwerde führt. 5. a) Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Gerichtskosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- festgelegt. Vorliegend setzt das Gericht die Kosten auf Fr. 500.-- fest. Entsprechend dem Ausgang dieses Verfahrens werden die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer auferlegt. In Anbetracht der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (hiernach lit. b) werden diese Kosten vorliegend aber auf die Gerichtskasse genommen. Eine

aussergerichtliche Entschädigung steht der Beschwerdegenerin nicht zu (Art. 61 lit. g ATSG e contrario). b) Der Beschwerdeführer beantragt die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung. Gemäss Art. 61 lit. f ATSG muss das Recht, sich verbeiständen zu lassen, gewährleistet sein. Der beschwerdeführenden Person ist ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren, wenn es die Verhältnisse rechtfertigen. Die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung sind erfüllt, wenn eine finanzielle Bedürftigkeit besteht, das Verfahren nicht aussichtslos erscheint und die Vertretung notwendig oder doch geboten ist (U. Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 61 N 104). Im vorliegenden Fall sind die Kriterien für die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung gegeben. Der Beschwerdeführer bezieht Sozialhilfe, weshalb die finanzielle Bedürftigkeit offensichtlich gegeben ist. Sodann kann das vorliegende Beschwerdeverfahren auch nicht als aussichtslos bezeichnet werden und die anwaltliche Vertretung erscheint geboten. Bezüglich der Höhe der vom Staat (zulasten der Gerichtskasse) zu übernehmenden Anwaltskosten gilt es festzuhalten, dass dabei gemäss Art. 5 Abs. 1 der kantonalen Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Honorarverordnung, HV; BR 310.250) von einem reduzierten Ansatz von Fr. 200.-- pro Stunde auszugehen ist. Das Gericht erachtet den mit Honorarnote vom 31. Januar 2012 geltend gemachten Arbeitsaufwand von 9.27 Stunden als angemessen, was einem Honorar von Fr. 1‘854.-- (9.27 Stunden x Fr. 200.--) entspricht. Zuzüglich der allgemeinen Spesen von Fr. 55.60 (Kleinspesenpauschale von 3 %) und 8 % Mehrwertsteuer von Fr. 152.80 resultiert ein Aufwand von insgesamt Fr. 2‘062.40. Der Beschwerdeführer wird somit im Umfang von Fr. 2‘062.40 zulasten der Gerichtskasse entschädigt. Es gilt der Vorbehalt von Art. 77 VRG, wonach die vom Staat übernommenen Kosten zurückgefordert werden können, wenn sich die Einkommens- oder Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers gebessert haben und er zur Rückerstattung in der Lage ist.

Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. a) In Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 76 VRG) werden die Kosten von Fr. 500.-- zulasten von … von der Gerichtskasse übernommen. b) … wird in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. et oec. … ein Rechtsvertreter auf Kosten des Staates bestellt. Dieser wird durch die Gerichtskasse mit Fr. 2‘062.40 (inkl. MWST) entschädigt. c) Wenn sich die Einkommens- oder Vermögensverhältnisse von … gebessert haben und er hierzu in der Lage ist, hat er das Erlassene und die Kosten der Rechtsvertretung zu erstatten (Art. 77 VRG).

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