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Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 14.05.2013 S 2012 30

14 maggio 2013·Deutsch·Grigioni·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·4,261 parole·~21 min·5

Riassunto

IV-Rente | Invalidenversicherung

Testo integrale

S 12 30 3. Kammer als Versicherungsgericht URTEIL vom 14. Mai 2013 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend IV-Rente 1. … ist Mutter eines 1985 geborenen Sohnes und geschieden. Nach Besuch der Primar- und Realschule absolvierte sie ein Haushaltslehrjahr und war seit 1982 in verschiedenen Anstellungen, vorab als Hausangestellte und Raumpflegerin, tätig. Aufgrund eines länger dauernden psychischen Erschöpfungszustands meldete sie sich am 5. September 2008 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden (IV-Stelle) zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (vgl. beschwerdegegnerische Akten [Bg-act.] 1). Mit Verfügungen vom 5. September 2008 lehnte die IV-Stelle eine Kostengutsprache für eine Umschulung sowie den Anspruch auf eine Invalidenrente ab. Insbesondere aufgrund unterschiedlicher fachärztlicher Beurteilungen des Gesundheitszustandes hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit Urteil vom 7. September 2010 eine gegen die Verfügungen der IV-Stelle geführte Beschwerde gut. Das Gericht hielt in seinem Urteil fest, dass im Falle von … die in den medizinischen Unterlagen geschilderten Gegensätze bezüglich der noch als zumutbar erklärten (Rest-)Arbeitsfähigkeit derart gross seien, dass sie offenkundig nicht durch das angerufene Gericht ausgeräumt werden könnten. Die Zumutbarkeitsbeurteilungen der konsultierten Fachärzte schwankten – trotz fast identischer Beschwerdebilder aus psychiatrischer Sicht – zwischen einer Arbeitsfähigkeit von lediglich noch 30% (Dr. med. … [Bg-act. 57 und 62 − 2/3]) bzw. von max. noch 50% (Bericht der Klinik … für Psychotherapie [Bg-act. 73]) bis zu einer erneuten Arbeitsfähigkeit von 100% (Dr. med. … [Bg-act. 51 − 15/17]), womit

eine Spannbreite dargetan werde, die aus medizinischer Sicht einzig durch ein fachärztliches Obergutachten geklärt werden könne. Erst wenn ein widerspruchsfreies, umfassendes und nachvollziehbar begründetes Gutachten mit einer einleuchtenden und plausiblen Beurteilung der daraus (allenfalls) fliessenden Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit vorliege, könne in einem zweiten Verfahrensschritt überhaupt die für den IV-Grad massgebliche wirtschaftliche Betrachtungsweise Platz greifen (Urteil des Verwaltungsgerichts S 10 54 vom 7. September 2010 E.2b). 2. In der Folge holte die IV-Stelle bei Dr. med. …, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, ein weiteres Gutachten ein, welches am 17. Februar 2011 erstattet wurde. Der Gutachter kam zum Schluss, dass … aus psychiatrischer Sicht in adaptierter Tätigkeit − beispielsweise für Reinigungsarbeiten oder als Haus- oder Küchenangestellte − zu ca. 60% arbeitsfähig sei (Bg-act. 103 − 18/20). Nachdem die IV-Stelle am 8. März 2011 zwei Vorbescheide erlassen hatte, wies sie einen dagegen erhobenen Einwand mit Verfügung vom 20. Januar 2012 ab und ermittelte einen Invaliditätsgrad von 43 %, womit sie einen Anspruch auf eine Viertelsrente erkannte. 3. Mit Beschwerde vom 10. Februar 2012 beantragte … dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden die Verfügung vom 20. Januar 2012 abzuändern und ihr mit Wirkung ab 1. Juni 2010 eine Dreiviertelsrente, eventualiter eine halbe Rente, zuzusprechen. Ferner sei ein Verlaufsgutachten betreffend die Arbeitsfähigkeit und ein Gutachten betreffend die Frage, ob sie invaliditätsbedingt im Sinne von Art. 26 IVV keine Berufsausbildung absolvieren haben könne, einzuholen. Schliesslich beantragte die Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege und die unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das Verfahren vor Verwaltungsgericht. Als Begründung für die Einholung eines weiteren Gutachtens führte die Beschwerdeführerin an, dass auch das Gutachten von Dr. med. … vom 17. Februar 2011 sich nicht zur Frage äussere, ob sie invaliditätsbedingt nach Abschluss der Schule keine ordentliche Ausbildung absolvieren habe können. Diese Frage stelle sich, da seit ihrer

Jugend ein ängstlich-vermeidendes Verhaltensmuster und eine ausgeprägte narzisstische-selbstunsichere Problematik bestanden habe. Es sei davon auszugehen, dass sie bereits in ihrer Jugend nicht in der Lage gewesen sei, eine adäquate, kritische Aussendistanz zu ihren eigenen Überlegungen und zu ihrem Verhalten einzunehmen und sich kritisch und abwägend zu hinterfragen, sodass von einem pathologischen Zustand gesprochen werden müsse. Der Gutachter wäre zu diesem Punkt zu einer Ergänzung des Gutachtens aufzufordern. Teile der Gutachter sodann diese Auffassung und bejahe er eine krankheitsbedingt nicht erfolgte Berufsausbildung sei das Valideneinkommen gestützt auf Art. 26 Abs. 1 IVV zu ermitteln. Wegen der Tendenz sich sozial zurückzuziehen und wegen des Unvermögens in einem Team zu arbeiten, sei ferner bei der Berechnung des Invalideneinkommens ein Leidensabzug zu gewähren. Die IV-Stelle beantragte demgegenüber die Abweisung der Beschwerde und erklärte insbesondere, dass der fehlende Erwerb von zureichenden beruflichen Kenntnissen im Jugendalter aufgrund der Aktenlage nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf gesundheitliche Gründe zurückgeführt werden könne, woran auch eine Ergänzung des Gutachtens von Dr. med. … nichts zu ändern vermöge. In ihrer Replik bekräftigte die Beschwerdeführerin insbesondere ihren Antrag um Ergänzung des Gutachtens, was die IV-Stelle duplicando wiederum ablehnte. 4. Nach einer ersten Beratung am 18. September 2012 beschloss das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden eine Ergänzung des Gutachtens vom 17. Februar 2011 einzuholen. Dr. med. … beantwortete die Ergänzungsfragen des Gerichts mit Schreiben vom 28. November 2012. Die Parteien, welche vorgängig zu den Ergänzungsfragen Stellung nehmen konnten, äusserten sich zur Ergänzung des Gutachtens in ihren Eingaben vom 10. Dezember 2012. Auf weitere Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften und Stellungnahmen sowie auf Ausführungen in den Gutachten wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt vorliegender Beschwerde bildet die Verfügung der IV-Stelle vom 20. Januar 2012. Das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden ist aufgrund von Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) und Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) vorliegend zur Beurteilung der Beschwerde sachlich und örtlich zuständig. Streitig ist die Höhe des Einkommens der Beschwerdeführerin ohne Behinderung (Valideneinkommen) insofern in diesem Zusammenhang die Anwendbarkeit von Art. 26 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) zur Debatte steht. Ferner wird auch die Höhe des Einkommens mit Behinderung (Invalideneinkommen) bestritten, da gemäss Beschwerdeführerin zusätzlich ein Leidensabzug vorzunehmen sei. Falls das Valideneinkommen nicht aufgrund von Art. 26 IVV ermittelt werden könne, so sei eine Parallelisierung der Vergleichseinkommen vorzunehmen. Nicht bestritten wird grundsätzlich die gutachterliche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit von Dr. med. … vom 17. Februar 2011, wonach die Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht zu 60% arbeitsfähig ist (vgl. Bg-act. 103 − 19 f./20), welche der Berechnung des Invaliditätsgrads gemäss angefochtener Verfügung zugrunde liegt. Die Prozessvoraussetzungen geben zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Für die Anspruchsberechtigung und die Höhe der Rentenleistung der Invalidenversicherung ist der Invaliditätsgrad einer durch Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall (Art. 4 Abs. 1 IVG) voraussichtlich bleibend ganz oder teilweise erwerbsunfähig gewordenen versicherten Person massgebend. Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei

einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente. Bei erwerbstätigen Versicherten bestimmt sich der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs. Hierzu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, welches sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E.3.4.2 mit Hinweisen). 3. a) In der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 20. Januar 2012 errechnete die IV-Stelle für die Zeit ab 1. Juni 2010 einen Invaliditätsgrad von 43 % und sprach der Beschwerdeführerin eine Viertelsrente zu. Letztere beantragt mit ihrer Beschwerde vom 10. Februar 2012 die Zusprechung einer Dreiviertelsrente, eventualiter die Zusprechung einer halben Rente. Dabei beanstandet sie namentlich die Berechnung des Validen- und des Invalideneinkommens durch die IV-Stelle. Bezüglich der Berechnung des Valideneinkommens hält die Beschwerdeführerin vorliegend Art. 26 IVV für einschlägig. Die angerufene Norm regelt einen besonderen Fall des Einkommensvergleichs, insofern sie bestimmt, dass das Valideneinkommen von versicherten Personen, welche wegen ihrer Invalidität keine zureichenden beruflichen Kenntnisse erwerben konnten, nach einer spezifischen Methode festzusetzen ist (Festsetzung nach altersweise abgestuften Prozentsätzen des jährlich aktualisierten Medianwertes gemäss der Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik [LSE]). Für

eine Anwendung von Art. 26 IVV muss allerdings mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein, dass die versicherte Person wegen ihrer Invalidität und nicht wegen invaliditätsfremden Faktoren (z.B. familiäre und wirtschaftliche Verhältnisse) nicht zureichende berufliche Kenntnisse erwerben konnte. Invaliditätsfremde Umstände sind nicht zu berücksichtigen (ULRICH MEYER, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 2. Aufl., Zürich 2010, Art. 28a, S. 330). b) Hinsichtlich dieser Problematik stellte das Gericht dem Gutachter bezüglich seines Gutachtens vom 17. Februar 2011 verschiedene Ergänzungsfragen. Diese lauteten: 1. Ist bei … der fehlende Erwerb von zureichenden beruflichen Kenntnissen (ordentliche Ausbildung) im Jugendalter nach Abschluss der Schule überwiegend wahrscheinlich auf gesundheitliche Gründe zurückzuführen? 2. Falls ja, auf welche gesundheitlichen Gründe ist dies konkret zurückzuführen (Diagnose nach ICD-10/DSM) und auf welchen medizinischen Befunden beruhen diese Gründe? 3. Gibt es andere Gründe/Diagnosen, aufgrund derer … nicht normal beschult und keine Berufsausbildung absolvieren konnte? Dr. med. … beantwortete die Ergänzungsfragen mit Schreiben vom 28. November 2012. Dabei hielt er fest, dass er in seinem Gutachten vom 17. Februar 2011 hinsichtlich der Persönlichkeit der Beschwerdeführerin mit narzisstischen und ängstlich-vermeidenden, aber auch negativistischen Zügen von „akzentuierten Persönlichkeitszügen“ ausgegangen sei. Die Persönlichkeitszüge seien zwar stark ausgeprägt, doch zeigten sich bei der Beschwerdeführerin nicht derart anhaltende und völlig abweichende Verhaltensmuster, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die (massgebliche)

Diagnose einer Persönlichkeitsstörung gestellt werden könne. Das Vorliegen einer definierten Persönlichkeitsstörung hätte eine mögliche Ursache sein können, dass die Beschwerdeführerin nach Abschluss der Schule keine Berufsausbildung hätte absolvieren können. Auf der anderen Seite habe die Beschwerdeführerin in einem sozial sehr auffälligen Umfeld gelebt, sodass auch von daher Gründe hätten bestehen können, dass es nicht zu einer Berufsausbildung gekommen sei. Letztlich könnten die Ursachen und auch die Zusammenhänge die dazu führten, dass die Beschwerdeführerin keine Berufsausbildung absolviert habe, rückblickend nicht mit genügender Wahrscheinlichkeit benannt werden. Möglicherweise seien es gesundheitliche Gründe, möglicherweise auch soziale oder andere nicht näher bekannte Gründe gewesen. c) Aufgrund der nachvollziehbaren, klärenden Äusserungen des Gutachters in seinem Schreiben vom 28. November 2012 ist mit der IV-Stelle (vgl. Stellungnahme vom 10. Dezember 2012) nunmehr davon auszugehen, dass ein allfälliger fehlender Erwerb von zureichenden beruflichen Kenntnissen im Jugendalter nicht mit genügender, d.h. überwiegender Wahrscheinlichkeit auf gesundheitliche Gründe zurückgeführt werden kann. Daran ändert auch die in der Stellungnahme vom 10. Dezember 2012 geäusserte Vermutung der Beschwerdeführerin nichts, dass bei ihr eine definierte Persönlichkeitsstörung bestehe, welche bereits in ihrer Jugendzeit vorgelegen haben müsse. Gemäss Gutachter könnten es allenfalls die gesundheitlichen, hingegen auch soziale oder andere Gründe gewesen sein, welche zur fehlenden Berufsausbildung bei der Beschwerdeführerin geführt haben. Ursachen und Zusammenhänge könnten in diesem Zusammenhang rückblickend nicht mit genügender Wahrscheinlichkeit benannt werden. Diese Schlussfolgerung ist nachvollziehbar und aufgrund der Aktenlage auch nicht zu beanstanden. Insbesondere bestätigt sich damit auch die Argumentation der Beschwerdeführerin nicht, wonach die heutigen psychischen (und intellektuellen) Probleme der Beschwerdeführerin sowie das daraus herrührende Verhalten (Selbstunsicherheit, Frustration, ängstlich vermeidender Stil, keine adäquate kritische Aussendistanz zu ihren

eigenen Überlegungen und zu ihrem Verhalten) bereits seit der Jugendzeit bestanden haben müssen. In ihrer Stellungnahme weist sie sodann auch selbst darauf hin, dass Dr. med. … nur sehr vage ausdrückt, dass es auch eine definierte Persönlichkeitsstörung gewesen sein könnte, welche dazu führte, dass die Beschwerdeführerin keine Berufsausbildung hat abschliessen können. Die entsprechenden Ausführungen von Dr. med. … sind richtigerweise so zu verstehen, dass es eben gerade nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt ist, dass das heutige Krankheitsbild für die fehlende Berufsausbildung bei der Beschwerdeführerin ursächlich war. Eine Anwendung von Art. 26 IVV fällt folglich ausser Betracht. Die IV-Stelle hat somit den IV-Grad zu Recht nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs berechnet (zur Parallelisierung der Vergleichseinkommen vgl. nachstehende Erwägung 4). 4. Die Beschwerdeführerin verlangt für den Fall, dass das Valideneinkommen nicht aufgrund von Art. 26 IVV ermittelt werden kann, eine Parallelisierung der Vergleichseinkommen. Wenn eine versicherte Person aus invaliditätsfremden Gründen ein deutlich unterdurchschnittliches Valideneinkommen aufweist, insbesondere wegen geringer Schulbildung, fehlender beruflicher Ausbildung oder mangelnder Deutschkenntnisse, so ist dies gemäss bundesgerichtlicher Praxis bei der Invaliditätsbemessung zu berücksichtigen. In diesen Fällen ist den vorherrschenden Umständen bei der Invaliditätsbemessung nach Art. 16 ATSG Rechnung zu tragen, sofern jedenfalls keine Anhaltspunkte bestehen, dass die versicherte Person sich aus freien Stücken mit einem bescheideneren Einkommensniveau begnügt. Eine sogenannte Parallelisierung der Vergleichseinkommen kann praxisgemäss entweder auf Seiten des Valideneinkommens durch eine entsprechende Heraufsetzung des effektiv erzielten Einkommens oder aber auf Seiten des Invalideneinkommens durch eine entsprechende Herabsetzung des statistischen Wertes erfolgen (BGE 135 V 58 E.3.1 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung rechtfertigt eine Abweichung des tatsächlich erzielten Verdienstes vom branchenüblichen LSE- Tabellenlohn eine Parallelisierung der Vergleichseinkommen dann, wenn sie mehr als 5 % ausmacht. Ab Erreichen des Erheblichkeitsgrenzwertes sind die

Vergleichseinkommen praxisgemäss nur in dem Umfang zu parallelisieren, in welchem die prozentuale Abweichung den Erheblichkeitsgrenzwert von 5 % übersteigt (BGE 135 V 297 E.6.1.3). Im vorliegenden Fall wurde in der angefochtenen Verfügung eine Parallelisierung der Vergleichseinkommen vorgenommen, indem bei der Berechnung des Invalideneinkommens ein Abzug von 4,14 % gewährt wurde. Die Parallelisierung wurde vorliegend von der IV- Stelle zu Recht vorgenommen und weder von dieser im Bestand, noch von der Beschwerdeführerin hinsichtlich Bestand oder Höhe bestritten. Es kann deshalb auf die diesbezüglichen Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen und es dabei belassen werden. 5. a) Die Beschwerdeführerin bestreitet schliesslich die Höhe des von der IV-Stelle eingesetzten Invalideneinkommens, insofern bei der Berechnung ein Leidensabzug berücksichtigt werden müsse. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nur noch beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können (weiterführend BGE 134 V 322 E.5.2 mit Hinweis auf BGE 126 V 75). Mit einem Leidensabzug soll demnach die lohnmässige Benachteiligung gesundheitlich beeinträchtigter Personen, die selbst bei leichten Hilfstätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern ausgeglichen werden (BGE 124 V 321 E.3b/bb). Zwar ist nicht automatisch und in jedem Fall, doch aber in aller Regel bei eingeschränkter Arbeitsfähigkeit und/oder behinderungsbedingten zusätzlichen Limitierungen ein Abzug vom

Tabellenlohn vorzunehmen (vgl. BGE 126 V 75 E.5b/aa; ULRICH MEYER, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 2. Aufl., Zürich 2010, Art. 28a, S. 314). Der Leidensabzug darf 25 % nicht überschreiten, sollte allerdings auch nicht unter 10 % zu liegen kommen, weil er ansonsten nicht mehr materialisierbar und gerichtlich überprüfbar ist (vgl. MEYER, a.a.O., Art. 28a S. 314; Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden S 11 142 vom 22. Mai 2012 E.3b sowie S 11 10 vom 31. Mai 2011 E.4b). Bei der Bestimmung der Höhe des Leidensabzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallender Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen. Zu beachten ist aber, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E.5.2). b) Vorliegend hält die Beschwerdeführerin dafür, dass ein Leidensabzug von 20% gerechtfertigt ist; dies nicht wegen der Teilzeitarbeit, sondern wegen ihrer Tendenz sich sozial zurückzuziehen und wegen ihres Unvermögens im Team zu arbeiten. Die ihr gestellte psychiatrische Diagnose und ihr Verhalten, welches sie nicht ändern könne, wirkten sich auf dem Arbeitsmarkt bei der Stellensuche hinderlich aus. Auch dem Gutachten von Dr. med. … vom 17. Februar 2011 sei zu entnehmen, dass das Arbeitspensum von 60 % nur möglich sei im Bereich Raumpflege in einem wenig stressbeladenen Milieu. Damit werde deutlich, dass ihr nicht alle Tätigkeiten zugänglich seien, welche gemäss LSE-Tabellenlohn unter die einfachen und repetitiven Tätigkeiten fielen. Es stünden ihr nur ein kleines Spektrum von Tätigkeiten, welche zudem auch ihrer verminderten Intelligenz entsprächen, offen. Gegenüber gesunden Teilzeitangestellten habe sie deshalb mit einem unterdurchschnittlichen Lohn zu rechnen, welcher mit einem Leidensabzug aufgefangen werden müsse. Dies bestätige sich auch aufgrund ihrer aktuellen Arbeitsstelle, bei welcher sie einen fixen Monatslohn von Fr. 1‘280.-- für ein Pensum von 40 % erhalte, was aufgerechnet auf 60 % zu einem Bruttoeinkommen von lediglich Fr. 23‘000.-führe. Auch unter diesem Aspekt sei es gerechtfertigt, einen Leidensabzug

vorzunehmen. Demgegenüber hält die IV-Stelle in ihrer Verfügung vom 20. Januar 2012 fest, dass die Beschwerdeführerin gemäss dem Gutachten von Dr. med. … vom 17. Februar 2011 ihre 60%ige Arbeitsfähigkeit nicht nur im Bereich Raumpflege, sondern grundsätzlich in sämtlichen behinderungsgeeigneten (= wenig stressbeladenen) Tätigkeiten des Anforderungsniveaus 4 des LSE-Tabellenlohns verwerten könne. Es gebe typischerweise gerade im relevanten Anforderungsniveau 4 zahlreiche wenig stressbeladene Arbeitsmöglichkeiten, wobei es sich bei diesen Möglichkeiten definitionsgemäss um Tätigkeiten handle, welche keine hohen Anforderungen an die kognitive Leistungsfähigkeit stellten. Ferner sei das Krankheitsbild der Beschwerdeführerin bereits bei der Bestimmung der Restarbeitsfähigkeit berücksichtigt worden. Die Schadenminderungspflicht gebiete es zudem, dass die Beschwerdeführerin aus eigenem Antrieb die verbliebene Arbeitsfähigkeit bestmöglichst ausnütze. Das Anforderungsniveau 4 biete ihr genügend behinderungsgeeignete Tätigkeiten, die sie zu 60 % ausführen und wodurch sie ein Erwerbseinkommen gemäss LSE-Tabellenlohn erzielen könne. c) Die Beschwerdeführerin kann gemäss Gutachten von Dr. med. … vom 17. Februar 2011 nicht nur Tätigkeiten im Bereich Raumpflege, sondern auch andere im Anforderungsniveau 4 liegende Tätigkeiten ausführen, die nicht stressbeladen sind. Beispielhaft wird im Gutachten (Bg-act. 103 − 18/20) neben Reinigungstätigkeiten auch eine Anstellung als Haus- oder Küchenangestellte erwähnt. Dass eine solche oder eine ähnliche Arbeitsstelle auf dem Arbeitsmarkt für die Beschwerdeführerin durchaus im Bereich des Möglichen liegt, ergibt sich im Übrigen aus der Tatsache, dass sie gemäss eigenen Angaben (in ihrer Beschwerde vom 10. Februar 2012 S. 8 f.) eine solche Anstellung (zu einem Pensum von 40 %) in einem Privathaushalt gefunden hat. Gerade bei entsprechenden Tätigkeiten spielen gemäss Gutachter die verminderten psychischen Ressourcen der Beschwerdeführerin eine geringere Rolle, weshalb ohne weitere Einschränkungen eine Arbeitsfähigkeit von ca. 60% angenommen werden könne (vgl. Bg-act. 103 − 18/20). Dass der Beschwerdeführerin insgesamt nur ein kleines Spektrum von

Tätigkeiten offen stehen soll, überzeugt nicht, zumal im Anforderungsniveau 4 der LSE-Tabelle eine Vielzahl von wenig stressbeladenen Arbeitsmöglichkeiten denkbar sind und diesbezüglich den verminderten psychischen Ressourcen der Beschwerdeführerin eben gerade keine ausschlaggebende Rolle zukommt. Schon aus diesen Gründen erscheint unter Würdigung der Umstände des Einzelfalls ein Leidensabzug nicht gerechtfertigt. Dies bestätigt sich auch, wenn sämtliche Umstände in Betracht gezogen werden, so namentlich auch die Vorteile, welche die Beschwerdeführerin auf dem Arbeitsmarkt gegenüber dem Durchschnitt der Bewerberinnen und Bewerbern des Anforderungsniveaus 4 der LSE-Tabelle geniesst. Hier ist insbesondere anzuführen, dass die Beschwerdeführerin Schweizerin und deutschsprachig ist, sie die Fähigkeit hat ein Fahrzeug zu führen und zum heutigen Zeitpunkt noch keine 50 Jahre alt ist. Damit hat die IV-Stelle zu Recht keinen Leidensabzug vorgenommen und die Verfügung ist auch in diesem Punkt zu bestätigen. 6. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die angefochtene Verfügung rechtmässig ist; insbesondere die IV-Stelle den IV-Grad der Beschwerdeführerin zu Recht nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs berechnet hat, die Vergleichseinkommen für die Berechnung des IV-Grades zu Recht parallelisiert wurden und vorliegend kein Anrecht auf einen Leidensabzug beim Tabellenlohn besteht. Die Beschwerde ist entsprechend abzuweisen. 7. Bei der Zuteilung der Kosten und beim Entscheid über die aussergerichtliche Entschädigung ist vorliegend eine differenzierte Betrachtungsweise angezeigt. Das vorliegende Verfahren umfasst eine erste Phase, in welcher sich zunächst die Frage stellte, ob das Gutachten zusammen mit den übrigen medizinischen Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung der sich stellenden rechtlichen Fragen erlaubt. Diese Frage musste verneint werden. Die vom Gericht in Auftrag gegebene, unerlässliche Ergänzung des Gutachtens vom 17. Februar 2011 kommt demnach bei einer materiellen Betrachtung einer Rückweisung zu neuer Abklärung gleich, was praxisgemäss für die Frage der Auferlegung der

Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung als volles Obsiegen der beschwerdeführenden Partei gilt (BGE 137 V 210 E. 7.1). Was die Kosten der Abklärung anbetrifft, so hat diese gemäss Art. 45 ATSG der Versicherungsträger zu übernehmen, soweit er die Massnahmen angeordnet hat. Hat er keine Massnahmen angeordnet, so übernimmt er deren Kosten dennoch, wenn die Massnahmen für die Beurteilung des Anspruchs unerlässlich waren oder Bestandteil nachträglich zugesprochener Leistungen bilden (vgl. auch BGE 137 V 210 E.4.4.2). Die vom Gericht in Auftrag gegebene, unerlässliche Ergänzung des Gutachtens vom 17. Februar 2011 verursachte zusätzliche Kosten von Fr. 350.-- (vgl. Honorarnote von Dr. med. … vom 28. November 2012). Diese Kosten erscheinen gerechtfertigt, sind ausgewiesen und entsprechend in vollem Umfang von der IV-Stelle zu übernehmen. Die IV-Stelle trägt damit vollumfänglich die Kosten der ersten Phase des Verfahrens. Nach Vorliegen der Ergänzung des Gutachtens ging es in einer zweiten Phase des Verfahrens um die Beantwortung der aufgeworfenen rechtlichen Fragen, insbesondere ob die IV-Stelle den IV-Grad der Beschwerdeführerin zu Recht nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs berechnet hat, die Vergleichseinkommen für die Berechnung des IV-Grades zu Recht parallelisiert wurden und ein Anrecht auf einen Leidensabzug beim Tabellenlohn besteht. Hier drang die Beschwerdeführerin schliesslich mit ihrer Sichtweise und ihren Anträgen nicht durch und der angefochtene Entscheid der IV-Stelle wurde vollumfänglich bestätigt. Da die Aufwendungen der Parteien nicht strikt den beiden Verfahrensphasen zugeteilt werden können, schätzt das Gericht das Obsiegen respektive Unterliegen der Parteien hinsichtlich ihrer ursprünglichen Anträge ein und berücksichtigt die dementsprechenden Aufwendungen der Parteien. In diesem Sinne erkennt das Gericht, dass die Beschwerdeführerin insgesamt zu einem Drittel, die Beschwerdegegnerin hingegen zu rund zwei Dritteln obsiegt. 8. a) Laut Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren – in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG – bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig.

Diese Kosten werden jeweils nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert der Sache im Rahmen von Fr. 200.- bis Fr. 1‘000.-- festgelegt. Aufgrund des Aufwandes in vorliegendem Verfahren rechtfertigt es sich Kosten von Fr. 700.-- zu erheben. Dabei hat nach Massgabe von Art. 73 Abs. 1 VRG die Beschwerdegegnerin Fr. 233.35 und die Beschwerdeführerin Fr. 466.65 der Gerichtskosten zu übernehmen. b) Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Vorliegend hat die Beschwerdeführerin − wie in Erwägung 7 bereits erwähnt − Anspruch auf einen Drittel der von ihrer Rechtsvertreterin geltend gemachten Aufwendungen und zwar zum vereinbarten Anwaltstarif von Fr. 250.--/Stunde (vgl. die Honorarvereinbarung vom 13. April 2010 [bf-act. 1]). Mit Honorarnote vom 10. Dezember 2012 machte die Rechtsvertreterin einen Arbeitsaufwand von 11 Stunden und 40 Minuten geltend. Der zeitliche Aufwand erscheint angemessen, mit Ausnahme von zwei Positionen, welche offensichtlich nicht in Zusammenhang mit dem vorliegenden Beschwerdeverfahren stehen. Es handelt sich um das Studium eines Formulars inkl. eines Briefs an die Beschwerdeführerin am 20. März 2012 und ein Telefonat mit der Organisation … am 27. März 2012 (betreffend Ergänzungsleistungen; vgl. die Honoraranote vom 11. April 2012). Die dabei angefallenen und verrechneten 35 Minuten sind von den geltend gemachten 11 Stunden 40 Minuten abzuziehen. Damit ergibt sich ein Total der Aufwendungen von 11 Stunden und 5 Minuten, was bei einem Ansatz von Fr. 250.--/Stunde insgesamt einem Honorar von Fr. 2'771.-entspricht. Addiert man die geltend gemachten Barauslagen von Fr. 70.-- dazu, ergibt sich ein Aufwand von insgesamt Fr. 2'841.--. Zuzüglich der Mehrwertsteuer von 8 % resultiert eine Entschädigung von Fr. 3‘068.30. Hiervon ist ein Drittel − d.h. 3 Stunden 42 Minuten zu einem Ansatz von Fr. 250.--/Stunde − von der IV-Stelle zu übernehmen, respektive inklusive

Barauslagen und Mehrwertsteuern sind Fr. 1‘022.75 als Parteientschädigung der Beschwerdeführerin auszurichten. 9. Gemäss Art. 61 lit. f ATSG wird der Beschwerde führenden Person, wo die Verhältnisse es rechtfertigen, ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt. In Art. 76 Abs. 3 VRG wird präzisiert, dass die Behörde auf ihre Kosten eine Anwältin oder einen Anwalt bestellt, wo die Verhältnisse es rechtfertigen, und dass sich die Entschädigung nach der Anwaltsgesetzgebung richtet. Vorliegend ist sowohl die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin als auch die Notwendigkeit der anwaltlichen Vertretung ausgewiesen (vgl. das mit Schreiben vom 28. März 2012 eingereichte Gesuch und die dazugehörigen Unterlagen sowie Bf-act. 4- 6), sodass es sich rechtfertigt, der Beschwerdeführerin in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. … einen unentgeltlichen Rechtsbeistand zu bestellen. Gemäss Art. 5 der Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (HV; BR 310.250) wird für den berechtigten Aufwand der unentgeltlichen Vertretung ein Honorar von Fr. 200.-pro Stunde zuzüglich notwendige Barauslagen und Mehrwertsteuer ausgerichtet. Zwei Drittel des berechtigten Aufwands von 11 Stunden und 5 Minuten, d.h. 7 Stunden und 23 Minuten, werden demnach zu einem Ansatz von Fr. 200.--/Stunde durch die Gerichtskasse entschädigt. Dies entspricht einer Entschädigung von Fr. 1‘476.65, respektive einer Entschädigung von Fr. 1‘646.40 (inkl. Barauslagen und 8% MWST). Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.a) Die Gerichtskosten betragen Fr. 700.-- und gehen im Umfang von Fr. 466.65 zulasten von … und im Umfang von Fr. 233.35 zulasten der IV-Stelle des Kantons Graubünden. In Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 76 VRG werden die Gerichtskosten zulasten von … von der

Gerichtskasse übernommen. Die Gerichtskosten zulasten der IV-Stelle des Kantons Graubünden sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. b) … wird in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. … eine Rechtsvertreterin auf Kosten des Staates bestellt. Diese wird durch die Gerichtskasse mit Fr. 1‘646.40 (inkl. MWST) entschädigt. c) Die IV-Stelle des Kantons Graubünden entschädigt … aussergerichtlich mit Fr. 1‘022.75 (inkl. MWST). d) Wenn sich die Einkommens- oder Vermögensverhältnisse von … gebessert haben und sie hierzu in der Lage ist, hat sie das Erlassene und die Kosten der Rechtsvertretung zu erstatten (Art. 77 VRG). 3. Die Kosten für die vom Gericht in Auftrag gegebene Ergänzung des Gutachtens in der Höhe von Fr. 350.-- gehen zulasten der IV-Stelle des Kantons Graubünden und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

S 2012 30 — Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 14.05.2013 S 2012 30 — Swissrulings