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Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 09.11.2012 S 2012 29

9 novembre 2012·Deutsch·Grigioni·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·2,928 parole·~15 min·5

Riassunto

Versicherungsleistungen nach IVG | Invalidenversicherung

Testo integrale

S 12 29 3. Kammer als Versicherungsgericht URTEIL vom 9. November 2012 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Versicherungsleistungen nach IVG 1. … wurde am 15. Januar 2004 geboren. Er wohnt mit seinen Eltern sowie zwei Geschwistern (Jahrgänge 2007 und 2009) in ... Nachdem der der Beschwerdeführer zwei Jahre lang den Kindergarten besucht hatte, wurde er im Sommer 2011 eingeschult. 2. Die IV-Stelle des Kantons … hatte dem Beschwerdeführer mit Verfügungen vom 5. Mai 2006 (Gesuch vom 28. November 2005; Geburtsgebrechen Ziffer 355 Anhang GgV; Leistungen vom 18. November 2005 bis 30. November 2006) und vom 5. Februar 2007 (Gesuch vom 1. Dezember 2006; Geburtsgebrechen Ziffer 427 Anhang GgV; Leistungen vom 13. Juni 2006 bis 31. Januar 2015) Kostengutsprachen für medizinische Massnahmen erteilt. 3. Im März 2010 empfahl die Kindergärtnerin des Beschwerdeführers dessen Eltern infolge auffälligen Verhaltens eine Kontaktaufnahme mit der Kinder- und Jugendpsychiatrie … (KJP). Eine entsprechende Anmeldung erfolgte nicht. In der Folge wurde der Beschwerdeführer wegen des Verdachts auf Mutismus an Dr. med. … überwiesen. Dieser stellte am 9. Februar 2011 erstmals die Diagnose einer tiefgreifenden Entwicklungsstörung im Sinne eines frühinfantilen Autismus. 4. Am 9. Mai 2011 ging bei der IV-Stelle ein Gesuch um Kostengutsprache für medizinische Massnahmen zur Behandlung einer Autismus-Spektrum-Störung

(Geburtsgebrechen Ziffer 405 Anhang GgV) ein. Die IV-Stelle holte einen Arztbericht von Dr. med. … (6. Juni 2011) sowie eine Stellungnahme von Pract. med. … (2. August 2011), Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), ein. 5. Gestützt darauf erliess die IV-Stelle am 26. September 2011 einen Vorbescheid und stellte in Aussicht, das Leistungsbegehren um Kostengutsprache für medizinische Massnahmen zur Behandlung der Autismus-Spektrum-Störung abzuweisen, zumal die Voraussetzungen zur Anerkennung des Leidens als Geburtsgebrechen Ziffer 405 Anhang GgV nicht erfüllt seien. Gemäss den medizinischen Unterlagen sei erstmals im März 2010 eine Auffälligkeit beschrieben worden. Zu diesem Zeitpunkt sei der Beschwerdeführer 6 Jahre und 2 Monate alt gewesen. Somit sei die Autismus-Spektrum-Störung nicht vor dem vollendeten 5. Lebensjahr erkennbar gewesen. 6. Dagegen erhob die Mutter des Beschwerdeführers am 24. Oktober 2011 Einwand. Der Beschwerdeführer habe lange vor dem 5. Lebensjahr ein sehr auffälliges Verhalten an den Tag gelegt. Die Hausärztin Dr. med. … habe bereits früher eine Untersuchung durch den Kinderarzt empfohlen. Diese hätten sie aus Kostengründen nicht machen können. 7. Gestützt auf eine weitere Stellungnahme von Pract. med. …, RAD, vom 9. Januar 2012 bestätigte die IV-Stelle mit Verfügung vom selben Tag ihren Vorbescheid und wies das Leistungsbegehren um Kostengutsprache für medizinische Massnahmen betreffend die diagnostizierte Autismus-Spektrum- Störung ab. Sie wiederholte die im Vorbescheid ausgeführte Begründung und ergänzte, dass es vor dem 5. Lebensjahr keine Aktivitäten zur medizinischen Abklärung gegeben habe. Weiter komme im Arztbericht von Dr. med. … ganz klar zum Ausdruck, dass der Beschwerdeführer vor Vollendung des 5. Lebensjahres deutlich unter dem cut off für eine Störung aus dem autistischen Spektrum geblieben sei.

8. Gegen die Verfügung vom 9. Januar 2012 erhoben die Eltern des Beschwerdeführers am 9. Februar 2012 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons … Sie beantragten, das Geburtsgebrechen gemäss Ziffer 405 Anhang GgV sei zu anerkennen und dem Beschwerdeführer seien medizinische Massnahmen zuzusprechen. Die IV-Stelle anerkenne zwar die Diagnose einer Autismus-Spektrum-Störung, stelle sich aber auf den Standpunkt, dass erste Auffälligkeiten erst nach dem 5. Lebensjahr aufgetreten seien. Der Beschwerdeführer sei in seinem Verhalten indes schon immer sehr speziell gewesen. So habe er auf dem Spielplatz nie Kontakt zu anderen Kindern aufgenommen, habe nicht mit fremden Menschen gesprochen und habe für sich alleine mit Autos gespielt. In der Familie sei dieses Verhalten mit der Hoffnung akzeptiert worden, dass es vorbei gehe. Deshalb habe man keine ärztliche Hilfe in Anspruch genommen. Ende des Jahres 2009 habe Dr. med. … auf das Verhalten des Beschwerdeführers bei einem Arztbesuch hin eine Abklärung beim Kinderarzt empfohlen. Aufgrund mangelnder finanzieller Mittel sei diese unterblieben. Als der Beschwerdeführer in den Kindergarten gekommen und sein Verhalten der Kindergärtnerin aufgefallen sei, sei durch die Schule eine Abklärung angeordnet worden. Damals seien auch zum ersten Mal die Symptome dokumentiert worden. 9. In der Vernehmlassung vom 5. März 2010 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers. Es sei unbestritten, dass beim Beschwerdeführer eine Autismus-Spektrum-Störung vorliege. Aufgrund der Akten sei indes davon auszugehen, dass diese allerfrühestens Ende des Jahres 2009 erkennbar geworden sei, als er das 5. Lebensjahr längst vollendet gehabt habe. Ein allfälliges spezielles Verhalten vor dem 5. Lebensjahr könne nicht mit einer Autismus-Spektrum-Störung gleichgesetzt werden. Unter diesen Umständen sei ein Geburtsgebrechen nicht ausgewiesen.

Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt ist die Verfügung der IV-Stelle vom 9. Januar 2012. Streitgegenstand bildet die Frage, ob die IV-Stelle die Kostengutsprache für medizinische Massnahmen als Folge der Autismus-Spektrum-Störung zu Recht verweigert hat. 2. Der Anspruch auf die zur Behandlung von Geburtsgebrechen notwendigen medizinischen Massnahmen bis zum vollendeten 20. Altersjahr richtet sich nach Art. 13 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20). Als Geburtsgebrechen im Sinne dieser Norm gelten Gebrechen, die bei vollendeter Geburt bestehen (Art. 3 Abs. 2 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1] sowie Art. 1 Abs. 1 Verordnung über Geburtsgebrechen [GgV, SR 831.232.21]). Der Anspruch auf die notwendigen medizinischen Massnahmen beginnt mit deren Einleitung, frühestens jedoch nach vollendeter Geburt (Art. 2 Abs. 1 GgV). Die einzelnen als Geburtsgebrechen anerkannten Leiden sind in einer Liste im Anhang zur GgV aufgeführt (Art. 1 Abs. 2 GgV). a) Gemäss Ziffer 405 Anhang GgV gelten Autismus-Spektrum-Störungen als Geburtsgebrechen, sofern diese bis zum vollendeten 5. Lebensjahr erkennbar werden. Der international übliche Begriff der Autismus-Spektrum-Störungen umfasst im Wesentlichen den frühkindlichen, den atypischen Autismus sowie das Asperger-Syndrom. Autistische Störungen werden in der internationalen Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme der WHO (10. Revision; nachfolgend ICD-10) im Kapitel F84 unter dem Begriff der „tiefgreifenden Entwicklungsstörungen“ eingeordnet. Dr. med. …, Leitender Arzt Kantonsspital …, stellte beim Beschwerdeführer am 9. Februar 2011 die Diagnose eines frühkindlichen Autismus im Sinne eines high functioning Autismus. Der frühkindliche Autismus ist durch eine abnorme oder beeinträchtigte Entwicklung definiert, die sich vor dem 3. Lebensjahr manifestiert. Sie ist ausserdem gekennzeichnet durch ein charakteristisches

Muster abnormer Funktionen in den psychopathologischen Bereichen der sozialen Interaktion, der Kommunikation und im eingeschränkten stereotyp repetitiven Verhalten (ICD-10: F84.0). Nach einer eingehenden Untersuchung des Beschwerdeführers führte Dr. med. … in seinem Bericht vom 6. Juni 2011 aus, dass noch offen bleiben müsse, ob die Kriterien, dass die Auffälligkeiten eindeutig vor dem 36. Lebensmonat aufgetreten seien, erfüllt seien. Aufgrund des Testverfahrens erfülle der Beschwerdeführer aber die Kriterien für eine Autismus-Spektrum-Störung bzw. für einen Autismus, vereinbar mit einem high functioning Autismus. Die Diagnose der Autismus-Spektrum-Störung wird auch seitens der IV-Stelle anerkannt. b) Die IV-Stelle erachtet indes die zeitliche Tatbestandsvoraussetzung gemäss Ziffer 405 Anhang GgV nicht als erfüllt. Eine Autismus-Spektrum-Störung wird nur als Geburtsgebrechen qualifiziert, wenn diese bis zum vollendeten 5. Lebensjahr erkennbar wurde. Der Zeitpunkt, in dem ein Geburtsgebrechen als solches erkannt wird, ist unerheblich (Art. 1 Abs. 1 GgV). Gefordert wird lediglich, dass es bis zu diesem Zeitpunkt erkennbar wurde. Kommt eine Autismus-Spektrum-Störung erst nach dem 5. Lebensjahr zur Behandlung, so besteht ein Anspruch gemäss Art. 13 IVG nur, wenn sich aus der Anamnese objektive und eindeutige Anhaltspunkte dafür ergeben, dass eine entsprechende Symptomatik schon vor dem 5. Lebensjahr erkennbar war (Kreisschreiben über die medizinischen Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung des Bundesamtes für Sozialversicherungen [KSME], Jahr 2012). Es genügt, dass die Autismus-Spektrum-Störung objektiv hätte erkannt werden können. Da die Störung nicht tatsächlich innerhalb dieser zeitlichen Limite erkannt worden sein muss, ist auch eine retrospektive Beurteilung möglich und häufig notwendig. Deren Zulässigkeit ergibt sich daraus, dass die Anerkennung der Autismus-Spektrum-Störung als Geburtsgebrechen gerade nicht voraussetzt, dass sie bis zum vollendeten 5. Lebensjahr als solche diagnostiziert wurde, dass allenfalls sogar deren Behandlung aufgenommen wurde oder dass zumindest ein ärztlicher Kontakt stattgefunden hat (SVR 2003, IV Nr. 26; Urteil Eidg. Versicherungsgericht I

302/05 vom 31. Oktober 2005 E. 2.2). Zu prüfen ist, ob gestützt auf die vorliegenden Akten genügend Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Autismus-Spektrum-Störung beim Beschwerdeführer vor Vollendung des 5. Lebensjahres, d.h. bis am 15. Januar 2009, erkennbar wurde. c) Zur Beurteilung dieser Frage sind die folgenden Arztberichte relevant: Dr. med. …, Leitender Arzt Kantonsspital …, stellte in seinem Bericht vom 6. Juni 2011 die Diagnose einer Autismus-Spektrum-Störung bzw. eines Autismus. Seine Diagnose beruht auf einer Kombination folgender Untersuchungsmethoden: SON-R nonverbaler Intelligenztest, EEG, Child behaviour checklist, Lehrerfragebogen, Fragebogen FSK 4.-5. Lebensjahr, ADI- R Auswertung, sowie ADOS Modul 1. Gemäss dem Fragebogen zur sozialen Kommunikation (FSK) bezogen auf die Zeit zwischen dem 4. und 5. Lebensjahr sind 7 der 39 Items auffällig. Im Bereich „Soziale Interaktion“ erzielte der Beschwerdeführer 2 Punkte, im Bereich „Kommunikation“ 4 Punkte und im Bereich „Stereotype Verhaltensweisen“ 1 Punkt. Da der cut off für das autistische Spektrum bei 15 liege, für Autismus bei 16, bleibe der Beschwerdeführer deutlich unter dem cut off für eine Störung aus dem autistischen Spektrum. Gemäss Auswertung des ADI-R (d.h. des diagnostischen Interviews für Autismus-Revision) erzielte der Beschwerdeführer in den folgenden, die Kernsymptome des Autismus abdeckenden, Bereichen insgesamt 29 Punkte: „Qualitative Auffälligkeiten der reziproken sozialen Interaktion“ 13 Punkte (cut off für Autismus 10 Punkte), „Qualitative Auffälligkeiten der Kommunikation“ 13 Punkte (cut off bei verbalen Probanden für Autismus 8 Punkte) und „Repetitives, restriktives und stereotypes Verhalten“ 3 Punkte (cut off für Autismus 3 Punkte). Im Bereich „Abnorme Entwicklung der Auffälligkeiten bis einschliesslich des 36. Lebensmonats“ hielt er fest, dass die Auffälligkeiten aus Sicht der Mutter erst mit Beginn des Kindergartens begonnen hätten, aus Sicht des Untersuchers sicher schon früher. Ob aber die Kriterien, dass die Auffälligkeiten eindeutig vor dem 36. Lebensmonat aufgetreten seien, erfüllt seien, müsse noch offen bleiben. Aufgrund dieses Testverfahrens erfülle der Beschwerdeführer die Kriterien für eine Autismus-Spektrum-Störung bzw.

für einen Autismus. Gemäss ADOS Modul 1 (Untersuchung durchgeführt am 23. März 2011), im Rahmen dessen anhand von standardisierten Aufgaben und Aktivitäten bestimmte Verhaltensweisen beobachtet werden, die sich als relevant für die Diagnosestellung erwiesen haben, erzielte der Beschwerdeführer in den Bereichen „Kommunikation“ und „Wechselseitige soziale Interaktion“ insgesamt 20 Punkte (cut off für autistisches Spektrum 7 Punkte, für Autismus 12 Punkte). Das Ergebnis dieser Untersuchung sei vereinbar mit einem high functioning Autismus. Pract. med. …, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), führte in seinen Stellungnahmen vom 2. August 2011 und 9. Januar 2012 aus, dass die Autismus-Spektrum-Störung nicht bis zum 5. Lebensjahr erkennbar gewesen sei. Aufgrund der medizinischen Unterlagen sei erstmals im März 2010 eine Auffälligkeit beschrieben worden, als der Beschwerdeführer 6 Jahre und 2 Monate alt gewesen sei. Obwohl eine Abklärung beim KJP empfohlen worden sei, habe es seitens der Eltern keinerlei Aktivitäten zur medizinischen Abklärung gegeben. Die Diagnose sei schliesslich erst rund ein Jahr später gestellt worden. Schliesslich komme auch im Arztbericht von Dr. med. … (FSK 4.-5. Lebensjahr) klar zum Ausdruck, dass der Beschwerdeführer in dieser Altersklasse deutlich unter dem cut off für eine Störung aus dem autistischen Spektrum geblieben sei. d) Dr. med. … bediente sich einer Kombination von psychodiagnostischen Verfahren (FSK = Fragebogen zur Sozialen Kommunikation [deutsche Fassung des SCQ = Social Communication Questionnaire], ADOS = Autism Diagnostic Observation Schedule sowie ADI-R = Autism Diagnostic Interview-Revised [vgl. dazu auch VGU S 10 16]), deren Anwendung heute international als „Goldstandard“ gilt (Sven BÖLTE/Fritz POUSTKA, Psychodiagnostische Verfahren zur Erfassung autistischer Störungen, in: Zeitschrift für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie, Bern, 33 (1), 2005, S. 12; Michele NOTERDAEME/Angelika ENDERS, Autismus-Spektrum-Störungen [ASS], Ein integratives Lehrbuch für die Praxis, 1. Aufl., Stuttgart 2010, S. 170). Seine Ausführungen sind begründet, sie beruhen auf einer umfangreichen Anamnese

und leuchten sowohl in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge als auch in der Beurteilung der medizinischen Situation ein (BGE 125 V 351 E. 3a). Es liegen keine Gründe vor, die Zweifel an seinen Schlussfolgerungen berechtigen würden. Die Diagnose einer Autismus-Spektrum-Störung, vereinbar mit dem high functioning Autismus, wird von Seiten der IV-Stelle denn auch anerkannt. Bezüglich der Frage, ob die Autismus-Spektrum-Störung als Geburtsgebrechen qualifiziert werden kann, ist der zeitliche Faktor der einzelnen Untersuchungsmethoden zu berücksichtigen. e) Für die Dauer von der Geburt bis zum 36. Lebensmonat ist die Auswertung des durchgeführten ADI-R im Bereich „Abnorme Entwicklung der Auffälligkeiten bis einschliesslich des 36. Lebensmonats“ heranzuziehen. Dr. med. … hielt in diesem Zusammenhang fest, dass er zwar davon ausgehe, dass die Auffälligkeiten beim Beschwerdeführer sicher schon vor dem Beginn des Kindergartens begonnen hätten. Er führte diese Feststellung indes nicht weiter aus und kam zum Schluss, dass offen bleiben müsse, ob die Kriterien, dass die Auffälligkeiten eindeutig vor dem 36. Lebensmonat aufgetreten seien, erfüllt seien. Für diesen Zeitraum gibt es auch keine weiteren Anhaltspunkte, welche auf eine entsprechende Symptomatik hinweisen würden. f) Bezüglich des Zeitraums zwischen der Vollendung des 3. und jener des 5. Lebensjahres ist der Fragebogen zur sozialen Kommunikation (FSK) relevant. Dieser bezieht sich gemäss den Ausführungen von Dr. med. … auf die Zeit um das 4. bis 5. Lebensjahr. Der Fragebogen wurde von den Eltern des Beschwerdeführers ausgefüllt. Da der Beschwerdeführer bei ihnen lebt, sind sie in der Lage, sein Verhalten im Alltag zu beurteilen, dies auch rückwirkend für den relevanten Zeitraum. Allfällige Schwierigkeiten bezüglich der Beantwortung der Fragen wurden seitens der Eltern nicht geltend gemacht und es lassen sich auch aus den Akten keine Hinweise darauf entnehmen. Es gibt daher keine Anhaltspunkte, die Zweifel an der Auswertung des FSK berechtigten würden, weshalb darauf abgestellt werden kann. Die Auswertung des FSK ergab 7 Punkte, womit der Beschwerdeführer im relevanten Zeitraum deutlich unter dem

cut off für eine Autismus-Spektrum-Störung (15 Punkte) lag. Gemäss FSK liegen für die Zeit bis zur Vollendung des 5. Lebensjahres keine objektiven und eindeutigen Anhaltspunkte dafür vor, dass eine entsprechende Symptomatik erkennbar war. Dies ist umso bedeutsamer, als Dr. med. … ausführt, dass autistische Auffälligkeiten in der Zeit um das 4. bis 5. Lebensjahr am deutlichsten wahrzunehmen seien. Solche Anhaltspunkte ergeben sich auch nicht aus den übrigen Akten. Dr. med. …, Fachärztin für Allgemeine Medizin FMH, führte in ihrem ärztlichen Zeugnis vom 2. Februar 2012 aus, sie habe den Beschwerdeführer im Säuglingsalter regelmässig gesehen, nach dem Alter von 15 Monaten erst wieder im August 2007 wegen einer kleinen Schürfung und im Januar 2008 kurz wegen eines Infekts der oberen Luftwege. Seine Entwicklung und sein Sprachvermögen seien nie getestet worden. Auch die normalen Kleinkinderkontrollen hätten – möglicherweise aus Kostengründen – nicht stattgefunden. Auch das von den Eltern in den Rechtsschriften geschilderte auffällige Verhalten des Beschwerdeführers vor Vollendung des 5. Lebensjahres vermag an den vorstehend ausgeführten Schlussfolgerungen nichts zu ändern. Gewisse Auffälligkeiten – wie z.B. die fehlende Kommunikation und Interaktion des Beschwerdeführers mit anderen Kindern – könnten zwar in die Richtung einer Autismus-Spektrum-Störung gezeigt haben. Die Verhaltensweisen waren indes zu wenig eindeutig, um sie als Symptome der Autismus-Spektrum-Störung qualifizieren zu können. Die von den Eltern des Beschwerdeführers geschilderten Auffälligkeiten haben über den FSK oder das ADI-R im Bereich „Abnorme Entwicklung der Auffälligkeiten bis einschliesslich des 36. Lebensmonats“ Eingang in die eingehende medizinische Beurteilung durch Dr. med. … gefunden. Wären die Symptome genügend eindeutig gewesen, hätte dies wohl zu einem anderen Ergebnis der besagten Untersuchungen geführt. g) Sämtliche weiteren medizinischen Akten beziehen sich auf einen Zeitraum nach Vollendung des 5. Lebensjahres des Beschwerdeführers. Dr. med. … führte in ihrem ärztlichen Zeugnis vom 2. Februar 2012 aus, sie habe den Beschwerdeführer am 9. Dezember 2009 kurz geimpft, als er mit seiner

kleinsten Schwester gekommen sei. Er habe sich total abweisend verhalten, kein Wort gesprochen und habe nichts auf Aufforderung hin gemacht. Sie habe damals den Grossvater des Beschwerdeführers, soweit sie sich mit ihm habe verständigen können, auf das atypische Verhalten aufmerksam gemacht. Gemäss dem von Dr. med. … eingeholten Lehrerfragebogen hat die ehemalige Kindergärtnerin des Beschwerdeführers dessen Eltern im März 2010 auf sein auffälliges Verhalten hingewiesen und ihnen zu einer ärztlichen Abklärung geraten. Weiter untersuchte Dr. med. … den Beschwerdeführer am 9. Februar 2011, am 23. März 2011 und zuletzt am 6. April 2011. Das ADOS wurde am 23. März 2011 durchgeführt und lässt ebenso wie das ADI-R – in den Bereichen „Qualitative Auffälligkeiten der reziproken sozialen Interaktion“, „Qualitative Auffälligkeiten der Kommunikation“ und „Repetitives, restriktives und stereotypes Verhalten“ – keine Rückschlüsse auf das Verhalten des Beschwerdeführers vor Vollendung des 5. Lebensjahres zu. h) Im Sinne einer Gesamtbetrachtung kann festgehalten werden, dass das Vorliegen einer Autismus-Spektrum-Störung beim Beschwerdeführer zwar ausgewiesen ist. Eine Würdigung sämtlicher Akten – insbesondere der eingehenden medizinischen Beurteilung durch Dr. med. … – lässt indes nicht den Schluss zu, dass diese bis zum vollendeten 5. Lebensjahr erkennbar wurde. Sie kann daher nicht als Geburtsgebrechen gemäss Ziffer 405 Anhang GgV qualifiziert werden. Die IV-Stelle hat das Leistungsbegehren um Kostengutsprache für medizinische Massnahmen gestützt auf Art. 13 IVG daher zu Recht abgelehnt. Die Beschwerde wird abgewiesen. 3. a) Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren – in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG – bei Streitigkeiten um die Bewilligung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1‘000.00 festgelegt. Vorliegend ergeben sich Kosten in der Höhe von Fr. 500.00. Die Eltern des Beschwerdeführers als dessen gesetzliche Vertreter beantragen die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Einer

Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, kann auf Antrag die unentgeltliche Prozessführung bewilligt werden, sofern ihr Rechtsstreit nicht offensichtlich mutwillig oder von vornherein aussichtslos ist (Art. 76 Abs. 1 kantonales Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege [VRG, BR 370.100], Art. 29 Abs. 3 BV). Gemäss den eingereichten Unterlagen konnte die als Grundvoraussetzung erforderliche Bedürftigkeit nicht nachgewiesen werden, zumal die Gegenüberstellung des Einkommens der Ehegatten und des prozessualen Notbedarfs einen ausreichenden Überschuss ergibt. Die unentgeltliche Rechtspflege kann daher nicht gewährt werden und die Gerichtskosten gehen zu Lasten des Beschwerdeführers. b) Gemäss Art. 61 lit. g ATSG e contrario hat die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten von Fr. 500.00 gehen zulasten von … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

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