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Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 27.08.2013 S 2012 142

27 agosto 2013·Deutsch·Grigioni·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·3,019 parole·~15 min·7

Riassunto

Versicherungsleistungen nach IVG | Invalidenversicherung

Testo integrale

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN S 12 142 3. Kammer als Versicherungsgericht bestehend aus Verwaltungsrichter Stecher als Vorsitzender, Verwaltungsrichterin Moser und Verwaltungsrichter Audétat, Aktuar Gross URTEIL vom 27. August 2013 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, IV-Stelle, Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach IVG

- 2 - 1. A._____ (geb. 1961) ist gelernte Pflegefachfrau Höhere Fachschule (HF) sowie gelernte Schreinerin. Sie arbeitete in der Vergangenheit überwiegend als Pflegefachfrau. Vom 1. April 2009 bis zum Eintritt des Gesundheitsschadens am 31. Januar 2011 (Burnout) war sie halbtags bei der B._____ tätig. Am 14. Juli 2011 stellte A._____ ein Gesuch zum Bezug von Leistungen der Invaliditätsversicherung (Prüfung Anspruch auf berufliche Umschulung). 2. Mit Vorbescheid vom 10. Juli 2012 teilte die Invalidenversicherung des Kantons Graubünden (IV-Stelle) A._____ mit, dass ihr keine berufliche Umschulung gewährt werde, da sie nicht mindestens zu 20 % erwerbsunfähig sei. Erst ab diesem Invaliditätsgrad (IV-Grad) sei eine Umschulung möglich. 3. Damit erklärte sich A._____ mit (Einwand-)Schreiben vom 24. August 2012 nicht einverstanden. 4. Mit Verfügung vom 19. November 2012 bestätigte die IV-Stelle ihren Vorbescheid. Es bestehe kein Anspruch auf Umschulung, weshalb die beruflichen Massnahmen vorläufig abgeschlossen seien. Der Anspruch auf eine Rente sei Gegenstand einer späteren Verfügung. Richtig sei zwar, dass ihr die bisherige Tätigkeit als Pflegefachfrau gesundheitlich nicht mehr zumutbar sei. Die gelernte Tätigkeit als Schreinerin, eine Arbeit im Gesundheitswesen (ohne persönliche und körperliche Nähe zu anderen Personen) oder als kaufmännische Angestellte seien ihr aber noch vollständig zumutbar und möglich. Eine berufliche Umschulung sei deshalb nicht notwendig. Da die Versicherte über überdurchschnittliche Berufs-, Fach- und Sprachkenntnisse verfüge, sollten die zur Verfügung stehenden Massnahmen (Arbeitsvermittlung, falls diese neben dem RAV nötig wäre; Übernahme von Kurskosten; Zeit für Einarbeitung an neuer

- 3 - Arbeitsstelle mit Job-Coaching; berufliche Weiterausbildung) auch ohne Umschulung durch die Invalidenversicherung möglich sein. Ausgehend von einem für 2012 hochgerechneten Invalideneinkommen von Fr. 66‘225.-- (Anforderungsniveau 3) und einem mutmasslichen Valideneinkommen von Fr. 71‘661.-- (ebenso Anforderungsniveau 3 im Gesundheitswesen) bei jeweils 100%igem Arbeitspensum würde nämlich lediglich ein IV-Grad von 7.59 % resultieren, womit der für eine Umschulung erforderliche IV-Grad von rund 20 % bei weitem nicht erreicht worden sei. Die zur Anwendung gelangende Bemessungsmethode könne hier offen bleiben. 5. Dagegen erhob A._____ am 17. Dezember 2012 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Die Beschwerdeführerin beantragte darin sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung einer Umschulung. Zur Begründung brachte sie im Wesentlichen vor, dass die IV-Stelle von zu tiefen Lohngrundlagen bezüglich der Ermittlung des Valideneinkommens ausgegangen sei. Gemäss ihren eigenen Gehaltsnachforschungen werde der erforderliche IV-Grad von 20 % erreicht. 6. In der Vernehmlassung beantragte die IV-Stelle (nachfolgend Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde. Streitgegenstand sei ein allfälliger Anspruch auf Umschulung bzw. Berufsberatung. Entgegen der Darstellung in der angefochtenen Verfügung könne die Bemessungsmethode nicht offen gelassen werden. In der Beschwerde sei zu Recht die Ermittlung des Valideneinkommens als zu tief kritisiert worden. Beim Valideneinkommen sei indes auf eine Erwerbsfähigkeit von bloss 70 % (und nicht 100 %) abzustellen, woraus ein Valideneinommen von Fr. 73‘291.-und somit ein IV-Grad von 9.64 % resultiert hätte, weil das Invalidenein-

- 4 kommen korrekt (auf der Grundlage einer 100%igen Erwerbsfähigkeit) mit Fr. 66‘225.-- festgelegt worden sei. 7. In der Replik hielt die Beschwerdeführerin fest, dass die von ihr konsultierten Fachpersonen dringend eine Umschulung empfohlen hätten. In einem Beruf, den sie nicht ausüben möge, werde sie unweigerlich krank. Es sei nicht zulässig beim Valideneinkommen von einer 70%igen und beim Invalideneinkommen von einer 100%igen Erwerbsfähigkeit auszugehen. Sie hätte als Gesunde mindestens ein Einkommen von Fr. 7‘000.-- pro Monat angestrebt, was möglich gewesen wäre, da die Stellenprozente variabel gewesen seien. Ausgehend von einem Invalideneinkommen von Fr. 66‘225.-- hätte dann aber ein IV-Grad von 21.16 % resultiert und damit Anspruch auf eine berufliche Umschulung bestanden. Ihr wichtigster Einwand sei, dass auch beim Invalideneinkommen ein entsprechender Abzug gemacht werden müsste. Tatsächlich habe das noch erzielbare Monatseinkommen Fr. 4‘863.-- (Pensum 54 %) betragen; bei einem 70%igen Pensum hätte es sogar Fr. 6‘304.-- im Monat bzw. Fr. 76‘404.-- pro Jahr betragen, was einen IV-Grad von 39 % ergeben hätte. Sie wolle wieder in den ersten Arbeitsmarkt integriert werden und keine Rentenbezügerin sein. Zusätzlich stellte die Beschwerdeführerin noch Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (URP) für das laufende Verfahren vor Verwaltungsgericht. 8. In der Duplik wies die Beschwerdegegnerin darauf hin, dass die sich stellende Frage betreffend Anspruch auf Umschulung eine Rechtsfrage sei. Verschiedene Tätigkeiten seien für die Beschwerdeführerin behinderungsgeeignet und ihre Arbeitsfähigkeit sei noch zu 100 % verwertbar. Insbesondere aufgrund der überdurchschnittlichen Berufs- und Fachkenntnisse sei eine Bürotätigkeit im Gesundheitswesen zumutbar und möglich. Daran vermöge nichts zu ändern, dass es sich dabei nicht um ih-

- 5 ren Traumberuf handle. Im Übrigen sei kein Abzug vom Invalideneinkommen bzw. keine Parallelisierung der beiden Einkommen gerechtfertigt, da die Beschwerdeführerin trotz Gesundheitsschadens nicht unterdurchschnittlich verdient habe. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt ist vorliegend die Verfügung vom 19. November 2012, worin die IV-Stelle (Beschwerdegegnerin) das Gesuch der Beschwerdeführerin vom 14. Juli 2011 um Gewährung des Anspruchs auf berufliche Umschulung mit der Begründung ablehnte, dass der dafür erforderliche Invaliditätsgrad von 20 % bei weitem nicht erreicht werde. Strittig und zu klären ist dabei, ob die Beschwerdegegnerin die Einkommensvergleichsmethode korrekt anwendete, indem sie bei der Ermittlung des Valideneinkommens (Jahreseinkommen als Gesunde) von einem 70%igen Arbeitspensum ausging, für die Berechnung des Invalideneinkommmens (mutmassliches Jahreseinkommen trotz Behinderung) aber auf ein 100%iges Arbeitspensum abstellte. Ferner stellt sich die Frage nach der Parallelisierung der beiden Einkommen. 2. Gemäss Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann. Als invalid im Sinne dieser Bestimmung gilt, wer nicht hinreichend eingegliedert ist, weil der Gesundheitsschaden eine Art und Schwere erreicht hat, welche die Ausübung der bisherigen Erwerbstätigkeit ganz oder teilweise unzumutbar macht. Dabei muss der Invaliditätsgrad ein bestimmtes erhebliches Mass erreicht haben; nach

- 6 der Rechtsprechung ist dies der Fall, wenn die versicherte Person in den ohne zusätzliche berufliche Ausbildung noch zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 Prozent erleidet (BGE 124 V 108 E.2b; AHI 1997 S. 80 E.1b; ZAK 1984 S. 91 oben, 1966 S. 439 E.3). Zur Anwendbarkeit der Einkommensvergleichsmethode nach Art 28a IVG (in Verbindung mit Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) gilt es gestützt auf BGE 131 V 51 E.5.1.2 klarzustellen, dass diese Bemessungsmethode auch dann zum Zuge kommt, wenn die versicherte Person als Gesunde bisher nur teilzeitlich erwerbstätig war, ohne daneben in einem anderen Aufgabenbereich gemäss Art. 5 Abs. 1 IVG tätig zu sein. Die Einkommensvergleichsmethode nach Art. 28a IVG i.V.m. Art. 16 ATSG findet somit auch auf solche Fälle Anwendung, in denen eine versicherte Person als Gesunde neben ihrer geldwerten Teilzeitbeschäftigung die restliche Zeit als „Freizeit“ nutzte und deshalb weniger Einkommen erzielte, als sie grundsätzlich aufgrund ihrer Berufsausbildung, Berufskenntnisse und Berufserfahrung im Stande gewesen wäre. Für die Berechnung des Invaliditätsgrads kommt die Rentenskala laut Art. 28 Abs. 2 IVG uneingeschränkt zum Zuge. Die gemischte Methode nach Art. 27bis IVV gelangt bei der Kombination (selbst bestimmte Teilerwerbstätigkeit und Rest als „Freizeit“ verbracht) ebenso wenig zur Anwendung wie bei ohne Gesundheitsschaden voll Erwerbstätigen. Das Abstellen auf die Einkommensvergleichsmethode war im konkreten Fall deshalb korrekt und gibt zu keinen Beanstandungen Anlass. 3. Beim Valideneinkommen für das Jahr 2012 ist die Beschwerdegegnerin zuletzt (vgl. Vernehmlassung vom 21. Januar 2013 und Duplik vom 28. Februar 2013) von einem anrechenbaren Jahreseinkommen von insgesamt Fr. 73‘291.-- (basierend auf einem Arbeits- und Erwerbspensum von 70 % als gesunde Pflegefachfrau) ausgegangen. Diese Annahmen er-

- 7 scheinen gerechtfertigt, nachdem aktenkundig klar erstellt ist, dass die Beschwerdeführerin selbst bei voller Gesundheit kein höheres Arbeitspensum als 60-80 % geleistet hätte. Wie sowohl der Aktennotiz vom 16. August 2011 der Beschwerdegegnerin (vgl. Bg-act. 15) als auch deren Verlaufs- und Gesprächsprotokoll vom 10. Juli 2012 (Bg-act. 67/2) entnommen werden kann, wollte die Beschwerdeführerin selbst aus freien Stücken nicht mehr als 70 % arbeits- und erwerbstätig sein, obwohl sie damals als gesunde Pflegerin durchaus in der Lage gewesen wäre, entweder zu 100 % als Pflegerin tätig zu sein oder sonst die verbleibende Arbeitskraft (Restpensum von 30 %) anderweitig im Bürobereich als kaufmännische Angestellte oder auf ihrem zusätzlich erlernten Beruf als Schreinerin einzusetzen. Das Valideneinkommen ist folglich zu Recht nach Massgabe der ohne Gesundheitsschaden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit tatsächlich ausgeübten Teilerwerbstätigkeit als gesunde Arbeitnehmerin ermittelt worden, was die Aufrechnung vom bisher tatsächlich geleisteten Erwerbspensum von 54 % (vgl. Auszug E-Mail vom 5. Dezember 2012) auf 70 %, nicht aber auf eine Vollerwerbstätigkeit von 100 % zu rechtfertigen vermochte. Die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin ihr Arbeitspensum als Gesunde freiwillig um 30 % reduziert hatte, um genügend Zeit für ihre Freizeitbeschäftigungen und Hobbies (Wandern, Skitouren, Klettern, Velotouren; bevorzugt Aktivitäten in der freien Natur, vgl. Angaben im Lebenslauf, Bf-act. 3; Bg-act. 44) zu haben, kann nun selbstverständlich nicht zulasten der Beschwerdegegnerin gehen, da diese „Erwerbslücke“ invaliditätsfremder Herkunft ist und daher eine Hochrechnung auf 100 % falsch gewesen wäre. Zur arithmetischen Umrechnung des anrechenbaren Valideneinkommens von Fr. 73‘291.-kann auf die einwandfreien Zusammenstellungen in der Vernehmlassung bzw. in der Duplik der Beschwerdegegnerin verwiesen werden, worin der tatsächlich erzielte Verdienst vor Eintritt des Gesundheitsschadens (Burnout ab 31. Januar 2011) mit Grund auf Fr. 55‘424.80 (bei Erwerbspen-

- 8 sum 54 %) festgelegt und dieser Betrag dann zu Recht auf eine 70%ige Erwerbstätigkeit (Fr. 71‘846.95) plus Jahresteuerung 2011 und 2012 von je einem 1 % pro Jahr (Fr. 71‘846.95 x 1.01 x 1.01 = Fr. 73‘291.--) umbzw. hochgerechnet wurde. An diesem Ergebnis würde auch ein Abstellen auf die statistischen Referenzeinkommen gemäss den Schweizerischen Lohnstrukturerhebungen (LSE 2010 plus Indexierung) nichts ändern. Laut Tabelle TA 1 der LSE 2010 belief sich der monatliche Bruttolohn (Zentralwert Wochenarbeitszeit 40 Std.) für Tätigkeiten im Gesundheitsbereich (mit Berufs- und Fachkenntnissen; Anforderungsniveau 3), im privaten Sektor für Frauen auf Fr. 5‘629.-- pro Monat. Um- und hochgerechnet auf ein Jahr (mit Wochenarbeitszeit 41.6 Std.) ergäbe dies ein Referenzeinkommen von nur Fr. 50‘163.-- (nämlich Fr. 5‘629.-- x 12 Monate : 40 Std. Wochenarbeitszeit. x 41.6 Std. Wochenarbeitszeit x 0.7 [anrechenbares Arbeitspensum 70 %] plus Teuerung 1 % [2011 und 2012] x 1.01 x 1.01), womit ebenfalls ausgewiesen ist, dass die Beschwerdeführerin als Gesunde nicht unterdurchschnittlich, sondern vielmehr „überdurchschnittlich“ viel verdient hat, was die Rechtmässigkeit und Vertretbarkeit des festgelegten Valideneinkommens in der Höhe von Fr. 73‘291.-- zusätzlich unterstreicht. 4. Beim mutmasslichen Invalideneinkommen für das Jahr 2012 fällt vorab ins Gewicht, dass der Beschwerdeführerin die angestammte Tätigkeit als Mitarbeiterin der Spitex bzw. als ausgebildete Pflegefachfrau körperlich wie psychisch zwar nicht mehr als zumutbar attestiert wurde; sie aber in anderen leidensangepassten Tätigkeiten – wie insbesondere in einer Büro- oder Administrationstätigkeit im Gesundheitssektor – stets noch als zu 100 % arbeits- und erwerbsfähig eingestuft wurde (Bg-act. 35-4/6; Bericht Dr. med. D._____ vom 29. Dezember 2011; Bg-act. 29-8/11; Gutachten Dr. med. C._____ vom 30. November 2011; Bg-act. 74-5/18 und 6/18; Case Report vom 7. August 2012). Hinzu kommt, dass die Beschwerde-

- 9 führerin unbestritten über überdurchschnittlich gute Berufs-, Fach- und Sprachkenntnisse (Deutsch, französisch, englisch und italienisch) verfügt und deshalb ihr wirtschaftliches Fortkommen auch unter diesen Gesichtspunkten als günstig beurteilt werden darf. Ein Abstellen auf das Anforderungsniveau 3 (Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt) war daher für die potentiellen Verdienstmöglichkeiten als zu 100 % arbeits- und erwerbsfähige Arbeitnehmerin mit langjähriger Berufserfahrung auf dem Gebiet des Gesundheitswesens und mit Fremdsprachenkenntnissen keineswegs unrealistisch oder sachlich verfehlt. Laut Tabelle TA 1 der LSE 2010 belief sich der monatliche Bruttolohn für Tätigkeiten, welche Berufsund Fachkenntnisse voraussetzen im privaten Sektor bei Frauen auf Fr. 5‘202.-- pro Monat. Auf der Grundlage der üblichen durchschnittlichen Arbeitszeit von 41.6 Wochenstunden und einer Lohnentwicklung von je 1 % in den Jahren 2011 und 2012 ergibt dies bei einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer adäquaten Tätigkeit ein Invalideneinkommen von Fr. 66‘225.- - (nämlich Fr. 5‘202.-- x 12 Monate : 40 Wochenarbeitsstunden x 41.6 Wochenarbeitsstunden x 1.01 [Teuerung 2011] x 1.01 [Teuerung 2012]). Die Um- und Hochrechnung auf der Basis der Leistungs- und Arbeitsfähigkeit von 100 % gibt dabei zu keinen Korrekturen Anlass, da die Beschwerdeführerin – ausser in ihrer angestammten Tätigkeit als Krankenund Alterspflegerin bei der B._____ in der Lage gewesen wäre, eine andere geldwerte Tätigkeit (z.B. als Kauffrau im Detailhandel, als Schreinerin, als Schneetourenleiterin und dgl.) zu suchen und anhand ihrer beruflichen Qualifikationen auch mit Erfolg zu finden. Dem ist hier umso mehr beizupflichten, als die im Sozialversicherungsrecht generell geltende Schadenminderungspflicht jede versicherte Person trifft, unabhängig von deren Vorlieben oder Präferenzen bezüglich der künftig auszuübenden Erwerbstätigkeit zur eigenen Existenzsicherung. Im Übrigen trifft es auch nicht zu, dass die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin jede Einstiegshilfe in eine andere Berufswelt verwehrt hätte, wurden dieser doch

- 10 bereits in der strittigen Verfügung vom 19. November 2012 (S. 1/2) ausdrücklich folgende Leistungen (einzeln oder kumulativ) zugesichert: - Externe Arbeitsvermittlung, wenn diese neben dem RAV nötig wäre; - Einarbeitung an einem konkreten Arbeitsplatz (sofern die Tätigkeit ihrer gesundheitlichen Situation angepasst ist); - Übernahme der Kosten für Kurse, welche in Verbindung mit einer spezifischen Arbeitsstelle erforderlich sind; - Job-Coaching im Zusammenhang mit einer neuen Arbeitsstelle. Der Einwand der „ungenügenden Integrationshilfe“ ist daher unbegründet. 5. Zu klären und zu entscheiden bleibt damit noch der Haupteinwand, wonach die Beschwerdegegnerin den Grundsatz der „Parallelisierung“ bei der Ermittlung der beiden Einkommen (Valideneinkommen auf Basis Arbeits-/Erwerbspensum 70 %; Invalideneinkommen auf Basis Arbeits-/Erwerbseinkommen 100 %) missachtet habe und daher der massgebliche Invaliditätsgrad für die beantragte berufliche Umschulung (rund 20 %) zwangsläufig viel zu niedrig (zunächst IV-Grad 7.59 %; späterer IV-Grad 9.64 %; anstatt wie geltend gemacht mindestens IV-Grad 21.16 % bzw. IV-Grad 39 % - vgl. dazu Berechnungen in Replik) ausgefallen sei. Dies trifft hier jedoch nicht zu. Richtig ist zwar, dass die von der Beschwerdeführerin geforderte Erhöhung des Valideneinkommens bzw. eine allfällige Reduktion des Invalideneinkommens bei Schlechtverdienenden denkbar ist. Bezog die versicherte Person jedoch aus invaliditätsfremden Gründen – wie z.B. geringe Schulbildung, fehlende berufliche Ausbildung, mangelnde Deutschkenntnisse, beschränkte Anstellungsmöglichkeiten wegen Saisonnierstatut – bisher ein deutlich unterdurchschnittliches Einkommen, so muss diesem Umstand bei der Invaliditätsbemessung nach Art. 28a IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG Rechnung getragen werden, falls keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sich die versicherte Person freiwillig mit einem bescheideneren Einkommensniveau begnügen wollte (BGE 125 V 146 E.5c/bb). Nur so wird das Prinzip gewahrt, dass die auf invaliditätsfremde Gesichtspunkte zurückzuführenden Lohneinbussen ent-

- 11 weder überhaupt nicht oder aber bei beiden Vergleichseinkommen gleichmässig berücksichtigt werden (BGE 129 V 222 E.4.4). Ferner kann eine Parallelisierung bloss erfolgen, wenn die prozentuale Abweichung den Erheblichkeitsgrenzwert von 5 % übersteigt, bezweckt dieses Prinzip doch lediglich den Ausgleich einer beträchtlichen – also nicht jeder kleinsten – Abweichung des tatsächlich erzielten Verdienstes vom tabellarisch (laut LSE) bestimmten branchenüblichen Vergleichs-/Referenzeinkommen (BGE 135 V 297 E.6.1.3 in fine). Wie bereits eingangs (vorn E.3) dargetan, begnügte sich die Beschwerdeführerin als Gesunde aus freien Stücken mit einem Arbeitspensum von 70 %, womit sie – aus rein invaliditätsfremden Gründen - auch ein entsprechend niedrigeres Valideneinkommen im Vergleich zu einer Vollzeitbeschäftigung in Kauf nahm. Sodann kann auch keine Rede davon sein, dass die Beschwerdeführerin als Gesunde einen unterdurchschnittlich schlechten Verdienst erzielt hätte, hat der durchgeführte Einkommensvergleich mit den statistischen Lohnstrukturerhebungen (Fr. 50‘163.-- gemäss LSE 2010 plus Teuerung 2011 und 2012; vgl. vorn E.3 in fine) doch gerade umgekehrt gezeigt, dass die Beschwerdeführerin „überdurchschnittlich“ gut als Gesunde in einem 70%igen Arbeitspensum verdiente. Aufgrund dieser Feststellungen kann weder eine Erhöhung des Valideneinkommens (über Fr. 73‘291.--) noch eine Reduktion des Invalideneinkommens (weniger als Fr. 66‘225.--) vorgenommen werden, zumal keine invaliditätsbedingten Gründe ersichtlich sind, die eine entsprechende „Parallelisierung“ bzw. einen zusätzlichen Abzug zu rechtfertigen vermocht hätten. Werden das korrekt ermittelte Valideneinkommen von Fr. 73‘291.-- und das einwandfrei ermittelte Invalideneinkommen von Fr. 66‘225.-- einander gegenübergestellt, ergibt sich aber tatsächlich „bloss“ eine Erwerbseinbusse von Fr. 7‘066.-- bzw. umgerechnet ein IV-Grad von weniger als 10 %. Die erforderliche Schwelle eines IV-Grads von rund 20 % für einen gesetzlichen Anspruch auf berufliche Umschulungsmassnahmen wurde von der Beschwerdegegnerin

- 12 damit jedoch zu Recht verneint, weshalb es an der angefochtenen Verfügung vom 19. November 2012 nichts auszusetzen gibt und die dagegen erhobene Beschwerde vom 17. Dezember 2012 vollumfänglich abzuweisen ist. 6. Mit Replik vom 1. Februar 2013 stellte die Beschwerdeführerin noch ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (URP) für das laufende Beschwerdeverfahren. Mit Schreiben vom 5. Februar 2013 und Zusendung des entsprechenden URP-Formulars (Auskunftserteilung bezüglich der aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse) forderte der zuständige Instruktionsrichter die Gesuchstellerin auf, die zurzeit noch fehlenden Belege und Dokumente zur Bestätigung ihrer finanziellen Bedürftigkeit nachzureichen. Dieser Aufforderung ist die Beschwerdeführerin nicht nachgekommen, womit die Bedürftigkeit nicht nachgewiesen worden ist. Zur Mitwirkungspflicht solcher Gesuchsteller ist klar festzuhalten, dass diese über sämtliche finanziellen Verpflichtungen und deren Tilgung Aufschluss zu erteilen haben. Kommen sie dieser umfassenden Pflicht zur Offenlegung ihrer finanziellen Verhältnisse nicht nach, so ist ihr Gesuch mangels ausreichender Substantiierung oder mangels Bedürftigkeitsnachweises abzuweisen. Erst wenn der Gesuchstellerin hinreichend Gelegenheit geboten worden ist, ihre Mitwirkungspflicht zu erfüllen bzw. die von ihr verlangten Auskünfte oder Ausweise zu wenig aufschlussreich oder unvollständig geblieben sind, darf das Gesuch zufolge Verletzung der Mitwirkungspflicht abgewiesen werden (vgl. ALFRED BÜHLER, Die Prozess-armut, in CHRISTIAN SCHÖBI [Hrsg.]: Gerichtskosten, Parteikosten, Prozesskaution, unentgeltliche Prozessführung, Bern 2001, S. 189). Trotz schriftlicher Aufforderung des zuständigen Instruktionsrichters vom 5. Februar 2013, das zugestellte URP-Formular bis zum 15. Februar 2013 vollständig ausgefüllt samt der erforderlichen Unterlagen (Ziff. 9 des Formulars) einzureichen, äusserte sich die Beschwerdeführerin nicht mehr

- 13 dazu. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird daher infolge Verletzung der Mitwirkungspflichten betreffend Feststellung und Überprüfung der (finanziellen) Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin abgewiesen. 7. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren – in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG – bei Streitigkeiten um IV-Leistungen durch die Beschwerdegegnerin vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Diese Kosten werden je nach Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Umfang von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- festgelegt. Angesichts des Ausgangs dieses Verfahrens sind die Kosten von Fr. 400.-- der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Der obsiegenden Beschwerdegegnerin steht keine aussergerichtliche Entschädigung zu (Umkehrschluss aus Art. 61 lit. g ATSG). Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Kosten von Fr. 400.-- gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 4. [Rechtsmittelbelehrung] 5. [Mitteilungen]

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