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Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 03.01.2013 S 2012 116

3 gennaio 2013·Deutsch·Grigioni·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·1,794 parole·~9 min·6

Riassunto

Einstellung in der Anspruchsberechtigung | Arbeitslosenversicherung

Testo integrale

S 12 116 Versicherungsgericht URTEIL vom 3. Januar 2013 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Einstellung in der Anspruchsberechtigung 1. … (nachfolgend: Beschwerdeführer) geboren 1973, gelernter Motorradmechaniker, als was er zuletzt auch tätig war. Am 07. Mai 2012 meldete der Beschwerdeführer einen Anspruch auf Arbeitslosenversicherungstaggeld im Umfang von 100 % ab selbigem Datum an. 2. Mit Schreiben vom 16. August 2012 wurde der Beschwerdeführer vom Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Chur angewiesen, sich telefonisch innert zwei Arbeitstagen im Einsatzprogramm … in Chur als Mitarbeiter eines Beschäftigungsprogramms zu bewerben. Am 20. August 2012 meldete der Versicherte dem zuständigen RAV Chur, er hätte sich nicht oder noch nicht im Einsatzprogramm gemeldet, da er am 16. August 2012 beim RAV im Beratungsgespräch gewesen sei und das Zuweisungsschreiben erst am Abend des 19. August 2012 gesehen habe. Im Weiteren benötige er keine Tagesstruktur, denn er sei mehr an Arbeit und Lohn als an einer Struktur interessiert. Das Einsatzprogramm … informierte das RAV am 28. August 2012, dass sich der Beschwerdeführer nicht gemeldet habe. 3. Daraufhin wurde der Beschwerdeführer vom kantonalen Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden (KIGA) mit Schreiben vom 30. August 2012 zur Stellungnahme aufgefordert. Der Beschwerdeführer verzichtete auf eine Stellungnahme.

4. Mit Verfügung vom 13. September 2012 wurde der Beschwerdeführer wegen Nichtbefolgens von Kontrollvorschriften/Weisungen des RAV für 23 Tage ab dem 17. August 2012 in der Anspruchsberechtigung eingestellt. Die dagegen erhobene Einsprache wies das KIGA mit Entscheid vom 25. September 2012 ab. 5. Gegen den Einspracheentscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. Oktober 2012 beim KIGA sinngemäss Beschwerde, welche in der Folge zuständigkeitshalber an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden weitergeleitet wurde. Der Beschwerdeführer beantragte sinngemäss, dass sowohl der angefochtene Entscheid als auch die Einstellung in der Anspruchsberechtigung aufzuheben seien. Er sei am 16. August 2012 bei seinem RAV Berater gewesen, dieser habe ihn aber auf das Zuweisungsschreiben vom 16. August 2012 nicht hingewiesen. Nach diesem Gespräch sei er noch kurz in seiner Wohnung gewesen, die Post sei aber noch nicht angekommen. Anschliessend habe er seine Eltern besucht und daher den Brief des RAV erst am Samstag gesehen. Deshalb sei es ihm nicht möglich gewesen, der Anweisung des RAV innerhalb der gesetzten zwei Arbeitstage nachzukommen. Er sehe nicht ein, dass ihm für dieses Vergehen 23 Tage gestrichen worden seien. Zudem wäre er dankbar, wenn man diese Einstelltage erst am Ende seines Gesamtanspruches abziehen und das Taggeld für den September 2012 noch auszahlen würde. 6 Mit Vernehmlassung vom 07. November 2012 beantragte das KIGA die Abweisung der Beschwerde. Festzustellen sei, dass der Beschwerdeführer, hätte er sich am darauffolgenden Montag, dem 20. August 2012 im Einsatzprogramm beworben, immer noch innert der Frist von zwei Arbeitstagen gewesen wäre. Sowohl in seiner Stellungnahme vom 20. August 2012, als auch in der Einsprache vom 17. September 2012 entstehe der Eindruck, dass er von Beginn weg nicht bereit gewesen sei, am Einsatzprogramm teilzunehmen. Wiederholt halte er fest, dass er von einer Beschäftigung genug habe und dass

es ihm an Geld fehle. Zumal die Arbeitslosenkasse ihre Zahlungen rechtzeitig geleistet habe, könne auch dieses Argument nicht gehört werden. Dem Wunsch, man möge die verfügten Einstelltage von seinem Maximalanspruch abziehen und die Arbeitslosenentschädigung für die Monate August und September 2012 uneingeschränkt ausrichten, könne nicht entsprochen werden. Gemäss Art. 45 Abs. 1 AVIV beginne die Einstellungsfrist in der Anspruchsberechtigung am ersten Tag nach der Handlung oder Unterlassung, wegen derer sie verfügt worden sei. 7. In der Replik vom 16. November 2012 wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass er alle Pflichten erfüllt habe, die ihm vom RAV aufgetragen worden seien. Ihm fehle das Geld, welches die Unia gesetzeswidrig nicht ausbezahlt habe, um Versicherungen usw. zu bezahlen. Zudem sei er seit dem 06. November 2012 beim Einsatzprogramm … angestellt. 8. Das KIGA verzichtete mit Schreiben vom 21. November 2012 auf die Einreichung einer Duplik. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 43 Abs. 3 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) entscheidet das Verwaltungsgericht in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn der Streitwert Fr. 5‘000.-- nicht überschreitet und keine Fünferbesetzung vorgeschrieben ist. Der versicherte Verdienst des Beschwerdeführers beträgt Fr. 3‘400.-- und wird ihm im Umfang von 80 % von der Arbeitslosenversicherung entschädigt. Dies entspricht gemäss Art. 23 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.00) in Verbindung mit Art. 40a der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV; SR 837.02) einem Taggeld von Fr. 125.35.-- (Fr. 3‘400.-- 21.7 Tage x 0.8). Mit der

angefochtenen Verfügung vom 13. September 2012 wurde der Beschwerdeführer für 23 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt, was einem Streitwert von Fr. 2‘883.05.-- (23 Tage x Fr. 125.35.--) entspricht. Da der Streitwert somit unter Fr. 5‘000.-- liegt und die Streitsache nicht in Fünferbesetzung entschieden werden muss, ist die Zuständigkeit der Einzelrichterin gegeben. 2. Anfechtungsobjekt im vorliegenden Beschwerdeverfahren bildet der Einspracheentscheid des KIGA vom 25. September 2012. Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer zu Recht wegen faktischer Ablehnung einer arbeitsrechtlichen Massnahme für 23 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde. 3. a) Gemäss Art. 17 Abs. 1 AVIG muss der Versicherte, der Versicherungsleistungen beanspruchen will, alles Zumutbare unternehmen, um die Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. In Konkretisierung dieser Schadenminderungspflicht bestimmt Art. 17 Abs. 3 lit. a AVIG, dass der Versicherte auf Weisung der zuständigen Amtsstelle an arbeitsmarktlichen Massnahmen teilzunehmen hat, die seine Vermittlungsfähigkeit fördern. Der Versicherte ist nach Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn er die Kontrollvorschriften oder die Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt, namentlich eine zumutbare Arbeit nicht annimmt oder eine arbeitsmarktliche Massnahme ohne entschuldbaren Grund nicht antritt, abbricht oder deren Durchführung oder Zweck durch sein Verhalten beeinträchtigt oder verunmöglicht. b) Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer das Zuweisungsschreiben vom 16. August 2012 erhalten hat. Unbestritten ist auch, dass er der Aufforderung des RAV, sich innert zwei Arbeitstagen beim Einsatzprogramm zu bewerben, keine Folge geleistet hat. Was er zu seiner Entlastung vorbringt, vermag dieses Verhalten nicht zu entschuldigen. Dem Einwand des Beschwerdeführers, er sei am 16. August 2012 beim RAV gewesen und hätte vom RAV Berater auf das

Schreiben vom 16. August 2012 hingewiesen werden müssen, kann nicht gefolgt werden. Es ist nicht die Aufgabe eines RAV Mitarbeiters, den Beschwerdeführer auf die Anweisung des RAV sich beim Einsatzprogramm zu melden, aufmerksam zu machen. Zumal er mit dem Schreiben vom 16. August 2012 vom RAV schriftlich dazu aufgefordert worden ist. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer nicht zusätzlich im persönlichen Gespräch durch den RAV- Mitarbeiter informiert worden ist, ist somit nicht relevant und entschuldigt sein Verhalten in keiner Weise. c) Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, er habe keine Möglichkeit gehabt, sich innerhalb der verlangten zwei Arbeitstage beim Einsatzprogramm zu melden. Das Zuweisungsschreiben sei am 16. August 2012 noch nicht bei ihm eingetroffen. Anschliessend sei er bei seinen Eltern gewesen und habe das Schreiben des RAV erst am Samstag gesehen. Es ist selbstverständlich, dass das Zuweisungsschreiben vom 16. August 2012 nicht gleichentags beim Beschwerdeführer eintreffen konnte. Es ist davon auszugehen, dass dieses Schreiben frühestens am Freitag, 17. August 2012, beim Beschwerdeführer eingegangen ist. Auch wenn der Beschwerdeführer das Zuweisungsschreiben erst am Freitag, 17. August 2012, oder allenfalls am Samstag, 18. August 2012, in Empfang genommen hat, hätte er sich immer noch rechtzeitig innert der Frist von zwei Arbeitstagen beim Einsatzprogramm bewerben können. Die Frist erstreckte sich über zwei Arbeitstage, weshalb es genügt hätte, wenn er sich am Montag, 20. August 2012, oder gar erst am Dienstag, 21. August 2012 beim Einsatzprogramm gemeldet hätte. Die Argumentation des Beschwerdeführers vermag auch deshalb nicht zu überzeugen, zumal er sich am Montag, 20. August 2012, als eine rechtzeitige Bewerbung noch möglich gewesen wäre, beim RAV gemeldet hatte, jedoch um diesem mitzuteilen, eine rechtzeitige Anmeldung im Einsatzprogramm sei ihm nicht möglich gewesen. Zudem entsteht aufgrund seiner Einsprache vom 17. September 2012 der Eindruck, dass der Beschwerdeführer von Beginn weg nicht bereit war, am Einsatzprogramm teilzunehmen. Hielt er doch in seiner Einsprache fest, dass er

genug Beschäftigung habe, es ihm jedoch an Geld fehle; es sei ihm daher nicht möglich, an irgendwelchen Beschäftigungsprogrammen teilzunehmen. d) Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der Beschwerdeführer einer Weisung der zuständigen Amtsstelle ohne entschuldbaren Grund keine Folge geleistet hat, weshalb die Einstellung in der Anspruchsberechtigung zu Recht erfolgt ist. 4. a) Damit bleibt zu prüfen, ob die Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung von 23 Tagen angemessen ist. Gemäss Art. 30 Abs. 3 AVIG bemisst sich die Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung nach dem Grad des Verschuldens, das sich die Versicherte vorwerfen lassen muss. Sie beträgt gemäss Art. 45 Abs. 3 AVIV je nach Einstellungsgrad 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden. Bei der Festsetzung der Einstelldauer handelt es sich um eine typische Ermessensfrage (Urteil des Bundesgerichts 8C_22/2008 vom 5. März 2008, E. 3.1), weshalb bei der Überprüfung durch das Verwaltungsgericht Zurückhaltung geboten ist. Es darf sein Ermessen nicht ohne triftige Gründe an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen, sondern muss sich bei der Korrektur auf Gegebenheiten abstützen können, welche eine abweichende Ermessensausübung als nahe liegender erscheinen lassen (BGE 123 V 150 E. 2 S. 152 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 126 V 353 E. 5d S. 362 sowie das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 12. Dezember 2011, S 11 131 E. 4a). b) Vorliegend wurde der Beschwerdeführer für 23 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt. Damit bewegt sich die Einstellungsdauer im mittleren Bereich des mittelschweren Verschuldens. Das Nichtbefolgen einer Weisung beziehungsweise das Fernbleiben ohne entschuldbaren Grund im Rahmen eines Einsatzprogramms darf nicht bagatellisiert werden. Mit seinem auf Unachtsamkeit zurückzuführenden Verhalten hat der Beschwerdeführer sein Desinteresse beziehungsweise seine Gleichgültigkeit gegenüber den vom

kantonalen Arbeitsamt unternommenen Anstrengungen zur Verbesserung seiner Ausgangslage auf dem Arbeitsmarkt zum Ausdruck gebracht. Das Verschulden des Beschwerdeführers wurde somit zu Recht als mittelschwer eingestuft. Die von der Vorinstanz verfügte Einstellungsdauer von 23 Tagen erscheint daher als den Umständen angemessen. c) Im Weiteren kann dem Anliegen des Beschwerdeführers, man möge die verfügten Einstelltage von seinem Maximalanspruch abziehen und die Arbeitslosenentschädigung für die Monate August und September 2012 uneingeschränkt ausrichten, nicht entsprochen werden. Wie der Beschwerdegegner richtig feststellt, beginnt die Einstellungsfrist in der Anspruchsberechtigung nach Art. 45 Abs. 1 AVIG am ersten Tag nach der Handlung oder Unterlassung, wegen derer sie verfügt wird. 5. a) Der angefochtene Einspracheentscheid vom 25. September 2012 erweist sich somit in allen Punkten als begründet und rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. b) Gerichtskosten werden nicht erhoben, da das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht - ausser bei mutwilliger oder leichtsinniger Prozessführung - gemäss Art. 1 Abs. 1 AVIG in Verbindung mit Art. 61 lit. a des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kostenlos ist. Dem obsiegenden Beschwerdegegner steht kein Anspruch auf Ersatz der Parteikosten zu (Art. 61 lit. g ATSG e contrario). Demnach erkennt die Einzelrichterin 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben.

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