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Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 05.02.2013 S 2012 100

5 febbraio 2013·Deutsch·Grigioni·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·3,452 parole·~17 min·7

Riassunto

Versicherungsleistungen nach UVG | Unfallversicherung

Testo integrale

S 12 100 2. Kammer als Versicherungsgericht URTEIL vom 5. Februar 2013 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Versicherungsleistungen nach UVG 1. Mit Schadenmeldung vom 13. März 2012 meldete die Arbeitgeberin von …, die … AG, der … Versicherungen AG den Unfall vom 22. Dezember 2011, wonach er sich bei einem Epilepsie-Anfall in seiner Wohnung und dem damit verbundenen Sturz einen Zungenbiss und Bruch des Backenzahnes zugezogen habe. 2. Die Erstbehandlung erfolgte am Unfalltag, 22. Dezember 2011, durch den Hausarzt Dr. med. ... In der Folge orientierte … mit E-Mail vom 12. März 2012 auch seinen Zahnarzt, Dr. med. dent. …, über seinen Epilepsie-Anfall vom 22. Dezember 2011. Darin führte er unter anderem aus, beim Anfall sei ein Schaden am rechten Backenzahn entstanden. Die anderen Zähne könnten auch davon betroffen sein, wobei er selber bei diesen eher Folgeschäden der Zahnpflege vermute. Zwar könne er mittlerweilen die Zähne wieder säubern, bei jedem Bürsten würden jedoch mehrere Teile abbröckeln. 3. Am 24. März 2012 reichte der behandelnde Zahnarzt, Dr. med. dent. …, der … Versicherungen AG den Befund des Zahnschadens im Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 22. Dezember 2011 ein. Er hielt in der dazugehörigen Krankengeschichte fest, … habe den Höcker von Zahn 47 ausgebissen. Am 18. Mai 2012 ergänzte der behandelnde Zahnarzt den Zahnappel zuhanden der … Versicherungen AG.

4. Am 16. April 2012 schilderte … den Unfallhergang auch gegenüber der … Versicherungen AG. Er führte dabei Folgendes aus: „Grand-Mal Anfall am Morgen des 22.12.2011 auf der Couch meiner 11/2-Zimmer Wohnung in Chur. Aufgewacht am Boden des Badezimmers neben Blut und Erbrochenem. Zungenbiss mit Blut rechts bemerkt und Hausarzt u. Neurologe angerufen, am Nachmittag Konsultation bei Herr …“. Des Weiteren gab er an, sich beim Ereignis kleinere Zerrungen am Körper durch den Anfall, einen Zungenbiss mit Blutung rechts, nach Abschwellung weitere Kieferschmerzen sowie ein Hämatom am linken Oberarm zugezogen zu haben. 5. Im Arztbericht vom 21. Mai 2012 hielt Dr. med. …, Facharzt FMH Allgemeine Medizin, fest, er habe anlässlich der Erstbehandlung vom 22. Dezember 2012 einen epileptischen Anfall mit Zungenbiss sowie Prellung am linken Arm und Rücken diagnostiziert. 6. Mit Verfügung vom 31. Mai 2012 lehnte die … Versicherungen AG die Kostenübernahme für den Zahnschaden und die damit verbundene Behandlung durch die obligatorische Unfallversicherung ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Zahnschaden stehe nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in einem ursächlichen Zusammenhang mit Ereignis vom 22. Dezember 2011. Zudem sei der äussere Faktor nicht gegeben. Dagegen erhob … am 4. Juni 2012 Einsprache. Zudem reichte er den Arztbericht vom 29. Februar 2012 von Prof. Dr. med. …, leitender Arzt am Schweizerischen Epilepsie-Zentrum, ein. Darin wurde ausgeführt, dass … im Rahmen der Untersuchung vom 24. Februar 2012 berichtet habe, anlässlich eines epileptischen Anfalls am 22. Dezember 2011 wahrscheinlich auch einen Teil eines rechtsseitigen Backenzahnes verloren zu haben. Mit Entscheid vom 13. August 2012 wies die … Versicherungen AG die Einsprache von … ab. 7. Dagegen erhob … (nachfolgend Beschwerdeführer) am 12. September 2012 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheides sowie die Übernahme der

Zahnbehandlungskosten im Umfang von Fr. 3‘092.25 durch die … Versicherungen AG. 8. Am 26. September 2012 reichte der Beschwerdeführer dem Verwaltungsgericht zudem das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ein. 9. In ihrer Vernehmlassung vom 10. Oktober 2012 beantragte die … Versicherungen AG (nachfolgend Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften sowie auf den angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 13. August 2012. Streitig und zu prüfen ist, ob gestützt auf das Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin besteht, die Kosten für die Zahnreparatur des Beschwerdeführers im Umfang von Fr. 3‘092.25 zu übernehmen. Anzumerken bleibt, dass die Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 31. Mai 2012 die Leistungspflicht für den Zungenbiss noch anerkannte, im nun angefochtenen Entscheid jedoch das Vorliegen des ungewöhnlichen äusseren Faktors sowohl für Zahn- als auch die Zungenverletzung verneint. Dieser Meinungsumschwung ist zulässig, auch wenn er verständlicherweise vom Beschwerdeführer als stossend empfunden wird. Der Beschwerdeführer kann somit aus diesem Umstand – anfängliche Anerkennung der Leistungspflicht für den Zungenbiss – nichts zu seinen Gunsten ableiten. Mit Beschwerde vom 12. September 2012 beantragte der Beschwerdeführer sodann nur mehr Leistungen für den

Zahnschaden, nicht jedoch für die im Zusammenhang mit dem Zungenschaden entstandenen Behandlungskosten. Somit verbleibt als Streitgegenstand im vorliegenden Verfahren lediglich die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin für den anlässlich des Ereignisses vom 22. Dezember 2012 erlittenen Zahnschaden (Bruch des Backenzahnes [47]) in der Höhe von Fr. 3‘092.25. 2. a) Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerde geltend, aufgrund der beim Epilepsie-Anfall vom 22. Dezember 2012 erlittenen Amnesie sei der Unfallhergang nicht mehr rekonstruierbar. Fakt sei aber, dass er sich dabei einen Zungenbiss zugezogen und den Backenzahn (47) gebrochen habe, was denn auch von der Beschwerdegegnerin nicht in Abrede gestellt werde. Die Beschwerdegegnerin lehne den Zahnschaden mit der Begründung ab, dieser stehe nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit im Kausalzusammenhang mit dem Ereignis vom 22. Dezember 2011 und füge zur Argumentation die Beispiele von Nussbrot und Kirschenkuchen an. Hingegen befasse sich die Beschwerdegegnerin mit der sich hier stellenden Problematik, dass bei einem unkontrollierten Fall anlässlich eines epileptischen Anfalls ein Zahn brechen könne, nicht im Ansatz. Dass ein solches Ereignis sehr wohl zu Zahnschäden führen könne, insbesondere wenn der Fall unkontrolliert geschehe, dürfte viel wahrscheinlicher sein, als dass ein Schadenfall ausbleibe, so der Beschwerdeführer weiter. Der Beschwerdeführer rügte sodann weiter, die Beschwerdegegnerin führe auch keine anderen Gründe an beziehungsweise stelle sich „wild spekulierend auf den Standpunkt“, es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sich die rechtsseitige Zahn- und Zungenverletzung infolge eines durch den epileptischen Anfall hervorgerufenen Kieferkrampfanfalls zugezogen habe. b) Die Beschwerdegegnerin hält dem entgegen, als Unfall gelte jede plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit oder den Tod zur Folge habe. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (BGE 134 V 72) setze die Leistungspflicht

des Unfallversicherers voraus, dass der geltend gemachte Schaden durch eine ungewöhnliche äussere Einwirkung entstanden sei. Rechtlich unbeachtlich dabei sei, ob die Folge, vorliegend der Zahnschaden, ungewöhnlich sei. Sodann könnten gemäss Praxis des Bundesgerichts bei Zahnschäden, die durch Beissen oder Kauen entstünden, nur eigentliche Fremdkörper, die nicht zum Bestandteil der betreffenden Nahrung gehörten, als aussergewöhnliche Faktoren bezeichnet werden. Vorliegend bestehe beim Beschwerdeführer eine Amnesie hinsichtlich des genauen Ereignishergangs. Unmittelbar nach dem epileptischen Anfall seien vom Hausarzt lediglich Hämatome am linken Oberarm und ein Zungenbiss dokumentiert, hingegen keine Sturzverletzungen sowie die erst später angegebenen Prellungen am Rücken sowie am linken Arm. Zungenbisse und Zahnverletzungen seien bei Epilepsie Anfällen üblich, wobei die Zähne bei Epileptikern oft vorbeschädigt seien. Es sei deshalb überwiegend wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer sich die geltend gemachten Verletzungen aufgrund eines durch den epileptischen Anfall hervorgerufenen Kieferkrampf und nicht aufgrund eines Sturzes zugezogen habe. Damit fehle es vorliegend am ungewöhnlichen äusseren Faktor, da ein Kieferkrampf eine übliche Folge eines epileptischen Anfalls sei. Somit sei der Unfallbegriff nicht erfüllt, was sowohl für die Zahn- als auch für die Zungenverletzung gelte. Eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin würde mit anderen Worten nur dann bestehen, wenn die geltend gemachten Verletzungen nicht auf einen regelmässig zusammen mit einem epileptischen Anfall auftretenden Kieferkrampf, sondern auf eine ungewöhnliche Folge eines epileptischen Anfalls zurückzuführen wäre. Diese Voraussetzung sei vorliegend jedoch gerade nicht erfüllt, da keine weiteren Verletzungen wie z.B. Lippen oder Gesichtsverletzungen dokumentiert worden seien, welche auf einen Sturz des Beschwerdeführers hindeuten würden. Ausserdem habe der Beschwerdeführer ausgeführt, den epileptischen Anfall auf oder neben dem Sofa erlitten zu haben, was ebenso wenig auf einen Sturz hindeute. Als Ursache des geltend gemachten Zahnschadens stehe eine schwere Allgemeinerkrankung in Form einer Epilepsie sowie ein allgemein schlechter Zustand des Gebisses des Beschwerdeführers als endogenes Geschehen im Vordergrund. Es sei somit

davon auszugehen, dass der geltend gemachte Zahnschaden direkte oder indirekte Folge einer Epilepsie sei und deshalb möglicherweise die obligatorische Krankenpflegeversicherung (ausnahmsweise) für die Behandlungskosten aufzukommen habe, was die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin ebenfalls ausschliesse. c) Nach dem Ausgeführten ist vorliegend streitig und zu prüfen, ob der Beschwerdeführer vorliegend einen Unfall im Rechtssinne erlitten hat und die Beschwerdegegnerin folglich die entstandenen Behandlungskosten zu übernehmen hat. Dabei ist insbesondere die Frage zu klären, ob betreffend des geltend gemachten Zahnschadens die Voraussetzung des ungewöhnlichen äusseren Faktors vorliegt, die für eine Leistungspflicht des Unfallversicherers erfüllt sein muss. 3. a) Ein Unfallereignis im Sinne des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) sowie der Spezialgesetzgebung im Unfallversicherungsrecht wird als plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder Tod zur Folge hat, definiert (Art. 4 ATSG und Art. 1 UVG). Der Gesetzgeber unterscheidet dabei zwischen dem Unfallereignis und dem Unfallbegriff. Der Unfallbegriff zeichnet sich dabei durch die vier Merkmale, nämlich Plötzlichkeit, Unfreiwilligkeit, Ungewöhnlichkeit und äusserer Faktor aus. Das Unfallereignis verlangt zudem, dass es eine bestimmte schädigende Folge (Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder Tod) nach sich zieht (KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 4 N. 11). Vorliegend zu prüfen sind insbesondere das Kriterium der Ungewöhnlichkeit sowie des äusseren Faktors. Das Kriterium der Ungewöhnlichkeit dient im Zusammenhang mit der Beurteilung, ob der Unfallbegriff erfüllt ist dazu, eine Abgrenzung des Unfalls von Ereignissen zu ermöglichen, die im Rahmen des Alltäglichen eintreten. Massgebend ist dabei, ob das Ereignis das im jeweiligen Lebensbereich Alltägliche oder Übliche

überschreitet. Die Ungewöhnlichkeit kann –hauptsächlich – in einer Programmwidrigkeit bestehen oder sich aus einem das Übliche überschreitenden Ausmass ergeben. Ungewöhnlich dabei ist nicht die Wirkung des betreffenden Faktors, sondern dieser selbst (KIESER, a.a.O., Art. 4 N. 27 m.w.H.). Der Entscheid über das Kriterium der Ungewöhnlichkeit ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung aufgrund der objektiven Umstände zu fällen, wobei zugleich die bei der betreffenden Person vorhandenen oder fehlenden individuell-persönlichen Elemente mitberücksichtigt werden (KIESER, a.a.O, Art. 4 N. 28; BGE 118 V 61). Der äussere Faktor ist sodann gegeben, wenn äussere, vom menschlichen Körper unabhängige Kräfte auf diesen einwirken. Nicht als Unfallereignis anerkannt werden somit Ereignisse, die ihre Ursache ausschliesslich im Körperinnern haben (KIESER, a.a.O., Art. 4 N. 40). Anspruch auf Versicherungsleistungen besteht – sofern gesetzlich nicht anders bestimmt – bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten (Art. 6 UVG). Durch die bundesgerichtliche Rechtsprechung wurde die Ungewöhnlichkeit des äusseren Faktors weiter konkretisiert. Nach Praxis des Bundesgerichts ist der äussere Faktor ungewöhnlich, wenn er – nach einem objektiven Massstab – nicht mehr im Rahmen dessen liegt, was für den jeweiligen Lebensbereich alltäglich und üblich ist (BGE 134 V 72 E. 4.1 m.w.H.). Der äussere Faktor ist zentrales Begriffscharakteristikum eines jeden Unfallereignisses und stellt das Gegenstück der den Krankheitsbegriff konstituierenden inneren Ursache dar. Die Bezeichnung der massgebenden Genese wird aber erst durch die weiter erforderliche Ungewöhnlichkeit des äusseren Faktors ermöglicht. Das Merkmal der Ungewöhnlichkeit macht den alltäglichen Vorgang zum einmaligen Vorfall. Einwirkungen, die aus alltäglichen Vorgängen resultieren, taugen in aller Regel nicht als Ursache einer Gesundheitsschädigung. Liegt der Grund somit allein im Innern des Körpers, ist Krankheit gegeben. Daran ändert die blosse Auslösung des Gesundheitsschadens durch einen äusseren Faktor nichts. Der Unfallbegriff setzt vielmehr voraus, dass das exogene Element so ungewöhnlich ist, dass eine endogene Verursachung ausser Betracht fällt (BGE 134 V 72 E. 4.1.1 m.w.H.). Gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung bezieht sich das

Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit sodann nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selber. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist insoweit, dass der äussere Faktor allenfalls schwerwiegende, unerwartete Folgen nach sich zieht. Ausschlaggebend ist folglich, dass sich der äussere Faktor vom Normalmass an Umwelteinwirkungen auf den menschlichen Körper abhebt (BGE 134 V 72 E. 4.3.1). b) Hinsichtlich der Anforderung an den Beweisgrad gilt festzuhalten, dass im Sozialversicherungsrecht grundsätzlich der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit gilt. Dieser Grad übersteigt einerseits die Annahme einer blossen Möglichkeit beziehungsweise einer Hypothese, und liegt andererseits unter demjenigen der strikten Annahme der zu beweisenden Tatsache. Die Wahrscheinlichkeit ist insoweit überwiegend, wenn der begründeten Überzeugung keine konkreten Einwände entgegenstehen. Gilt es, zwischen zwei oder mehreren Möglichkeiten zu entscheiden, ist diejenige überwiegend wahrscheinlich, welche sich am ehesten zugetragen hat (KIESER, a.a.O., Art. 43 N. 30). c) Vorliegend ist das Ereignis vom 22. Dezember 2011 aufgrund der vom Beschwerdeführer erlittenen Amnesie während des Epilepsie-Anfalls nicht mehr genau rekonstruierbar. Der Beschwerdeführer führte dazu in seiner E-Mail vom 12. März 2012 an den behandelnden Zahnarzt unter anderem aus: „Der Anfall ereignete sich im Wohnzimmer auf/neben der Couch wegen Amnesie weiss ich nur noch das ich in einer Blut- und Erbrochenemlache im Badezimmer erwachte“. Auch im Rahmen der Schilderung des Unfallhergangs an die Unfallversicherung vom 16. April 2012 hielt der Beschwerdeführer fest: „Grand- Mal Anfall am Morgen des 22. Dezember 2011 auf der Couch meiner 11/2- Zimmer Wohnung in Chur. Aufgewacht am Boden des Badezimmer neben Blut und Erbrochenem“. Gestützt auf diese bei den Akten liegenden Äusserungen des Beschwerdeführers bleibt ungeklärt, ob der Beschwerdeführer auf oder neben dem Sofa gelegen hat und ob es tatsächlich zu einem Sturz gekommen

ist oder eben nicht. So ist denn auch von einem Sturz lediglich in der Schadenmeldung des Arbeitgebers vom 13. März 2012 die Rede, der zum Sachverhalt angibt „Epilepsie-Anfall in der Wohnung, Zungenbiss und Bruch Backenzahn aufgrund vom Sturz“, wobei sich hierzu in den übrigen Akten keinerlei Hinweise finden. Der Beschwerdeführer gab denn auch bezüglich der erlittenen Verletzungen gegenüber der Beschwerdegegnerin im Zusammenhang mit der Schilderung des Unfallherganges vom 16. April 2012 lediglich den Zungenbiss sowie das Hämatom am linken Oberarm an (act. Bg/Nr. 9). Den Schaden am rechten Backenzahn erwähnte der Beschwerdeführer anlässlich der Untersuchung vom 24. Februar 2012 bei Prof. Dr. med. … vom Schweizerischen Epilepsie-Zentrum. Im entsprechenden Arztbericht vom 29. Februar 2012 wurde zur Zwischenanamnese festgehalten, der Beschwerdeführer sei am 22. Dezember 2011 auf der Couch eingeschlafen, habe sich dann später im Bad wiedergefunden, umgeben von Blut und Erbrochenem, habe jedoch nicht mehr gewusst, wie er dort hingekommen sei. Der Beschwerdeführer habe dann einen rechts lateral posterioren Zungenbiss bemerkt und dabei wahrscheinlich auch einen Teil eines rechtsseitigen unteren Backenzahnes verloren (act. Bg/Nr. 5). Den Zahnschaden vermerkte der Beschwerdeführer ebenfalls in der E-Mail vom 12. März 2012 an seinen Zahnarzt. Dabei führte der Beschwerdeführer aus, beim Anfall sei ein Schaden am rechten Backenzahn entstanden, die anderen Zähne könnten ebenfalls davon betroffen sein, auch wenn er dies eher als Folgeschäden der Zahnpflege einschätze. Im Arztbericht vom 21. Mai 2012 diagnostizierte der erstbehandelnde Dr. med. … einen epileptischen Anfall mit Zungenbiss sowie Prellung am linken Arm und Rücken. Indessen lassen sich – wie die Beschwerdegegnerin richtig ausführt – weder dem Arztbericht von Dr. med. …, noch den übrigen unfallzeitnahen Akten Hinweise auf einen Sturz und damit einhergehenden Verletzungen, wie z.B. Gesichts-, Kopf- oder Lippenverletzungen, entnehmen. Angesichts dieser Aktenlage erscheint ein Sturz in der hier zu beurteilenden Streitsache höchstens als möglich, nicht hingegen als überwiegend wahrscheinlich (BGE 125 V 195, 121 V 47; KIESER, a.a.O., Art. 43 N. 30 ff. und Art. 61 N. 71). Wie die Beschwerdegegnerin

überzeugend darlegt, ist in vorliegender Angelegenheit viel eher und überwiegend wahrscheinlich davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des Epilepsie-Anfalls einen Kieferkrampf erlitten hatte, was insbesondere bei der Grand-Mal-Epilepsie, an welcher der Beschwerdeführer leidet, als typische Nebenerscheinung auftritt (vgl. http://www.myhandicap.ch/epilepsie-anfall-nervenzellen-neurologiech.html?gclid=CPj93PPX27cCFUNd3god PBUABg [zuletzt besucht am 11. Juni 2013]). Aus den Akten geht ferner hervor, dass sich das Gebiss des Beschwerdeführers in schlechtem Zustand (nicht ersetzte, fehlende Zähne, diverse nicht behandelte, defekte Zähne sowie diverse gefüllte Zähne) befindet (act. Bg/Nr. 15). Sodann beschreibt auch der Beschwerdeführer selbst den Zustand seiner Zähne als sehr schlecht (act. Bg/Nr. 3). Gestützt auf diese Aktenlage erachtet das Gericht den Abbruch des Backenzahns als Folge eines im Zusammenhang mit dem Epilepsie-Anfall stehenden Kieferkrampfes als sehr naheliegend beziehungsweise – und beweisrechtlich massgebend – als überwiegend wahrscheinlich. Es ist somit nicht zu beanstanden, wenn die Beschwerdegegnerin als Grund für den Zahnschaden die schwere Erkrankung Epilepsie und den ausgewiesenen schlechten Gebisszustand als inneres (endogenes) Geschehen, nämlich die Epilepsie des Beschwerdeführers, als im Vordergrund stehend bezeichnet und zum Schluss kommt, dass der Zahnschaden nicht auf einen ungewöhnlichen äusseren Faktor, wie beispielsweise ein Sturz, sondern auf ein innerliches körperliches Geschehen zurückzuführen ist. Anzumerken bleibt, dass Gleiches auch für den Zungenbiss Geltung hat und somit die Verneinung der Leistungspflicht im Einspracheentscheid ebenfalls korrekt ergangen ist. Gestützt auf die Akten und in Anlehnung an die bundesgerichtliche Rechtsprechung (vgl. BGE 143 V 72) gelangt das Gericht daher zur Auffassung, dass vorliegend der ungewöhnliche äussere Faktor fehlt und damit der Unfallbegriff nicht erfüllt ist. 4. Zusammenfassend bleibt damit festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin für den vorliegenden Zahnschaden mangels ungewöhnlichen äusseren Faktors und damit Nichterfüllung des Unfallbegriffes im Sinne von Art. 4 ATSG nicht http://www.myhandicap.ch/epilepsie-anfall-nervenzellen-neurologie-ch.html?gclid=CPj93PPX27cCFUNd3god%20PBUABg http://www.myhandicap.ch/epilepsie-anfall-nervenzellen-neurologie-ch.html?gclid=CPj93PPX27cCFUNd3god%20PBUABg

leistungspflichtig ist. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. Ob für den Zahnschaden möglicherweise die obligatorische Krankenversicherung leistungspflichtig ist, hat das Gericht vorliegend nicht zu beurteilen und kann folglich offen gelassen werden. 5. a) Gerichtskosten werden keine erhoben, da das kantonale Beschwerdeverfahren in Sozialversicherungsstreitigkeiten gemäss Art. 61 lit. a ATSG grundsätzlich kostenlos ist. Damit ist das Gesuch vom 26. September 2012 um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung in Bezug auf die Befreiung von Gerichtskosten gegenstandslos. b) Der Beschwerdeführer beantragte sodann mit Gesuch vom 26. September 2012 die unentgeltliche Rechtsverbeiständung. Das Gericht kann durch verfahrensleitende Verfügung oder mit dem Entscheid in der Hauptsache einer Partei auf Antrag die unentgeltliche Prozessführung bewilligen (Art. 76 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; BR 370.100]). Nach Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand (vgl. auch Art. 76 Abs. 1 bis 3 VRG sowie Art. 61 lit. f ATSG). Der beschwerdeführenden Person ist ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren, wenn es die Verhältnisse rechtfertigen. Die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung sind erfüllt, wenn eine finanzielle Bedürftigkeit besteht, das Verfahren nicht aussichtslos erscheint und die Vertretung notwendig oder doch geboten ist (KIESER, a.a.O., Art. 61 N. 104). Als aussichtslos gelten Verfahren, bei denen die Gewinnchancen beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahr und daher kaum mehr als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahr ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich

bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht allein deshalb anstrengen können, weil er nichts kostet (vgl. BGE 122 I 267 E.2b). Als finanziell bedürftig ist derjenige anzusehen, der aus seinen Mitteln die zu gegenwärtigen Anwaltskosten nicht zu bestreiten vermag, wobei weitere Kosten deshalb nicht zu berücksichtigen sind, weil im kantonalen Gerichtsverfahren im Falle des Unterliegens Gerichtsgebühren nicht anfallen und eine Parteientschädigung an den obsiegenden Versicherungsträger nicht zu entrichten ist. Bei der Beurteilung der Bedürftigkeit ist die Grenze im Rahmen des Sozialversicherungsverfahrens höher anzusetzen als diejenige des betreibungsrechtlichen Existenzminimums. Massgebend für die Beurteilung dabei ist, ob die Partei die infrage stehenden Vertretungskosten aus ihrem realisierbaren Einkommen und Vermögen innert angemessener Frist effektiv bezahlen kann (KIESER, a.a.O., Art. 61 N. 105 m.w.H.). Mit den eingereichten Unterlagen kann die als Grundvoraussetzung erforderliche Bedürftigkeit nicht nachgewiesen werden, zumal die Gegenüberstellung des Einkommens des Beschwerdeführers und seines prozessualen Notbedarfs einen ausreichenden Überschuss in der Höhe von Fr. 627.-- ergibt. Dieser berechnet sich wie folgt: Notbedarf in CHF Einkommen in CHF Grundbedarf 1‘200.-- Zuschlag 20 % 240.-- Miete 800.-- Krankenversicherung 317.-- Steuern 400.-- Auswärtige Verpflegung 220.-- Einkommen gemäss Lohnabrechnung September 2012: 3‘558 x 13 12 3‘854.-- Total 3‘227.-- Total 3‘854.-- Überschuss CHF 627.-- Nicht berücksichtigt werden kann dabei der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Zuschlag für das 1. Klasse Generalabonnement der SBB. Diesen hat er aus dem ihm auf dem prozessualen Zwangsbedarf zu gewährenden

Zuschlag zu bestreiten (vgl. BÜHLER, Die Prozessarmut, in: SCHÖBI (Hrsg.), Gerichtskosten, Parteikosten, Prozesskaution, unentgeltliche Prozessführung, Bern 2001, S. 169). Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers reichte dem Gericht am 23. Januar 2013 seine Honorarnote über Fr. 1‘843.20 (inkl. Spesen und MWST) ein. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung und Lehre darf die unentgeltliche Rechtspflege bei einem Einkommensüberschuss dann verweigert werden, wenn dem Gesuchsteller die Bezahlung der erforderlichen Gerichts- und Anwaltskosten „in absehbarer Zeit“ bzw. „innert angemessener Frist“ möglich ist, wobei diese unbestimmten Rechtsbegriffe dahingehend konkretisiert wurden, dass bei kostenspieligen Prozessen von zwei Jahren, bei anderen Prozessen von einer Jahresfrist für die Bezahlung der Kosten auszugehen ist (BÜHLER, a.a.O., S. 185 m.w.H.). Vorliegend ist es dem Beschwerdeführer möglich, mit dem Einkommensüberschuss die im vorliegenden Verfahren entstandenen Anwaltskosten innert rund drei Monaten, spätestens jedoch innert Jahresfrist zu begleichen. Die unentgeltliche Rechtsverbeiständung kann damit nicht gewährt werden. c) Gemäss Art. 61 lit. g ATSG e contrario hat die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen. 3. Es werden keine Kosten erhoben.

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