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Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 26.10.2011 S 2011 98

26 ottobre 2011·Deutsch·Grigioni·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·2,613 parole·~13 min·6

Riassunto

Einstellung in der Anspruchsberechtigung | Arbeitslosenversicherung

Testo integrale

S 11 98 URTEIL vom 26. Oktober 2011 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Einstellung in der Anspruchsberechtigung 1. …, geboren am … 1964, ist verheiratet und gelernte Verkäuferin. Zuletzt arbeitete sie als Buffetdame. Am 13. Dezember 2010 meldete sie sich zur Arbeitsvermittlung an und erhob Anspruch auf Arbeitslosenversicherungstaggeld im Umfang von 100% ab demselben Datum. 2. Das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Chur wies die Versicherte am 3. Mai 2011 an, sich schriftlich innert zwei Arbeitstagen bei der … AG als Produktionsmitarbeiterin zu bewerben. Es handelte sich dabei um eine unbefristete Stelle mit einem Pensum von 100%. In ihrer Rückmeldung vom 25. Mai bzw. 30. Mai 2011 an das RAV führte die Versicherte aus, sie habe sich am 4. Mai 2011 schriftlich beworben, aber bis zum heutigen Datum keine Antwort von der … AG bekommen. Die mögliche Arbeitgeberin ihrerseits teilte am 1. Juni 2011 dem RAV mit, dass sie die Versicherte telefonisch kontaktiert habe. Da diese nicht erreichbar gewesen sei, habe sie auf den Anrufbeantworter gesprochen. Die Versicherte habe darauf aber keine Reaktion gezeigt. 3. Am 20. Juni 2011 forderte das Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden (KIGA) die Versicherte zur Stellungnahme auf. Die Versicherte hielt in ihrer Stellungnahme vom 23. Juni 2011 fest, dass sie sich zweimal bei der … AG beworben habe. In der Folge habe sie dort angerufen und es sei ihr mitgeteilt worden, dass die Personalverantwortliche, Frau …, in den Ferien sei. Drei Wochen später habe sie die … AG schriftlich kontaktiert und um eine Antwort gebeten. Als sie daraufhin erneut angerufen habe, habe Frau … ihr

mitgeteilt, dass sie sich melden müsse, wenn ihr auf die Combox gesprochen werde. Weiter führte die Versicherte aus, sie wisse nicht, wie eine Combox funktioniere, weshalb sie auch nicht habe antworten können. 4. Anlässlich der Arbeitgeberabklärung vom 12. Juli 2011 gab Frau … gegenüber dem KIGA an, die Versicherte habe sich beworben und sie, Frau …, habe daraufhin erfolglos versucht, die Versicherte telefonisch zu erreichen. Sie habe ihr auf die Combox gesprochen und um Rückruf gebeten, was jedoch nicht geschehen sei. Am 31. Mai 2011, drei Wochen später, sei ein Schreiben der Versicherten eingegangen, in welchem diese um Antwort gebeten habe. Frau … erklärte, sie habe deshalb erneut versucht, die Versicherte telefonisch zu kontaktieren und ihr auf der Combox eine Nachricht hinterlassen. Von der Versicherten sei wiederum keine Reaktion gekommen. Am 7. Juni 2011 sei nochmals ein Schreiben der Versicherten eingegangen. Daraufhin habe sie, Frau …, mit dem Stellenverantwortlichen … (vom RAV) telefonisch Kontakt aufgenommen und ihm den Sachverhalt geschildert. Einen Tag später habe die Versicherte dann bei der … AG angerufen und mitgeteilt, sie könne die Combox nicht abhören. Die Versicherte habe gefragt, ob sie die Stelle bekomme und darauf hingewiesen, dass sie über drei Wochen gewartet habe. Abschliessend führte Frau … aus, ihr sei der anklagende Ton der Versicherten zuviel gewesen und sie habe diese informiert, dass die Stelle nun vergeben sei. 5. Mit Verfügung vom 14. Juli 2011 stellte das KIGA die Versicherte wegen Nichtannahme einer zugewiesenen Stelle ab dem 3. Mai 2011 für 37 Tage in der Anspruchsberechtigung ein. Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte mit Eingabe vom 22. Juli 2011 Einsprache beim KIGA. Begründend brachte sie insbesondere vor, dass zwischen der … AG und ihr ein Missverständnis vorgefallen sei. Wie schon in ihrer Stellungnahme hielt die Versicherte wiederum fest, dass sie nicht wisse, wie eine Combox funktioniere. Mit Entscheid vom 11. August 2011 wies das KIGA die Einsprache ab.

6. Dagegen erhob die Versicherte am 16. August 2011 „Widerspruch“ beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Sie beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Ihre Pflichten als Stellensuchende habe sie immer erfüllt. Sie habe sich stets zuverlässig und richtig verhalten. Weiter erklärte die Beschwerdeführerin, sie habe während der ganzen Zeit versucht, schriftlich den Kontakt mit der … AG zu halten und habe zwei Briefe an die potentielle Arbeitgeberin geschickt. Frau … sei zu faul gewesen, um ihr per Post zu antworten und habe ihr deshalb auf die Combox gesprochen. Die Beschwerdeführerin gab an, dass sie einsehe, dass sie einen Fehler gemacht habe. Sie wisse nicht, wie eine Combox funktioniere und sei deshalb in Panik geraten. Warum sie eine so harte Strafe bekommen habe, verstehe sie aber nicht. Jeder Mensch könne Fehler machen. Eine so harte Strafe sei ungerecht und rassistisch. Abschliessend brachte die Beschwerdeführerin vor, sie sei in der Schweiz ganz alleine und habe keine Freunde. Ihr Ehemann sei 61 und sie 47 Jahre alt. Beide hätten keine Ahnung, wie eine Combox oder ein Computer funktionierten. Ihr Ehemann arbeite auf der Baustelle und habe deshalb – wie sie selbst – keinen Bezug zur Technik. 7. In seiner Vernehmlassung beantragte das KIGA die Abweisung der Beschwerde. Begründend führte der Beschwerdegegner aus, es sei unbestritten, dass sich die Beschwerdeführerin schriftlich bei der … AG beworben habe. Allerdings habe sie in der Folge nicht auf die Kontaktversuche der möglichen Arbeitgeberin reagiert. Die Beschwerdeführerin besitze ein Mobiltelefon. Im Lebenslauf, den sie der … AG zugestellt habe, sei als Kontaktmöglichkeit auch die Mobiltelefonnummer aufgeführt. Deshalb habe die Beschwerdeführerin damit rechnen müssen, dass die … AG versuche, sie über das Mobiltelefon zu erreichen. Es sei unglaubwürdig, dass die Beschwerdeführerin nicht wisse, wie die Combox funktioniere, nachdem sie seit längerer Zeit ein Mobiltelefon besitze. Selbst wenn dies der Fall gewesen wäre, hätte die Beschwerdeführerin sehen müssen, dass sie verschiedene Anrufe in Abwesenheit erhalten habe. Es wäre ihre Pflicht gewesen, die … AG zurückzurufen. Dies habe sie aber nicht gemacht, wie sie selbst einräume. Damit sei die Beschwerdeführerin weit davon entfernt gewesen, alles unternommen zu haben, um die zugewiesene

Stelle zu erhalten. Indem sie auf die Kontaktversuche der Polycontact AG nicht reagiert habe, habe sie das Nichtzustandekommen des Arbeitsverhältnisses zumindest grobfahrlässig verursacht. 8. Am 19. Oktober 2011 ging beim Gericht ein weiteres Schreiben der Beschwerdeführerin ein, in welchem sie unter anderem darauf hinwies, dass sie sich bei der Bundespräsidentin, …, über die harte Strafe beschwert habe. Diese könne ihre Sorgen nachvollziehen. Die Richter beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden seien dagegen nicht ehrlich und rassistisch. Zusammen mit dem Schreiben reichte die Beschwerdeführerin verschiedene Unterlagen ein. Der Beschwerdegegner wurde mit einer Kopie des Schreibens bedient. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 43 Abs. 3 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) entscheidet das Verwaltungsgericht in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn der Streitwert Fr. 5‘000.-- nicht überschreitet und keine Fünferbesetzung vorgeschrieben ist. Der versicherte Verdienst der Beschwerdeführerin beträgt Fr. 2‘034.-- und wird ihr im Umfang von 80% entschädigt. Gemäss Art. 40a der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV; SR 837.02) erhält die Versicherte damit ein Taggeld von Fr. 75.-- (Fr. 2‘034.- - : 21.7 Tage x 0.8). Mit der Verfügung des KIGA vom 14. Juli 2011 wurde die Beschwerdeführerin für 37 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt. Somit liegt der Streitwert bei Fr. 2‘775.-- (Fr. 75.-- x 37 Tage). Da der Streitwert somit unter Fr. 5'000.-- liegt und das Verwaltungsgericht in vorliegender Streitsache nicht in Fünferbesetzung entscheiden muss, ist die Zuständigkeit der Einzelrichterin somit offensichtlich gegeben.

2. Anfechtungsobjekt im vorliegenden Beschwerdeverfahren bildet der Einspracheentscheid des KIGA vom 11. August 2011. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin zu Recht für 37 Tage ab dem 3. Mai 2011 wegen Nichtannahme einer zumutbaren Stelle in der Anspruchsberechtigung eingestellt worden ist. 3. a) Gemäss Art. 17 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG; SR 837.0) muss die versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes. Sie muss ihre Bemühungen nachweisen können (Absatz 1). Die versicherte Person muss zudem eine vermittelte zumutbare Arbeit annehmen (Abs. 3). Nimmt die versicherte Person eine zumutbare Arbeit nicht an, verursacht sie durch dieses Verhalten schuldhaft einen Schaden im Sinne des Sozialversicherungsrechts, was grundsätzlich gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung zur Folge hat. Gemäss Rechtsprechung ist der Einstellungstatbestand der Nichtannahme einer zugewiesenen zumutbaren Arbeit auch dann erfüllt, wenn eine versicherte Person die Arbeit zwar nicht ausdrücklich ablehnt, es aber durch ihr Verhalten in Kauf nimmt, dass die Stelle anderweitig besetzt wird. Arbeitslose versicherte Personen haben bei den Verhandlungen mit dem künftigen Arbeitgeber klar und eindeutig die Bereitschaft zum Vertragsabschluss zu bekunden, um die Beendigung der Arbeitslosigkeit nicht zu gefährden (BGE 122 V 34 E. 3b S. 38). Zwecks Schadensminderung muss eine versicherte Person grundsätzlich jede Arbeit unverzüglich annehmen (Art. 16 Abs. 1 AVIG). Eine Ausnahme besteht, wenn eine Arbeit aus den in Art. 16 Abs. 2 AVIG abschliessend aufgeführten Gründen unzumutbar und somit von der Annahmepflicht ausgenommen ist.

b) Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung dient dazu, die Schadensminderungspflicht der versicherten Personen durchzusetzen. Sie hat die Funktion einer Haftungsbegrenzung für Schäden, welche die Versicherten hätten vermeiden oder vermindern können. Als versicherungsrechtliche Sanktion bezweckt die Einstellung eine angemessene Mitbeteiligung der versicherten Person am Schaden, den sie durch ihr pflichtwidriges Verhalten der Arbeitslosenversicherung natürlich und adäquat kausal verursacht hat. Die Einstellung ist als Verwaltungssanktion vom Gesetzmässigkeits-, Verhältnismässigkeits- und Verschuldensprinzip beherrscht. Ein Selbstverschulden der versicherten Person ist gegeben, wenn und soweit der Eintritt oder das Andauern der Arbeitslosigkeit nicht auf objektive Faktoren zurückzuführen ist, sondern in einem nach den persönlichen Umständen und Verhältnissen vermeidbaren Verhalten liegt, für welches die Versicherung die Haftung nicht übernimmt. In beweisrechtlicher Hinsicht muss der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit vorliegen (Urteil des Bundesgerichts C 191/98 vom 11. Januar 2000, E. 2b mit weiteren Hinweisen). c) Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin sich gemäss den Weisungen des RAV Chur schriftlich bei der … AG beworben hat. Aus der Rückmeldung der potentiellen Arbeitgeberin vom 1. Juni 2011 und der Arbeitgeberabklärung vom 12. Juli 2011 ergibt sich, dass die Personalverantwortliche, Frau …, zweimal versuchte, die Beschwerdeführerin telefonisch zu erreichen und ihr dabei jeweils eine Nachricht auf der Combox hinterliess. Der Inhalt der Arbeitgeberabklärung erscheint glaubwürdig und wird auch nicht bestritten. Die Beschwerdeführerin reagierte indessen nicht auf die telefonischen Kontaktversuche, weil sie – wie sie mehrfach betonte – nicht gewusst habe, wie eine Combox funktioniert. Dieser Einwand ist nicht nachvollziehbar. Die Beschwerdeführerin besitzt ein Mobiltelefon, weshalb es unglaubwürdig klingt, dass sie nicht gewusst haben will, wie die Combox abgehört werden kann. Im Übrigen gibt es verschiedene Möglichkeiten, sich diesbezüglich zu erkundigen. So hätte sich die Beschwerdeführerin beispielsweise beim Telefonanbieter informieren oder sich auch an ihre Personalberaterin beim RAV wenden können. Selbst wenn die Beschwerdeführerin nicht gewusst

haben sollte, wie eine Combox funktioniert, hätte sie dennoch erkennen müssen, dass sie verschiedene Anrufe in Abwesenheit erhalten hat. Im Lebenslauf, mit dem sie sich bei der … AG beworben hat, ist als Kontaktmöglichkeit nebst ihrer Adresse auch ihre Mobiltelefonnummer aufgeführt. Zudem geht aus der Stellenzuweisung vom 3. Mai 2011 hervor, dass die Stelle sofort zu besetzen war. Deshalb hätte die Beschwerdeführerin damit rechnen müssen, dass die … AG versucht, sie nach Eingang ihrer Bewerbung über das Mobiltelefon zu kontaktieren. Es wäre damit ihre Pflicht gewesen, sich umgehend bei der … AG zu melden. Dies hat die Beschwerdeführerin jedoch nicht gemacht, wie sie selbst einräumt. Erst am 8. Juni 2011, also rund einen Monat nach dem ersten erfolglosen telefonischen Kontaktversuch der potentiellen Arbeitgeberin, rief die Beschwerdeführerin bei der … AG an, nachdem letztere – laut Arbeitgeberabklärung vom 12. Juli 2011 – offenbar zuvor Kontakt mit dem RAV Chur aufgenommen hatte. Gemäss der Einsprache der Beschwerdeführerin vom 22. Juli 2011 meldete sich offenbar anschliessend Frau … vom RAV Chur bei ihr. Diese sei böse gewesen und habe sie angewiesen, sofort bei der … AG anzurufen, was sie dann gemacht habe. Dies sowie die beiden Briefe vom 31. Mai 2011 und vom 7. Juni 2011 der Beschwerdeführerin an die … AG ändern jedoch nichts daran, dass es ihre Pflicht gewesen wäre, umgehend auf die telefonischen Kontaktversuche der potentiellen Arbeitgeberin zu reagieren, was sie nachweislich nicht gemacht hat. Die Beschwerdeführerin lehnte die ihr zugewiesene Stelle zwar nicht direkt ab. Allerdings veranlassten das lange Warten auf einen Rückruf und der anklagende Ton der Beschwerdeführerin die Personalverantwortliche der … AG dazu, die Stelle anderweitig zu besetzen. Die Angaben der Personalverantwortlichen in der Arbeitgeberabklärung sind nachvollziehbar und es ist verständlich, dass sie sich aufgrund des Verhaltens der Beschwerdeführerin dafür entschied, diese nicht einzustellen. In ihrem unaufgefordert eingereichten Schreiben vom 19. Oktober 2011 bringt die Beschwerdeführerin sodann nichts vor, was zu einer anderen Beurteilung führen müsste, zumal sie im Schreiben die bereits vorgebrachten Argumente wiederholt.

d) Nach dem Ausgeführten bleibt festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin durch ihr Verhalten in Kauf genommen hat, dass die ihr zugewiesene Stelle anderweitig besetzt wird, was einer (selbstverschuldeten) Nichtannahme einer zumutbaren Arbeit gleichkommt. Dies ist gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG mit einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung zu ahnden. e) Unzumutbarkeitsgründe im Sinne von Art. 16 Abs. 2 AVIG, aufgrund welcher die Beschwerdeführerin allenfalls berechtigt gewesen wäre, die zugewiesene Stelle abzulehnen, macht sie zu Recht weder ausdrücklich noch sinngemäss geltend. Ferner ergeben sich auch keine Hinweise auf Unzumutbarkeitsgründe aus den Akten. Die Beschwerdeführerin wäre somit verpflichtet gewesen, die ihr zugewiesene Stelle anzunehmen bzw. sich so zu verhalten, dass einem Vertragsabschluss nichts im Wege gestanden hätte. 4. a) Zu prüfen bleibt die Rechtmässigkeit der verfügten Einstelldauer. Gemäss Art. 30 Abs. 3 AVIG bemisst sich die Dauer der Einstellung nach dem Grad des Verschuldens und beträgt gemäss Art. 45 Abs. 3 AVIV je nach Einstellungsgrund 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden. Ein schweres Verschulden liegt gemäss Art. 45 Abs. 4 AVIV vor, wenn die versicherte Person ohne entschuldbaren Grund eine zumutbare Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen aufgegeben oder eine zumutbare Arbeit abgelehnt hat. b) Die Beschwerdeführerin wurde für 37 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt. Bei der Festsetzung der Einstelldauer wird den Verfügungsinstanzen ein grosser Ermessensspielraum eingestanden, weshalb bei der Überprüfung durch das Verwaltungsgericht Zurückhaltung geboten ist. Als sachgemässer Ausgangspunkt für die individuelle Verschuldensbeurteilung im Bereich des schweren Verschuldens ist nach der Rechtsprechung grundsätzlich ein Mittelwert der Skala zu wählen. Diese Vorgehensweise ermöglicht unter Berücksichtigung der gegebenen Umstände des konkreten Einzelfalls einerseits eine Verschärfung der verwaltungsrechtlichen Sanktion. Anderseits erlauben Milderungsgründe eine

angemessene Reduktion (BGE 123 V 150 E. 3c S. 153). Der Beschwerdegegner hat vorliegend bereits schuldmildernde Gründe berücksichtigt, indem die Einstelldauer auf 37 Tage, mithin im unteren Bereich des schweren Verschuldens, festgesetzt wurde. Es bleibt jedoch zu erwähnen, dass nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bei Vorliegen eines entschuldbaren Grundes bei Ablehnung einer amtlich zugewiesenen zumutbaren Arbeit nicht zwingend von einem schweren Verschulden auszugehen ist. Unter einem entschuldbaren Grund ist ein Grund zu verstehen, der geeignet ist, das Verschulden als mittelschwer oder leicht erscheinen zu lassen. Ein solcher im konkreten Einzelfall liegender Grund kann die subjektive Situation der betroffenen Person (z.B. gesundheitliche Probleme) oder eine objektive Gegebenheit (z.B. die Befristung einer Stelle) beschlagen (BGE 130 V 125 E. 3.4.3. und 3.5 S. 130 f.). Im vorliegenden Fall sind jedoch keine besonderen Umstände im Sinne dieser Rechtsprechung gegeben. Die Beschwerdeführerin hatte keinen entschuldbaren Grund, um sich gegenüber der möglichen Arbeitgeberin so passiv zu verhalten, weshalb von einer weiteren Reduktion der Einstelldauer abzusehen ist. 5. Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die verfügte Einstellung in der Anspruchsberechtigung für 37 Tage ab dem 3. Mai 2011 nicht zu beanstanden ist. Deshalb ist die Beschwerde abzuweisen. Gerichtskosten werden keine erhoben, weil das kantonale Beschwerdeverfahren gemäss Art. 61 lit. a ATSG – von hier nicht zutreffenden Ausnahmen abgesehen – grundsätzlich kostenlos ist. Eine aussergerichtliche Entschädigung steht dem Beschwerdegegner nicht zu (Art. 61 lit. g ATSG e contrario). Demnach erkennt die Einzelrichterin 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben.

Auf die an das Bundesgericht erhobene Beschwerde wurde mit Urteil vom 27. Januar 2012 nicht eingetreten (8C_908/2011).

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