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Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 11.10.2011 S 2011 83

11 ottobre 2011·Deutsch·Grigioni·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·2,893 parole·~14 min·5

Riassunto

Prämien nach KVG | Krankenversicherung VVG

Testo integrale

S 11 83 3. Kammer als Versicherungsgericht URTEIL vom 11. Oktober 2011 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Prämien nach KVG 1. Der in … wohnhafte … ist seit dem 1. Januar 1997 bei der … Krankenkasse (nachfolgend: …) für die obligatorische Krankenpflege versichert. Mit Schreiben vom 7. Januar 2009 teilte der Versicherte der … mit, dass er die Versicherung wechseln werde, worauf diese mit Schreiben vom 12. März 2009 dem Versicherten die Kündigung per 31. Dezember 2009 unter Vorbehalt der Erfüllung der gesetzlichen Bedingungen von Art. 7 Abs. 5 sowie Art. 64a Abs. 4 KVG bestätigte. 2. Mit Schreiben vom 13. Januar 2011 teilte die … Krankenversicherung dem Versicherten mit, dass zur Annahme der Kündigung die Zustellung einer Bestätigung des neuen Versicherers notwendig sei und die Gesamtheit der Prämien oder der Kostenbeteiligungen, sowie der Verzugszinsen und der Betreibungskosten betreffend der obligatorischen Krankenpflegeversicherung bezahlt sein müssten. Da diese Ausstände noch nicht beglichen seien, könne die Kündigung nicht akzeptiert werden. 3. Für das Jahr 2010 belief sich die Prämie gemäss Versicherungsausweis 2010 auf Fr. 253.60 pro Monat. Für die Periode vom 1. Juli 2010 bis 30. September 2010 stellte die … diese Prämie wie üblich für jeden Monat separat in Rechnung. In Bezug auf jede dieser Rechnungen ergingen jeweils eine erste Mahnung mit Mahnspesen von Fr. 10.-- und eine zweite Mahnung mit Mahnspesen von Fr. 30.--. Nachdem keine Zahlung eingegangen war, reichte die … am 6. Dezember 2010 beim Betreibungsamt … ein Betreibungsbegehren über Fr. 760.80 nebst Verzugszins von 5% plus Fr. 90.--

Mahnkosten und Fr. 80.-- Dossiereröffnungskosten ein. Gegen den entsprechenden Zahlungsbefehl (Nr. 2100975) erhob der Versicherte am 17. Januar 2011 Rechtsvorschlag. Mit Verfügung vom 21. Januar 2011 hob die … den Rechtsvorschlag auf. Die gegen diese Verfügung erhobene Einsprache des Versicherten vom 22. Februar 2011 wies die … mit Einspracheentscheid vom 25. Mai 2011 ab. Gleichzeitig hielt sie an ihrer Verfügung vom 21. Januar 2011 fest und betrachtete den Rechtsvorschlag weiterhin als aufgehoben. 4. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob der Versicherte am 27. Juni 2011 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheides. Zudem sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer die Bedingungen einer Kündigung nach Art. 7 Abs. 5 sowie Art. 64 Abs. 4 KVG erfüllt habe und die Kündigung vom 7. Januar 2009 per 31. Dezember 2009 rechtmässig sei. Begründend führte der Beschwerdeführer aus, er habe wegen Leistungsverweigerungen der … mit Schreiben vom 7. Januar 2009 das Versicherungsverhältnis gekündigt. Die … habe den Erhalt der Kündigung am 12. März 2009 bestätigt und ihn darauf hingewiesen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen einer Kündigung (Art. 7 Abs. 5 und Art. 64a Abs. 4 KVG) erfüllt seien. Der Beschwerdeführer habe bei der SWICA einen Antrag für die Grundversicherung gestellt, weshalb die Voraussetzung von Art. 7 Abs. 5 erfüllt sei. Ebenfalls habe er sämtliche Forderungen gegenüber der … beglichen. Entgegen der Auffassung der … bestünden per Ende der Kündigungsfrist vom 31. Dezember 2009 keine Ausstände mehr, sondern ein Guthaben zu seinen Gunsten von Fr. 6'638.45. Damit seit auch die Bedingung von Art. 64a Abs. 4 KVG erfüllt. Demzufolge sei die Kündigung rechtskonform erfolgt und das Krankenversicherungsverhältnis zwischen den Parteien per 31. Dezember 2009 aufgelöst worden. 5. Die … beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 17. August 2011 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Der Beschwerdeführer sei mit der Bezahlung der Prämien für die Monate Juli bis September 2010 in Verzug. Es treffe nicht zu, dass der Beschwerdeführer per

31. Dezember 2009 bei der … ausgetreten und somit im Jahr 2010 nicht mehr bei ihr versichert gewesen sei und die Prämien der Monate Juli bis September nicht schulde. Bereits im Jahre 1999 habe die … infolge Nichtbezahlung der Prämienrechnungen gegen den Beschwerdeführer erste Betreibungen einleiten müssen. Aus dieser Zeit würden auch die ersten Verlustscheine stammen. Aufgrund erwähnter Betreibungen bzw. Verlustscheine sei es schliesslich zur Leistungssperre gemäss Art. 64a Abs. 2 KVG gekommen. Die Leistungssperre sei ein im KVG ausdrücklich festgelegtes Institut bei Zahlungsausständen. Wie der Kontoübersicht vom 29. Juli 2011 zu entnehmen sei, seien auch von 2004 bis 2007 immer wieder Prämienrechnungen unbezahlt geblieben. Inzwischen bestünden zwei weitere Verlustscheine für die Prämien der Monate Juli bis September 2006 (Nr. 2061186) sowie Oktober bis Dezember 2006 (Nr. 2070168). Seit dem Jahr 2009 bezahle der Beschwerdeführer gar keine Prämienrechnungen mehr, weshalb sie für das Jahr 2009 drei weitere Betreibungen eingeleitet habe. In der Betreibung Nr. 2090503 (Prämien Januar - März 2009) sowie in der Betreibung Nr. 2090792 (Prämien April - Juni 2009) seien mittlerweile Verlustscheine ausgestellt worden. In der Betreibung Nr. 2100412 (Prämien Juli - Dezember 2009) sei der Rechtsvorschlag mit Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 25. Januar 2011 (Verfahren S 10 154) aufgehoben worden. Hier sei inzwischen das Fortsetzungsbegehren gestellt worden. Für das Jahr 2010 habe die … ebenfalls drei Betreibungen eingeleitet. Neben der Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens bildenden Betreibung Nr. 2100975 für die Prämien der Monate Juli bis September 2010 sei die Betreibung Nr. 2100733 für die Prämien der Monate Januar bis Juni 2010 offen. Dort habe der Beschwerdeführer Rechtsvorschlag erhoben, welcher mit Verfügung der … vom 16. November 2010 aufgehoben und anschliessend das Fortsetzungsbegehren gestellt worden sei. Für die Prämien der Monate Oktober bis Dezember 2010 sei die Betreibung Nr. 2110181 offen. Mittels Verfügung vom 29. März 2011, die mit dem Einspracheentscheid vom 22. Juli 2011 bestätigt worden sei, sei der Rechtsvorschlag aufgehoben worden. Das Fortsetzungsbegehren sei auch hier noch hängig. Ausserdem seien auch für das Jahr 2011 bereits Prämien in Betreibung gesetzt worden. Diese

jahrelangen Prämienausstände des Beschwerdeführers seien gemäss Art. 64a Abs. 4 KVG der Grund, dass der Beschwerdeführer nicht wie gewünscht per 31. Dezember 2009 aus der … habe austreten können. Die Bestätigung der Kündigung der … sei unter ausdrücklichem Vorbehalt der Erfüllung der Bedingungen von Art. 7 Abs. 5 und Art. 64a Abs. 4 KVG erfolgt. Im Verfahren S 10 154 habe das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden überdies ausdrücklich festgehalten, dass die … die Kündigung des Beschwerdeführers per 1. Januar 2009 zu Recht nicht vollzogen habe, da in diesem Zeitpunkt Prämienausstände bestanden hätten. Das Verhalten des Beschwerdeführers grenze an ein mutwilliges und leichtsinniges Verhalten, bei welchem dem Beschwerdeführer gemäss Art. 61 Abs. 1 Ziff. a ATSG Spruchgebühr und Verfahrenskosten auferlegt werden könnten. Auf die weitern Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet der Einspracheentscheid der … vom 25. Mai 2011, welcher sich auf die Verfügung vom 21. Januar 2011 bezieht und die Betreibung Nr. 2100975 für die Prämienrechnungen der Monate Juli bis September 2010 zum Gegenstand hat. Streitgegenstand ist die Frage, ob die … den Rechtsvorschlag des Beschwerdeführers zu Recht aufgehoben hat, weil die in Betreibung gesetzte Prämienforderung der Monate Juli bis September 2010 inklusive Mahnkosten, Verzugszinsen und Dossiereröffnungskosten tatsächlich besteht. 2. a) Im folgenden ist zu prüfen, ob im Betreibungsverfahren Nr. 2100975 die definitive Rechtsöffnung gemäss Art. 80 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) zu erteilen ist. Diese könnte erteilt werden, wenn sich herausstellt, dass die in Betreibung gesetzte Forderung tatsächlich besteht, und dass die … allen formellen Erfordernissen gebührend nachgekommen ist.

b) Dazu ist vorweg festzuhalten, dass das vorliegende Verfahren in der Sache die gleiche Frage betrifft, wie sie das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden schon im Verfahren S 10 154 beschäftigt hat. In erwähntem Verfahren ging es um die Frage, ob der Beschwerdeführer das Versicherungsverhältnis mit der … per 1. Januar 2009 rechtskonform gekündigt und demnach die Prämien der Monate Juli bis Dezember 2009 zu Recht nicht beglichen hatte. Aus dem betreffenden Urteil vom 25. Januar 2011 geht indes klar hervor, dass die damalige Kündigung per 1. Januar 2009 gestützt auf Art. 64a des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10), wonach säumige Versicherte den Versicherer nicht wechseln können, solange sie die ausstehenden Prämien, Kostenbeteiligungen, Verzugszinse und Betreibungskosten nicht vollständig bezahlt haben, nicht rechtskonform erfolgte und demnach sowohl die Grundforderung (Prämien) als auch die daraus erwachsenen zusätzlichen Forderungen (Verzugszinsen, Mahnkosten, Dossiereröffnungskosten) im vollen Umfang geschuldet waren. c) Mit dem neuerlichen Versuch der Kündigung des Versicherungsverhältnisses am 7. Januar 2009 per 31. Dezember 2009 verhält es sich vorliegend nicht anders als mit dem Kündigungsversuch per 1. Januar 2009, welcher dem erwähnten Verfahren S 10 154 zugrunde lag. Sowohl aus der von der … eingereichten Kontoübersicht vom 29. Juli 2011 (beschwerdegegnerischer Beleg Nr. 26) als auch aus dem Urteil S 10 154 vom 25. Januar 2011 E. 3b geht offenkundig hervor, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Einreichung der neuerlichen Kündigung am 7. Januar 2009 im Sinne von Art. 64a Abs. 4 KVG säumig war, da schon in den Jahren 2004 bis 2007 immer wieder Prämienrechnungen unbezahlt geblieben sind. Dies führte zu zahlreichen Betreibungen und Verlustscheinen (nebst anderen Verlustschein Nr. 2061186 für die Prämien der Monate Juli - September 2006, Nr. 2070168 für die Prämien der Monate Oktober - Dezember 2006). Seit dem Jahre 2009 hat der Beschwerdeführer sodann, wie er anlässlich des Verfahrens S 10 154 selber eingestand (vgl. Verwaltungsgerichtsurteil S 10 154 vom 25. Januar 2011 E. 3c mit Hinweis auf Beschwerdeschrift Ziff. 9), gar keine

Prämienrechnungen mehr bezahlt, was zu weiteren Betreibungen und Verlustscheinen führte (Verlustschein Nr. 2090503 für die Prämien der Monate Januar - März 2009, Nr. 2090792 für die Prämien der Monate April - Juni 2009, Betreibung Nr. 2100412 für die Prämien der Monate Juli - Dezember 2009). Die Aussage des Beschwerdeführers, er hätte per 31. Dezember 2009 sämtliche Forderungen beglichen, weshalb per Ende der Kündigungsfrist am 31. Dezember 2009 keine Prämienrückstände, sondern sogar ein Guthaben zu seinen Gunsten von Fr. 6'638.45, bestand, ist demnach offenkundig falsch und wird vom Beschwerdeführer im Übrigen auch in keiner Weise belegt. Bei den Akten finden sich jedenfalls weder Belege dafür, dass der Beschwerdeführer die Ausstände aus den Jahren 2004 bis 2007 beglichen, noch dass er die Prämien für das Jahr 2009 bezahlt hat. Die bei den Akten liegenden Verlustsscheine (Nr. 2090503 für die Prämien der Monate Januar - März 2009, Nr. 2090792 für die Prämien der Monate April - Juni 2009) sind vielmehr ein Nachweis dafür, dass die Prämien des Jahres 2009 vom Beschwerdeführer tatsächlich nicht bezahlt wurden. Eine rechtskonforme Kündigung per 31. Dezember 2009 konnte daher aufgrund der ausstehenden Prämien, Kostenbeteiligungen, Verzugszinsen und Betreibungskosten nicht erfolgen, weshalb davon auszugehen ist, dass das Versicherungsverhältnis im Jahr 2010 nach wie vor bestand. d) Die Prämie für das Jahr 2010 belief sich gemäss Versicherungsausweis 2010 auf monatlich Fr. 253.60. Für die Monate Juli bis September 2010 entstand somit eine Prämienforderung von Fr. 760.80. Diese Forderung beglich der Beschwerdeführer im Vertrauen auf die Rechtmässigkeit der eingereichten Kündigung vom 7. Januar 2009 per 31. Dezember 2009 nicht. e) Gemäss Art. 3 der ergänzenden Ausführungsbestimmungen zur obligatorischen Krankenpflegeversicherung gemäss KVG (AVB) der Beschwerdegegnerin vom 1. Januar 2008 bezahlt der Versicherte seine Prämien im Voraus. Gestützt auf die erwähnte Norm hat die … die Prämien der Monate Juli bis September 2010 monatlich in der Weise in Rechnung gestellt, dass die Zahlungsfrist jeweils am letzten Tag vor dem Beginn des Beitragsmonats ablief. In korrekter Anwendung von Art. 105b Abs. 1 der

Verordnung über die Krankenversicherung (KVV; SR 832.102), wonach der Versicherer unbezahlte fällige Prämien im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung, nachdem er mindestens einmal an diese Ausstände erinnert hatte, getrennt von allfälligen anderen Zahlungsausständen spätestens drei Monate ab Fälligkeit schriftlich mahnen muss, hat die … dem Beschwerdeführer für die Monatsprämien der Monate Juli bis September 2010 jeweils rund 20 Tage nach dem Ablauf der Zahlungsfrist eine erste und rund einen Monat später eine zweite Mahnung geschickt. Auch den weiteren Vorgaben von Art. 105b Abs. 1 KVV, wonach der versicherten Person eine Frist von 30 Tagen zur nachträglichen Erfüllung anzusetzen ist und sie auf die Folgen der Nichtbezahlung hinzuweisen ist, kam die … in ihren Mahnungen nach. Des Weiteren reichte die …, nachdem der Beschwerdeführer innerhalb der angesetzten Frist nicht bezahlte, das Betreibungsbegehren am 6. Dezember 2010 und somit innerhalb der von Art. 105b Abs. 2 KVV geforderten vier weiteren Monaten beim Betreibungsamt … ein. f) Gemäss Art. 26 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) sind für fällige Beitragsforderungen Verzugs- und Vergütungszinsen zu leisten, wobei der Zinssatz gemäss Art. 105a KVV fünf Prozent im Jahr beträgt. Der streitige Zahlungsbefehl umfasst Verzugszinsen von fünf Prozent seit dem 4. Dezember 2010. Der Zinssatz ist damit gesetzeskonform und auch der Beginn der Verzinsung ist mit dem 4. Dezember 2010 nicht zu beanstanden, waren die Monatsprämien zu diesem Zeitpunkt doch längst fällig. g) Der Versicherer kann gestützt auf Art. 105b Abs. 3 KVV unter der Voraussetzung, dass er in seinen allgemeinen Bestimmungen über die Rechte und Pflichten der Versicherten eine entsprechende Regelung vorsieht, angemessene Bearbeitungsgebühren erheben, wenn die versicherte Person Aufwendungen, die bei rechtzeitiger Zahlung nicht entstanden wären, verschuldet. Vorliegend bestimmen die beschwerdegegnerischen AVB in Art. 3 Ziff. 1, dass der Versicherer nach Ablauf der Zahlungsfrist Verzugszinsen und Verwaltungskosten erheben kann, insbesondere für Mahnungen,

Zahlungsaufforderungen und Betreibungen. Vor dem Hintergrund dieser Bestimmung sind die von der … in Rechnung gestellten Mahnkosten von Fr. 10.-- für die erste Mahnung und Fr. 30.-- für die zweite Mahnung nicht zu beanstanden. Somit ist auch die Mahnkostenforderung von Fr. 90.-- für die drei Monate gerechtfertigt. Auch die Forderung von Fr. 80.-- für Dossiereröffnungskosten im Zusammenhang mit dem Betreibungsverfahren ist begründet und demnach gerechtfertigt. 3. Neben der Grundforderung von Fr. 760.80 nebst Zins zu fünf Prozent seit dem 4. Dezember 2010 umfasst der streitige Zahlungsbefehl Fr. 90.-- Mahnkosten sowie Fr. 80.-- Dossiereröffnungskosten. Die vorstehenden Erwägungen haben gezeigt, dass sowohl die Grundforderung als auch die daraus erwachsenen zusätzlichen Mahnkosten und Dossiereröffnungskosten in vollem Umfang gerechtfertigt sind und nach wie vor Bestand haben, da der Beschwerdeführer die Forderung bis heute nicht beglichen hat. Somit erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 25. Mai 2011 als rechtmässig, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist. Die Wirkung des Rechtsvorschlags ist damit zu beseitigen und es die definitive Rechtsöffnung zu erteilen. 4. An diesem Ergebnis vermag auch das Schreiben der … vom 12. März 2009, worin sie die Kenntnisnahme der Kündigung vom 7. Januar 2009 per 31. Dezember 2009 sowie im Übrigen auch deren Gültigkeit, bestätigt hatte, nichts zu ändern. Das erwähnte Schreiben enthielt unter anderem folgende Formulierung: „Laut Art. 94 Abs. 2 der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) ist der Wechsel zu einer tieferen Franchise, in eine andere Versicherungsform oder zu einem anderen Versicherer unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist auf das Ende eines Kalenderjahres möglich. Demzufolge bestätigen wir Ihnen die Gültigkeit der Kündigung der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (AH) per 31. Dezember 2009.“ Die Bestätigung der Gültigkeit der Kündigung vom 7. Januar 2009 per 31. Dezember 2009 bezog sich somit nur auf die Voraussetzungen nach Art. 94

Abs. 2 KVV, weshalb das erwähnte Schreiben der … vom 12. März 2009 lediglich als Bestätigung dafür, dass die dreimonatige Kündigungsfrist durch die Kündigung vom 7. Januar 2009 eingehalten wurde, zu betrachten ist. Des Weiteren führte die … in erwähntem Schreiben explizit aus, dass sie, um die Kündigung annehmen zu können, vor dem Ende der Kündigungsfrist im Besitz einer Bestätigung der neuen Krankenkasse sein müsste (Art. 7 Abs. 5 KVG) und dass bei ausstehenden Prämien, Kostenbeteiligungen, Verzugszinse und Betreibungskosten der Versicherer nicht gewechselt werden könnte (Art. 64a Abs. 4 KVG). Von einem Akzept der Kündigung vom 7. Januar 2009 per 31. Dezember 2009 durch die … kann demnach keine Rede sein. 5. a) Aufgrund von Art. 61 lit. a ATSG ist das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht für die Parteien kostenlos, es sei denn, eine Partei habe sich mutwillig oder leichtsinnig verhalten. Trifft dies zu, kann das Gericht ihr eine Spruchgebühr und die Verfahrenskosten auferlegen. Ein leichtsinniges oder mutwilliges Verhalten liegt nach der Rechtsprechung vor, wenn die Partei sich auf einen Sachverhalt abstützt, von dem sie weiss oder wissen müsste, dass er unrichtig ist; es bedarf somit eines subjektiven tadelnswerten Verhaltens der Partei, was bedeutet, dass die Partei bei der ihr zumutbaren vernunftgemässen Überlegung ohne Weiteres erkennen könnte, dass ihr Verhalten aussichtslos ist oder dass der von ihr angenommene Sachverhalt nicht zutrifft (U. Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2009, N. 38 zu Art. 61 ATSG). b) Nachdem das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden bereits im Urteil S 10 154 vom 25. Januar 2011 verbindlich festgestellt hat, dass die … die damalige Kündigung des Versicherungsverhältnisses des Beschwerdeführers per 1. Januar 2009 zu Recht nicht vollzogen hat, da in diesem Zeitpunkt Prämienausstände bestanden haben, erscheint die erneute Einreichung einer Beschwerde beim Verwaltungsgericht gegen die … wegen Nichtanerkennung der neuerlichen Kündigung vom 7. Januar 2009 per 31. Dezember 2009 als mutwillig und leichtsinnig. Dem Beschwerdeführer hätte angesichts der jahrelangen Ausstände und Betreibungen sowie der Tatsache, dass er im Jahre 2009 keine Prämienrechnungen bezahlte, klar sein müssen, dass auch

per 31. Dezember 2009 noch Prämien, Kostenbeteiligungen, Verzugszinsen und Betreibungskosten ausstehend waren und die … demnach seine Kündigung zu Recht nicht anerkannte. Indem der Beschwerdeführer trotzdem eine vollkommen aussichtslose Beschwerde einreichte, handelte er mutwillig und leichtsinnig, weshalb ihm das Gericht gestützt auf Art. 61 lit. a ATSG eine Spruchgebühr sowie die Kosten des Verfahrens auferlegt. Dies erscheint auch vor dem Hintergrund, dass das Verwaltungsgericht bereits im Vorverfahren (vgl. Verwaltungsgerichtsurteil S 10 154 vom 25. Januar 2011 E. 5) angetönt hat, dass Kosten an den Beschwerdeführer überbunden werden können, als gerechtfertigt. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Im Betreibungsverfahren Nr. 2100975 des Betreibungsamtes … wird die definitive Rechtsöffnung erteilt. 3. Die Kosten von Fr. 700.-- gehen zulasten von … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

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