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Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 18.09.2012 S 2011 129

18 settembre 2012·Deutsch·Grigioni·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·9,878 parole·~49 min·5

Riassunto

Versicherungsleistungen nach UVG | Unfallversicherung

Testo integrale

S 11 129 2. Kammer als Versicherungsgericht URTEIL vom 18. September 2012 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Versicherungsleistungen nach UVG 1. Die Beschwerdeführerin, geb. 1958, ist ausgebildete Textildisponentin und seit 1. Mai 1989 Geschäftsführerin der … Management AG und der … Boutique AG. Obligatorischer Unfallversicherer und Beschwerdegegnerin ist die Schweizerische Mobiliar Versicherungsgesellschaft. Mit Unfallmeldung vom 22. Januar 2001 teilte die Beschwerdeführerin ihrer Unfallversicherung mit, dass sie am 12. Januar 2001 in der Küche an ihrem Wohnort gestolpert sei und durch eine brüske Bewegung beim Anheben eines schweren Stuhles eine Luxation der linken Schulter erlitten habe. Die Erstbehandlung nahm am 15. Januar 2001 Dr. med. …, innere Medizin FMH, vor. Als Diagnose hielt dieser eine rezidivierende Schultersubluxation fest. Die Beschwerdeführerin habe mit einem Stuhl in der Hand eine unbeabsichtigte Bewegung gemacht, sodass die linke Schulter luxiert sei und sich wieder eingerenkt habe. Die Schulter erweise sich als normal beweglich und etwas druckdolent und weise keine Schwellungen oder Hämatome auf. Der Röntgenbefund sei unauffällig und zeige keine ossären Läsionen. Dr. med. … vermerkte zudem, dass vor 20 Jahren eine Schulterluxation links sowie vor zwei Jahren eine Teilluxation vorgelegen habe. Die erste Schulterluxation sei vor 20 Jahren im Universitätsspital Zürich reponiert worden. Vor fünf bis sechs Jahren sei sodann eine Subluxation mit spontaner Reposition erfolgt (vgl. beschwerdegegnerische Akten [Bg-act.] 1 und 7). Eine erste Untersuchung durch Dr. med. …, Orthopädische Chirurgie FMH, am 19./20. März 2001 ergab eine Druckdolenz im Bereich der ventralen Schultergelenkkapsel und eine positive ventrale

Schublade bei Druck auf den Humeruskopf von dorsal her mit positivem Relocations-Test. Die daraufhin veranlasste Magnetresonanz-Arthrographie bei Dr. med. …, Radiologie FMH, am 30. März 2001 zeigte eine Tendinopathie der intakten Supraspinatussehne im distalen Drittel mit verminderter acromeohumoraler Distanz ohne Läsion der Sehne. Zudem wurde eine unvollständige SLAP-Läsion am superioren Labrum im ventralen Anteil beschrieben (vgl. Bg-act. 6 und 9). Eine erste Operation der linken Schulter erfolgte am 12. Juni 2001 durch Dr. med. … Dabei wurde eine Refixation des linken Schultergelenkes vorgenommen sowie der Limbus angefrischt und zwei Mitec-Anker im Bereich der Rupturstelle angebracht. Der Limbus zeigte sich ventrocaudal abgerissen. Hingegen lag keine wesentliche SLAP-Läsion vor (vgl. Bg-act. 12 und 13). Im Nachgang der Operation wurden verschiedene medizinische Abklärungen vorgenommen und eine Physiotherapie begonnen. Am 13. September 2002 wurde die linke Schulter der Beschwerdeführerin erneut operiert. Dr. med. …, Chirurgie FMH, nahm eine Revisionsoperation mit Arthroskopie und arthroskopischer Bicepstenotomie vor. Ferner wurden eine offene Défilée-Erweiterung und Acromionaufrichteosteotomie, eine AC- Gelenksresektion und eine Reinsertion der Rotatorenmanschette sowie eine Doppelung der Manschette und Bicepstenodese vorgenommen. Nach der Operation verzeichnete Dr. med. … grosse Fortschritte und einen sehr guten Verlauf der Heilung (vgl. Bg-act. 44, 66 und 68), was sodann auch durch den weiteren Heilungsverlauf bestätigt wurde. Bis zum 22. Dezember 2003 stellte Dr. med. … eine sehr gut rehabilitierte Beweglichkeit der Schulter in allen Richtungen fest. Lediglich sei die konditionelle Kraft noch vermindert und der Schürzengriff noch nicht seitengleich. Es sei von einer 75%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Für eine Normalisierung rechne er mit 1 oder 2 weiteren Jahren (vgl. Bg-act. 76 und 77). 2. Am 29. Juni 2004 hielt Dr. med. … fest, dass von Seiten des linken Schultergelenkes die Beschwerdeführerin einen Status quo erreicht habe, der mit weiteren Therapien kaum noch verbesserbar sei. Sie habe eine deutlich schmerzfreie Schulter. Hingegen liege eine begrenzte Belastbarkeit vor,

insbesondere bei Bewegungen und oberhalb der Horizontalen. Die Beschwerdeführerin habe deshalb in den letzten drei Jahren zunehmend das rechte Schultergelenk überlastet, weswegen sie seit ca. einem halben Jahr eine vermehrte Schmerzhaftigkeit rechts aufweise, die immer symptomatischer werde. Es sei gut verständlich, dass durch die intensiven Schmerzen links die Patientin die gesamte Belastung auf rechts verlagert habe und es deswegen zu einem sekundären Schaden des rechten Schultergelenkes gekommen sei. Mittlerweilen sei die Beschwerdeführerin vor allem durch Schmerzen im rechten Schultergelenk geplagt und in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Um genau feststellen zu können, inwiefern das rechte Schultergelenk bezüglich der Sehnenmanschette und der Bicepssehne einen Schaden erlitten habe, sei eine Arthro-MRI-Untersuchung durchzuführen. Die Arbeitsfähigkeit liege bei 50 % ab anfangs Mai 2004, da die 75%ige Arbeitsfähigkeit nicht hätte eingehalten werden können (vgl. Bg-act. 95). Das von Dr. med. …, Radiologie FMH, am 22. Juli 2004 durchgeführte Arthro-MRI der rechten Schulter ergab eine unauffällige Darstellung des Labrum glenoidale. Die Sehne des langen Bicepskopfes zeige einen regelrechten Verlauf und normale Insertion. Die Rotatoren seien muskelkräftig ausgebildet. Die Sehnen der Rotatoren seien intakt. Im Acromioclaviculargelenk bestehe regelrechte Kongruenz ohne Ausbildung einer Arthrose. Es dürfe eine Kommunikation der Sehnenscheide des langen Bicepskopfes mit der Bursa subscapularis vorliegen. Insgesamt liege aber kein Nachweis eines Rissschadens der Rotatorenmanschette oder einer labralen Läsion vor (vgl. Bg-act. 100). 3. Am 14. September 2004 hielt Dr. med. … fest, dass die geklagten Schmerzen der Beschwerdeführerin im rechten Schultergelenk vollumfänglich durch eine Bicepsinstabilität erklärbar seien. Die Abklärung mittels Arthro-MRI habe eine Intervall-Läsion mit instabiler Bicepssehne gezeigt (vgl. Bg-act. 104). Ein daraufhin eingeholtes Aktengutachten bei Dr. med. …, Chirurgie FMH, ergab, dass die geklagten Beschwerden überwiegend wahrscheinlich − im Sinne einer Alleinursache − auf das Unfallereignis vom 12. Januar 2001 zurückgeführt werden könnten. Der Gutachter hielt diesbezüglich fest, dass die

Beschwerdeführerin anlässlich eines Streites ihrer zwei Hunde am 12. Januar 2001 mit einem Stuhl habe eingreifen wollen und sich bei einer Bewegung mit dem Stuhl ein akutes Schmerzereignis im linken Schultergelenk zugezogen habe, wonach sie in ihrer Gesundheit erheblich eingeschränkt gewesen sei. Zwei Operationen am linken Schultergelenk seien erforderlich gewesen. Durch Schonung der linken oberen Extremität sei es im weiteren Verlauf zur Überlastung des rechten Schultergelenkes und zur fortschreitenden Ausbildung eines Schulter-Arm-Syndroms mit aufgepfropfter Epicondylitis humeri radialis gekommen. Die massiven Überbelastungsschmerzen im rechten Schultergelenk stünden nun im Vordergrund. Es sei eine operative Revision dieses Gelenkes vorgesehen. Wegen der Situation an der rechten oberen Extremität sei die Beschwerdeführerin seit 1. Juli 2004 zu 100 % arbeitsunfähig (vgl. Bg-act. 117). 4. Am 17. November 2004 nahm Dr. med. … eine Arthoskopie sowie eine arthroskopische Revision des rechten Schultergelenkes mit Bicepstenotomie und offener Schlüssellochtenodese der langen Bicepssehne im Sulcus intratubercularis rechts vor. In der Folge hielt er in mehreren Berichten den Heilungsverlauf fest. Im Bericht vom 29. November 2005 erkannte Dr. med. … sodann auf deutliche Fortschritte und eine annähernd vollständige Beweglichkeit der Schulter in allen Richtungen. Die Kraft, insbesondere die konditionelle, sei allerdings noch deutlich reduziert. Die Beschwerdeführerin hätte bis anhin 25 % gearbeitet und dürfe anfangs Dezember 2005 die Arbeitsfähigkeit auf 50 % steigern (vgl. Bg-act. 157; ferner Bg-act. 127, 132, 134, 138 und 141). Wegen weiterhin geklagter Beschwerden im rechten Schultergelenk wurde seitens Dr. med. … am 4. September 2006 eine Kontroll- MRI-Untersuchung angeordnet. Nach erfolgter Kontrolluntersuchung hielt Dr. med. …, Chirurgie FMH, am 20. November 2006 fest, dass es mit der linken Schulter gut gehe und die Beschwerdeführerin von der Aufrichteosteotomie profitiert habe. Rechts sei es Initial nach der Bicepstenodese eigentlich ordentlich gut gegangen, aktuell habe sie aber rechts zunehmend Schmerzen, vor allem in Zusammenhang mit Überkopf-Tätigkeiten. Die Beschwerden

bestünden auch nachts und seien insgesamt zunehmend, sodass wieder mehr die linke Schulter belastet werde (vgl. Bg-act. 176, 179 und 188). Am 10. Mai 2007 beschrieb Dr. med. … sodann, dass der Zustand im Bereiche beider Schultern unbefriedigend sei. Die Beschwerdeführerin könne die Extremitäten unterhalb der Brusthöhe einsetzen, jedoch nicht für Manipulationen mit langem Hebelarm. Es bestehe ein Restzustand an beiden Schultern mit erheblichem funktionellem Defizit. Zu gleichem Ergebnis führten auch die Untersuchungen in den Sprechstunden von Dr. med. … am 4. Februar 2008 und 19. Juni 2008, wobei dieser ausdrücklich auf die Durchführung einer Begutachtung hinwies (vgl. Bg-act. 202, 213 und 215). 5. Am 12. August 2008 beauftragte die Schweizerische Mobiliar Versicherung das Schmerz- und Gutachtenzentrum der … Klinik mit der gutachterlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin. Dem von Dr. med. …, Orthopädie FMH, und Prof. Dr. med. …, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, erstellten interdisziplinären Gutachten vom 19. Oktober 2009 ging eine ambulante orthopädische und eine ambulante neuropsychiatrische Untersuchung der Beschwerdeführerin vor. Die Gutachter bezeichneten es sodann in ihrem Gutachten als nicht nachvollziehbar, dass alleine aufgrund des residuellen Zustandes der linken Schulter die beschriebene starke Schmerzhaftigkeit der rechten Schulter entstanden sei. Die gesundheitliche Störung der linken Schulter gehe überwiegend wahrscheinlich auf das Ereignis vom 12. Januar 2001 − mindestens im Sinne einer Teilursache bei möglichem Vorzustand der linken Schulter − zurück. Die Beschwerden der rechten Schulter hingegen seien aufgrund der Ausführungen in den Akten nicht überwiegend wahrscheinlich auf das entsprechende Unfallereignis zurückzuführen. Gemäss den Akten handle es sich rechts primär um myofasziale Beschwerden, welche völlig unspezifisch seien. Eine Verminderung der Arbeitsfähigkeit in der Tätigkeit als Geschäftsführerin von maximal 25 % (bezogen in erster Linie auf angegebene besonders belastende Tätigkeiten, nicht aber für administrative Arbeiten) sei aufgrund des Unfalles vom 12. Januar 2001 beziehungsweise des Residualzustandes an der linken Schulter vorhanden. Andere Einschränkungen

stünden nicht überwiegend wahrscheinlich in kausalem Zusammenhang zum Ereignis vom 12. Januar 2001. Der Beschwerdeführerin seien Tätigkeiten, welche keine besonderen Belastungen enthielten − wozu auch sämtliche administrativen Tätigkeiten gehörten −, in vollem Umfang zuzumuten (vgl. Gutachten … Klinik [Bg-act. 246 − insbesondere S. 33, 36 ff.]). 6. a) Gestützt auf die gutachterlichen Erkenntnisse verfügte die Schweizerische Mobiliar Versicherung am 24. März 2010 bezüglich der linken Schulter die Einstellung der Versicherungsleistungen auf den 31. Dezember 2009. Durch eine weitere regelmässige ärztliche Behandlung der linken Schulter könne kein wesentlich besseres Heilergebnis erzielt werden. Mit Ausnahme eines Fitness- Abonnements für maximal zwei Jahre würden deshalb keine weiteren Heilungsbeziehungsweise Behandlungskosten mehr übernommen. Ferner seien die Gutachter aufgrund der durchgeführten Abklärungen zum Schluss gekommen, dass die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit als Geschäftsführerin für besonders belastende Tätigkeiten zu maximal 25 % eingeschränkt sei. Die Beschränkung der Arbeitsfähigkeit resultiere primär aus den durchgeführten therapeutischen Massnahmen; sämtliche Tätigkeiten, welche keine besondere Belastung enthielten, seien ihr in vollem Umfang zumutbar. So sei die Beschwerdeführerin für eine adaptierte Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig. Demzufolge seien die Voraussetzungen zur Ausrichtung von weiteren Taggeldleistungen oder von Rentenleistungen nicht erfüllt. Es bestehe keine rentenbegründende Einbusse. Für den Integritätsschaden von 10 % an der linken Schulter werde eine Integritätsentschädigung in Form einer Kapitalleistung von Fr. 10‘680.-- gewährt. Bezüglich der Beschwerden an der rechten Schulter müsse aufgrund der Aktenlage der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 12. Januar 2001 und den heutigen, subjektiv dargestellten Beschwerden verneint werden. Mangels natürlichen Kausalzusammenhangs seien für die rechte Schulter sämtliche Leistungen aus der obligatorischen Unfallversicherung per 31. Dezember 2009 eingestellt. Es bestehe kein weiterer Leistungsanspruch. Gegen die Verfügung vom 24. März 2010 erhob die Beschwerdeführerin am 6. Mai 2010 Einsprache,

wobei sie insbesondere das interdisziplinäre Gutachten der … Klinik vom 19. Oktober 2009 in Zweifel zog. Bei der Leistungseinstellung seien aktuelle Arztzeugnisse nicht berücksichtigt worden, die von der Arthrose Clinic …, welche die Beschwerdeführerin seit dem Jahr 2010 neu betreue, verfasst worden seien. Beim betreuenden Arzt, Dr. med. …, handle sich um denselben Arzt, der das Gutachten verfasst habe, weshalb die Versicherung auch nicht den Einwand erheben könne, es handle sich um Gefälligkeitszeugnisse. Die Beschwerdeführerin habe Anspruch auf die Versicherungsleistungen, zumal sie von Dr. med. … gemäss den aktuellen Arztzeugnissen zu 100 % beziehungsweise zu 50 % arbeitsunfähig erklärt worden sei. Der Einsprache lagen Berichte von Dr. med. … vom 3. März 2010 und 14. April 2010, sowie ein Arztzeugnis vom 3. März 2010 und eine Rechnung der Arthrose Clinic … vom 12. April 2010 bei. b) Mit Entscheid vom 19. August 2011 wies die Schweizerische Mobiliar Versicherung die Einsprache der Beschwerdeführerin ab. 7. Hiergegen reichte die Beschwerdeführerin sodann am 21. September 2011 beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden Beschwerde ein. Dabei stellte sie die folgenden Anträge: „1. Der angefochtene Entscheid sei aufzuheben. 2. Es sei gutachterlich festzustellen, ob bei der Beschwerdeführerin betreffend die Schulterprobleme der medizinische Endzustand erreicht ist und es sei ihr im gegebenen Falle [recte] eine Unfallversicherungsrente von mindestens 50 %, bzw. nach Feststellung des Umfangs der Invalidität zu gewähren. 3. Es sei a) ein Obergutachten und b) eine umfassende polydisziplinäre Begutachtung über die Unfallfolgen und über die beruflichen Auswirkungen sowie über die Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin einzuholen. 4. Es sei der Beschwerdeführerin das noch offene Unfalltaggeld für die Zeit vom 22. September 2009 bis 31. Oktober 2009 (=AUF 100 %) zu bezahlen.

5. Es sei der Beschwerdeführerin bis 31. Dezember 2009 das Unfalltaggeld im Umfang von 50 %, d.h. auch für den Monat Dezember 2009 zu bezahlen. 6. [gleicher Wortlaut wie vorangehende Ziffer 5]. 7. Es sei die Integrationsentschädigung [sic!] in Berücksichtigung der Schulterbeschwerden und aufgrund des Ergebnisses der medizinischen Begutachtung an beiden Schultern neu festzulegen. 8. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Unfallversicherung − auch für das Einspracheverfahren.“ Als Begründung führte die Beschwerdeführerin unter anderem an, dass die Beschwerden an beiden Schultern anhielten und sie deshalb noch zu 50 % arbeitsfähig sei. Die Beschwerdegegnerin habe keine Evaluation der für sie überhaupt noch in Frage kommenden adaptierten Tätigkeiten vorgenommen. Der Einspracheentscheid sei deshalb unvollständig und nicht überprüfbar, was ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletze. Die Invalidenversicherung, welche für die Schulter rechts zuständig wäre, habe den aus diesen Beschwerden resultierenden Anteil an Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit nicht ermittelt, obschon gutachterlich auch für die Probleme rechts eine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erkannt worden sei. Die Beschwerden an beiden Schultern müssten gesamthaft beurteilt werden. Dies sei vorliegend aber unterblieben. Der Entscheid der Beschwerdegegnerin, welche vom Entscheid der Invalidenversicherung Kenntnis gehabt habe, sei somit willkürlich. Aufgrund des Entscheides der Invalidenversicherung werde die Unfallversicherung für Beschwerden an beiden Schultern leistungspflichtig. Dies auch, weil gemäss dem ersten Gutachten von Dr. med. … sel. die Beschwerden links unfallkausal seien. Die Beschwerden an beiden Schultern seien als Folge des Unfalles anzusehen. Die von der Beschwerdegegnerin ermittelte Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit von 25 % sei zu tief. Das entsprechende Gutachten sei ungenügend, unvollständig und veraltet. Ferner sei noch nicht über alle Taggelder abgerechnet worden. Die Beschwerdegegnerin habe zudem den Fall verschleppt. Die seit dem Unfall entstandenen und bis heute anhaltenden Beschwerden schränkten die Beschwerdeführerin in ihren beruflichen Möglichkeiten beziehungsweise in

ihren Verdienstmöglichkeiten in einem Ausmass ein, dass daraus eine Invalidität resultiere. Die Beschwerdegegnerin habe das Ereignis vom Januar 2001 für die damals betroffene linke Schulter als Unfall anerkannt. Bezüglich der Probleme in der rechten Schulter habe sie ferner die Ursachen und Unfallkausalität nie in Frage gestellt. Sie habe die Behandlungen und Operationen bezahlt und Taggeldleistungen erbracht. Die Auffassung im Einspracheentscheid widerspreche somit der eigenen Haltung. Beide Schultern seien wechselseitig betroffen. Das Schonen der einen bewirke eine Verschlechterung der anderen Schulter. Aus Sicht der Beschwerdeführerin könne keineswegs von einem Endzustand links gesprochen werden. Das erstellte Gutachten sei ungenügend; es widerspreche den Auffassungen der übrigen Ärzte, welche von der Unfallkausalität für beide Schultern ausgingen. Auch sei der als Co-Gutachter tätig gewesene Dr. med. … im Frühjahr 2010 zu einer anderen Auffassung gelangt, indem er die Beschwerdeführerin entgegen dem Einspracheentscheid erneut teilweise bis zu 100 % krankgeschrieben habe. Damit sei die Fragwürdigkeit des Gutachtens belegt. Dieses sei tendenziös und falsch. Die Beschwerdeführerin habe im Jahre 2010 Dr. med. … aufgesucht, weil sie ihn von der Begutachtung her in Erinnerung hatte und auf seine Praxiseröffnungsanzeige gestossen sei. Es treffe nicht zu, dass sie ihn „hereingelegt“ habe, wie dieser ihr ehrenrührig unterstelle. Es sei stossend, dass sich Dr. med. … heute von seinen Beurteilungen distanziere, nachdem er von der Beschwerdegegnerin erfahren habe, dass sie im Widerspruch zu dem von ihm mitverfassten Gutachten stünden. Seine Beurteilungen reihten sich in diejenigen seiner Berufskollegen ein. Gemäss Dr. med. … sei die Beschwerdeführerin nur noch sehr eingeschränkt erwerbsfähig. Dies gelte sowohl für manuelle Tätigkeiten als auch für leichte Büroarbeiten. Schreibtischarbeiten kämen noch maximal für 3 Stunden täglich in Frage. Diesen Zeugnissen von Dr. med. … komme Beweiskraft zu; sie seien nach sorgfältiger Abklärung und anhand der vorhandenen MRI-Bilder gemacht worden. Was die Zunahme der Beschwerden in der linken Schulter seit Ende Januar 2009 betreffe, seien diese mehr als wahrscheinlich auf die Schonung der rechten Schulter zurückzuführen. Darüber bestünden keine aktuellen

gutachterlichen Erkenntnisse. Dass die Beschwerden an der rechten Schulter als Unfallfolge kausal zum Ereignis links seien, habe bereits im Frühjahr 2004 Dr. med. … geschildert. Die im Gutachten geäusserte Auffassung, im Juni 2004 sei der Endzustand erreicht gewesen, treffe nicht zu. Betreffend die Kausalität der Probleme an der rechten Schulter stehe das Gutachten in direktem Widerspruch zu Berichten von Dr. med. … und dem Gutachten von Dr. med. ... Was die erwerbsmässigen Folgen der Probleme an der linken und rechten Schulter betreffe, so könne die Beschwerdeführerin nicht wie vor dem Unfall tätig sein. Im Betrieb beschäftige sie nicht drei Angestellte, sondern je eine Teilzeitangestellte zu 60 % und eine zu 50 %. Bei administrativen Tätigkeiten verspüre sie die Beschwerden und könne längst nicht alles machen. Sie habe zudem keine kaufmännische Ausbildung, weshalb sie nur untergeordnete administrative Tätigkeiten vornehmen könne. Die theoretischen Verdienstmöglichkeiten verminderten sich dadurch stark. Es müsse demnach − und auch in Anbetracht ihrer 53 Jahre − von einer empfindlichen Lohnreduktion und auch hinsichtlich der Arbeitszeit von einem beschwerdebedingt eingeschränkten Umfang ausgegangen werden. Es komme in jedem Fall zu einer rentenbegründenden Einkommenseinbusse − alleine schon aus Gründen der linken Schulter. Der Einspracheentscheid sei aufzuheben, da der Umfang der Verdiensteinbusse zufolge der Beschwerden in den Schultern nicht ermittelt worden sei. Schliesslich bestünden offene Guthaben gegenüber der Beschwerdegegnerin für die Zeit ab 22. September bis 31. Oktober 2009. Die Beschwerdeführerin sei in der besagten Zeitspanne zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Trotzdem seien ihr nur 50 % ausbezahlt worden. Ferner seien für den Monat Dezember 2009 Taggelder im Umfang von lediglich 25 % anstelle von 50 % ausgerichtet worden. Es verstosse zudem gegen das Unfallversicherungsgesetz und gegen Treu und Glauben, wenn die Unfallversicherung ohne vorherige Ankündigung die Kostenübernahme für übliche Behandlungen und Arztkonsultationen ablehne, wie es für angefallene Behandlungen der Beschwerdeführerin im Jahre 2010 geschehen sei. Was die Integritätsentschädigung betreffe, müsse diese aufgehoben werden, da sie nur für die Beschwerden an einer Schulter zugesprochen worden sei. Wegen der

Kausalität der Schulterbeschwerden rechts sei die Frage integral neu und in Zusammenhang mit der ganzen Problematik zu prüfen. 8. Am 14. November 2011 reichte die die Schweizerische Mobiliar Versicherung ihre Beschwerdeantwort ein und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Es sei zwar richtig, dass die Beschwerden in der linken Schulter als Unfallfolge des fraglichen Ereignisses anerkannt worden seien, doch sei die Beschwerdeführerin nach Einstellung der Leistungen ab 1. Januar 2010 wegen der linken Schulter in ihrer beruflichen Tätigkeit überhaupt nicht eingeschränkt. Falsch sei die Behauptung, dass keine Evaluation der in Frage kommenden adaptierten Tätigkeiten vorgenommen worden sei. Die Beschwerdegegnerin habe klar dargelegt, dass der Beschwerdeführerin administrative Tätigkeiten voll und uneingeschränkt möglich seien. Ferner helfe es der Beschwerdeführerin nichts, wenn sie geltend mache, dass für die Einschränkungen an der linken Schulter gutachterlich eine Arbeitsunfähigkeit von maximal 25 % festgehalten werde. Einerseits sei dies eine medizinischtheoretische Grösse. Andererseits sei die Beschwerdeführerin gleichwohl in der Lage, in ihrem bisherigen Beruf zumutbare Arbeit zu leisten. Ein Taggeldanspruch sei ab dem 1. Januar 2010 nicht mehr gegeben. Die medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit berechtige auch nicht zum Bezug einer Invalidenrente. Hierzu werde eine ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit vorausgesetzt. In der Verfügung sei festgehalten worden, dass sie zum Beispiel im Administrativbereich wie auch in ihrer angestammten Tätigkeit 100 % tätig sein könne. Die Beschwerdeführerin sei zudem schon im Administrativbereich tätig, indem sie in zwei Verwaltungsräten sitze. Aus dem Verhalten der Invalidenversicherung könne sie ferner nichts für sich ableiten, weil die Unfallversicherung im Gegensatz zur Invalidenversicherung eine Kausalversicherung sei. Es interessiere vorliegend einzig die linke Schulter. Die Beschwerden an der rechten Schulter seien nicht unfallkausal und spielten daher vorliegend keine Rolle. Das Gutachten der … Klinik stelle eine zuverlässige Entscheidgrundlage dar. Es bestehe kein Grund, ein Obergutachten einzuholen. Das Gutachten liefere eine überzeugende und

nachvollziehbare Begründung, weshalb die Probleme an der rechten Schulter nicht unfallkausal seien. Falsch sei zudem die Behauptung der Beschwerdeführerin, dass die Unfallkausalität bezüglich der rechten Schulter von der Beschwerdegegnerin anerkannt worden sei. Dass bei den Beschwerden an der rechten Schulter keine Unfallkausalität vorliege, sei erst mit dem Gutachten der … Klinik bekannt geworden. Dieses Gutachten erfülle zudem sämtliche von der höchstrichterlichen Rechtsprechung an ein solches Gutachten gestellte Anforderungen. Es sei zudem falsch, dass der Co- Gutachter Dr. med. … im Frühjahr 2010 zu einer anderen Auffassung gelangt sei. Dieser habe seine damalige Auffassung klar wiederrufen, weil er von der Beschwerdeführerin „hereingelegt“ worden sei. Entscheidend sei die berichtigende Stellungnahme von Dr. med. … vom 11. Mai 2011. Die Beschwerdeführerin habe wegen ihrer linken Schulter keine erwerbsmässigen Folgen zu tragen. Mit ihrer Ausbildung und ihrem beruflichen Werdegang sei es nicht nachvollziehbar, weshalb sie nicht über genügend Kenntnisse verfügen solle, um eine adäquate Stelle ausfüllen zu können. Wollte man auch einen Einkommensvergleich anstellen, läge unter anderem unter Berücksichtigung der langjährigen Berufspraxis als Inhaberin einer eigenen Boutique und als Verwaltungsrätin von zwei Aktiengesellschaften keine Invalidität im Sinne des Unfallversicherungsgesetzes vor. Vor Eintritt des Gesundheitsschadens an der linken Schulter habe die Beschwerdeführerin im IV-Fragebogen als Beruf „…disponentin“ angegeben. Sie sei ohne Weiteres in der Lage, ein taggeld- und rentenausschliessendes Einkommen seit Eintritt des Status quo im Frühjahr 2004 zu verdienen. Die Behauptung, sie verfüge ausbildungsmässig nicht über genügend Kenntnisse und auch nicht über verwertbare Erfahrungen, um irgendwo als Sachbearbeiterin mit ausschliesslich administrativen Arbeiten dasselbe Gehalt zu erzielen wie bisher, sei klar falsch. Es verhalte sich ferner auch nicht so, dass der Beschwerdeführerin noch offene Guthaben vom 22. September bis 31. Oktober 2009 und im Monat Dezember 2009 zustünden. Gestützt auf das Gutachten der … Klinik bestehe bezüglich der linken Schulter maximal eine Arbeitsunfähigkeit von 25 % für besonders belastende Tätigkeiten ab dem Eintritt des Status quo im Frühjahr 2004. Der Monat

Dezember 2009 sei demnach mit Taggeld auf der Basis von 25 % korrekt und im Einklang mit dem Gutachten abgerechnet worden. Für die Zeit vom 22. September bis 31. Oktober 2009 seien gar viel zu hohe Taggelder auf der Basis einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit ausbezahlt worden. Die verfügte 10%ige Integritätseinbusse könne ferner nicht angezweifelt werden. 9. Am 12. Januar 2012 reichte die Beschwerdeführerin eine Replik ein, worin sie unverändert an ihren Anträgen festhielt. Formell sei es zwar richtig, dass sie über zwei Verwaltungsratsmandate verfüge, jedoch betreffe eines davon eine stillgelegte Firma mit Sitz im Kanton … ohne Geschäftstätigkeit und ohne administrativen Aufwand. Das andere Mandat betreffe die …boutique, wobei sich ein Treuhänder um die Administration und die Buchhaltung kümmere. Dieses Geschäft biete gar nicht so viele kaufmännische und administrative Einsatzmöglichkeiten, um die Beschwerdeführerin zu beschäftigen und um den Rest der Arbeit den Teilzeitarbeitskräften zu überlassen. Bei der Evaluation möglicher adaptierten Tätigkeiten seien nicht beide Schultern und damit nicht sämtliche unfallbedingten Schulterbeschwerden berücksichtigt worden. Die Bewertung ihrer Tätigkeiten als …disponentin im eigenen Geschäft träfe ferner nicht genau zu. Der Beschwerdeführerin stünden keine Hilfskräfte zur Verfügung, an welche sie die Arbeiten delegieren könne. Die Beschaffung, die Bewirtschaftung und der Verkauf der selber eingekauften Waren gingen insbesondere immer durch die Hände der Beschwerdeführerin. Bezüglich der Art der Tätigkeit vor Eintritt des Gesundheitsschadens respektive den einzelnen anfallenden Tätigkeiten (Warendisposition, Lagerarbeiten, Wareneinkauf etc.) werde ein Augenschein verlangt. Der Beruf und der Aufgabenbereich der Beschwerdeführerin sei nicht kaufmännisch-administrativer Art, sondern umfasse die Arbeit als (Teil-)Inhaberin eines Modegeschäfts. Der Kleinbetrieb biete gar keine Möglichkeit, um jemanden zu 100 % und auch nicht zu 25 % kaufmännisch zu beschäftigen. Bezogen auf die Aufgaben, Tätigkeiten und Fähigkeiten der Beschwerdeführerin bestehe zumindest für die Schulter links eine Einschränkung von 25 % und in Kombination mit der rechten Schulter von 50 %. Auf den angeblichen Widerruf der ärztlichen Beurteilung von Dr. med.

… könne nichts gegeben werden, weil dieser keine medizinische Begründung für den Widerruf liefere. Genau so gut könne er auch seine Beurteilungen im Gutachten widerrufen. Es frage sich, welche Beurteilung von Dr. med. … richtiger sei: Jene, die er als angestellter Arzt in der … Klinik oder als frei praktizierenden Arzt abgegeben habe. Die Beschwerdeführerin bestreite des Weiteren, dass sie Dr. med. … hintergangen und ein Arztzeugnis erschlichen habe. 10. In ihrer Duplik vom 25. Januar 2012 hielt die Beschwerdegegnerin an ihrem Rechtsbegehren um Abweisung der Beschwerde fest. Die Beschwerdeführerin verkenne, dass bezüglich der linken Schulter einzig Einschränkungen bei Arbeiten über Schulter- und Kopfhöhe mit Gewichten von über 5 Kilogramm vorlägen. In allen anderen Tätigkeiten bestehe von der linken Schulter her 100%ige Arbeitsfähigkeit. Arbeiten, welche mit Gewichten von über 5 Kilogramm über Schulter- und Kopfhöhe zu verrichten seien, könnten an die Teilzeitangestellten delegiert werden. Davon abgesehen fielen in einer Boutique kaum beziehungsweise höchstens sehr selten solche belastenden Tätigkeiten an. Die Beschwerdeführerin bringe zudem nicht substantiiert vor, weshalb nicht am Gutachten der … Klinik festgehalten werden könne. Aus den zusätzlichen Berichten von Dr. med. … könne sie sodann auch nichts zu ihren Gunsten ableiten; bei den Konsultationen der Beschwerdeführerin hätte Dr. med. … nicht über alle Akten verfügt und insbesondere die Anamnese und die medizinischen Vorakten nicht gekannt. Seine Berichte seien deshalb beweisuntauglich. Da er das Gutachten der … Klinik vom 19. Oktober 2009 als korrekt erkläre, sei auch auf dieses abzustellen. 11. a) Nach Abschluss des Schriftenwechsels wurden von der Instruktionsrichterin die Akten der IV-Stelle des Kantons Graubünden (IV-Stelle) beigezogen. Die Parteien wurden daraufhin am 31. Januar 2012 zur Stellungnahme eingeladen. Am 8. Februar 2012 führte die Beschwerdegegnerin dazu aus, dass auch die IV-Stelle erkannt habe, dass die Beschwerdeführerin ohne Weiteres in der Lage sei, ab 1. Februar 2009 ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen.

Gemäss dem Auszug aus dem individuellen Konto der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden habe die Beschwerdeführerin seit 2008 in der Anwaltskanzlei ihres Lebenspartners und Rechtsvertreters gearbeitet. Dabei handle es sich um rein administrative Tätigkeiten, für welche die Beschwerdeführerin gemäss Gutachten der … Klinik zu 100 % arbeitsfähig sei. Gemäss der Lohnbuchhaltung der Beschwerdeführerin sei es ihr im Jahr 2004 möglich gewesen ein Nettoeinkommen zu erzielen, welches sozusagen identisch gewesen sei mit dem in der Unfallmeldung angegebenen Bruttogrundlohn. Dies zeige, dass sie auch in ihrer ursprünglichen Tätigkeit überhaupt keine Erwerbseinbusse erleidet habe. b) Die Beschwerdeführerin reichte am 12. März 2012 ihre Stellungnahme ein. Sie habe nie behauptetet zu 100 % arbeitsunfähig zu sein. Sie habe bei ihrem Lebenspartner und Rechtsvertreter in den Jahren 2008, 2009 und 2010 untergeordnete Hilfstätigkeiten gegen unterschiedlich hohe Zahlungen erledigt. Von der Invalidenversicherung hätte sie in dieser Zeit kein und von der Unfallversicherung kein volles Ersatzeinkommen erhalten. Zudem wollte sie damit auch Beitragslücken bei der Alters- und Hinterlassenenversicherung vermeiden. Sie habe im Jahre 2004 nicht Fr. 84‘000.-- als Nettolohn verdient, wie die Beschwerdegegnerin behaupte. Die Bezüge hätten immer den Taggeldleistungen entsprochen. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften und auf den angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. a) Das Anfechtungsobjekt im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 19. August 2011. Das

Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden ist aufgrund von Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) und Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) vorliegend zur Beurteilung der Beschwerde sachlich und örtlich zuständig. Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. b) Vorab zu prüfen ist, ob eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt, wie die Beschwerdeführerin behauptet. Materiell streitig − und bei Verneinung einer Verletzung des rechtlichen Gehörs zu prüfen − ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin verneint hat, respektive ob die Beschwerdeführerin über den 31. Dezember 2009 hinaus Anspruch auf Versicherungsleistungen hat. Hierbei gilt es zunächst die Frage zu klären, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht auf das Gutachten der … Klinik abgestellt hat. Ferner sind Fragen betreffend allfällig ausstehende Guthaben der Beschwerdeführerin gegen Ende des Jahres 2009 und betreffend Höhe der geleisteten Integritätsentschädigung aufgeworfen. 2. In formeller Hinsicht macht die Beschwerdeführerin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. Die Beschwerdegegnerin habe, insbesondere im Einspracheentscheid, keine Evaluation der für sie noch in Frage kommenden adaptierten Tätigkeiten vorgenommen. Der angefochtene Entscheid sei deshalb unvollständig und nicht überprüfbar, was ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletze. Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieses dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift (weiterführend BGE 132 V 368 E. 3.1 ff.). Insbesondere − und vorliegend von der Beschwerdeführerin auch sinngemäss als verletzt gerügt − beinhaltet der Gehörsanspruch einen Anspruch auf Begründung des Entscheides. Zu der aus Art. 29 Abs. 2 BV abgeleiteten Begründungspflicht einer Entscheidungsinstanz gehört, dass die

Vorbringen einer von einem Entscheid in ihrer Rechtslage betroffenen Person tatsächlich gehört, geprüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt werden. Dieses Pflichtenheft besteht nach konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichtes im Hinblick auf eine sachgerechte Anfechtung des Entscheides vor der Rechtsmittelinstanz (vgl. hierzu das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden R 11 100 vom 10. Januar 2012 E. 2 mit zahlreichen Hinweisen). Inwiefern der vorliegend angefochtene Einspracheentscheid, insbesondere hinsichtlich der Begründung, den Anforderungen von Art. 29 Abs. 2 BV nicht entsprechen sollte, wird von der Beschwerdeführerin nicht näher dargetan und ist auch nicht ersichtlich. Die Beschwerdeführerin macht in diesem Zusammenhang einzig geltend, die Beschwerdegegnerin hätte − auch im Einspracheverfahren − keine Evaluation der in Frage kommenden adaptierten Tätigkeiten vorgenommen. Bei diesem Vorwurf handelt es sich genau genommen nicht um eine Rüge der Gehörsverletzung, sondern vielmehr um die sinngemässe Geltendmachung einer Verletzung der Abklärungspflicht gemäss Art. 43 ATSG durch die Beschwerdegegnerin. Auf diese (materiellrechtliche) Frage ist sodann weiter hinten einzugehen (vgl. hinten E. 5). Wie bereits erwähnt, ist vorliegend keine Gehörsverletzung ersichtlich. Selbst wenn aber eine solche vorläge, wäre diese gegebenenfalls durch den doppelten Schriftenwechsel vor Verwaltungsgericht als geheilt anzusehen. Nach der Praxis des Bundesgerichts ist die Heilung einer nicht besonders schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dadurch möglich, dass die betroffene Person die Chance erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage mit derselben Kognition wie die Vorinstanz überprüft. Vereinzelt verlangt das Bundesgericht ausserdem, dass den Parteien durch die Heilung kein Nachteil erwachsen darf. Ein Nachteil kann etwa vorliegen, wenn die Gehörsverletzung schwerwiegender Natur ist. Von einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung ist aber selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs jeweils dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der

betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (vgl. zum Ganzen BGE 137 I 195 E. 2.3.2; 133 I 201 E. 2.2 je mit Hinweisen). Auf diese Problematik muss aber hier nicht weiter eingegangen werden. 3. a) Materiell gilt es unter anderem zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin über den 31. Dezember 2009 hinaus einen Anspruch auf Versicherungsleistungen hat. Hierbei stellt sich die zentrale Frage, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht auf die Erkenntnisse des Gutachtens der … Klinik vom 19. Oktober 2009 abstellen und gestützt darauf ihre Leistungen einstellen durfte. Im entsprechenden Gutachten wurden die gesundheitlichen Beschwerden der Beschwerdeführerin an der rechten Schulter nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (natürlich) kausal zum fraglichen Unfallereignis vom 12. Januar 2001 erklärt und für die Beschwerden an der linken Schulter wurde eine Arbeitsunfähigkeit von maximal 25 % für belastende Tätigkeiten angenommen. In einer den Leiden angepassten Tätigkeit sei die Arbeitsfähigkeit voll gegeben. An der linken Schulter sei darüber hinaus der Status quo erreicht worden. b) Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers setzt nach dem Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie der Spezialgesetzgebung im Unfallversicherungsrecht (UVG) zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem geklagten Gesundheitsschaden ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als verwirklicht gedacht werden kann. Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung und im Beschwerdefall der Richter nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Sachzusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches noch nicht (vgl. BGE 129 V 177 E. 3.1; 118 V 286 E. 1b; 117 V 369 E. 3a;

Sozialversicherungsrecht Rechtsprechung [SVR] 8-9/2003 Unfallversicherung [UV] Nr. 11 E. 3.1; SVR 8-9/2003 UV Nr. 12 E. 3.1.1). c) Als adäquate oder rechtserhebliche Ursache eines Erfolges hat ein Ereignis dann zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2; 125 V 456 E. 5a; 123 V 137 E. 3c; 122 V 415 E. 2a; 121 V 45 E. 3a; SVR 8-9/2003 UV Nr. 12 E. 3.2.1; SVR 8-9/2003 UV Nr. 11 E. 3.2). Der Voraussetzung des adäquaten Kausalzusammenhangs kommt die Funktion einer Haftungsbegrenzung zu (BGE 129 V 177 E. 3.3; 125 V 456 E. 5c; 123 V 98 E. 3b). Sie hat bei allen Gesundheitsschädigungen, die aus ärztlicher Sicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als natürliche Unfallfolgen gelten, Platz zu greifen (SVR 9/2002 UV Nr. 11 E. 2b). Die Frage der Adäquanz ist eine Rechtsfrage (vgl. BGE 117 V 369 E. 4a); sie ist nicht von medizinischen Sachverständigen, sondern vom Richter zu beurteilen. d) Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung wird bezüglich des Beweiswertes von medizinischen Beweisen insbesondere zwischen Gerichtsgutachten, Administrativgutachten, Parteigutachten, Berichten von Hausärzten sowie Berichten und Gutachten von versicherungsinternen Ärzten unterschieden. Bei Berichten von Hausärzten darf und soll der Richter der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen. Was Parteigutachten anbelangt, rechtfertigt der Umstand allein, dass eine ärztliche Stellungnahme von einer Partei eingeholt und in das Verfahren eingebracht wird, nicht Zweifel an ihrem Beweiswert. Ebenso kommt Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum

Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters allerdings ein strenger Massstab anzulegen (zum Ganzen BGE 125 V 351 E. 3b mit zahlreichen Hinweisen). Sodann kommt nach der Rechtsprechung einem Administrativgutachten externer Spezialärzte, welches im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens durch die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) oder − wie hier − durch einen UVG- Privatversicherer eingeholt wird, bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zu. Dies gilt solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/bb mit Hinweisen; ferner BGE 135 V 465 E. 4.4). Die Beschwerdeführerin zieht vorliegend das bidisziplinär erstattete (Administrativ-)Gutachten des Schmerz- und Gutachtenzentrums der … Klinik grundsätzlich in Zweifel. Es sei ungenügend, unvollständig und veraltete (vgl. etwa die Beschwerdeschrift vom 21. September 2011 S. 6). Diesen Einwand gilt es nachfolgend zu prüfen. e) Das erwähnte Gutachten wurde am 19. Oktober 2009 nach vollumfänglicher Einsicht in die Vorakten sowie aufgrund einer orthopädischen und einer neuropsychiatrischen Untersuchung der Beschwerdeführerin von zwei Spezialärzten, Dr. med. …, Orthopädie FMH, und Prof. Dr. med. …, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, erstellt. Es bildete in der Folge die Grundlage für den angefochtenen Einspracheentscheid vom 19. August 2011 der Beschwerdegegnerin. Die Expertise erweist sich bei der Erörterung der Befunde und in seinen sonstigen Ergebnissen als schlüssig und nachvollziehbar. Die gutachterlichen Ausführungen und Schlussfolgerungen leuchten gerade auch hinsichtlich der vorliegend strittigen Punkte ein. So wird beispielsweise im Gutachten überzeugend erörtert und mit konkreten Hinweisen auf einzelne Aktenstücke dargelegt, dass bei der Beschwerdeführerin ein Endzustand der Schulterverletzung links angenommen werden muss. Ein

Status quo betreffend die linke Schulter sei bereits im Jahre 2004 diagnostiziert worden und habe gemäss den Akten angedauert. Die Beschwerden der linken Schulter hätten sich bis zum Frühjahr 2004 [recte] zurückgebildet, sodass dokumentierterweise ein Status quo und vor diesem Hintergrund eine 75%ige Arbeitsfähigkeit erreicht worden sei (vgl. Gutachten … Klinik [Bg-act. 246 − S. 30 ff., insbesondere S. 30, 31 und 33]). In diesem Zusammenhang wird von den Gutachtern unter anderem auf den Bericht von Dr. med. … vom 29. Juni 2004 (Bg-act. 95) hingewiesen, wonach die Beschwerdeführerin eine deutlich schmerzfreiere linke Schulter habe (im Normalleben sowie tagsüber keine Beschwerden) und bis im Mai 2004 zu 75 % arbeitsfähig gewesen sei. Ebenso wird im Gutachten darauf hingewiesen, dass der Status quo betreffend die linke Schulter angedauert haben muss, da nach der Operation der rechten Schulter am 17. November 2004 die Arbeitsunfähigkeit zu 50 % aufgrund des Residualzustandes in der rechten Schulter dokumentiert worden sei und sich an dieser Situation gemäss den Akten im weiteren Verlauf nichts verändert habe (vgl. hierzu die Arztberichte bezüglich den Heilungsverlauf der Beschwerden rechts nach der Operation vom 17. November 2004 von Dr. med. … [Bg-act. 127, 132, 134, 138 und 141], insbesondere mit Blick auf den Bericht von Dr. med. … vom 29. November 2005, wonach eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % ab Dezember 2005 noch einzig aufgrund des Residualzustandes in der rechten Schulter bestand [Bg-act. 157]). Ferner wird im Gutachten der … Klinik auch die umstrittene Frage der Kausalität der Schulterverletzung rechts in Bezug auf das Schadenereignis vom 12. Januar 2001 nachvollziehbar verneint. Bezugnehmend auf die Aktenlage (insbesondere bezugnehmend auf die MR- Arthrographie-Befunde) wird im Gutachten davon ausgegangen, dass es sich bei den Schmerzen in der rechten Schulter primär um myofasziale Beschwerden handelt. Diese seien völlig unspezifisch. Da die Beschwerden in der rechten Schulter gerade zu einem Zeitpunkt aufgetreten seien, als sich ein Status quo betreffend die linke Schulter eingestellt habe, leuchte es nicht ein, dass es sich bei den Beschwerden rechts um eine unfallbedingte Überlastungsproblematik handeln solle (vgl. Gutachten … Klinik [Bg-act. 246 − S. 33 f.]). Die Schlussfolgerungen des Gutachtens erweisen sich als schlüssig,

klar und in sich nicht widersprüchlich: Aufgrund des Unfalles vom 12. Januar 2001 beziehungsweise des Residualzustandes an der linken Schulter bestehe zwar eine Verminderung der Arbeitsfähigkeit in der Tätigkeit als Geschäftsführerin von maximal 25 % (in erster Linie bezogen auf besonders belastende Tätigkeiten, nicht aber auf administrative Arbeiten), doch seien andere beziehungsweise weitere Einschränkungen nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit kausal zum Ereignis vom 12. Januar 2001 (vgl. Gutachten … Klinik [Bg-act. 246 − S. 33 und 36 ff.]). Die Schlussfolgerungen sind aufgrund der weiteren Aktenlage durchaus nachvollziehbar. So finden sich in den weiteren medizinischen Akten Hinweise darauf, dass sich bei der Schulterverletzung links ein Status quo (ab dem Jahr 2004) eingestellt hat. Zu erwähnen ist in diesem Zusammenhang etwa der Bericht von Dr. med. … vom 29. Juni 2004 (Bg-act. 95), wonach von Seiten des linken Schultergelenkes ein Status quo erreicht sei, der mit weiterer Therapie kaum noch verbesserbar sei. Ferner auch das Gutachten von Dr. med. … vom 27. Oktober 2004 (Bg-act. 117 − Ziff. 2/S. 5), wonach nach Angaben der Beschwerdeführerin der Schürzengriff links nicht mehr möglich wäre, sie sonst aber funktionell im linken Schultergelenk nicht eingeschränkt sei. Sodann auch der Bericht von Dr. med. … vom 20. November 2006 (Bg-act. 188), wonach es links gut gehe und die Beschwerdeführerin von der Aufrichteosteotomie (zweite Operation links am 13. September 2002 durch Dr. med. …; vgl. Bg-act. 44) profitiert habe oder die Berichte von Dr. med. … vom 14. Mai und 24. Juni 2008 (Bg-act. 213 und 215), wonach bezüglich beiden Schultergelenken die Symptomatik seit März 2007 sich praktisch nicht verändert habe, chirurgisch wohl nichts verbessert werden könne und ein gewisser Endzustand erreicht sei. Nicht anders verhält es sich mit Hinweisen in den medizinischen Akten, dass es sich bei der rechten Schulter primär um myofasziale Beschwerden handelt, welche insbesondere unspezifisch und nicht unfallkausal sind. So wurde zwar von Dr. med. … am 29. Juni 2004 (Bg-act. 95) festgehalten, dass die Beschwerdeführerin wegen einer begrenzten Belastbarkeit der linken Schulter in den vorangegangenen drei Jahren das rechte Schultergelenk überbelastet habe und sie seit ca. 2004 eine vermehrte Schmerzhaftigkeit rechts aufweise, welche immer

symptomatischer werde. Doch ist gerade die Überbelastung der rechten Schulter zu diesem Zeitpunkt aufgrund intensiver Schmerzen an der linken Schulter insofern nicht nachvollziehbar, als Dr. med. … im gleichen Bericht davon schreibt, dass bei der linken Schulter ein Status quo erreicht sei und die Beschwerdeführerin eine deutlich schmerzfreiere Schulter aufweise, sie insbesondere im Normalleben und tagsüber keine Beschwerden mehr habe (vgl. hierzu auch das Gutachten der … Klinik [Bg-act. 246 − S. 30 f.]). Wie sich aus den Akten ergibt, war die Beschwerdeführerin in den vorangegangenen Jahren immer wieder in unterschiedlichem Mass arbeitsunfähig (vgl. zum Beispiel die Aufstellung in der Verfügung der IV-Stelle vom 27. November 2010 [Bg-act. 296]) und hatte insofern oft die Gelegenheit ihre beiden Schultern zu entlasten und zu schonen. Dies bestätigt sie auch durch ihre eigene Angabe, wonach sie nach dem Unfall nur tage- beziehungsweise sogar nur stundenweise in ihrer Boutique gearbeitet habe, wobei ihr bei diesen Arbeitseinsätzen zudem stets mehrere Angestellte zu ihrer Entlastung zur Verfügung gestanden haben (eine Angestellte zu 100 %, eine Teilzeitangestellte auf Abruf mehrere Tage im Monat und eine Teilzeitangestellte im Rahmen von 20 bis 60 %; vgl. den Abklärungsbericht des Unfallversicherers vom 16. März 2004 bezüglich der Arbeitssituation der Beschwerdeführerin [Bg-act. 82, 86 und/oder 105]). Vor diesem Hintergrund erweist es sich als unwahrscheinlich beziehungsweise nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin die linke Schulter geschont und die rechte Schulter überlastet haben soll. Diesbezüglich sind die Erkenntnisse im Gutachten der … Klinik nachvollziehbar und schlüssig. Auf sie konnte entsprechend auch abgestellt werden. Die gegenteilige Aussage von Dr. med. … in seinem Gutachten vom 27. Oktober 2004 (Bg-act. 117) ist für das Gericht hingegen weniger nachvollziehbar. Dr. med. … hatte die Unfallkausalität der Beschwerden an der rechten Schulter noch mit einer kurzen Begründung bejaht. Die Beschwerden seien kausal zum Unfallereignis, weil wegen der Schonung der linken oberen Extremität die rechte Schulter überbelastet worden sei. Es sei zu einer fortschreitenden Ausbildung eines Schulter-Arm-Syndroms mit aufgepfropfter Epicondylitis humeri radialis gekommen (Bg-act. 117 − Ziff.

6/S. 7). Wieso sich aber die fortschreitende Ausbildung eines Schulter-Arm- Syndroms, welches verschiedene Hintergründe haben kann, kausal zum Unfallereignis verhalten soll, wurde von Dr. med. … nicht in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise dargelegt. f) Ob die Beschwerdegegnerin zu Recht auf das Gutachten der … Klinik vom 19. Oktober 2009 abgestellt und ihre Leistungen per 31. Dezember 2009 eingestellt hat, hängt ferner davon ab, ob vorliegend nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass das Gutachten nicht schon dadurch erschüttert wird, dass die Beschwerdeführerin im Beisein ihres Rechtsvertreters und Lebenspartners im Jahre 2010 einen der beiden Gutachter, nämlich Dr. med. …, in seiner neuen Praxis (Arthrose Clinic …) aufgesucht und von diesem Untersuchungsberichte und Arztzeugnisse zu ihren Gunsten erhalten hat. In keinem der Untersuchungsberichte (datierend vom 4. März 2010, 14. April 2010 und 28. Mai 2010 sowie Schreiben vom 6. Juli 2010; vgl. Bg-act. 286 [Beilagen 1-4]), wird konkret auf die Frage der Kausalität bezüglich der Beschwerden an der rechten Schulter und dem Unfallereignis vom 12. Januar 2001 eingegangen. Allgemein wird in den Berichten (aufgrund von Schilderungen der Beschwerdeführerin) bezüglich der Beschwerden an der rechten Schulter von „Überlastungsschmerzen“ gesprochen. Die Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit in den Arztzeugnissen von Dr. med. … (datierend vom 3. März 2010, 14. April 2010 und 28. Mai 2010; vgl. Bg-act. 286 [Beilagen 1-3]) sind mit Blick auf die bestehenden Akten nicht nachvollziehbar. Eine Nachfrage der Beschwerdegegnerin vom 13. April 2011 (Bg-act. 303-304) bei Dr. med. … bezüglich seiner neuen Untersuchungsberichte (vom 4. März 2010, 14. April 2010 und 28. Mai 2010) sowie seines Schreibens vom 6. Juli 2010 an die Krankenversicherung hat ergeben, dass diesem im Zeitpunkt seiner Untersuchungen keine Vorakten zur Verfügung gestanden haben und er lediglich den anamnestischen Angaben der Beschwerdeführerin gefolgt ist. Wäre er im Vollbesitz der Akten gewesen, hätte er so entschieden, wie er es im Gutachten festgehalten habe (vgl. das

Schreiben von Dr. med. … vom 11. Mai 2011, Bg-act. 308-310 − Ziff. 8 und 10). Ihm sei ferner auch nicht bewusst gewesen, dass er die Beschwerdeführerin bereits schon einmal begutachtet habe. Weder die Beschwerdeführerin noch deren Lebenspartner (und Rechtsvertreter) hätten diese Begutachtung ihm gegenüber erwähnt (vgl. Bg-act. 308-310). Insofern ist für das Gericht ersichtlich, dass diese neuerlichen Konsultationen und deren „Ergebnisse“ das nachvollziehbare Gutachten der … Klinik (welches aufgrund einer orthopädischen und einer neuropsychiatrischen Untersuchung der Beschwerdeführerin von zwei Spezialärzten nach vollumfänglicher Einsicht in die Akten erstattet wurde) nicht erschüttern können. In diesem Sinne liegen keine konkreten Indizien vor, welche die Zuverlässigkeit des Gutachtens vom 19. Oktober 2009 in Frage stellen könnten. 4. a) Was die Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin und der Zumutbarkeit der Tätigkeiten angeht, so verhält es sich mit den Untersuchungsberichten von Dr. med. … (datierend vom 4. März 2010, 14. April 2010 und 28. Mai 2010 sowie Schreiben vom 6. Juli 2010) und den Arztzeugnissen (datierend vom 3. März 2010, 14. April 2010 und 28. Mai 2010; vgl. Bg-act. 286 [Beilagen 1-3]) ähnlich; sie vermögen die überzeugenden und nachvollziehbaren Einschätzungen im Gutachten der … Klinik nicht zu erschüttern, sofern sie überhaupt von diesen abweichen. Wie teilweise schon an anderer Stelle erwähnt (vorne Erwägung 3a sowie 3e), wurde im Gutachten aufgrund des Unfalles vom 12. Januar 2001 beziehungsweise aufgrund des Residualzustandes an der linken Schulter von einer Verminderung der Arbeitsfähigkeit in der Tätigkeit als Geschäftsführerin von maximal 25 % (in erster Linie bezogen auf besonders belastende Tätigkeiten, nicht aber auf administrative Arbeiten) ausgegangen. Andere beziehungsweise weitere Einschränkungen seien hingegen nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit kausal zum Ereignis vom 12. Januar 2001. Sämtliche Tätigkeiten, welche keine besondere Belastung darstellten, seien der Beschwerdeführerin vollumfänglich zumutbar, wozu auch sämtliche administrativen Tätigkeiten gehörten. Betreffend die linke Schulter bestünde eine gewichtmässige Einschränkung von

5 kg für Arbeiten über Schulterhöhe. Eine Unterteilung in sitzende/stehende Tätigkeiten falle vorliegend nicht ins Gewicht (vgl. Gutachten … Klinik [Bg-act. 246 − S. 33 f. und 36 ff.]). Die späteren Beurteilungen von Dr. med. … in den Untersuchungsberichten vom 4. März 2010, 14. April 2010 und 28. Mai 2010 sowie im Schreiben vom 6. Juli 2010 (Bg-act. 286 [Beilagen 1-4]) weichen von der gutachterlichen Einschätzung zwar ab, stehen aber gleichwohl nur teilweise zu dieser im Widerspruch. Es unterscheiden sich denn auch die Prämissen: In den späteren Untersuchungsberichten wurde jeweils die Situation der Beschwerdeführerin hinsichtlich beider Schultern, das heisst auch hinsichtlich der nicht unfallkausalen Beschwerden an der rechten Schulter, erörtert. Gutachterlich wurden hingegen nur die Beschwerden an der linken Schulter bezüglich Arbeitsunfähigkeit beurteilt. Sodann wurden die empfohlenen Massnahmen (Desensibilisierung mittels intensiver Akupunktur) im Untersuchungsbericht vom 28. Mai 2010 insbesondere wegen den Beschwerden an der rechten Schulter vorgeschlagen (vgl. (Bg-act. 286 [Beilage 3]). Weiter unterscheiden sich die wenigen Angaben bezüglich der funktionellen Beweglichkeit der Schultern im Arztbericht vom 3. März 2010 kaum von jenen im Gutachten (vgl. Bg-act. 286 [Beilage 1]) und Gutachten … Klinik [Bg-act. 246 − S. 26 f.]), was gegen eine Verschlechterung der gesundheitlichen Situation im Jahre 2010 spricht. Schliesslich ist auch den neuen Berichten von Dr. med. … zu entnehmen, dass passiv doch eine sehr gut erhaltene Schulterbeweglichkeit besteht und eine gute Kraftentwicklung vorliegt. Auch dies spricht gegen eine Verschlechterung der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin im Jahre 2010 (vgl. Bg-act. 286 [Beilagen 1-3]). Was nun die geschätzte Arbeitsunfähigkeit gemäss den Arztzeugnissen von Dr. med. … vom 3. März 2010, 14. April 2010 und 28. Mai 2010 sowie gemäss dem Schreiben vom 6. Juli 2010 betrifft (unter anderem eingeschränkte Arbeitsfähigkeit auch für leichte Büroarbeiten; maximale Arbeitsfähigkeit von drei Stunden sitzend an einem Schreibtisch; 100 % Arbeitsunfähigkeit bezogen auf Tätigkeiten über Brustniveau; vgl. Bg-act. 286 [Beilagen 1-4]), so ist diese Schätzung aufgrund der Aktenlage und der gutachterlichen Einschätzung (sämtliche Tätigkeiten, welche keine besondere Belastung darstellen, sind der

Beschwerdeführerin vollumfänglich zumutbar; sämtliche administrative Tätigkeiten zumutbar; nur eine gewichtmässige Einschränkung von 5 kg für Arbeiten über Schulterhöhe) nicht nachvollziehbar. Zu Recht wird die Einschätzung von Dr. med. … (im Schreiben vom 6. Juli 2010) auch in der Verfügung der IV-Stelle vom 27. November 2010 − mit Bezug auf die entsprechenden Ausführungen des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) − als nicht nachvollziehbar angesehen (vgl. Bg-act. 296). Für die Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit ist demnach auf die Bewertung des bidisziplinären Gutachtens vom 19. Oktober 2009 abzustellen. In diesem Sinne äusserte sich auch Dr. med. … selber in seinem Schreiben vom 11. Mai 2011 an die Beschwerdegegnerin (Bg-act. 308-310), indem er seine Schlussfolgerungen aus den Untersuchungen der Beschwerdeführerin als behandelnder Arzt aus dem Jahre 2010 „für nicht gültig“ erklärt und vollumfänglich auf die gutachterlichen Untersuchungen und Schlussfolgerungen abstellen möchte (vgl. Bg-act. 308-310). b) Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Beschwerdegegnerin für den angefochtenen Entscheid, insbesondere in Bezug auf die Verneinung des natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfallereignis vom 12. Januar 2001 und den geklagten Beschwerden in der rechten Schulter sowie bezüglich der Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit und der Zumutbarkeit einzelner Tätigkeiten, auf die Ausführungen im Gutachten vom 19. Oktober 2009 abstellen durfte. Das Gutachten erweist sich als nachvollziehbar, schlüssig und in sich widerspruchsfrei. Es bezieht sich in seinen Schlussfolgerungen einzig auf die unfallkausalen Beschwerden (linke Schulter). Ferner liegen keine konkreten Indizien vor, die gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen. Dem Gutachten kommt somit voller Beweiswert zu. Inwiefern es veraltet sein soll, ist nicht ersichtlich. Für die Beschwerdegegnerin stellte es zu Recht die massgebende Grundlage für ihren Entscheid dar. Insgesamt wurde der medizinische Sachverhalt genügend abgeklärt, sodass eine nochmalige Abklärung, das heisst die Einholung eines weiteren Gutachtens beziehungsweise eines Obergutachtens, wie von der

Beschwerdeführerin beantragt, nicht angezeigt ist (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BGE 122 II 464 E. 4a in fine). 5. a) Die Beschwerdeführerin rügt ferner (sinngemäss) die Verletzung der Abklärungs- beziehungsweise Untersuchungspflicht gemäss Art. 43 Abs. 1 ATSG. Die Beschwerdegegnerin habe − auch im Einspracheverfahren − keine Evaluation der in Frage kommenden adaptierten Tätigkeiten vorgenommen. In diesem Zusammenhang beantragte die Beschwerdeführerin in ihrer Replik auch die Durchführung eines Augenscheins durch das Gericht. b) Das Untersuchungsprinzip gemäss Art. 43 Abs. 1 ATSG verlangt, dass die Begehren geprüft, die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vorgenommen und die erforderlichen Auskünfte eingeholt werden. Was als notwendige Abklärung zu erachten ist, ergibt sich zum einen daraus, in welchem Umfang Abklärungen vorzunehmen sind und zum anderen in welcher Tiefe dies der Fall ist (vgl. UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2009, Art. 43 N 12). Die Beschwerdegegnerin führte in ihrer Verfügung vom 24. März 2012 aus, dass aufgrund des Gutachtens der … Klinik (Bg-act. 246 − insbesondere S. 44) die Beschwerdeführerin in einer adaptierten Tätigkeit − zum Beispiel im Administrativbereich − zu 100 % arbeitsfähig sei (Bg-act. 271 − S. 3). Im Einspracheentscheid bestätigte sie sodann ihre Ansicht und setzte sich ferner mit Ausbildung, beruflichem Werdegang sowie Arbeitssituation der Beschwerdeführerin auseinander (vgl. den Einspracheentscheid vom 19. August 2011 S. 11 f. und S. 14 f.). Davor hatte sie die konkrete Situation der Beschwerdeführerin am Arbeitsplatz zweimal abklären und dokumentieren lassen (Abklärungsbericht vom 3. April 2002 und 16. März 2004; vgl. Bg-act. 26, 86 sowie 105). Aufgrund der vorgenommenen Abklärungen der Beschwerdegegnerin, welche in den Akten dokumentiert sind, erübrigt sich für das Gericht auch die Begehung vor Ort beziehungsweise der beantragte Augenschein. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin wurde im konkreten Fall eine genügende und angemessene Abklärung vorgenommen (vgl. dazu auch die nachstehende Erwägung 5c). Dies insbesondere auch

deshalb, da die Beschwerdeführerin nicht veränderte Verhältnisse geltend macht, etwa dass sich seit den erwähnten Abklärungen im April 2002 und März 2004 die Gegebenheiten vor Ort grundlegend (zu ihren Ungunsten) verändert hätten. c) Bei den Abklärungen vom 3. April 2002 und 16. März 2004 wurden die verschiedenen Tätigkeiten, das heisst die anfallenden Arbeiten einer Geschäftsführerin in der Boutique der Beschwerdeführerin, erfasst und aufgelistet. Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 19. August 2011 wurde zusätzlich auf den IV-Fragebogen für den Arbeitgeber vom 7. Februar 2003 hingewiesen. Darin habe die Beschwerdeführerin ihren Beruf als „…disponentin“ bezeichnet und die Art der Beschäftigung vor Eintritt des Gesundheitsschadens wie folgt definiert: „Warendisposition, Lager, Deko, Wareneinkauf, Verkauf“ (vgl. IV-Akten [act. 46]). Die Beschwerdegegnerin prüfte sodann die einzelnen von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Einschränkungen in der angestammten Tätigkeit als Geschäftsführerin. Dabei kam sie zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin die Arbeit von Seiten der linken Schulter her uneingeschränkt, das heisst wie vor dem Unfall, ausführen könne. In ihrem Betrieb würden zudem drei Angestellte arbeiten, an welche sie schwerere Verrichtungen delegieren könne. Die Beschwerdeführerin sei in der Lage ein taggeld- und rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen (vgl. den Einspracheentscheid vom 19. August 2011 S. 11 f.). Diese von der Beschwerdegegnerin gemachten Ausführungen bezüglich der Zumutbarkeit der anfallenden Tätigkeiten als Geschäftsführerin sind durchaus nachvollziehbar. Es kann zwar nicht pauschal gesagt werden, dass sich für die Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit überhaupt keine Einschränkungen ergeben, doch können nach Ansicht des Gerichts sämtliche geltend gemachten Einschränkungen durch Delegation oder Benützung von Hilfsmitteln umgangen werden. Gerade der Beruf einer Geschäftsführerin bringt es mit sich, dass die anfallenden Arbeiten nach den eigenen Bedürfnissen organisiert und, wenn nötig, auch delegiert werden können. Diesbezüglich ist der allgemeine Grundsatz des Sozialversicherungsrechts relevant, wonach ein

Versicherter alles ihm Zumutbare vorzunehmen hat, um die erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitsschadens bestmöglich zu mildern (zum Ganzen GABRIELA RIEMER-KAFKA, Die Pflicht zur Selbstverantwortung, Freiburg 1999, S. 6 ff.). Der Grundsatz der Schadenminderung ist − wie es die Beschwerdegegnerin getan hat − bei der Leistungsfestsetzung regelmässig und zwingend zu beachten (vgl. BGE 117 V 394 E. 4b mit Hinweisen). In Anwendung des Schadenminderungsgrundsatzes ist es grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn die Beschwerdegegnerin bei der Leistungsfestsetzung nicht einfach auf die geltend gemachten Einschränkungen der Beschwerdeführerin (in bisheriger Tätigkeit) abstellt, sondern diese vielmehr prüft, allenfalls hinterfragt, und aus dieser Prüfung die Konsequenzen zieht (vgl. dazu die Einsprache vom 6. Mai 2010 [Bg-act. 281 − S. 9 f.] und den Einspracheentscheid vom 19. August 2011 S. 11 f.). Nachvollziehbar ist es vorliegend zum Schluss zu kommen, dass schwerere Verrichtungen im Rahmen der angestammten Tätigkeit (Gewichte herumtragen, Entgegennahme und Auspacken der Ware, aufwendiges Dekorieren des Schaufensters etc.) von der Beschwerdeführerin an die Angestellten delegiert werden können. Ebenso kann sich die Beschwerdeführerin für einige Verrichtungen Hilfsmittel bedienen (Stab, um Fenster zu putzen, Schneeräumung mit kleiner Schneefräse [sofern dafür nicht sowieso die Gemeinde zuständig ist], Ladenreinigung mit Roboter etc.). In der Ausübung der typischen Aufgaben einer Geschäftsführerin ist die Beschwerdeführerin zudem kaum eingeschränkt, da betreffend die linke Schulter einzig eine gewichtmässige Einschränkung von 5 kg für Arbeiten über Schulterhöhe besteht. Arbeiten über Kopf- oder Schulterhöhe (Kleider holen beziehungsweise herunterholen) können mit einer entsprechenden Organisation vermieden oder mit Hilfsmitteln (Trittleiter, Kleiderstab etc.) bewerkstelligt werden. Ansonsten wird im Gutachten der … Klinik festgehalten, dass sämtliche Tätigkeiten, welche keine besondere Belastung darstellen, der Beschwerdeführerin vollumfänglich zumutbar seien. Dazu gehören auch sämtliche administrativen Tätigkeiten. Eine Unterteilung in sitzende/stehende Tätigkeiten fällt ferner nicht ins Gewicht (vgl. Gutachten … Klinik [Bg-act. 246 − S. 33 f. und 36 ff.]). Im Bereich der administrativen Arbeit weist sich die

Beschwerdeführerin zudem durch einen weiteren Erfahrungsschatz aus. So hält sie beispielsweise zwei Verwaltungsratsmandate inne, wobei sie gemäss den Akten der Invalidenversicherung zumindest für eines davon bis Ende des Jahres 2000 entlöhnt wurde (vgl. IV-Akten [act. 99 − S. 8, 10, 12, 14]). Neben der bezahlten Arbeit als Verwaltungsrätin bis 2000 hat sie zudem während den Jahren 2008, 2009 und 2010 in der Anwaltskanzlei ihres Lebenspartners mitgearbeitet. Dort habe sie untergeordnete Hilfstätigkeiten erledigt und dafür unterschiedlich hohe Zahlungen erhalten (vgl. die Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 12. März 2012; Sachverhalt Ziffer 11). Vor diesem Hintergrund ist mit der Beschwerdegegnerin davon auszugehen, dass vorliegend in Beachtung der Schadenminderungspflicht die Tätigkeit als Geschäftsführerin der betreffenden …boutique so organisiert werden kann, dass die Beschwerdeführerin von Seiten der linken Schulter her nahezu uneingeschränkt bleibt und ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen erzielen kann. Die von der Beschwerdeführerin in ihren Rechtsschriften vorgetragenen Argumente und Einwände sind mehrheitlich schon deshalb nicht stichhaltig, weil sie von einer unfallkausalen Einschränkung beider Schultern ausgeht. Insofern sie in diesem Zusammenhang vorbringt, dass die Beschwerdegegnerin (als Unfallversicherung) aufgrund des Entscheides der Invalidenversicherung für die Beschwerden an beiden Schultern leistungspflichtig sei (vgl. die Beschwerdeschrift vom 21. September 2011 − S. 5), verkennt sie, dass die Invalidenversicherung − anders als die Unfallversicherung − final ausgerichtet ist. Anderseits kann die Beschwerdeführerin aus den Handlungen der Invalidenversicherung auch deshalb nichts zu ihren Gunsten ableiten, weil Entscheide eines Sozialversicherungsträgers für andere Sozialversicherungsträger keine Bindungswirkung entfalten; dies gilt gerade auch für Entscheidungen der Invalidenversicherung gegenüber der Unfallversicherung (vgl. BGE 131 V 362 E. 2.2 in fine; ferner BGE 133 V 459 E. 6.2). 6. Die Beschwerdeführerin macht des Weiteren geltend, dass über die Integritätsentschädigung neu entschieden werden müsse, da diese nur für die

Beschwerden an der linken Schulter zugesprochen worden sei. Da die Schulterbeschwerden rechts ebenfalls kausal zum Unfallereignis vom 12. Januar 2001 seien, müsse die Frage der Integritätsentschädigung integral neu und im Zusammenhang mit der ganzen Problematik geprüft werden. Wie bereits dargelegt, kann bezüglich der Frage der Kausalität der Beschwerden an der rechten Schulter nicht der Beschwerdeführerin gefolgt werden. Entscheidend sind hier die Einschätzungen im Gutachten der … Klinik, welches die Beschwerden rechts für nicht unfallkausal erklärt (vgl. dazu ausführlich vorne E. 3). Die Integritätsentschädigung für die Beschwerden an der linken Schulter wurden im Gutachten gemäss UVG-Skala der Integritätsschäden (Anhang 3 zur Verordnung über die Unfallversicherung [UVV; SR 832.202]) korrekt ermittelt (vgl. Gutachten … Klinik [Bg-act. 246 − S. 41]), was von der Beschwerdeführerin aber auch nicht bestritten wurde. 7. Schliesslich rügt die Beschwerdeführerin die Auszahlung von zu niedrigen Taggeldzahlungen für die Zeit von 22. September 2009 bis 31. Oktober 2009 sowie für den Monat Dezember 2009. In ersterem Zeitabschnitt habe die Arbeitsunfähigkeit nicht bei 50 %, sondern bei 100 % gelegen. Im Monat Dezember sei die Arbeitsunfähigkeit tatsächlich 50 % gewesen, die Beschwerdegegnerin habe aber nur 25 % ausbezahlt. Dies sei durch eingereichte Arztzeugnisse belegt. Als Beleg für die geltend gemachten höheren Taggeldzahlungen, respektive die höhere Arbeitsunfähigkeit, findet sich in den Akten − soweit ersichtlich − nur eine Kopie des Unfallscheins UVG, welche mit unvollständigem Datum (fehlende Jahreszahl) eine 100 % Arbeitsfähigkeit ab 22. September (ohne Jahreszahl) und eine 50 % Arbeitsfähigkeit ab 1. November (ohne Jahreszahl) festhält (vgl. Bg-act. 249 sowie IV-Akten [act. 129 − S. 38; act. 130 − 50; act. 138 − 13]; die letzten Arztberichte in den Akten datieren vom 4. Februar 2008 und 19. Juni 2008 [Bg-act. 213 und 215]). Davon abgesehen weist die Beschwerdegegnerin einmal mehr zu Recht auf das vorliegend relevante Gutachten der … Klinik vom 19. Oktober 2009 hin, in welchem bezüglich der linken Schulter von einer maximalen Arbeitsunfähigkeit von 25 % für besonders belastende Tätigkeiten

ausgegangen wird. Die bezahlten Taggelder vom 22. September 2009 bis 31. Oktober 2009 auf der Basis einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % sind entsprechend der Arbeitsfähigkeitseinschätzung der Gutachter nicht zu tief, sondern zu hoch ausgefallen. Die Ausrichtung von Taggeldern auf der Basis von 25 % im Monat Dezember 2009 entspricht sodann der gutachterlichen Beurteilung. Insgesamt ist die Ausrichtung der Taggelder für die Zeit von 22. September 2009 bis 31. Oktober 2009 sowie für den Monat Dezember 2009 nicht zu beanstanden. 8. a) Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht auf das Gutachten der … Klinik vom 19. Oktober 2009 abgestellt hat. Entsprechend hat die Beschwerdegegnerin auch zu Recht den natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis vom 12. Januar 2001 und den geklagten Beschwerden in der rechten Schulter verneint und eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von maximal 25 % in der angestammten Tätigkeit für besonders belastende Tätigkeiten angenommen. Mit der Beschwerdegegnerin ist davon auszugehen, dass in Beachtung ihrer Schadenminderungspflicht die Beschwerdeführerin die angestammte Tätigkeit als Geschäftsführerin so organisieren kann, dass sie von Seiten der linken Schulter her nahezu uneingeschränkt bleibt und ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen erzielen kann. Demnach hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf Versicherungsleistungen der Beschwerdegegnerin über den 31. Dezember 2009 hinaus. Als unbegründet erwiesen sich auch die Rügen betreffend noch ausstehenden Guthaben gegen Ende des Jahres 2009 und betreffend die Höhe der geleisteten Integritätsentschädigung. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 19. August 2011 erweist sich somit als rechtens, was zu seiner Bestätigung und zur Abweisung der Beschwerde führt. b) Gemäss Art. 61 lit. a ATSG ist das kantonale Beschwerdeverfahren in Sozialversicherungssachen − ausser bei leichtsinniger oder mutwilliger Prozessführung − kostenlos, weshalb vorliegend keine Kosten erhoben werden.

Der obsiegenden Beschwerdegegnerin steht kein Anspruch auf Ersatz der Parteikosten zu (Art. 61 lit. g ATSG e contrario). Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben.

S 2011 129 — Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 18.09.2012 S 2011 129 — Swissrulings