S 10 90 3. Kammer als Versicherungsgericht URTEIL vom 9. Dezember 2010 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Versicherungsleistungen nach IVG 1. a) Die heute 27-jährige … (geb. 1983) erlitt am 01.09.2006 einen Motorradunfall in …, wobei sie sich ein Polytrauma mit Scarpulahals- und lateraler Clavikulafraktur rechts, eine Rippenserienfraktur 7-9 mit Hämato- Pneumothorax rechts sowie eine Becken- und Abdomenkontusion zuzog. Die Clavikulafraktur wurde osteosynthetisch versorgt. In der Folge wurde ihr eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert. b) Im Austrittsbericht der Klinik … vom 18.07.2007 (nach stationärem Abklärungsaufenthalt vom 02.01.-08.02.2007) wurde der Versicherten die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode mit somatischem Syndrom bei latenter Suizidität und multiplen Belastungsfaktoren gestellt. Zudem wurden rein unfallkausale Befunde erhoben. Für neurologische Defizite konnte kein Nachweis gefunden werden. Aus psychiatrischer Sicht wurde die Arbeitsfähigkeit aktuell auf 0% geschätzt. c) Der neurologische Untersuchungsbericht von Dr. … vom 09.07.2008 ergab einen Status nach Schulterkontusion, aber keinen Hinweis auf eine Armplexusschädigung und keine Muskelatrophie. d) Im Bericht des Kantonsspitals … vom 27.10.2008 (nach Hospitalisation vom 07.10.-10.10.2008) wurde der hochgradige Verdacht auf eine Erstmanifestation einer Multiplen Sklerose (MS) geäussert, wobei die Versicherte bis und mit 19.10.2008 als zu 100% arbeitsunfähig eingestuft
wurde. In den Spitalberichten vom 19.01.2009 und 11.11.2009 wurde die Diagnose MS, gesichert nach MC Donald Kriterien, noch bestätigt. e) Am 28.11.2008 hatte sich die Versicherte bei der IV-Stelle Graubünden zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung angemeldet. In den Vorbescheiden vom 19.05.2009 und 20.05.2009 verneinte die IV-Stelle sowohl einen Anspruch auf eine berufliche Umschulung als auch eine IV- Rente, wogegen die Versicherte Einwände erhob. f) Mit Einspracheentscheid vom 13.11.2009 hielt die Unfallversicherung (SUVA) daran fest, dass sie ihre Versicherungsleistungen per 30.09.2008 einstellen werde, da die geklagten Schulterbeschwerden aus dem Motorradunfall organisch nicht hinreichend nachweisbar seien und eine Adäquanz psychischer Beschwerden verneint werde. g) Mit Verfügung vom 11.05.2010 teilte die IV-Stelle Graubünden der Versicherten mit, dass ein Rentenanspruch vom 01.11.2007 bis 31.12.2008 sowie das angeführte Valideneinkommen von Fr. 47'128.60 (VEK; Jahresverdienst als Gesunde) unbestritten seien. Seit dem 01.10.2008 sei jedoch kein invalidisierender Gesundheitsschaden feststellbar. Die angestammte Tätigkeit als Zahntechnikerin sowie jede andere Tätigkeit seien ihr noch zu 100% zumutbar. Gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV (Einhaltung der dreimonatigen Anpassungsfrist) bestehe deshalb ab dem 01.01.2009 kein Anspruch mehr auf Leistungen der Invalidenversicherung (weder auf eine Rente, noch auf berufliche Massnahmen). Aufgrund der medizinischen Einschätzungen, insbesondere des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 16.04.2009, sei kein invalidisierender Gesundheitsschaden mehr ab dem 01.10.2008 mit länger dauernden Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nachgewiesen. Die geklagten Arm- und Schulterschmerzen, die psychischen Beschwerden und die MS-Erkrankung hätten – abgesehen von wenigen Tagen im Oktober 2008 und Juni 2009 – demnach ab dem 01.10.2008 keine Arbeitsunfähigkeit mehr zur Folge gehabt. Seit diesem Zeitpunkt seien keine organischen Unfallfolgen mehr vorhanden, weshalb die Versicherte aus organischer Sicht seither zu 100% arbeitsfähig sei. Die Diagnose MS sei
unbestritten. Jedoch habe die MS-Erkrankung bisher (noch) keine länger andauernden Leiden verursacht, weshalb auch die Arbeitsfähigkeit (noch) nicht eingeschränkt bzw. reduziert sei. Gemäss der Klinik … leide die Versicherte an einer mittelgradigen, depressiven Episode mit somatischem Syndrom, weshalb einige Monate in psychiatrischer Behandlung indiziert seien. Seit dem Frühjahr 2007 bis Ende Januar 2009 habe sie sich aber nicht mehr in psychiatrische Behandlung begeben. Seit dem Frühjahr 2007 werde daher auch in keinem Abklärungsbericht eine psychiatrische Diagnose gestellt. 2. Dagegen erhob die Versicherte am 09.06.2010 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit den Begehren um Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom Mai 2010 und um Feststellung, dass ein Anspruch auf IV-Leistungen im noch zu bestimmenden Ausmass bestehe. Im Übrigen wurde die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege beantragt. Die Beschwerdeführerin leide nach wie vor an massiven Schmerzen, vor allem an der verletzten Schulter. Ausserdem sei ihr psychischer Gesundheitszustand nicht gut, weil ihr die Diagnose MS schwer zu schaffen mache. Die Auffassung der Vorinstanz, es liege kein invalidisierender Gesundheitsschaden vor, sei falsch. Da der Anwalt erst seit kurzem das Mandat erhalten habe und daher keine Möglichkeit zur Akteneinsicht gehabt habe, werde ferner noch der Antrag auf die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels gestellt. 3. In ihrer Vernehmlassung beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Da diese nur nochmals die früheren Einwände wiederhole, könne hierzu unverändert auf die Begründung in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. 4. In der Replik stellte die Beschwerdeführerin neu den Antrag, die Sache sei zur Neuabklärung und zu neuer Verfügung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Abklärungen der Invalidenversicherung seien ungenügend gewesen. Es liege nämlich auch heute noch bei ihr eine anspruchsbegründende Arbeitsunfähigkeit vor. Die Abschlussbeurteilung des RAD vom 16.04.2009
sei zu oberflächlich ausgefallen. Den ablehnenden SUVA-Entscheid (UVG) habe die Beschwerdeführerin angefochten. Für die Invalidenversicherung sei es unerheblich, ob die vorhandenen Schmerzen unfallkausal seien. Bei mit zumutbarer Willensanstrengung nicht überwindbarer Erkrankung, welche eine Invalidität zur Folge habe, sei die Invalidenversicherung leistungspflichtig. Gemäss RAD hätten bezüglich der Gesundheitsschäden im Rahmen weiterer Abklärungen keine solchen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit abgeleitet werden können. Es sei nicht klar, welche Abklärungen vorgenommen worden seien. Auch der Einfluss der MS-Erkrankung auf die Arbeitsfähigkeit sei bisher nur ungenügend festgestellt worden. Die Vorinstanz hätte aufgrund des Berichts des Kantonsspitals Aarau vom 11.11.2009, worin unter anderem eine Fatigue-Symptomatik festgehalten worden sei, die Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit abklären müssen. Zudem sei auch die psychische Problematik ungenügend abgeklärt worden. Auch gemäss RAD bestehe bezüglich der psychischen Behandlung noch Abklärungsbedarf. Laut Abklärungsbericht von Dr. … vom 26.02.2010 seien die geklagten Schmerzen plausibel. Die Arbeitsfähigkeit könne er nicht bestimmen; wahrscheinlich könne die Beschwerdeführerin keiner regelmässigen Arbeit mehr nachgehen. Die vorhandenen Gesundheitsschäden hätten Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Weder die Auswirkungen noch das Ausmass seien bisher aber zuverlässig bestimmt worden, weshalb die ganze Sache nochmals zur vertieften Prüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei. 5. In der Duplik hielt die Vorinstanz fest, dass ihre Abklärungen genügend gewesen seien. Die geltend gemachten Beschwerden hätten (abgesehen von wenigen Tagen im Oktober 2008 und Juni 2009) seit dem 01.10.2008 keine Arbeitsunfähigkeit zur Folge gehabt. Was die Schmerzen an der rechten Schulter und am rechten Arm betreffe, so sei für die Vorinstanz – obwohl „final“ ausgerichtet – relevant, ob die subjektiv empfundenen Schmerzen organisch erklärbar seien oder nicht. Laut Auskunft des Kreisarztes der SUVA vom 11.04.2007 bzw. 11.06.2008 sei der medizinische Endzustand erreicht und aus organischer Sicht eine volle Arbeitsfähigkeit zu attestieren. Die neurologische Untersuchung vom 09.07.2008 habe keinen pathologischen
Befund ergeben. Der Orthopäde Dr. … habe in seinem Bericht vom 18.08.2008 ebenfalls keine objektive Erklärung für die Schulterbeschwerden gefunden. Die Invalidenversicherung sei daher zu Recht davon ausgegangen, dass ab dem 01.10.2008 keine organischen Unfallfolgen mehr bestanden hätten respektive keine subjektiv empfundenen Schmerzen mehr organisch erklärbar gewesen seien, was zur Verneinung der Arbeitsunfähigkeit geführt habe. Die MS-Erkrank-ung habe bis heute (noch) keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bewirkt. In den Berichten des Kantonsspitals Aarau sei keine Diagnose einer Fatigue-Symptomatik gestellt worden. Es sei darin lediglich festgehalten worden, dass die Beschwerdeführerin von einer Fatigue berichte, welche die Tagesaktivität leicht einschränke. Zu den psychischen Beschwerden gelte es festzuhalten, dass seit dem Frühjahr 2007 keine psychische Diagnose in den Abklärungsberichten mehr enthalten sei. Erst ab dem Februar 2009 sei die Beschwerdeführerin wieder – nicht zuletzt aufgrund ehelicher Probleme – in psychiatrischer Behandlung bei Frau Dr. ... Ein entsprechender Abklärungsbericht, worin eine psychische Diagnose nach ICD-10 mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bestätigt worden wäre, sei jedoch weder im Einwand- noch im Beschwerdeverfahren und auch nicht mit der Replik eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin lasse sich auch nicht mit Psychopharmaka behandeln. Auch aus dem Abklärungsbericht des Hausarztes Dr. … vom 17.01.2009 seien keine psychischen Beschwerden ersichtlich. Am Befund, dass die Beschwerdeführerin seit dem 01.10.2008 wieder zu 100% arbeitsfähig sei, gebe es daher nichts auszusetzen. An diesem Ergebnis ändere selbst der pauschale und nicht substantiierte Abklärungsbericht von Dr. … vom 26.02.2010 nichts. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. a) Als Invalidität gilt die durch einen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechtes [ATSG; SR 830.1] und Art. 4 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Bei
erwerbstätigen Versicherten erfolgt die Ermittlung der Invalidität in der Regel nach der Methode des Einkommensvergleiches (Art. 16 ATSG; Art. 28a Abs. 1 IVG). Bei dieser Methode wird das gegenwärtig trotz Behinderung noch zumutbare Erwerbseinkommen mit jenem ohne Behinderung verglichen, wobei die daraus resultierende Differenz in Prozenten den Invaliditätsgrad (IV- Grad) ergibt. Ist eine Versicherte danach mindestens 40% invalid, so hat sie Anspruch auf eine Viertelsrente, bei mindestens 50% auf eine halbe Rente, bei mindestens 60% auf eine Dreiviertelsrente und ab 70% auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). Für die Festsetzung des IV-Grades kommt es primär auf die wirtschaftliche Erwerbsunfähigkeit und nicht auf die medizinische Arbeisunfähigkeit an (PVG 2005 Nr. 11, 1982 Nr. 80; BGE 132 V 395 E. 2.1). Ohne zuverlässige und beweistaugliche Bestimmung der graduellen Arbeitsfähigkeit durch die Ärzte als Beurteilungsgrundlage ist eine seriöse Ermittlung der Erwerbsunfähigkeit aber zum voraus gar nicht möglich (BGE 125 V 261 E. 4, 122 V 160 f. E. 1c, 115 V 134 E. 2). Im konkreten Fall sind die Höhe und das Ende der rentenrelevanten Arbeitsunfähigkeit bis zuletzt strittig geblieben. Während die Vorinstanz der Meinung ist, dass bei der Versicherten ab 01.10.2008 kein invalidisierender Gesundheitsschaden mehr feststellbar gewesen sei und deshalb – in Anwendung von Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) und Wahrung der 3monatigen Anpassungsfrist – ab 01.01.2009 kein Anspruch mehr auf IV- Leistungen (weder Rente noch berufliche Massnahmen) bestanden habe, ist die Beschwerdeführerin der Ansicht, dass die seit dem Motorradunfall im Herbst 2006 geklagten Arm- und Schulterschmerzen, die wenige Monate später festgestellten psychischen Beschwerden (mittelgradige depressive Episoden) sowie die im 2009 bestätigte Diagnose der MS-Erkrankung eine Fortsetzung des bisher gewährten Rentenanspruchs von 01.11.2007 bis 31.12.2008 gerechtfertigt hätten oder zumindest erneute Abklärungen über die Arbeitsfähigkeit indiziert gewesen wären. b) Ausgangspunkt für die Beurteilung der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin sind vorliegend im Wesentlichen die folgenden Arzt-, Klinik- und Spitalberichte: Im Austrittsbericht der Klinik … vom 18.02.2007 (mit stationärem Abklärungsaufenthalt vom 02.01.-08.02.2007) wurden der Versicherten die
Diagnosen (1) einer mittelgradig, depressiven Episode mit somatischem Syndrom [latente Suizidität, multiple Belastungsfaktoren, anamnestische Esstörung, Menstruationsstörungen, Stuhlunregelmässigkeiten, gestörtes Selbstwertempfinden/Selbstsicherheit], (2) einer periarthropathia humeroscapularis rechts [St.n. Polytrauma 09/06 mit Scapulahals- und laterale Claviculafraktur rechts, Rippenserienfraktur 7-9 mit Hämato-Pneumo-thorax rechts, Becken- und Abdomenkontusion, reguläre ossäre Strukturen und keine segmentale Instabilität – anhand von Röntgenaufnahmen der Halswirbelsäule 01/07 -, vereinbar mit Hypermobilität bzw. Hyperlaxizität, (3) und einer Symphysendehiszens [Röntgen Beckenübersicht; in Funktionsaufnahmen keine eindeutige Instabilität nachweisbar, doch Befunde gut zu posttraumatischen Veränderungen der Symphyse passend, klinische Instabilität mit Elevatin des rechten Schambeinastes]). Zur Beurteilung dieser Befunde wurde vermerkt: Bei der geschilderten Schwäche des rechten Armes und der Hand war keine Kraftverminderung zu objektivieren, auch sonst bestanden keine neurologischen Defizite. Insgesamt lag also das Bild einer schmerzhaften Belastungsstörung des rechten Armes durch Schonung und Nichtgebrauch infolge einer Schmerzverarbeitungsstörung vor. Die genaue Anamnese des Unfallhergangs birgt keine Hinweise für ein relevantes Schädelhirntrauma, klinisch und elektromyographisch lagen keine Anhaltspunkte für eine neurogene Läsion vor. Im Verlaufe des Abklärungsaufenthalts sei es aber zu einer unerwarteten Verschlechterung der psychischen Situation gekommen, was eine angemessene Teilnahme am Trainingsprogramm nicht mehr möglich gemacht habe. Aus psychiatrischer Sicht sei die Versicherte daher 100% arbeitsunfähig. Die Bestimmung der weiteren Arbeitsfähigkeit sei durch einen nachbehandelnden Psychiater festzulegen. Laut Untersuchungsbericht vom 11.04.2007 (SUVA-Kreisarzt Dr. …) erlitt die Versicherte anlässlich des Motorradunfalls am 01.09.2006 multiple Verletzungen im Bereich des Bewegungsapparates und des Körperstammes. In erster Linie bestand eine Claviculafraktur rechts sowie ein stumpfes Körperstammtrauma mit Hämato-Pneumothorax und multiplen Weichteilkontusionsverletzungen. Demnächst sei die Entfernung des Plattenimplantates der Clavicula rechts vorgesehen. Die Therapiesitzungen bei Frau Dr. … in … gingen weiter. Ebenfalls seien weitere hausärztliche Kontrollen notwendig. Ein Schädelhirntrauma habe die Versicherte gemäss medizinischer Akten und anamnestischer Erhebungen nicht erlitten. Die organisch festgestellten Verletzungsbefunde seien weitgehend stabil ausgeheilt. Die Patientin leide teilsweise an somato-organisch, zuordnungsbaren und strukturell nicht fassbaren Körpersymptomen mit psychosomatischer Befundcharakteristik. Es bestehe eine hochgradige Chronifizierungsneigung mit Symptomausweitungshinweisen. Die Fussleiden bei Hallux valgus Deformität seien unfallfremd. Im Verlaufsbericht vom 07.08.2007 hielt der SUVA-Kreisarzt Dr. … an seinen früheren Befunden und Beurteilungen (April 2007) fest. Neurologische Defizite bestünden keine. Die körperlichen Verletzungsbefunde seien zum heutigen Zeitpunkt konsolidiert mit entsprechend stabilen Gewebebefunden. Die organisch fassbaren Verletzungsbefunde seien ausgeheilt. Im Vordergrund stehe nun die teils psychoreaktive Symptomatologie mit
beträchtlichen psychosomatischen Erkrankungshinweisen. Es bestehe hier die Gefahr einer sozio-ökonomischen Dekompensationserscheinung. Seit Frühjahr 2007 hätten aber keine Therapiesitzungen mehr bei Frau Dr. … stattgefunden. Von weiteren medizinischen, insbesondere operativen Therapiemassnahmen sei keine wesentliche Besserung der Befunde mehr zu erwarten. Aufgrund ausschliesslich unfallkausaler, somato-organisch zuordnungsbarer und strukturell fassbarer Befunde sei die Versicherte anschliessend voll arbeitsfähig. Im Untersuchungsbericht vom 11.06.2008 bestätigte der SUVA-Kreisarzt Dr. … noch, dass keine neurologischen Defizite festgestellt werden konnten. Erfahrungsgemäss sei die funktionelle, stabile Ausheilung (der beim Unfall erlittenen Schulterverletzung) nach 5 bis 6 Monaten erreicht. Die therapeutischen Massnahmen erschienen erschöpft. Von weiteren medizinischen Massnahmen sei keine wesentliche Besserung der Befunde zu erwarten. Es bestünden gesundheitliche Defizite, welche auch eine Problematik bei der Lebensführung (Ehekrise) erkennen liessen. Knapp zwei Jahre nach dem Unfall (im Herbst 2006) sei aus medizinischer Sicht der Endzustand erreicht. Im Bericht vom 09.07.2008 hielt der Neurologe Dr. … fest, dass er einen diskreten Schultertiefstand rechts festgestellt habe. Die Trophik der Schultermuskulatur sei unauffällig. In der Kraftprüfung sei das Rückführen und Heben der Schulter seitengleich ausgefallen. Es bestehe eine minim reduzierte Kraft für die Abduktion im Schultergelenk. Die Funktion des Pectoralis major sei kräftig. Er habe eine normale Sensibilität an den Armen und Händen festgestellt. Damit könne eine schwere Schädigung von sensiblen Nervenfasern im Bereich des Plexus brachialis (Armgeflechts) ausgeschlossen werden. Eine gewisse Schmerzverarbeitungsstörung könne hingegen nicht a priori ausgeschlossen werden. Im Bericht vom 18.08.2008 hielt der Orthopäde Dr. … fest, dass ein diffuser Schulterschmerz rechts mit aktiver und schmerzbedingt passiver Bewegungseinschränkung bestehe. Die objektivierbaren Untersuchungen hätten keine wesentlichen pathologischen Korrelate ergeben, die die angegebenen subjektiven Beschwerden erklären könnten. Die Arbeitsfähigkeit schätzte Dr. … ab 19.08.2008 auf 50%, zumal Büroarbeiten oder (andere) die Schulter weniger belastende Arbeiten wieder aufgenommen könnten. Aus dem Bericht vom 19.01.2009 (Kantonsspital Aarau) der Dres. … und … geht hervor, dass die neurologische Untersuchung folgende Diagnosen ergeben habe: Hochgradiger Verdacht auf Erstmanifestation einer Multiplen Sklerose (MS); Rechtsseitige Kopfschmerzen, aktuell aber nicht sicher klassifizierbar. In der Beurteilung wurde vorgebracht, dass die Patientin mit grosser Wahrscheinlichkeit im Herbst letzten Jahres (2008) eine Erstmanifestation einer Multiplen Sklerose erlitten habe. In der aktuellen Kontrolluntersuchung mittels MRI des Schädels zeigten sich keine neuen Aspekte, während sich die klinischen Manifestationen vom Herbst 2008 vollständig zurückgebildet hätten. Allerdings leide die Patientin seit der letzten Hospitalisation an Kopfschmerzen, die ätiologisch vorerst nicht sicher
zugeordnet werden könnten. Zuerst werde eine analgetische Therapie mit Dafalgan und Ponstan empfohlen. Zusätzlich sei aus neurologischer Sicht eine möglichst baldige Wiederaufnahme der Arbeit indiziert. Im RAD-Abschlussbericht vom 16.04.2009 wurde festgehalten, dass der Versicherten die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Zahntechnikerin aus wirtschaftlichen Gründen gekündigt worden sei. Zur Zeit arbeite sie als Taxifahrerin mit Pensum 30%. Bei insgesamt protrahiertem Verlauf sei durch den SUVA-Kreisarzt Dr. … (schon) im Juni 2008 konstatiert worden, dass nunmehr bezüglich der Unfallfolgen der Endzustand eingetreten sei, weshalb die SUVA-Leistungen per 30.09.2008 eingestellt worden seien. Dem Spitalbericht (KS Aarau) vom 11.11.2009 ist zu entnehmen, dass die Patientin eine schubförmige Multiple Sklerose bei St.n. beidseitiger INO mit vertikalem Blickrichtungsnystagmus und zentraler Fazialsparese links seit Januar 2009 habe. Im Juni 2009 sei ein erneuter Schub erfolgt. Zudem berichte die Patientin von einer Urge-Symptomatik und Fatigue. Die Situation sei mit der Patientin besprochen worden und in Absprache eine Therapie mit Copaxone etabliert. Im Attest vom 26.02.2010 hielt der Hausarzt der Versicherten, Dr. …, fest, dass die Versicherte bei ihm seit dem 22.06.2007 in Behandlung sei und die von ihr geklagten Schmerzen plausibel seien. Als Diagnose wurde eine posttraumatische Schmerzstörung und Multiple Sklerose erwähnt. Die letzten Behandlungen bei ihm seien im November 2009 wegen einer Enteritis sowie im Juni 2009 wegen einer anderen Bagatellerkrankung erfolgt. Die jetzige Arbeitsfähigkeit könne er nicht bestimmen, aber wahrscheinlich werde sie keiner regelmässigen Arbeit nachgehen können. Anamnestisch hätten ihre Schmerzen und Arbeitsunfähigkeit mit dem Motorradunfall (im September 2006) begonnen, der auch diverse Verletzungen und Nachbehandlungen zur Folge gehabt habe. Zusätzlich sei es zu einer Schmerzausweitung und somatotrophen Schmerzstörungen gekommen. Im Spitalbericht (KS Aarau) vom 18.03.2010 (Dres. … und …) wurde festgehalten, dass der neurologische Status insgesamt unauffällig sei (Einzelkraft- und Koordinationsprüfungen unauffällig; HWS frei beweglich; keine Druckschmerzhaftigkeit über den Facettengelenken). Angesichts der bisherigen Befunde und Symptome sei die Diagnose einer MS davon abhängig, ob die im Juni 2009 erneut aufgetretene INO als neuer Schub gewertet werde oder nicht. Die Patientin möchte vorerst aber noch auf eine immunmodulatorische Therapie verzichten. Die rechtsseitigen Kopf- und Gesichtsschmerzen könnten auf einen übermassigen Schmerzmittelkonsum zurückgeführt werden. Eine psychiatrische Therapie werde aufgrund der zusätzlich bestehenden Eheprobleme begonnen. Im Case Report [Ausdruck vom 11.05.2010] der IVS GR wurde zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit, bezogen auf ein 100%-Pensum und gestützt auf die bisherigen Arztberichte (inkl. SUVA bzw. /RAD-Abschlussbericht) was folgt festgehalten (S.7-9). In der bisherigen Tätigkeit als Zahntechnikerin sei die Versicherte nach dem Motorunfall am 01.09.2006 zu 100%, ab 19.08.2008 zu 50% und ab 01.10.2008 zu 0% arbeitsunfähig gewesen. In
einer leidensadaptierten (noch zumutbaren) Tätigkeit habe die Arbeitsfähigkeit zuerst nach dem Unfall 0%, ab 19.08.2008 wieder 50% und ab 01.10.2008 sogar wieder 100% betragen. Bezüglich der Invaliditätsbemessung wurde ein IV-Grad von 0.00% ermittelt; ausgehend von einem Valideneinkommen von Fr. 47'128.-- (laut Angaben Arbeitgeber vom 28.01.2008 [2006: Fr. 3'850.-- x 12 Mte. plus Teuerung] und einem Invalideneinkommen von Fr. 51'165.-- (gemäss LSE); woraus eben keine Erwerbseinbusse resultiere. c) Bezüglich der organischen Gesundheitsleiden darf auf die Beurteilung im RAD-Abschlussbericht vom 16.04.2010 und die ihm zugrunde liegenden Atteste des SUVA-Kreisarztes Dr. … vom 11.04.2007, 07.08.2007 und 11.06.2008 abgestellt werden, worin die seit dem Motorradunfall (Herbst 2006) geklagten Schulter- und Armbeschwerden als ausgeheilt und der Endzustand somit schon im Juni 2008 als erreicht bezeichnet wurde. Diese Einschätzung stimmt auch mit dem neurologischen Untersuchungsbericht von Dr. … vom 09.07.2008 und mit dem Bericht des Orthopäden Dr. … vom 18.08.2008 überein, worin ebenfalls keine objektive Erklärung für die Schulterbeschwerden seit Juli/August 2008 mehr gefunden werden konnten. Vor diesem Hintergrund ist die Vorinstanz zu Recht von einer 100%-igen Arbeitsfähigkeit als Zahntechnikerin oder einer anderen Tätigkeit (spätestens) ab dem 01.10.2008 ausgegangen. d) Was die psychischen Beschwerden angeht, so steht dazu fest, dass seit dem Frühling 2007 in keinem der zahlreichen Arztberichte mehr von psychischen Defiziten oder psychischen Behandlungen die Rede ist. Soweit später (erst ab Februar 2009) eine entsprechende Therapie bei Frau Dr. … stattgefunden haben soll, gilt es klar festzuhalten, dass von dieser Fachärztin keine psychiatrische Diagnose nach ICD-10 mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit der Versicherten aktenkundig ist und diese Hilfe und Betreuung zudem auf rein invaliditätsfremden Faktoren [Ehekrise] beruhte. Im Austrittsbericht der Klinik … vom 18.07.2007 war zwar von einer mittelgradigen depressiven Episoden mit somatischem Syndrom bei latenter Suizidität und multiplen Belastungsfaktoren die Rede. Im Anschluss an den Klinikaufenthalt war die Versicherte deshalb auch einige Monate (Frühjahr 2007) bei Frau Dr. … in psychiatrischer Behandlung. Danach war die Versicherte aber während fast zwei Jahren (Frühjahr 2007 bis Ende Januar 2009) nicht mehr in
psychiatrischer Behandlung bzw. auf entsprechende Hilfe angewiesen. Dieser Sachverhalt wurde im letzten Bericht des Kantonsspitals Aarau (Dres. …) vom 18.03.2010 noch bestätigt, indem dort ausdrücklich von einem Beginn einer psychiatrischen Therapie infolge Eheprobleme die Rede ist. Auch in dem von der Beschwerdeführerin selbst nachgereichten Arztbericht von Dr. … vom 26.02.2010 wurden keine psychischen Beschwerden, sondern bloss eine somatrophe Schmerzstörung erwähnt. Dessen Arztbericht muss zudem als sehr pauschal und daher als wenig aussagekräftig oder überzeugend bezeichnet werden. Angesichts dieser Fakten verneinte die Vorinstanz demnach aber zu Recht das Vorliegen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit auch einen entsprechenden Anspruch auf weitere Versicherungsleistungen ab Oktober 2008. e) Hinsichtlich des Verdachts (im Herbst 2008) bzw. der danach ergangenen Bestätigungen (im Laufe 2009) betreffend Erkrankung an einer Multiplen Sklerose (MS) gilt es festzuhalten, dass dieses Krankheitsbild bis heute – abgesehen von wenigen Tagen mit Krankheitsschüben im Herbst 2008 und Juni 2009 – noch keine länger andauernden gesundheitlichen Probleme verursacht hat und somit auch die Arbeitsfähigkeit der Versicherten bisher noch nicht in nennenswertem Umfange beeinträchtigt oder eingeschränkt wurde. So hielt der Hausarzt Dr. … im Abklärungsbericht vom 17.01.2009 fest, dass er momentan noch keine qualitativ gute Beurteilung der Arbeitsfähigkeit geben könne. Daran ändert auch die Darstellung der Beschwerdeführerin nichts, wonach aus den Berichten des Kantonsspitals Aarau vom 19.01.2009, 11.11.2009 und 18.03.2010 eine dafür typische „Fatigue-Symptomatik“ hervorgegangen sei. Eine solche Diagnose wurde in diesen Spitalberichten nicht gestellt, vielmehr wurde darin nur erwähnt, dass die Patientin von einer Symptomatik berichte, welche ihre Tagesaktivität infolge Müdigkeit leicht einschränke. Ergänzend gilt es zur diagnostizierten MS-Erkrankung und den periodischen Schüben im Herbst 2008 und Juni 2009 sowie den künftig allenfalls daraus dereinst resultierenden Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit aber doch noch klarzustellen, dass sich diese Situation perspektivisch mittelfristig ändern kann und die Versicherte sodann – bei entsprechend glaubwürdigen Belegen für die Beeinträchtigung der Einsatzund Erwerbsfähigkeit – erneut mit einem Gesuch auf IV-Leistungen an die Vorinstanz gelangen kann. Zum hier massgebenden Beurteilungszeitpunkt (Mai 2010) der Vorinstanz waren aber (noch) keine ärztlichen Befunde oder Berichte vorhanden, die eine solche Schlussfolgerung (rentenrelevante Arbeitsunfähigkeit infolge Multipler Sklerose) gerechtfertigt hätten. f) Zusammengefasst ergibt sich, dass die Vorinstanz bei der medizinischtheoretischen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit zu Recht auf die zitierten Arzt- , Klinik- und Spitalberichte (RAD/SUVA/Spital AG) abstellte. Weitere medizinische Abklärungen waren deshalb auch nicht mehr notwendig, um zuverlässig einen fortgesetzten Rentenanspruch verneinen zu können. Vorliegend war der Beschwerdeführerin somit aber sowohl die frühere Tätigkeit als Zahntechnikerin als auch jede andere Arbeitstätigkeit (ab Oktober 2008) wieder voll zumutbar. Mangels invaliditätsrelevanter Gesundheitsschäden verzichtete die Vorinstanz – unter Einhaltung der dreimonatigen Warte- bzw. Anpassungsfrist gemäss Art. 88a IVV – demnach aber zu Recht auf eine Weiterausrichtung von Leistungen ab dem 01.01.2009. 2. Die angefochtene Verfügung vom 11.05.2010 erweist sich damit in jeder Beziehung als rechtmässig, was zur ihrer Bestätigung und zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde vom 09.06.2010 führt. 3.a) Laut Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren – in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG – bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Diese Kosten werden je nach Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Umfang von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Aufgrund des Ausgangs dieses Verfahrens wären die Kosten von Fr. 700.-- an sich der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. b) Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege inkl. Verbeiständung durch den Rechtsdienst Integration Handicap, Zürich wird indes nach Art. 61 lit. f ATSG in Verbindung mit Art. 76 des Verwaltungsgerichtsgesetzes (VRG; BR 370.100) entsprochen, da die finanziellen Bedürftigkeit der
Beschwerdeführerin hinreichend belegt wurde (vgl. dazu im Detail Gesuchangaben vom 18.07.2010 samt diverser Beilagen [Haftpflichtversicherung; ÖKK-Prämien; Mietvertrag Wohnung; Verdienst Ehemann Taxi-Chaffeur; Auszug Kantons- und Gemeindesteuern 2008 im Kanton Aargau], woraus das Gericht einen monatlichen Fehlbetrag von ca. Fr. 500.-- errechnete) und ihre Beschwerde nicht gerade zum voraus als völlig aussichtslos bezeichnet werden muss. Aufgrund dieser Fakten werden die Gerichtskosten von Fr. 700.-- auf die Gerichtskasse genommen. Bezüglich der anwaltlichen Vertretung wird die Parteientschädigung – nach Ermessen des Gerichts und infolge Fehlens einer detaillierten Honorarnote nach konkretem Arbeitsaufwand wie mit Schreiben vom 08.11.2010 erbeten – auf insgesamt Fr. 1'500.-- (inkl. MWST) zu Lasten der Gerichtskasse festgelegt. In dieser Höhe wird der Rechtsdienst Integration Handicap, Zürich, durch die Staatskasse (GR) entschädigt. Die Beschwerdeführerin ist nach Art. 77 VRG aber verpflichtet, die erlassenen Gerichts- und Vertretungskosten zurückzuerstatten, falls sie dereinst aufgrund verbesserter Einkommens- und Vermögensverhältnisse dazu im Stande sein sollte. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. In Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 76 VRG) werden die Kosten von Fr. 700.-- zulasten von … unter dem Vorbehalt von Art. 77 VRG von der Gerichtskasse übernommen. 3. a) … wird in der Person von lic. iur. …, Rechtsdienst Integration Handicap, ein Rechtsvertreter auf Kosten des Staates bestellt. Dieser wird durch die Gerichtskasse mit Fr. 1'500.-- (inkl. MWST) entschädigt. b) Wenn sich die Einkommens- oder Vermögensverhältnisse von … gebessert haben und sie hierzu in der Lage ist, hat sie das Erlassene und die Kosten der Rechtsvertretung zu erstatten (Art. 77 VRG).