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Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 02.09.2010 S 2010 61

2 settembre 2010·Deutsch·Grigioni·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·2,928 parole·~15 min·10

Riassunto

IV-Rente | Invalidenversicherung

Testo integrale

S 10 61 3. Kammer als Versicherungsgericht URTEIL vom 2. September 2010 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend IV-Rente 1. …, geboren 1960, ist verheiratet und Vater von 3 Kindern (Jg. 1990, 1992, 1994). Er ist gelernter Bauspengler und Sanitärinstallateur. Nachdem er zusätzlich eine …lehre absolvierte, arbeitete er seit 1985 für die … als Chauffeur. 2. Am 19. Februar 2007 meldete sich … zum Bezug von IV-Leistungen zwecks Kostenübernahme von Hörgeraten an. Eine Begutachtung durch den Spezialarzt Dr. med. … ergab eine Indikationsstufe 1. Eine binaurale Anspassung sei angezeigt. Eine erste Hörgeräteanpassung bei der … AG blieb erfolglos (Schreiben … AG vom 2. August 2008). 3. Am 14. April 2007 erlitt … während der Arbeit einen Herzinfarkt, welcher anfänglich vom Notfallarzt Dr. med. … nicht erkannt wurde. Erst am 16. April 2007 wurde … ins Kantonsspital Graubünden eingewiesen und operiert. Im Austrittsbericht des Kantonsspitals Graubünden vom 24. April 2007 wird als Diagnose eine koronare Zwei-Gefässerkrankung aufgeführt. Postinterventionell habe der Patient eine akute linksventrikuläre Dekompensation mit Lungenödem erlitten. Nach dem Spitalaufenthalt erfolgte vom 23. April bis 19. Mai 2007 eine stationäre Rehabilitation in ... In der Folge meldete sich … am 6. Mai 2007 erneut zum Bezug von IV-Leistungen an. 4. Der Vertrauensarzt der … AG Dr. med. … bestätigte mit Bericht vom 10. September 2007, dass es bei … zu ausgedehnten Folgeschäden gekommen sei und er deshalb nicht mehr als …chauffeur der Kategorien Gruppe 1 und 2

eingesetzt werden dürfe. Mit Schreiben vom 2. Oktober 2007 forderte die IV- Stelle … zur Berufsberatung auf. Anlässlich des Gesprächs vom 9. Oktober 2007 wurde eine Weiterbildung an der Informatikschule in Chur vom 15. Oktober 2007 bis 31. März 2008 vereinbart. Die IV-Stelle bestätigte in der Folge mit Schreiben vom 19. Oktober 2007 die Übernahme der Kosten. Des Weiteren wurde … mit Verfügung der eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) vom 5. Dezember 2007 ein Taggeld in der Höhe von Fr. 199.-- pro Tag vom 15. Oktober 2007 bis 31. März 2008 zugesprochen. 5. Am 15. November 2007 verspürte … erneut einen thorakalen Schmerz, woraufhin anfängliche Tests am Kantonsspital Graubünden keinen Hinweis auf ein koronares Ereignis ergaben. Die Durchführung des Koronarprogramms ergab jedoch einen Stent-Verschluss. In der Folge wurde ein Restenting durchgeführt. Am 12. Dezember 2008 erfolgte schliesslich die kardiologische Abschlusskontrolle im Kantonsspital Chur. 6. … konnte bereits ab dem 1. April 2008 bei der … AG wieder als Fahrer arbeiten, wobei er zunächst in vollem Pensum von 44 Stunden pro Woche arbeitete. Aufgrund gesundheitlicher Beschwerden musste er das Arbeitspensum bereits ab dem 29. April 2008 auf 50% (fünf Stunden Arbeit mit Pausen pro Tag) reduzieren. Trotz mehrerer Versuche das Pensum wieder zu erhöhen, wurde mit Arbeitsvertrag vom 24. August 2009 das Arbeitspensum definitiv auf 50% reduziert. Die IV-Stelle teilte in der Folge mit Schreiben vom 4. September 2008 den Abschluss der beruflichen Massnahmen mit. Sie veranlasste sodann zur Prüfung des Anspruchs auf Leistungen eine medizinische Untersuchung beim Zentrum für medizinische Begutachtung (ZMB) medizinische Abklärungsstelle der Eidg. Invalidenversicherung (Medas) in Basel. Gemäss Medas-Gutachten des ZMB vom 2. Juni 2009 wurde anlässlich der Untersuchung vom 9. bis 13. März 2009 festgestellt, dass neben der koronaren Zwei-Gefässerkrankung aus rheumatologischer und neurologischer Sicht ein rezidivierendes Cervikovertebralsyndrom in Verbindung mit einem rezidivierenden rechtsbetonten Thorakovertebralsyndrom vorliege. Ebenso bestehe eine beidseitige Gehörsverminderung sowie aus psychiatrischer Sicht eine

Persönlichkeit mit akzentuierten Zügen und eine somatoforme autonome Funktionsstörung des cardiovaskulären Systems. Gemäss Schlussbeurteilung sei davon auszugehen, dass dem Versicherten ein Rendement von 70% in einer dem körperlichen Leiden angepassten Tätigkeit möglich wäre. Der Beginn der 70%igen Arbeitsfähigkeit wurde auf Dezember 2008 datiert, als der Versicherte kardiologisch nachkontrolliert wurde. Zuvor habe eine 50%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestanden. 7. Mit Vorbescheid vom 3. Juli 2009 teilte die IV-Stelle … mit, dass vom 1. April 2008 bis 31. März 2009 ein IV-Grad von 56% vorgelegen und somit Anspruch auf eine halbe IV-Rente bestanden habe. Seit dem 1. April 2009 bestehe hingegen kein Anspruch mehr, da der IV-Grad unter 40% liegen würde. Am 27. August 2009 liess … Einwand erheben. 8. Die IV-Stelle sprach mit Verfügung vom 22. März 2010 … vom 1. April 2008 bis 31. März 2009 eine halbe IV-Rente aufgrund eines IV-Grades von 59% und ab dem 1. April 2009 eine Viertelsrente aufgrund eines IV-Grades von 43% zu. Sie berücksichtigte dabei den Einwand bezüglich des möglichen Valideneinkommens. Bei der Berechnung des Invalideneinkommens stellte sie jedoch weiterhin auf das Medas-Gutachten des ZMB vom 2. Juni 2009 ab und verwendete die LSE-Tabellen, Anforderungsniveau 3. 9. Gegen die Verfügung vom 22. März 2010 liess … am 19. April 2010 Beschwerde beim Verwaltungsgericht Graubünden erheben mit den Anträgen die Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm ab dem 1. April 2009 eine halbe IV-Rente auszurichten. Obwohl die Verfügung vom 22. März 2009 lediglich die Leistungen ab dem 1. April 2010 behandle, betreffe das Dispositiv den gesamten Anspruch. Die Beschwerdegegnerin gehe gestützt auf das Medas- Gutachten des ZMB vom 2. Juni 2009 von einer 70%igen Arbeitsfähigkeit aus. Das Gutachten befasse sich hingegen nicht mit der Problematik der Hypotonie, die geklagten Beschwerden würden gemäss den Gutachtern auf eine somatoforme autonome Funktionsstörung zurückgeführt. Die Berichte der Fachärzte Dr. med. … und Dr. med. … zeigten hingegen, dass der Schwindel und die eingeschränkte Leistungsfähigkeit als Folge der

aussergewöhnlichen Hypotonie zu werten seien. Die Beschwerden seien denn auch nicht bereits in den 70% berücksichtigt worden, eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit von 30% ergäbe sich nämlich allein aufgrund der bestehenden Rückenproblematik. Auch der Facharzt des ZMB, Dr. med. …, habe lediglich ein Pensum von 50% als zumutbar befunden. Es sei unverständlich, wie die Gutachter in den Schlussfolgerungen das Teilgutachten von Dr. med. … ignoriert und angeführt hätten, dass selbst in der Tätigkeit als Buschauffeur eine 70%ige Einsetzbarkeit bestehen würde. Die Schlussfolgerungen des Medas-Gutachtens seien nicht schlüssig und es sei daher von der mehrfach bestätigten 50%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Diese Beurteilung würde auch durch den Umstand bestätigt, dass ein höheres Arbeitspensum versucht, aber wegen der auftretenden Beschwerden wieder reduziert worden sei. Bei der Berechnung des Invalideneinkommens sei vorliegend auf das tatsächliche Einkommen abzustellen, denn die Voraussetzungen gemäss Kreisschreiben über die Invalidität KSIH zur Verwendung des tatsächlichen Einkommens seien erfüllt. Ohne Berücksichtigung der Krankentaggeldzahlungen habe dieses im Jahr 2008 brutto Fr. 33'800.-- betragen. Es sei noch darauf hinzuweisen, dass es bei Anwendung der Tabellenlöhne nicht statthaft sei, auf das Anforderungsniveau 3 abzustellen. Nebst den Kenntnissen als Chauffeur seien nur Berufskenntnisse in den Branchen Bauspenglerei und Sanitärinstallation vorhanden. Aus rheumatologischen und neurologischen Gründen sei eine Tätigkeit in diesen Bereichen aber ausgeschlossen. Somit sei vorliegend lediglich auf die Tabellenlöhne gemäss Anforderungsniveau 4 abzustellen. Unter Verwendung der LSE 2006 (Schweizerische Lohnstrukturerhebung), Anforderungsniveau 4, ergäbe sich bei einer 70%igen Arbeitsfähigkeit und dem unbestrittenen Leidensabzug von 10% ein Invalideneinkommen von Fr. 37'952.-- für das Jahr 2008. Ausgehend davon würde ab dem 1. April 2009 ein IV-Grad von 52% resultieren. So würde selbst bei einer 70%igen Arbeitsfähigkeit ein Anspruch auf eine halbe IV-Rente bestehen. 10. In ihrer Vernehmlassung vom 7. Mai 2010 beantragte die IV-Stelle Graubünden die Abweisung der Beschwerde. Aufgrund fehlender neuer

rechtserheblicher Tatsachen verwies sie auf die Begründung in der angefochtenen Verfügung vom 22. März 2010, an welcher sie vollumfänglich festhielt. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt im vorliegenden Beschwerdeverfahren bildet die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Graubünden vom 22. März 2010. Streitig und zu prüfen ist, die Höhe der Arbeitsfähigkeit sowie des Invalideneinkommens und ob die Vorinstanz zu Recht eine Viertelsrente ab dem 1. April 2009 verfügt hat. 2. a) Als Invalidität gilt die durch einen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechtes [ATSG] und Art. 4 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Art. 7 ATSG bezeichnet die Erwerbsunfähigkeit als den durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachten und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibenden ganzen oder teilweisen Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt. Bei erwerbstätigen Versicherten erfolgt die Ermittlung der Invalidität in der Regel nach der Methode des Einkommensvergleiches (Art. 16 ATSG). Bei dieser Methode wird das gegenwärtig trotz Behinderung noch zumutbare Erwerbseinkommen mit jenem ohne Behinderung verglichen, wobei die daraus resultierende Differenz in Prozenten den IV-Grad ergibt. Ist ein Versicherter danach mind. 40% invalid, so hat er Anspruch auf eine Viertelsrente, bei mind. 50% auf eine halbe Rente, bei mind. 60% auf eine Dreiviertelsrente und ab 70% auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). Für die Festsetzung des IV-Grades kommt

es primär auf die wirtschaftliche Erwerbsunfähigkeit und nicht auf die medizinische Arbeitsunfähigkeit an (PVG 2005 Nr. 11, 1982 Nr. 80; BGE 132 V 395 E. 2.1). Ohne zuverlässige und beweistaugliche Bestimmung der graduellen Arbeitsfähigkeit durch die Ärzte als Beurteilungsgrundlage ist eine seriöse Ermittlung der Erwerbsunfähigkeit (IV-Grad) aber zum voraus nicht möglich (BGE 125 V 261 E. 4, 122 V 160 f. E. 1c). b) Die IV-Stelle stützte sich vorliegend bezüglich der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auf das Medas-Gutachen vom 2. Juni 2009. Das Gutachten wurde nach mehrtägiger persönlicher Untersuchung (vom 9. bis 13. März 2009) in Kenntnis sämtlicher vorgängiger ärztlicher Berichte erstellt. Es erfolgten Untersuchungen sowohl aus internistischer, rheumatologischer, neurologischer und psychiatrischer Sicht. Aus internistischer Sicht, untersuchender Arzt Dr. med. …, sei der Versicherte nicht mehr als Lastwagen- bzw. Postautochauffeur einsetzbar. In der ausgeübten adaptierten Tätigkeit sei hingegen ein maximales Pensum von 50% zumutbar, wobei starke körperliche Belastungen zu meiden wären und bei Bedarf Pausen einzulegen seien. Aus rheumatologischer Sicht, untersuchender Arzt Dr. med. …, sei die Arbeitsfähigkeit für eine wechselbelastende, leichte bis mittelschwere Tätigkeit ohne repetitive Überkopfarbeiten, Zwangshaltungen der Halswirbelsäule oder der restlichen Wirbelsäule sowie ohne repetitives Heben von Lasten über 10-15 kg zu 30% eingeschränkt im Sinne eines vermehrten Zeit- und Pausenbedarfs. Ebenso sei aus neurologischer Sicht, untersuchender Arzt Dr. med. …, aufgrund der Schmerzen von einem erhöhten Zeitbedarf auszugehen und demzufolge sei die Arbeitsfähigkeit in einer körperlich angepassten Tätigkeit auf 70% festzusetzen. Körperlich schwere Tätigkeiten, solche mit Heben und Tragen von Lasten über 10 kg, solche welche über Schulterhöhe respektive in Zwangshaltungen ausgeübt werden müssen und solche ohne die Möglichkeit eines Positionswechsels seien dem Versicherten nicht mehr zumutbar. Dr. med. … beurteilte die Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht ebenfalls aufgrund einer somatoformen Funktionsstörung als eingeschränkt, machte dazu hingegen keine prozentualen Angaben. In der Schlussbeurteilung beurteilten die untersuchenden Ärzte gestützt auf die kardial sehr befriedigenden Ergebnisse

mit hoher Belastbarkeit des Herzens ohne Beschwerden und ohne Hinweise für eine kardiale Ischämie unter Berücksichtigung einer geringen Einschränkung aus neurologischer Sicht und aufgrund einer somatoformen autonomen Funktionsstörung die aktuell ausgeübten 50% in angepasster Tätigkeit als mindestens adäquat. Sie gingen davon aus, dass ein Rendement von 70% in einer dem körperlichen Leiden angepassten Tätigkeit auch möglich wäre. Rein medizinisch waren sie der Ansicht, dass der Versicherte auch in der angestammten Tätigkeit als Buschauffeur zu 70% einsetzbar wäre. Die vom Versicherten geschilderten Beschwerden seien aus internistischer-kardiologischer Sicht kaum zu erklären. Bei adäquater kardialer Belastung (Ergometrie) ohne Angabe irgendwelcher Symptome im Dezember 2008 müssten die geklagten Beschwerden im Sinne einer somatoformen autonomen Funktionsstörung gesehen werden. c) Die abschliessende Beurteilung im Medas-Gutachten vom 2. Juni 2009 stellt in diesem Sinne keine Gesamtwürdigung der einzelnen Untersuchungen dar. Nicht nur die einzelnen Befunde der untersuchenden ZMB-Ärzte widersprechen der Gesamtbeurteilung, sondern auch die nach der Begutachtung erstellten ärztlichen Berichte von Dr. med. …, FMH Innere Medizin und behandelnder Hausarzt, (Arztbericht vom 5. August 2009) und Dr. med. …, Facharzt für Innere Medizin und Kardiologie FMH, (Arztbericht vom 8. März 2010). Wie aus dem Bericht von Dr. med. … hervorgeht, haben die Ärzte des ZMB die Blutdruck-Problematik ausser Acht gelassen. Bereits im Austrittsbericht des Reha-Zentrums in … vom 22. Mai 2007 werde erwähnt, dass die üblichen Medikamente aufgrund des zu tiefen Blutdrucks nicht gegeben werden konnten, wobei auch der langsame Anstieg des Blutdrucks unter Belastung aufgefallen sei. Auch Prof. Dr. med. …, Kantonsspital Graubünden, sei der langsame Anstieg des Blutdrucks unter Belastung aufgefallen (Bericht vom 16. Oktober 2007). Dr. med. … erwähnte, er habe selbst wiederholt dieselben Beobachtungen gemacht. Diese andauernde Hypotonie sei als Folge des Herzinfarktes zu werten. Eine normale oder überdurchschnittliche Leistung auf dem Fahrradergometer würde dadurch auch nicht ausgeschlossen. Die Hypotonie verursache aber die geklagten Beschwerden wie Schwindel, Müdigkeit, eingeschränkte körperliche

Dauerbelastung sowie vermindertes Konzentrationsvermögen. Dem Erklärungsversuch die Beschwerden als psychosomatisches Phänomen einzustufen, könne nicht gefolgt werden. Gemäss Dr. … ist kardial bedingt und aufgrund der zweifelsfrei vorhandenen Hypotonie (durch mehrfache Praxis- / Klinikmessungen sowie auch durch eine Langzeit-Blutdruck- Messung im September 2008 objektiviert) von einer verminderten Ausdauerleistungsfähigkeit auszugehen. Die Hypotonie würde auch die Symptome wie Schwindel und Müdigkeit verstärken. Gemäss seiner Einschätzung ist die Arbeitsfähigkeit für schwere und ausdauernde körperliche Belastungen erheblich (> 50%) eingeschränkt. Für leichtere, wechselnd belastende und adaptierte körperliche Tätigkeiten schätze er die Arbeitsfähigkeit auf 50% ein, wobei aufgrund der objektiven Krankheitsbefunde die reduzierte Ausdauerleistungsfähigkeit zu beachten sei. Aufgrund der guten Leistungsfähigkeit auf dem Ergometer dürfe keineswegs auf eine gute Ausdauerleistungsfähigkeit und hohe Arbeitsfähigkeit geschlossen werden. Die zweifelsfrei objektivierte Hypotonie sowie auch der etwas inadäquate Blutdruck-Anstieg unter Belastung seien bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch die ZMB-Ärzte zu wenig gewürdigt worden. d) In Würdigung dieser Arztberichte und unter Berücksichtigung der Hypotonie- Problematik ist das Gericht zur Überzeugung gelangt, nur teilweise auf das Medas-Gutachten vom 2. Juni 2009 abzustellen. Dr. med. …, Teilgutachter im Medas-Gutachten, stimmt mit den Fachärzten Dr. med. … und Dr. med. … in der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit überein und attestiert aus internistischkardiologischer Sicht eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit und verneint die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Buschauffeur. Obschon aus neurologischer und rheumatologischer Sicht eine etwas höhere Arbeitsfähigkeit (70%) attestiert wurde, muss vorliegend aufgrund der ausführlichen und nachvollziehbaren Stellungnahmen der Fachärzte Dr. med. …, Dr. med. … und Dr. med. … von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit ausgegangen werden. Eine Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Buschauffeur ist hingegen nicht mehr gegeben.

3. a) Der Beschwerdeführer hat aufgrund einer 50%igen Arbeitsfähigkeit und des daraus resultierenden IV-Grades von 59% Anspruch auf eine halbe IV-Rente bis zum 31. März 2009. Indem nun die 50%ige Arbeitsfähigkeit über den 1. April 2009 hinaus andauert, hat der Beschwerdeführer auch weiterhin Anspruch auf eine halbe IV-Rente. Zu prüfen ist nachfolgend hingegen noch die Berechnung des relevanten Invalideneinkommens. Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der – kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Erst wenn kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben ist, können nach der Rechtsprechung entweder Tabellenlöhne der LSE oder die DAP-Zahlen herangezogen werden (BGE 129 V 475 E. 4.2.1, 126 V 76 E. 3b mit Hinweisen). b) Der Beschwerdeführer konnte beim langjährigen Arbeitgeber eine Tätigkeit als Chauffeur annehmen, musste jedoch das Arbeitspensum von anfänglich 100% innerhalb des ersten Monats auf 50% reduzieren. Aufgrund der unbefristeten Arbeitsverträge mit der … AG vom 31. März 2008 (100% Pensum) und vom 24. August 2009 (50% Pensum) ist von einem stabilen Arbeitsverhältnis auszugehen. Der Beschwerdeführer schöpft dabei seine ihm zumutbare Arbeitsfähigkeit von 50% voll aus und erhält dafür keinen Soziallohn, sondern vollen Ersatz seiner geleisteten Arbeit. Unter diesen Umständen ist bei der Berechnung des Invalideneinkommens auf das tatsächliche Einkommen im Jahr 2008 abzustellen. Indem der Beschwerdeführer bereits innerhalb des ersten Monats sein Arbeitspensum auf 50% reduzierte, kann von der Hälfte des arbeitsvertraglich vereinbarten Jahreslohnes ausgegangen werden. Das Einkommen betrug somit brutto Fr. 33'800.--.

c) Zur Berechnung des IV-Grades ist gemäss Art. 16 ATSG das Invalideneinkommen in Beziehung zum Valideneinkommen zu setzen. Bezüglich des Valideneinkommens kann auf die in dieser Hinsicht unbestrittene Berechnung in der Verfügung vom 22. März 2010 verwiesen werden. Setzt man das Invalideneinkommen von Fr. 33'800.-- dem Valideneinkommen von Fr. 78'498.50 gegenüber, resultiert daraus eine Erwerbseinbusse von Fr. 44'698.50 und somit ein korrigierter IV-Grad von 56.94%. Der Beschwerdeführer hat auch unter Berücksichtigung des tatsächlichen Verdienstes einen Anspruch auf eine halbe IV-Rente. Indem der Beschwerdeführer in seiner neuen Erwerbstätigkeit besser als der gesamtschweizerische Durchschnitt aller Branchen des Anforderungsniveaus 3 der LSE verdient und die IV-Stelle bei ihrer Berechnung von eben diesem Anforderungsniveau 3 ausging, hat sich der IV-Grad von den durch die Beschwerdegegnerin berechneten 59% sogar auf 57% verringert. 4. a) Die Beschwerde erweist sich unter diesen Umständen als begründet, was zu ihrer Gutheissung im Sinne der Erwägungen führt. Die angefochtene Verfügung vom 22. März 2010 ist somit als nicht rechtmässig aufzuheben. Die Vorinstanz wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine halbe IV-Rente ab dem 1. April 2009 auszurichten. b) In Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG ist gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Diese Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-festgelegt. Vorliegend setzt das Gericht die von der unterliegenden Vorinstanz zu tragenden Kosten auf Fr. 700.- fest. Aussergerichtlich schuldet die Vorinstanz dem Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG), wobei die vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eingereichte Honorarnote vom 11. Mai 2010 über Fr. 2'790.20 (inkl. MWST) übernommen werden kann.

Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Vorinstanz verpflichtet, dem Beschwerdeführer … eine halbe IV- Rente ab dem 1. April 2009 zu gewähren. 2. Die Kosten von Fr. 700.-- gehen zulasten der IV-Stelle Graubünden und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. Die IV-Stelle hat … eine aussergerichtliche Parteientschädigung von Fr. 2'790.20 (inkl. MWST) zu bezahlen.

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