S 10 35 3. Kammer als Versicherungsgericht URTEIL vom 2. September 2010 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Versicherungsleistungen nach IVG 1. a) Der heute 52-jährige … (geb. 1958) war als Aussendienstmitarbeiter bei einer Versicherung bei der … obligatorisch gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle versichert. Am 26.02.1996 stürzte er beim Skifahren und zog sich eine Kompressionsfraktur der Brustwirbelkörper (BWK) 6/7 und eine leichte Eindellung (BWK 4/5) zu. Er wurde konservativ behandelt. Bis auf Weiteres wurde ihm eine volle Arbeitsunfähigkeit attestiert und der zuständige Unfallversicherer (Allianz) erbrachte die gesetzlichen Leistungen. Zwei Monate nach dem Unfall (ab 01.05.1996) nahm der Versicherte seine bisherige Arbeitstätigkeit wieder zu 50% auf. Wegen psychischer und physischer Probleme musste das Arbeitspensum darauf kurzfristig auf 30% reduziert werden. Dank physio- und psychotherapeutischer Unterstützung konnte die Arbeitsfähigkeit aber wieder kontinuierlich gesteigert werden, so dass der Versicherte ab Januar 1997 wieder zu 100% im bisherigen Beruf als Aussendienstmitarbeiter tätig sein konnte. Er war aber nicht schmerzfrei, sondern litt von 1997 bis 2000 trotz verschiedener Behandlungen (Chiropraktiker, Massage, Krafttraining etc.) unter persistierenden chronischen belastungsabhängigen BWS-Schmerzen. Überdies war 1997 erneut eine psychologische Betreuung notwendig. Im Februar 2000 war eine akute Zunahme der Rückenschmerzen zu verzeichnen, worauf sich der Versicherte in die … zur stationären Behandlung (13.03.-18.04.2000) begab, wo ein chronisches Thorakovertebralsyndrom sowie eine postraumatische Belastungsstörung mit depressiver Symptomatik festgestellt wurden. Vom 18.02.2000 bis 31.01.2001 war der Versicherte zu 100%, ab 01.02.2001 sodann noch zu 70% arbeitsunfähig.
b) In der Folge stritt sich der Versicherte mit mehreren Versicherungsträgern über die zu erbringenden Leistungen aus dem Skiunfall von 1996 und den daraus resultierenden Folgen für die Gesundheit und Arbeitsfähigkeit des Versicherten (vgl. dazu Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 22.04.2004 [VGU S 04 7], worin die abgestufte Rentenverfügung des Unfallversicherers geschützt wurde: Bis 28.02.2002 weiterhin Taggeldleistungen bei einer Arbeitsfähigkeit von 50%, ab 01.03.2002 von 40% und ab 01.04.2002 von 30%; und Urteil vom 28.10.2005 [S 05 107], worin die Leistungseinstellung des Unfallversicherers per 20.07.2002 aufgehoben wurde und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wurde; bestätigt mit Bundesgerichtsurteil vom 27.04.2006 [U 74/06]; ferner Verwaltungsgerichtsurteil vom 06.05.2008 [VGU S 08 28], worin die Leistungseinstellung der Invalidenversicherung ab 01.03.2008 geschützt wurde; sowie Urteil vom 23.02.2010 [S 09 138], worin die Verfügung des Unfallversicherers bestätigt wurde, dass der Beschwerdeführer zwar keinen Anspruch auf eine IV-Rente habe; ihm aber eine einmalige Integritätsentschädigung auf der Basis von 17.5% [Fr. 17'010.--] gewährt werde). c) Schon am 04.12.2008 hatte sich der Versicherte erneut bei der Invalidenversicherung für Leistungen wegen psychischer Beschwerden angemeldet. Zur Begründung führte er an, dass sich sein Gesundheitszustand verschlechtert habe und er seit dem Suizidversuch am 07.01.2008 zu 100% arbeitsunfähig sei. d) Mit Verfügung vom 04.02.2010 wies die Invalidenversicherung (IV-Stelle Graubünden/Vorinstanz) einen Anspruch auf IV-Rentenleistungen ab. Zur Begründung brachte sie vor, dass die medizinischen Abklärungen bloss in der Zeitspanne ab dem 08.01.2008 bis zum 31.12.2008 in jeglicher Tätigkeit eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit (AUF) attestiert hätten. Seit dem 01.01.2009 sei der Versicherte in der bisherigen und in einer adaptierten Tätigkeit hingegen mindestens zu 75% und ab dem 15.05.2009 wieder zu 100% arbeitsfähig (AF) eingestuft worden, womit der Invaliditätsgrad ab dem 01.01.2009 bis zum
14.05.2009 bloss noch 25% betragen habe und ab dem 15.05.2009 gänzlich weggefallen (IV-Grad 0%) sei. Das Abstellen auf die schlüssige, nachvollziehbare und widerspruchsfreie Abschlussbeurteilung vom 25.05.2009 des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD; Dr. med. …) sei korrekt gewesen. Darin sei dem Versicherten in der bisherigen Tätigkeit (Aussendienstmitarbeiter einer Versicherungsgesellschaft) und in einer adaptierten Tätigkeit eine 100%-ige Arbeitsfähigkeit attestiert worden, wobei diese Schätzung von Dr. med. … einen Gesamtwert der Arbeitsfähigkeit dargestellt habe, beruhend auf der ganzen Vorgeschichte und auf den bisherigen Akten. Beigezogen worden seien namentlich die früheren interdisziplinären Gutachten, der Abklärungsbericht der behandelnden Psychiaterin Frau Dr. med. … sowie das psychiatrische Gutachten von Frau Dr. med. … vom 18.05.2009. Aus diesen Unterlagen seien keine Hinweise auf ein aufbrausendes, aggressives und extrem ausrastendes Verhalten des Versicherten hervorgegangen. Aus dem Bericht vom 12.11.2009 von Dr. med. … sei auch keine Verschlechterung des Gesundheitszustands ersichtlich. 2. Dagegen erhob der Versicherte am 23.02.2010 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit den Begehren um Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 04.02.2010 und Ausrichtung einer Invalidenrente (IV-Rente); eventuell um Gewährung von Eingliederungsmassnahmen und Ausrichtung eines angemessenen Taggeldes. Zur Begründung hielt er fest, dass die Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, Dr. med. …, eine somatoforme Schmerzstörung ohne genügende Begründung verneint habe. Sie setze sich nicht damit auseinander, ob eine mitwirkende psychisch ausgewiesene Komorbidität oder andere qualifizierte Kriterien vorlägen. Auch habe sie nicht abgeklärt, ob die psychische Beeinträchtigung ein selbständiges Leiden darstelle. Seit dem Skiunfall von 1996 leide der Beschwerdeführer an dauernden Schmerzen. Diese hätten inzwischen sicher eine selbständige psychische Krankheit ausgelöst. Das psychische Verhalten und die psychischen Reaktionen des Beschwerdeführers – insbesondere seine aufbrausende und ausrastende Art in Stresssituationen – könnten nur stationär und mittels Arbeitsversuch in einem geschützten Raum seriös abgeklärt werden. Sie habe zudem auch die
testpsychologische Untersuchung vom 21.04.2008 nicht berücksichtigt. Der Beschwerdeführer habe sich damals stationär in der Klinik Waldhaus zur Behandlung befunden und sei daher – entgegen dem Gutachten von Dr. med. … – sicher nicht zu 100% arbeitsfähig gewesen. Gemäss Bericht vom 31.08.2009 der Chefärztin der Psychiatrischen Dienste Graubünden, Dr. med. …, seien die bestehenden Defizite im Bereich der sozialen Kompetenz testpsychologisch nicht abgeklärt worden und deshalb wichtige Aspekte zur Diagnosestellung, unter anderem einer Persönlichkeitsstörung, unberücksichtigt geblieben. Die Mängel im Gutachten von Dr. med. … seien mit dem Bericht von Dr. med. … aufgedeckt worden, so wie sie bereits in der Eingabe vom 09.09.2009 vorgebracht worden seien. Letztere beschreibe die konkrete Gesundheitssituation ein halbes Jahr nach der Begutachtung durch Erstere. Der psychische Zustand habe sich in dieser Zeit verschärft, weshalb Dr. med. … auf eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit seit dem 08.01.2008 (Suizidversuch) erkannt habe. Anhand dieser Feststellungen könne bestimmt nicht auf das Gutachten von Dr. med. … abgestellt werden. Zum Eventualbegehren wurde ergänzt, dass er zumindest – falls ihm ein Rentenanspruch abgesprochen werde - Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen habe, da er nach 7-jährigem Rentenbezug beruflich „weg vom Fenster“ sei. Die von der Vorinstanz angenommene Arbeits- und Erwerbsfähigkeit seien durch die psychischen Leiden gefährdet, weshalb sich berufliche Massnahmen aufdrängten, um seine Erwerbsfähigkeit zu erhalten. Auch altersmässig (52-jährig) seien Eingliederungsmassnahmen angezeigt. Daran ändere auch seine spezielle Persönlichkeitsstruktur (aufbrausendes, aggressives, ausrastendes Verhalten in Stresssituationen) nichts. Während dieser Eingliederungsmassnahmen habe er gemäss Art. 22 IVG sodann noch Anspruch auf ein Taggeld. 3. In ihrer Vernehmlassung beantragte die Vorinstanz die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Den Vorbringen des Beschwerdeführers hielt sie entgegen, dass nicht plausibel dargetan worden sei, weshalb sie zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht auf das Fachgutachten von Frau Dr. med. … hätte abstellen dürfen. Das frühere ZMB-Gutachten vom 04.12.2007 und das Gutachten von Dr. med. … vom 18.05.2009 stimmten überein und
seien schlüssig; gerade auch unter Berücksichtigung der Überwachungsbilder (06/2006; 03/2007; 04/2007) und der entsprechenden Protokollberichte. Frau Dr. med. … habe sich einseitig von den Vorbringen des Beschwerdeführers leiten lassen und z.B. den klar appellativen Suizidversuch von anfangs 2008 (ausgeführt mit Naturheilmitteln bzw. Tagesdosis Schmerzmittel und ein wenig Cognac) und die lediglich ihr gegenüber geklagten Ausführungen zu wiederkehrenden „Flashbacks“ unreflektiert übernommen. Das erstellte Überwachungsmaterial sei überhaupt nicht gewürdigt worden. Insofern der Beschwerdeführer nebst dem allein Gegenstand der angefochtenen Verfügung bildenden IV-Rente jetzt noch Eingliederungsmassnahmen fordere, könne darauf mangels eines Anfechtungsobjekts zum vornherein nicht eingetreten werde. Im Übrigen würde es für einen Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen ohnehin am wirtschaftlichen Element einer dauerhaften und länger anhaltenden Erwerbsunfähigkeit fehlen. 4. In der Replik betonte der Beschwerdeführer noch, dass der aktuelle Bericht von Dr. med. … vom 10.02.2009 einfach ignoriert werde. Im Case Report [Ausdruck 04.02.2010] werde festgehalten, dass der Austrittsbericht und die Testpsychologie an Dr. med. … zuzustellen seien. Offensichtlich sei die Zusendung der Testpsychologie aber unterblieben. Da der genannten Ärztin somit nicht alle Akten zur Verfügung gestanden seien, sei ihr Gutachten auch nicht verwertbar, zumal auch noch auf alte, überholte Befunde (im ZMB- Gutachten vom 04.12.2007) abgestellt worden sei. Über die psychische Verfassung des Beschwerdeführers könnten die Überwachungsberichte zudem gar nichts aussagen. 5. Am 23.03.2010 verzichtete die Vorinstanz – unter Verweis auf den Antrag und die Begründung in der Stellungnahme vom 10.03.2010 – auf die Einreichung einer Duplik. Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Zunächst gilt es in formeller Hinsicht klarzustellen, dass Anfechtungsobjekt und Gegenstand der Beschwerde einzig der Inhalt der angefochtenen Verfügung sein können. Da die beantragten Eingliederungsmassnahmen (nach Art. 22 IVG) nicht Thema der strittigen Verfügung bilden, kann auf den entsprechenden Eventualantrag des Beschwerdeführers auf Gewährung solcher beruflicher Massnahmen und auf Ausrichtung von Taggelder infolgedessen somit aber zum vornherein nicht eingetreten werden. 2. a) In materieller Hinsicht ist aus medizinischer Sicht vor allem auf den Abschlussbericht des RAD, Dr. med. …, vom 25.05.2009 abzustellen. Die darin erfolgte Einschätzung stellt einen Gesamtwert der Arbeitsfähigkeit dar, beruht auf der Vorgeschichte und den bisherigen Abklärungen – inkl. Berücksichtigung des interdisziplinären ZMB-Gutachtens vom 04.12.2007 sowie der beiden Arzt-/Psychiatrieberichte von Frau Dr. med. … vom 10.02.2009 und Frau Dr. med. … vom 18.05.2009 –, und erscheint dem Gericht in ihren Ergebnissen schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei. Der genannte RAD-Arzt kommt darin zum Schluss, dass der Beschwerdeführer sowohl aus physischer als auch psychischer Sicht wiederum voll (zu 100%) arbeitsfähig sei und zwar in seiner früheren Tätigkeit als Aussendienstmitarbeiter als auch in allen anderen geeigneten, leidenangepassten Referenztätigkeiten. Diesen eindeutigen, überzeugenden und einleuchtenden Ausführungen gibt es an sich nichts beizufügen. b) Gestützt auf die zwei späteren Berichte von Frau Dr. med. … vom 31.08.2009 und 12.11.2009 versucht der Beschwerdeführer namentlich das Gutachten von Frau. Dr. med. … vom Mai 2009 als widersprüchlich und inhaltlich veraltet darzustellen, was ihm bei objektiver Betrachtungsweise aber nicht gelingt. Vorab kann dazu auf die einlässliche Begründung in der strittigen Verfügung vom 04.02.2010 hingewiesen werden, worin sich die Vorinstanz schon mit allen Einwänden eingehend auseinandergesetzt hat, welche nun gestützt auf die neueren Atteste von Frau Dr. med. … gegen das Gutachten von Frau Dr. med. … angeführt werden, um letzteres in Zweifel zu ziehen. Dr. med. … stellte damals klar fest, dass keine Dissozialität oder passive Aggressivität beim Beschwerdeführer feststellbar sei, die einem Arbeitgeber unzumutbar
wäre. Entgegen anderslautender Darstellung berücksichtigte auch schon Frau Dr. med. … in ihrem Gutachten vom Mai 2009 sämtliche fachärztlichen Vorakten – inkl. testpsychologischer Untersuchung vom April 2008 [Mitberücksichtigung des psychologischen Selbsteinschätzungsverfahrens] – und sie setzte sich dabei vertieft mit dem Attest von Frau Dr. med. … vom 10.02.2009 auseinander (S.16), ohne ihn – wie vom Beschwerdeführer behauptet – zu ignorieren. Ferner hat Frau Dr. med. … ausdrücklich nach Panickattacken nachgefragt und vom Beschwerdeführer wurden Atemnotattacken verneint. Die beim Beschwerdeführer festgestellten Persönlichkeitszüge hätten keine arbeismedizinische Relevanz. Frau Dr. med. … hat zudem nachvollziehbar begründet, weshalb auf jenen Bericht vom Februar 2009 nicht mehr abgestellt werden kann (S. 35 ihres Gutachtens: Keine Psychosomatisierung mehr feststellbar; wegen dieser diagnostischen Diskrepanz sei auch arbeitsmedizinisch nicht auf den IV-Bericht vom 2/2009 abzustellen). Daran ändert auch der Einwand des Beschwerdeführers, Frau Dr. med. … habe selbst – gemäss Bericht von Frau Dr. med. … vom 31.08.2009 – keine testpsychologische Abklärung durchgeführt, nichts; zumal eine solche Spezialbeurteilung im April 2008 bereits nachweislich erfolgte und sich Frau Dr. med. … aus den übrigen vorhandenen Akten und den eigenen Untersuchungen und Beobachtungen im Mai 2009 (S. 2) ein umfassendes und zuverlässiges Bild über den Allgemeinzustand des Beschwerdeführers machen konnte. Hinzu kommt, dass die Beurteilung von Frau Dr. med. … auch noch weitgehend mit dem interdisziplinären ZMB-Gutachten vom 04.12.2007 (mit stationärem Abklärungsaufenthalt vom 10.09.-14.09.2007) übereinstimmt, worin ebenfalls eine somatoforme Schmerzstörung verneint wurde. Zudem wurden auch schon damals keine physische Komorbidität und keine Persönlichkeitsstörung festgestellt. In jenem Zeitraum (Ende 2007) bestand auch keine Depressivität oder eine anderweitige psychische Erkrankung, weshalb eben auch keine psychiatrische Diagnose gestellt werden konnte. c) Im Lichte dieser Feststellungen ist somit auch nicht zu beanstanden, dass Frau Dr. med. … auf eine 100%-ige Arbeitsfähigkeit in der bisherigen und jeder anderen Tätigkeit ab ihrem persönlichen Begutachtungszeitpunkt per
15.05.2009 erkannte. Im Detail äusserte sie sich zur Arbeitsfähigkeit gleich an mehreren Stellen; so im Gutachten (S. 30) zur Frage 2: „Im Zeitraum 2008 (nach der akuten Dekompensation mit Suizidversuch Anfang Januar 2008) dürfte wegen einer längeren depressiven Reaktion eine monatelange 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Hospitalisierung), zwischenzeitlich im gleichen Raum auch eine Teilarbeitsfähigkeit vorgelegen haben. Die Angabe einer 100%igen Arbeitsfähigkeit gilt ab sofort (Datum der Begutachtung). Für die Vorgeschichte kam es rückblickend, aus rein psychiatrischer Sicht, im Zeitraum 1996-2001 sowie 2004 zu kurzen Anpassungsstörungen (Dauer: Wochen bis Monate), bzw. reaktiver Angst und Depression, die immer wieder remittierten, im Rahmen wechselnder psychosozialer Belastungen, und welche die Arbeitsfähigkeit intermittierend und marginal (bis zu 25%) tangierten.“ Im Weiteren im Gutachten (S. 33) zur Frage 4: „Aufgrund der depressiven Reaktion auf die medicolegalen Probleme ab Januar 2008 war der Versicherte vorübergehend in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt, während den Monaten seiner psychiatrischen Hospitalisierungszeit vollständig (100%-ige Arbeitsunfähigkeit), dazwischen zum Teil, und im Verlauf der letzten Monate graduell regredient, mit heute wieder hergestellter vollständiger Arbeitsfähigkeit“. Und schliesslich (S. 34) zur Frage 7 noch: „Diese psychische Symptomatik tangierte die Arbeitsfähigkeit im Zeitraum 1996-2001 meist nur streckenweise (Monate) und max. zu 25%, diese Einschätzung aus dem MEDAS Gutachten 2001 darf auch aus heutiger Sicht – für damals – angenommen werden.“ Gestützt auf diese überzeugenden Erkenntnisse und Schlussfolgerungen von Frau Dr. med. … ist auch die von der Vorinstanz erwähnte (reduzierte) Arbeitsfähigkeit von 75% ab 01.01.2009 bis 14.05.2009 plausibel erklärt worden und folglich auch die Verneinung eines Rentenanspruchs wegen zu geringfügigen IV-Grads (bloss 25% anstatt mindestens 40% gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG) nicht zu korrigieren. Zur gleichen Gesamtbeurteilung ist alsdann zu Recht auch der RAD, Dr. med. …, am 25.05.2009 gelangt (vgl. im Grundsatz zur Aufgabe, zur Qualität und zum Stellenwert [Beweiswert] von RAD-Abklärungsberichten: BG-Urteil 9C_323/2009 vom 14.07.2009 E. 4.2-4.3.2; ferner VGU S 09 138, S 08 28, S 05 107 [inkl. EVG U 74/06] und S 04 7).
d) Im Übrigen wurde im neuesten Arztbericht von Frau Dr. med. … vom 12.11.2009 gar keine erhebliche Verschlechterung des psychischen Zustands des Beschwerdeführers festgestellt, welche zwangsläufig nach einer nochmalige Prüfung der aktuellen Verhältnisse verlangt hätte. In besagtem Schreiben an die Krankenkasse ÖKK wurde lediglich festgehalten, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers weiterhin recht instabil sei und die Zukunftsprognose ungünstig sei. Allein diese Feststellung vermag noch keine Verschlechterung zu begründen, da schon in den früheren Arztakten immer wieder von depressiven Episoden, von remittierenden Phasen bis hin zur (medikamentösen) Heilung der Depression die Rede war. Eine wesentliche Veränderung des psychischen Allgemeinzustands seit Mai 2009 (Beurteilung Dr. …) ist daher zu verneinen. 3. a) Die angefochtene Verfügung vom 04.02.2010 erweist sich demzufolge als rechtmässig, was zur Abweisung der Beschwerde vom 23.02.2010 führt, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann (vgl. vorne Erw. 1). b) Laut Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren – in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG – bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Diese Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Umfang von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Aufgrund des Ausgangs dieses Verfahrens sind die Kosten von Fr. 700.-- dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Eine aussergerichtliche Entschädigung steht der Vorinstanz (IV; Beschwerdegegnerin) laut Art. 61 lit. g ATSG nicht zu. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
2. Die Kosten von Fr. 700.-- gehen zulasten von … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheids an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.