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Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 30.11.2010 S 2010 30

30 novembre 2010·Deutsch·Grigioni·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·3,793 parole·~19 min·6

Riassunto

Versicherungsleistungen nach UVG | Unfallversicherung

Testo integrale

S 10 30 2. Kammer als Versicherungsgericht URTEIL vom 30. November 2010 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Versicherungsleistungen nach UVG 1. a) Der heute 38-jährige … (geb. 1972) war Geschäftsführer der Bodenlegerfirma … GmbH, über welche am 05.01.2006 der Konkurs eröffnet wurde und über die er bis dahin obligatorisch gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) versichert war. Am 31.05.2005 hatte der Versicherte bei der Arbeit einen Unfall erlitten, als ihm beim Abladen von Zementsäcken ein solcher auf den Kopf (mit massiver Seitenneigung nach links) fiel, worauf er sofort Schmerzen im Nacken und an der Lendenwirbelsäule verspürte. Der erstbehandelnde Arzt Dr. … diagnostizierte dem Versicherten gleichentags eine Distorsion (Quetschung/Prellung) der Halswirbelsäule (HWS) und der Lendenwirbelsäule (LWS) und attestierte ihm eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit. Er verordnete dem Patienten eine Physiotherapie. Radiologisch seien keine Hinweise auf eine ossäre Läsion im Bereich der HWS und LWS oder Anzeichen für eine segmentale Instabilität erkennbar gewesen. Die Statik sei hingegen ungenügend. In der Folge erbrachte der Unfallversicherer (SUVA) die gesetzlichen Versicherungsleistungen. b) Im weiteren Verlauf traten persistierende Nacken- und Rückenbeschwerden auf. Ein MRI (Magnetic Resonance Imaging) der HWS und LWS vom 25.07.2005 zeigte keine traumatische Läsion und ergab eine mögliche Chondrose C5/6, ohne Anhaltspunkte für eine Nervenwurzelkompression, sowie eine degenerative Veränderung auf Höhe L3-S1. Im Austrittsbericht der Klinik … vom 12.10.2005 (nach stationärem Therapieaufenthalt vom 18.08.- 27.09.2005) wurde beim Versicherten ein posttraumatisches

Panvertebralsyndrom bei Kontusions-/Distorsionsverletzung diagnostiziert. Die SUVA erklärte den Versicherten daraufhin – gestützt auf den Klinikbericht Valens und eine kreisärztliche Untersuchung vom 15.11.2005 – ab dem 01.04.2006 auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt für voll (100%) arbeitsfähig. c) Im Juni 2006 erfolgte noch eine funktionelle Magnetresonanztomographie - Untersuchung (fMRI). Nach Dr. … wurde ein beidseitiger Teilriss der Ligamenta alaria diagnostiziert, was in der Folge aber weder von den Versicherungsmedizinern der SUVA (Dres. Kiener/Bathke), noch der Universitätsklinik Balgrist, noch vom Radiolgiezentrum in D-Karlsruhe, noch von Dr. … der Universitätsklinik D-… bestätigt werden konnte. d) Im Arztbericht vom 07.05.2008 diagnostizierte Dr. … dem Versicherten einen Zustand nach einer Contusio capitis, ein HWS- und LWS-Distorsionstrauma mit persistierender Zervikozephalgie und einer leichten Lumbalgie und mit posttraumatischen migräniformen Kopfschmerzen. Ein grosser Teil der Beschwerden sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit unfallkausal. e) Aus der Beurteilung vom 26.08.2008 des Versicherungsmediziners und Neurologen Dr. … geht hervor, dass aus neurologischer Sicht weder in den echtzeitlichen medizinischen Dokumenten zeitnah zum Unfall, noch in späteren fachärztlich-neurologischen und weiteren Diagnostikbefunden Hinweise auf eine organische oder strukturelle Schädigung des peripheren oder zentralen Nervensystems zu finden waren. Beim Versicherten seien während vieler Monate nach dem Unfall (Mai 2005) keine Hinweise auf ein posttraumatisches Kopfschmerzsyndrom erkennbar gewesen. Ein akutes oder chronisch posttraumatisches Kopfschmerzsyndrom sei aus neurologischer Sicht nicht als wahrscheinlich einzuschätzen. Eine Integritätsentschädigung (IE) sei zu verneinen. Spätestens seit Austritt aus der Klinik … am 27.09.2005 liege keine unfallbedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mehr vor. Die geltend gemachte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sei mit den neurologischen Unfallfolgen weder in zeitlicher noch in leistungsmässiger Hinsicht zu begründen.

f) Im Bericht vom 03.09.2008 hielt der Versicherungsmediziner (SUVA) Dr. … fest, dass die heutigen Beschwerden an der LWS nicht überwiegend wahrscheinlich unfallkausal seien. g) Im Bericht vom 13.10.2008 hielt der Spezialist für Ohren-, Nasen- und Halskrankheiten Dr. … fest, dass es keine sicheren Hinweise für eine periphere Vestibulopathie gebe; die geklagten Beschwerden würden vorwiegend durch die verspannte Nackenmuskulatur verursacht. h) Mit Verfügung vom 22.10.2008 teilte die SUVA dem Versicherten mit, dass sie die Versicherungsleistungen per 22.10.2008 mangels Adäquanz einstellen werde. Die LWS-Beschwerden seien nicht mehr unfallbedingt sowie die Kopfund Nackenbeschwerden organisch nicht hinreichend nachweisbar. Damit konnte sich der Versicherte nicht einverstanden erklären, weshalb er am 19.11.2008 Einsprache erhob. Am 18.05.2009 reichte der Einsprecher zusätzlich noch ein unfallchirurgisches Gutachten vom 27.04.2009 von Dr. … von der Universitätsklinik D-… sowie bildgebende Untersuchungen des Radiologiezentrums D-Karlsruhe vom 17.03. 2009 (Dr. …) ein. i) Mit Einspracheentscheid vom 27.01.2010 bestätigte die SUVA ihre ablehnende Verfügung vom Oktober 2008 und wies damit die Einsprache vom November 2008 ab. 2. Dagegen erhob der Versicherte am 16.02.2010 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit den Begehren um Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids und Verpflichtung der SUVA (hiernach Vorinstanz), weiterhin die gesetzlichen Versicherungsleistungen aus UVG auch über das Datum vom 22.10.2008 hinaus zu erbringen. In formeller Hinsicht wurde noch eine Sistierung des Verfahrens nach dem ersten Schriftenwechsel bis zum Vorliegen eines vom Beschwerdeführer in Auftrag gegebenen Gutachtens von Prof. Dr. …, …, beantragt. Diesem Verfahrensantrag wurde in der Folge stattgegeben. Zur Begründung brachte der Beschwerdeführer vor, dass Dr. … laut Gutachten vom 27.04.2009 mittels apparativem Testverfahren pathologische Befunde in

Form atypischer Muskelreaktionen, die zwingend eine Schädigung im Bereiche der Gelenke, Bänder und Muskeln der HWS voraussetzten, gefunden habe. Dieses Testverfahren sei bereits auf breite Anerkennung gestossen. Auch Dr. … vom Radiologiezentrum D-… sei in seinem Gutachten vom 17.03.2009 im Rahmen einer funktionellen CT-Abklärung des Craniocervicalen Übergangs zum Ergebnis gelangt, dass die Rotationsausschläge des Kopf- und Halsverbandes sowohl bei Rechts- wie Linksrotationen eingeschränkt seien. Die Vorinstanz sei auf diese zentralen Gutachten nicht eingegangen. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führe grundsätzlich zur Kassation des angefochtenen Entscheids. Der Beschwerdeführer ersuche aber um einen materiellen Entscheid – unter allfälliger Einholung einer gerichtlichen Expertise – zur Beurteilung der Methode der Elektromyographie, deren Wissenschaftlichkeit und deren Tauglichkeit, organische Verletzungen der Muskeln, Gelenke und Bänder nachzuweisen. Dr. … gelange aufgrund seiner diagnostisch-klinischen Abklärung zum Ergebnis, dass das vom Beschwerdeführer angegebene Bewegungsdefizit bei mehreren Untersuchungsgängen reproduzierbar sei. Er weise auf das von Dr. … angefertigte Funktions-CT hin, das ebenfalls Rotationsausschläge zeige. Dr. … erläutere die Methodik seiner kinesiologischen Elektromyograhie (EMG) der Semispinalis Muskulatur. Das Verfahren sei objektiv, da die Aktivität des Muskels nicht willentlich beeinflusst werden könne und das Verfahren mehrfach validiert worden sei. Das Messergebnis habe beim Beschwerdeführer ein pathologisches, d.h. krankhaftes Resultat ergeben. Laut Dr. … sei aufgrund des Unfallhergangs (50 kg Gewicht aus 3.6 m Fallhöhe, zweiteiliges Kontakttrauma, Seitenflexion) eine HWS-Verletzung sehr wahrscheinlich. Er beschäftige sich ausführlich mit den Ergebnissen der klinischen und der radiologischen Befunde. Die Extension überwiegend im Bereich der unteren HWS (C2-7) spreche für eine Schädigung der unteren HWS, dies sei bisher nicht genauer geprüft worden. Eine Schädigung werde auch durch die Ergebnisse der kinesiologischen Elek-tromyographie bestätigt. Im Bereich der oberen HWS (C1-2) bestehe demgegenüber eine uneingeschränkte Rotationsfähigkeit, was für die Unversehrtheit dieser Region und gegen die Annahme der Verletzung der Ligamenta alaria spreche. Der Einwand der Vorinstanz sei korrekt, dass mit der fMRI-Untersuchung kein

hinreichender Nachweis für organische Unfallfolgen erbracht werden könne. Dies heisse aber noch nicht, dass die bildgebenden Aufnahmen im Kontext der übrigen diagnostischen Abklärungsmethoden nicht zu berücksichtigen wären. Im von der Vorinstanz erwähnten BG-Urteil 8C_152/ 2007 gehe es um ein fMRI und nicht um funktionelle Computertomografieaufnahmen, wobei auch noch auf einen Aufsatz von Dr. … hingewiesen werde. Der vormals gesunde, uneingeschränkt arbeitsfähige Beschwerdeführer habe ein schweres Trauma erlitten. Dr. … habe mittels funktioneller Elektromyographie die – den funktionellen Störungen und der eingeschränkten Beweglichkeit zwingend zugrunde liegenden – Primärschäden zweifelsfrei objektivieren können. Mit seiner diagnostischen Methode könne eine Aggravation und Simulation ausgeschlossen werden. Die Resultate seiner Abklärungen deckten sich mit seinen klinischen Ergebnissen und würden die Läsionen im unteren HWS-Bereich belegen. Das vom Beschwerdeführer in Auftrag gegebene Gutachten bei Prof. … soll sich insbesondere zur Wissenschaftlichkeit und zur Qualität der diagnostizierten Begutachtung bzw. zu den radiologischen Abklärungen der Dres. … äussern. 3. In ihrer Stellungnahme (Beschwerdeantwort) beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Den Einwänden des Beschwerdeführers hielt sie darin entgegen, dass das elektromyographische Gutachten von Dr. … (mit Hinweis auf das Verwaltungsgerichtsurteil des Kantons Graubünden vom 19.01.2010 [VGU S 09 94]) keine wissenschaftlich anerkannte Methode sei, da sie nicht dem Nachweis struktureller, sondern funktioneller Störungen diene, was in jenem Verfahren auch Dr. … nicht bestritten habe. Es erübrige sich somit, auf die ausführliche Stellungnahme in der Beschwerde zum Thema Elektromyographie einzugehen. Die Untersuchungsmethode von Dr. … sei nicht geeignet, unfallkausale organische Befunde nachzuweisen, zumal er allein auf die Angaben des Beschwerdeführers abstelle. So sei der Zementsack nicht aus 3.6 m, sondern aus 2 m Höhe auf diesen herabgefallen. Laut Dr. … habe der Beschwerdeführer während 6 Wochen nach dem Trauma Nackenbeschwerden auf dem Schmerzniveau 10 verspürt, die sich dann auf ein Niveau von 4-5 eingependelt hätten. Dem widerspreche Dr. … mit detaillierter Auseinandersetzung in seiner Beurteilung vom 11.08.2006 (S. 7).

Dr. … stütze sich auf unzutreffende Grundlagen, weshalb nicht darauf abzustellen wäre. Das Funktions-CT vom 17.03. 2009 von Dr. … habe keine posttraumatischen Befunde ergeben. Dieser gebe noch selber an, dass der radiologische Nachweis von Funktionsstörungen für sich allein noch keinen Beweis für die Kausalität einer HWS-Beschleunigungsverletzung darstelle. Der ermittelte IV-Grad von 13% der Invalidenversicherung (IV) habe keinen Einfluss auf die Berechnung des IV-Grads des Unfallversicherers (UV). 4. In der Replik beantragte der Beschwerdeführer noch zusätzlich die Übernahme der Kosten für das Gutachten von Prof. … über Fr. 2'850.--durch die Vorinstanz. Der Beschwerdeführer fasste hauptsächlich das Gutachten vom 10.05.2010 zusammen, worin Prof. … ein HWS-Distorsionstrauma mit Schmerzen, muskuloskelettalen Zeichen und neurologischen Symptomen (abortives Horner-Syndrom, Anhidrose) entsprechend einem Schweregrad III laut Quebec Task Force (III von IV) diagnostiziert habe. Eine Verletzung der Ligamenta alaria sei nicht festgestellt worden. Die Funktionscomputertomographie habe eine Bewegungseinschränkung der HWS festgehalten und so die klinischen Befunde einer Störung der Rotation und Extension der HWS bestätigen können. Es seien keine krankhaften Befunde der HWS, aber degenerative Veränderungen auf der Höhe C5/6 eruiert worden. Zur Beschwerdeantwort führte der Beschwerdeführer aus, dass die Fallhöhe des Zementsacks von geringer Relevanz sei, auch der Fall eines 50 kg schweren Zementsacks aus 2 m Höhe könne die Halswirbelsäule (HWS) schädigen. Die Aktenbeurteilung von Dr. … zur Teilruptur der Ligamenta alaria sei nicht mehr relevant. Mittels objektiver wissenschaftlicher Methoden hätten auch Jahre nach dem Unfall immer noch nicht manipulierbare Einschränkungen in der Beweglichkeit der HWS und eingeschränkte Muskelreflexe nachgewiesen werden können. Prof. … habe mittels anerkannter neurologischer Methoden eine Läsion im Bereich des rechten Sympathicus-Grenzstranges nachgewiesen und seine Ergebnisse seien kohärent mit jenen der Dres. ... 5. a) In ihrer Duplik beantragte die Vorinstanz die Sistierung des Verfahrens bis zum Vorliegen einer erneuten Beurteilung durch die SUVA-Abteilung

Versicherungsmedizin. Diesem Antrag wurde von der Instruktionsrichterin stattgegeben. Zur Sache machte die Vorinstanz geltend, dass auch Prof. … – gleich wie zuvor Dr. … – von einem unzutreffenden Unfallablauf ausgehe. Er stelle als organische Befunde ein hängendes Augenlied (Ptosis) am rechten Auge sowie eine fehlende Schweisssekretion (Anhidrosis) an der rechten Stirnseite fest. Es handle sich dabei um einen neurologischen Ausfall, beruhend auf einer Verletzung des Sympathikus-Grenzstranges am Hals. Es sei äusserst zweifelhaft, dass es sich bei diesen Befunden um strukturelle Läsionen handle, die im Sinne der Rechtsprechung klar nachweisbar seien. Gemäss bisherigen neurologischen Untersuchungen sei ein unauffälliger Befund vorgelegen. Die Befunde von Prof. … seien neu, wobei die vorbehandelnden Ärzte zumindest das Augenliedleiden (Ptosis) festgestellt hätten, wenn ein solches denn bestanden hätte. Eine Unfallkausalität wäre zu verneinen. Selbst wenn unfallkausale organische Befunde bejaht würden, wäre eine Arbeitsunfähigkeit zu verneinen. Prof. … führe die Arbeitsunfähigkeit auf Störungen des muskuloskelettalen Systems zurück (S. 11) und für diese bestehe gerade kein organisches Substrat, weshalb die dadurch bewirkte Arbeitsunfähigkeit – nur bei Bejahung der Adäquanz – eine Leistungspflicht auslöste. b) Am 16.10.2010 wurde noch die neurologische Beurteilung des Versicherungsmediziners Dr. … vom 30.07.2010 eingereicht. Dieser beurteilte die isolierte Schweisssekretionsstörung als einzigen, möglichen organischen Gesundheitsschaden. Jener erstmals im April 2010 beschriebene Befund wurde als nicht wahrscheinlich unfallkausal bezeichnet und selbst wenn eine überwiegende Wahrscheinlichkeit zum Unfall vom Mai 2005 bejaht würde, wäre dadurch die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht beeinträchtigt. c) In der Triplik reichte der Beschwerdeführer noch die Stellungnahmen von Prof. … vom 26.08.2010 und Dr. … vom 25.09.2010 zur neurologischen Beurteilung von Dr. … vom Juli 2010 ein. Prof. … und Dr. … wurden dem Gericht zudem noch als sachverständige Zeugen offeriert.

6. Am 18.10.2010 verzichtete die Vorinstanz – bei Erneuerung des Antrages auf Abweisung der Beschwerde - auf die Einreichung einer Quadruplik. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. a) Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt nach dem Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) und der Spezialgesetzgebung im Unfallversicherungsrecht (UVG) voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem geklagten Gesundheitsschaden ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als verwirklicht gedacht werden kann. Ob zwischen dem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung und im Beschwerdefall der Richter nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Sachzusammenhangs genügt dabei für die Begründung eines Leistungsanspruchs noch nicht (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 123 V 138 Erw. 3a, 119 V 138 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b; Pra 3/2004 Nr. 45 Erw. 2.2.2 S. 235; SVR-Rechtsprechung [SVR] 8-9/2003 UV Nr. 11 Erw. 3.1 S. 32, Nr. 12 UV Erw. 3.1.1 S. 35; PVG 2000 Nr. 26, 1994 Nr. 65). b) Als adäquate oder rechtserhebliche Ursache eines Erfolges hat ein Ereignis dann zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (vgl. BGE 129 V 181 Erw. 3.2, 125 V 461 Erw. 5a, 123 V 141 Erw. 3d, 122 V 416 Erw. 2a, 121 V 49 Erw. 3a; SVR 8-9/2003 UV Nr. 11 Erw. 3.2 S. 32). Der Voraussetzung des adäquaten Kausalzusammenhangs kommt die Funktion einer Haftungsbegrenzung zu (BGE 125 V 462 Erw. 5c, 123 V 102 Erw. 3b). Sie hat bei allen Gesundheitsschädigungen, die aus ärztlicher Sicht mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit als natürliche Unfallfolgen gelten, Platz zu greifen. Die Frage der Adäquanz ist eine Rechtsfrage, sie ist nicht von medizinischen Sachverständigen, sondern vom Richter zu beurteilen (SVR 8-9/2003 UV Nr. 12 Erw. 3.2.1 S. 36, 9/2002 UV Nr. 11 Erw. 2b S. 31). Zu ergänzen bleibt einzig noch, dass für die Fortsetzung der beantragten Versicherungsleistungen über das angefochtene Einstelldatum (per 22.10.2008) hinaus beide Erfordernisse eines natürlichen sowie adäquaten Kausalzusammenhangs kumulativ erfüllt sein müssen. Scheitert der geltend gemachte Anspruch auch nur an einer dieser zwei Voraussetzungen, entfällt die Leistungspflicht aus UVG schon ohne die Prüfung des anderen Kriteriums. c) Eine Besonderheit der Überprüfung besteht bei natürlich unfallkausalen, jedoch organisch nicht objektiv ausgewiesenen Beschwerden. Hier ist bei der Beurteilung der Adäquanz vom augenfälligen Geschehensablauf auszugehen, und es sind je nachdem weitere unfallbezogene Kriterien einzubeziehen (BGE 117 V 359 Erw. 6). Bei psychischen Fehlentwicklungen nach einem Unfall werden diese Adäquanzkriterien unter Ausschluss psychischer Aspekte geprüft (BGE 115 V 133 Erw. 6c/aa), während bei Schleudertraumen und äquivalenten Verletzungen der Halswirbelsäule (HWS) sowie bei Schädel-Hirntraumen auf eine Differenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet wird (zum Ganzen auch: BGE 134 V 112 Erw. 2.1, 127 V 102 Erw. 5b/bb). 2. a) Vorliegend gilt es zum natürlichen Kausalzusammenhang aus ärztlicher Sicht festzustellen, dass eine medizinische Kontroverse über die Wissenschaftlichkeit der angewandten Abklärungsmethoden und die Nachweisbarkeit der geklagten organischen Beschwerden besteht. Unbestritten ist in der Praxis, dass es zur Beurteilung sozialversicherungsrechtlicher Leistungsansprüche verlässlicher medizinischer Entscheidungsgrundlagen bedarf. Wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind, wurde in BGE 125 V 351 Erw. 3 S. 352 ff. exemplarisch festgelegt. Die Frage des Beweiswerts stellt sich indessen auch bei den anzuwendenden medizinisch-diagnostischen Methoden. Diese müssen wissenschaftlich anerkannt sein, damit der mit ihnen erhobene

Befund eine zuverlässige Beurteilungsgrundlage zu bieten vermag. Als wissenschaftlich anerkannt gilt eine Untersuchungsart, wenn sie von Forschern und Praktikern der medizinischen Wissenschaft auf breiter Basis anerkannt ist (RKUV 2000 Nr. U 395 S. 316, U 160/98, Erw. 5 und 6 mit Hinweisen; BGE 134 V 109 Erw. 7.2 S. 119). Grundsätzlich gilt bei medizinischen Kontroversen und den diesbezüglichen Vorbringen der Parteien, dass das Gericht dazu nicht näher Stellung zu nehmen hat. Es ist nicht Sache des Sozialversicherungsgerichts, medizinisch-wissenschaftliche Dispute oder Streitgespräche zu klären; seine Aufgabe beschränkt sich darauf, die Unfallkausalität aufgrund der im konkreten Fall gegebenen Verhältnisse und unter Berücksichtigung der vorherrschenden medizinischen Lehrmeinung zu beurteilen (so: Bundesgerichtsurteile U 294/01 vom 13.02.2003 Erw. 2.5.1 und U 4/00 vom 18.08.2000 Erw. 3c). Zunächst gilt es festzuhalten, dass der von Dr. … im Juni 2006 mittels funktioneller Magnetresonanztomographie (fMRI) festgestellte beidseitige Teilabriss der Ligamenta alaria nicht bestätigt wurde. Sowohl der Versicherungsmediziner Dr. … (Bericht vom 26.08.2008; vgl. Sachverhalt vorne Ziff. 1e) als auch der Facharzt für Orthopädische Chirurgie Dr. … (Bericht vom 11.08.2006 samt Bilderdokumentation) verneinten die Existenz einer derartigen Verletzung. Eine organische Bewegungseinschränkung im Nacken liegt also nicht vor. Abgesehen davon ist die diagnostische Bedeutung der mittels fMRI erhobenen Befunde und deren Eignung für die Beurteilung der Unfallkausalität von Beschwerden nach HWS-Distorsionen in ärztlichen Fachkreisen umstritten (so Bundesgerichtsurteil 8C_152/2007 vom 26.05.2008 Erw. 5.2). Dasselbe gilt für die von Dr. … angewandte Methode einer kinesiologischen Elektromyographie (EMG), wonach beim Beschwerdeführer Primärschäden - namentlich im Bereich der unteren HWS (C2-7) – ohne Zweifel hätten „objektiviert“ werden können. Wie das Verwaltungsgericht erst unlängst in einem anderen Fall (vgl. VGU S 09 94 Erw. 1e) – unter Berufung auf die fachkundige Neurologin Dr. … – bestätigte, handelt es sich bei der EMG-Methode nicht um eine wissenschaftlich anerkannte Methode, weshalb die darauf beruhenden Ergebnisse auch nicht juristisch verwertbar sind. Hinzu kommt, dass diese Methode (EMG) unbestritten gerade nicht dem Nachweis struktureller, sondern bloss

funktioneller Defizite dient. Aus diesem Grund besteht auch kein Anlass zur Einholung eines Grundsatzgutachtens zur Methode EMG von Dr. …, da davon mangels Aussagekraft über strukturelle Schäden auch kaum abschliessende Ergebnisse zu erwarten wären (BGE 124 V 90 Erw. 4b S. 94, 122 V 157 Erw. 1d S. 162). Im Weiteren kann auf die vom Beschwerdeführer beantragten Zeugenbefragungen des Dr. … (Universitätsklinik Ulm) und Dr. … (Radiologiezentrum Karlsruhe) verzichtet werden, da diese nur ihre bereits schriftlich in ihren Gutachten festgehaltenen Aussagen wiederholen und somit bestätigen würden. b) In Würdigung aller eingangs im Sachverhalt erwähnten Arzt- und Klinikberichte (Mai 2005 bis Herbst 2010) ist das Gericht zur Überzeugung gelangt, dass hier im Wesentlichen auf die neurologische Abschlussbeurteilung des Versicherungsmediziners Dr. … vom 30.07.2010 abgestellt werden kann, wonach keine organische Gesundheitsstörung als Unfallfolge vorliegt. Er verneinte darin auch einen Unfallkausalzusammenhang zu den erstmals von Prof. Dr. … im Gutachten vom 10.05.2010 diagnostizierten, neu ab April 2010 aufgetretenen organischen Beschwerden (wie Schweisssekretionsstörungen im Bereich der rechten Stirn mit Verengung des rechten Augenliedes [sog. Ptosis/Ptose]; mit Horner-Syndrom [spezifische Form einer Nervenschädigung]) und eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit durch diese zusätzlichen Augenlied- /Nerven-//Kopfleiden. Echtzeitlich als auch zuvor in den Jahren nach dem Unfall seien beim Versicherten nie irgendwelche Hinweise auf organische oder strukturelle Schädigungen des peripheren oder zentralen Nervensystems beschrieben worden. Wie bereits in seiner Beurteilung (Dr. …) vom 26.08. 2008 erkannt, seien nie objektivierbare oder reproduzierbare neurologische Ausfälle festgestellt worden, die in einen wahrscheinlichen Kausalzusammenhang mit dem Zementsackunfall vom 31.05.2005 gestellt werden könnten. Diese fundierten Erkenntnisse und Schlussfolgerungen des Neurologen und erfahrenen Versicherungsspezialisten Dr. … sind für das Gericht nachvollziehbar, einleuchtend, vollständig, widerspruchsfrei und schlüssig. Die von Prof. Dr. … erst neu ab April 2010 festgestellten organischen Befunde (Schweissausbrüche/Augenlied/Nervenleiden) wären

den anderen Ärzten sicherlich nicht entgangen, wenn sie bereits kurz nach dem Unfall im Mai 2005 vorhanden gewesen wären. Die Unfallkausalität dieser Befunde ist deshalb klar zu verneinen. Daran vermag weder die in der Triplik nachgereichte Stellungnahme von Prof. Dr. … vom 26.08.2010 noch diejenige von Dr. … vom 25.09.2010 etwas zu ändern, da sich Ersterer bloss über die Wissenschaftlichkeit und Qualität der radiologischen Abklärungen der Dres. … äusserte, die Frage der Eignung der von diesen angewandten Methoden (EMG; Funktions-CT) zum Nachweis unfallbedingter, struktureller Befunde jedoch unbeantwortet blieb. Zweitgenannter (Dr. …) stütze sich sodann erneut auf die wissenschaftlich nicht anerkannte Methode (EMG) ab. Er hielt dazu fest, dass man feststellen müsse, dass die Medizin einfach [noch] nicht weit genug sei, um jede Störung zu diagnostizieren; dafür sei die HWS- Distorsion nicht das einzige Beispiel. Hinzu kommt, dass sich Dr. … zuvor (27.04.2009) teils auf unzutreffende Annahmen abstützte, ging er doch (wie vom Beschwerdeführer behauptet) unkritisch von einer Fallhöhe des Zementsacks von 3.6 m aus, was sich in Anbetracht des Abklärungsberichts der Klinik … vom 30.06.2006 (hier Fallhöhe „etwa 2 m“) sowie der eigenen Darstellung des Unfallhergangs bzw. seiner Ehefrau vom 28.06.2005 sowie der eigenen Körpergrösse von 1.75 m (SUVA-Bericht vom 04.08.2005) jedoch als falsch herausgestellt hat. Dr. … ging daher zumindest teilweise von unzutreffenden Annahmen bei seiner Beurteilung aus. Im Weiteren werden die Einschätzungen von Dr. … auch durch die sorgfältigen und detaillierten Abklärungen von Dr. … im Gutachten vom 11.08.2006 widerlegt, welcher dem Beschwerdeführer ein bedeutend geringes Schmerzniveau im Nacken [bloss Stufe 4-5; nicht 10] und keine Teilruptur der Ligamenta alaria diagnostiziert hatte. Daran vermag die Beurteilung von Dr. … (Funktions-CT) vom 17.03.2009 ebenfalls nichts zu ändern, hielt er darin am Ende doch noch selber fest, dass der radiologische Nachweis von Funktionsstörungen für sich alleine noch keinen Beweis für die Kausalität einer Beschleunigungsverletzung der HWS oder für posttraumatische Schmerzen darstelle. Daraus ergibt sich im Resultat, dass die Vorinstanz zu Recht davon ausging, dass weder organische noch strukturell fassbare Kopf-, Nackenoder Rückenbeschwerden unfallkausal seit Herbst 2008 vorgelegen haben. Es fehlt demnach im konkreten Fall bereits an der ersten

Leistungsvoraussetzung des natürlichen Kausalzusammenhangs für fortgesetzte UVG-Leistungen. 3. Zum adäquaten Kausalzusammenhang gilt es festzuhalten, dass die Adäquanz nur im Einspracheverfahren, nicht aber im Beschwerdeverfahren mehr ein Thema war und somit auch nicht mehr Gegenstand dieses Verfahrens sein kann. Der Vollständigkeit halber sei aber trotzdem kurz Stellung genommen. Die Vorinstanz hat hier für die Prüfung der Adäquanz mit Grund auf die dazu entwickelten Kriterien nach BGE 117 V 359 bzw. in revidierter Fassung laut BGE 134 V 109 (sog. Schleudertrauma-Praxis) abgestellt. Mit zutreffender Begründung (vgl. dazu Aufzählung und Kommentierung im angefochtenen Einspracheentscheid vom 27. 01.2010 Erw. 4b, c und d, S. 5-6) legte die Vorinstanz dar, weshalb der Zementsackunfall vom 31.05.2005 höchstens als mittelschwerer Unfall im Grenzbereich zu den leichten Unfällen zu qualifizieren ist und die für die Bejahung der Adäquanz erforderlichen Kriterien weder in gehäufter (mindestens vier Kriterien: vgl. Urteil 8C_421/2009 vom 02.10.2009 mit Hinweisen) noch eines in besonders ausgeprägter Weise erfüllt sind. 4. a) Der angefochtene Einspracheentscheid vom 27.01.2010 erweist sich folglich als rechtens und verhältnismässig, was zu seiner Bestätigung und zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde vom 16.02.2010 führt. b) Gerichtskosten werden nicht erhoben, da das kantonale Beschwerdeverfahren nach Art. 61 lit. a ATSG kostenlos ist. Der obsiegenden Beschwerdegegnerin (Vorinstanz) steht kein Anspruch auf Ersatz der Parteikosten zu (Umkehrschluss aus Art. 61 lit. g ATSG). c) Soweit der Beschwerdeführer in der Replik noch zusätzlich die Übernahme der Kosten für das Gutachten von Prof. … über Fr. 2'850.-- durch die Vorinstanz beantragte, gilt es – unter Verweis auf die oben unter Erwägung 2b gemachten Ausführungen zum (fehlenden) Beweiswert dieses Gutachtens für die Unfallkausalität – festzuhalten, dass jene Expertise für die vorliegende Streitentscheidung nicht massgeblich und daher entbehrlich war, womit die

entstandenen Vergütungskosten vom Beschwerdeführer als Auftraggeber des Gutachtens selbst zu bezahlen sind (vgl. SVR-Rechtsprechung 2/2011 IV Nr. 13; Ueli Kieser, Kommentar zum ATSG, Zürich 2009, Rz. 113 zu Art. 61, mit weiteren Hinweisen). Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. Dagegen an das Bundesgericht erhobene Beschwerde noch hängig.

S 2010 30 — Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 30.11.2010 S 2010 30 — Swissrulings