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Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 09.03.2010 S 2010 25

9 marzo 2010·Deutsch·Grigioni·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·438 parole·~2 min·7

Riassunto

IV-Rente | Invalidenversicherung

Testo integrale

S 10 25 3. Kammer als Versicherungsgericht URTEIL vom 9. März 2010 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend IV-Rente 1. Mit Verfügung vom 7. Januar 2010 lehnte die IV-Stelle des Kantons Graubünden ein Anspruch von … auf IV-Leistungen ab. Zur Begründung wurde vorgebracht, dass der Versicherte aufgrund seiner Erkrankung in der Zeit vom 14. November 2007 bis am 31. Januar 2008 zwar arbeitsunfähig gewesen sei, er seit dem 1. Februar 2008 in einer angepassten Tätigkeit indessen wieder über eine volle Arbeitsfähigkeit verfüge. Somit stehe fest, dass der Versicherte nicht ein Jahr lang ununterbrochen mindestens im Ausmass von 40% arbeitsunfähig gewesen sei. 2. Mit Eingabe vom 5. Februar 2010 reichte der Versicherte ein mit „Beschwerde gegen abgewiesenes Leistungsbegehren“ betiteltes Schreiben beim Verwaltungsgericht ein. Darin führte er aus, dass er gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 7. Januar 2010 Beschwerde erheben möchte und die Frist zur Einreichung der Beschwerde zu erstrecken sei, da seine Anwältin noch in den Ferien weile. Nach ihrer Rückkehr werde diese einen Antrag, eine kurze Darstellung des Sachverhaltes sowie eine Begründung einreichen. 3. Mit Schreiben vom 8. Februar 2010 teilte der Instruktionsrichter dem Versicherten mit, dass die 30-tägige Beschwerdefrist nicht erstreckt werden könne, er aber die Möglichkeit habe, seine Eingabe innerhalb der allenfalls noch laufenden Beschwerdefrist selbst zu ergänzen oder einen Rechtsbeistand beizuziehen und diesen mit der Ausarbeitung einer Beschwerdeeingabe zu beauftragen. Im Weiteren genüge die Eingabe vom 5. Februar 2010 den gesetzlichen Anforderungen für die Einleitung eines

Verfahrens vor Verwaltungsgericht nicht. Die Beschwerde habe ein Rechtsbegehren, eine kurze Darstellung des Sachverhaltes sowie eine Begründung zu enthalten. Der Instruktionsrichter räumte dem Versicherten Gelegenheit ein, die beanstandeten Mängel innert der noch laufenden Beschwerdefrist zu beheben, andererseits auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 61 lit. b des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) muss die Beschwerde an das Versicherungsgericht eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird. 2. Vorliegend hat der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer mit prozessleitender Verfügung vom 8. Februar 2010 dazu angehalten, seine Eingabe entsprechend der gesetzlichen Vorschrift zu verbessern und ihn auch ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass sonst nicht auf die Beschwerde eingetreten werden könne. Da der Beschwerdeführer darauf nicht reagiert hat und die Beschwerdefrist inzwischen abgelaufen ist, kann dementsprechend auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Auf die Erhebung von Kosten kann verzichtet werden. Demnach erkennt das Gericht: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

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