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Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 05.04.2011 S 2010 151

5 aprile 2011·Deutsch·Grigioni·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·3,817 parole·~19 min·5

Riassunto

IV-Rente | Invalidenversicherung

Testo integrale

S 10 151 3. Kammer als Versicherungsgericht URTEIL vom 5. April 2011 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend IV-Rente 1. Der 1954 geborene …, verheiratet, Vater dreier Kinder, arbeitete seit rund 40 Jahren als Maurer, wovon rund 37 Jahre als Akkordmaurer, zuletzt im Betrieb seiner Ehefrau. Wegen starken Rückenschmerzen konnte er ab November 2007 nicht mehr arbeiten. Vom 28. Februar 2008 bis 29. März 2008 war er in der Klinik … hospitalisiert, wo vertiefende Abklärungen erfolgten. Unter Hinweis auf ein lumbospondylogenes Schmerzsyndrom meldete er sich am 20. März 2008 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (berufliche Massnahmen, Rentenbezug) an. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), traf zunächst die üblichen beruflichen und einkommensbezogenen Abklärungen und holte bei den behandelnden Ärzten diverse Berichte ein, so u.a. einen Bericht der Klinik … vom 2. April 2008. Darin attestierten die untersuchenden Ärzte den Versicherten in seinem angestammten Beruf als Maurer zu 100% arbeitsunfähig; in einer leidensadaptierten, leichten bis mittleren wechselbelastenden Tätigkeit erachteten sie ihn demgegenüber voll arbeitsfähig. Die IV-Stelle gab in der Folge beim SAM Bellinzona ein interdisziplinäres Gutachten in Auftrag. In diesem Gutachten, datiert vom 25. November 2008, wurde der Versicherte in seiner angestammten Tätigkeit zu 70% (ganztags verwertbar mit einer Leistungsminderung von 30%), in einer leidensadaptierten Tätigkeit ab April 2008 gar als zu 100% arbeitsfähig qualifiziert. Im April 2009 prüfte die IV-Stelle die Möglichkeit von beruflichen Eingliederungsmassnahmen. Weil diese scheiterten, verfügte sie in Bestätigung eines gleichlautenden Vorbescheides am 29. Juni 2009 den

Abschluss der beruflichen Massnahmen. Am 14. Juli 2009 erteilte sie dem SAM Bellinzona den Auftrag für eine Nachbegutachtung des Versicherten, inkl. Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL). Im Gutachten vom 1. Februar 2010 wurde die Arbeitsfähigkeit des Versicherten in seiner angestammten Tätigkeit zufolge Verschlechterung seines Gesundheitszustandes mit 0% ab April 2009 qualifiziert. In einer leidensadaptierten Tätigkeit erachteten ihn die Gutacher als zu 100% arbeitsfähig. Aufgrund des Ergebnisses des durchgeführten Einkommensvergleichs stellte ihm die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 29. März 2010 die Abweisung seines Leistungsbegehrens mangels eines invalidisierenden Gesundheitszustandes in Aussicht. Mit Verfügung vom 21. September 2010 verneinte sie alsdann einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers. 2. Dagegen reichte … am 27. Oktober 2010 beim Verwaltungsgericht Beschwerde ein mit dem sinngemässen Antrag um Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Ferner verlangte er die Einholung eines kognitionspsychologischen Gutachtens, um die Zuverlässigkeit der Interpretierung der medizinischen Befunde/Gutachten, insbesondere hinsichtlich deren Evaluierung, Objektivität und Unparteilichkeit, abschätzen zu können. Anschliessend sei über die Höhe des IV-Grades neu zu befinden. Eventualiter sei das Verfahren zu sistieren. Im Rahmen des neuen Entscheides sei ihm ab November 2008 eine halbe, eventualiter eine Viertelsrente zuzusprechen. Es bestünden verschiedene Anhaltspunkte an der Zuverlässigkeit einer objektiven und unparteiischen Einschätzung seiner Arbeitsfähigkeit zu zweifeln. So seien die Ausführungen im Arztbericht der Klinik … vom 2. April 2008 für ihn nicht nachvollziehbar, werde er dort doch zu Unrecht als selbstlimitierend bezeichnet. Der Ursache, warum eine derart grosse Diskrepanz zwischen Befund und Schmerzempfindung bestünde, werde nicht nachgegangen. Die Ärzte hätten von Anfang an ein falsches Bild von ihm gehabt und seien dadurch in der Wahrnehmung der tatsächlichen Befunde beeinträchtigt worden, mit der Folge, dass jeder weitere Befund dazu instrumentalisiert werde, ihn als selbstlimitierend oder gar als Simulant darzustellen. Solche Gedankengänge müssten nicht absichtlich sein. Die

Kognitionspsychologie habe solche Prozesse in Bezug auf Interpretierung klinischer Befunde eingehend studiert und in Studien nachgewiesen. Daher sei die Einholung eines kognitionspsychologischen Gutachtens nötig. Das in der Folge beim SAM Bellinzona eingeholte Gutachten stehe in starkem Widerspruch zu den Befunden in … Entsprechend sei dann auch eine Nachbegutachtung erforderlich geworden und auf diese sei in der angefochtenen Verfügung abgestellt worden. Nicht einverstanden sei er mit der Einschätzung, wonach er in einer leidensadaptierten Tätigkeit zu 100% arbeitsfähig sein solle. So ergäben sich insbesondere aus dem Bericht der Klinik Novaggio vom 23. Dezember 2009, wo die EFL durchgeführt worden sei, diverse Einschränkungen seiner Arbeitsfähigkeit. Ferner rügte er die Berechnung des Valideneinkommens. Seine Ehefrau hätte ihm im Schnitt pro Jahr rund Fr. 13'852.-- mehr auszahlen können, die Hälfte des durchschnittlichen Gewinnes der Bauunternehmung der Ehefrau. Das Valideneinkommen 2010 müsste daher im 2010 mit Fr. 88'556.-angenommen werden. Die Baufirma der Ehefrau werde in absehbarer Zeit erlöschen, weshalb er dann gezwungen sei, in einer anderen Firma zu arbeiten. Aufgrund der im Bericht der Klinik … aufgeführten Einschränkungen sowie neuer Hörprobleme, seiner geringen Deutschkenntnisse und einem ihm zu gewährenden Leidensabzug von mindestens 15% belaufe sich das Invalideneinkommen bestenfalls auf Fr. 52'006.--, woraus ein IV-Grad von 41,4% resultiere. Entsprechend sei ihm ab 1. November 2008 wenigstens eine Viertelsrente zuzusprechen. 3. Die IV-Stelle beantragte unter Verweis auf die Darlegungen in der angefochtenen Verfügung die Abweisung der Beschwerde. Ergänzend hielt sie fest, zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses habe die Bauunternehmung der Ehefrau unbestrittenermassen noch bestanden, so dass die Auffassung, dass der Beschwerdeführer ohne gesundheitliche Beschwerden auch weiterhin dort arbeiten würde, rechtens sei. Auch wenn er aber im Gesundheitsfall bei einer anderen Firma als Akkord-Maurer arbeiten würde, sei davon auszugehen, dass er den maximalen Lohn erzielen würde, den er früher erzielt habe. Als normaler Angestellter falle aber eine Partizipation am Gewinn des Betriebs ausser Betracht. Ein kognitionspsychologisches

Gutachten sei nicht erforderlich. Vorliegend seien zwei EFL durchgeführt worden, welche die von den Ärzten der Klinik … und des SAM … gemachten Beurteilungen stützen würden. Es sei für die mit der EFL betrauten Fachpersonen möglich festzustellen, ob die getestete Person den Test bis zur funktionellen Limite durchführe oder nicht. Auf weitere Abklärungen habe daher verzichtet werden können. 4. In seiner Replik machte der Beschwerdeführer geltend, dem Umstand, dass die Bauunternehmung der Ehefrau zwischenzeitlich im Handelsregister gelöscht worden sei, müsse bei der Ermittlung des Valideneinkommens Rechnung getragen werden, zumal er im Gesundheitsfall als tüchtiger Maurer bei einer anderen Firma mehr verdienen würde. Der vereinbarte Lohn wäre auf jeden Fall höher, als der der Berechnung zugrunde gelegte. Er würde sich auch nicht mehr mit dem bescheidenen Lohn begnügen, den seine Frau ihm ausgezahlt habe. Selbst das von ihm in seiner Beschwerde angegebene Valideneinkommen von Fr. 88'556.-- entspreche einem unterdurchschnittlichen Akkordantenlohn. 5. Die IV-Stelle stellte sich in ihrer Duplik auf den Standpunkt, das von ihr angewandte Valideneinkommen entspreche durchaus einem durchschnittlichen Akkordmauer-Lohn. Auch dem LSE-Tabellenlohn Baugewerbe (Tabelle 45, Niveau 3) könne kein höherer Lohn entnommen werden (Fr. 69'192.--). Es sei entsprechend davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer das ermittelte Valideneinkommen von Fr. 74'903.-- erzielt hätte, wenn er gesund und weiter in Firma der Ehefrau tätig geblieben wäre. Angesichts der LSE-Tabellenlöhne erscheine das angenommene Valideneinkommen als eher zu hoch. Sodann zeige der Beschwerdeführer nicht auf, weshalb nicht auf die vorhandenen medizinischen Akten abgestellt werden dürfte. Die von ihm angeführten Ärzte Dr. med. …, Dr. med. … und Dr. med. … hätten sich offensichtlich von seinen Vorbringen leiten lassen. Die von den Dres. med. … und med. … festgestellte Depression sei nicht fachärztlich diagnostiziert. Eine Verschlechterung der Arbeitsfähigkeit, welche im Zeitpunkt des Verfügungserlasses wenigstens drei Monate angedauert habe, sei nicht nachgewiesen.

Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 21. September 2010, mit welcher der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Rentenanspruch verneint worden ist. 2. a) Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). b) Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind. Die massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem

Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). c) Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 E. 3.4.2 mit Hinweisen). Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass respektive bis zum Einspracheentscheid zu berücksichtigen sind. d) Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person

noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 3. a) Die IV-Stelle stellte in ihrer Verfügung vom 21. September 2010 fest, dass dem Beschwerdeführer nach Ablauf der einjährigen Wartefrist im November 2008 seine angestammte Tätigkeit nicht mehr zumutbar gewesen sei, jedoch eine behinderungsangepasste Tätigkeit zu 100% möglich sei (letztmals bestätigt im Gutachten des SAM Bellinzona vom Februar 2010). Der Vergleich des Validen- und des Invalideneinkommens ergebe einen Invaliditätsgrad von 22,39%, weshalb kein Rentenanspruch bestehe. b) Der Beschwerdeführer beruft sich in seiner Beschwerde im Wesentlichen auf ärztliche Fehlinterpretationen, welche die Einholung eines kognitionspsychologischen Gutachtens erforderlich machten. So hätten sich die Ärzte von Beginn weg ein falsches Bild von ihm gemacht, seien dadurch in ihrer Wahrnehmung der tatsächlichen Befunde beeinträchtigt worden, mit der Folge, dass jeder weitere Befund irgendwie instrumentalisiert worden sei, um ihn als selbstlimitiert oder gar als Simulant darzustellen. Jedenfalls seien keine Versuche gemacht worden, um die Diskrepanz zwischen subjektiven und objektiven Beschwerden aus medizinischer Sicht zu erklären. Seinem Antrag ist aus nachfolgenden Überlegungen kein Erfolg beschieden. c) Für eine valide Beurteilung der Arbeitsfähigkeit und Zumutbarkeit ist in manchen Fällen neben den medizinischen Befunden und Diagnosen auch eine arbeitsorientierte Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) wünschbar oder sogar erforderlich. In einem solchen ergonomischen Assessment kann anhand von Arbeitssimulationstests (wie Heben und Tragen, Arbeit über Kopfhöhe oder Leitersteigen) das arbeitsbezogene Leistungsvermögen generell und mit Blick auf die angestammte berufliche Tätigkeit konkret beurteilt werden. In der Regel wird eine EFL unter ärztlicher Supervision von einer physio- oder ergotherapeutischen Fachperson durchgeführt, wobei mehrere Etappen durchschritten werden: Eine Patienteninformation, eine auf den Gesundheitszustand und die beruflichen Aspekte zentrierte Anamnese, das Ausfüllen von Fragebogen über

Schmerzen und funktionelle Behinderung, eine klinische Untersuchung, funktionelle Tests sowie die Beobachtung (Kooperation, Leistungskohärenz, Niveau der gezeigten Leistungen, Verhalten gegenüber physischer Belastung und Schmerzen, Körperschema, Sicherheit der Durchführung). Die untersuchende Person vergleicht hierauf die gezeigten funktionellen Leistungen mit den physischen Anforderungen der häufigsten Arbeiten am Arbeitsplatz. Schliesslich liefert sie einen Bericht, der in seinen Schlussfolgerungen über die Art, wie die Klientin oder der Klient die funktionellen Tests durchgeführt hat, das erreichte globale Leistungsniveau, den Kooperationsgrad sowie das Kohärenzniveau der Leistungen Auskunft gibt und eine Schätzung der Fähigkeiten, die häufigsten Aufgaben am Arbeitsplatz zu erfüllen, enthält. Empfehlungen können sodann auch in Bezug auf die funktionelle Rehabilitation, den Reintegrationsprozess oder auf allfällige einfache Massnahmen in der Gestaltung des Arbeitsplatzes abgegeben werden. Die EFL misst somit die Fähigkeit eines Individuums, manuelle Tätigkeiten zu verrichten, und schätzt den Zeitraum, während dessen die Klientin oder der Klient diese im Verlaufe eines ganzen Tages auszuüben imstande ist. Das umfassende Testverfahren ermöglicht zudem relevante Aussagen zum Leistungsverhalten und zur Konsistenz der versicherten Person, wobei gerade eine allfällig beobachtete Symptomausweitung und Selbstlimitierung im Rahmen eines chronifizierten Zustandes für die Bewertung der Zumutbarkeit bedeutsam sein kann. Neben der Momentaufnahme ist auch die zukünftige Entwicklungsperspektive - sei dies hinsichtlich der medizinisch-prognostischen Faktoren oder in Bezug auf die Abschätzung des Rehabilitationspotentials für arbeitsrelevante Verbesserungen - in der Beurteilung zu berücksichtigen. Die EFL hat demgegenüber nicht das Ziel, die Natur der multiplen und komplexen Ursachen, die einer wiederholten Selbstlimitierung der Leistung und dem Nachweis mehrfacher Inkohärenzen zugrunde liegen, zu erforschen. Ferner ist sie nicht geeignet, kognitive oder verhaltensorientierte Fähigkeiten am Arbeitsplatz zu schätzen oder Leistungseinschränkungen aufzuzeigen, die auf Erkrankungen ausserhalb des Bewegungsapparates zurückzuführen sind (Urteil des Bundesgerichtes 8C_547/2008 E. 4.2.1 mit weiteren Hinweisen).

d) Aus den Akten ergibt sich nun, dass mit dem Beschwerdeführer an zwei verschiedenen Instituten derartige funktionelle Tests durchgeführt worden sind: So zum einen in der Klinik … anlässlich seines stationären Aufenthalts vom 28. Februar - 29. März 2008, und zum andern anlässlich der Begutachtung durch den SAM Bellinzona am 7./8. Oktober 2009. Die dort durch die EFL gewonnenen Erkenntnisse unterstützten die begutachtenden Ärzte bei der Beurteilung des objektiven Gesundheitsschadens und der daraus resultierenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Arbeitsfähigkeit. Anhaltspunkte für die Behauptung des Beschwerdeführers, dass die Ärzte geradezu verheerende Fehlinterpretationen daraus gezogen hätten, sind überhaupt keine vorhanden. Daran vermag die Erfahrungstatsache, dass bei Ausgangslagen wie der vorliegenden, in welchen der Schmerz das Verhalten der versicherten Person massgeblich prägt, eine objektive Evaluation des funktionellen Leistungsvermögens schwieriger wird, weil die Anstrengung oft durch eine Selbstlimitierung geprägt ist, nichts zu ändern. Vielmehr erlaubt die EFL gerade in solchen Fällen, die Leistungen zu quantifizieren, welche der Klient einvernehmlich erbringen kann, sein Verhalten den Schmerzen und den physischen Anstrengungen gegenüber zu prüfen und seine Kooperation sowie die Kohärenz der erbrachten Leistungen zu schätzen. Die Beurteilung des leistungsmässig noch Machbaren, d.h. der unter Berücksichtigung der körperlichen und mentalen Fähigkeiten sowie Behinderungen theoretische, maximal zumutbare Umfang einer Arbeit in Beachtung eines an die Behinderung angepassten Anforderungsschemas, bietet entsprechend Grundlage für die Bestimmung des Einkommens, welches die versicherte Person trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch zu erzielen vermöchte (Invalideneinkommen). Die EFL bietet hierfür grundsätzlich die geeigneten Voraussetzungen, da sie unter Kennzeichnung (bzw. Ausklammerung) der auf selbstlimitierende Faktoren zurückzuführenden Einschränkungen - nicht nur Angaben bezüglich des Behinderungsprofils liefert, sondern gestützt darauf auch die zeitliche Zumutbarkeit nach klaren Kriterien festlegbar ist. e) Die vom Beschwerdeführer zur Stützung seiner Behauptung der „ärztlichen Fehlinterpretationen“ vorgebrachten Überlegungen sind in diesem Lichte

betrachtet offenkundig unbehelflich. So auch deshalb, weil die vorhandenen medizinischen Berichte und Unterlagen umfassend, schlüssig und nachvollziehbar sind und die geklagten Beschwerden berücksichtigen. Sodann bestehen angesichts der Ergebnisse der zweimal durchgeführten, konkret leistungsorientierten, arbeitsmedizinisch-ergonomisch ausgerichteten Abklärungen auch keinerlei relevante Zweifel an der Richtigkeit der darauf von den Ärzten gemachten Schätzung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers von 100% in einer leidensadaptierten Tätigkeit. f) Die vom Beschwerdeführer im Rahmen seiner Replik eingereichten Berichte der ihn behandelnden Ärzte vermögen bereits daher nicht zu überzeugen, weil darin offenkundig lediglich und unreflektiert die Sichtweise des Beschwerdeführers übernommen worden ist und die von ihm geklagten, psychosozialen (IV-rechtlich jedoch irrelevanten) Belastungen unkritisch in Einschätzungen zur Arbeitsunfähigkeit umgewandelt worden sind. Letzteres ohne sich auch nur ansatzweise mit den entsprechenden Einschätzungen in den Berichten des SAM Bellinzona und der Klinik … auseinanderzusetzen. g) Von weiteren Abklärungen ist abzusehen, insbesondere besteht kein Anlass, das vom Beschwerdeführer anbegehrte kognitionspsychologische Gutachten einzuholen. h) Soweit sich der Beschwerdeführer basierend auf den Arztberichten von Dr. med. … (25. Oktober 2010) und Dr. med. … (1. November 2010) noch auf eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes (reaktive Depression) beruft, kann er daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Zum einen deshalb, weil damit kein Nachweis erbracht werden kann, dass die behauptete Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit zufolge reaktiver Depression ohne wesentliche Unterbrechung bereits drei Monate angedauert hätte, was aber aufgrund der in Art. 88a Abs. 2 IVV statuierten zeitlichen Frist unabdingbare Voraussetzung wäre, damit diese berücksichtigt hätte werden müssen. Zum andern auch deshalb, weil die behauptete Verschlechterung im Zeitpunkt des Verfügungserlasses (21. September 2010) offenkundig noch keine 3 Monate

angedauert haben kann. Entsprechend erweist sich der Einwand so oder anders in diesem Verfahren als unbeachtlich. i) Entsprechend ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seit März 2009 in einer behinderungsangepassten (körperlich leichten, wechselbelastenden) Tätigkeit zu 100% arbeitsfähig ist. 4. a) Es bleibt zu prüfen, wie sich die auf eine leidensangepasste Tätigkeit eingeschränkte Leistungs- und Verwertbarkeit des Beschwerdeführers in erwerblicher Hinsicht auswirkt. Die Bestimmung des Invaliditätsgrades hat dabei grundsätzlich - wie oben ausgeführt - durch einen Einkommensvergleich zu erfolgen.

b) Der Beschwerdeführer rügt das für die Ermittlung des Invaliditätsgrades angewandte Valideneinkommen von Fr. 74'903.--, welches er als zu tief erachtet, zumal darin die Hälfte des jährlich von der Firma seiner Ehefrau erzielten Gewinnes (ca. Fr. 13'852.--/Jahr) nicht berücksichtigt sei. Ihm kann nicht geholfen werden. Der Beschwerdeführer verkennt, dass für die Ermittlung des hypothetischen Valideneinkommens entscheidend ist, was der Versicherte im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunder tatsächlich verdient hätte und nicht, was er bestenfalls verdienen könnte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 129 V 224 E. 4.3.1; RKUV 2006 U 568 S. 66 E. 2). c) Vorliegend hat die IV-Stelle zur Berechnung des Valideneinkommens das vom Beschwerdeführer zuletzt erzielte Erwerbseinkommen in seiner angestammten Tätigkeit als Akkordmaurer in der Firma seiner Ehefrau herangezogen und dieses gemäss der Nominallohnentwicklung angepasst. Basierend auf dem im Arbeitgeber-Fragebogen vom 5. Mai 2008

angegebenen Lohn und mit Berücksichtigung der Nettolohnentwicklung bis ins Jahr 2010 hat sie ein jährliches Einkommen von Fr. 74'903.-- ermittelt. Dieses Vorgehen ist grundsätzlich nicht zu beanstanden und entspricht der geltenden höchstrichterlichen Rechtsprechung. Für eine Erhöhung des Valideneinkommens bestand vorliegend kein Raum, umso weniger, als für das Baugewerbe auch gemäss den hilfsweise herangezogenen LSE-Tabellen (Tabelle 45, Niveau 3: Fr. 69'192.60) kein höheres Einkommen entnommen werden kann, das angenommene Valideneinkommen als eher hoch qualifiziert werden muss und auch keinerlei Veranlassung besteht, den geltend gemachten theoretischen jährlichen hälftigen Unternehmensgewinn miteinzuberechnen, zumal der Versicherte als Arbeitnehmer auch nie davon direkt partizipiert hat.

5. a) Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist - wie oben ausgeführt - von einer leidensangepassten Tätigkeit im Umfang von 100% auszugehen. Die IV-Stelle errechnete einen Lohn für Hilfsarbeiten nach Erhebung des Bundesamtes für Statistik von Fr. 61'184.45 (Fr. 4'806.-- : 40 x 41.6 x 12 x 1.01 x 1.01). Da das Tätigkeitsspektrum des Beschwerdeführers stark eingeschränkt und dies als lohnmindernder Faktor zu berücksichtigen sei, verringere sich das Invalideneinkommen um 5% und betrage somit Fr. 58'125.--. b) Da der Beschwerdeführer aktuell keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, ist für die Ermittlung des Invalideneinkommens auf Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen zurückzugreifen. Dem Beschwerdeführer sind nur noch angepasste Tätigkeiten (leichte Tätigkeiten wie leichte Maschinenbedienung, Kontrollfunktionen, leichte Sortier-, Prüf-, Verpackungsarbeiten sowie leichtere Arbeiten im Bereich Lager- oder Ersatzteilbewirtschaftung) zumutbar. Es ist vom in der Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) 2008 (S. 26, Tabelle TA1) für männliche Arbeitnehmer des Anforderungsniveaus 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) im Total angegebenen Bruttomonatslohn von Fr. 4'806.-auszugehen. Unter Berücksichtigung der im Jahr 2008 geltenden

betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.6 Stunden sowie der Veränderung des Nominallohnes für Männerlöhne [Bundesamt für Statistik (BFS), Schweizerischer Lohnindex nach Branche (2005 = 100; im Internet abrufbar), Nominallohnindex Männer (T1.1.05), Total, 2008: 105, 2010: 108], resultiert ein jährliches Bruttoeinkommen von Fr. 61'184.45. c) Dabei ist jedoch zu beachten, dass für den Fall, dass das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt wird, der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen ist. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nunmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest- )Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25% des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). d) Es stellt sich vorliegend die Frage, ob ein leidensbedingter Abzug von lediglich 5%, wie ihn die IV-Stelle vornimmt, gerechtfertigt ist. Aus medizinischer Sicht ist der Beschwerdeführer in einer leistungsangepassten Tätigkeit zu 100%

arbeitsfähig. Sein Tätigkeitsspektrum wird dadurch zwar eingeschränkt, weshalb es für den Beschwerdeführer schwieriger sein wird, das durchschnittliche Lohnniveau der entsprechend gesunden voll leistungsfähigen Hilfsarbeiter zu erreichen. Der von der IV-Stelle mit 5% bezifferte Abzug ist an sich als eher zu gering zu bezeichnen. Das Invalideneinkommen beträgt so berechnet somit Fr. 58'125.--. e) Bei einem Invalideneinkommen von Fr. 58'125.-- resultiert im Vergleich mit dem Valideneinkommen von Fr. 74'903.-- eine Einkommenseinbusse von Fr. 16'778.--, was einem Invaliditätsgrad von 22.39% entspricht. Weil selbst bei einem maximal möglichen leidensbedingten Abzug von 25% der Invaliditätsgrad unter 40% zu liegen käme (39.73%), mithin so oder anders kein Rentenanspruch besteht, kann offen gelassen werden, ob ein höherer Leidensabzug gewährt hätte werden müssen. f) Auch die übrigen vom Beschwerdeführer ins Feld geführten Überlegungen sind nicht geeignet, die Korrektheit der vorinstanzlichen Verfügung in Frage zu stellen. Die Vorinstanz hat ihm entsprechend die anbegehrte IV-Rente zu Recht verweigert, weshalb die Beschwerde denn auch abzuweisen ist. 6. Laut Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren - in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG - bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Diese Kosten werden jeweils nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert der Sache im Umfang von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Aufgrund des Ausgangs dieses Verfahrens rechtfertigt es sich dem unterliegenden Beschwerdeführer Kosten von Fr. 700.-- zu überbinden. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kosten von Fr. 700.-- gehen zulasten von … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

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