Skip to content

Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 25.01.2011 S 2010 134

25 gennaio 2011·Deutsch·Grigioni·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·2,480 parole·~12 min·5

Riassunto

IV-Rente | Invalidenversicherung

Testo integrale

S 10 134 3. Kammer als Versicherungsgericht URTEIL vom 25. Januar 2011 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend IV-Rente 1. … wurde 1966 in Portugal geboren. Sie besuchte während 4 Jahren die Grundschule und arbeitete danach als Haushalthilfe. Eine Berufsausbildung absolvierte sie nicht. Ab 1988 arbeitete sie in verschiedenen Hotels im Engadin, zuletzt von 1995 bis Herbst 2003 als Zimmerfrau im Hotel ... Von September bis Dezember 2003 arbeitete sie nebenher als Hauswartin. Seit Dezember 2003 ist sie nicht mehr erwerbstätig. 2. Am 22. März 2005 meldete sich … bei der IV-Stelle des Kantons Graubünden an. Im Rahmen der Abklärungen durch die IV-Stelle gab ihr damaliger Hausarzt, Dr. med. …, mit Bericht vom 13. Juni 2005 an, die Versicherte leide an einem Fibromyalgiesyndrom, einem thoracic outlet syndrom beidseits, einem leichten Karpaltunnelsyndrom rechts, einem chronischen panvertebralen, besonders zervikothorakovertebralen Syndrom bei betontem Hohlrücken und muskulärer Dysbalance, Status nach Sinus cavernosusthrombose links peripartal im März 2004 mit initial kompletter Oculomotoriusparese und residueller Hemiästhesie und fragliche Hemiparese links, sowie unter subdepressiver Verstimmung und Adipositas. Die Versicherte sei in ihrer bisherigen Tätigkeit seit dem 16. Dezember 2003 zu 100% arbeitsunfähig, und eine andere Tätigkeit sei ihr nicht zumutbar. Mit Bericht vom 28. März 2006 teilte Dr. med. … von den Psychiatrischen Diensten Graubünden mit, er behandle die Versicherte seit Juni 2006 wegen einer mittelgradigen depressiven Episode, welche wahrscheinlich reaktiv durch die Fibromyalgie und den Status nach der Hirnvenen-Thrombose im Jahr 2004 bedingt sei. Mit Bericht vom 15. Juni 2006 ergänzte er, die

Versicherte sei in der bisherigen und in jeder anderen Tätigkeit zu 100% arbeitsunfähig. 3. Am 11. und 12. Juli 2006 wurde die Versicherte in der MEDAS des Universitätsspitals Basel-Stadt untersucht. Im Gutachten vom 7. September 2006 wurde die Arbeitsfähigkeit aus rein rheumatologischer Sicht für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit mit 60% angegeben, für eine angepasste körperlich leicht bis gelegentlich mittelschwer belastende wirbelsäulenadaptierte Tätigkeit mit 100%. Die Gutachter gaben an, aus neurologischer Hinsicht bestehe keine Einschränkung, hingegen bestehe eine chronifizierte mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom und eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung, was die Arbeitsfähigkeit aus psychosomatischer Sicht auf 50% reduziere. Die RAD Ärztin gab an, das MEDAS Gutachten sei umfassend, abschliessend, konsistent und aus IVärztlicher Sicht nachvollziehbar. Aus versicherungsmedizinischer Sicht müsse vollständig auf die Einschätzung der Gutachter abgestellt werden. 4. Am 1. Dezember 2006 verlegte die Versicherte ihren Wohnsitz aus dem Kanton Graubünden in den Kanton Zürich. Anlässlich einer Abklärung an ihrem neuen Wohnort gab die Versicherte am 14. März 2007 an, bei guter Gesundheit wäre sie nach dem ordentlichen Schwangerschaftsurlaub wieder 100% erwerbstätig geworden. Die Kinderbetreuung hätte sie in Dritthände übergeben. Aufgrund der finanziellen Situation der Familie wäre dies nötig gewesen. Bereits beim ersten Kind habe sie diese Lösung gewählt. 5. Mit Vorbescheid vom 31. Mai 2007 teilte die IV-Stelle mit, sie beabsichtige den Anspruch auf berufliche Massnahmen abzulehnen, und mit Vorbescheid vom 1. Juni 2007 gab sie bekannt, sie werde eine Viertelsrente ab dem 1. Dezember 2004 zusprechen. Mit Verfügung vom 29. Februar 2008 liess die IV-Stelle die von der Versicherten erhobenen Einwände im Wesentlichen unberücksichtigt und bestätigte die Vorbescheide. 6. Gegen diese Verfügung liess die Versicherte am 14. April 2008 beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erheben. Mit

Beschluss vom 18. April 2008 trat das Gericht mangels örtlicher Zuständigkeit nicht auf die Beschwerde ein. Die Akten wurden allerdings nicht wie im Dispositiv vermerkt nach Eintritt der Rechtskraft, sondern erst rund zweieinhalb Jahre später, am 28. September 2010, ans zuständige Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden überstellt. Die Beschwerde enthielt den Antrag, die IV-Stelle sei zu verpflichten, die Invalidenrente auf Grundlage eines Invaliditätsgrades von mindestens 50% auszurichten. Zur Begründung wurde ausgeführt, es sei der Beschwerdeführerin nicht zumutbar, die im MEDAS-Gutachten postulierte Arbeitsfähigkeit von 50% in einer anderen als der angestammten Tätigkeit zu verwerten. Sie habe nur geringe Schulbildung und spreche nicht gut deutsch. Weiter sei eine branchenspezifische Minderentlöhnung von 7% zu berücksichtigen, und das Einkommen aus der Nebenerwerbstätigkeit als Hauswartin sei aufzurechnen. Beim Invalideneinkommen sei ein Leidensabzug von 25% vorzunehmen, da gemäss MEDAS-Gutachten eine erhebliche qualitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit und der Möglichkeiten auf dem Arbeitsmarkt bestünden. 7. Die IV-Stelle beantragte die Abweisung der Beschwerde. Man könne zugunsten der Beschwerdeführerin davon ausgehen, dass sie aus invaliditätsfremden Gründen ein um 7% unterdurchschnittliches Einkommen erzielt habe. Nach der Rechtsprechung sei jedoch nur in dem Umfang zu parallelisieren, in welchem die prozentuale Abweichung den Erheblichkeitsgrenzwert von 5% überschreite. Der Nebenerwerb als Hauswartin sei zu berücksichtigen. Ein Leidensabzug sei hingegen nicht geboten. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften wird soweit erforderlich in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt ist die Verfügung vom 29. Februar 2008, in welcher die IV- Stelle des Kantons Graubünden der Beschwerdeführerin eine Viertelsrente ab

dem 1. Dezember 2004 zusprach. Beschwerdegegenstand ist die Frage, ob der Invaliditätsgrad korrekt ermittelt wurde. 2. Als Invalidität gilt gemäss Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG / SR 830.1) und Art. 4 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG / SR 831.20) die durch einen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit andauernde Erwerbsunfähigkeit. Ist eine Versicherte mindestens 40% invalid, so hat sie Anspruch auf eine Viertelsrente, bei mindestens 50% auf eine halbe Rente, bei mindestens 60% auf eine Dreiviertelsrente und ab 70% auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG). 3. Zur Ermittlung des Invaliditätsgrades hat die IV-Stelle vorliegend zu Recht die Methode des Einkommensvergleichs für Erwerbstätige angewendet (Art. 16 ATSG, Art. 28a Abs. 1 IVG). Nach dieser Methode wird das Erwerbseinkommen, das die Versicherte nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. 4. a) Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist nach der Rechtsprechung entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da erfahrungsgemäss die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre (BGE 135 V 58 E. 3.1. und 134 V 322 E. 4.1). Vorliegend hat die IV-Stelle auf den Lohn von Fr. 39'912.-- abgestellt, den die Beschwerdeführerin bei ganzjähriger Tätigkeit als Zimmerfrau im Hotel Edelweiss im Jahr 2003 erwirtschaftet hätte.

Angepasst an die Nomiallohnentwicklung hat sich für den Zeitpunkt des Rentenbeginns 2004 ein Betrag von Fr. 40'656.30 ergeben. Dies ist korrekt. b) Gemäss der Praxis des Bundesgerichtes ist bei der Invaliditätsbemessung zu berücksichtigen, ob eine versicherte Person aus invaliditätsfremden Gründen ein deutlich unterdurchschnittliches Einkommen erzielt hatte, zum Beispiel wegen geringer Schulbildung, fehlender beruflicher Ausbildung und mangelnder Deutschkenntnisse. Die auf solche invaliditätsfremde Gesichtspunkte zurückzuführenden Lohneinbussen sind dann entweder überhaupt nicht oder aber bei beiden Vergleichseinkommen gleichmässig zu berücksichtigen. Diese Parallelisierung der Einkommen kann praxisgemäss entweder auf Seiten des Valideneinkommens durch eine entsprechende Heraufsetzung des effektiv erzielten Einkommens oder aber auf Seiten des Invalideneinkommens durch eine entsprechende Herabsetzung des statistischen Wertes erfolgen (BGE 135 V 58 E. 3.1.). Die Grundüberlegung dieser Rechtsprechung ist die folgende: Wenn eine versicherte Person in derjenigen Tätigkeit, die sie als Gesunde ausgeführt hatte, einen deutlich unterdurchschnittlichen Lohn erzielt hatte, weil ihre persönlichen Eigenschaften die Erzielung eines Durchschnittslohnes verunmöglicht hatten, dann ist nicht anzunehmen, dass sie mit einer gesundheitlichen Beeinträchtigung behaftet einen durchschnittlichen Lohn erzielen könnte (BGE 135 V 297 E. 5.1.). Nach der Rechtsprechung rechtfertigt eine Abweichung des tatsächlich erzielten Verdienstes vom branchenüblichen LSE-Tabellenlohn eine Parallelisierung der Vergleichseinkommen dann, wenn sie mehr als 5% ausmacht (BGE 135 V 297 E. 6). Im vorliegenden Fall wurde in der angefochtenen Verfügung keine Parallelisierung vorgenommen. In der Beschwerdeantwort gesteht die IV-Stelle nun aber zu Recht eine solche zu. Gestützt auf die Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) ergibt sich nämlich für 2004 im Gastgewerbe im Anforderungsniveau 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) bei Frauen bei einer Arbeitszeit von 42.1 Wochenstunden ein durchschnittliches Gehalt von Fr. 43'775.60, mithin ein Wert, der um 7% höher liegt als das Gehalt der Beschwerdeführerin im Hotel Edelweiss im Jahr 2004 (vgl. 4.a).

c) Praxisgemäss ist nur in dem Umfang zu parallelisieren, in welchem die prozentuale Abweichung den Erheblichkeitsgrenzwert von 5% übersteigt, bezweckt doch die Parallelisierung nur die Ausgleichung einer deutlichen also nicht jeder kleinsten - Abweichung des tatsächlich erzielten Verdienstes vom tabellarisch bestimmten branchenüblichen Referenzeinkommen (BGE 135 V 297 E. 6.1.3). Ein unterdurchschnittliches Einkommen ist mit anderen Worten auf 95% des Tabellenwertes der jeweiligen Branche festzusetzen. Im vorliegenden Fall ist das Valideneinkommen aus dem Haupterwerb somit auf 95% von Fr. 43'775.60 (vgl. 4.b.), das heisst auf Fr. 41'586.80 festzusetzen. d) Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe vor dem Eintritt der Invalidität einen Nebenerwerb als Hauswartin in der Höhe von Fr. 4'500.-- pro Jahr erzielt. Die IV-Stelle anerkennt zu Recht, dass dieser Nebenerwerb aufzurechnen ist. Somit ergibt sich ein Valideneinkommen von Fr. 46'086.80. 5. a) Für die Bemessung des Invalideneinkommens ist entscheidend, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten einer Versicherten eine Erwerbstätigkeit noch zugemutet werden kann. Für die Beantwortung dieser Frage sind Sozialversicherungsträger und Sozialversicherungsgericht auf medizinische Experten angewiesen (BGE 132 V 93 E. 4). Im vorliegenden Fall hat sich die IV-Stelle auf das MEDAS-Gutachten vom 7. September 2006 abgestützt. Dies ist korrekt. Dem MEDAS-Gutachten kommt volle Beweiskraft zu, es ist für die streitigen Belange umfassend, es beruht auf internistischen, rheumatologischen, neurologischen und psychosomatischen Untersuchungen, und es berücksichtigt die geklagten Beschwerden; es wurde zudem in Kenntnis der Vorakten abgegeben, leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein, und die Schlussfolgerungen des Expertenteams sind begründet (BGE 134 V 231, 125 V 351). Gestützt auf das MEDAS-Gutachten ist somit davon auszugehen, dass die Versicherte in ihrer angestammten und in einer behinderungsgeeigneten Tätigkeit (leicht bis mittelschwer, wirbelsäulenadaptiert) zu 50% arbeitsfähig ist.

b) Nimmt eine Versicherte nach dem Eintritt des Gesundheitsschadens die Erwerbstätigkeit nicht wieder auf, so ist das Invalideneinkommen anhand statistischer Werte zu bemessen (BGE 134 V 322 E. 5.1). Vorliegend hat die IV-Stelle gestützt auf die LSE 2004 ein hypothetisches Einkommen von Fr. 24'292.30 errechnet. Sie ging vom Durchschnittswert aller Wirtschaftszweige im privaten Sektor und von Anforderungsniveau 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) aus, und errechnete unter Berücksichtigung der durchschnittlichen üblichen Arbeitszeit den Lohn bei einem 50%-Pensum. Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden. c) Die Beschwerdeführerin macht geltend, es sei ihr nicht zumutbar, die im MEDAS-Gutachten postulierte Arbeitsfähigkeit von generell 50% in einer anderen als der angestammten Tätigkeit zu verwerten. Sie habe nur während 4 Jahren die Grundschule besucht und keine Berufsausbildung absolviert. Seit ihrer Einreise in die Schweiz 1988 sei sie stets in der Hotellerie erwerbstätig gewesen, und ihre Kenntnisse der deutschen Sprache seien ungenügend, wie der untersuchende Psychiater der MEDAS festgehalten habe. Diesem Vorbringen kann nicht gefolgt werden. Dem geringen Bildungsstand hat die IV-Stelle durch das Abstellen auf das LSE Anforderungsniveau 4 gebührend Rechnung getragen. Dieses Anforderungsniveau bezieht sich auf einfache und repetitive Tätigkeiten, welche eben gerade keine berufliche Ausbildung voraussetzen, sondern nach einer kurzen Einführung von einer ungelernten Person ausgeführt werden können. Denkbar sind vorliegend einfache Tätigkeiten im Gastgewerbe, leichte Maschinenbedienung, einfache Kontrollfunktionen, sowie leichte Sortier-, Prüf- und Verpackungsarbeiten. Für alle diese Tätigkeiten genügen bescheidene Deutschkenntnisse, so dass die Sprache für die seit rund 20 Jahren in der Schweiz lebende Beschwerdeführerin kein Problem wäre. Dass die psychosomatische Fachgutachterin von "ungenügenden Deutschkenntnissen" spricht, steht dazu nicht im Widerspruch. Diese Aussage bezieht sich nämlich nicht auf den Alltag, sondern auf die von ihr durchgeführte Untersuchung. Bei einer solchen Untersuchung ist eine differenzierte Verständigung wichtig, und dafür genügten die Deutschkenntnisse der Beschwerdeführerin anscheinend nicht, so dass eine

Dolmetscherin beigezogen werden musste. Schliesslich ist klarzustellen, dass bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades ein ausgeglichener Arbeitsmarkt (Art. 7 und Art. 16 ATSG) fingiert wird. Es wird mit anderen Worten angenommen, es bestehe eine Nachfrage nach Arbeit, wie sie die Versicherte trotz ihres invalidisierenden Gesundheitsschadens noch zu leisten vermag. d) Wird das Invalideneinkommen wie vorliegend auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, so ist nach der Rechtsprechung der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem so genannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichtet hatten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nur noch beschränkt einsatzfähig waren, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen konnten. Dieser Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte Restarbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen. Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des so genannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2). Wurde eine Parallelisierung vorgenommen, so hat sich ein allfälliger Leidensabzug auf leidensbedingte Faktoren zu beschränken (BGE 135 V 297 E. 5.3). Im vorliegenden Fall wurde parallelisiert (vgl. 4.b. und 4.c.). Leidensbedingte

Einschränkungen, welche einen Leidensabzug rechtfertigen würden, sind nicht vorhanden. Nach dem MEDAS-Gutachten ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen eines 50%-Pensums eine adaptierte Tätigkeit ausüben könnte, ohne dass ein Arbeitgeber nennenswerte weitere gesundheitlich bedingte Einschränkungen des Leistungsvermögens zu gewärtigen hätte. Gemäss MEDAS-Gutachten bestehen aus rheumatologischer und neurologischer Sicht bei einer angepassten körperlich leicht bis gelegentlich mittelschwer belastenden wirbelsäulenadaptierten Tätigkeit überhaupt keine Einschränkungen. Die Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit ist gemäss MEDAS-Gutachten allein psychosomatisch bedingt. In einer adaptierten 50%-igen Tätigkeit bestünden somit aus rheumatologischer und neurologischer Sicht gar gewisse "Reserven". Dass der Beschwerdeführerin nur noch leichte bis mittelschwere Arbeiten zumutbar sind, ist für sich betrachtet entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin kein Abzugsgrund (Urteil des Bundesgerichts 9C_72/2009 E. 3.4 vom 30. März 2009). Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die IV-Stelle zu Recht keinen Leidensabzug gewährt hat. 6. Bei einem Valideneinkommen von Fr. 46'086.80 (siehe 4.) und einem Invalideneinkommen von Fr. 24'292.30 (siehe 5.) resultiert ein Invaliditätsgrad von 47.29% und demzufolge ein Anspruch auf eine Viertelsrente. Die angefochtene Verfügung erweist sich somit als rechtmässig, und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 7. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1000.-- festgelegt. Vorliegend hat die unterliegende Beschwerdeführerin Kosten in der Höhe von Fr. 400.-- zu übernehmen. Demnach erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 400.-- gehen zulasten von … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

S 2010 134 — Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 25.01.2011 S 2010 134 — Swissrulings