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Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 18.01.2011 S 2010 130

18 gennaio 2011·Deutsch·Grigioni·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·2,710 parole·~14 min·6

Riassunto

Versicherungsleistungen nach UVG | Unfallversicherung

Testo integrale

S 10 130 2. Kammer als Versicherungsgericht URTEIL vom 18. Januar 2011 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Versicherungsleistungen nach UVG 1. …, geboren am 27. Februar 1964, arbeitete als technischer Direktor bei … und war in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch unfallversichert. Er wurde am 15. Januar 2005 als Mitfahrer in einem Personenwagen in einen Auffahrunfall verwickelt. Die Erstbehandlung erfolgte im Spital …, wo Dr. med. … am 18. Januar 2005 eine Distorsion der Halswirbelsäule diagnostizierte. Er wies explizit darauf hin, dass kein Tinnitus vorliege. Der behandelnde Chiropraktiker, Dr. med. …, stellte jedoch in seinem ärztlichen Zwischenbericht vom 30. März 2005 einen störenden und hartnäckigen Tinnitus rechts fest. Die SUVA anerkannte ihre Leistungspflicht und erbrachte die gesetzlichen Versicherungsleistungen für die Folgen des Unfalls. 2. Mit Verfügung vom 26. Februar 2008 stellte die SUVA die Versicherungsleistungen per 29. Februar 2008 ein. Aufgrund der Abklärungen seien die heute noch geklagten Beschwerden organisch nicht hinreichend nachweisbar, weshalb die Adäquanz zu beurteilen sei. Nach Prüfung der massgebenden Kriterien sei die Adäquanz zu verneinen. Die dagegen erhobene Einsprache hiess die SUVA am 31. März 2009 teilweise gut, indem sie die Schädigung des Gehörs und den subjektiv geklagten Tinnitus als unfallbedingt anerkannte und die Übernahme der weiteren ärztlichen Behandlung anordnete. Dieser Einspracheentscheid bildet nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens.

3. Prof. Dr. med. … vom Universitätsspital Zürich, Klink für Ohren-, Nasen-, Hals und Gesichtschirurgie (ORL-Klinik), hielt in seiner Beurteilung vom 4. März 2008 fest, dass sich der Versicherte über eine beidseitige Verschlechterung des Gehörs und über vermehrte Verständigungsprobleme im Umgebungslärm beklage. Nach wie vor sei das Pfeifen in beiden Ohren deutlich störend. Prof. Dr. med. … stellte die Diagnose einer posttraumatischen Hochtonperzeptionsschwerhörigkeit mit Tinnitus. Am 30. April 2009 wies er in einem Schreiben an den Rechtsvertreter des Versicherten darauf hin, dass er den Patienten letztmals am 4. März 2008 untersucht habe. Im Tonaudiogramm habe sich damals eine geringe Zunahme der bekannten beidseitigen mittelgradigen Hochtonperzeptionsschwerhörigkeit gezeigt, woraus jedoch kein gehörsmässiger Integritätsschaden resultiere. Was das Ohrensausen betreffe, werde dieses mit einem Integritätsschaden von maximal 10% bewertet (sehr schwerer Tinnitus, SUVA-Tabelle 13). Aus rein otologischer Sicht könne dem Patienten – allfällige schlechtere Befunde in der Sprachaudiometrie vorbehalten – also kumulativ wegen seines Gehörs sowie seines Ohrensausens ein Integritätsschaden von maximal 10% bestätigt werden. 4. Am 6. August 2009 beantwortete der Versicherte die Fragen, welche ihm von der SUVA im Zusammenhang mit dem Tinnitus unterbreitet worden waren. Dabei gab er an, dass der Tinnitus dauernd und beidseitig bestehe. Sein Hörvermögen scheine sich stetig zu vermindern und er habe zunehmend Verständnisschwierigkeiten. Das Ohrgeräusch störe ihn sehr und werde subjektiv als sehr laut empfunden. Eigentlich werde der Tinnitus durch Umgebungsschall des Alltags gar nicht mehr verdeckt, ausser wenn es sehr laut sei. Zudem hindere ihn der Tinnitus am Einschlafen und stelle eine ständige, starke Beeinträchtigung beim Lesen und bei anderen Konzentration erfordernden Arbeiten dar. Zuhören sei für ihn fast unmöglich. 5. Mit Verfügung vom 28. Dezember 2009 sprach die SUVA dem Versicherten eine Integritätsentschädigung (wegen schwerem Tinnitus) auf der Basis einer Integritätseinbusse von 5% (Fr. 5'340.--) zu. Die dagegen eingereichte

Einsprache, mit welcher eine Integritätsentschädigung von 20% beantragt wurde, wies die SUVA mit Entscheid vom 10. August 2010 ab. 6. Gegen diesen Einsprachenentscheid erhob der Versicherte am 14. September 2010 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Er beantragte, dass der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten sei, ihm eine Integritätsentschädigung ausgehend von einer Integritätseinbusse von 20% zu bezahlen. Schon anlässlich der Erstbehandlung im Spital … habe er über ein sofortiges Auftreten von rechtsseitigen Ohrenschmerzen geklagt. In der Folge wurde das Bestehen eines Tinnitus in verschiedenen ärztlichen Beurteilungen bestätigt. Am 13. September 2010 habe sich der Beschwerdeführer durch Prof. Dr. med. … an der Hals-Nasen-Ohren- Universitätsklinik am Landeskrankenhaus Graz noch einmal untersuchen lassen. Daraus ergebe sich, dass der mittlere Hörverlust rechts 29 dB und links 35 dB betrage. Im Vergleich zum Hörverlust, welcher im Reintonaudiogramm vom 4. März 2008 des Universitätsspitals Zürich ausgewiesen worden sei, entspreche dies einer Zunahme von mehr als 40% auf der rechten Seite und einem praktisch unveränderten Wert auf der linken Seite. Die Beschwerdegegnerin verneine zu Unrecht das Bestehen eines sehr schweren Tinnitus. Gemäss dem jüngst angefertigten Reintonaudiogramm liege auf dem linken Ohr ein Hörverlust von knapp 70 dB bei 2000 Hz vor, während im Reintonaudiogramm vom 25. April 2005 ein maximaler Hörverlust von 50 dB bei 4000 Hz vorhanden gewesen sei. Die Angaben des Beschwerdeführers vom 6. August 2009 im Rahmen der Tinnitusbefragung seien deckungsgleich mit den SUVA-Kriterien für die Annahme eines sehr schweren Tinnitus. Deshalb sei die Einschätzung von Prof. Dr. med. …, Universitätsspital Zürich, vom 30. April 2009 als sehr schwerer Tinnitus zutreffend. Was die Beschwerdegegnerin dagegen vorbringe, sei nicht überzeugend. Insbesondere vermöge sie nicht darzutun, inwieweit die Ergebnisse der Tinnitusbefragung von der Qualifizierung als sehr schwerer Tinnitus abzuweichen vermögen. Die Beschwerdegegnerin habe es auch unterlassen, den aktuellen Befund abzuklären, was der Beschwerdeführer selbst nachgeholt habe. Daraus ergebe sich eine Verschlechterung der

Symptomatik gegenüber früher. Voraussehbare Verschlimmerungen des Integritätsschadens seien bei der Quantifizierung des Integritätsschadens zu berücksichtigen. Die Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der Tinnitusbefragung würden im Einspracheentscheid falsch wiedergegeben und bagatellisiert. Es sei klar von einem sehr schweren Tinnitus auszugehen. Die Quantifizierung eines sehr schweren Tinnitus mit 10% gemäss SUVA-Tabelle sei massiv zu niedrig. Nicht vergleichbare Beeinträchtigungen wie der Verlust der Milz und die habituelle Schulterluxation würden ebenfalls mit 10% quantifiziert. Die SUVA habe denn auch eine Überarbeitung der entsprechenden Tabelle in Aussicht gestellt. Bis heute seien diese Arbeiten offensichtlich nicht fortgeschritten. Betrachte man die mit einem sehr schweren Tinnitus einhergehenden Beeinträchtigungen in beruflicher und privater Hinsicht, so stelle man fest, dass eine Quantifizierung von 10% viel zu niedrig sei. Richtigerweise müsse ein sehr schwerer Tinnitus, wie er hier vorliege, zu einer Integritätsentschädigung von 20% führen. 7. In ihrer Vernehmlassung vom 5. Oktober 2010 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Zwischen den Parteien sei unbestritten, dass der Versicherte an einem schweren, beidseitigen Tinnitus leide. Die Schwere des Integritätsschadens werde nach dem medizinischen Befund beurteilt. Es gehe um die medizinisch-theoretische Ermittlung der Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Integrität, wobei subjektive Faktoren ausser Acht zu lassen seien. Bei der Bestimmung des Schweregrades einer gesundheitlichen Beeinträchtigung handle es sich um eine Tatfrage, für deren Beantwortung Verwaltung und Gerichte auf fachärztliche Mithilfe angewiesen seien. Prof. Dr. med. … gehe in seiner Beurteilung vom 30. April 2009 von einer maximalen Entschädigung von 10% aus. Er beziehe sich auf die Untersuchung vom 4. März 2008, wo nicht von einer sehr schweren Beeinträchtigung die Rede gewesen sei. Angesichts dieser Verhältnisse könne die Beurteilung vom 30. April 2009 nicht schwerer ausfallen als jene vom 4. März 2008. Der Bericht von Prof. Dr. med. … vom 13. September 2010 helfe dem Beschwerdeführer ebenfalls nicht weiter. Er halte lediglich fest, es bestehe ein dekompensierter Tinnitus beidseits mit Konzentrations- und Einschlafstörungen. Somit könne nicht von einem sehr

schweren Fall ausgegangen werden. Dem Beschwerdeführer sei beizupflichten, dass die SUVA-Tabellen nicht in jedem Fall verbindlich seien. Sie würden aber der Gleichbehandlung aller Versicherten dienen. Aus den Akten sei nicht ersichtlich, inwiefern der schwere Tinnitus des Beschwerdeführers mit jenem anderer Versicherter mit derselben Diagnose nicht vergleichbar sein solle. Deshalb sei zu Recht der tabellarische Wert von 5% angewendet worden. 8. Die Replik des Beschwerdeführers vom 19. November 2010 enthält nichts wesentlich Neues. In der Folge hat die Beschwerdegegnerin auf eine Duplik verzichtet. Auf die weiteren Ausführungen im angefochtenen Entscheid sowie in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt im vorliegenden Beschwerdeverfahren bildet der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 10. August 2010. Zwischen den Parteien ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer an einem (unfallkausalen) schweren, beidseitigen Tinnitus leidet, welcher zu einer Integritätsentschädigung berechtigt. Prozessthema bildet lediglich die Höhe der Integritätsentschädigung, wobei die Beschwerdegegnerin von einem schweren, der Beschwerdeführer dagegen von einem sehr schweren Tinnitus ausgeht. 2. a) Nach Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat der Versicherte Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn er durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität erleidet. Gemäss Art. 36 Abs. 1 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) gilt ein Integritätsschaden als dauernd, wenn er voraussichtlich während des

ganzen Lebens mindestens im gleichen Umfang besteht. Erheblich ist er, wenn die körperliche, geistige oder psychische Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. b) Die Bemessung der Integritätsentschädigung richtet sich nach den Richtlinien des Anhangs 3 zur UVV (Art. 36 Abs. 2 UVV). Darin hat der Bundesrat in einer nicht abschliessenden Skala häufig vorkommende und typische Schäden prozentual gewichtet (BGE 124 V 29 E. 1b S. 32 mit Hinweisen). Gemäss Ziff. 1 Abs. 2 der Richtlinien im Anhang 3 wird die Entschädigung für spezielle oder nicht aufgeführte Integritätsschäden nach dem Grad der Schwere vom Skalenwert abgeleitet. In Weiterentwicklung der bundesrätlichen Skala hat die SUVA in diesem Zusammenhang weitere Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form erarbeitet. Diese Tabellen stellen keine Rechtssätze dar. Soweit sie lediglich Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichbehandlung aller Versicherten gewährleistet werden soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 29 E. 1c S. 32 mit Hinweis). c) Gemäss Art. 25 Abs. 1 UVG darf die Integritätsentschädigung den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen (vgl. Art. 22 Abs. 1 UVV) und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft. Dabei wird die Schwere des Integritätsschadens nach dem medizinischen Befund beurteilt. Der Integritätsschaden wird abstrakt und egalitär bemessen. Er ist bei identischem medizinischem Befund für alle Versicherten gleich. Somit hängt die Bemessung des Integritätsschadens nicht von den besonderen Umständen des Einzelfalls ab. Es obliegt den ärztlichen Sachverständigen, die einzelnen Integritätseinbussen zu beurteilen. Da die Ausschöpfung des in den Tabellen offen gelassenen Bemessungsspielraums entsprechende Fachkenntnisse voraussetzt, ist es dem Gericht nicht möglich, die Beurteilung aufgrund der aktenkundigen Diagnosen selber vorzunehmen (BG-Urteil U 121/06 vom 23. April 2007, E. 4). Somit handelt es sich bei der Bestimmung des Schweregrades einer gesundheitlichen Beeinträchtigung um eine Tatfrage, für deren Beantwortung Verwaltung und Gericht auf fachärztliche Mithilfe angewiesen sind (vgl. BG-Urteil U 191/00 vom 14. Januar 2002, E. 2c).

3. a) Zur Frage, ob es sich um einen schweren oder sehr schweren Tinnitus handelt, liegen uneinheitliche ärztliche Beurteilungen vor. Prof. Dr. med. … spricht in seinem Schreiben vom 30. April 2009 von einem Integritätsschaden von maximal 10%, wobei er auf einen sehr schweren Tinnitus gemäss SUVA- Tabelle 13 hinweist. Demgegenüber geht Dr. med. …, Abteilung Arbeitsmedizin der SUVA, in seiner Beurteilung vom 19. August 2009 „lediglich“ von einem schweren Tinnitus aus, welcher einem Integritätsschaden von 5% entspreche. An der Einschätzung von Dr. med. … ist zu bemängeln, dass er sich in seinem Bericht mit keinem Wort mit der von ihm selbst veranlassten Tinnitusbefragung des Beschwerdeführers auseinandersetzt. In der ärztlichen Beurteilung vom 1. Juli 2009 hat er noch festgehalten, dass aufgrund des überblickbaren Verlaufs und der vorliegenden Akten aus ORL-ärztlicher Sicht noch keine Stellung bezogen werden könne. Um die Dignität des Tinnitus des Beschwerdeführers besser einschätzen zu können, müsse eine Tinnitusbefragung durchgeführt werden. Am 6. August 2009 hat der Versicherte die Fragen beantwortet, welche ihm von der SUVA im Zusammenhang mit dem Tinnitus unterbreitet worden waren. Dabei hat er angegeben, dass der Tinnitus dauernd und beidseitig bestehe. Sein Hörvermögen scheine sich stetig zu vermindern und er habe zunehmend Verständnisschwierigkeiten. Das Ohrgeräusch störe ihn sehr und werde subjektiv als sehr laut empfunden. Eigentlich werde der Tinnitus durch Umgebungsschall des Alltags gar nicht mehr verdeckt, ausser wenn es sehr laut sei. Zudem hindere ihn der Tinnitus am Einschlafen und stelle eine ständige, starke Beeinträchtigung beim Lesen und bei anderen Konzentration erfordernden Arbeiten dar. Zuhören sei für ihn fast unmöglich. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 10. August 2010 äussert sich ebenfalls nicht zur Tinnitusbefragung. Es werden im Gegenteil Aussagen des Beschwerdeführers zitiert, welche er gegenüber dem Spital … im Dezember 2007 und im Januar 2008 gemacht hat und somit viele Monate vor der Tinnitusbefragung vom 6. August 2009 erfolgt sind. Gemäss SUVA-Tabelle 13 handelt es sich um einen sehr schweren Tinnitus, wenn folgende Kriterien gegeben sind:

„Dauernd bestehendes, ein- oder doppelseitiges Ohrgeräusch mit hoher und schwer bis sehr schwer erträglicher subjektiver Belästigung, durch Umgebungsschall des Alltags nur sehr selten verdeckt, stark störend empfunden, regelmässig am Einschlafen und/oder Durchschlafen hindernd. Verrichtungen (Lesen, Schreiben, Zuhören usw.) sind regelmässig ausgeprägt oder zeitweise sehr stark beeinträchtigt und der Tinnitus ist subjektiv vordergründig gegenüber einer vorhandenen Schwerhörigkeit oder andern zusätzlichen Beschwerden – also dekompensiert und von hohem Persönlichkeitswert (hoher Leidensdruck)“. Aus den Antworten des Beschwerdeführers vom 6. August 2009 ergeben sich klare Hinweise auf einen sehr schweren Tinnitus gemäss den SUVA-Kriterien. b) Der Beschwerdeführer hat mit seiner Beschwerdeschrift einen Bericht von Prof. Dr. med. … von der klinischen Abteilung für Neurootologie der Hals- Nasen-Ohren-Universitätsklinik … als Beilage eingereicht. Gestützt auf eine Untersuchung des Beschwerdeführers am 13. September 2010 hält dieser Facharzt fest, dass subjektiv ein beidseitiger, dekompensierter Tinnitus mit Konzentrations- und Einschlafstörungen vorliege. Es handelt sich bei diesem fachärztlichen Bericht um die einzige Einschätzung, welche sich auf eine aktuelle Untersuchung stützt und damit einen Schluss auf den jetzigen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zulässt. Alle anderen medizinischen Akten beruhen auf Untersuchungen, welche im März 2008 oder noch früher erfolgt sind. Gemäss SUVA-Tabelle 13 ist ein dekompensierter Tinnitus als sehr schwer einzustufen. Der Bericht von Prof. Dr. med. … weist somit darauf hin, dass es sich um einen sehr schweren Tinnitus handelt. Gestützt auf diese Einschätzung von Prof. Dr. med. …, die Beurteilung von Prof. Dr. med. … vom 30. April 2009 sowie die Ergebnisse der Tinnitusbefragung vom 6. August 2009 kommt das Gericht zum Schluss, dass im konkreten Fall ein sehr schwerer Tinnitus vorliegt. c) Nebenbei sei erwähnt, dass die Zunahme des Hörverlusts nicht mit dem Tinnitus zusammenhängt. Der Beschwerdeführer beruft sich wiederholt darauf, dass sich sein Gehör verschlechtert habe. Er lässt dabei ausser Acht, dass es sich bei der Schädigung des Gehörs

(Hochtonperzeptionsschwerhörigkeit) und beim Tinnitus um zwei voneinander unabhängige gesundheitliche Beeinträchtigungen handelt. In der Verfügung vom 28. Dezember 2009 ist dem Beschwerdeführer keine Integritätsentschädigung für die Schädigung des Gehörs zugesprochen worden, weil es sich um keine erhebliche gesundheitliche Einbusse handelt. Dies ist aufgrund der medizinischen Aktenlage nicht zu beanstanden (vgl. dazu SUVA-Tabelle 12). 4. Soweit der Beschwerdeführer bezüglich des Tinnitus geltend macht, dass die in den Tabellen angegebenen Werte nicht in jedem Fall verbindlich seien, ist ihm zuzustimmen. Dies anerkennt auch die Beschwerdegegnerin. Da jedoch die Tabellen der Gleichbehandlung aller Versicherten dienen und aus den Akten nicht ersichtlich ist, inwiefern der Tinnitus des Beschwerdeführers mit jenem anderer Versicherter mit derselben Diagnose nicht vergleichbar sein soll, sind im konkreten Fall die tabellarischen Werte massgebend (vgl. BG- Urteil U 121/06 vom 23. April 2007, E. 5.1). Zudem erfolgt die Ermittlung der gesundheitlichen Einbusse ohne Berücksichtigung der subjektiven Faktoren. Schliesslich spielt es keine Rolle, ob eine Überarbeitung der entsprechenden Tabelle in Aussicht steht. Beim Beschwerdeführer liegt ein sehr schwerer Tinnitus vor (vgl. vorstehende Erwägung 3b), was gemäss SUVA-Tabelle 13 zu einer Integritätsentschädigung von 10% führt. Bei einem am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes von Fr. 106'800.- - (Art. 22 Abs. 1 UVV [Stand am 15. Januar 2005]) resultiert daraus eine Entschädigung von Fr. 10'680.--. 5. Zusammenfassend ergibt sich, dass eine Integritätsentschädigung von 10% anstatt von 5% zuzusprechen ist. Die Beschwerde wird damit gutgeheissen. Gerichtskosten werden keine erhoben, weil das kantonale Beschwerdeverfahren gemäss Art. 61 lit. a des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) – von hier nicht zutreffenden Ausnahmen abgesehen – grundsätzlich kostenlos ist. Die Beschwerdegegnerin hat jedoch den anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer gemäss Art. 61 lit. g ATSG aussergerichtlich für das Verfahren vor Versicherungsgericht zu entschädigen. Gemäss Art. 3 der

kantonalen Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Honorarverordnung, HV; BR 310.250) gilt als üblich ein Stundenansatz zwischen Fr. 210.-- und Fr. 270.--. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat mit Schreiben vom 7. Januar 2011 eine Honorarnote im Umfang von Fr. 3'634.75 eingereicht. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus einem Honorar von Fr. 3'125.-- für 12.5 Arbeitsstunden à Fr. 250.-- zuzüglich Spesen (Fr. 253.--) und Mehrwertsteuer (Fr. 256.75). Die 12.5 Arbeitsstunden erscheinen dem Gericht als angemessen und der vereinbarte Stundenansatz ist üblich. Deshalb sind dem Beschwerdeführer seine aussergerichtlichen Kosten im Umfang von 3'634.75 inkl. MWST zu ersetzen. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen und eine Integritätsentschädigung von 10% (Fr. 10'680.--) zugesprochen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Die SUVA hat ... aussergerichtlich mit Fr. 3'634.75 (inkl. MWST) zu entschädigen.

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