S 10 126 3. Kammer als Versicherungsgericht URTEIL vom 11. Januar 2011 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend IV-Rente 1. …, geboren am 2. April 1959, lebt seit 1985 in der Schweiz. Sie leidet an einer postrheumatischen Herzkrankheit mit schwerem, stenosedominantem, kombiniertem Mitralvitium, weshalb nach einer erfolglosen Mitralklappenvalvuloplastie im Januar 2007 eine Herzklappenoperation am 18. Oktober 2007 durchgeführt wurde. Seit dem 1. September 2006 wurde der Versicherten von ihrem Hausarzt Dr. med. … eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert. Sie arbeitete bis dahin bei der … GmbH, … als Küchen- und Servicekraft. Am 25. April 2008 meldete sich die Versicherte zum Bezug von IV-Leistungen an. 2. Weil sich eine medizinische Abklärung aufdrängte, wurde die Versicherte im Juli 2009 vom Ärztlichen Begutachtungsinstitut (ABI) Basel untersucht. Das ABI kam in seinem Gutachten vom 1. September 2009 zum Schluss, dass aus polydisziplinärer Sicht eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für schwere und mittelschwere Tätigkeiten bestehe. Für körperlich leichte, überwiegend sitzende Tätigkeiten liege noch eine 50%ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit vor. Die Versicherte könne für körperlich nicht belastende Tätigkeiten ca. 4 Stunden pro Tag eingesetzt werden. 3. Dr. med. … vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) Ostschweiz hält in seiner Abschlussbeurteilung vom 15. September 2009 fest, dass auf die Einschätzung des ABI abgestellt werden könne. Eine volle Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätigkeit gelte vom 1. September 2006 bis zur ambulanten postoperativen Herzkontrolle vom 28. April 2008. Zwischenzeitlich habe die
Versicherte Mitte Februar 2008 eine Streifung mit vorübergehender Armlähmung rechts erlitten. Wahrscheinlich sei die Streifung auf eine Hirn- Embolie ausgehend von Herzkammergerinnseln zurückzuführen. Es könne jedoch zwischen dem April 2008 und dem Datum der ABI-Begutachtung von einem stationären Verlauf ausgegangen werden, so dass die attestierte Restarbeitsfähigkeit von 50% in angepasster Tätigkeit ab dem 1. Mai 2008 gelten könne. 4. Die IV-Stelle des Kantons Graubünden erliess am 21. September 2009 einen Vorbescheid, in welchem sie festhielt, dass ab dem 1. September 2007 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente und ab dem 1. August 2008 auf eine Viertelsrente bestehe. Seit dem 1. September 2006 (Beginn der einjährigen Wartezeit) sei die Versicherte in ihrer Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränkt. Bis Ende April 2008 sei ihr weder die Ausübung der bisherigen Tätigkeit noch eine andere Erwerbstätigkeit zumutbar gewesen. Im Frühling 2008 habe sich der Gesundheitszustand der Versicherten verbessert. Seit Mai 2008 könne sie in einer adaptierten Tätigkeit eine 50%ige Leistung erbringen, weshalb ihr ab dem 1. August 2008 nur noch eine Viertelsrente zugesprochen werden könne. 5. Mit dem Vorbescheid war die Versicherte insoweit nicht einverstanden, als die ganze Invalidenrente per 1. August 2008 auf eine Viertelsrente reduziert werden sollte, weshalb sie dagegen Einwand erhob. Sie machte geltend, dass eine Arbeitsfähigkeit von ca. 4 Stunden pro Tag nicht einer 50%igen Arbeitsfähigkeit entspreche, weil von einer wöchentlichen Arbeitszeit von 41.6 Stunden auszugehen sei. Zudem sei für die Berechnung des Verdienstes mit Behinderung (Invalideneinkommen) ihre erlernte Tätigkeit als Schneiderin zu berücksichtigen. Somit ergebe der Einkommensvergleich einen IV-Grad von 62.02%, weshalb sie Anspruch auf eine Dreiviertelsrente besitze. 6. Mit Verfügung vom 30. Juli 2010 bestätigte die IV-Stelle ihren Vorbescheid vollumfänglich. Der Vergleich des ermittelten Invalideneinkommens des Jahres 2008 von Fr. 23'115.46 mit dem unbestrittenen Valideneinkommen von Fr. 44'068.30 führe ab dem 1. Mai 2008 zu einem IV-Grad von 47.55%,
aufgerundet 48%. Deshalb bestehe für die Versicherte ab dem 1. August 2008 „nur“ noch ein Anspruch auf eine Viertelsrente. 7. Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte am 9. September 2010 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Sie beantragte die Aufhebung der Verfügung sowie die Rückweisung der Angelegenheit zur weiteren Sachverhaltsabklärung an die IV-Stelle, an die Ausgleichskasse des Kantons Graubünden und an das ABI. Die Beschwerdeführerin forderte, dass mindestens eine Dreiviertelsrente zuzusprechen sei. In Bezug auf die Restarbeitsfähigkeit im ABI-Gutachten vermöge es nicht zu überzeugen, dass der Ärzteschaft nicht bewusst sei, dass die übliche durchschnittliche Arbeitszeit nicht 8, sondern 8.32 Stunden resp. 8 Stunden und 20 Minuten pro Tag betrage. Weiter seien die Tabellenlöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) falsch angewendet worden. Vorweg sei zu erwähnen, dass sie keine Parallelisierung der Vergleichseinkommen fordere und ihre Restarbeitsfähigkeit sehr wohl anders sehe als im ABI-Gutachten dokumentiert. Für die Bestimmung des Invalideneinkommens sei auf ihre erlernte Tätigkeit als Schneiderin abzustellen. Unter Berücksichtigung der Tabellenlöhne der LSE 2008 liege der monatliche Bruttolohn (Zentralwert bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden) für die Herstellung von Bekleidung und Pelzwaren bei Fr. 3'886.-- . Auf der Basis der üblichen durchschnittlichen Arbeitszeit von 41.6 Wochenstunden ergebe dies ein Jahresgehalt von Fr. 48'497.30. Bei einer Arbeitsfähigkeit von 40% und einem Leidensabzug von 10% ergebe dies ein hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 17'459.--. Beim Einkommensvergleich resultiere daraus ein Invaliditätsgrad von 60.38%, was einem Anspruch auf eine Dreiviertelsrente entspreche. 8. In ihrer Vernehmlassung vom 29. September 2010 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde. Begründend führte sie aus, dass den Ärzten nicht bewusst sei, dass die übliche durchschnittliche Arbeitszeit nicht 8, sondern 8.32 Stunden (41.6 Stunden : 5) resp. 8 Stunden und 20 Minuten pro Tag betrage. Wenn der Kardiologe des ABI die von ihm festgestellte Restarbeitsfähigkeit von 50% in Stunden festlege, sei klar, dass er dies mit
ca. 4 Stunden und nicht mit 4.16 Stunden pro Tag tue. Andererseits sei zu beachten, dass die übliche durchschnittliche Arbeitszeit auch Pausen enthalte, in der Regel zweimal je 15 Minuten. Die durchschnittliche effektive Arbeitszeit würde also nur 7 Stunden und 50 Minuten pro Tag betragen. Daher würde die der Versicherten pro Tag zumutbare Arbeitszeit (ca. 4 Stunden) mindestens 50% der durchschnittlichen effektiven Arbeitszeit entsprechen. Bei der Ermittlung des Invalideneinkommens sei auf den durchschnittlichen Lohn in allen Wirtschaftszweigen des privaten Sektors abzustellen. Eine Ausnahme bestehe nur, wenn der Verwertbarkeit der verbliebenen Arbeitsfähigkeit derart enge Grenzen gesetzt seien, dass praktisch alle Tätigkeiten eines bestimmten Wirtschaftszweiges ausser Betracht fallen würden. Davon könne vorliegend keine Rede sein. Der Beschwerdeführerin seien sämtliche körperlich leichten, überwiegend sitzenden Tätigkeiten zumutbar. Zudem lasse die Beschwerdeführerin ausser Acht, dass sie in ihrem erlernten Beruf als Schneiderin über Berufs- und Fachkenntnisse verfüge, was ein Abstellen auf das Anforderungsniveau 3 rechtfertigen würde. Es wirke sich also zugunsten der Beschwerdeführerin aus, wenn das Invalideneinkommen mit dem Zentralwert aller Wirtschaftszweige (Anforderungsniveau 4) berechnet werde. Der IV-Grad von 48% sei somit nicht zu bemängeln. 9. In Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels wies die Beschwerdeführerin in ihrer Replik vom 12. Oktober 2010 darauf hin, dass in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit die Einschätzung ihres Hausarztes vom ABI negiert worden sei, obwohl mehrere medizinische Berichte ein anderes Ergebnis festhalten würden. Weiter würden ihr aufgrund der Beurteilung des ABI mehrere Wirtschaftszweige verwehrt bleiben, weshalb die Berücksichtigung ihres erlernten Berufs als Schneiderin folgerichtig sei. Schliesslich sei der durch die IV-Stelle vorgenommene Leidensabzug von 10% zu tief. 10. Die IV-Stelle nahm zu diesen Vorbringen in ihrer Duplik vom 25. Oktober 2010 Stellung. Einerseits habe das ABI die Einschätzung von Dr. med. … berücksichtigt und andererseits orientiere sich seine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit an den tatsächlichen Gegebenheiten einschliesslich der
Selbsteinschätzung der Beschwerdeführerin. Demgegenüber sei das ABI darauf spezialisiert, den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und die IV-rechtliche Arbeitsfähigkeit objektiv zu beurteilen. In Bezug auf den Leidensabzug sei schliesslich festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin nichts Stichhaltiges gegen den Abzug von 10% vorbringe. Auf die weiteren Ausführungen in der angefochtenen Verfügung sowie in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt im vorliegenden Beschwerdeverfahren bildet die Verfügung der IV-Stelle vom 30. Juli 2010. Zu Recht unbestritten ist die Zusprechung der ganzen Invalidenrente ab dem 1. September 2007. Streitig ist die Frage, ob die Beschwerdeführerin ab dem 1. August 2008 nur noch Anspruch auf eine Viertelsrente besitzt, wobei das ab dem 1. Mai 2008 relevante Invalideneinkommen zu prüfen ist. Demgegenüber ist das Erwerbseinkommen ohne Behinderung (Valideneinkommen) im Umfang von Fr. 44'068.30 nicht beanstandet worden. 2. a) Als Invalidität gilt die durch einen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG] in Verbindung mit Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Der Versicherte hat bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% Anspruch auf eine Viertelsrente, ab 50% auf eine halbe Rente, ab 60% auf eine Dreiviertelsrente und ab 70% auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). Bei erwerbstätigen Personen erfolgt die Bemessung der Invalidität aufgrund eines Einkommensvergleichs (Art. 28a Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG). Bei dieser Methode wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person
nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitslage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). In der Regel erfolgt der Einkommensvergleich in der Weise, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau bestimmt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad ermitteln lässt (BGE 130 V 343 E. 3.4.2 S. 349, 128 V 29 E. 1 S. 30). Für die Festsetzung des Invaliditätsgrades kommt es primär auf die wirtschaftliche Erwerbsunfähigkeit und nicht auf die medizinische Arbeitsunfähigkeit an (PVG 2005 Nr. 11 E. 1a S. 48 f., 1982 Nr. 80 S. 170). Ohne verlässliche medizinische Entscheidungsgrundlagen ist es jedoch nicht möglich, die Erwerbsunfähigkeit (Invaliditätsgrad) zu bestimmen. b) Bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades nach Art. 16 ATSG ist die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ihnen Ärzte oder allenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe der Ärztin oder des Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Die ärztlichen Auskünfte und Befunde sind im Weiteren eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 S. 261, 115 V 133 E. 2 S. 134, 114 V 310 E. 3c S. 314 f., 105 V 156 E. 1 S. 158 f.; EVG-Urteil I 640/02 vom 6. Mai 2003, E. 2.1). Es ist hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Somit ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die
Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahmen als Bericht oder Gutachten ausschlaggebend für den Beweiswert (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). In Bezug auf Berichte von Hausärzten darf und soll das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 124 I 170 E. 4 S. 175 mit Hinweisen). 3. a) Betreffend die Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsgeeigneten Tätigkeit stellt sich die Frage, ob die IV-Stelle zu Recht davon ausgeht, dass bei der Beschwerdeführerin seit dem 1. Mai 2008 eine 50%ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit besteht. Die Beschwerdeführerin macht nämlich geltend, dass eine Arbeitsfähigkeit von ca. 4 Stunden pro Tag nicht mit einer 50%igen Arbeitsfähigkeit gleichgesetzt werden dürfe. Dem kann nicht gefolgt werden. Im ABI-Gutachten wird in Ziff. 4.2.5 S. 13 aus kardiologischer Sicht die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin für eine körperlich leichte, überwiegend sitzende Tätigkeit auf ca. 4 Stunden pro Tag beziffert. In Ziff. 6.2 S. 15 und in Ziff. 6.9 S. 16 des Gutachtens wird von einer Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 50% in adaptierter Tätigkeit ausgegangen. Im Hinblick auf die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von 41.6 Stunden würde eine Arbeitsfähigkeit von ca. 4 Stunden pro Tag lediglich einer Arbeitsfähigkeit von ca. 48% (20 von 41.6 Stunden) entsprechen. Die IV-Stelle legt indessen nachvollziehbar dar, dass den Ärzten bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit die übliche durchschnittliche Arbeitszeit nicht bewusst ist und sie normalerweise von 8 Stunden pro Tag ausgehen, weshalb eben die 4 Stunden pro Tag einer Arbeitsfähigkeit von 50% entsprechen. Nur am Rande sei dazu erwähnt, dass Pausen grundsätzlich nicht als Arbeitszeit gelten (vgl. Art. 15 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel [Arbeitsgesetz, ArG]). Deshalb versteht sich die übliche durchschnittliche Arbeitszeit in der Regel ohne Arbeitspausen. Die Einwände der Beschwerdeführerin zur Einschätzung der Restarbeitsfähigkeit durch das ABI sind damit unbegründet. Es ist nicht zu beanstanden, dass die IV-Stelle in Anlehnung an das ABI-Gutachten von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit ausgeht.
b) Entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin hat das ABI in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit die Einschätzung von Dr. med. … berücksichtigt und sich dazu geäussert. Zu bemängeln ist in dieser Hinsicht jedoch, dass dessen Aussagen zur Arbeitsfähigkeit im ABI-Gutachten nicht vollständig bzw. nicht korrekt zitiert worden sind. In Ziff. 6.6 des Gutachtens wird festgehalten, dass übereinstimmend zum Hausarzt Dr. med. … die Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit bestätigt werden könne. Zu Verweistätigkeiten habe sich Dr. med. … nicht geäussert. Dies trifft so nicht zu. Dr. med. … hat in seinem Arztbericht vom 25. bzw. 28. Mai 2008 festgestellt, dass der versicherten Person weder die bisherige Tätigkeit noch eine andere Tätigkeit zumutbar sei. Die Patientin sei wohl längerfristig nie mehr arbeitsfähig. In seinem Bericht vom 15. Januar 2009 hat Dr. med. … diese Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bestätigt. Zur Frage einer behinderungsangepassten Tätigkeit hat er in diesem Bericht angegeben, dass der Patientin vorerst keine Arbeit mehr zumutbar sei. Dr. med. … hat aber gleichzeitig auch darauf hingewiesen, dass die Patientin kardial kompensiert sei und die Mitralklappenprothese ausgezeichnet funktioniere. In der im April 2008 durchgeführten EKG-Untersuchung hätten keine Rhythmusstörungen mehr nachgewiesen werden können. Objektiv sei die Prognose bezüglich dem Herz nach der erfolgreichen Operation günstig. Unter Berücksichtigung dieser Beurteilung erscheint dem Gericht die vom ABI attestierte Arbeitsfähigkeit von 50% nachvollziehbar. Dies gilt umso mehr, als das Gericht in Bezug auf Berichte von Hausärzten der Erfahrungstatsache Rechnung tragen darf und soll, dass diese im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. vorstehende Erwägung Ziff. 2b). c) Dr. med. …, RAD Ostschweiz, hält in seiner Stellungnahme vom 15. September 2009 fest, dass die attestierte Restarbeitsfähigkeit von 50% in adaptierter Tätigkeit ab dem 1. Mai 2008 gelte. Begründend führt er aus, dass zwischen der ambulanten postoperativen Herzkontrolle vom 28. April 2008 und dem Datum der ABI-Begutachtung von einem stationären Verlauf ausgegangen werden könne. Diese Beurteilung überzeugt das Gericht nicht.
Zum einen äussert sich das ABI-Gutachten, welches sich auf Untersuchungen der Beschwerdeführerin im Juli 2009 stützt, nicht zum Beginn der Restarbeitsfähigkeit und zum anderen hält Dr. med. … noch im Januar 2009 fest, dass auch in behinderungsangepasster Tätigkeit eine vollständige Arbeitsunfähigkeit besteht. Deshalb ist es für das Gericht naheliegender, erst ab dem Datum der Untersuchungen der Beschwerdeführerin im ABI am 6. bzw. 28. Juli 2009 von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in adaptierter Tätigkeit auszugehen. Unter Berücksichtigung der dreimonatigen Anpassungsfrist nach Verbesserung des Gesundheitszustandes ist der Beginn des Anspruchs auf eine Viertelsrente auf den 1. November 2009 festzulegen (vgl. Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]). Bis Ende Oktober 2009 steht der Beschwerdeführerin damit unverändert eine ganze Invalidenrente zu. 4. a) Das Invalideneinkommen wurde hingegen korrekt berechnet. Wie die IV- Stelle zu Recht erwähnt, sind für die Festsetzung des Invalideneinkommens aufgrund von Tabellenlöhnen gemäss LSE in der Regel die Lohnverhältnisse im gesamten privaten Sektor massgebend. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn der Verwertbarkeit der verbliebenen Arbeitsfähigkeit derart enge Grenzen gesetzt sind, dass praktisch alle Tätigkeiten eines bestimmten Sektors ausser Betracht fallen (vgl. BGE 129 V 472 E. 4.3.2 S. 483 f.; RKUV 2001 Nr. U 439 E. 3c/cc S. 348 f.; Meyer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 2. Aufl., 2010, S. 313 f.). Im vorliegenden Fall sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, welche eine solche Ausnahme begründen und ein Abstellen auf den Wirtschaftszweig „Herstellung von Bekleidung und Pelzwaren“ – wie dies die Beschwerdeführerin verlangt – rechtfertigen würden. Gemäss ärztlicher Einschätzung sind der Beschwerdeführerin sämtliche körperlich leichten, überwiegend sitzenden Tätigkeiten zumutbar. Ausserdem lässt die Beschwerdeführerin ausser Acht, dass sie in ihrem erlernten Beruf als Schneiderin über Berufs- und Fachkenntnisse verfügt. Zu Recht weist die IV-Stelle darauf hin, dass auf das Anforderungsniveau 3 abgestellt werden müsste, wenn für die Ermittlung des Invalideneinkommens vom erlernten Beruf der Beschwerdeführerin auszugehen wäre. Gemäss LSE 2008 würde diesfalls der monatliche Bruttolohn (Zentralwert) im
Wirtschaftszweig „Herstellung von Bekleidung und Pelzwaren“ bei Fr. 4'235.- - und im Wirtschaftszweig „Textilgewerbe“ bei Fr. 4'436.-- und damit höher liegen. Das Vorgehen der IV-Stelle, beim Invalideneinkommen auf den Zentralwert aller Wirtschaftszweige (Anforderungsniveau 4) abzustellen, wirkt sich damit zum Vorteil der Beschwerdeführerin aus. b) Die IV-Stelle hat einen Leidensabzug von 10% gewährt, da der Beschwerdeführerin nur noch leichte Tätigkeiten zumutbar sind. Das ist nicht zu beanstanden. Die Beschwerdeführerin bringt nichts Stichhaltiges vor, was zu einer anderen Beurteilung führen müsste. Bei einer versicherten Person, die leichte Hilfsarbeiten ohne weitere Einschränkungen noch halbtags verrichten kann, gilt ein Leidensabzug von 10% als angemessen (Meyer, a.a.O., S. 315). Dies gilt umso mehr, als sich Teilzeitbeschäftigungen bei Frauen, insbesondere bei einem Pensum von 50%, im Vergleich zu einer Vollzeitbeschäftigung eher lohnerhöhend auswirken (EVG-Urteil I 575/00 vom 9. Mai 2001, E. 3b). c) Gemäss den vorstehenden Ausführungen berechnet sich das Invalideneinkommen demnach wie folgt: Der monatliche Bruttolohn (Zentralwert bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden) für einfache und repetitive Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4) im privaten Sektor bei Frauen belief sich im Jahr 2008 gemäss Tabelle TA1 der LSE 2008 durchschnittlich auf Fr. 4'116.--. Dies ergibt auf der Basis der üblichen durchschnittlichen Arbeitszeit von 41.6 Wochenstunden ein Jahresgehalt von Fr. 51'367.68 (Fr. 4'116.-- : 40 x 41.6 x 12). Für das Jahr 2008 resultiert damit bei einer Arbeitsfähigkeit von 50% und einem Leidensabzug von 10% ein hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 23'115.46 (Fr. 51'367.68 x 0.5 x 0.9). Wenn der Beginn der 50%igen Arbeitsfähigkeit auf den 1. August 2009 festgesetzt wird, ändert dies am IV-Grad nichts. Das unbestrittene Valideneinkommen von Fr. 44'068.30 und das Invalideneinkommen von Fr. 23'115.46, welche beide für das Jahr 2008 ermittelt worden sind, müssen der Nominallohnentwicklung angepasst werden. Für das Jahr 2009 betrug die Teuerung 2.1% (Bundesamt für Statistik, Lohnentwicklung 2009, Tabelle T1.93, S. 22), womit sich ein Valideneinkommen von Fr. 44’993.75 und ein
Invalideneinkommen von Fr. 23'600.90 ergibt. Aus dem Einkommensvergleich resultiert damit ein IV-Grad von 47.55%, aufgerundet 48%. Dieses Ergebnis stimmt mit dem IV-Grad gemäss der angefochtenen Verfügung vom 30. Juli 2010 (ohne Berücksichtigung der Teuerung 2009) überein. 5. Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beginn der Viertelsrente anstatt auf den 1. August 2008 auf den 1. November 2009 (gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV dreimonatige Anpassungsfrist nach Verbesserung des Gesundheitszustandes) festzusetzen ist. Bis Ende Oktober 2009 steht der Beschwerdeführerin eine ganze Invalidenrente zu. Im Übrigen erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtmässig. Die Beschwerde wird damit teilweise gutgeheissen. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Gerichtskosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Vorliegend setzt das Gericht die Kosten auf Fr. 700.-- fest. Entsprechend dem Ausgang dieses Verfahrens werden die Gerichtskosten je zur Hälfte der Beschwerdeführerin und der IV- Stelle auferlegt. Nach Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Im vorliegenden Fall steht der Beschwerdeführerin eine aussergerichtliche Entschädigung nicht zu, weil sie nicht anwaltlich vertreten ist. Die IV-Stelle hat ebenfalls keinen Anspruch auf eine aussergerichtliche Entschädigung (Art. 61 lit. g ATSG e contrario). Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen und der Beginn der Viertelsrente auf den 1. November 2009 anstatt auf den 1. August 2008 festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die Kosten von Fr. 700.-- gehen je zur Hälfte zulasten von … und der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, IV-Stelle, und sind innert
30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.