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Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 17.08.2010 S 2010 12

17 agosto 2010·Deutsch·Grigioni·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·1,966 parole·~10 min·7

Riassunto

Prämien nach KVG | Krankenversicherung

Testo integrale

S 10 12 3. Kammer als Versicherungsgericht URTEIL vom 17. August 2010 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Prämien nach KVG 1. … ist bei der … obligatorisch krankenversichert. Er gab der … Agentur in … Mitte Oktober 2008 seine Adressänderung nach … bekannt. Am 3. November 2008 erhielt er die neue Police der … Agentur in … an seine alte Adresse in … zugesandt. In der Folge kündigte … mit Schreiben vom 27. November 2008 die Krankenversicherung mit der Begründung, er habe bereits vor zwei Monaten seine Adressänderung bekannt gegeben und trotz erneuter Meldung würden die Policen immer noch an seine alte Adresse in … versandt. Er gebe der … Zeit ihm bis zum 20. Dezember 2008 eine richtige Police auszustellen. Falls dies erfolge, sei die Kündigung gegenstandslos, andernfalls werde er sich nach einer anderen Krankenversicherung umschauen. 2. Im Dezember 2008 erhielt … eine Prämienrechnung nach …, die Police war jedoch weiterhin an seine alte Adresse adressiert, ebenso war weiterhin die Rede vom Kollektivvertrag des Kantons … sowie dem Gesundheitszentrum …. In der Folge schloss … per 1. Januar 2009 die obligatorische Krankenversicherung bei der …-Gesundheitskasse ab. Diese wiederum bestätigte mit Schreiben vom 8. Januar 2009 der … den Wechsel und forderte eine Bestätigung der Kündigung. Nachdem die … weiterhin Prämien- Rechnungen und anschliessend am 19. Mai 2009 eine Zahlungsaufforderung an … versandte, machte er Ende Mai 2009 die … per Mail auf die rechtsgültige Kündigung aufmerksam. Zur Meldung des neuen Versicherungsverhältnisses sei nicht er zuständig gewesen, sondern die …- Gesundheitskasse.

3. Mit Betreibungsbegehren vom 27. Juli 2009 leitete die … die Betreibung von … ein. Der Zahlungsbefehl vom 30. Juli 2009 wurde … am 10. August 2009 durch das Betreibungsamt Arosa übergeben, woraufhin dieser sogleich Rechtsvorschlag erhob. In der Folge hob die … mit Verfügung vom 7. September 2009 den Rechtsvorschlag auf. … reichte am 28. September 2009 Einsprache gegen die Verfügung ein mit der Begründung, die Grundversicherung sei rechtsgültig gekündigt und die Prämien-Rechnungen seien widerrechtlich, denn er sei seit dem 1. Januar 2009 bei der Gesundheitskasse versichert. Gleichentags stellte er der … eine Rechnung für Umtriebe und (Einsprache-)Schreiben aus. Die … bestätigte mit Schreiben vom 13. Oktober 2009 den Erhalt der Einsprache. Ein Versicherungsaustritt sei erst möglich, wenn der neue Versicherer die Aufnahme bestätigt habe. Bisher hätten sie keine Bestätigung erhalten. Wenn die neue Versicherung die Aufnahme bestätige, werde der Austritt per 31. Dezember 2008 vorgenommen. 4. Mit Einspracheentscheid vom 8. Januar 2010 wurde die Grundversicherung bei der … als weiterhin gültig und nicht gekündigt qualifiziert. Es bestehe ein Anspruch auf Bezahlung der ausstehenden Prämien von Januar bis April 2009 in der Höhe von Fr. 637.60. Die definitive Rechtsöffnung wurde für den Betrag von Fr. 812.60 (Prämien inkl. Mahn- und Betreibungskosten) nebst 5% Zinsen erteilt. Die Kündigung vom 27. November 2008 sei bis dato ohne Wirkung, da keine Aufnahmebestätigung eines neuen Krankenversicherers vorliege. 5. … erhob mit Schreiben vom 19. Januar 2010 Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit den Anträgen, den Einspracheentscheid zurückzuweisen und die definitive Rechtsöffnung aufzuheben. Er habe innerhalb der einmonatigen Kündigungsfrist nach Art. 7 Abs. 2 KVG rechtsgültig gekündigt und die Mitteilung über den Abschluss einer neuen Grundversicherung müsse durch die neue Versicherung erfolgen (Art. 7 Abs. 5 KVG). 6. Die … beantragte in ihrer Beschwerdeantwort vom 15. März 2010 die Beschwerde sei abzuweisen und nahm wie folgt Stellung. Die Kündigung als

rechtsaufhebendes Gestaltungsrecht sei grundsätzlich bedingungsfeindlich und unwiderruflich. Die Kündigung vom 27. November 2008 sei demzufolge ungültig, da sie mit einer Bedingung verknüpft und daher nicht vorbehaltlos erfolgt sei. Des Weiteren sei keine Bestätigung der neuen Versicherung eingegangen, weswegen auch im Einspracheentscheid an den Prämienforderungen festgehalten worden sei. Per 1. Januar 2009 sei kein gültiger Versicherungswechsel erfolgt, die Prämienforderung sei deshalb rechtmässig. 7. … nutzte die Möglichkeit der Replik mit Schreiben vom 23. Januar 2010 (recte: 23. März 2010). Er habe die Adressänderung der … Agentur in … Mitte Oktober 2008 persönlich mitgeteilt, mit der Wirkung ab sofort. Er habe zudem tatsächlich die geänderten Prämien erhalten, ausgestellt von der … Agentur in … aber an die alte Adresse in … Die … habe die administrativen Missstände nicht behoben, daher sei die Bedingung der Kündigung erfüllt. Die …-Gesundheitskasse habe ihm ausserdem bestätigt, dass sie den Kassenwechsel am 8. Januar 2009 der … mitgeteilt habe. Die Kündigung sei somit rechtsgültig. 8. In der Duplik vom 7. April 2010 führte die … an, dass die Bekanntgabe der Adressänderung nicht im Oktober 2008 erfolgt sein könne, erst im November 2008 seien diesbezüglich Telefongespräche geführt worden. Der Beschwerdeführer habe mit Schreiben vom 3. November 2008 eine korrekte Police mit angepasster Prämie erhalten. Des Weiteren sei keine Mitteilung über einen Kassenwechsel an die … erfolgt. Dementsprechend habe auch kein gültiger Versicherungswechsel stattfinden können. 9. Mit Schreiben vom 20. April 2010 bestätigte die …-Gesundheitskasse am 8. Januar 2009 eine eingeschriebene Aufnahmebestätigung an die … gesandt zu haben, welche jedoch ohne Reaktion geblieben sei. Sie sei in guten Treuen von einem gültigen Versicherungswechsel ausgegangen, zumal nichts von einem Prämienausstand bekannt gewesen sei.

10. In ihrer Stellungnahme vom 27. April 2010 erklärte die …, die …- Gesundheitskasse habe nicht darauf vertrauen können, dass der Versicherte gültig gekündigt habe bzw. auch sämtliche Prämien bezahlt habe. Sie habe von der … eine Bestätigung der Entlassung verlangt, jedoch nie eine solche erhalten, da das Schreiben der …-Gesundheitskasse bei der … anscheinend untergegangen sei. Der Beschwerdeführer hätte die Sachlage klären müssen, nachdem er von beiden Versicherungen Prämien-Rechnungen erhalten habe. Die … habe mehrmals versucht die Sache zu klären. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und zu prüfen ist der Bestand des die obligatorische Krankenpflege betreffenden Versicherungsverhältnisses über den 1. Januar 2009 hinaus sowie die Verpflichtung des Beschwerdeführers zur Bezahlung von Prämien (für die Monate Januar bis April 2009) zuzüglich Zinsen und Betreibungskosten. 2. a) Jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz muss sich für die Krankenpflege versichern (Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetztes über die Krankenversicherung [KVG]). Sie kann unter den Versicherern frei wählen (Art. 4 Abs. 1 KVG). Unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist kann die versicherte Person den Versicherer auf das Ende eines Kalendersemesters wechseln (Art. 7 Abs. 1 KVG). Wird eine neue Prämie festgesetzt, kann unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist auf das Ende des Monats, welcher der Gültigkeit der neuen Prämie vorangeht, die Versicherung gewechselt werden (Art. 7 Abs. 2 KVG). Das Versicherungsverhältnis mit dem bisherigen Versicherer endet allerdings erst, wenn diesem der neue Versicherer mitgeteilt hat, dass die betreffende Person bei ihm ohne Unterbrechung des Versicherungsschutzes versichert ist (Art. 7 Abs. 5 Satz 1 KVG). Sobald der bisherige Versicherer die Mitteilung erhalten hat, informiert er die betroffene Person, ab welchem Zeitpunkt sie nicht mehr bei ihm versichert ist (Art. 7 Abs. 5 Satz 3 KVG).

b) Der Beschwerdeführer kündigte fristgerecht nach erfolgter Prämienerhöhung. Die Kündigung erfolgte hingegen unter dem Vorbehalt, sie sei als gegenstandslos zu erachten, sofern ihm, dem Beschwerdeführer, eine korrekte Police zugesandt würde. Die Kündigung ist ein Gestaltungsrecht, das durch ein einseitiges Rechtsgeschäft ausgeübt wird (BGE 113 II 259 E. 2a). Weil mit der Kündigung ein Rechtsverhältnis einseitig umgestaltet werden kann, ist sie grundsätzlich bedingungsfeindlich und unwiderruflich. Vorliegend kann die Frage, ob die Kündigung trotz Bedingung rechtsgültig erfolgte, offen gelassen werden, denn die Beschwerdegegnerin anerkannte die Kündigung und bemängelte sie gegenüber dem Beschwerdeführer nicht. Sowohl in ihrem Schreiben vom 13. Oktober 2009 wie auch im angefochtenen Einspracheentscheid vom 8. Januar 2010 wies sie darauf hin, dass die Kündigung aufgrund der fehlenden Bestätigung einer neuen Grundversicherung ohne Wirkung geblieben sei und nicht aufgrund der dort erwähnten Bedingung. Sie wies im Schreiben vom 13. Oktober 2009 sogar ausdrücklich darauf hin, dass bei Einreichung einer Bestätigung der neuen Versicherung der Austritt wie gewünscht per 31. Dezember 2008 vorgenommen werde. Aufgrund dieser vorgängigen Anerkennung der Kündigung, verhält sich die Beschwerdegegnerin widersprüchlich und rechtsmissbräuchlich, wenn sie nun im Beschwerdeverfahren argumentiert, die Kündigung sei aufgrund der Bedingung von Anfang an unzulässig gewesen. Die Beschwerdeführerin hat die Kündigungserklärung als genügend eindeutig empfunden und trotz Bedingung akzeptiert. 3. a) Damit ein Versicherungswechsel stattfinden kann, bedarf es neben einer rechtsgültigen Kündigung der Bestätigung des neuen Versicherers an den bisherigen Versicherer, dass für die betreffende Person ohne Unterbrechung Versicherungsschutz besteht (Art. 7 Abs. 5 Satz 1 KVG). Ohne eine solche Mitteilung kann das neue Versicherungsverhältnis nicht entstehen. Eine Doppelversicherung infolge eines Wechsels des obligatorischen Krankenversicherers ist ausgeschlossen (BGE 130 V 451 E. 4). Im vorliegenden Fall erfolgte die Mitteilung der …-Gesundheitskasse über das neue Versicherungsverhältnis per eingeschriebenem Brief vom 8. Januar 2009 und wurde von der Beschwerdegegnerin am 13. Januar 2009

entgegengenommen. Die Bestätigung der Weiterversicherung erweist sich damit im Hinblick auf den Kündigungstermin vom 31. Dezember 2008 als verspätet. Eine verspätete Mitteilung betrifft nicht die Gültigkeit der Kündigung, sondern bewirkt einen Aufschub der Beendigung des Versicherungsverhältnisses (Art. 7 Abs. 5 KVG). Gemäss Bundesgericht ist die Beendigung des bisherigen Versicherungsverhältnisses auf das Ende des Monats vorzusehen, in dem die verspätete Mitteilung des neuen Versicherers bei der bisherigen Versicherungsgesellschaft eingegangen ist (BGE 127 V 42 E. 4b). Infolgedessen endete das Versicherungsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin per 31. Januar 2009 und das neue Versicherungsverhältnis zur …-Gesundheitskasse entstand gültig am 1. Februar 2009. Der Einwand der Beschwerdegegnerin keine Kenntnis des neuen Versicherungsverhältnisses erhalten zu haben, ist aufgrund der Entgegennahme der Bestätigung der …-Gesundheitskasse vom 13. Januar 2009 nicht zu beachten, ebenso wenig das Argument, die …- Gesundheitskasse hätte aufgrund mangelnder Rückmeldung ihrerseits nicht von einem gültigen Wechsel ausgehen können. Eine Rückbestätigung des Versicherungswechsels hat lediglich an den Versicherten zu erfolgen und nicht an den neuen Versicherer (Art. 7 Abs. 5 KVG). Obwohl seitens der Beschwerdegegnerin keine Rückmeldung erfolgte, ist das Versicherungsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und der …- Gesundheitskasse gültig zustande gekommen. Der in Art. 64a Abs. 4 KVG genannte Vorbehalt keinen Wechsel des Versicherers vornehmen zu können, solange noch Prämien, Kostenbeteiligungen, Verzugszinsen oder Betreibungskosten ausstehend sind, war zum damaligen Zeitpunkt nicht gegeben. b) Aufgrund der verspäteten Mitteilung bestand zwischen dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin bis zum 31. Januar 2009 noch ein Versicherungsverhältnis. Gemäss Police vom 3. November 2008 war für das Jahr 2009 eine monatliche Prämie in der Höhe von Fr. 159.40 vereinbart. Gemäss Art. 15 c) der Allgemeinen Versicherungsbedingungen der … und gestützt auf Art. 26. Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) hat der Versicherte

bei Prämienrückstand die Spesen wie Kosten für Mahnungen, Betreibungen und Verzugszinsen zu bezahlen. Der Beschwerdeführer schuldet der Beschwerdegegnerin somit die Prämie in der Höhe von Fr. 159.40 für den Monat Januar 2009 inkl. 5% Zins seit dem 17. April 2009, Mahnspesen von Fr. 30.--, Inkassogebühren von Fr. 95.-- und Betreibungskosten in der Höhe von Fr. 50.--. Die restlichen in Rechnung gestellten Prämien sind jedoch hinfällig, da per 31. Januar 2009 das Versicherungsverhältnis endete. 4. Die Beschwerde ist somit teilweise gutzuheissen und der angefochtene Einspracheentscheid worin die definitive Rechtsöffnung erteilt wurde, ist insoweit aufzuheben, als dass sie die Prämienforderung von Februar bis April 2009 betrifft. Per 31. Januar 2009 endete das Versicherungsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin, folglich bestand ab diesem Zeitpunkt keine Prämienpflicht mehr. Die Prämie für den Januar 2009 in der Höhe von Fr. 159.40 inkl. 5% Zins seit dem 17. April 2009 sowie die entstandenen Kosten in der Höhe von Fr. 175.-- sind jedoch noch an die Beschwerdegegnerin zu bezahlen. Gerichtskosten werden nicht erhoben, da das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht – ausser bei leichtsinniger oder mutwilliger Prozessführung – gemäss Art. 61 lit. a ATSG und Art. 11 der kantonalen Verordnung über das Verfahren in Sozialversicherungsstreitsachen kostenlos ist. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und der Einspracheentscheid beziehungsweise die definitive Rechtsöffnung bezüglich Prämienforderung von Februar bis April 2009 wird aufgehoben. Der Beschwerdeführer ist im Sinne der Erwägungen jedoch verpflichtet der Beschwerdegegnerin die Prämie für Januar 2009 in der Höhe von Fr. 159.40 inkl. 5% Zins seit dem 17. April 2009 sowie die verursachten Kosten in der Höhe von Fr. 175.-- zu bezahlen. 2. Es werden keine Kosten erhoben.

S 2010 12 — Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 17.08.2010 S 2010 12 — Swissrulings