Skip to content

Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 29.09.2009 S 2009 85

29 settembre 2009·Deutsch·Grigioni·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·4,615 parole·~23 min·9

Riassunto

Versicherungsleistungen nach IVG | Invalidenversicherung

Testo integrale

S 09 85 3. Kammer als Versicherungsgericht URTEIL vom 29. September 2009 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Versicherungsleistungen nach IVG 1. … ist am … 1967 geboren und gelernter Autoservicemann und Strassenbauer. Am 5. März 2001 meldete er sich wegen einer seit 15 Jahren bestehenden Polytoxikomanie bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Mit Verfügung vom 12. Dezember 2002 wurde ihm von der IV-Stelle … aufgrund eines IV-Grades von 60% eine halbe Rente ab dem 1. August 2001 zugesprochen. Im März 2004 wurde von der IV-Stelle … eine Rentenrevision eingeleitet. Am 1. April 2004 wurden die Akten der IV-Stelle Graubünden übersandt, weil der Versicherte wiederum in … Wohnsitz genommen hatte. Im Arztbericht der Psychiatrischen Dienste Graubünden (PDG) vom 24. August 2004 wurden Störungen durch multiplen Substanzgebrauch und Konsum anderer psychotroper Substanzen diagnostiziert, dies seit 18 Jahren. Ferner wurde festgehalten, dass der Versicherte vom 6. Juni 2003 bis auf weiteres zu 100% arbeitsunfähig sei, sein Gesundheitszustand sei aber besserungsfähig. Die bisherige Tätigkeit sei nicht zumutbar, körperlich nicht belastende Tätigkeiten zu 50%, z.B. an fünf halben Tagen in der Woche, seien jedoch möglich. In diesem zeitlichen Rahmen bestehe keine verminderte Leistungsfähigkeit. Beim Versicherten habe sich die psychische Situation stabilisiert und seit ungefähr 8 Wochen nehme er kein Valium und auch keine harten Drogen mehr. Der Patient klage über Lärmempfindlichkeit, Gangunsicherheit, Durchschlafstörungen, Konzentrationsstörungen sowie eingeschränkte Merkfähigkeit und wirke im Affekt teilweise leicht deprimiert. Wenn es ihm gelingen würde, drogenfrei zu leben, sei die Prognose gut und die Erwerbstätigkeit könnte schrittweise weiter erhöht werden.

Am 13. April 2005 erstatteten die PDG erneut Bericht. Es wurden die bekannten Diagnosen gestellt sowie ein chronisch rezidivierendes lumbovertebrales Syndrom mit Skoliose, Haltungsinsuffizienz, Chrondrose und Verhebetrauma 5/00 diagnostiziert. Die Arbeitsunfähigkeit zu 100% seit dem 6. Juni 2003 wurde bestätigt. Dazu wurde festgehalten, dass der Gesundheitszustand stationär sei und durch medizinische Massnahmen nicht verbessert werden könne. Andere als die bisherigen Tätigkeiten seien dem Versicherten zumutbar und eine berufliche Wiedereingliederung wäre sinnvoll. Er könnte in einem Pensum von 4 Stunden pro Tag im Rahmen einer Eingliederungsmassnahme arbeiten. In diesem zeitlichen Rahmen bestehe keine verminderte Leistungsfähigkeit. Der Gesundheitszustand habe sich seit dem letzten Bericht betreffend das affektive Beschwerdebild und die Durchschlafstörungen leicht verbessert. Eine leichtgradige depressive Symptomatik sei weiterhin vorhanden, ebenso die chronischen Rückenschmerzen. Eine Eingliederung in die Arbeit unter IV-unterstützenden Bedingungen erscheine in einem Teilpensum von 4 Stunden pro Tag sinnvoll. Mittels Verfügung vom 25. September 2007 wurden die beruflichen Massnahmen abgeschlossen. Der Hausarzt, Dr. med. …, diagnostizierte am 11. Oktober 2007 eine Wesensveränderung durch psychotrope Substanzen. Er stellte fest, dass ihm keine spezialärztlichen Untersuchungen vorlägen. In der Praxis sei der Versicherte klar orientiert und habe klare Vorstellungen von dem, was er leisten könne und was nicht. Der bisherige IV-Grad von 60% entspreche seiner aktuellen Beurteilung. Der Versicherte könnte wohl stundenweise unter Aufsicht gewisse Tätigkeiten verrichten. Selber sehe der Versicherte jedoch keine Möglichkeiten, etwas zu tun. Der Gesundheitszustand habe sich seit den letzten Jahren nicht verändert. Die Situation scheine sich nun doch mit sehr wenig Drogen und Substitution, allerdings mit einer ordentlichen Dosis Psychopharmaka, zu normalisieren. 2. Mit Schreiben vom 18. Dezember 2007 wurde der Versicherte auf den 22. Januar 2008 zu einer Besprechung mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst der Invalidenversicherung (RAD) aufgeboten. Er sagte diese telefonisch ab und ein neuer Termin wurde auf den 20. Februar 2008 festgesetzt. Dazu erschien

der Versicherte unentschuldigt nicht und entschuldigte sich erst nachträglich. Dr. … vom RAD hielt am 28. Februar 2008 in einer Notiz fest, er werde dem Versicherten mitteilen, dass er ihn noch einmal aufbieten werde und bei Nichterscheinen müsse gemäss Aktenlage entschieden werden. Die IV-Stelle forderte anschliessend den Versicherten am 12. Januar 2009 in einem als „Mahnschreiben: letzte Aufforderung“ bezeichneten Schreiben auf, sich bis 27. Januar 2009 zu melden, um einen neuen Besprechungstermin zu vereinbaren. Wenn er sich bis zu diesem Zeitpunkt nicht melde, werde aufgrund der Akten entschieden und er müsse damit rechnen, dass die Rente eingestellt werde. Der Versicherte meldete sich bis zu diesem Termin nicht bei der IV-Stelle. 3. Mit Vorbescheid vom 10. Februar 2009 informierte die IV-Stelle den Versicherten über die vorgesehene Einstellung der Rente auf Ende der Zustellung der Verfügung folgenden Monats. Dagegen erhob der Versicherte keinen Einwand. 4. Am 23. März 2009 verfügte die IV-Stelle die Aufhebung der Rente auf Ende der Zustellung der Verfügung folgenden Monats. Begründend wurde ausgeführt, dass dem Versicherten am 18. Dezember 2007 mitgeteilt worden sei, es sei eine persönliche Besprechung im Zusammenhang mit der laufenden Rentenrevision notwendig. Den ersten Besprechungstermin habe er abgesagt und zum zweiten sei er unentschuldigt nicht erschienen. Aufgrund der ausgewiesenen Störung sowie dem THC-Konsum und der vom Hausarzt beschriebenen stabilen Situation werde inzwischen von einer mindestens 80%-igen Arbeitsfähigkeit in angestammter und einer 100%-igen Arbeitsfähigkeit in adaptierter Tätigkeit ausgegangen. Der Substanzkonsum an sich sei keine rentenbeeinflussende Störung. Aus versicherungsmedizinischer Sicht seien die Voraussetzungen für Leistungen der IV nicht mehr gegeben. 5. Dagegen liess der Versicherte (nachfolgend Beschwerdeführer) am 8. Mai 2009 Beschwerde erheben und beantragte die Aufhebung der Verfügung vom 23. März 2009 und die Zurückweisung der Angelegenheit zu weiteren Abklärungen in Bezug auf berufliche Massnahmen an die Vorinstanz. Ferner

beantragte er die unentgeltliche Rechtspflege. Der Beschwerdeführer machte geltend, dass im MEDAS-Gutachten vom 21. Dezember 2001 aus psychiatrischer Sicht eine reduzierte Arbeitsfähigkeit von 50% aufgrund einer mittelgradigen depressiven Episode mit somatischen Symptomen bei ständigem polytoxikomanem Substanzgebrauch diagnostiziert worden sei. Man habe auf Anraten des RAD damals auf einen mehrwöchigen Entzug verzichtet. Jetzt lebe er - auch gemäss den Berichten der PDG vom 24. August 2004 und 13. April 2005 - seit längerer Zeit drogenfrei. Als Diagnose sei damals eine leichtgradige Depression festgehalten worden. Der Hausarzt Dr. med. … habe am 11. Oktober 2007 festgehalten, der Gesundheitszustand habe sich in den letzten Jahren nicht verändert. Der RAD komme nun zum Schluss, der Versicherte sei im angestammten Tätigkeitsbereich zu 80% und in adaptierter Tätigkeit zu 100% - unter Verweis auf die Beurteilung des Hausarztes - arbeitsfähig. Dieser spreche aber nur von stundenweise möglicher Arbeit unter Aufsicht. Auch die PDG seien von einer reduzierten Arbeitsfähigkeit ausgegangen und Dr. med. … habe die Arbeitsfähigkeit nicht genau beziffert. Die Belastbarkeit und die damit zusammenhängende Arbeitsfähigkeit müsse in einer Arbeitserprobung eruiert werden. Schliesslich sei der Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, da der Versicherte Ergänzungsleistungen beziehe. 6. Mit Vernehmlassung vom 12. Juni 2009 beantragte die IV-Stelle (nachfolgend Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde. Darin wurde ausgeführt, dass der Versicherte sich auch bis am 27. Januar 2009 nicht bei der IV-Stelle gemeldet habe, weswegen der RAD (Dr. …) festgehalten habe, es werde aufgrund der Aktenlage entschieden. Er habe die Abschlussbeurteilung vorgenommen. Auch auf die Vorhaltungen im Vorbescheid habe sich der Versicherte nicht gemeldet. Art. 43 Abs. 3 ATSG sei mit dem Vorgehen gegenüber dem Versicherten in Bezug auf die Abklärung eingehalten worden. Zudem könnten Leistungen nach Art. 21 Abs. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden. Die Rechtsprechung zu den altrechtlichen Bestimmungen gelte diesbezüglich weiter. Der Versicherte sei am 12. Januar

2009 aufgefordert worden, sich zwecks Vereinbarung eines Untersuchungstermins bei der IV-Stelle zu melden, andernfalls aufgrund der Akten entschieden werde und er damit rechnen müsse, dass die Rente eingestellt werde. Die verlangte Untersuchung hätte keine Gefahr für Leben und Gesundheit des Versicherten dargestellt und wäre folglich zumutbar gewesen. Auch materiell lasse sich die angefochtene Verfügung nicht beanstanden. Dem Versicherten sei es erfreulicherweise gelungen, den Drogenkonsum in den letzten Jahren massiv einzuschränken bzw. einzustellen, weswegen ein Revisionsgrund vorgelegen habe. Im MEDAS- Gutachten von 2001 sei dem Versicherten eine 50%-ige Arbeitsfähigkeit in adaptierten Tätigkeiten unter Berücksichtigung einer mittelgradigen depressiven Episode bei ständigem polytoxikomanem Substanzgebrauch attestiert worden. Schon damals seien die MEDAS-Gutachter davon ausgegangen, der Versicherte dürfte im Falle einer erfolgreichen Therapie zu 50 bis 100% arbeitsfähig sein. Neben dem eingeschränkten Drogenkonsum sei festzustellen, dass heute nur noch eine leichtgradige depressive Episode bzw. gar keine Depression mehr diagnostiziert werde. Somit sei schlüssig und nachvollziehbar, dass der Versicherte heute über eine höhere als eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in adaptierter Tätigkeit verfüge. Auch wenn man davon ausginge, die bisherige Tätigkeit sei nicht mehr zumutbar und eine adaptierte im Mittel der Prognose der MEDAS-Gutachter (75% Arbeitsfähigkeit), könnte der Versicherte ein Invalideneinkommen von Fr. 40'663.60 erzielen. Verglichen mit dem Valideneinkommen von Fr. 60'225.00 ergäbe sich ein IV- Grad von 32%. Schliesslich habe der Versicherte die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen. Er habe seine Mitwirkungspflicht trotz durchgeführtem Mahn- und Bedenkzeitverfahren verletzt. 7. Am 9. Juli 2009 liess der Beschwerdeführer in seiner Replik an seinen Anträgen festhalten mit Ausnahme des Begehrens um Rückweisung der Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zu weiteren Abklärungen in Bezug auf berufliche Massnahmen, zumal sie diese ohnehin prüfen werde. Die vom MEDAS-Gutachten im Jahre 2001 festgestellte Arbeitsunfähigkeit von 50% habe sich nicht aufgrund des Drogenkonsums, sondern aufgrund der Wesensveränderung sowie der Persönlichkeitsstörung und der depressiven

Episode ergeben. Der Grund für die Zusprache der Rente sei deshalb nicht der Drogenkonsum, sondern die psychiatrische Diagnose gewesen. Es sei deshalb unwesentlich, dass der Versicherte den Drogenkonsum nun eingeschränkt habe. Alle anderen Ärzte attestierten eine deutlich reduzierte Arbeitsfähigkeit, nur der RAD nicht. Die Prognose der MEDAS-Gutachter (nach erfolgreicher Therapie 50-100% Arbeitsfähigkeit in adaptierter Tätigkeit) sei eine unpräzise Prognose. Auch der RAD habe am 29. Januar 2009 diese Prognose als fragwürdig eingeschätzt. Es möge sein, dass jetzt nur noch eine leichtgradige depressive Episode bzw. keine mehr diagnostiziert werde (andere Leiden seien aber diagnostiziert worden). Es werde aber eine Arbeitsfähigkeit von 0% für die bisherige bzw. von 50% für eine andere Tätigkeit attestiert (Bericht PDG vom 13. April 2005). Der Hausarzt Dr. med. … habe den IV-Grad von 60% als korrekt eingeschätzt. 8. In der Duplik vom 27. Juli 2009 hielt auch die Beschwerdegegnerin an ihren Anträgen fest. Präzisierend wurde ausgeführt, dass der Versicherte den Drogenkonsum in den letzten Jahren massiv eingeschränkt oder eingestellt habe und es sei bei ihm nur noch eine leichtgradige respektive gar keine Depression mehr diagnostiziert worden, weswegen von einer Verbesserung des Gesundheitszustandes auszugehen sei. Zudem liefe es dem Gerechtigkeitsempfinden zuwider, wenn der Versicherte trotz offensichtlicher Verbesserung seines Gesundheitszustandes dank renitenten Verhaltens möglich sein würde, weiterhin eine Rentenauszahlung zu erzwingen. Die IV- Stelle könne ihn nicht zu einer Untersuchung zwingen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt ist die Verfügung der IV-Stelle vom 23. März 2009, worin sie die Rente des Beschwerdeführers aufhob. Beschwerdegegenstand bildet zuerst die Frage, ob die IV-Stelle aufgrund der Akten entscheiden konnte. Ferner muss geprüft werden, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht die Aufhebung der Rente verfügt habe. Schliesslich muss auch der Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege des Beschwerdeführers beurteilt werden.

Der in der Beschwerde erhobene Antrag auf Zurückweisung an die Vorinstanz in Bezug auf berufliche Massnahmen (Ziff. 2 des Rechtsbegehrens) ist gegenstandslos geworden, da die IV-Stelle dieses Begehren gemäss Vernehmlassung separat prüfen wird. 2. a) Art. 43 ATSG besagt in Abs. 3 Folgendes: Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebung einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen. Die Verletzung der Auskunfts- oder Mitwirkungspflicht ist nur relevant, wenn sie in unentschuldbarer Weise erfolgt. Es muss sich mithin um eine schuldhafte Verletzung handeln, wobei das Verhalten der Person nicht mehr nachvollziehbar sein darf sein, was etwa dann gegeben ist, wenn ein Rechtfertigungsgrund nicht einmal ansatzweise erkennbar ist oder wenn das Verhalten schlechthin unverständlich ist. Die in Art. 43 Abs. 3 ATSG vorgesehenen Sanktionen können erst nach Durchführung eines Mahn- und Bedenkzeitverfahrens angeordnet werden. Die zu erlassende Mahnung hat keinen Verfügungscharakter; denn sie betrifft nicht eine durchsetzbare Rechtspflicht, sondern eine Obliegenheit der Partei. Hinzuweisen ist darauf, dass in der Invaliditätsversicherung unter bestimmten Voraussetzungen das Mahn- und Bedenkzeitverfahren nicht durchgeführt werden muss. Art. 7b Abs. 2 lit. d des Bundesgesetzes über die Invaliditätsversicherung (IVG; SR 831.20) besagt, dass die Leistungen in Abweichung von Art. 21 Abs. 4 ATSG ohne Mahn- und Bedenkzeitverfahren gekürzt oder verweigert werden, wenn die versicherte Person der IV-Stelle die Auskünfte nicht erteilt, welche diese zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgabe benötigt. Das Mahn- und Bedenkzeitverfahren muss nicht durchgeführt werden, wenn die versicherte Person in Kenntnis der Erforderlichkeit der Auskunftserteilung dennoch nicht an der Abklärung mitwirkt. Wie Kieser (ATSG-Kommentar, 2. Auflage Zürich 2009, Art. 43 Rz. 58) ausführt, wird in Art. 7b Abs. 2 IVG zu Unrecht Bezug genommen auf Art. 21 Abs. 4 ATSG (welche Bestimmung nur die verweigerte Eingliederung, nicht aber die

verweigerte Mitwirkung an der Abklärung betrifft) und es ist davon auszugehen, dass Art. 7b Abs. 2 lit. d IVG eine Abweichung von Art. 43 Abs. 3 ATSG enthält. Art. 7b Abs. 2 lit. d IVG unterscheidet sich vom Art. 43 Abs. 3 ATSG darin, dass bei der Invalidenversicherung kein zwingendes Mahnund Bedenkzeitverfahren durchgeführt werden muss. Art. 43 Abs. 3 ATSG lässt zwei Sanktionen zu. Der Verwaltungsträger kann aufgrund der vorliegenden Akten beschliessen oder er kann – nach Einstellung der Erhebungen – auf das Leistungsbegehren nicht eintreten. Das Gesetz gibt keine Richtlinien, wie zwischen den beiden Sanktionen zu wählen ist. Immerhin ist nach der Praxis zu beachten, dass von der Möglichkeit des Nichteintretens zurückhaltend Gebrauch zu machen ist. Soweit aufgrund der vorliegenden Akten ein materieller Entscheid möglich ist, soll ein Nichteintretensentscheid nicht gefällt werden (Kieser, a.a.O., Art. 43 Rz. 52 ff. m.w.H.). b) Im vorliegenden Fall wurde der Versicherte mit Schreiben vom 18. Dezember 2007 zu einer Besprechung am 22. Januar 2008 mit dem RAD aufgeboten. Er sagte diese telefonisch ab und ein neuer Termin wurde auf den 20. Februar 2008 festgesetzt. Dazu erschien aber der Beschwerdeführer unentschuldigt nicht. Dr. … vom RAD hielt am 25. Februar 2008 in einer Notiz fest, er werde dem Versicherten mitteilen, dass er ihn noch einmal aufbieten werde und bei Nichterscheinen gemäss Aktenlagen entschieden werden müsse. Am 12. Januar 2009 forderte die IV-Stelle den Versicherten in einem als „Mahnschreiben: Letzte Aufforderung“ bezeichneten Schreiben auf, sich bis am 27. Januar 2009 zu melden, damit ein entsprechender Untersuchungstermin vereinbart werden könne. Schliesslich wurde darin ausgeführt, dass wenn er sich bis zu diesem Zeitpunkt nicht melde, aufgrund der Akten entschieden werde und er damit rechnen müsse, dass die Rente eingestellt werde. Der Beschwerdeführer meldete sich bis zu diesem Termin nicht mehr bei der IV-Stelle. Es ist daher klar ersichtlich, dass das Mahnverfahren durchgeführt und unmissverständlich auf die Rechtsfolgen hingewiesen wurde. Die Bedenkfrist von 15 Tagen war sicherlich angemessen und alle Voraussetzungen gemäss Art. 43 Abs. 3 ATSG sind vorliegend erfüllt. Die IV-Stelle hat folglich zu Recht

- als Folge gemäss Art. 43 Abs. 3 ATSG - aufgrund der Akten entschieden. Es kann im vorliegenden Fall offen bleiben, ob die IV-Stelle angesichts der verweigerten Mitwirkung des Beschwerdeführers an der Abklärung des Sachverhalts sogar einen Nichteintretensentscheid hätte fällen können. 3. a) Nach Art. 17 Abs. 1 ATSG i. V. m. Art. 87 ff. der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) wird die IV-Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, falls sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin erheblich ändert. Änderungen des Gesundheitszustandes bilden den Regelfall der Rentenanpassung. Massgebend sind dabei diejenigen Änderungen, welche die versicherte Gesundheitsschädigung betreffen. Nicht verlangt ist, dass eine neue Diagnose gestellt wird; vielmehr reicht es auch aus, wenn eine Verschlechterung des auf die gleiche medizinische Ursache zurückzuführenden Gesundheitsschadens vorliegt. Es müssen also neue Elemente tatsächlicher Natur vorliegen, welche nach der ursprünglichen Rentenverfügung eingetreten und zu dem damals gegebenen Sachverhalt hinzugekommen sind oder diesen verändert haben. Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes wie er im Zeitpunkt der letzten rechtskräftigen Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs beruht, bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5 f. S. 110 ff., 130 V 71; Kieser, a.a.O., Art. 17 Rz. 9 ff. mit weiteren Hinweisen; SVR 2004 IV Nr. 17, Urteil I 562/02 vom 27. August 2003, E. 2.4). Gemäss Art. 88a Abs. 2 IVV ist bei der Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit […] die anspruchsrelevante Änderung zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat. Die „Glaubhaftmachung“ von erheblich veränderten Verhältnissen genügt dabei schon, um einen Anspruch auf eine (vorzeitige) Rentenrevision zu begründen (vgl. Art. 87 Abs. 3 IVV). Für die Ermittlung des Invaliditätsgrades kommt es primär auf die wirtschaftliche Erwerbsunfähigkeit und nicht auf die medizinische Arbeitsunfähigkeit durch die Ärzte an (Kieser, a.a.O, Art. 7 Rz. 5 ff. mit weiteren Hinweisen). Ohne zuverlässige und beweistaugliche Bestimmung der prozentualen Arbeitsfähigkeit durch die Ärzte als

Beurteilungsgrundlage ist eine seriöse Ermittlung der Erwerbsunfähigkeit (IV- Grad) aber zum vorneherein gar nicht möglich (BGE 132 V 93 E. 4 S. 100, 125 V 256 E. 4 S. 261). Um die Arbeitsfähigkeit bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherte arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen dem Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 f. E. 4 S. 99, 125 V 256 E. 4 S. 261). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352; AHI 2001 S. 113 f. E. 3a; RKUV 2003 U 478 S. 345 E. 5.1). b) Gemäss allen vorliegenden Akten ist klar ersichtlich, dass der Beschwerdeführer seinen Drogenkonsum in den letzten Jahren massiv eingeschränkt bzw. eingestellt hat. In den Arztberichten der PDG vom 24. August 2004 und vom 13. April 2005 wurde festgehalten, dass der Patient gegenwärtig abstinent sei. Ausserdem wurde im Bericht vom 24. August 2004 präzisiert, dass er seit ungefähr 8 Wochen kein Valium und keine harte Drogen mehr nehme. Es ist somit erstellt, dass ein Revisionsgrund - nämlich eine Änderung des Gesundheitszustandes - vorliegt. c) Es muss in einem zweiten Schritt geprüft werden, in welchem Umfang eine Änderung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers eingetreten ist.

Zur Beurteilung der verbliebenen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers liegen dem Gericht folgende Arztberichte vor: • Gutachten der MEDAS-Ostschweiz vom 21. Dezember 2001 des Dr. med. …, Chefarzt und des Dr. med. …, Innere Medizin/Rheumatologie FMH: Aus somatischer Sicht bestehe eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit für leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten unter Vermeidung wirbelsäulenbelastender Arbeiten. Aus psychiatrischer Sicht werde eine 50%-ige Arbeitsfähigkeit für einfache, körperlich nicht belastende Arbeiten unter Aufsicht attestiert (z.B. halbtags). Eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit nach Durchführung eines Rehabilitationsprogrammes sei aus psychiatrischer Sicht möglich. • Bericht der PDG, Klinik … vom 24. August 2004 des Dr. med. …, Oberarzt Stellvertretender und Dr. med. …, Assistenzärztin: Es bestehe eine medizinisch begründete Arbeitsunfähigkeit von 100% von 6. Juni 2003 bis auf Weiteres. Der Gesundheitszustand des Versicherten sei besserungsfähig und die bisherige Tätigkeit sei nicht mehr zumutbar. Die psychische Situation habe sich stabilisiert. Er nehme seit ungefähr acht Wochen kein Valium mehr ein, auch konsumiere er keine harten Drogen mehr. Sollte es dem Versicherten weiterhin gelingen, drogenfrei zu leben, sei die Prognose gut. Unter diesen Umständen könne die Erwerbstätigkeit schrittweise weiter erhöht werden. • Bericht der PDG, Klinik … vom 13. April 2005 des Dr. med. …, Oberarzt Stellvertretender und Dr. med. …, Assistenzärztin: Eine berufliche Eingliederung erscheine zum aktuellen Zeitpunkt sinnvoll, da der Patient eine Wiedereingliederung in seinem bisherigen Beruf infolge Rückenschmerzen nicht als realistisch erachte und er sich eine berufliche Umschulung wünsche. Eine verständnisvolle Umgebung mit einer kompetenten Ansprechperson bei Fragen wäre hilfreich. Das Heben von Lasten sollte bei den vom Patienten angegebenen Rückenschmerzen vermieden werden. Eine Tätigkeit mit einem Pensum von vier Stunden pro Tag im Rahmen einer Eingliederungsmassnahme erscheine dem

Patienten zumutbar. Im Verlauf müsste neu beurteilt werden, ob dieses Pensum angemessen sei, oder angepasst werden müsse. Der Gesundheitszustand des Versicherten habe sich seit dem letzten Bericht betreffend dem affektiven Beschwerdebild und den Durchschlafstörungen leicht verbessert. Eine leichtgradige depressive Symptomatik sei weiterhin vorhanden und die chronischen Rückenschmerzen persistierten ebenfalls. • Bericht vom 11. Oktober 2007 des Dr. med. …, Allgemeine Medizin FMH: Der bisherige Invaliditätsgrad sei auf 60% eingeschätzt worden, was seiner aktuellen Beurteilung entspreche. Es scheine, dass der Patient unter Aufsicht gewisse Tätigkeiten stundenweise verrichten könnte. Der Patient selber möchte die Invalidität höher eingeschätzt haben, als nur zu 60%. Im Wesentlichen habe sich der Gesundheitszustand seit den letzten Jahren nicht verändert. Im Gegenteil scheine sich die Situation doch mit sehr wenig Drogen und Substitution zu normalisieren, allerdings mit einer ordentlichen Dosis Psychopharmaka. • RAD-Beurteilung durch Dr. …: Aufgrund der ausgewiesenen Störung sowie des THC-Konsums und aufgrund der hausärztlicherseits beschriebenen stabilen Situation könne von einer mindestens 80%-igen Arbeitsfähigkeit in angestammter und von einer 100%-igen Arbeitsfähigkeit in adaptierter Tätigkeit ausgegangen werden. Der Substanzkonsum per se sei keine rentenbeeinflussende Störung, da die Arbeitsfähigkeit einschränkende Auswirkungen nicht vorhanden seien. Damit seien aus versicherungsmedizinischer Sicht die Voraussetzungen zur Inanspruchnahme von Leistungen zu Lasten der Invalidenversicherung heute nicht mehr gegeben. Das Gericht ist der Auffassung, dass die vorliegenden Akten keine schlüssigen Angaben über den Grad der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers enthalten. Beim MEDAS-Gutachten aus dem Jahr 2001 handelt es sich um einen umfassenden Bericht, welcher auf allseitigen Untersuchungen beruht und in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden ist. Dessen Schlussfolgerungen

sind klar und nachvollziehbar. Es steht fest, dass im Zeitpunkt der Begutachtung eine mindestens 50%-ige Arbeitsfähigkeit für eine adaptierte Tätigkeit vorlag. Allerdings stammt dieses Gutachten aus dem Jahr 2001 und ist deshalb nicht mehr aktuell. Ferner berücksichtigt es nicht alle geklagten Beschwerden, insbesondere nicht die Rückenprobleme des Beschwerdeführers. Aus diesem Grund kann auf das MEDAS-Gutachten nicht abgestellt werden. Die Beurteilungen durch die PDG enthalten keine schlüssigen Angaben über den Grad der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit. Die Berichte sind ausserdem nicht umfassend und berücksichtigen das Rückenleiden des Versicherten nicht. Ferner wurden die Rückenprobleme auch nicht von einem Facharzt untersucht. Beide Berichte sind kurz und überhaupt nicht begründet. Es ist auch nicht ersichtlich, ob diese Berichte in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden sind. Die Ärzte der PDG stellen fest, dass der Gesundheitszustand des Versicherten sich verbessert habe und dass eine leichtgradige depressive Symptomatik weiterhin vorhanden sei. Die enscheidrelevante Frage betreffend die Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wird allerdings nicht beantwortet. Somit sind diese Berichte nicht nachvollziehbar und stellen keine genügende Grundlage für die Beurteilung der restlichen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers dar. Der Bericht des Hausarztes Dr. med. … ist nicht überzeugend und die Festlegung der Arbeitsfähigkeit ist überhaupt nicht nachvollziehbar. In erster Linie hat der Hausarzt den IV-Grad mit dem Grad der medizinischtheoretischen Arbeitsfähigkeit verwechselt, in dem er feststellte, dass der bisherige Invaliditätsgrad auf 60% eingeschätzt worden sei, was seiner aktuellen Beurteilung entspreche. Ferner lagen dem Hausarzt keine spezialärztlichen Akten vor und ausserdem begründete er seine Schlussfolgerungen nicht weiter. Dazu ist der Bericht des Hausarztes nicht umfassend und beruht nicht auf allseitigen Untersuchungen. Er ging überhaupt nicht die Krankengeschichte des Patienten ein und auch seine Beurteilung ist nicht überzeugend. Der Hausarzt hat ebenfalls die Rückenschmerzen des Versicherten weder untersucht noch erwähnt. Schliesslich kann keine Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers erfolgen, zumal die Berichte des Hausarztes keine

schlüssigen Angaben über den Grad der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit enthalten. Aus diesem Grund kann auf diese Akten nicht abgestellt werden. Im Übrigen ist gemäss der bundesgerichtlichen Rechtssprechung darauf hinzuweisen, dass der Richter der Erfahrungstatsache Rechnung tragen darf und soll, dass der Hausarzt in der Regel in Zweifelfällen eher zu Gunsten seiner Patienten aussagt (BGE 124 I 170 E. 4 S. 175 mit weiteren Hinweisen). Die IV-Stelle hat in der Verfügung vom 23. März 2009 festgehalten, dass aufgrund der vom Hausarzt beschriebenen stabilen Situation inzwischen von einer mindestens 80%-igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit und einer 100%-igen Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit ausgegangen werde. Ferner wurde ausgeführt, dass aus versicherungsmedizinischer Sicht die Voraussetzungen für Leistungen der Invalidenversicherung nicht mehr gegeben seien. Die Verfügung stützt sich auf der Beurteilung durch Dr. … vom RAD. Dieser hielt allerdings bloss fest, dass der Versicherte zweimal zum Abklärungsbericht aufgeboten worden und zweimal unter fadenscheinigen Gründen nicht erschienen sei. Aufgrund der ausgewiesenen Störung und dem THC-Konsum sowie aufgrund der hausärztlicherseits beschriebenen stabilen Situation könne von einer mindestens 80%-igen Arbeitsfähigkeit in angestammter und 100%-igen Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit ausgegangen werden. Schliesslich führte er aus, dass der Substanzkonsum per se keine rentenbeeinflussende Störung sei und die Arbeitsfähigkeit einschränkende Auswirkungen nicht vorhanden seien. Diese Festlegung der Arbeitsfähigkeit ist überhaupt nicht begreiflich. Der RAD hat den Versicherten nie selber untersucht und konnte seine Beurteilung nur aufgrund der vorliegenden Akten abgeben. In keinem Arztbericht ist die Rede von einer mindestens 80%-igen Arbeitsfähigkeit in angestammter und 100%-igen Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit. Der RAD begründete seine Schlussfolgerungen dadurch, dass der Hausarzt eine stabile Situation festgestellt habe. Da keine entsprechende Grundlage in den Akten vorliegt, ist die von der IV-Stelle festgestellte Arbeitsfähigkeit willkürlich und nicht plausibel. Schliesslich ist auch die Behauptung der Beschwerdegegnerin in ihrer Vernehmlassung, wonach der Mittelwert (75% Arbeitsfähigkeit) der Prognose der MEDAS-

Gutachter zu keinem rentenberechtigten IV-Grad von 32% führen würde, nicht nachvollziehbar. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Einschätzungen der MEDAS aus dem Jahr 2001 (soweit sie überhaupt noch herangezogen werden können) heute nur noch bedeuten können, dass in einer adaptierten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von mindestens 50% bestehen kann. Neuere Untersuchungen und Beurteilungen über die Auswirkungen des schon seit längerer Zeit vorhandenen Rückenleidens liegen insgesamt nicht vor. Die vorhandenen ärztlichen Berichte enthalten keine stichhaltige Angaben über den Grad der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers. d) Die angefochtene Verfügung der IV-Stelle vom 23. März 2009 erweist sich somit als nicht rechtens. Die Sache ist zwecks weiterer Abklärungen und darauf fussender neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist (Ziff. 2 des Rechtsbegehrens). 4. a) Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren - in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG - bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Diese Kosten werden jeweils nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert der Sache im Umfang von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgelegt. Aufgrund des Ausgangs dieses Verfahrens rechtfertigt es sich hier, der unterliegenden Beschwerdegegnerin Kosten von Fr. 700.00 zu überbinden. b) Nach Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Da die Beschwerdegegnerin unterlegen ist, hat sie dem Versicherten für seinen Aufwand gemäss Art. 78 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) zu entschädigen. Für seine Bemühungen im genannten Beschwerdeverfahren hat der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers dem Verwaltungsgericht eine Honorarnote über Fr. 2'326.30 eingereicht. Diese Kosten werden der IV-Stelle jedoch nicht in vollem Umfange zur Entschädigung auferlegt, da der

Stundenansatz auf Fr. 200.00 festgelegt wird (Honorarnote vom 30. Juli 2009: 8.70 Std. x Fr. 200.00/Std. (und nicht Fr. 240.00/Std.) = Fr. 1'740.00 plus Barauslagen Fr. 161.00 u. 7.6% MWST = Fr. 2045.50). Dies entspricht der Praxis des Verwaltungsgerichtes, wonach Anwälten, die innerhalb einer (Hilfs- ) Organisation tätig sind, nicht der volle Anwaltstarif entschädigt wird, weil ihre Arbeitssituation von derjenigen der selbständigen Anwälte abweicht und ihnen strukturbedingt Einsparungen möglich sind (vgl. VGU S 2007 118). Es erübrigt sich demnach, über den Antrag der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung und über die Unentgeltlichkeit im Sinne der Entbindung von den Verfahrenskosten des Beschwerdeführers zu entscheiden. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist und die Sache wird zu weiteren Abklärungen und zum Neuentscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Die Kosten von Fr. 700.00 gehen zulasten der IV-Stelle Graubünden und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. Die IV-Stelle Graubünden hat … aussergerichtlich mit Fr. 2’045.50 (inkl. MWST) zu entschädigen.

S 2009 85 — Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 29.09.2009 S 2009 85 — Swissrulings