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Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 29.09.2009 S 2009 82

29 settembre 2009·Deutsch·Grigioni·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·2,874 parole·~14 min·10

Riassunto

IV-Rente | Invalidenversicherung

Testo integrale

S 09 82 3. Kammer als Versicherungsgericht URTEIL vom 29. September 2009 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend IV-Rente 1. Der am 9. Mai 1947 geborene … meldete sich am 26. Mai 2004 zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an. Er machte geltend, dass bei ihm seit 2002 ein Prostatakarzinom bekannt sei und dieses im Jahre 2003 bestrahlt worden sei. Anschliessend habe eine Hormontherapie stattgefunden, welche zu einer Abnahme der Leistungsfähigkeit geführt habe. Am 8. Juli 2004 gab er an, im Hotel … in … als Hotelier gearbeitet zu haben. Am 27. Juli 2004 diagnostizierte der Hausarzt Dr. med. …, Innere Medizin FMH, ein ausgedehntes Prostatakarzinom mit Verdacht auf Einwachsen in der Blase mit Status nach Radiotherapie vom 1. April bis am 2. Juni 2003 und Hormontherapie seit März 2003. Die Arbeitsfähigkeit habe vom 20. Dezember 2002 bis am 1. April 2003 30%, vom 2. April bis am 2. Juni 2003 100% und vom 3. Juni 2003 bis auf Weiteres 30% betragen. Ferner stellte der Arzt fest, dass wegen der Bestrahlung ein empfindlicher Darm mit Tendenz zu Infekten bestehe und der Patient wegen der Hormontherapie Schweissausbrüche habe. Der Versicherte sei vermindert belastbar, ansonsten sei er in gutem Allgemeinzustand und Ernährungszustand. Er arbeite ganztags als Hotelier, seine Arbeitsleistung sei jedoch eingeschränkt infolge vermehrter Müdigkeit. Die bisherige Tätigkeit sei ganztags zumutbar, wobei eine verminderte Leistungsfähigkeit im Umfang von 30% bestehe. Die Beurteilung stützte sich auf Berichte des Urologen Dr. med. … vom 19. März 2003 und des Dr. med. …, Leitender Arzt Radio-Onkologie des Kantonsspitals Chur vom 16. Juli 2003. Mit Verfügung vom 30. September 2004 wurde das Rentengesuch des Versicherten abgewiesen. Darin wurde festgehalten, dass er als Hotelier weiterhin zu 70% arbeits- und erwerbsfähig sei.

2. Am 24. September 2008 meldete sich der Versicherte erneut zum Bezug von IV-Leistungen an. Er führte aus, dass er infolge des Prostatakarzinoms bis auf Weiteres zu 30%, infolge eines am 15. Januar 2006 (recte 2007) erlittenen Herzinfarkts zu 100% arbeitsunfähig sei. Am 22. September 2008 hatte der neue Hausarzt Dr. med. …, Innere Medizin FMH, bestätigt, dass der Versicherte wegen ernsthaften Erkrankungen (Herzinfarkt, bösartiger Tumor der Prostata) aus medizinischen Gründen gescheiter keine Erwerbstätigkeit nachgehen sollte. Am 8. Oktober 2008 bestätigte Dr. med. … die bekannten Diagnosen sowie eine koronare Herzkrankheit mit Myokardinfarkt im Juni 2007 mit Status nach PCI. Er sei seit dem Herzinfarkt körperlich und geistig eingeschränkt. Die durchgeführte kardiologische Untersuchung (Bericht vom 3. März 2008) durch Dr. med. …, Leitender Arzt des Spitals …, habe einen erfreulichen Verlauf gezeigt. Dieser habe in seinem Bericht festgehalten, dass der Versicherte beschwerdefrei und gut leistungsfähig sei. Dr. med. … konstatierte am 8. Oktober 2008 allgemein einen aktuell stabilen Verlauf und führte aus, dass von Seiten des Herzens keine wesentliche Änderung zu erwarten sei. Das Prostatakarzinom sei mit Zoladex unter Kontrolle, insgesamt sei die Prognose günstig und es bestehe sowohl geistig als auch körperlich aufgrund der Erkrankungen und der Medikamente eine verminderte Belastbarkeit. Da die Einschätzungen des Dr. med. … für den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) Ostschweiz nicht nachvollziehbar waren, beauftragte die IV-Stelle das Spital …, den Versicherten zu begutachten. 3. Mit Gutachten vom 12. Januar 2009 bestätigte das Spital … die bekannten Diagnosen. Der Versicherte habe im Januar 2007 einen akuten inferioren Myokardinfarkt erlitten. Durch eine schnelle Intervention sei es zu keiner Einschränkung der systolischen LV-Funktion gekommen. Der Versicherte sei diesbezüglich gut belastbar. Bei Kontrolle der Risikofaktoren und Einnahme der Medikation sei die Prognose gut und ohne weitere Infarkte sei mit keiner Abnahme der Leistungsfähigkeit zu rechnen. Die Tätigkeit als Hotelier sei deshalb nicht eingeschränkt. Bezüglich des Prostatakarzinoms zeige sich ein absolut stabiler Verlauf unter Zoladex-Therapie. Nach Angaben des Hausarztes sei das prostataspezifische Antigen (PSA) tief. Diesbezüglich sei

die Prognose schwierig vorauszusehen. Die Arbeitsfähigkeit als Hotelier sei jetzt wegen des Prostatakarzinoms nicht eingeschränkt. Für schwere körperliche Arbeiten sei er nicht mehr arbeitsfähig, wobei die aktuelle Tätigkeit körperlich nicht belastend und daher zu 100% zumutbar sei. Eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit habe drei Monate nach Infarkt, d.h. bis April 2007 bestanden. Seit damals sei er wieder normal arbeitsfähig. Der RAD Ostschweiz stellte am 19. Februar 2009 fest, dass das Gutachten des Spitals … vom 12. Januar 2009 klar gegliedert, umfassend, in sich schlüssig und nachvollziehbar sei. Es beruhe auf allseitigen Untersuchungen und berücksichtige die von der versicherten Person geklagten Beschwerden. Daher könne aus versicherungsmedizinischer Sicht in vollem Umfang auf dessen Schlussfolgerungen abgestützt werden. 4. Am 26. Februar 2009 erliess die IV-Stelle einen Vorbescheid, worin sie Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht stellte. Dagegen erhob der Versicherte keinen Einwand. 5. Mit Verfügung vom 15. April 2009 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren ab. Es wurde darin ausgeführt, dass der Versicherte vom 15. Januar bis Ende April 2007 zu 100% arbeitsunfähig gewesen sei. Seit Mai 2007 sei ihm die Ausübung der früheren Tätigkeit als selbständiger Hotelier weiterhin zu 100% zumutbar. Da er nicht während mindestens eines Jahres erheblich in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt gewesen sei, bestehe kein Anspruch auf eine Invalidenrente. 6. Dagegen erhob der Versicherte (nachfolgend Beschwerdeführer) am 4. Mai 2009 (Datum des Poststempels) Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Er machte geltend, dass die Abklärungsergebnisse zu ungenau seien und ohne persönliche Befragung gemacht worden seien. Des Weiteren würden diese mit der Realität nicht übereinstimmen. Gemäss Zusammenstellung von Dr. med. … sei er ab Mitte Dezember 2002 wegen eines Prostatakarzinoms und eines Herzinfarkts in Behandlung. Er könne heute noch immer nicht arbeiten. Er beantragte ferner, dass sein Gesuch nochmals eingehend zu prüfen sei

und ihm eine Übergangsrente bis zur ordentlichen Pensionierung zu gewähren sei. 7. Mit Vernehmlassung vom 22. Mai 2009 beantragte die IV-Stelle (nachfolgend Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde. Begründend führte sie aus, dass es unbestritten sei, dass der Versicherte an einer koronaren Eingefässerkrankung und an einem Prostatakarzinom leide und dass er seit dem im Januar 2007 erlittenen Herzinfarkt für körperlich schwere Arbeiten arbeitsunfähig sei. Unter Berücksichtigung der im September 2008 erfolgten Anmeldung sei nur der Zeitraum gemäss Art. 48 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) ab September 2007 zu beachten. Für die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit sei insbesondere auf das Gutachten des Spitals … abzustellen. Darin werde ihm seit April 2007 eine 100%-ige Arbeitsfähigkeit als Hotelier attestiert. Die in der Beschwerde erwähnte Zusammenstellung vom Hausarzt Dr. med. … nenne nur längst Bekanntes. Die Zusammenstellung enthalte keinerlei Ausführungen zur interessierenden Arbeitsfähigkeit ab September 2007. Wenn der Versicherte vorbringe, er sei bereits ab Mitte Dezember 2002 wegen eines Prostatakarzinoms sowie wegen eines Herzinfarkts in Behandlung gewesen, rechtfertige dies nicht, ab September 2007 von einer Arbeitsunfähigkeit als Hotelier auszugehen. Die Beschwerde und die ihr beigelegte Zusammenstellung von Dr. med. … erschüttere die vom Spital … ab April 2007 attestierte 100%-ige Arbeitsfähigkeit als Hotelier nicht derart, dass darauf nicht abgestellt werden könnte oder weitere Abklärungen vorzunehmen wären. Das Gutachten des Spitals … gebe ein ausreichend klares Bild über den Gesundheitsschaden, sodass eine zuverlässige Beurteilung des Leistungsanspruchs möglich sei. Auch der RAD Ostschweiz habe am 19. Februar 2009 erklärt, dass auf die Schlussfolgerungen dieses Gutachtens abgestützt werden könne. Die gesundheitlichen Beschwerden des Versicherten hätten keinen erwerblichen Einfluss auf die angestammte Tätigkeit als Hotelier und es bestehe daher kein Anspruch auf eine IV-Rente.

Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt ist die Verfügung der IV-Stelle vom 15. April 2009, worin sie das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers abwies. Beschwerdegegenstand bildet die Frage, ob die IV-Stelle dem Beschwerdeführer eine IV-Rente zuzusprechen hat oder nicht, wobei der vom September 2007 bis zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses am 15. April 2009 sich verwirklichter Sachverhalt massgebend ist. 2. a) Eine IV-Rente kann nur gewährt werden, wenn eine Invalidität vorliegt. Als Invalidität gilt die durch einen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden verursachte voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] i.V.m. Art. 4 Abs. 1 IVG. Mit Bezug auf Art. 4 Abs. 1 IVG ist festzuhalten, dass Gegenstand der Invalidenversicherung nicht ein Gesundheitsschaden als solcher, sondern nur eine durch einen Gesundheitsschaden verursachte Arbeits- und - resultierend daraus - Erwerbsunfähigkeit sein kann. Als arbeitsunfähig gilt eine Person, die infolge eines Gesundheitsschadens ihre bisherige Tätigkeit nicht mehr, nur noch beschränkt oder unter der Gefahr, ihren Gesundheitszustand zu verschlimmern, ausüben kann. Der Grad der Arbeitsunfähigkeit wird laut der Rechtsprechung nach dem Masse bestimmt, in welchem die Versicherte aus gesundheitlichen Gründen in ihrem angestammten Arbeitsplatz zumutbarerweise nicht mehr nutzbringend tätig sein kann. Nicht massgebend ist dagegen die bloss medizinisch-theoretische Schätzung der Arbeitsunfähigkeit (BGE 111 V 235 E. 1b S. 239 mit Hinweisen). Für die Gewährung von IV-Leistungen müssen somit ein medizinisches Element (Gesundheitsschaden mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit) sowie ein wirtschaftliches Element (dauerhafte oder länger dauernde Erwerbsunfähigkeit) vorliegen. Sodann muss zwischen diesen Elementen ein Kausalzusammenhang bestehen (Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH] ab 1. Januar

2008, N 1024 ff.; Thomas Locher, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 3. Aufl., Bern 2003, S. 159 N 12 ff.). b) Um die Arbeitsfähigkeit bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherte arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen dem Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 f. E. 4 S. 99, 125 V 256 E. 4 S. 261). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352; AHI 2001 S. 113 f. E. 3a; RKUV 2003 U 478 S. 345 E. 5.1). c) Zur Beurteilung der verbliebenen Arbeitsfähigkeit des Versicherten liegen dem Gericht für die Zeit zwischen September 2007 und dem 15. April 2009 folgende Arztberichte vor: • Bericht des Dr. med. …, Leitender Arzt des Spitals … vom 3. März 2008: Es werden folgende Diagnosen gestellt: - Koronäre Eingefässerkrankung: Status nach akutem inferioren Myocardinfarkt und Akut PTCA proximale ACD 1/07, normale systolische LV-Funktion, RF: arterielle Hyperthonie, Diabetes mellitus Typ 2, Hypercholesterinämie, Adipositas permagna

- Prostatakarzinom: Status nach Radiotherapie 2004 und Status nach Zoladex 2006 Ein Jahr nach dem akuten Myocardinfarkt und Akut-PTCA ACD zeige sich ein erfreulicher Verlauf. Der Patient sei beschwerdefrei und gut leistungsfähig. Bei sehr guter Belastbarkeit bestehen keine Hinweise für eine Ischämie. • Ärztliches Zeugnis des Dr. med. …, Innere Medizin FMH vom 22. September 2008: Der Patient sollte wegen ernsthaften Erkrankungen (Herzinfarkt, bösartiger Tumor der Prostata) aus medizinischen Gründen gescheiter keiner Erwerbstätigkeit nachgehen. • IV-Bericht des Dr. med. …, vom 8. Oktober 2008: Es werden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt: - Koronäre Herzkrankheit mit Myocardinfarkt mit Status nach PCI - Prostatakarzinom, ED 2003, Status nach Radiotherapie und seither Hormontherapie - Status nach OP einer Calcaneusfraktur rechts - Arterielle Hypertonie - Adipositas - Diabetes mellitus Typ 2 Der Patient habe angegeben, dass aktuell eine Einschränkung der körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit seit dem Herzinfarkt und Müdigkeit vorliege. Aktuell sei ein stabiler Verlauf zu verzeichnen und von Seiten des Herzens sei keine wesentliche Änderung zu erwarten. Das Prostatakarzinom sei mit Zoladex unter Kontrolle. Insgesamt sei die Prognose günstig. Sicher bestehe auf Grund der Erkrankungen und der Medikamente sowohl geistig als auch körperlich eine verminderte Belastbarkeit. Der Gesundheitszustand des Versicherten sei aber stationär. Das Konzentrations- und Auffassungsvermögen, sowie die Anpassungsfähigkeit und die Belastbarkeit seien aufgrund rascheren Ermüdung eingeschränkt. Die Absenz von Arbeitstätigkeit über mehrere Jahre sowie die Krankheiten und Medikamente beeinflussen die Arbeitstätigkeit doch wesentlich (Dekonditionierung).

• Gutachten des Spitals … des Dr. med. …, Leitender Arzt vom 12. Januar 2009: Es werden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt: - Koronäre Eingefässerkrankung: - Status nach akutem inferioren Myocardinfarkt und Akut PTCA proximale ACD 1/07 - Normale systolische LV-Funktion - RF: arterielle Hyperthonie, Diabetes mellitus Typ 2, Hypercholesterinämie - Prostatakarzinom: Status nach Radiotherapie 2004 und aktuell unter Zoladwxtherapie stabil tiefes PSA Die folgende Diagnose habe keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - Adipositas permagna Im Januar 2007 habe der Patient einen akuten inferioren Myokardinfarkt erlitten. Durch eine schnelle Intervention sei es zu keiner Einschränkung der systolischen LV-Funktion gekommen. Der Patient sei diesbezüglich gut belastbar. Bei Kontrolle der Risikofaktoren und Einnahme der Medikation sei die Prognose gut und es sei ohne weitere Infarkte mit keiner Abnahme der Leistungsfähigkeit zu rechnen. Die Tätigkeit als Hotelier sei deshalb nicht eingeschränkt. Bezüglich des Prostatakarzinoms zeige sich ein absolut stabiler Verlauf unter Zoladex- Therapie. Nach Angaben des Hausarztes sei das PSA tief. Diesbezüglich sei die Prognose schwierig vorauszusehen. Die Arbeitsfähigkeit als Hotelier werde zum jetzigen Zeitpunkt wegen des Prostatakarzinoms nicht eingeschränkt. Der Versicherte sei für schwere körperliche Arbeiten nicht mehr arbeitsfähig und die aktuelle Tätigkeit sei körperlich nicht belastend sowie zu 100% zumutbar. Eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit habe drei Monate nach Infarkt, d.h. bis April 2007 bestanden. Seit damals bestehe wieder eine normale Arbeitsfähigkeit. Das Gericht ist der Ansicht, dass für die Beurteilung der medizinischentheoretischen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auf das Gutachten des Spitals … vom 12. Januar 2009 abzustellen ist. Der Arzt des Spitals … hat die

Krankengeschichte des Versicherten umfassend und detailliert evaluiert. Er hat sich mit früheren Befunden auseinandergesetzt und die Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit und die medizinischen Massnahmen sind klar festgelegt worden. Die medizinische Situation und deren Zusammenhänge sind daher in nachvollziehbarer Weise beurteilt worden. Die geklagten Beschwerden sind im Gutachten untersucht und evaluiert worden und die Schlussfolgerungen sind stichhaltig und nachvollziehbar begründet. Schliesslich ist das Gutachten aktuell, weil es den heutigen Gesundheitszustand des Versicherten beschreibt. Die Berichte vom Hausarzt und Allgemeinmediziner Dr. med. … sind nicht umfassend und auch nicht genügend begründet. Die Einschätzungen des Hausarztes erschüttern das umfassende Gutachten des Spitals … in keiner Weise. Die Aussagen des Hausarztes sind im Übrigen unklar. Er stellte bloss fest, dass beim Versicherten auf Grund der Erkrankungen und der Medikamente sowohl geistig als auch körperlich eine verminderte Belastbarkeit bestanden habe. Er brachte auch vor, dass die Prognose insgesamt günstig sei. Es ist nicht ersichtlich, was der Hausarzt mit diesen Einschätzungen meint. Eine Beurteilung der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ist in den Berichten des Hausarztes nicht enthalten. Die Beurteilung des Hausarztes ist weder schlüssig noch nachvollziehbar und dessen Einschätzungen wurden überhaupt nicht begründet. Schliesslich ist gemäss der bundesgerichtlichen Rechtssprechung darauf hinzuweisen, dass der Richter der Erfahrungstatsache Rechnung tragen darf und soll, dass der Hausarzt in der Regel in Zweifelfällen eher zu Gunsten seiner Patienten aussagt (BGE 124 I 170 E. 4 S. 175 mit weiteren Hinweisen). Für die Beurteilung der restlichen Arbeitsfähigkeit des Versicherten kann somit vollumfänglich auf das Gutachten des Spitals … vom 12. Januar 2009 abgestellt werden. Dieses Gutachten attestiert dem Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit als Hotelier seit April 2007 eine 100%-ige Arbeitsfähigkeit. d) Der Beschwerdeführer rügt, dass die Abklärungsergebnisse zu ungenau seien und ohne persönliche Befragung seinerseits gemacht worden seien.

Des Weiteren führt er aus, dass die Abklärungsergebnisse nicht mit der Realität übereinstimmen. Diesem Vorbringen ist nicht zu folgen. Anlässlich der durch das Spital … vorgenommenen Abklärung wurde der Versicherte persönlich über seine gesundheitlichen Beschwerden befragt. Im Gutachten vom 12. Januar 2009 wurde unter „subjektiven Angaben des Versicherten“ festgehalten, dass er sich jeweils am Abend etwas müde fühle, trotzdem aber gut leistungsfähig sei. Des Weiteren spaziere er jeden Tag und fahre zum Teil auch mit dem Fahrrad. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers hat sich bezüglich des Prostatakarzinoms seit der Abweisung des Leistungsbegehrens im Jahre 2004 nicht mehr geändert und ist gemäss allen Arztberichten - auch gemäss der Beurteilung des Hausarztes - stabil. Im Jahre 2007 hat der Versicherte einen Herzinfarkt erlitten. Gemäss den Einschätzungen des Dr. med. … konnte bereits am 3. März 2008 ein erfreulicher Verlauf festgestellt werden. Der leitende Arzt stellte zusätzlich fest, dass der Patient beschwerdefrei und gut leistungsfähig sei. Diese Feststellungen wurden im Gutachten vom 12. Januar 2009 bestätigt. Es ist somit klar, dass die Abklärungsergebnisse entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers klar und nachvollziehbar sind. e) Zusammenfassend ergibt sich, dass die gesundheitlichen Beschwerden des Versicherten keinen Einfluss auf seine angestammte Tätigkeit als Hotelier haben. Die Einwände des Beschwerdeführers sind deshalb unbegründet und die Vorinstanz hat für die Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit des Versicherten zu Recht auf das Gutachten des Spitals … vom 12. Januar 2009 abgestellt. Es besteht demnach kein invalidisierender Gesundheitsschaden und dem Versicherten ist keine IV-Rente zu gewähren. Die angefochtene Verfügung vom 15. April 2009 erweist sich daher als rechtens. 3. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren - in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG - bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Diese Kosten werden jeweils nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert der Sache im Umfang von Fr. 200.- bis Fr.

1'000.- festgelegt. Aufgrund des Ausgangs dieses Verfahrens rechtfertigt es sich hier, dem unterliegenden Beschwerdeführer Kosten von Fr. 700.- zu überbinden. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten von Fr. 700.-- gehen zulasten von … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

S 2009 82 — Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 29.09.2009 S 2009 82 — Swissrulings