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Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 08.09.2009 S 2009 67

8 settembre 2009·Deutsch·Grigioni·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·4,167 parole·~21 min·15

Riassunto

IV-Rente | Invalidenversicherung

Testo integrale

S 09 67 3. Kammer als Versicherungsgericht URTEIL vom 8. September 2009 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend IV-Rente 1. … wurde am … 1960 geboren. Sie heiratete im Jahre 1989 und bis ca. 1991 war sie vollerwerbstätig. Sie reduzierte dann, da sie gerne Kinder gehabt hätte, ihre Berufstätigkeit auf ca. 50%. In der Folge erhöhte sie das Pensum nicht mehr, da das finanziell nicht mehr notwendig war. Sie arbeitet seit dem Jahr 2001 als kaufmännische Angestellte in einem 50%-Pensum beim … und zusätzlich seit dem Jahr 2004 in einem ca. 7.5%-Pensum als Büroangestellte für den ... Im Jahre 1983 erlitt sie bei einem Autounfall schwere Knieverletzungen. Seither leidet sie an Dauerschmerzen und sie musste sich verschiedene Operationen unterziehen. 2. Am 4. September 2006 meldete sich die Versicherte aufgrund chronischer Schmerzen im linken Knie zum Bezug von IV-Leistungen an. In ihrem Antwortschreiben vom 6. November 2006 erklärte sie gegenüber der Invalidenversicherung, dass sie ohne Gesundheitsschaden zu 100% erwerbstätig wäre. 3. Die IV-Stelle des Kantons Graubünden veranlasste zur Festsetzung des Invaliditätsgrades eine Haushaltsabklärung, die am 23. April 2008 durchgeführt wurde. Im entsprechenden Bericht vom 29. April 2008 wurde festgehalten, dass vor zwei Wochen der Ehemann ausgezogen sei und wie es mit ihm weitergehe, wisse sie nicht. Die Abklärungsperson hielt zudem zur Erwerbstätigkeit ohne Behinderung fest, dass die Versicherte heute wieder zu 50% arbeite wie im bisherigen Ausmass. Falls die Ehe nicht weiter bestehen werde, müsste sie eventuell mehr arbeiten, zwischen 60-70%. Sie habe bis

ca. 1991 zu 100% gearbeitet. Dann hätte sie gerne Kinder gehabt und habe deshalb die Berufstätigkeit reduziert. Sie habe das Pensum dann nicht mehr erhöht, weil das finanziell nicht notwendig gewesen sei. In der Abschlussbeurteilung des Regionalen Ärztlichen Dienstes der Invalidenversicherung (RAD) vom 15. November 2007 bzw. vom 7. August 2008 wurde festgestellt, dass die Versicherte ihre Restarbeitsfähigkeit von 50% in der aktuellen Tätigkeit im Büro optimal verwerten könne. In der Bemerkung vom 11. August 2008 im Case Report war enthalten, dass die Versicherte zwar angebe, sie würde zu 100% erwerbstätig sein, dies sei aber nicht nachzuvollziehen. Es werde daher auf die Gewichtung 57.5% im Erwerb und 42.5% im Haushalt abgestellt. Die Versicherte beauftragte am 29. August 2008 ihren Anwalt mit der Wahrung ihrer Interessen. 4. Mit Vorbescheid vom 22. September 2008 setzte die IV-Stelle den Anteil der Erwerbstätigkeit bei 57.5% fest. Den Anteil der Arbeiten im Haushalt bezifferte sie auf 42.5%. In Bezug auf die Erwerbstätigkeit anerkannte sie eine Einschränkung von 0%, die Einschränkung im Haushalt wurde auf 5.9% festgelegt. In Anwendung der gemischten Methode ergab sich somit ein Invaliditätsgrad von 2.51%. Der Versicherten wurde demzufolge keine Rente in Aussicht gestellt. Am 21. Oktober 2008 liess die Versicherte Einwand gegen den Vorbescheid erheben. Sie beantragte, ihr sei eine ganze, mindestens aber eine halbe Rente zuzusprechen. Sie machte geltend, dass sie ohne Gesundheitsschaden zu 100% erwerbstätig wäre. Im Eheschutzverfahren habe der getrennt lebende Ehemann beantragt, dass bei der Unterhaltsberechnung von einem Einkommen der Versicherten von 100% auszugehen sei. Zudem sei sie in der Haushaltsführung eingeschränkt. Auch hier sei von einer höheren Einschränkung auszugehen, da sie jetzt alleine lebe. In der Zwischenzeit wurden die Ehegatten … rechtskräftig geschieden. 5. Mit Verfügung vom 23. März 2009 sprach die IV-Stelle der Versicherten bei einem Invaliditätsgrad von 14.27% keine Rente zu. Die IV-Stelle stellte fest,

dass die Versicherte seit dem 7. Februar 2005 in ihrer Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränkt sei. Bis April 2007 habe sie einen Invaliditätsgrad von 32.26% (Gewichtung von 57.5% Erwerb und 42.5% Haushalt) gehabt, zwischen April 2007 und April 2008 einen Invaliditätsgrad von 2.51% (57.5% Erwerb und 42.5% Haushalt) und ab April 2008 einen Invaliditätsgrad von 14.27% (70% Erwerb und 30% Haushalt). Die Versicherte sei bis April 2007 zu 75.9%, bis April 2008 zu 5.9% und ab April 2008 zu 5.9% im Haushalt eingeschränkt. Es bestehe ein unbestrittenes Valideneinkommen von Fr. 39'437.50 für das 57.5%-Pensum bis Anfang April 2008 und dann ein solches von Fr. 48'010.85 für das 70%-Pensum. Das Invalideneinkommen werde auf Fr. 39'437.50 festgelegt, im Erwerb bestehe somit eine Einschränkung ab April 2008 im Umfang von 17.86%. 6. Gegen diese Verfügung liess die Versicherte am 20. April 2009 Beschwerde erheben. Sie beantragte, dass die Verfügung aufzuheben sei und festzustellen sei, dass sie ab dem 1. April 2008 Anspruch auf eine halbe Rente habe. Eventualiter sei die Sache zurückzuweisen mit der Weisung, es sei ihr eine halbe Rente zuzusprechen. Es sei unbestritten, dass eine 50%-ige Arbeitsunfähigkeit in der jetzigen Tätigkeit vorliege. Solange sie mit dem Ehemann zusammen gewohnt habe, sei sie nicht darauf angewiesen gewesen, ihr Pensum zu erhöhen. Die IV-Stelle habe also zu Recht die Veränderung der Verhältnisse seit Auszug und Trennung bzw. Scheidung geprüft. Es sei auch zutreffend, dass die eheliche Rollenverteilung weggefallen sei. Die Aussage anlässlich der Haushaltsabklärung vom 23. April 2008 sei jedoch falsch interpretiert worden. Sie habe ausgesagt, dass sie in Zukunft aus finanziellen Gründen, falls die Trennung endgültig wäre, zu 60 oder 70% arbeiten müsste. Die Interpretation der IV-Stelle sei falsch und finde in den Akten keine Stütze. Sie habe damit ausdrücken wollen, dass ihr der Lohn aus dem 50%-Pensum nicht ausreiche, um zu überleben. Damit habe sie aber auf die Frage, wie viel sie arbeiten würde, wenn sie zu 100% gesund wäre, nicht geantwortet, da ihr diese Frage gar nicht gestellt worden sei. Ohne Gesundheitsschaden würde sie einer 100%-igen Arbeitsbeschäftigung nachgehen, wie sie dies bereits im Schreiben vom 6. November 2006 klar zum Ausdruck gebracht habe. Die Aussagen seien nicht

widersprüchlich, sondern identisch. Es sei nicht entscheidend, ob der Beschwerdeführerin ein 60% oder 70%-Pensum zum Lebensunterhalt reichen würde. Nebenbei sei zu erwähnen, dass das kinderlose Paar einen hohen Lebensstandard geführt habe. Sie habe daher Anspruch auf diesen, was sie aber mit diesem Pensum nicht finanzieren könne. Der Nettolohn betrage heute Fr. 32'001.00 bei einer 50%-igen Anstellung. Die Tätigkeit beim Tierschutz sei eine Nebensache und dieser Lohn sei nicht bei der Berechnung zu berücksichtigen, da sie diese Tätigkeit bloss aus ideellen Gründen ausübe. Bei einem 100%-Pensum würde die Versicherte ein Valideneinkommen von Fr. 68'587.00 erzielen. Die Erwerbseinbusse betrage somit Fr. 36'277.00. Beim Invaliditätsgrad von 53% habe die Versicherte Anspruch auf eine halbe IV-Rente. 7. Mit Vernehmlassung vom 5. Mai 2009 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde. Streitgegenstand sei die Frage, ob die IV-Stelle zu Recht davon ausgehe, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden ab Mitte April 2008 zu 70% erwerbstätig wäre und einen Invaliditätsgrad von 14% ermittelt habe. Unbestritten seien die Arbeitsfähigkeit im Erwerb und offenbar auch die Einschränkung im Haushalt sowie die IV-Grade von 32% bis April 2007 und von 3% von April 2007 bis Mitte April 2008. Die eheliche Rollenverteilung sei zwar weggefallen, aber die Beschwerdeführerin habe anlässlich der Abklärung im April 2008 angegeben, dass sie, falls die Ehe nicht weiter bestehe, aus finanziellen Gründen mehr arbeiten müsste, zwischen 60 und 70%. Es sei daher nachvollziehbar, dass der kinderlosen Beschwerdeführerin ein dementsprechendes Einkommen gut reichen würde. In Anbetracht dieser schlüssigen „Aussage der ersten Stunde“ der Versicherten zur neuen Situation, sei zu Recht darauf abgestellt worden. Dem Abklärungsbericht sei zu entnehmen, dass sie auf die Frage, ob ohne Behinderung eine Erwerbstätigkeit ausgeübt würde, zuerst geantwortet habe, dass sie heute wieder zu 50% arbeite. Falls die Ehe nicht weiter bestehe, müsste sie eventuell mehr arbeiten, zwischen 60 und 70%. Diese Frage stehe in Zusammenhang mit der Frage „Zeitpunkt und Gründe für die Aufgabe resp. Reduktion der Erwerbstätigkeit“, welche die Versicherte dahingehend beantwortet habe, dass sie bis ca. 1991 zu 100% gearbeitet habe und

aufgrund eines (unerfüllten) Kinderwunsches die Berufstätigkeit reduziert habe. Es bestünden keine Anhaltspunkte, dass die Abklärungsexpertin der IV die Beschwerdeführerin nicht danach gefragt habe, ob und wie viel sie ohne Behinderung erwerbstätig sein würde. Das Schreiben vom 6. November 2006 sei eine pauschale und nicht begründete Antwort, welche noch nicht in Kenntnis des Scheiterns der Ehe gemacht worden sei. Demgegenüber seien ihre Antworten anlässlich der Abklärung vor Ort in Kenntnis der Trennung erfolgt und sie seien detailliert, begründet und nachvollziehbar. Ab Mitte April 2008 sei sie daher als zu 70% Erwerbstätige zu betrachten. In Anwendung der gemischten Methode (mit 70%-iger Erwerbstätigkeit) und unter Berücksichtigung eines Valideneinkommens von Fr. 48'010.85 für ein 70%- Pensum, eines Invalideneinkommens von Fr. 39'437.50 und einer Einschränkung im Haushaltsbereich von 5.9% betrage somit der Invaliditätsgrad ab April 2008 14%. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Strittig und zu prüfen ist, ob die Versicherte Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hat, wobei es zunächst zu entscheiden gilt, ob die Vorinstanz die richtige Methode bei der Bemessung des Invaliditätsgrads zur Anwendung brachte. Anfechtungsobjekt ist die Verfügung der IV-Stelle vom 23. März 2009, soweit sie den Zeitraum ab April 2008 betrifft. 2. a) Als Invalidität gilt die durch einen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit andauernde Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechtes [ATSG; SR 830.1] und Art. 4 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Ist ein Versicherter mindestens 40% invalid, so hat er Anspruch auf eine Viertelsrente; bei mindestens 50% auf eine halbe Rente, bei mindestens 60% auf eine Dreiviertelsrente und ab 70% auf eine Vollrente (Art. 28 Abs. 1 IVG).

b) Bei erwerbstätigen Versicherten erfolgt die Ermittlung der Invalidität in der Regel nach der Methode des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG, Art. 28 Abs. 2 IVG). Bei dieser Methode wird das gegenwärtig trotz Behinderung noch zumutbare Erwerbseinkommen mit jenem ohne Behinderung verglichen, wobei die daraus resultierende Differenz in Prozenten den IV-Grad ergibt. Bei Nichterwerbstätigen wird dafür der Betätigungsvergleich laut spezifischer Methode (Art. 8 Abs. 3 ATSG i.V.m. Art. 27 der Verordnung zum IVG [IVV; SR 831.201]; BGE 130 V 97 E. 3.1 S. 98) angewandt. Bei nicht erwerbstätigen Versicherten wird für die Bemessung der Invalidität darauf abgestellt, in welchem Masse sie behindert sind, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 27 Abs. 1 IVV). Als Aufgabenbereich der im Haushalt tätigen Versicherten gilt die übliche Tätigkeit im Haushalt sowie die Erziehung der Kinder (Art. 27 Abs. 2 IVV). Die Invaliditätsbemessung erfolgt im Regelfall durch eine Abklärung vor Ort, deren Inhalt sich nach den durch die Rechtsprechung für gesetzes- und verordnungskonform erklärten (Urteile S. vom 28. Februar 2003, I 685/02, BGE 130 V 97 Erw. 3.3.1 S. 99) Weisungen des Bundesamtes für Sozialversicherung (BSV) (Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit [KSIH] gültig ab 1. Januar 2000, Rz 3090 ff.) richtet. Da die Invalidität nicht in der durch den Gesundheitsschaden verursachten Erwerbsunfähigkeit, sondern in der gesundheitsbedingten Einschränkung im Haushaltsbereich besteht, ist auch der Rentenbeginn mit Blick auf diesen Bereich zu bestimmen. 3. a) Es ist somit zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht die gemischte Methode mit einer Gewichtung von 70% Erwerb und 30% Haushalt angewendet hat. b) Die Einstufung der versicherten Person als ganztägig oder teilzeitlich erwerbstätig ergibt sich aus der Prüfung, was die Versicherte - bei den im Übrigen unveränderten gegebenen Umständen – täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Für die Beurteilung und Festlegung des von Versicherten im Gesundheitsfall mutmasslich ausgeübten Aufgabenbereiches sind die finanzielle Notwendigkeit, die Wiederaufnahme oder Ausdehnung der Erwerbstätigkeit, allfällige Erziehungs- und

Betreuungskosten gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen (BGE 117 V 194 E. 3b S. 194f.; VGU S 99 286 E. 1c). Welche Methode anwendbar ist, wird praxisgemäss nach den Verhältnissen beurteilt, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil- )Erwerbstätigkeit ist der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit massgebend (BGE 130 III 321 E. 3.3 S. 325 m.w.H., 125 V 146 E. 2c S. 150). c) Die Beschwerdegegnerin kommt aufgrund des Haushaltsabklärungsberichts vom 29. April 2008 zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin – wenn die Ehe nicht weitere bestehen würde – eventuell mehr arbeiten müsste, zwischen 60 und 70%, womit für die Berechnung des Invaliditätsgrads die gemischte Methode (70% Erwerb und 30% Haushalt) anzuwenden sei. Aus den Akten geht hervor, dass die Abklärungsperson der IV in der Haushaltsabklärung angegeben hat, dass die Beschwerdeführerin erklärt habe, dass sie ihre Arbeitstätigkeit reduziert habe, weil sie Kinder wollte. Da es aus finanziellen Gründen nicht notwendig gewesen sei, habe sie, auch als sich der Kinderwunsch nicht erfüllt habe, nicht wieder zu 100% zu arbeiten begonnen. Als Anmerkung wurde aufgeführt, dass sie in Zukunft aus finanziellen Gründen, falls die Trennung vom Ehemann endgültig wäre, 60 oder 70% arbeiten müsse. Die Beschwerdeführerin bestreitet diese Interpretation ihrer Aussage. Sie habe nämlich in ihrem Schreiben vom 6. November 2006 klargestellt, dass sie bei voller Gesundheit 100% arbeiten würde. Damit sei für die Berechnung des Invaliditätsgrads ein reiner Einkommensvergleich massgebend. Sie bringt vor, dass die IV-Stelle ihre Aussage anlässlich der Abklärung vom 23. April 2008 falsch interpretiert habe. Sie habe damit ausdrücken wollen, dass der Lohn aus dem 50%-Pensum nicht ausreiche, um zu überleben. Damit habe sie aber auf die Frage, „wie viel sie arbeiten würde im Gesundheitsfall“, nicht geantwortet, da ihr diese gar nicht gestellt worden sei.

d) Zu berücksichtigen ist, dass, wenn wie vorliegend zwei Aussagen einer Person in einem Widerspruch zueinander stehen, gemäss der allgemeinen Lebenserfahrung und der überwiegenden Wahrscheinlichkeit diejenige Aussage glaubwürdiger ist, welche die Person zuerst, das heisst in Unkenntnis der Konsequenzen abgegeben hat. In der Regel ist eine solche spontane "Aussage der ersten Stunde" unbefangener und zuverlässiger als spätere Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 47 E. 2a mit Hinweisen; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 236/03 vom 19. Mai 2004 E. 3.3.4). Die Beschwerdegegnerin bezeichnet in der Verfügung als Aussage der ersten Stunde noch diejenige im Abklärungsbericht, was in der Vernehmlassung dahin korrigiert wird, dass dies die Aussage der ersten Stunde in Kenntnis der Trennung vom Ehemann sei und daher darauf abzustellen sei. Diese Argumentation der IV-Stelle ist nicht stichhaltig. In Kenntnis der Trennung bzw. Scheidung vom Ehemann hätte die Aussage im Schreiben vom 6. November 2006 noch vermehrt Gültigkeit, weil die Versicherte darin ausführt, dass sie aufgrund der finanziellen Notwendigkeit bei einer Trennung in grösserem Umfang arbeiten müsste, was nachvollziehbar ist. Zudem ist die Angabe in diesem Schreiben - sie würde im Gesundheitsfall zu 100% arbeiten - unmissverständlich und vor allem auch eine von der Versicherten eigenhändig geschriebene Angabe. Der Einwand der Beschwerdegegnerin, dass diese Angabe pauschal und nicht weiter begründet sei, ist nicht überzeugend, weil kein Anlass bestand, auf diese kurze Frage (mit kurzer Antwortlinie) eine ausführliche Begründung abzugeben. Das Gericht ist vorliegend der Ansicht, dass als Aussage der ersten Stunde das Schreiben vom November 2006 zu qualifizieren ist, in welchem die Beschwerdeführerin angibt, sie würde im Gesundheitsfall zu 100% arbeiten. Diese Aussage ist glaubwürdiger, weil sie in Unkenntnis der Konsequenzen zu einem früheren Zeitpunkt abgegeben wurde. e) Schliesslich ist zudem die Angabe im Abklärungsbericht und deren Interpretation umstritten. Die Beschwerdeführerin hat behauptet, dass ihr diese Frage gar nicht gestellt worden sei und dass die IV-Stelle ihre Aussage

– sie müsste im Trennungsfall mehr, zu 60 bis 70% arbeiten – falsch interpretiert habe. Sie habe damit sagen wollen, dass sie auch mit dem Gesundheitsschaden, zwischen 60 und 70% arbeiten müsste, um überleben zu können. Bei der Frage „Würde heute ohne Behinderung eine Erwerbstätigkeit ausgeübt“ hielt die Abklärungsperson fest, dass die Beschwerdeführerin mit „ja“ geantwortet habe und dass sie heute wieder zu 50% arbeite. Unter „Art und Ausmass der Erwerbstätigkeit“ wurde hinzugefügt, dass falls die Ehe nicht weiter bestehen werde, sie eventuell mehr arbeiten müsste, zwischen 60 und 70%. Es wurde nicht präzisiert, ob diese Konstellation im Gesundheitsfall oder mit den damaligen gesundheitlichen Einschränkungen gelten würde. Entgegen der Behauptung der Beschwerdegegnerin ist genau so wahrscheinlich, dass die Versicherte mit der Angabe von 60 bis 70% meinte, dass sie aus finanziellen Gründen auch im Krankheitsfall in diesem Umfang arbeiten müsste. Hinzu kommt auch die Aussage des Sachbearbeiters im Case Report, welcher am 11. August 2008 (d.h. vor Erlass des Vorbescheids) festgestellt hatte, dass die Versicherte zwar angebe, dass sie zu 100% erwerbstätig wäre, dies jedoch nicht nachzuvollziehen sei. Entgegen der Angabe der Versicherten, legte sich der Sachbearbeiter auf die umstrittene Gewichtung (57.5% Erwerb und 42.5% Haushalt) fest, ohne dass er sich mit der Aussage der Beschwerdeführerin auseinandersetzte. Der Beweiswert des Haushaltsberichts bzw. der Angaben zum Erwerbsumfang sind somit fraglich. f) Nach der Rechtssprechung des Bundesgerichtes ist es aufgrund der erheblichen Bedeutung der Berichte für die Anspruchsbeurteilung angezeigt, dass die an Ort und Stelle erfassten Angaben der versicherten Person zur Durchsicht und Bestätigung vorgelegt würden, wie es das Formular denn auch vorsehe. Eine Rechtspflicht zu diesem Vorgehen lasse sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör und den Mitwirkungsrechten im Verwaltungsverfahren allerdings nicht ableiten. Im Umstand, dass der Versicherten der Bericht nicht zur Durchsicht und Gegenzeichnung vorgelegt worden sei, könne daher keine Gehörsverletzung erblickt werden. Es genüge, wenn im Rahmen des Anhörungsverfahren das volle Akteneinsichtsrecht gewährt werde und Gelegenheit bestehe, sich zu den Ergebnissen der

Abklärung zu äussern (BGE 128 V 93 E. 4 S. 94 m.w.H.; Urteile des Bundesgerichts I 175/01 vom 4. September 2001 E. 3a; I 572/01 vom 29. November 2002 E. 3.1.2; VGU S 01 60). Der Umstand, dass die Angaben im Bericht jeweils in Anwesenheit der Betroffenen erhoben würden, genüge nicht. Bei der Besprechung des Berichts gehe es darum, allfällige Missverständnisse und Unvollständigkeiten sofort an Ort und Stelle zu klären sowie verschiedene Auffassungen festzuhalten. Diese Besprechung führe nicht zu einem Mehraufwand, sondern schaffe im Gegenteil für das weitere Verfahren eine klare Grundlage. Es trage zu einer vollständigen Sachverhaltsabklärung bei, ganz im Sinne des Anspruchs auf rechtliches Gehör, welcher funktionell auch der Sachverhaltsabklärung diene (Urteil des Bundesgerichts I 572/01 vom 29. November 2002 E. 3.1.2). g) Die Angaben im Abklärungsbericht bzw. deren Interpretation sind umstritten und dieser wurde von der Versicherten auch nicht unterzeichnet. Allfällige divergierende Auffassungen gehen aus dem Bericht nicht hervor. Darüber hinaus sind die Argumente der Beschwerdegegnerin wenig überzeugend. Auch das Argument der Beschwerdeführerin, dass sie mit ihrer Antwort in der Abklärung meinte, dass sie nach der Trennung auch mit den gesundheitlichen Einschränkungen mehr, d.h. zwischen 60 und 70% arbeiten müsste, ist durchaus plausibel. Angesichts der unmissverständlichen Kritik des Bundesgerichts sowie des Verwaltungsgerichts (vgl. VGU S 00 239) ist es unverständlich, dass die IV-Stelle ihre Praxis bisher nicht geändert hat und die Angaben der versicherten Person dieser nicht zur Durchsicht und Bestätigung vorlegt bzw. allenfalls divergierende Meinungen detailliert im Bericht festhält. Die Aussage der versicherten Person zum Ausmass ihrer Erwerbstätigkeit im fiktiven Fall ihrer vollen Gesundheit anlässlich der Haushaltsabklärung hat jedoch nur dann ausreichenden Beweiswert, wenn sowohl die Fragestellung als auch die Antwort so protokolliert worden sind, dass überprüft werden kann, ob die versicherte Person die Frage nach einem fiktiven Sachverhalt verstanden und die für eine überzeugende Antwort notwendige Abstraktionsleistung erbracht hat. Fehlt im Bericht über die Haushaltsabklärung eine korrekte Protokollierung der Frage und der Antwort, entfaltet dieser Bericht diesbezüglich keinen oder nur einen unzureichenden

Beweiswert. Der Beweiswert des vorhandenen Abklärungsberichts vom 23. April 2008 ist folglich ungenügend und für die Bemessung der Invalidität untauglich. h) Am Rande bemerkt, würde auch eine Beurteilung anhand der Lebensumstände vorliegend zum selben Ergebnis führen. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtssprechung ist die Tatsache, ob eine Person vor der Heirat eine Erwerbstätigkeit ausgeübt hat, ein Indiz für die Vollerwerbstätigkeit. Entscheidend ist aber jene Tätigkeit, welche die Versicherte ausüben würde, wenn sie nicht invalid geworden wäre. Es ist demnach zu prüfen, ob die Versicherte ohne Invalidität mit Rücksicht auf die gesamten Umstände (dazu gehören die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse) vorwiegend erwerbstätig oder im Haushalt beschäftigt wäre (BGE 117 V 194 E. 3b S. 195). Auch die Beschwerdegegnerin hat in ihrer Vernehmlassung festgehalten, dass die eheliche Aufgaben- und Rollenverteilung im Rahmen der ehelichen Gemeinschaft mit der Trennung weggefallen sei. Wichtig ist dabei die Tatsache, dass die Versicherte vor der Heirat und der Kinderplanung zu 100% erwerbstätig war. Relevant ist aber auch, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der Kinderplanung ihre Erwerbstätigkeit auf 50% reduzierte. Solange sie mit ihrem Ehemann zusammen wohnte, war sie nicht darauf angewiesen, ihr Pensum in der Folge wieder zu erhöhen. Da die Beschwerdeführerin jetzt aber geschieden ist, müsste sie (mit oder ohne gesundheitliche Einschränkungen) wieder mehr arbeiten. Dafür spricht auch, dass im Rahmen des Scheidungsverfahrens in der Unterhaltsberechnung davon ausgegangen wird, dass die Ehefrau zu 100% tätig sein müsse. Im Übrigen spricht auch ihr Alter (49) für die Vollerwerbstätigkeit. Die Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall wäre für sie möglich und aufgrund der Scheidung auch notwendig. Nebenbei wurde in der Beschwerde auch geltend gemacht, dass das kinderlose Paar einen hohen Lebensstandard geführt habe und kostspielige Reisen gemacht habe. Entscheidend sei aber einzig und allein, dass sie ohne Gesundheitsschaden nach der Scheidung von ihrem Ehemann heute wiederum einer 100%-igen Arbeitsbeschäftigung nachgehen würde, was ihr aus medizinischen Gründen

nicht möglich sei. Alle diese Anhaltspunkte belegen schliesslich, dass die Versicherte im Gesundheitsfall zu 100% erwerbstätig wäre. i) Die Beschwerdegegnerin hat somit die Beschwerdeführerin zu Unrecht als teilerwerbstätig eingestuft. Demnach ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall ab April 2008 zu 100% erwerbstätig wäre und für die Berechnung des Invaliditätsgrades die Einkommensvergleichsmethode anwendbar ist. 4. a) Der Invaliditätsgrad errechnet sich in diesem Fall gemäss Art. 16 ATSG durch einen Vergleich des Einkommens, welches die Versicherte ohne den Eintritt der Invalidität voraussichtlich erzielen könnte (Valideneinkommen) mit demjenigen Einkommen, das ihr durch die Verrichtung einer zumutbaren Tätigkeit unter Berücksichtigung ihres Gesundheitsschadens zu erzielen möglich wäre (Invalideneinkommen). b) Bei der Ermittlung des hypothetischen Valideneinkommens ist entscheidend, was die Versicherte im massgebenden Zeitpunkt nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde und nicht, was sie als Gesunde bestenfalls verdienen könnte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 129 V 224 Erw. 4.3.1 mit Hinweisen). Die Beschwerdegegnerin ist in ihrer Verfügung vom 23. März 2009 von einem Valideneinkommen von Fr. 48'010.85 für ein 70%-Pensum ausgegangen. Wie bereits ausgeführt, wäre die Versicherte im Gesundheitsfall nicht zu 70%, sondern nach der Scheidung von ihrem Ehemann zu 100% tätig. Der von der IV-Stelle festgelegten Validenlohn wird daher auf 100% aufgerechnet, was einen Validenlohn von Fr. 68'587.00 ergibt.

c) Beim Invalideneinkommen wird von einer Tätigkeit ausgegangen, welche der versicherten Person trotz Gesundheitsschaden zumutbar ist. Die Erwerbsmöglichkeiten werden in erster Linie durch die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit bestimmt. Der Arzt soll sagen, inwiefern die versicherte Person in ihrer wesentlichen körperlichen und geistigen Funktionen durch ihr Leiden eingeschränkt ist (vgl. BGE 125 V 256 E. 4 S. 261; 115 V 133 E. 2 S. 134). Im Hinblick auf die Festlegung des Invalidenlohns kann auf die Festlegung des Invalidenlohns durch die Beschwerdegegnerin abgestellt werden. Diese hat ein Invalideneinkommen von Fr. 39'437.50 im Umfang von 57.5% festgelegt. Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin muss auch die bezahlte Tätigkeit beim Tierschutzverein berücksichtigt werden. Diese ist als Nebenerwerb zu qualifizieren. Auch ihre Aussage, dass sie diese Erwerbstätigkeit nur aus ideellen Gründen ausgeübt habe, ist für die Festlegung des Invalideneinkommens irrelevant. Grundsätzlich gilt als Lohn jede Entschädigung, die wirtschaftlich auf die Leistung von Arbeit zurückgeht (BGE 128 V 20 E. 3b S. 25f.). Dabei ist nicht massgebend, ob die Entschädigung vertraglich geschuldet oder freiwillig ausgerichtet wird, ob bei der Verrichtung der Arbeit erwerbliche oder ideelle bzw. gemeinnützige Zwecke im Vordergrund standen oder ob es sich um ein unmittelbares oder lediglich mittelbares Entgelt handelt (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2009, Art. 10 Rz. 19 mit weiteren Hinweisen; BGE 124 V 100ff.). Dem Einwand der Beschwerdeführerin und ihrem Antrag, dass ihre Tätigkeit beim Tierschutzverein nicht berücksichtigt werden solle und dass die IV-Stelle von einem Invalideneinkommen von Fr. 32'001.00 im Umfang von 50% ausgehen müsse, ist daher nicht zu folgen. Die Beschwerdegegnerin hat somit zu Recht auch die Tätigkeit beim Tierschutzverein berücksichtigt und in die Berechnung des Invalideneinkommens miteinbezogen. Aus einer Gegenüberstellung des Validenlohns von Fr. 68'587.00 und des Invalidenlohns von Fr. 39'437.50 ergibt sich eine Erwerbseinbusse von Fr. 29'149.50, was einem Invaliditätsgrad von 42.5% entspricht. Die Beschwerdeführerin hat daher ab April 2008 Anspruch auf eine Viertelsrente.

d) Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde teilweise gutzuheissen ist und die IV-Stelle zur Ausrichtung einer Viertelsrente ab dem 1. April 2008 zu verpflichten ist. 5. a) In Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG ist gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Diese Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgelegt. Vorliegend setzt das Gericht die von der unterliegenden Beschwerdegegnerin zu tragenden Kosten auf Fr. 700.00 fest. b) Aussergerichtlich hat die Beschwerdegegnerin die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin überdies nach Art. 61 lit. g ATSG angemessen zu entschädigen. In Würdigung der eingereichten Honorarnote des durch die Beschwerdeführerin mit dem Fall beauftragten Rechtsanwaltes vom 12. Mai 2009 erscheint dem Gericht vorliegend eine (reduzierte) Parteientschädigung von Fr. 1'992.75 (statt Fr. 2'410.25) als angemessen und gerechtfertigt, da der Aufwand für das Einwandverfahren nicht anerkannt wird. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, die angefochtene Verfügung aufgehoben und es wird festgestellt, dass … ab dem 1. April 2008 eine Viertelsrente zusteht. 2. Die Kosten von Fr. 700.00 gehen zulasten der IV-Stelle Graubünden und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. Die IV-Stelle Graubünden hat … aussergerichtlich mit Fr. 1'992.75 zu entschädigen.

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